LVwG ST LVwG 47.5-1079/2024

LVwG 47.5-1079/2024Tribunal Administrativo Regional28 de jun. de 2024

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Regest

Sozialuntertstützung, Schulden, Darlehensrückzahlungen, Zahlungsrückstand, Vergangenheit, Subsidiarität, Individualität, Einkommen, Schmerzensgeld, Finanzamtsrückvergütungen, Stromguthaben, Vermögen, Folgemonat, Schonvermögen, Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 47.5-1079/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.47.5.1079.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker über die Beschwerde der Frau A B, geb. am ******, O Straße, B an der M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 23.01.2024, GZ: BHBM-567252/2023-6,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag (im Folgenden belangte Behörde) den Antrag von Frau A B (im Folgenden Beschwerdeführerin) auf Leistungen der Sozialunterstützung abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Behörde bei der Überprüfung im Zuge der Antragstellung in den vorgelegten Kontoauszügen Zahlungseingänge in Höhe von insgesamt € 17.796,81 festgestellt habe, die der Behörde nicht gemeldet worden seien. Einem Mitwirkungsauftrag in Form eines Vorsprachetermins zur Klärung des Sachverhalts und niederschriftlichen Stellungnahme für den 10.01.2024 sei die Beschwerdeführerin unentschuldigt nicht nachgekommen.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde erhoben und diesen im Wesentlichen damit begründet, dass sie den Mitwirkungsauftrag hinsichtlich des Vorsprachtermins am 10.01.2024 nie bekommen habe. Anlässlich eines Anrufs von Herrn C D (der die Beschwerdeführerin bei Behörden unterstütze) habe die zuständige Beamtin erklärt, dass sie keine Zeit habe. Des Weiteren wolle sie feststellen, dass ihr Ehemann keinen Unterhalt leiste. Hinsichtlich der Doppelstaatsbürgerschaft sei auszuführen, dass sie in Serbien geboren sei und daher auch die serbische Staatsbürgerschaft habe; sie sei auch ungarische Staatsbürgerin und deshalb EU-Bürgerin. Im Anhang dieser Beschwerde übermittelte die Beschwerdeführerin unter anderem eine Bestätigung ihres Vermieters vom 15.08.2023 über die Kautionsleistung für ihre Wohnung in Höhe von € 1.200,00, eine Bestätigung ihres (von ihr getrennt lebenden) Ehegatten, dass dieser von ihrem Schmerzensgeld € 8.500,00 „genommen habe“, um in Serbien ein Darlehen zurückzuzahlen, sowie eine Bestätigung von Herrn C D über eine Rückzahlung geliehener Beträge in Gesamthöhe von € 1.300,00.

Im Rahmen ihrer Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin eine „mündliche Aussprache“, und wurde dies vom Landesverwaltungsgericht als Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gewertet.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Am 10.06.2024 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt im Rahmen derer unter Anwesenheit der Beschwerdeführerin Herr C D als Zeugen unter Wahrheitspflicht einvernommen wurde. Auf Antrag der Beschwerdeführerin wurde eine Dolmetscherin für die ungarische Sprache der Verhandlung beigezogen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen.

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist ungarische Staatsangehörige und seit 17.03.2017 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Ab 11.04.2017 war die Beschwerdeführerin bei der Firma E F GmbH Co. OG als Raumpflegerin beschäftigt und wurde ihr aufgrund dieser Beschäftigung am 19.05.2017 eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz von der Landeshauptstadt L ausgestellt. Aufgrund eines Arbeitsunfalles am 20.09.2017 wurde das Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin mit 26.03.2018 durch Arbeitgeberkündigung beendet.

Die Beschwerdeführerin ist mit dem serbischen Staatsbürger G H verheiratet, lebt von diesem jedoch seit 16.08.2023 getrennt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist ohne Beschäftigung und erhält die Beschwerdeführerin von diesem keinerlei Unterhalt.

Im Jahr 2023 hat die Beschwerdeführerin eine Invaliditätspension abzüglich Sozialversicherungsbeiträge iHv monatlich € 91,26 erhalten, die sich ab Jänner 2024 auf € 100,11 erhöht hat. Inklusive Sonderzahlung ergibt sich somit ein durchschnittliches monatliches Pensionseinkommen iHv € 106,47 im Jahr 2023 und € 116,80 im Jahr 2024. Die Beschwerdeführerin bezieht im Pflegegeld der Stufe 2 in Höhe von derzeit € 354,00 monatlich. Für ihre Wohnung in B an der M, O Straße hat die Beschwerdeführerin an Miete inklusive Betriebskosten monatlich € 400,00 zu bezahlen; die monatlichen Stromkosten betragen für diese Wohnung € 130,00, wobei in diesem Betrag auch die Heizkosten enthalten sind.

