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LVwG 20.33-1080/2023•LVwG ST LVwG 20.33-1080/2023
LVwG 20.33-1080/2023Tribunal Administrativo Regional27 de jun. de 2024
Unbekleidet, Kleidung, besondere Sicherheitsmaßnahme, Anhaltung, menschenunwürdig, Erniedrigung, Anhalteordnung, Europäische Menschenrechtskonvention, Schutz der persönlichen Freiheit
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. P. Maier über die Beschwerde des Herrn B C, geb. am ****, vertreten durch Mag. D E, Rechtsanwalt, Ballee, W, wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Dauer und Modalitäten der Anhaltung nach einer Festnahme gem. § 35 Z 3 VStG, durch Organe der Landespolizeidirektion Steiermark (belangte Behörde) am 25.02.2023, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
z u R e c h t e r k a n n t:
I.Gemäß § 28 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde wegen Verletzung von subjektiven Rechten des Beschwerdeführers teilweise
F o l g e g e g e b e n,
und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in der Sicherheitsverwahrungszelle (SVZ 3) am 25.02.2023 über einen Zeitraum von beinahe 6 Stunden (ca. 04:15 Uhr bis 10:07 Uhr) in unbekleidetem Zustand, und Aufrechterhaltung der besonderen Sicherheitsmaßnahme bis unmittelbar vor der Vernehmung des Beschwerdeführers durch den Journalbeamten (ca. 12:20 Uhr) rechtswidrig war und er dadurch in seinen verfassungsrechtlich geschützten, subjektiven Rechten verletzt wurde.
Im Übrigen wird die Beschwerde wegen Verletzung in subjektiven Rechten (durch die Dauer und weiteren Modalitäten der Anhaltung) als unbegründet
abgewiesen.
II.Die Anträge des Beschwerdeführers und der belangten Behörde auf Aufwandersatz werden abgewiesen.
III.Gegen das Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz idgF (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I:
A.Beschwerde – Gegenschrift:
A.1.Mit Note vom 05.04.2023 brachte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers eine Maßnahmenbeschwerde ein, zumal sich dieser durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, nämlich durch die Dauer und Modaltäten seiner Anhaltung im Polizeianhaltezentrum G (PAZ) nach erfolgter Festnahme gem. § 35 Z 3 VStG am 25.02.2023 durch Organe der belangten Behörde, in seinen Rechten verletzt fühlt. Die Festnahme und Überstellung wurden ausdrücklich nicht in Beschwerde gezogen.
Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt:
Der Beschwerdeführer (BF) sei am 25.02.2023, um 00:45 Uhr, auf Grundlage von § 35 Z 3 VStG festgenommen und anschließend in das Polizeianhaltezentrum G (PAZ) verbracht worden. Seine Entlassung aus der Haft sei am 25.02.2023 – nach zwölf Stunden und fünf Minuten - um 12:50 Uhr erfolgt.
Im PAZ sei der BF zuerst in einer Zelle mit Sitzgelegenheit und einer Toilette angehalten worden. Kurz nach seiner Einlieferung habe er feststellen müssen, dass er Durchfall gehabt hätte. Da er seinen Stuhlgang nicht kontrollieren habe können, sei es zur Verunreinigung seines Körpers und seiner Kleidung mit Kot gekommen. Er habe versuchte, sich notdürftig mit Wasser zu waschen und seine Hose und Unterhose ausgezogen, da diese völlig verschmutzt gewesen seien.
Er habe dem diensthabenden Beamten über eine Gegensprechanlage in der Zelle mitgeteilt, dass er sich mit Kot verunreinigt hatte, seine Hose und Unterhose ausziehen habe müssen und Toilettenpapier bzw. Seife benötige. Außerdem habe er nach einer anderen Zelle verlangt, da er sich notdürftig mit Wasser gereinigt hatte und der Boden jetzt nass sei. Seinem Ersuchen sei keine Folge geleistet worden. Der BF sei gezwungen gewesen, mit unbekleidetem Unterkörper (keine Hose, keine Unterhose) und kotverschmiert auszuharren, bevor ein Beamter die Tür geöffnet und ihm zwei Decken zugeworfen hätte.
