LVwG ST LVwG 33.39-464/2024

LVwG 33.39-464/2024Tribunal Administrativo Regional27 de jun. de 2024

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Regest

Beschäftigung von Ausländern, juristische Person, Geschäftsführerwechsel, Verschulden, neu eintretendes Gesellschaftsorgan, Übernahme der Geschäftsführerfunktion, wirksames Kontrollsystem, Zumutbarkeit der Einrichtung eines Kontrollsystems, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Verwaltungsstrafgesetz 1991

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 33.39-464/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.33.39.464.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Sarah Schweiger über die Beschwerde des Dipl.-Ing. A B, geb. *****, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 11.12.2023, GZ: BHMT/620230015768/2023,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde

F o l g e g e g e b e n ,

das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG

eingestellt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis vom 11.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der Firma C D GmbH in Fdorf, Bstraße, zu verantworten, dass die Firma im Zeitraum 09.05.2022 bis 10.07.2023 den Ausländer E F, geb. *****, Staatsangehörigkeit Libanon, beschäftigt habe, für den dem Arbeitgeber weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt oder eine Anzeigenbestätigung ausgestellt worden sei und dieser Ausländer weder eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot-Karte“, eine „Blaue Karte EU“, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (ICT), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (mobile ICT), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs 4) oder eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“, oder eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder einen „Daueraufenthalt – EU“ besessen habe.

Hiedurch habe der Beschwerdeführer § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 AuslBG verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 9 Stunden gemäß § 28 Abs 1 Z 1 Schlusssatz AuslBG, „BGBl 218/75 idg“, verhängt.

Begründend verwies die belangte Behörde darauf, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung aufgrund der schlüssigen und in sich widerspruchsfreien Angaben in der Anzeige des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei Team **, vom 10.08.2023, AZ: 037/10552/14/8023, als erwiesen anzunehmen sei. Die belangte Behörde wertete weder strafmildernd noch straferschwerend etwas und führte zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen nur aus, dass der Beschuldigte dazu keine Angaben gemacht habe.

Mit Schreiben vom 12.12.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen das genannte Straferkenntnis, wobei er darin lediglich vorbrachte, seine Rechtfertigung in der Sache habe er zusammen mit seinem Co-Geschäftsführer Dr. G H am 23.08.2023 eingebracht, irrtümlich jedoch nicht zur gegenständlichen GZ. Er schloss die Rechtfertigung der Beschwerde an und bat darum, den Formfehler zu entschuldigen und die eingebrachte Rechtfertigung trotz falscher GZ als fristgerecht eingebracht anzuerkennen.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom 07.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, binnen einer Frist von zwei Wochen die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen, zu bezeichnen und ein bestimmtes Begehren zu stellen.

Fristgerecht brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.02.2024 vor, er bekämpfe das Straferkenntnis in seiner Gesamtheit und seinem gesamten Umfang als auch der Höhe nach und führte begründend aus, er habe sich tatsächlich fristgerecht am 23.08.2023 im erstinstanzlichen Verfahren gerechtfertigt. Er begehre deshalb, dass diese Rechtfertigung berücksichtigt werde und deswegen von einer Strafe abgesehen werden könne.

Zudem sei er mit dem Verkauf der Gesellschaft am 18.12.2023 als Geschäftsführer abberufen worden und sei er auch als Dienstnehmer ausgeschieden. Seine Bezüge über nur 6 Monate hätten sich 2023 auf netto € 48.703,98 belaufen. Derzeit habe er keine Bezüge und kein Einkommen, sei sehr wohl aber unterhaltspflichtig für seine Familie mit drei Kindern. Die verhängte Strafe von € 1.000,00 sei wohl unverhältnismäßig in Bezug auf die ihm vorgeworfene Tat als auch im Hinblick auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Er begehre Straferlass und Einstellung des Verfahrens, wozu er die Termine zum Sachverhalt wie folgt darstellte:

Fristablauf der aufrechten Beschäftigungsbewilligung des Ausländers sei der 28.04.2023 gewesen, DI I J sei als Geschäftsführer am 30.04.2023 ausgeschieden und somit Geschäftsführer zum Zeitpunkt des Fristablaufs gewesen. Er sei mit 01.05.2023 als Geschäftsführer abberufen worden und sei Dr. G H mit 01.05.2023 zum Geschäftsführer berufen worden und er mit 29.06.2023. Seinen Dienst habe er mit 04.07.2023 angetreten und habe er am 10.07.2023 die Personalakte des Ausländers überprüft, die Bewilligungslücke erkannt und eine erneute verlängerte Beschäftigungsbewilligung am selben Tag beantragt und den Bescheid des AMS am 12.07.2023 erhalten.