Der Beschwerdeführerin wurden mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.06.2023, GZ: BHBM-84216/2023-9, abgeändert durch den Bescheid vom 23.08.2023, GZ: BHBM-84216/2023-13, Leistungen der Sozialunterstützung bis 31.12.2023 zuerkannt. Aufgrund dieser Zuerkennung erhielt die Beschwerdeführerin im Monat August einen Betrag iHv € 1.089,99 ausbezahlt, ab 01.09.2023 wurden von der Behörde die Wohn- und Stromkosten direkt an den Vermieter bzw. den Energieanbieter und ein monatlicher Betrag in Höhe von € 709,65 auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesen. Am 05.12.2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Weitergewährungsantrag auf Leistungen der Sozialunterstützung – somit für den Zeitraum ab 01.01.2024.

Im Zuge ihres Ermittlungsverfahrens aufgrund dieses Weitergewährungsantrages wurde die Behörde auf Eingänge auf dem Konto der Beschwerdeführerin im Zeitraum 11.08.2023 bis 28.11.2023 im Gesamtausmaß und € 17.778,81 aufmerksam, die unter anderem einen Betrag von € 15.000,00 von der W X Versicherung, einen Betrag von € 1.198,00 aus Einkommensteuerrückvergütung, ein Stromguthaben in Höhe von € 478,81 sowie diverse Beträge als „Eigenerlag“ beinhalteten.

Im Akt der belangten Behörde befindet sich ein Mitwirkungsauftrag vom 14.12.2023, in dem die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, am 10.01.2024 bei der belangten Behörde „zur Klärung des Sachverhalts und niederschriftlichen Stellungnahme“ zu erscheinen. Dieser Mitwirkungsauftrag wurde jedoch samt schriftlichem Ladetermin irrtümlich abgelegt und nicht an die Beschwerdeführerin ausgefolgt. Die belangte Behörde teilte dem Landesverwaltungsgericht dazu mit, dass der oben genannte Termin am 14.12.2023 telefonisch Herrn C D, der die Beschwerdeführerin bei behördlichen Angelegenheiten immer wieder unterstütze und auch bei Vorsprachen persönlich anwesend sei, mitgeteilt worden sei. Herr C D sei auch darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Beschwerdeführerin diesen Termin wahrnehmen solle, ansonsten aufgrund der vorgelegten Unterlagen angenommen werden müsse, dass sie über genügend Eigenmittel verfüge. Herr C D habe mitgeteilt, dass er selbstverständlich mit der Beschwerdeführerin zu diesem Termin erscheinen würde.

Eine Vorsprache der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ist nicht erfolgt.

In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid und führte begründend aus, dass am 14.12.2023 ein Mitwirkungsauftrag in Form einer Vorsprache bei der Behörde am 10.01.2024 zur Klärung des Sachverhalts hinsichtlich diverser Zahlungseingänge ergangen sei und die Beschwerdeführerin diesen Termin unentschuldigt nicht wahrgenommen habe.

Der als Zeuge im Rahmen der mündlichen Verhandlung befragte C D bestritt diese Terminvereinbarung und führte dazu aus, dass er im Dezember 2023 die zuständige Referentin angerufen habe und diese hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin erhaltenen Schmerzensgeldes in Höhe von € 15.000,00 informieren hätte wollen. Die Bearbeiterin hätte sinngemäß zu ihm gesagt, dass „diese Sache sie nichts angehe“. Dieser Widerspruch und die Frage, ob die Beschwerdeführerin von diesem Termin tatsächlich informiert war, konnte auch im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht aufgeklärt werden.

Ergänzende Ermittlungen seitens des Landesverwaltungsgerichts sowie die durchgeführte mündliche Verhandlung ergab hinsichtlich der verfahrensrelevanten Kontoeingänge Folgendes:

Bei dem in den vorgelegten Kontoauszügen am 30.08.2023 eingegangenen Betrag in Höhe von € 15.000,00 handelt es sich um ein Schmerzensgeld von der W X Versicherung, das der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Arbeitsunfalles vom 20.09.2017 zuerkannt wurde. Ebenfalls am 30.08.2023 erhielt die Beschwerdeführerin eine Einkommensteuerrückvergütung in Höhe von € 1.198,00 und weisen die vorgelegten Kontoauszüge darüber hinaus ein am 19.10.2023 überwiesenes Stromguthaben in Höhe von € 478,81 aus.

