LVwG ST LVwG 30.20-1501/2024

LVwG 30.20-1501/2024Tribunal Administrativo Regional8 de jul. de 2024

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Regest

Veranstalter, Versammlung, Marsch, Einfluss, Megaphon, Ansprachen, Geschwindigkeit, Richtung, Parolen, Lautsprecheranlage, Versammlungsgesetz 1953

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.20-1501/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.20.1501.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Auprich über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 22.03.2024, GZ: VStV/924300168666/2024,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens den Betrag von insgesamt € 190,00 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.

Zu Punkt 1 und Punkt 2 des Straferkenntnisses:

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Zu Punkt 3 des Straferkenntnisses:

IV. Gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

V. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe

1. am 15.01.2024 zwischen 16.22 Uhr und 17.26 Uhr als Veranstalter der öffentlich zugänglichen Versammlung zum Thema Klimaprotest in G, Bgasse, Fplatz – Hgasse – E-J-Allee – B – O – J – Rstraße – Rbrücke – Bgasse es unterlassen, diese Versammlung spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

Dadurch habe er gegen § 2 Abs 1 Versammlungsgesetz 1953 verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 200,00, im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Tage und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 19 Versammlungsgesetz 1953 verhängt wurde;

2. habe der Beschwerdeführer es nach Auflösung um 17.26 Uhr unterlassen, die Versammlung bis zumindest 18.06 Uhr sogleich zu verlassen, weil er am Versammlungsort verblieben sei.

Dadurch habe er gegen § 14 Abs 1 Versammlungsgesetz 1953 verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 500,00, im Falle der Uneinbringlichkeit sechs Tage und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 19 Versammlungsgesetz 1953 verhängt wurde;

3. habe der Beschwerdeführer von 17.26 Uhr bis 18.06 Uhr eine Straße zu fremden Zwecken benützt und dadurch andere Verkehrsteilnehmer in ihrer Lebensführung beeinträchtigt und gestört. Dadurch seien diese an der Weiterfahrt gehindert worden.

Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 250,00, im Falle der Uneinbringlichkeit drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz verhängt wurde.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, es habe sich um eine Spontanversammlung gehandelt, sodass eine Bestrafung wegen Verletzung der Anzeigepflicht rechtswidrig sei. Es habe kein Grund für eine Auflösung bestanden. Der friedliche kurzfristige geringfügig verkehrsbehinderte Klimaprotest habe keine Störung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 11 Abs 1 EMRK dargestellt. Die Testaktion habe darauf abgezielt, das Zusammenleben der Menschen auch in Zukunft zu sichern. Von einer empfindlichen Störung des Zusammenlebens könne keine Rede sein. Eine Interessensabwägung infolge der kurzen Phase der Verkehrsbehinderung einerseits und dem eminenten Interesse, gerade im Bereich des Verkehrs Aufmerksamkeit für den Klimaschutz zu erzielen und zu einem Umdenken anzuregen, hätte zugunsten des Beschwerdeführers ausschlagen müssen. Es liege ein rechtfertigender Notstand vor, ebenso ein entschuldigender Notstand. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer direkt die Annahme einer Notstandssituation angenommen. Das hehre Motiv der Versammlung, nämlich das Anliegen des Klimaschutzes, hätte als strafmildernd gewertet werden müssen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt Nachfolgendes fest:

Am 15.01.2024 von 16.22 Uhr bis 17.26 Uhr fand in G, Bgasse, Fplatz – Hgasse – E-J-Allee – B – O – J – Rstraße – Rbrücke bis Bgasse eine Versammlung zum Thema Klimaprotest statt.

Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Marsches durchgehend besonderen Einfluss auf die Teilnehmer nahm, indem er über Megaphon Ansprachen hielt, die Geschwindigkeit und die Richtung des Marsches vorgegeben habe und Parolen gerufen habe, die von den anderen Teilnehmern übernommen wurde und die Lautsprecheranlage bedient habe, ist er als Veranstalter iSd Versammlungsgesetzes anzusehen. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, er hätte bisweilen das Megaphon an vier bis fünf Teilnehmer weitergereicht und er die Lautsprecheranlage nicht bedient hätte, wird vom Landesverwaltungsgericht Steiermark angesichts der Angaben in der Anzeige und aufgrund des persönlichen Eindruckes des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung gewertet.

Nachdem die Versammlung um 17.26 Uhr für aufgelöst erklärt wurde, hat sich der Beschwerdeführer auf der Fahrbahn im Bereich Bgasse, G, festgeklebt.

Während des Marsches wurden bereits alle Fahrstreifen blockiert. Nach Auflösung der Versammlung setzten sich 11 Personen mit Warnwesten, darunter der Beschwerdeführer, auf die Fahrbahn, wobei sich fünf Teilnehmer, darunter der Beschwerdeführer, mit Superkleber auf der Fahrbahn festklebten. In der Bgasse wurde auch der Fahrstreifen für Omnisbusse blockiert.

Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Dass es sich um eine Spontanversammlung handelte, die nicht anzeigepflichtig wäre, kann hier nicht gefolgt werden, da an der Veranstaltung etwa 30 bis 50 Personen teilnahmen und verschiedenste Utensilien von Lautsprecher bis Lautsprecheranlagen bereitgestellt worden waren.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Zu § 2 VersG:

Gemäß § 2 Abs 1 Versammlungsgesetz muss, wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde schriftlich anzeigen.

Dies ist im vorliegenden Fall unterblieben. Nicht zuletzt in absichtlicher Weise, um einen entsprechenden Zweck, nämlich jenen der überraschenden Verkehrsblockade und Aufmerksamkeitserregung zu erzielen. Dass es sich um eine nicht anzeigepflichtige Spontanversammlung gehandelt hat, kann im gegenständlichen Fall nicht konstatiert werden, zumal die Vorbereitung mit Lautsprechern, Transparenten, Rollenverteilung usw. konzise durchorganisiert ist.

Dass der Beschwerdeführer als Veranstalterin anzusehen ist, ergibt sich aus seiner führenden Rolle bei der Veranstaltung, bei der er über Ansprachen hielt, Parolen skandierte und die Geschwindigkeit und Richtung des Marsches vorgab.

Indem er es unterließ die Veranstaltung binnen 48 Stunden vorher anzuzeigen, hat er den Tatbestand des § 2 Abs 1 Veranstaltungsgesetz verwirklicht und in durchaus vorsätzlicher Weise zu verantworten.

Zu § 14 Versammlungsgesetz 1953:

Gemäß § 19 Versammlungsgesetz 1953 sind Übertretungen dieses Gesetzes mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.

Gemäß § 14 Abs 1 Versammlungsgesetz 1953 sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinander zu gehen, sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist.

Die in der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen des VfGH im Erkenntnis VfSlg 12155 vom 28.09.1989 betreffen die Rechtmäßigkeit der Untersagung einer Versammlung. Die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung ist jedoch für die Anwendbarkeit des § 14 Abs 1 Versammlungsgesetz nicht von Bedeutung. Gegen die Rechtmäßigkeit der Auflösung einer Versammlung würde dem Beschwerdeführer vielmehr das Rechtsschutzinstrument der Maßnahmenbeschwerde gesondert zur Verfügung stehen (vgl. hierzu etwa VwGH vom 29.09.2021, Ra 2021/01/0216; siehe abermals VwGH vom 18.10.2022, Ra 2022/01/0276).

Um 07:58 wurde die Versammlung behördlich aufgelöst, woraufhin woraufhin der Beschwerdeführer gleichwohl auf der Fahrbahn sitzen blieb und von der Polizei weggetragen werden musste.

Damit hat er jedenfalls den Tatbestand des § 14 Versammlungsgesetz 1953 verwirklicht und in durchaus vorsätzlicher Weise zu verantworten.