Nachdem der BF weiter über die Gegensprechanlage insistiert habe, habe ein weiterer Beamter mit den Worten „Du Sau, scheißt dich gern an und ziehst dich dann aus?!“ die Zelle betreten. Der BF sei in weiterer Folge zu Boden gestoßen worden, wobei er sich eine Prellung am rechten Oberarm zugezogen hätte, und fixiert worden sei. Am Boden liegend seien ihm Handfesseln angelegt worden und sei ihm seine restliche Kleidung (schwarzer Kapuzenpullover der Marke Tommy Hilfiger und ein dunkles T-Shirt) vom Körper geschnitten worden. Ab diesem Zeitpunkt sei der BF völlig nackt gewesen.
In diesem Zustand sei er in eine andere Zelle verbracht worden, wo es kein Waschbecken, keinen Wasserhahn, kein Toilettenpapier und keine Sitz- bzw. Liegemöglichkeit gegeben hätte. Darüber hinaus sei die Zelle komplett mit Fließen verkleidet gewesen.
Der BF habe weiter über die Gegensprechanlage ersucht, ihm frische Kleidung, Trinkwasser und eine Decke zu bringen. Er habe mehrmals geäußert, dass ihm kalt gewesen sei und um seine Enthaftung gebeten. Diese Kontaktversuche seien ignoriert worden und sei der BF weiter nackt über mehrere Stunden angehalten worden. In dieser Zelle habe er auch eine Überwachungskamera wahrnehmen können.
In den frühen Morgenstunden haben ein männlicher Beamter und eine weibliche Beamtin die Zelle geöffnet und dem BF zwei Becher mit Wasser zu trinken gegeben. Er habe auch zu diesem Zeitpunkt keine Kleidung oder die Möglichkeit, sich zu reinigen, erhalten. Deswegen habe er weiter über die Gegensprechanlage insistiert, die ab den frühen Morgenstunden von einer weiblichen Beamtin betreut worden sei, was der BF über die Stimme erkannt habe. Der BF gehe davon aus, dass die weibliche Beamtin, welche die Gegensprechanlage betreut habe, auch die Aufnahmen der Überwachungskamera und somit Aufnahmen seines unbekleideten Körpers einsehen habe können, was er als besonders demütigend empfunden habe.
Der BF habe, bevor er dem Journaldienst vorgeführt worden sei, einen weißen Einweganzug („Maleranzug“) erhalten und sei dann um 12:50 Uhr entlassen worden. Da sich in den Zellen keine Uhren befanden, könne er die Zeitspanne, in der er völlig nackt angehalten worden sei, lediglich schätzen. Er gehe davon aus, dass er ca. neun Stunden in völlig unbekleidetem Zustand in einer ausgefliesten Zelle ohne Zugang zu Trinkwasser oder einer Sitzgelegenheit festgehalten worden sei.
Begründend für die Maßnahmenbeschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt:
Zur unverhältnismäßig langen Anhaltung:
Nach § 4 PersFrG dürfen die zur Anhaltung berechtigten Organe in den vom Gesetz bestimmten Fällen eine Person in Verwahrung nehmen. Hiezu zähle auch § 35 Z 3 VStG, auf dessen Grundlage der BF festgenommen worden war. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Festnahme bzw. die Anhaltung an sich rechtmäßig waren, da sie nicht Gegenstand der Beschwerde seien.