Hinsichtlich der im Zeitraum August 2023 bis März 2024 als „Eigenerlag“ auf das Konto der Beschwerdeführerin eingegangenen Beträge im Gesamtausmaß von insgesamt € 1.165,00 führte die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärend aus, dass sie die Beträge, die auf ihrem Konto gutgeschrieben würden, jeweils zur Gänze abheben und bei anstehenden Ausgaben die jeweilige Summe wieder vorweg auf das Konto einzahlen würde. Sie lasse lediglich einen kleinen Betrag für die Kontoführungsgebühr auf ihrem Konto.

Am 19.02.2024 übergab die Beschwerdeführerin ihrem Ehegatten einen Teil des Schmerzensgeldes in Höhe von € 8.500,00 zur Begleichung alter Schulden bei Freunden und Verwandten in Serbien. Zur Höhe dieser Schulden führte die Beschwerdeführerin in der Verhandlung ergänzend aus, dass diese Höhe nicht zuletzt aufgrund hoher Zinsen zustande gekommen sei. Weiters legte sie eine Bestätigung von Herrn C D vor, wonach sie diesem am 16.08.2023 einen Betrag iHv € 1.300,00 als Rückzahlung für ein Darlehen übergeben habe. Auch wurde von ihr eine Bestätigung von ihrem Vermieter I J vorgelegt, wonach dieser von der Beschwerdeführerin eine Kaution in Höhe von € 1.200,00 (3 Monatsmieten) erhalten habe.

Des Weiteren wurde von der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung folgende Ausgabenaufstellung vorgelegt:

„11.08.

€ 1200

Kaution für Wohnung

14.08.

€ 8500

Die Schulden meines Mannes – weggenommen

16.08.

€ 1300

Schulden für Herrn C D

11.08.

€ 1200

Schulden für alte Wohnung (Immobilien K L)

15.08.

€ 201,50

„M N“

31.08.

€ 404

Immobilien K L

04.09.

€ 231,73

O P GmbH (Anm.:Inkasso)

20.09.

618,99

Q R (Anm.:Inkasso)

29.09.

€ 618,99

AT Q R (Anm.:Inkasso)

16.11.

€ 178

S T (Anm.:Inkasso)

25.10.

€ 262,36

Klinik J-St

16.08.

€ 156

weiße Wandfarbe mit 3 Eimer

08

€ 300

Bettwäsche mit Bezug und Teppich (U V)

09

€ 160

Wasserkocher und Mikrowelle

€ 15331,57

Zu dieser Aufstellung ist auszuführen, dass für die als Auszahlungen am 11.08.2023 angeführten „Kaution für Wohnung“ einerseits und „Schulden für alte Wohnung“ andererseits in Höhe von jeweils € 1.200,00 dieser Betrag nur einmal vom Konto der Beschwerdeführerin „Immobilien K L“ abgebucht wurde. Des Weiteren wurde eine Bestätigung vom Vermieter der Beschwerdeführerin (I J) über eine erhaltene Kaution von drei Monatsmieten in Höhe von € 1.200,00 vorgelegt. Bei den diversen „Bank-Karten-Abbuchungen“ handelt es sich um Einzüge von diversen Inkassobüros.

Aus den vorgelegten Kontoauszügen ist darüber hinaus ein von den Stadtwerken B refundiertes Stromguthaben in Höhe von € 478,81 – gutgebucht am 19.10.2023 – ersichtlich.

Rückwirkend mit 01.01.2023 bezieht die Beschwerdeführerin eine Rente aus Serbien in Höhe von € 126,84, wobei bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 10.06.2024 noch kein Geld an die Beschwerdeführerin geflossen ist.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde, auf die ergänzend eingeholten Stellungnahmen und Kontoauszüge, insbesondere jedoch auf die mündliche Verhandlung vom 10.06.2024.