Er habe alles Zumutbare und Mögliche getan, um bereits an seinem fünften Arbeitstag Personalakten gesichtet haben zu können, taggleich zum Bemerken der ausgelaufenen Arbeitsbewilligung für einen Neuantrag gesorgt zu haben sowie eine Bewilligung innerhalb von nur zwei Werktagen beim AMS bewirkt zu haben und damit redlich seinen Verpflichtungen als Geschäftsführer nachgekommen zu sein.

Die C D GmbH sei ein Produzent von Holzladekränen und beschäftige durchschnittlich 63 Mitarbeiter, die wirtschaftliche Situation sei seit einigen Jahren schwierig, zum letzten Bilanzstichtag 28.02.2023 habe der Bilanzverlust -€ 2,2 Mio und die Eigenkapitalquote deutlich unter 8% betragen. Die Beschäftigung des Ausländers E F sei mit Bescheid des AMS vom 29.04.2022 als Schweißerhelfer für den Zeitraum 29.04.2022 bis 28.04.2023 bewilligt worden und habe der Ausländer Asyl in Österreich beantragt. Mit Zertifikat vom 06.09.2022 habe sich E F als Schweißer qualifiziert und sei geplant, für den Ausländer eine Rot-Weiß-Rot-Karte zu erhalten, wobei der Abschluss des Asylverfahrens abzuwarten sei.

Alle Rechtsagenden seien vom damaligen Geschäftsführer der C D GmbH, Dipl.-Ing. I J, zu verantworten und für die Lohnverrechnung sei eine einzelne Mitarbeiterin beschäftigt worden. Per 30.04.2023 sei Dipl.-Ing. I J relativ kurzfristig ausgeschieden, per 01.05.2023 sei kurzfristig der Vertreter des Mehrheitsgesellschafters, Dr. G H, interimistisch in die Geschäftsführung eingetreten und per 29.06.2023 sei der Beschwerdeführer als dauerhafte Besetzung in die Geschäftsführung eingetreten. Im Rahmen dieses kurzfristigen Geschäftsführerwechsels sei der Fristablauf der aufrechten Beschäftigungsbewilligung des Ausländers per 28.04.2023 übersehen worden. Als das Versehen am 10.07.2023 bemerkt worden sei, habe man noch am selben Tag beim AMS eine Beschäftigungsbewilligung beantragt und mit Bescheid vom 12.07.2023 für den Zeitraum bis 11.07.2024 erhalten. Aufgrund der außergewöhnlichen Umstände, der organisatorischen Umstellung sowie der schwierigen finanziellen Situation sei nach Möglichkeit von einer Strafe abzusehen.

Die belangte Behörde sah von einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte den Akt dem erkennenden Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Am 26.06.2024 fand eine mündliche Verhandlung statt, im Rahmen derer der Beschwerdeführer, der der Verhandlung als einzige Partei beiwohnte einvernommen wurde. Am Ende dieser Verhandlung verzichtete der Beschwerdeführer auf eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses.

II.Feststellungen

Die C D GmbH in Fdorf, Bstraße beschäftigte im Zeitraum 09.05.2022 bis 10.07.2023 den Ausländer E F, geb. *****, Staatsangehörigkeit Libanon.

Für den Zeitraum 29.04.2022 bis 28.04.2023 wurde der C D GmbH eine Beschäftigungsbewilligung erteilt.

Im Zeitraum 29.04.2023 bis 10.07.2023 beschäftigte die C D GmbH E F, geb. *****, Staatsangehörigkeit Libanon weiter, obwohl der Arbeitgeberin weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt oder eine Anzeigenbestätigung ausgestellt wurde und dieser Ausländer weder eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot-Karte“, eine „Blaue Karte EU“, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (ICT), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (mobile ICT), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs 4) oder eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“, oder eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder einen „Daueraufenthalt – EU“ besaß.

Der langjährige einzige Geschäftsführer der C D GmbH DI I J war per 30.04.2023 kurzfristig und überraschend aus der Gesellschaft ausgeschieden. An seiner Stelle übernahm Dr. G H, der Vertreter des Mehrheitsgesellschafters mit 01.05.2023 interimistisch die Geschäftsführung des Unternehmens, dem es jedoch zeitlich nur möglich war, alle zwei Wochen vor Ort zu sein und dort wichtige Entscheidungen zu treffen.

Der Beschwerdeführer wurde mit Wirkung ab 29.06.2023 zum selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer der C D GmbH bestellt und nahm seine Tätigkeit mit 04.07.2023 auf. Er hatte keine Gelegenheit, sich vor seinem Arbeitsantritt mit Personalakten der Mitarbeiter und Themen wie Beschäftigungsbewilligungen zu beschäftigen.

Die C D GmbH beschäftigte zu diesem Zeitpunkt rund 65 Mitarbeiter und erwirtschaftete jährlich rund € 18 Mio Umsatz. Zum Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung waren noch nicht alle URG-Kriterien erreicht, es gab nach wie vor Liquiditätsengpässe im Unternehmen und die Eigenmittelquote war zwar positiv, lag aber noch nicht über 8%.