Zu § 14 Versammlungsgesetz 1953:

Gemäß § 19 Versammlungsgesetz 1953 sind Übertretungen dieses Gesetzes mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.

Gemäß § 14 Abs 1 Versammlungsgesetz 1953 sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinander zu gehen, sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist.

Die in der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen des VfGH im Erkenntnis VfSlg 12155 vom 28.09.1989 betreffen die Rechtmäßigkeit der Untersagung einer Versammlung. Die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung ist jedoch für die Anwendbarkeit des § 14 Abs 1 Versammlungsgesetz nicht von Bedeutung. Gegen die Rechtmäßigkeit der Auflösung einer Versammlung würde dem Beschwerdeführer vielmehr das Rechtsschutzinstrument der Maßnahmenbeschwerde gesondert zur Verfügung stehen (vgl. hierzu etwa VwGH vom 29.09.2021, Ra 2021/01/0216; siehe abermals VwGH vom 18.10.2022, Ra 2022/01/0276).

Um 07:58 wurde die Versammlung behördlich aufgelöst, woraufhin woraufhin der Beschwerdeführer sich an der Fahrbahn festklebte.

Damit hat er jedenfalls den Tatbestand des § 14 Versammlungsgesetz 1953 verwirklicht und in durchaus vorsätzlicher Weise zu verantworten.

Zu § 81 SPG:

Gemäß § 81 Abs 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 500,00 zu bestrafen, wer durch ein Verhalten, das geeignet ist berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört. Es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts.

Bei der Ordnungsstörung handelt es sich um ein Erfolgsdelikt, wobei der Erfolg darin besteht, dass der normale Ablauf an einem öffentlichen Ort beeinträchtigt wird. Diese Beeinträchtigung ist anhand objektiver Kriterien zu messen (vgl. VwGH vom 06.09.2007, 2005/09/0168).

Ein Verhalten erregt berechtigtes Ärgernis, wenn es gegen jene ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit verstößt, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinanderleben angesehen wird (vgl. Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz 4. Auflage 772). Die Beurteilung, ob einem Verhalten die Eignung zur Ärgerniserregung zukommt, ist objektiv unter der Vorstellung, wie unbefangene Menschen auf ein solches Verhalten reagieren würden, vorzunehmen (siehe VwGH vom 26.09.1990, 90/10/0065).

Das Blockieren einer von Fahrzeugen benützten Straße, welche zudem als verkehrsneuralgischer Punkt zu betrachten ist, um die Durchlässigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu behindern, ist jedenfalls als Störung der öffentlichen Ordnung zu qualifizieren und widerspricht durch bewusstes Herbeiführen von Verkehrstaus dem Grundgedanken der StVO.

Indem der Beschwerdeführer auf der Fahrbahn saß, wurde der Fahrzeugverkehr an einer hochfrequentierten Verkehrsverbindung im Zentrum von G zu einer Hauptverkehrszeit blockiert, wodurch zahlreiche Verkehrsteilnehmer an der Weiterfahrt gehindert wurden, was berechtigtes Ärgernis erregt und die öffentliche Ordnung stört.

Eine Ordnungsstörung ist hier durch die Versammlungsfreiheit nicht gerechtfertigt, da die Ausübung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch Verwaltungsstrafnormen oder rechtliche Normen, die der Sicherheit der öffentlichen Ordnung dienen, beschränkt ist (siehe Keplinger/Pühringer Sicherheitspolizeigesetz Praxis Kommentar 18, Seite 268, Rz 8).

Wenn eine öffentliche Straße zu Hauptverkehrszeiten blockiert wird, um bewusst durch Störung Aufmerksamkeit zu erregen, kann eine Abwägung in keinem Fall zugunsten der Versammlungsteilnehmer ausfallen.