Für die Zahlungen an den Ehegatten der Beschwerdeführerin und an Herrn C D, sowie an den Vermieter für die Wohnungskaution wurden von den jeweiligen Empfängern unterfertigte Bestätigungen vorgelegt. Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegte Ausgabenaufstellung ist nur teilweise durch Kontoausgänge verifizierbar, wobei hinsichtlich der zweimaligen Aufwendung für Wohnung am 11.08.2023 – einmal als „Kaution für die Wohnung“, einmal als „Schulden für die alte Wohnung“ bezeichnet – am 11.08.2023 nur eine Abbuchung in Höhe von € 1.200,00 an die Immobilien K L ersichtlich ist. Eine Barbehebung, ebenfalls am 11.08.2023, in Höhe von € 3.600,00 könnte jedoch für eine der angeführten Wohnungsaufwendungen verwendet worden sein, wodurch (im Zweifel) beide Beträge im Gesamtausmaß von € 2.400,00 als Aufwendungen für Wohnung anerkannt werden können. Auch die angeführte Leistung in Höhe von € 404,00 an Immobilien K L am 31.08.2023 ist aus den vorgelegten Kontoauszügen ersichtlich.

Auch hinsichtlich der angegebenen Aufwendungen für die Klinik J-St, die weiße Wandfarbe sowie die „Bettwäsche mit Bezug“ sind keinerlei diesbezügliche Abbuchungen aus den Kontoaufzeichnungen ersichtlich und wurden dazu auch keine Belege vorgelegt, wodurch diese Aufwendungen nicht als außerordentliche Aufwendungen für Lebensunterhalt oder Wohnkosten anerkannt werden können.

Hinsichtlich der offenen Frage, ob die Beschwerdeführerin vom Mitwirkungsauftrag der belangten Behörde tatsächlich Kenntnis erlangt hatte, teilte die belangte Behörde mit E-Mail vom 03.04.2024 mit, dass der Vorsprachetermin am 14.12.2023 Herrn C D telefonisch mitgeteilt worden sei. Es wurde dazu ausgeführt, dass Herr C D die Beschwerdeführerin immer wieder in behördlichen Angelegenheiten vertrete und auch bei Vorsprachen immer wieder persönlich anwesend sei, da die Beschwerdeführerin keine guten Deutschkenntnisse vorweisen könne. Herr C D sei von der Referentin darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Beschwerdeführerin diesen Termin wahrnehmen solle, ansonsten müsse aufgrund der vorgelegten Unterlagen angenommen werden, dass sie über genügend Eigenmittel verfüge. Herr C D hätte mitgeteilt, dass er selbstverständlich mit der Beschwerdeführerin zu diesem Termin erscheinen würde.

Eine Vertretungsvollmacht der Beschwerdeführerin für Herrn C D wurde nicht erteilt.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestritt der als Zeuge befragte C D diese Terminvereinbarung und führte dazu aus, dass er im Dezember 2023 die zuständige Referentin angerufen habe und diese hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin erhaltenen Schmerzensgeldes in Höhe von € 15.000,00 informieren hätte wollen. Die Bearbeiterin hätte sinngemäß zu ihm gesagt, dass „diese Sache sie nichts angehe“.

Dieser Widerspruch konnte auch im Zuge der Verhandlung nicht aufgeklärt werden.

Am 29.03.2024 hat die Beschwerdeführerin einen neuerlichen Antrag auf Leistungen der Sozialunterstützung bei der belangten Behörde eingebracht.

Rechtliche Beurteilung:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu Spruchpunkt I.

Die maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetzes, LGBl. Nr. 51/2021 idF LGBl Nr. 110/2023 (im Folgenden StSUG) und der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz, LGBl Nr. 66/2021 idF LGBl Nr. 116/2023 (im Folgenden StSUG-DVO) lauten wie folgt:

§ 4 StSUG:

„Sachliche Voraussetzungen

(1) Leistungen der Sozialunterstützung sind nur Personen zu gewähren, die unterstützungsbedürftig sind.

(2) Leistungen der Sozialunterstützung sind subsidiär und nur soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel (§ 5) oder durch Leistungen Dritter (§ 6) gedeckt werden kann.

(3) Leistungen der Sozialunterstützung sind bei arbeitsfähigen Personen, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, von einer grundsätzlichen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abhängig.“

§ 6 StSUG:

„Leistungen Dritter, Anspruchsübergang

(1) Das Einkommen von Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten und unterhaltspflichtigen Angehörigen, die mit dem Bezugsberechtigten in einer Wirtschaftsgemeinschaft leben, die nicht zum Personenkreis gemäß § 3 Abs. 3 zählen, ist bei der Bemessung von Leistungen gemäß§ 8 nur soweit zu berücksichtigen, als es den Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 lit. a übersteigt.

