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LVwG 41.25-2591/2024•LVwG ST LVwG 41.25-2591/2024
LVwG 41.25-2591/2024Tribunal Administrativo Regional22 de jul. de 2024
Befähigung, Anzeigeverfahren, Vorliegen individueller Befähigung, Nichtvorliegen der Befähigung, Feststellung des Nichtvorliegens der individuellen Befähigung, Gewerbeordnung 1994, Gastgewerbe-Verordnung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ****, Bad R, Fstraße, vertreten durch die Dr. C D Rechtsanwalts GmbH, G, Sstraße, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 04.06.2024, GZ: BHSO-84970/2019-30,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 01.07.2024 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 04.06.2024 wurde in Bezug auf Herrn A B, geb. am **** in M, wohnhaft in Bad R, Fstraße, auf Rechtsgrundlage § 19 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 75/2023, festgestellt, dass die individuelle Befähigung für das Gewerbe „Gastgewerbe“ nicht vorliege.
Bescheidbegründend ging die Gewerbebehörde hinsichtlich der seitens der E F GmbH Co. KG mit Eingabe vom 12.02.2024 erstatteten Geschäftsführeranzeige betreffend das Gastgewerbe auf dem Standort Bad R, Kstraße, davon aus, dass in Bezug auf den angezeigten gewerberechtlichen Geschäftsführer der Befähigungsnachweis nicht erbracht worden sei, da am 11.03.2024 nachstehende Unterlagen vorgelegt worden seien:
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Weiters sei am 12.03.2024 eine Kopie des Reisepasses vorgelegt worden und überdies am 15.04.2024 ein Führungszeugnis des Bundesamtes für Justiz vom 03.04.2024.
Der Antragsteller sei jedoch nicht in der Lage Nachweise vorzulegen, wonach Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen im gesamten Umfang der Module 1 und 2 der Befähigungsprüfungsordnung erbracht würden und habe keine wie auch immer gearteten Beweismittel vorgelegt, wonach von ihm eine Tätigkeit in der Gastronomie bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeübt worden sei und verfüge er über keine wie auch immer geartete Ausbildung mit dem Schwerpunkt „Gastronomie“, sodass mangels gastronomiespezifischer Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Gegen diesen Herrn A B am 11.06.2024 zugestellten Bescheid erhob dieser mit 01.07.2024 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie das Verwaltungsgericht wolle in der Sache entscheiden, den angefochtenen Bescheid abändern und feststellen, dass für den Beschwerdeführer die individuelle Befähigung für das Gastgewerbe vorliege; in eventu den Bescheid aufheben und die Sache an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung zurückverweisen, wobei beschwerdeführerseitig nachstehende Urkunden der Beschwerde angeschlossen wurden:
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Im Detail wurde vorgebracht wie folgt:
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Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 09.07.2024 vorgelegt.
Im Wege der belangten Behörde wurden dem Verwaltungsgericht von Seiten des Beschwerdeführers am 10.07.2024 weitere einschlägige Praxiszeiten nachweisende Belege übermittelt.
In verfahrensrelevanter Hinsicht ist festzustellen, dass die E F GmbH Co. KG, situiert in Sch, B Straße, Deutschland, auf dem Standort Bad R, Kstraße, zur Ausübung des reglementierten Gewerbes „Gastgewerbe in der Betriebsart Hotel“ berechtigt ist und nach dem Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers Herrn G H mit 20.10.2023 die Gewerbeinhaberin der Gewerbebehörde gegenüber am 20.02.2024 Herrn A B als neuen gewerberechtlichen Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung anzeigte.
Nach Durchführung des behördlichen Ermittlungsverfahrens ging die belangte Behörde davon aus, dass in Bezug auf den bestellten und angezeigten gewerberechtlichen Geschäftsführer die individuelle Befähigung für die Ausübung des Gastgewerbes nach § 19 GewO 1994 nicht vorliege und erließ den nunmehr mit Beschwerde bekämpften Bescheid vom 04.06.2024, in welchem sie das Nichtvorliegen der individuellen Befähigung für das näher bezeichnete Gewerbe dem angezeigten gewerberechtlichen Geschäftsführer gegenüber feststellte. Dieser hat auch den Abschluss der obenzitierten Ausbildung zum „Hotelfachmann“ durch Zeugnis nachgewiesen.
Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich dieser Sachverhalt bereits aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt und den darin erliegenden unbedenklichen Urkunden ergibt.
In Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter nachstehende Bestimmungen hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 17 VwGVG normiert Folgendes:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 24 Abs 2 Z 1 VwGVG lautet wie folgt:
„Verhandlung
[…]
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
[…]“
Die im Verfahrensgegenstand maßgeblichen Rechtsvorschriften der GewO 1994 lauten wie folgt:
§ 5 GewO 1994:
„2. Einteilung der Gewerbe
(1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.