Auch eine „Zwecklosigkeit anderer Mittel“ rechtfertigt es nicht, das Recht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit einseitig so auszudehnen, indem dadurch rechtswidriger Weise in die Rechte anderer eingegriffen wird.

Im vorliegenden Fall ist die verursachte Ordnungsstörung jedenfalls durch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Versammlungsfreiheit nicht gerechtfertigt, sodass der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 81 Abs 1 SPG verwirklicht und in zumindest grob fahrlässiger Weise zu verantworten hat.

Zum Rechtfertigungsgrund des Notstands:

Der Rechtfertigungsgrund des rechtfertigenden Notstands besteht darin, dass in ultima ratio bei unmittelbar drohender Gefahr ein geringerwertiges Rechtsgut zugunsten eines höherwertigen Rechtsguts geopfert wird. Zunächst sind jedenfalls die Möglichkeiten einer rechtskonformen Gefahr auszuschöpfen, unter den zur Verfügung stehenden Mitteln, ist das relativ Schonendste zu wählen (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni VStG, 3. Auflage, § 6 Rz 6).

Die Verletzung des entgegenstehenden verwaltungsrechtlichen Gebots muss dabei das einzige Mittel zur Gefahrenabwehr sein (vgl. VwGH 06.10.1993, 93/17/0266).

Gemäß § 6 VStG ist eine Tat darüber hinaus dann nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt ist. Darunter kann ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine sonst allgemein strafbare Handlung begeht (siehe VwGH 12.07.2021, Ra 2021/09/0161).

Auch wenn die europäische Union bereits den Klimanotstand ausgerufen und der österreichische Nationalrat dies beschlussmäßig anerkannt hat, handelt es sich nicht um einen rechtfertigenden bzw. entschuldigenden Notstand im rechtlichen Sinne.

Selbst unter der Annahme, dass eine Notstandssituation vorliegen würde, wurden durch die hier gegenständlichen Klimaaktionen die Anforderungen an die Notstandshandlung nicht erfüllt. Durch die Verursachung einer Verkehrsblockade, die in verschiedener Hinsicht eine zusätzliche Umweltbelastung darstellt, ist auch die Tauglichkeit zur Berufung auf einen rechtfertigenden bzw. entschuldigenden Notstand nicht zu erkennen. So ist eine Verkehrsblockade gänzlich ungeeignet, um das Fortschreiten der globalen Erderwärmung zu verhindern bzw. handelt es sich nicht um ein taugliches Mittel, das der Beseitigung des behaupteten Notstandes unmittelbar dient.

Eine Berufung des Beschwerdeführers auf den rechtfertigenden bzw. entschuldigenden Notstand, ist daher im vorliegenden Fall nicht zulässig.

Zum Irrtum über das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes:

Ein allfälliger Irrtum über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes ist dann anzunehmen, wenn der Täter irrig einen Sachverhalt annimmt, der – läge er tatsächlich vor - zur Rechtfertigung der Täterhandlung führen würde. Nach der Regelung des § 8 StGB entfällt diesfalls Vorsatzunrecht. Gibt es ein einschlägiges Fahrlässigkeitsdelikt, so kann der Täter dafür bestraft werden, wenn er die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt, also ihm Fahrlässigkeit im Hinblick auf seinen Irrtum vorzuwerfen ist. Diese Regelung findet auch im VStG Anwendung (siehe Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni VStG, 3. Auflage, § 6 Rz 10).

Der Beschwerdeführer konnte nicht einzig aufgrund des Beschlusses des Nationalrates zur Anerkennung des Klimanotstandes annehmen, dass sie die hierzu im Versammlungsgesetz vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen nicht einzuhalten habe. Weiters berechtigt ein Beschluss des Nationalrates nicht zur Störung der öffentlichen Ordnung. Der Beschwerdeführer ist damit zumindest Fahrlässigkeit in Hinblick auf dem von ihr behaupteten Irrtum über das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes vorzuwerfen.