(2) Bezugsberechtigte haben Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen gemäß § 8 und § 9 nicht oder nur in geringerem Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist.

(3) Für die Dauer der Rechtsverfolgung sind Leistungen gemäß § 8 und § 9 ohne Berücksichtigung der verfolgten Ansprüche zu gewähren. Die auf Grund der Rechtsverfolgung zufließenden Leistungen Dritter sind als Einkommen anzurechnen; § 16 Abs. 9 und 10, § 17 und § 18 gelten sinngemäß.

(4) Ansprüche gegen Dritte können von den Bezugsberechtigten auf den Träger der Sozialunterstützung übertragen werden.“

§ 8 Abs. 1-3 StSUG:

(1) Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts werden als monatliche pauschalierte Geldleistungen erbracht; Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes werden, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von monatlichen Sachleistungen, sonst in Form von monatlichen pauschalierten Geldleistungen erbracht. Sachleistungen sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen. Alle Monate werden mit 30 Tagen berechnet.

(1a) Geldleistungen können weder gepfändet noch verpfändet werden.

(2) Die Landesregierung hat den Höchstsatz gemäß Abs. 3 Z 1 ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung betragsmäßig durch Verordnung festzusetzen. Dieser Höchstsatz ist zu Beginn des Kalenderjahres an die jeweilige Änderung des Ausgleichzulagenrichtsatzes abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung anzupassen und durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.

(3) Der Bemessung der zuzuerkennenden Leistungen sind folgende Höchstsätze und Zuschläge zu Grunde zu legen:

100%

70%

45%

21%

17,5%

12%

9%

6%

3%

18%

§ 9 StSUG:

„Krankenversicherungsbeiträge

Bezugsberechtigte, denen Leistungen gemäß § 8 gewährt werden, haben Anspruch auf Leistungen zum Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung wie sie Ausgleichzulagenbezieherinnen/Ausgleichzulagenbeziehern zustehen. Diese Leistung wird durch Entrichtung der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung an den Krankenversicherungsträger erbracht.“

§ 1 StSUG-DVO:

(1) Als Einkommen gelten alle der/dem Bezugsberechtigten zufließenden Einkünfte, insbesondere:

(2) Als Einkommen von nicht alleinstehenden minderjährigen Bezugsberechtigten gelten alle zufließenden Einkünfte bis zur Höhe des Höchstsatzes gemäß § 8 Abs. 3 Z 3 in Verbindung mit Abs. 4 Z 2 Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz – StSUG. Zum Einkommen zählt auch jener Teil des Einkommens, der den Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 lit. a StSUG übersteigt.

(3) Nicht zum Einkommen zählen:

(4) Freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder von Dritten zählen nicht zum Einkommen, ausgenommen sie werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, dass Leistungen der Sozialunterstützung nicht erforderlich sind.“

Vorweg wird hinsichtlich des nicht übermittelten Mitwirkungsauftrages vom 14.12.2023 und der ungelösten strittigen Frage, ob der von der Behörde verfügte Vorsprachetermin der Beschwerdeführerin rechtswirksam zugegangen ist, darauf hingewiesen, dass allfällige Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht saniert werden (vgl. VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0144; 28.02.2022, Ra 2021/09/0251).

Im gegenständlichen Verfahren ist vorrangig die Frage zu klären, ob das im August 2023 erhaltene Schmerzensgeld in Höhe von € 15.000,00 als Einkommen im Sinne der StSUG-DVO zu qualifizieren und den Folgemonaten als Vermögen zuzurechnen war. Weiters stellt sich die Frage, ob der dem Ehemann der Beschwerdeführerin überlassene Betrag iHv € 8.500,00 zur Begleichung von Schulden in Serbien sowie die übrigen angeführten Schuldenrückzahlungen und Ausgaben von diesem Einkommen abzuziehen sind.

