LVwG ST LVwG 47.5-2456/2024

LVwG 47.5-2456/2024Tribunal Administrativo Regional24 de jul. de 2024

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Regest

Sozialunterstützung, Rückerstattung, Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, rechtzeitige Bekanntgabe von Änderungen, Auszahlung, Rückforderungsbescheid, Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 47.5-2456/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.47.5.2456.2024

Begründung

A)

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ****, Kgasse, G, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 04.06.2024, GZ: A5-146148/2023-53, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Gemäß § 31 iVm 8a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Antrag auf Verfahrenshilfe

abgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

B)

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ****, Kgasse, G, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 04.06.2024, GZ: A5-146148/2023-53,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die Bürgermeisterin der Stadt Graz (im Folgenden belangte Behörde) Herrn A B (im Folgenden Beschwerdeführer) verpflichtet, zu Unrecht bezogene Leistungen der Sozialunterstützung im Ausmaß von insgesamt € 731,01 rückzuerstatten.

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer

-von 02.10.2023 bis 30.10.2023 € 641,79,

-von 01.11.2023 bis 31.12.2023 € 641,79 monatlich und

-von 01.02.2024 bis 30.09.2024 € 731,01 monatlich

an Leistungen der Sozialunterstützung bezogen und eine ihm bekannte Änderung, die für die Leistungsberechnung maßgeblich sei, nicht unverzüglich der Behörde gemeldet habe. Im Ermittlungsverfahren sei festgestellt worden, dass am 27.03.2024 vom Finanzamt eine Rückzahlung der Einkommensteuer in Höhe von € 795,00 an den Beschwerdeführer überwiesen worden sei, wodurch im Monat März 2024 kein Anspruch auf Sozialunterstützung bestanden habe. Der bezughabende Einkommensteuerbescheid sei auch nach schriftlicher Aufforderung durch die Behörde vom 08.05.2024 nicht vorgelegt worden.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde erhoben und diese mit

1. fehlender Berücksichtigung seiner finanziellen Situation,

2. fehlenden Beweisen für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit,

3. Unverhältnismäßigkeit der Rückforderung,

4. unzureichender Information über Anzeigepflichten,

5. fehlender Notwendigkeit der Meldepflicht,

6. fehlender Grundlage der Berechnung und

7. unzureichender Verhältnismäßigkeitsprüfung

begründet.

Im Rahmen der Beschwerde stellte der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Verfahrenshilfe und begründete diesen damit, dass er mittellos und daher nicht in der Lage sei, die Kosten für einen Anwalt selbst zu tragen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt.

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.10.2023, GZ: A5-146148/2023, wurden dem Beschwerdeführer Leistungen der Sozialunterstützung aliquot vom 02.10.2023 bis 31.10.2023 iHv € 641,79 und vom 01.11.2023 bis 30.09.2024 iHv € 641,79 monatlich zuerkannt. Mit Abänderungsbescheid vom 17.01.2024, GZ: wie oben, wurde der zuerkannte Betrag von 01.02.2024 bis 30.09.2024 auf € 731,01 monatlich aufgrund des Bezuges der Notstandshilfe anstatt des Arbeitslosengeldes ab 17.01.2024 abgeändert.

Am 23.03.2024 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er ab 1. April eine Arbeit als Fahrer für den Ärztenotdienst aufnehmen würde, wobei als Entlohnung laut KV € 11,77 pro Stunde vereinbart sei; beigelegt war dieser Information ein Dienstvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der C GmbH. Am 02.05.2024 informierte der Beschwerdeführer die belangte Behörde dahingehend, dass er wieder beim AMS gemeldet sei, da „sich der Dienstgeber kurzfristig umentschieden“ habe.

Aus den von der Behörde zur neuerlichen Berechnung geforderten Kontobelegen geht eine Einkommensteuerrückzahlung des Finanzamtes vom 27.03.2024 an den Beschwerdeführer in Höhe von € 795,00 hervor und wurde dieser mit Schriftsatz der Behörde vom 08.05.2024 davon verständigt, dass festgestellt worden sei, dass er diese Rückzahlung der Einkommensteuer nicht gemeldet und somit Leistungen der Sozialunterstützung zu Unrecht bezogen habe. Die genaue Höhe der zu Unrecht bezogenen Leistung könne erst nach Vorlage des bezughabenden Einkommensteuerbescheides berechnet werden. Weiters ist in dieser Verständigung Folgendes ausgeführt: „sie können zu unserem Ermittlungsergebnis eine Stellungnahme abgeben. Dazu haben sie bis zum 29.05.2024 Zeit. Geben sie keine Stellungnahme und den Einkommenssteuerbescheid ab, erstellen wir den Bescheid anhand unserer Ermittlungen.“

Eine Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers ist innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt.