Der Beschwerdeführer war daher gerade in der Anfangszeit seiner Geschäftsführertätigkeit insbesondere damit beschäftigt, den Fortbestand des Unternehmens abzusichern und die Liquidität aufrecht zu erhalten und zu sichern. Zudem hatte der Beschwerdeführer nach seinem Arbeitsantritt auch Geschäftsführeragenden aus dem Zeitraum der Alleingeschäftsführung durch Dr. G H aufzuarbeiten, sich in den Geschäftsbetrieb einzuarbeiten, die Mitarbeiter des Unternehmens kennen zu lernen und zwei drängende Personalthemen zu erledigen.

Der Beschwerdeführer fand im Zeitpunkt seines Geschäftsführeramtsantrittes kein funktionierendes Kontrollsystem im Hinblick auf die Einhaltung behördlicher Fristen wie Beschäftigungsbewilligungen vor.

Der Beschwerdeführer prüfte den Personalakt des Mitarbeiters E F am 10.07.2023 selbst und bemerkte im Zuge dessen das Fehlen der Beschäftigungsbewilligung, woraufhin am selben Tag ein Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestellt wurde, dem am 12.07.2023 Folge gegeben wurde.

Der Beschwerdeführer beauftragte nach seinem Arbeitsantritt die Bilanzbuchhalterin damit, eine Liste mit den Staatsbürgerschaften aller Mitarbeiter zu erstellen, um ein nachhaltiges Übersehen solcher Themen, wie fehlender Beschäftigungsbewilligungen zu verhindern, wobei sich anhand dieser Liste zeigte, dass es außer dem Herrn E F nur noch einen zweiten Mitarbeiter mit Aufenthaltsthemen gab.

III.Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde und der widerspruchsfreien und glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26.06.2024.

Dass der Tatvorwurf des Straferkenntnisses in zeitlicher Hinsicht unrichtig ist, da für den Arbeitnehmer für den Zeitraum 29.04.2022 bis 28.04.2023 eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden war, ergibt sich sowohl aus dem Strafantrag des mitbeteiligten Amtes für Betrugsbekämpfung als auch aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Bescheid vom 29.04.2022.

Die Chronologie der Ereignisse lässt sich anhand der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden aber auch des Firmenbuchauszuges nachvollziehen und sind die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers daher auch anhand dessen nachzuvollziehen.

Das Gericht hat zudem keinen Grund an der Richtigkeit der sonstigen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln, die sich mit sämtlichen seiner vorhergehenden schriftlichen Ausführungen decken, weshalb die obigen Feststellungen auf Grund seiner Aussagen getroffen werden konnten.

IV.Rechtliche Beurteilung

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 lauten wie folgt:

§ 5 BGBl Nr 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 57/2018

Schuld

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

§ 9 BGBl Nr 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 3/2008

Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.

(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

(5) Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, daß ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war.

(6) Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des § 7 – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.

(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes lauten wie folgt:

§ 28 Abs 1 Z 1 BGBl Nr 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 98/2020

Strafbestimmungen

§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,

1. wer

a)entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt, oder

b)entgegen § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde,

(Anm.: lit. c aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. I Nr. 98/2020)

bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis 50 000 Euro;

Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Übertretungen nach § 28 Abs 1 AuslBG stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, bei dem im Sinn des zweiten Satzes des § 5 Abs 1 VStG der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Es ist daher Sache des Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf (vgl. etwa VwGH 29.01.2020, Ra 2019/09/0162; 19.10.2017, Ra 2017/09/0037; 13.12.2016, Ra 2016/09/0099 und 0100; 25.06.2013, 2013/09/0022 und 0023). Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. VwGH 13.12.2019, Ra 2019/08/0024, mwN).

Dabei kennt das Verwaltungsstrafgesetz keine Definition der Schuldform Fahrlässigkeit. Zur Auslegung dieses Begriffes kann aber auf die Bestimmungen des StGB zurückgegriffen werden (vgl. VwGH 30.05.1994, Zl 92/10/0106, 18.10.1993, Zl 93/10/0030). Die Außerachtlassung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt kann dem Täter im Sinn des § 6 Abs 1 StGB nur dann vorgeworfen werden, wenn es ihm unter dem besonderen Verhältnis des Einzelfalles auch zuzumuten war, sie tatsächlich aufzuwenden. Zur Frage des Ausmaßes der objektiven Sorgfaltspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass der hiefür geltende Maßstab ein objektiv-normativer ist; Maßfigur ist der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in der Lage des Täters versetzt zu denken hat. Objektiv sorgfaltswidrig hat der Täter folglich nur dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte (VwGH 28.05.2008, 2008/09/0117 mwN).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird zur verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung des handelsrechtlichen Geschäftsführers die Dartuung und der Nachweis des Bestehens eines wirksamen Kontrollsystems verlangt, um die Einhaltung der Bestimmung des AuslBG sicherzustellen. Kein Verschulden ist nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig dann gegeben, wenn ein Beschuldigter im Rahmen seines Betriebs bzw. Unternehmens ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte (vgl. VwGH 09.12.2019, Ra 2019/03/0123, mwN).