Bei der Sozialunterstützung handelt es sich nicht um ein bedingungsloses Grundeinkommen, sondern gebührt diese als subsidiäre Leistung im Sinne eines sozialen Auffangnetzes nur Personen, die unterstützungsbedürftig sind. Gemäß § 4 Abs. 2 StSUG gebührt diese Leistung nur dann und nur soweit, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel (§ 5) oder durch Leistungen Dritter (§ 6) gedeckt werden kann. § 5 StSUG ordnet dazu an, dass (unter anderem) das Einkommen von Bezugsberechtigten zu berücksichtigen ist, wobei dazu alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen, zählen. Dabei ist von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen. Im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teile der Einkünfte wachsen ab dem Folgemonat dem Vermögen zu.

In der auf Basis von § 5 Abs. 3 StSUG erlassenen StSUG-DVO ist in deren § 1 Abs. 1 demonstrativ (beispielhaft) geregelt, was als Einkommen gilt, wobei in § 1 Abs. 3 leg. cit. taxativ (also abschließend) aufgezählt wird, was nicht zum Einkommen zählt. Eine Versicherungsleistung in Form von Schmerzensgeld ist in dieser taxativen Aufzählung nicht enthalten, weshalb von der W X Versicherung am 11.08.2023 an die Beschwerdeführerin überwiesene Betrag in Höhe von € 15.000,00 dieser im Monat August 2023 als Einkommen anzurechnen ist.

Gemäß § 5 Abs. 2 zweiter Satz StSUG wachsen im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teile der Einkünfte ab dem Folgemonat dem Vermögen zu. Diese Bestimmung kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts unter Berücksichtigung der Systematik des Sozialunterstützungsgesetzes und dessen Subsidiarität nur dahingehend interpretiert werden, als unter „nichtverbrauchte Teile“ all jene Beträge zu verstehen sind, die nicht vom Lebensunterhalt und Wohnbedarf im (weitesten) Sinne von § 8 Abs. 3 StSUG umfasst sind. Diese Rechtsansicht stützt sich nicht zuletzt auf § 5 Abs. 1 StSUG, wonach auch das verwertbare Vermögen des Bezugsberechtigten bei der Bemessung von Leistungen zu berücksichtigen und demnach zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarf heranzuziehen ist.

Für den Lebensunterhalt und Wohnbedarf hat die Beschwerdeführerin in den verfahrensrelevanten Monaten August 2023 bis Dezember 2023 Leistungen der Sozialunterstützung erhalten, weshalb ihr Lebensunterhalt und Wohnbedarf in diesem Zeitraum als gedeckt anzusehen ist. Von ihren von der Anspruchsberechnung für diesen Zeitraum nicht umfassten Einkünften im August 2023 in Höhe von insgesamt € 16.676,81 (Schmerzensgeld und Rückzahlung Finanzamt, Stromguthaben) sind somit lediglich die in diesem Monat getätigten Aufwendungen für die Wohnung in Höhe von € 2.400,00 am 11.08.2023 sowie € 404,00 an Immobilien K L am 31.08.2023 als „verbrauchte Teile“ des Einkommens zu werten. Der darüberhinausgehende Teil dieser Einkünfte iHv € 13.872,81 ist somit als Vermögen dem Folgemonat zuzurechnen.

Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie Herrn C D € 1.300,00 und ihrem Ehegatten € 8.500,00 als Darlehensrückzahlungen übergeben habe, ist auszuführen, dass es sich nach der Judikatur des VwGH bei Schulden, die in der Vergangenheit eingegangen wurden, grundsätzlich nicht um einen aus Mitteln der Sozialunterstützung zu deckenden Bedarf handelt (vgl. VwGH 31.03.2003, 2002/10/0095), könnte doch in diesem Fall ein Aufbau von Zahlungsrückständen in der Vergangenheit zu einem aktuellen Bedarf in der Gegenwart führen, was im Sinne der dem StSUG zugrunde liegenden Prinzipien der Subsidiarität und der Individualität keineswegs beabsichtigt oder angemessen erscheint.

Die vorgelegten Bestätigungen hinsichtlich der Darlehensrückzahlungen an Herrn C D iHv € 1.300,00 einerseits und G H iHv € 8.500,00 andererseits, sowie die in der vorgelegten Ausgabenaufstellung angeführten Abbuchungen durch Inkassobüros können somit zu keiner Verminderung des erhaltenen Schmerzensgeldes als Einkommen führen, wodurch auch der gesamte Betrag – aufgrund der erhaltenen Sozialunterstützungsleistungen lediglich vermindert um die außerordentlichen Aufwendungen für die Wohnung – als Vermögenszufluss für den Folgemonat zu werten ist.

