LVwG ST LVwG 30.27-2574/2024

LVwG 30.27-2574/2024Tribunal Administrativo Regional23 de jul. de 2024

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Regest

Abbildung von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen, Werbung, mittels künstlicher Intelligenz geschaffene Abbildungen von Tieren, KI, Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes nicht gering, Ermahnung, Tierschutzgesetz

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.27-2574/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.27.2574.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Marschall über die Beschwerde der AB, geb. am ****, Hgasse, K, gegen die Ermahnung der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 27.05.2024, GZ: BHMT/620240009468/2024,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem im Spruch angeführten Straferkenntnis wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin zur Last gelegt wie folgt:

„1. Datum/Zeit:10.03.2024 – 12.03.2024

Ort:K, Hgasse

Sie haben zumindest im Zeitraum 10.03.2024 bis 12.03.2024 auf der Internetseite "Facebook" Beiträge mit durch KI unterstützte Bildbearbeitungen, auf welchen Tiere mit Qualzuchtmerkmalen zu sehen sind, abgebildet, obwohl es gem. § 8 Abs. 2 Tierschutzgesetz verboten ist, Tiere mit Qualzuchtmerkmalen zu importieren, zu erwerben, zu vermitteln, weiterzugeben, auszustellen oder zu bewerben bzw. in der Werbung abzubilden.“

Die Beschwerdeführerin habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 38 Abs. 1 Z. 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Tierschutzgesetz (im Folgenden TSchG) verletzt. Von der belangten Behörde wurde von der Verhängung einer Strafe abgesehen und auf Rechtsgrundlage des § 45 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) eine Ermahnung erteilt. Begründend legte die belangte Behörde die gesetzlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Ziffer 4 VStG dar, um im Anschluss ohne konkretes Eingehen auf den vorliegenden Sachverhalt auszuführen, dass gegenständlich die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden gering seien, weshalb von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden habe können.

Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 11.06.2024 richtet sich die Beschwerdeführerin gegen die ausgesprochene Ermahnung. Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass das Tierschutzgesetz für Tiere, nicht jedoch für Algorithmen gelte. In den Postings der Beschwerdeführerin seien keine echten Tiere ersichtlich, es handle sich um mithilfe künstlicher Intelligenz erzeugte Fotos, welche zeigen sollten, wie traurig Menschen wären, wenn es keine Tiere in menschlicher Gesellschaft gäbe. Es sei nicht verboten fiktive Tiere darzustellen oder Zeichnungen fiktiver Tiere zu veröffentlichen. Die „Kampagne“ der Beschwerdeführerin sei keine Werbung für Tiere, die an Qualzuchtmerkmalen leiden. Selbstverständlich sei die Beschwerdeführerin gegen die Zucht und Haltung von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen. Es handle sich um eine „Kampagne“ und „Aufforderung zum Einspruch gegen die Novelle des Tierschutzgesetzes“, in welcher aus Sicht der Beschwerdeführerin Punkte enthalten seien, die nicht durchführbar sind und für Menschen sehr traurige Auswirkungen haben. Im Wege der Novelle würden die Zucht von gesunden Rassehunden massiv eingeschränkt und der Import von Welpen, die unter schlimmen Bedingungen im Ausland produziert werden, gefördert. Es wurde ersucht, die Ermahnung zurückzunehmen.

Die Beschwerdeführerin hat im Zeitraum 10.03.2024 bis 12.03.2024 im Internet, im Wege ihres Facebook-Accounts Tiere mit Qualzuchtmerkmalen im Rahmen einer von der Beschwerdeführerin geführten Kampagne zu Werbezwecken gegen eine Novelle des Tierschutzgesetzes abgebildet, dies mit dem Ziel insbesondere Menschen zu Stellungnahmen an das Gesundheitsministerium gegen die geplante Novelle zu motivieren.

II.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akt der belangten Behörde, insbesondere den Screenshots der gegenständlichen Postings der Beschwerdeführerin auf Facebook. Dass es sich bei den abgebildeten Tieren um solche mit Qualzuchtmerkmalen handelt, ist auf den abgebildeten Fotos erkennbar und wird auch von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde implizit bestätigt.

III.Rechtsgrundlagen:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), StF: BGBl. I Nr. 118/2004 i.d.F. BGBl. I Nr. 2/2024 lauten auszugsweise:

§ 8. (1) […]

(2) Es ist verboten, Tiere mit Qualzuchtmerkmalen zu importieren, zu erwerben, zu vermitteln, weiterzugeben, auszustellen oder zu bewerben bzw. in der Werbung abzubilden. Davon ausgenommen ist die Vermittlung und die Weitergabe von Tieren im Sinne des § 30 Abs. 1 sowie von einzelnen, individuell bestimmten Tieren im Sinne des § 8a Abs. 2 Z 5 durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person und die Weitergabe im Wege der Erbschaft.

(3) […]“

§ 38. (1) Wer gegen die Bestimmungen der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, indem er

IV.Rechtliche Beurteilung:

Entsprechend dem zu Recht von der belangten Behörde zugrunde gelegten § 8 Abs. 2 TSchG ist es insbesondere verboten, Tiere mit Qualzuchtmerkmalen in der Werbung abzubilden.