Nach Art. 1 Abs. 3 PersFrG dürfe die persönliche Freiheit jedoch nur so lange entzogen werden, als dies – gemessen am Zweck der Maßnahme – verhältnismäßig sei. Der BF habe sich noch vor seiner Festnahme mit seinem Personalausweis ausgewiesen. Die Anhaltung sei zur Feststellung der Identität des BF sohin nicht erforderlich gewesen. Sofern die belangte Behörde davon ausgehe, dass die weitere Anhaltung notwendig war, um den BF von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abzuhalten, so sei dem entgegenzuhalten, dass dies (spätestens) ab den frühen Morgenstunden und der Ausnüchterung des BF nicht mehr zutreffend gewesen sei und keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der BF das strafbare Verhalten wieder aufgenommen hätte. Er wäre daher sofort zu enthaften gewesen. Die Anhaltung für 12,5 Stunden sei unverhältnismäßig lang und habe den BF in seinem verfassungsgesetzlichen Recht auf persönliche Freiheit verletzt.
Die unverhältnismäßig lange Anhaltung habe den BF zudem in seinem einfachgesetzlichen Recht nach § 36 Abs. 1 VStG, unverzüglich freigelassen zu werden, wenn der Haftgrund entfällt, verletzt.
-Zu den Modalitäten der Anhaltung:
Der BF habe während seiner Anhaltung unter Durchfall gelitten und habe sich und seine Kleidung mit Kot verunreinigt, sodass er bereits vor seiner Verlegung einen Teil seiner Kleidung ausziehen habe müssen. Dies sei den diensthabenden Beamten bekannt. Spätestens nach seiner Verlegung sei der BF völlig nackt gewesen und sei er in einem videoüberwachten Haftraum angehalten worden. Er hätte keine Möglichkeit gehabt, seine Blöße zu bedecken und habe in einem vollständig ausgefliesten Raum ausharren müssen.
Zudem hätte der BF im unbekleideten Zustand Kontakt mit einer weiblichen Beamtin gehabt, die ihn offensichtlich auch über die Überwachungskamera beobachten habe können. Diese Haftbedingungen würden eine erniedrigende Behandlung darstellen, die mit der in Art. 3 EMRK verankerten Menschenwürde nicht vereinbar sei.
Weiters wurde eine – nicht den Gegenstand dieses Verfahrens bildende Richtlinienverletzung behauptet.
Zusammenfassend wurden Anträge - das gegenständliche Verfahren betreffend – gestellt, wie folgt:
-Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festzustellen, dass
-die in Beschwerde gezogene Dauer der Anhaltung rechtswidrig war und der BF dadurch in seinem verfassungsgesetzlichen Recht auf persönliche Freiheit sowie in seinem einfachgesetzlichen Recht nach § 36 Abs. 1 VStG, bei Wegfall des Haftgrundes sofort enthaftet zu werden, verletzt wurde; sowie
-die Modalitäten der Anhaltung rechtswidrig gewesen seien und der BF dadurch in seinem verfassungsgesetzlichen Recht nach Art. 3 EMRK, keiner erniedrigenden Behandlung unterzogen zu werden, verletzt worden sei und
-sowie jedenfalls dem Rechtsträger der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens gemäß der anzuwendenden Verordnung, sowie den Ersatz der Eingabegebühr gemäß § 35 VwGVG iVm.§ 52 Abs. 2 VwGG aufzuerlegen.
A.2. In einer Gegenschrift vom 16.05.2023 unter Anschluss von Beilagen (Anhalteprotokoll incl. polizeiärztlichem Gutachten, Meldung Sicherheitsmaßnahme § 5 AnhO, Maßnahmendokumentation gem. § 28 AnhO, Meldung Maßnahme § 5b/2/Z4 AnhO, Aufenthaltsinformation, Übernahme- und Übergabebestätigung, Entlassungsschein) dementierte die belangte Behörde die Vorwürfe und führte zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer beträchtlich alkoholisiert gewesen (Alkotest verweigert) sei und sich nachhaltig über längere Zeit auch im PAZ G aggressiv verhalten hätte, wobei sich das aggressive Verhalten von Stunde zu Stunde noch gesteigert habe.
Bei der gegenständlichen Anhaltung seien alle Parameter der Anhalteordnung (AnhO) genau erfüllt worden:
So sei er unmittelbar nach seiner Einlieferung in das PAZ eingehend polizeiärztlich untersucht worden, wobei seine Haftfähigkeit festgestellt worden sei.