(2) Freie Gewerbe sind Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) ausdrücklich angeführt sind. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für freie Gewerbe kein Befähigungsnachweis zu erbringen.“
§ 9 GewO 1994:
„(1) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) können Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer (§ 39) bestellt haben.
(2) Scheidet der Geschäftsführer aus, so darf das Gewerbe bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers, längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden. Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers das Gewerbe insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführer ausgeübt wurde.
(3) Sofern eingetragene Personengesellschaften ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, ausüben wollen, muß ein persönlich haftender Gesellschafter, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist, oder ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer zum Geschäftsführer (§ 39) bestellt werden. Diese Bestimmung gilt nicht für die in § 7 Abs. 5 angeführten Gewerbe, die in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden; weiters ist diese Bestimmung im Falle des Todes des Geschäftsführers (§ 39) nicht anzuwenden, wenn die Gesellschaft nach dem Tod dieses persönlich haftenden Gesellschafters das Gewerbe weiter ausübt, bis zur Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung nach diesem Gesellschafter, im Falle des vorherigen Ausscheidens der Verlassenschaft aus der Gesellschaft nur bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens.
(4) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer eingetragenen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 3 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer (§ 39) dieser Personengesellschaft eine natürliche Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der betreffenden juristischen Person angehört, oder die ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer dieser juristischen Person ist.
(5) Ist eine eingetragene Personengesellschaft persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 3 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer (§ 39) eine natürliche Person bestellt wird, die ein persönlich haftender Gesellschafter der betreffenden Mitgliedsgesellschaft ist und die innerhalb dieser Mitgliedsgesellschaft die im Abs. 3 für den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung hat. Dieser Mitgliedsgesellschaft muß innerhalb der eingetragenen Personengesellschaft die im Abs. 3 für den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung zukommen.
(6) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer eingetragenen Personengesellschaft und ist diese Personengesellschaft persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 3 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer (§ 39) der zuletzt genannten Personengesellschaft eine Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehört, wenn weiters die juristische Person innerhalb der Mitgliedsgesellschaft die im Abs. 3 vorgeschriebene Stellung hat und wenn schließlich dieser Mitgliedsgesellschaft innerhalb ihrer Mitgliedsgesellschaft ebenfalls die im Abs. 3 vorgeschriebene Stellung zukommt.“
§ 16 GewO 1994:
„4. Besondere Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben
Befähigungsnachweis
Allgemeine Bestimmungen
(1) Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55). § 9 Abs. 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung des neues Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.
(2) Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, daß der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.
(3) Die Befähigung zum Ausbilden von Lehrlingen wird durch die erfolgreiche Ablegung der Ausbilderprüfung oder einer dieser gleichzuhaltenden Prüfung oder durch die erfolgreiche Absolvierung des Ausbilderkurses oder einer diesem gleichzuhaltenden Ausbildung (§§ 29a, 29g und 29h des Berufsausbildungsgesetzes) nachgewiesen.
(4) Ausländische Prüfungszeugnisse über die Befähigung für einen einem reglementierten Gewerbe entsprechenden Beruf sind den österreichischen Prüfungszeugnissen für ein reglementiertes Gewerbe gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen oder durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Gleichwertigkeit festgestellt wurde, festgelegt worden ist. Hierüber ist über Antrag eine Bestätigung durch die Behörde auszustellen.“
§ 18 GewO 1994:
„Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.
(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;
2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;
3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;
4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;
5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;
6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;
7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;
8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;
9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;
10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;
11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.
(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder
3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.
(4) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Abs. 2 für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
(5) Bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen. Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2012)
(7) Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gärtner (§ 94 Z 24) kann auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erbracht werden.“
§ 19 GewO 1994:
„Individueller Befähigungsnachweis
Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.“
§ 94 Z 26 GewO 1994:
„II. Hauptstück
Bestimmungen für einzelne Gewerbe
Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:
[…]
[…]“
§ 345 GewO 1994:
„c) Anzeigeverfahren
(1) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 gelten für die nach diesem Bundesgesetz zu erstattenden Anzeigen, die bewirken, dass die Behörde Daten in das GISA neu einzutragen oder eingetragene Daten zu ändern hat.
(2) Die Anzeigen sind zu erstatten
1. gemäß § 46 Abs. 2 Z 1 und § 47 Abs. 3 bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und
2. gemäß § 46 Abs. 2 Z 2 und 3 bei der für den neuen Standort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.
Sonstige Anzeigen sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.