Die Bestimmung des § 8 TSchG wurde im Wege der Novelle BGBl. I Nr. 130/2022 derart angepasst, dass insbesondere die zuvor nicht umfasste Abbildung von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen in der Werbung nunmehr verboten ist. Ausweislich der Materialien (2586/A vom 19.05.2022 (XXVII. GP), 10) wurde in der 43. Sitzung des Tierschutzrates vom 18.11.2021 das Verbot des Abbildens bzw. des Einsatzes und der Verwendung von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen in der Werbung empfohlen, weil dies „eine kontraproduktive Signalwirkung auf die Konsumenten und Konsumentinnen habe und zur Verharmlosung der Qualzuchten führe“. Intention des Gesetzgebers im Hinblick auf die gegenständlich relevante Bestimmung war demnach nicht, wie von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zugrunde gelegt, das Leiden von konkreten Tieren hintanzuhalten (weshalb aus Sicht der Beschwerdeführerin bei mithilfe künstlicher Intelligenz erstellten Abbildungen keine Subsumtion unter § 8 Abs. 2 TSchG möglich wäre), sondern vielmehr durch ein Verbot der Abbildung von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen in der öffentlichen Wahrnehmung eine Verharmlosung von Qualzucht zu verhindern und keine negative Signalwirkung auf Empfänger derartiger Werbung auszuüben. Entsprechend der ratio legis ist folglich irrelevant, ob es sich bei den abgebildeten Tieren um Lebewesen oder mittels künstlicher Intelligenz geschaffene Abbildungen von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen handelt; aus der Empfängerperspektive macht dies keinen Unterschied.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Facebook-Beiträge, in welchen Tiere mit Qualzuchtmerkmalen abgebildet sind und die Beschwerdeführerin Dritte zu näher angeführten Handlungen aufforderte, gegen das Verbot der Abbildung derartiger Tiere in der Werbung des § 8 Abs. 2. TSchG objektiv verstoßen hat.

Bei dem im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Delikt handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, weil zum Tatbild dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Im Sinne des zweiten Satzes des § 5 Abs. 1 VStG hat der Täter glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Der Beschwerdeführer muss daher zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung dartun und glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden traf. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite hat die Beschwerdeführerin im Sinne des § 5 VStG jedoch keine berücksichtigungswürdigen Umstände geltend gemacht, die zu einer Exkulpierung führen würden. Die Beschwerdeführerin hätte vielmehr bei gebotener gehöriger Aufmerksamkeit und der ihr zumutbaren Sorgfalt erkennen können und müssen, dass auch die Abbildung zu Werbezwecken von mittels KI generierter Bilder von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen gegen das Verbot des § 8 Abs. 2. TSchG verstößt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann überdies die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemanden die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (VwGH 22.03.1999, 98/17/0178). Selbst guter Glaube begründet nämlich keinen Schuldausschließungsgrund, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde nachzufragen (vgl. z.B. VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0007 m.w.N.). Die Beschwerdeführerin hätte sich mit den Vorschriften – etwa durch Einholung einer Auskunft bei der zuständigen Behörde – vertraut machen müssen. Die Beschwerdeführerin hat die in Rede stehende Übertretung somit in zumindest fahrlässiger Weise zu verantworten.

Zur Strafbemessung:

Die belangte Behörde ist unbegründet zum Schluss gekommen, dass im vorliegenden Fall die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden gering seien und hat in der Folge von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt.

Gegenständlich ist entsprechend den obenstehenden Ausführungen zur übertretenen Bestimmung die Intensität der Beeinträchtigung jedoch nicht gering, insbesondere, weil es für einen Empfänger keinerlei Unterschied macht, ob es sich um echte Tiere oder generierte Abbildungen von Tieren jeweils mit Qualzuchtmerkmalen handelt. Auch kann entsprechend den obenstehenden Ausführungen von einem geringfügigen Verschulden nicht ausgegangen werden und ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (vgl. die Zielsetzung in § 1 TSchG des Schutzes des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf) ebenso wenig gering.

Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG, welche für eine Anwendung der gesetzlichen Bestimmung kumulativ vorliegen müssen (VwGH 20.06.2016, Ra 2016/02/0065), sind sachverhaltsbezogen entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid daher nicht erfüllt. Die Erteilung einer Ermahnung war in Folge nicht gerechtfertigt und hätte eine tat- und schuldangemessene Geld- sowie Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen werden müssen.

Gemäß § 42 VwGVG ist es dem Landesverwaltungsgericht aber verwehrt, aufgrund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis eine höhere Strafe zu verhängen, als im angefochtenen Bescheid. Die Beschwerde war im Ergebnis abzuweisen.

Von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil von keiner Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt wurde und in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde, sodass der Tatbestand des § 44 Abs. 3 Z. 1 VwGVG für das Absehen von der mündlichen Verhandlung erfüllt ist. Zudem konnte im Sinne des argumentum a maiore ad minus (also eines Rückschlusses vom Größeren zum Kleineren) auch entsprechend § 44 Abs. 3 Z. 3 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. VwGH 06.05.2021, Ra 2021/03/0055).

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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