In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde.

Dass der Beschwerdeführer vom Finanzamt am 27.03.2024 eine Rückerstattung der Einkommensteuer in Höhe von € 795,00 erhalten hat, geht aus den vorgelegten Kontoauszügen hervor und wurde von ihm weder dem Grunde, noch der Höhe nach bestritten.

Rechtliche Beurteilung:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Zu A) Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe

Zu Spruchpunkt I.

Nach den hier maßgebenden Bestimmungen des § 8a VwGVG ist gemäß Abs 1 leg. cit einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nichts anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Enthält das VwGVG keine abweichenden Regelungen, so sind die Voraussetzungen und die Wirkung der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen.

Demnach setzt die Gewährung von Verfahrenshilfe eine drohende Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes voraus, wobei gemäß § 63 Abs 1 ZPO darunter jener Unterhalt zu verstehen ist, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.

Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC fordern darüber hinaus eine einzelfallbezogene Beurteilung, wobei neben begründeten Erfolgsaussichten die Bedeutung der Rechtssache für die Partei und die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit der Partei, ihr Anliegen wirksam selbst zu verteidigen, zu berücksichtigen sind. Während erwartbare besondere Schwierigkeiten in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht für die Gewährung der Verfahrenshilfe sprechen, gilt für den Fall, dass lediglich einfache Sachverhaltsfragen zu beantworten und mit der Sache keinerlei schwierige Rechtsfragen verbunden sind, anderes (vgl. VwGH 2001/02/0012; VwGH 2009/17/0095). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung darf zudem auch nicht von vornherein als aussichtslos erscheinen, es sind also die erwarteten Erfolgsaussichten eines Verfahrens – soweit möglich – einzubeziehen.

Für die Gewährung von Verfahrenshilfe bedarf es somit zusammengefasst neben der Mittellosigkeit des Antragstellers auch der Erforderlichkeit der Beigabe eines Verteidigers für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung – beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

Nach der Judikatur der Zivilgerichte, die auch für die Verwaltungsgerichte analoge Geltung hat, sollte eine Verfahrenshilfe in Verfahren, in denen – wie im beschwerdegegenständlichen Verfahren – keine absolute Anwaltspflicht besteht, nur ausnahmsweise gewährt werden. Dies ist – auch in Anbetracht der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehenden Manuduktionspflicht – dann der Fall, wenn die Rechtssache besondere Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erwarten lässt.

Die den Gegenstand dieses Verfahrens bildende Angelegenheit ist eine Beschwerde gegen einen von der Bürgermeisterin der Stadt Graz erlassenen Bescheid, mit welchem eine zu Unrecht bezogene Leistung auf Sozialunterstützung in Höhe von € 731,01 rückgefordert wird.

Die Bestimmung des § 17 StSUG hinsichtlich der Anzeige- und Rückerstattungspflicht stellt insofern auf einen einfachen Sachverhalt ab, als jede Änderung der für die Gewährung der Sozialunterstützung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte der Behörde unverzüglich, längstens binnen zwei Wochen, anzuzeigen sind. Leistungen die aufgrund einer Verletzung dieser Anzeigepflicht zu Unrecht bezogen wurden, sind rückzuerstatten.

Dem Beschwerdefall liegt somit grundsätzlich eine übersichtliche Sachlage zu Grunde bzw. bedarf es zur Geltendmachung der Rechte des Antragstellers keiner besonderen Sach- und Rechtskenntnisse, die die Beigebung eines Verfahrenshelfers erforderlich machen würde; ist doch das Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet.

Wie aus dem Akteninhalt hervorgeht, studiert der Antragsteller derzeit Medizin und absolviert im Monat August eine Auslandsfamulatur am D in E, woraus für das Landesverwaltungsgericht der Schluss gezogen werden kann, dass der Antragsteller durchaus in der Lage ist, die Sach- und Rechtslage betreffend § 17 StSUG hinsichtlich der Anzeige- und Rückerstattungspflicht inhaltlich zu erfassen.

Der Antragsteller hat im gegenständlichen Verfahren auch gar nicht behauptet, dass es sich um eine besonders schwierige Sach- oder Rechtslage handle, sondern weist in seinem Antrag lediglich auf seine Mittellosigkeit, belegt durch den Bezug von Sozialleistungen, hin. Darüber hinaus hat er selbst eine sehr umfangreiche Beschwerde eingebracht, aus der hervorgeht, dass er sehr wohl den zugrunde liegenden Sachverhalt erfasst hat, wobei er seine Beschwerde auch auf verfahrensrechtlicher Ebene ausführlich begründet.