(3) Für die Art der Einbringung der Anzeigen gilt § 339 Abs. 4. Den Anzeigen sind die zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen für die Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, erforderlichen Belege anzuschließen. Betrifft die Anzeige die Tätigkeit einer natürlichen Person, so sind jedenfalls die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 1 anzuschließen. Betrifft eine solche Anzeige die Tätigkeit als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer, so sind überdies die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 2 anzuschließen. Für die Anzeige gemäß § 46 Abs. 2 Z 1 erster Fall und für die Anzeigen gemäß § 46 Abs. 2 Z 2 und 3 gelten die Vorschriften des § 339 Abs. 2 sinngemäß. Der Erstatter einer Anzeige ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 339 Abs. 4 Z 1 oder 2 von der Vorlage der Belege entbunden.
(4) Wenn die jeweils geforderten Voraussetzungen gegeben sind und in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, hat die Behörde die sich aus der Anzeige ergebende Eintragung in das GISA vorzunehmen und den Erstatter der Anzeige von der Eintragung zu verständigen.
(5) Wenn die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, hat die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist – unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff. – dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen.
(6) Die Behörde hat Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Der Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige einen Bescheid im Sinne des Abs. 5 zu erlassen. Für die den Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 anzuschließenden Belege gilt § 353. Mit dem Betrieb der geänderten Betriebsanlage darf erst nach Erlassung des Bescheides im Sinne des ersten Satzes begonnen werden.“
Hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen für das Gastgewerbe normiert § 1 der Gastgewerbe-Verordnung, BGBl. II Nr. 51/2003 idF BGBl. II Nr. 76/2024 Nachstehendes:
„Zugangsvoraussetzungen
(1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt eines Gastgewerbes (§ 94 Z 26 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
1. Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer Fachakademie für Tourismus oder
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 76/2024)
3. Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Tourismus liegt, oder
4. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer Höheren Lehranstalt für Tourismus oder einer Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe oder deren Sonderformen und Schulversuche, sofern im Rahmen der Schulausbildung ein Praktikum von insgesamt mindestens drei Monaten absolviert wurde, oder
5. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem gastgewerblichen Lehrberuf (Koch, Restaurantfachmann, Hotel- und Gastgewerbeassistent, Systemgastronomiefachmann) oder in einem kaufmännischen Lehrberuf, sofern die kaufmännische Berufsausbildung im Rahmen eines Gastgewerbebetriebes absolviert wurde, oder
6. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren oder einer nicht durch Z 4 erfassten berufsbildenden höheren Schule, in der schwerpunktmäßig gastgewerbliche Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, sofern im Rahmen der Schulausbildung ein Praktikum von insgesamt mindestens drei Monaten absolviert wurde, oder
7. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines nicht durch eine andere Ziffer erfassten mindestens zweijährigen Speziallehrganges oder Lehrganges, in dem schwerpunktmäßig gastgewerbliche Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, sofern im Rahmen des Ausbildungsganges ein Praktikum von insgesamt mindestens drei Monaten absolviert wurde, oder
8. Zeugnis über eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) im Gastgewerbe oder
9. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) und eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens eineinhalbjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) im Gastgewerbe oder
10. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) und eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens zweieinhalbjährige Tätigkeit in leitender Stellung im Gastgewerbe oder
11. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.
(2)Die fachliche Qualifikation zum Antritt eines Gastgewerbes in der Betriebsart einer Kaffeekonditorei oder eines Eissalons ist weiters durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im Handwerk der Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Konditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung (§ 94 Z 40 GewO 1994) als erfüllt anzusehen.“
„Sache“ des Rechtsmittelverfahrens ist jene Angelegenheit, die den Spruch der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. diesbezüglich z.B. VwGH am 17.12.2014, Ra 2014/03/0049, VwGH am 17.12.2014, Ra 2014/03/0066 u.a.). Die Sache des Beschwerdeverfahrens erfährt jedoch durch die jeweilige gesetzliche Anspruchs- oder Befugnisgrundlage eine Determinierung und Begrenzung und kann nur aufgrund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, die eine konkrete Bestimmung der Sache vornimmt, eruiert werden (vgl. dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 59, zu § 66 AVG und die dort angeführte Judikatur).
„Sache“ des in Rede stehenden Beschwerdeverfahrens ist somit die behördliche Feststellung des Nichtvorliegens der individuellen Befähigung des Beschwerdeführers zur Ausübung des Gastgewerbes.
Gegenständlich zeigte die Gewerbeinhaberin die Bestellung des Beschwerdeführers als gewerberechtlichen Geschäftsführer der Bezirksverwaltungsbehörde Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark gemäß § 345 Abs 1 iVm § 39 Abs 4 GewO 1994 an.
Der bekämpfte Bescheid erging jedoch an den angezeigten gewerberechtlichen Geschäftsführer.
Mit diesem Bescheid wurde aber zweifelsfrei auch in die Rechtsposition des Beschwerdeführers nachteilig eingegriffen und war dieser Sachverhalt daher seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark aus Anlass seiner Beschwerde aufzugreifen und war der bekämpfte Bescheid aufgrund der im Beschwerdefall gesetzlich nicht vorgesehenen Feststellung zu beheben.