Es liegt auch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verantwortlichkeit eines neu eintretenden Gesellschaftsorgans vor. Demnach muss auch beim Geschäftsführerwechsel eine kontinuierliche Sicherstellung eines wirksamen Kontrollsystems gegeben sein. Der neu eintretende Geschäftsführer hat sich bei Übernahme seiner Geschäftsführerfunktion mit gebotener Eile mit den rechtlichen Risikobereichen vertraut zu machen und sich darüber zu unterrichten, ob bereits ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet ist, um die Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG sicherzustellen (VwGH 16.09.2020, Ra 2019/09/0143; VwGH 15.09.2011, 2011/09/0127; 28.05.2008, 2008/09/0117).

Bei einem Wechsel eines Geschäftsführers muss auch auf die spezielle Situation Bedacht genommen werden: Kann der neu eintretende Geschäftsführer kein bestehendes Kontrollsystem übernehmen, so ist zu prüfen, wie schnell ihm die Einrichtung eines effizienten Kontrollsystems zumutbar ist. Dabei ist es sicherlich neben der Größe des Unternehmens, dessen Struktur und Aufgabengebiete auch von Bedeutung, in welcher Situation der neue Geschäftsführer das Unternehmen übernommen hat, inwieweit er dieses vor Antritt schon kannte bzw. sich damit vertraut machen konnte und ob er dadurch schon rechtzeitig zum Antritt seiner Funktion greifende Maßnahmen bereits vorfand, solche noch vorbereiten konnte bzw. sich ein unmittelbarer diesbezüglicher Handlungsbedarf schon vorab abzeichnete (VwGH 15.09.2011, 2011/09/0127; 28.05.2008, 2008/09/0117).

Freilich haftet das einzelne Organ im Fall eines Dauerdeliktes wie gegenständlich nur für den Zeitraum, in dem ihm die Vertretungsbefugnis zukam (VwGH 27.06.2006, 2004/05/0113). Gegenständlich wäre dem Beschwerdeführer daher grundsätzlich lediglich der Tatzeitraum 29.06.2023 bis 10.07.2023 vorwerfbar gewesen.

Wie festgestellt befand sich das Unternehmen aber im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung durch den Beschwerdeführer in finanziellen Schwierigkeiten und in einer Situation, in der das Unternehmen zuvor von einem interimistischen Gesellschaftervertreter geleitet wurde, nachdem der langjährige Geschäftsführer zuvor kurzfristig ausgeschieden war.

Dass in einer solchen Situation die Prioritäten des Beschwerdeführers in den ersten vier Werktagen seit seinem Arbeitsantritt auf Fragen der Liquiditätssicherung gerichtet waren ist nicht nur nachvollziehbar, sondern hätte sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle ebenso zu verhalten gehabt. Dass dazu auch das Einarbeiten in ein weitgehend fremdes Unternehmen zeitlich dazugehört und wichtige Personalthemen vom Beschwerdeführer vorrangig behandelt wurden kann ihm ebenso nicht zum Vorwurf gemacht werden.

Der Beschwerdeführer hat sich trotz der schwierigen Umstände, die im Unternehmen bei seinem Geschäftsführeramtsantritt herrschten mit der gebotenen Eile, konkret bereits am siebten Tag nach seinem Arbeitsantritt mit dem Personalakt des verfahrensgegenständlich betroffenen Arbeitnehmers selbst beschäftigt und wurde die verfahrensgegenständliche Übertretung im Zuge dessen offenbar.

Durch die Überprüfung des Personalaktes des ausländischen Arbeitnehmers durch den Geschäftsführer selbst, im Zuge dessen auch das Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung überprüft wurde und dies vier Werktage nach Arbeitsantritt wurde der Beschwerdeführer angesichts der Größe des Unternehmens, der wirtschaftlichen Schieflage im Zeitpunkt des Arbeitsantritts, dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich inhaltlich nicht auf seine Funktion vorbereiten konnte jedenfalls dem von ihm zu beachtenden Sorgfaltsmaßstab gerecht und war ihm die Einrichtung eines effizienten Kontrollsystems – ein solches hatte er nicht vorgefunden – im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG auch nicht eher zumutbar.

Den Beschwerdeführer trifft im Ergebnis daher kein Verschulden an der verfahrensgegenständlichen Übertretung.

Der Beschwerde ist daher stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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