Unmittelbar nach der ärztlichen Untersuchung seien ihm neue Kleidung (Einwegkleidung) und eine Wolldecke angeboten worden, wobei er die Annahme der Kleidung abgelehnt, die Wolldecke aber angenommen habe.
Zu seiner Verlegung in die Sicherheitsverwahrungszelle (SVZ) seien eigens Spezialkräfte „der Schnellen Interventionsgruppe“ (SIG) angefordert worden, um die Verlegung möglichst schonend und gefahrenmindernd für den Beschwerdeführer durchführen zu können.
Nach der Verlegung in die SVZ sei dem Beschwerdeführer neuerlich frische Einwegkleidung angeboten worden, dessen Annahme er neuerlich verweigert habe.
Es sei ihm (mehrfach) Wasser und Verpflegung angeboten worden, wobei er die Annahme der Verpflegung verweigert habe.
Bei seiner Einlieferung in das PAZ G sei der Beschwerdeführer normenkonform durchsucht worden, wobei ihm - da er sich eingekotet gehabt hätte und sich massiv gewehrt habe - teilweise die Kleidung (Sweater) heruntergeschnitten werden habe müssen.
Auch diese Personsdurchsuchung sei von den Spezialkräften der SIG durchgeführt worden, um sie möglichst schonend und gefahrenmindernd durchführen zu können.
Bis zur Überstellung von der Normalzelle (ÜZ) in die Sicherheitsverwahrungszelle (SVZ) – also von ca. 01:00 Uhr bis 04:15 Uhr - hätte sich der Beschwerdeführer jederzeit waschen können, da die Zelle über einen Wasseranschluss verfüge. Auch hätte er jederzeit die Toilette aufsuchen können, da die Zelle auch über ein WC mit Wasserspülung verfüge. Auch die SVZ verfüge über ein WC, allerdings ohne Wasserspülung.
Von den Beamten des PAZ sei wiederholt versucht worden, auf den Beschwerdeführer mäßigend und beruhigend durch gutes Zureden einzuwirken, was aber keinen Erfolg gezeigt habe.
Durch das besonnene Einschreiten der Beamten habe verhindert werden können, dass der Beschwerdeführer sich selbst verletzte.
Die Verlegung des Beschwerdeführers in die SVZ um 04:15 Uhr des 25.02.2023 sei iSd § 5b Abs 2 Z 4 AnhO erfolgt, da sich seine Aggressivität immer weiter gesteigert habe und er so heftig mit den Händen gegen die Zellentür geschlagen hätte, dass eine Selbstverletzungsgefahr evident gewesen sei. Zuvor hätte er, trotz funktionstüchtiger WC-Anlage, auf den Boden uriniert.
Die Verlegung sei vom Kommandanten des PAZ G angeordnet worden.
Die lange Dauer der Anhaltung im PAZ sei insbesondere dem Umstand geschuldet, dass der Beschwerdeführer beträchtlich alkoholisiert gewesen sei und sich seine Aggressivität immer weiter gesteigert habe, sodass eine Einvernahme lange Zeit unmöglich gewesen wäre. Der zuständige Behördenjournalbeamte habe mehrfach mit dem PAZ G fernmündlich Rücksprache hinsichtlich der Vernehmungsfähigkeit des Beschwerdeführers gehalten und jeweils eine negative Antwort erhalten. Es sei jeweils auf die andauernde Renitenz des Beschwerdeführers hingewiesen worden. Erst um 12:20 Uhr des 25.02.2023 habe eine Beschuldigtenvernehmung durch den Behördenjournalbeamten vorgenommen werden können, in deren Anschluss der Beschwerdeführer um 12:50 Uhr entlassen worden sei.
Zu der in der Maßnahmenbeschwerde den Exekutivbeamten des PAZ G unterstellten Aussage "Du Sau, scheißt dich gern an und ziehst dich dann aus" wurde bemerkt, dass solche Aussagen keinesfalls getätigt worden seien. Die Beamten hätten stets versucht deeskalierend zu wirken und hätte eine solche Bemerkung nicht zur Beruhigung beigetragen.