Wenn die Befähigung für das Gastgewerbe nach der Zugangsverordnung (Gastgewerbe-Verordnung), BGBl. II Nr. 51/2003 idF BGBl. II Nr. 76/2024, nicht vorliegt ist auch im Anzeigeverfahren nach § 345 GewO 1994 das allfällige Vorliegen der individuellen Befähigung nach § 19 GewO 1994 zu prüfen. Bei Nichtvorliegen der Befähigung nach § 18 leg. cit. wäre ein entsprechender Feststellungsbescheid zu erlassen und bestand gegenständlich jedoch kein Raum für die behördenseitig getroffene Feststellung des Nichtvorliegens der individuellen Befähigung in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers. Im Falle des Nichtvorliegens der geforderten gesetzlichen Voraussetzungen hat die Behörde, bei der die Anzeige erstattet wurde, insbesondere dies auch mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen (§ 345 Abs 5 GewO 1994) und bei Vorliegen der geforderten gesetzlichen Voraussetzungen, allenfalls aufgrund einer rechtskräftigen Feststellung des Vorliegens der individuellen Befähigung, im Besonderen die sich aus der Anzeige ergebende Eintragung in das Gewerberegister vorzunehmen (vgl. § 345 Abs 4 GewO 1994). In Bezug auf das Verfahren nach § 345 GewO 1994 ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer, den vorgelegten Bescheinigungen folgend, den Ausbildungsberuf „Hotelfachmann“ in B erlernte und auch eine Bescheinigung über die bestandene Abschlussprüfung zu Vorlage brachte. Gemäß dem deutsch-österreichischen Berufsausbildungsabkommen wird das deutsche Abschlussprüfungszeugnis in Bezug auf die Berufsausbildung „Hotelfachmann/Hotelfachfrau“ dem Zeugnis über das Bestehen der Lehrabschlussprüfung im österreichischen Lehrberuf „Hotel- und Gastgewerbeassistent“ rechtlich verbindlich gleichgestellt/gleichgehalten. § 16 Abs 4 GewO 1994 bestimmt, dass ausländische Prüfungszeugnisse über die Befähigung für einen einem reglementierten Gewerbe entsprechenden Beruf den österreichischen Prüfungszeugnissen für ein reglementiertes Gewerbe gleichgehalten sind, wenn dies in Staatsverträgen oder durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Gleichwertigkeit festgestellt wurde, festgelegt worden ist, wobei hierüber über Antrag eine Bestätigung durch die Behörde auszustellen ist.
In diesem Zusammenhang ist somit auf das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen, BGBl. Nr. 308/1990 idF BGBl. III Nr. 2/2008, zu verweisen, welches gemäß Art. 10 leg. cit. mit 01.07.1990 in Kraft trat. Art. 5 dieses Abkommens normiert, dass gleichzustellende/gleichzuhaltende Prüfungszeugnisse in ein Verzeichnis aufgenommen werden, das diesem Abkommen als Anlage beigefügt ist (vgl. Art. 5 Abs 1 leg. cit.). 29. der Anlage zu Art. 5 leg. cit. führt im Verzeichnis der anerkannten Prüfzeugnisse das österreichische Zeugnis über das Bestehen der Lehrabschlussprüfung in dem Lehrberuf „Hotel- und Gastgewerbeassistent“ sowie das in diesem Zusammenhang anerkannte deutsche Prüfzeugnis (Abschlussprüfung) „Hotelfachmann/Hotelfachfrau“ (vgl. lit. a)) an, womit auch vor dem Hintergrund der Zugangsvoraussetzung nach § 1 Abs 1 Z 5 der Gastgewerbe-Verordnung, welche das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in dem gastgewerblichen Lehrberuf „Hotel- und Gastgewerbeassistent“ auch ausdrücklich anführt, ein die Befähigung betreffender adäquater Gewerbezugang besteht, was von der Gewerbebehörde in ihrem Verfahren nach § 345 GewO 1994 nach Präzisierung der Anzeige der Geschäftsführerbestellung durch die Gewerbeinhaberin hinsichtlich der Betriebsart zu berücksichtigen sein wird.
Indem die Gewerbebörde fallbezogen amtswegig das Nichtvorliegen der individuellen Befähigung dem Beschwerdeführer gegenüber feststellte, nahm sie gegenständlich eine Zuständigkeit in Anspruch, welche ihr nach § 19 GewO 1994 nicht zukam.
Im Ergebnis war daher der Beschwerde Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid zu beheben.
Gegenständlich stand auch bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, weshalb auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Gerichtsverhandlung fallbezogen entfallen konnte (vgl. § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG).
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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