Im Monat August 2023 erhielt die Beschwerdeführerin Leistungen der Sozialunterstützung, ohne dass die Einkünfte aus dem Schmerzensgeld iHv € 15.000,00 und der Finanzamtsrückvergütung iHv € 1.148,00 sowie der Stromguthaben in Höhe von € 478,81 (insgesamt € 16.676,81) mangels Kenntnis durch die belangte Behörde berücksichtigt worden sind. Da der Lebensunterhalt und Wohnbedarf der Beschwerdeführerin durch die gewährte SUG in diesem Monat gedeckt war, sind die genannten Einkünfte, lediglich vermindert um die anerkannten Aufwendungen für die Wohnung (€ 2.804,00), somit iHv € 13.872,81 gemäß § 5 Abs. 2 StSUG als Vermögen dem Folgemonat zuzurechnen, zumal dieser Betrag das gemäß § 5 Abs. 5 Z 3 StSUG zu verbleibenden Schonvermögen deutlich übersteigt.

Im Zeitraum September 2023 bis Dezember 2023 war der Lebensunterhalt und Wohnbedarf der Beschwerdeführerin ebenfalls durch gewährte Leistungen der Sozialunterstützung gedeckt, weshalb das vom August 2023 verbliebene und dem September 2023 zugerechnete Vermögen in Höhe von € 13.872,81 auch den jeweiligen Folgemonaten – also Oktober, November und Dezember – zuzurechnen war.

Für den verfahrensrelevanten Zeitraum (01.01.2024 bis 28.03.2024) ergeben sich nun folgende konkrete Anspruchsberechnungen:

Jänner 2024:

Lebensunterhalt (60 % vom Höchstsatz)

693,50

Wohnbedarf (40 % vom Höchstsatz)

462,34

Tatsächlicher Wohnbedarf iHv 530,00

Zustehende Wohnkostenpauschale

67,66

Zuschlag für Mensch mit Behinderung

208,05

Gesamtanspruch

1. 431,55

Abzgl. Einkommen aus Pension

116,80

Abzgl. zugerechnetes Vermögen

13. 872,81

Anspruch

12. 558,06

Die Beschwerdeführerin hat somit im Monat Jänner 2024 ihren Höchstsatz um € 12.558 ,06 überschritten. Da dieser Betrag deutlich über dem in § 5 Abs. 5 Z 3 StSUG festgelegten Schonvermögen in Höhe des Sechsfachen des Höchstsatzes gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 StSUG (€ 6.935,04) liegt, ist dieser Betrag dem Folgemonat als Vermögen zuzurechnen.

Februar 2024:

Lebensunterhalt (60 % vom Höchstsatz)

693,50

Wohnbedarf (40 % vom Höchstsatz)

462,34

Tatsächlicher Wohnbedarf iHv 530,00

Zustehende Wohnkostenpauschale

67,66

Zuschlag für Mensch mit Behinderung

208,05

Gesamtanspruch

1. 431,55

Abzgl. Einkommen aus Pension

116,80

Abzgl. zugerechnetes Vermögen

12. 558,06

Anspruch

11. 243,31

Die Beschwerdeführerin hat somit im Monat Februar 2024 ihren Höchstsatz um € 11.243,31 überschritten und ist dieser Betrag daher auch in diesem Fall dem Folgemonat als Vermögen zuzurechnen.

März 2024:

Lebensunterhalt (60 % vom Höchstsatz)

693,50

Wohnbedarf (40 % vom Höchstsatz)

462,34

Tatsächlicher Wohnbedarf iHv 530,00

Zustehende Wohnkostenpauschale

67,66

Zuschlag für Mensch mit Behinderung

208,05

Gesamtanspruch

1. 431,55

Abzgl. Einkommen aus Pension

116,80

Abzgl. zugerechnetes Vermögen

11. 243,31

Anspruch

9. 928,56

Unter Berücksichtigung des zugerechneten Vermögens ist somit auch für März 2024 eine Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht gegeben, weshalb auch für den Zeitraum 01.03.2024 bis 28.03.2024 kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Sozialunterstützung gegeben ist.

Das Landesverwaltungsgericht konnte somit keine Rechtswidrigkeit des Bescheides der belangten Behörde, mit welchem Leistungen der Sozialunterstützung im verfahrensrelevanten Zeitraum abgewiesen wurden, feststellen, weshalb der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben musste und spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu Spruchpunkt II.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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