Zusammenfassend wird im vorliegenden Fall eine rechtliche oder tatsächliche Komplexität weder vom Landesverwaltungsgericht erkannt, noch vom Antragsteller dargelegt. Die zu überprüfenden Sachverhaltselemente sind überschaubar und für den Antragsteller ohne große Schwierigkeiten darlegbar. Da die Gewährung von Verfahrenshilfe somit gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht geboten scheint, war der Antrag abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zu B) Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.06.2024

Zu Spruchpunkt I.

Die maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetzes, LGBl. Nummer 51/2021 idF LGBl Nr. 110/2023 (im Folgenden StSUG) lauten wie folgt:

§ 4 StSUG:

„Sachliche Voraussetzungen

(1) Leistungen der Sozialunterstützung sind nur Personen zu gewähren, die unterstützungsbedürftig sind.

(2) Leistungen der Sozialunterstützung sind subsidiär und nur soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel (§ 5) oder durch Leistungen Dritter (§ 6) gedeckt werden kann.

(3) Leistungen der Sozialunterstützung sind bei arbeitsfähigen Personen, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, von einer grundsätzlichen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abhängig.“

§ 5 Abs. 1-3 StSUG:

„Einsatz der eigenen Mittel

(1) Bei der Bemessung von Leistungen gemäß § 8 sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Bezugsberechtigten, jeweils auch im Ausland, zu berücksichtigen.

(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teile der Einkünfte wachsen ab dem Folgemonat dem Vermögen zu.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere wie weit Einkommen zu berücksichtigen sind oder anrechnungsfrei zu bleiben haben.

…“

§ 8 Abs. 3 StSUG:

„Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs

(3) Der Bemessung der zuzuerkennenden Leistungen sind folgende Höchstsätze und Zuschläge zu Grunde zu legen:

100%

70%

45%

21%

17,5%

12%

9%

6%

3%

…“

18%

§ 17 StSUG:

„Anzeige- und Rückerstattungspflicht

(1) Der Behörde sind unverzüglich, längstens binnen zwei Wochen, anzuzeigen:

1. von den Bezugsberechtigten jede ihnen bekannte Änderung der für die Gewährung der Sozialunterstützung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte gemäß § 8 Abs. 9;

2. von den Erbinnen/Erben und dem ruhenden Nachlass alle für Ersatzansprüche gemäß § 19 maßgeblichen Umstände.

(2) Leistungen gemäß § 8 und § 10, die wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1, wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen wurden oder die trotz rechtzeitiger Bekanntgabe der Änderung durch den Bezugsberechtigten vor Auszahlung von der Behörde nicht mehr herabgesetzt oder eingestellt werden konnten, sind von den Bezugsberechtigten rückzuerstatten. Darüber hat die Behörde mit Bescheid zu entscheiden.

(3) Die Rückerstattung kann in maximal sechs Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie der rückerstattungspflichtigen Person auf andere Weise nicht zumutbar ist.

(4) Von der Rückerstattung kann abgesehen werden, wenn

1. durch sie die Erreichung der Ziele gemäß § 1 gefährdet wäre oder

2. sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder

3. das Rückerstattungsverfahren mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht gewährten Sozialunterstützung steht.

(5) Rückerstattungsansprüche unterliegen nicht der Verjährung.“

Bei der Sozialunterstützung handelt es sich nicht um ein bedingungsloses Grundeinkommen, sondern gebührt diese als subsidiäre Leistung im Sinne eines sozialen Auffangnetzes nur Personen, die unterstützungsbedürftig sind. Gemäß § 4 Abs. 2 StSUG gebührt diese Leistung nur dann und nur soweit, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel (§ 5) oder durch Leistungen Dritter (§ 6) gedeckt werden kann. § 5 StSUG ordnet dazu an, dass (u.a.) das Einkommen von Bezugsberechtigten zu berücksichtigen ist, wobei dazu alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen, zählen. Dabei ist von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen, der alle Einkünfte und Zuflüsse des Hilfesuchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen (vgl. zum früheren Sozialhilfegesetz Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, Seite 408 mwN; E 5.7.1949, 942 ff/49, VwSlg 930 A/1949, wobei vor dem Hintergrund des StSUG, der StSUG-DVO sowie der zum StSUG vorliegenden Materialien keinerlei Anlass besteht, von diesen Grundsätzen im Rahmen der Zuerkennung der Sozialunterstützung abzuweichen; vgl. auch VwGH 22.10.2019, Ro 2018/10/0044).