Abschließend wurde noch auf die aufschlussreiche ärztliche Dokumentation im Gegenstand verwiesen.
Somit entbehre die Maßnahmenbeschwerde jeder Grundlage und sei für die LPD Steiermark von rechtmäßigem Verhalten der amtshandelnden Beamten auszugeben.
Es wurde daher der Antrag gestellt, die Beschwerde unter Zuerkennung des vorgesehenen Kostenersatzes (Schriftsatzaufwand, Vorlageaufwand, allfälligen Verhandlungsaufwand) abzuweisen.
A.3.In einer ergänzenden Stellungnahme vom 12.06.2023 dementierte der Beschwerdeführer die Sachverhaltsdarstellung der belangten Behörde in mehreren Punkten und beantragte die Einvernahme sämtlicher Beamten/innen im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
B. Sachverhalt - Beweiswürdigung:
B.1.Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Beschwerde, der Gegenschrift samt Beilagen und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 19.10.2023, 18.01.2024 und 06.03.2024, in welcher der Beschwerdeführer befragt und die beantragten Zeugen einvernommen wurden, geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Rahmen der freien Beweiswürdigung von folgendem, für diese Entscheidung maßgeblichen Sacherhalt aus:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 25.02.2023, um 00:45 Uhr, wegen aggressivem und ordnungsstörendem Verhalten gemäß § 81 Abs 1 SPG iVm § 35 Z 3 VStG (nach mehrmaliger Abmahnung) festgenommen. Aufgrund des aggressiven Verhaltens wurde er unter Anwendung von Körperkraft inklusive Einsatztechnik gemäß §§ 2 iVm 4 WaffGG von Beamten der SIG („Schnelle Interventionsgruppe“) zum Streifenwagen geleitet und wurden ihm die Handfesseln am Rücken angelegt, da dieser immer wieder versuchte, sich durch ruckartige Bewegungen aus dem Griff der Exekutivbeamten zu lösen.
Während der Eskortierung des Beschwerdeführers in das Polizeianhaltezentrum G (PAZ) ist es nach Angaben der Beamten zu Beschimpfungen und einigen Spuckversuchen gekommen.
Die Festnahme und Überstellung wurden NICHT in Beschwerde gezogen.
Die Übernahme des Beschwerdeführers (BF) im PAZ erfolgte am 25.02.2023, um 01:00 Uhr, wo der nicht kooperative und aggressive BF von drei Exekutivbeamten der SIG direkt in die Überwachungszelle 1 (ÜZ 1) verbracht wurde. Dort wurde er bauchseitig abgelegt, wurden ihm die Handfessel abgenommen und erfolgte eine Personsdurchsuchung gemäß § 40 SPG.
Da der BF sich vehement gegen die Personsdurchsuchung, sogar Abnahme der Handfessel wehrte, musste ihm sein Sweater mittels Kleiderschere abgenommen werden.
Bereits bei der Übernahme wurde festgestellt, dass sich der BF in einem aggressiven und augenscheinlich stark alkoholisierten Zustand (lallende Aussprache, schwankender Gang) befunden hat. Weiters war der Beschwerdeführer bereits bei seiner Übernahme im PAZ eingekotet.
Gegen 01:18 Uhr wurde die dienstversehende Behördenjournalbeamtin über den gegenständlichen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt, welche die Anhaltung des Beschwerdeführers im PAZ verfügte. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner starken Alkoholisierung und seines aggressiven Verhaltens nicht vernehmungsfähig war und aufgrund seines Zustandes davon auszugehen war, dass er im Fall der Freilassung das strafbare Verhalten, weswegen er festgenommen worden war, wieder aufnehmen wird.