Ein entschuldbarer Irrtum über das Vorliegen eines Rechtsfertigungsgrundes liegt damit nicht vor.

Zum Irrtum hinsichtlich § 81 SPG:

Den Ausführungen des Beschwerdeführers wonach er auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung vertraut habe, nach der eine Bestrafung von Versammlungsteilnehmern nach § 81 Abs 1 SPG eine Verletzung des Rechts auf Versammlungsfreiheit bedeuten würde und die Benützung der Straße durch an der Versammlung Teilnehmende vielmehr nach § 6 VStG gerechtfertigt sei, ist entgegenzuhalten, dass es sich bei der Bestimmung des § 81 leg. cit um eine verwaltungsstrafrechtliche Norm handle, die der Sicherheit der öffentlichen Ordnung dient und auch die Ausübung der Versammlungsfreiheit beschränken kann. Der Verfassungsgerichtshof hatte vielmehr ausgesprochen, dass das Versammlungsrecht unter möglichster Schonung der Rechte Dritter auszuüben ist und nicht zum Schaden anderer missbraucht werden darf (vgl. VfSlg 18.601/2008). Der Beschwerdeführer konnte jedenfalls nicht darauf vertrauen, dass die Benützung einer Straße durch an einer Versammlung Teilnehmende nach § 6 VStG gerechtfertigt sei.

Zu den Voraussetzungen einer Ermahnung:

Die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Ermahnung gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG liegen nicht vor, da weder die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter, noch die Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Taten gering waren.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu Berücksichtigen.

§ 81 SPG dient der Gewährleistung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, was von wesentlicher Bedeutung ist.

Durch die Benützung einer Straße zu Versammlungszwecken und das Festkleben auf der Fahrbahn wird die Bedeutung dieses geschützten Rechtsgutes in durchaus gravierender Weise beeinträchtigt. Die grobe Fahrlässigkeit fällt hier auch besonders ins Gewicht.

§ 14 Abs 1 Versammlungsgesetz 1953 dient dazu, die Ausübung der Versammlungsfreiheit in geordneter und sicherer Weise zu gewährleisten und die Rechte dritter in geeigneter Weise zu schützen.

Indem der Beschwerdeführer die Fahrbahn blockierte hat er in durchaus gravierender Weise die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes beeinträchtigt, dies in durchaus vorsätzlicher Weise.

Zum Milderungsgrund des hehren Motivs:

Gemäß § 34 Abs 1 Z 3 StGB ist es insbesondere ein Milderungsgrund, wenn der Täter die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat.

Nach der Rechtsprechung des VwGH sind "achtenswerte" Beweggründe (nur) solche, die auch einem rechtstreuen Menschen die Begehung einer strafbaren Handlung nahelegen (vgl. VwGH vom 26.05.1995, 95/17/0074). Dass das Tatmotiv bloß "menschlich begreiflich" ist (so Pallin, Die Strafzumessung in rechtlicher Sicht, Rz 56), macht es noch nicht in jedem Fall auch "achtenswert" iSd § 34 Z 3 StGB (Hinweis Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB, Rz 8 zu § 34).

Ein derartiger Milderungsgrund liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Für den Umweltschutz einzutreten mag als gute Sache an sich erscheinen, legt jedoch für einen rechtstreuen Menschen nicht die Begehung einer strafbaren Handlung nahe.

Die jeweils verhängten Geldstrafen erscheinen daher als jedenfalls schuld- und tatangemessen. Einschlägige Vormerkungen wurden bereits von der belangten Behörde als erschwerend gewertet, die persönlichen Verhältnisse (€ 800,00 als Angestellter, kein Vermögen, keine Belastungen) des Beschwerdeführers sind nicht geeignet die Strafen herabzusetzen, erscheinen diese doch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, die Beschwerdeführer in Hinkunft von gleichartigen Übertretungen abzuhalten.

Zu III.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zu IV. und V.:

Revision:

Gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.

Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann der/die Beschwerdeführer/in gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben.

Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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