In diesem Sinne ist auch die einem Bezugsberechtigten auferlegte Verpflichtung der Behörde, jede bekannte Änderung (u.a.) der Vermögensverhältnisse unverzüglich, längstens binnen zwei Wochen anzuzeigen, zu verstehen, da eine derartige Änderung der finanziellen Situation mit einer konkreten Auswirkung auf die Leistungshöhe verbunden sein kann – und zwar grundsätzlich sowohl zugunsten, als auch zulasten eines Bezugsberechtigten. Auf diese Anzeigeverpflichtung wird auch in den Zuerkennungsbescheiden der Behörden – konkret auch in dem hier maßgebenden Zuerkennungsbescheid vom 16.10.2023 sowie dem dazu ergangenen Abänderungsbescheid vom 17.01.2024 – ausdrücklich in deutlicher Kennzeichnung und Formatierung hingewiesen und die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Anzeigepflicht dargelegt.

Im vorliegenden Fall ist am 27.03.2024 mit der Zahlung des Finanzamtes an den Beschwerdeführer in Höhe von € 795,00 während eines laufenden Bezugszeitraumes eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten, zu deren Anzeige der Beschwerdeführer, der im Monat März 2024 Leistungen der Sozialunterstützung in Höhe von € 731,01 bezogen hat, verpflichtet gewesen wäre. Diese Meldung wurde von ihm jedoch pflichtwidrig unterlassen und sind damit die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 StSUG als verwirklicht anzusehen.

Die Behörde hat durch die vorgelegten Kontoauszüge, die sie aufgrund der Mitteilung des Beschwerdeführers vom 02.05.2024, dass seine ab 01.04.2024 aufgenommene Arbeit wieder beendet sei, angefordert hatte, Kenntnis von diesen Einkünften erlangt und in der Folge den Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Verletzung der Anzeigepflicht aufgeklärt und zur Stellungnahme sowie zur Vorlage des bezughabenden Einkommensteuerbescheides aufgefordert. Dabei wurde auch auf die Folgen einer Missachtung dieser Aufforderung hingewiesen.

Eine Reaktion seitens des Beschwerdeführers auf diese „Verständigung vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens“ ist nicht erfolgt und hat er weder eine Stellungnahme dazu abgegeben, noch zB eine Rückerstattung in Teilbeträgen beantragt.

Es ist somit festzuhalten, dass im März 2024 mit der Sozialunterstützungsleistung und der rückerstatteten Einkommensteuer ein „Doppelbezug“ für den Beschwerdeführer bestanden hat, wobei bei rechtzeitiger Kenntnis dieser Einkommensteuerrückerstattung durch die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in diesem Monat tatsächlich keinerlei Leistung gebührt hätte. Dem Beschwerdeführer sind somit im März 2024 Leistungen der Sozialunterstützung in Höhe von € 731,01 zugeflossen, die ihm aufgrund der Rückerstattungsleistung des Finanzamtes nicht zugestanden wären, wodurch in der Entscheidung der Behörde, diesen Betrag vom Beschwerdeführer zurückzufordern, keine Rechtswidrigkeit zu erkennen ist.

Zum Beschwerdevorbringen ist anzumerken, dass ein Absehen von der Rückerstattung der klaren Absicht des Gesetzgebers und der prinzipiellen Zielsetzung des StSUG, nämlich Leistungen ausschließlich bei Bedürftigkeit vorzusehen, zuwiderlaufen würde. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts ist im gegenständlichen Fall auch keine außergewöhnliche Härte zu erkennen.

Zu den in der Beschwerde vorgebrachten „fehlenden Beweisen für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit“ ist darauf hinzuweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit Voraussetzung für die Verpflichtung zur Rückerstattung gemäß § 17 StSUG darstellen. Vielmehr ist eine Rückerstattung sogar dann vorgesehen, wenn trotz rechtzeitiger Bekanntgabe der Änderung durch den Bezugsberechtigten, die Leistungen von der Behörde vor Auszahlung nicht mehr herabgesetzt oder eingestellt werden konnten. Auch ist die Rückforderung in Höhe von € 731,01 nicht unverhältnismäßig und liegt hier auch keine fehlerhafte Grundlage der Berechnung vor, zumal es sich bei dem zurückgeforderten Betrag genau jenen Betrag handelt, der im Monat März 2024 zu Unrecht vom Beschwerdeführer bezogen wurde. Zum Vorbringen hinsichtlich „unzureichender Information über Anzeigepflichten“ und „fehlende Notwendigkeit der Meldepflicht“ ist auf die obigen Ausführungen sowie die ausdrücklichen Hinweise im Zuerkennungs- bzw. Abänderungsbescheid zu verweisen.

Zusammenfassend ist auszuführen, dass im bekämpften Rückforderungsbescheid der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit erkannt werden konnte und somit der Beschwerde ein Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu Spruchpunkt II.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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