Gegen 01:50 Uhr wurde der Beschwerdeführer von der Polizeiärztin auf seine Hafttauglichkeit untersucht, welche bedingt gegeben war. Bedingt deshalb, da eine ärztliche Untersuchung aufgrund des renitenten und aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers durch die Polizeiärztin nicht möglich war. Auch die Gesundheitsbefragung lehnte der Beschwerdeführer ab.
Gegen 02:00 Uhr wurde ihm eine Einwegkleidung (insbesondere aufgrund der offenkundig eingekoteten Unterhose) angeboten, deren Annahme er verweigerte.
Um 02:20 Uhr wurde dem Beschwerdeführer eine Wolldecke ausgehändigt, zumal der Bf seine eingekotete Unterhose in der VZ selbst ausgezogen hatte. Später hat der BF seine Unterhose wieder angezogen.
Das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers steigerte sich immer weiter und urinierte er - trotz vorhandener WC-Anlage - auf den Boden der ÜZ 1, schlug immer wieder massiv gegen die Zellentüre und schrie weiterhin lautstark.
Um 04:15 Uhr wurde schließlich wegen der Gefahr einer Selbstgefährdung die besondere Sicherheitsmaßnahme gemäß § 5b Abs 2 Z 4 Anhalteordnung (im Folgenden AnhO) verfügt.
Um das Gefährdungspotenzial im Zuge der Verlegung des Beschwerdeführers, sowohl für ihn selbst als auch die einschreitenden Exekutivbeamten so niedrig wie möglich zu halten, forderten die Exekutivbeamten des PAZ eine Streife der Sondereinheit SIG an. Die Beamten der SIG verlegten den BF dann gemäß § 26 AnhO unter Anwendung von Körperkraft in die Sicherheitsverwahrungszelle (SVZ 3).
Nach der Verlegung in die SVZ 3 wurde der Beschwerdeführer vollständig entkleidet, Einwegkleidung wurde ihm offensichtlich aufgrund seines aggressiven Verhaltens keine angeboten. Der Beschwerdeführer verhielt sich weiterhin aggressiv und absolut unkooperativ.
Um 06:15 Uhr wurde die Polizeiärztin abermals beigezogen, welche dokumentierte, dass der Beschwerdeführer nach wie vor sehr agitiert, ruhelos und nicht kooperativ war. Nach der Dokumentation war er seit seiner Einlieferung sehr unruhig und ist in der Zelle immer auf und abgelaufen und hat geschrien. Die Hatftauglichkeit wurde von der Polizeiärztin weiterhin bestätigt.
Zwischen 06:15 und 06:30 Uhr erfolgte der Dienstwechsel der Beamten (Nacht- auf Tagdienst). In den Tagdienst kam auch eine 2. Beamtin (1 Beamtin war im PAZ im Frauentrakt beschäftigt), welche die Aufgabe der „Schriftführerin“ zukam. Zu diesem Zwecke saß sie im Büro im Eingangsbereich des PAZ, wo sie auch Sicht auf die Monitore der Überwachungskameras der SVZ3 hatte, und zumindest 1x über die Gegensprechanlage unterstützend antwortete, da der Beamte, der die Monitore überwachte, kurz nicht vor Ort war.
Der ab 07:00 Uhr diensthabende Polizeiarzt traf gegen 08:00 Uhr im PAZ ein und beobachtete den Bf über die Monitore, wie dieser in der Zelle auf- und abgegangen ist und herumgeschrien hat. Beim Öffnen der Zelle (gegen 08:20 Uhr) war er gegenüber dem Polizeiarzt sehr aggressiv und bestand für den Polizeiarzt aufgrund des Verhaltens des BF nach wie vor eine Selbstverletzungsgefahr. Der Polizeiarzt setzte seine Tätigkeit im PAZ fort und hat dieses gegen 09:30 Uhr wieder verlassen.
Um 07:00 Uhr, erfolgte auch der Dienstwechsel beim Behördenjournaldienst und wurden bei der Dienstablöse die Vorkommnisse der letzten 24 Stunden besprochen. Nach erfolgter Dienstübernahme durch den Journalbeamten wurde von diesem mit dem PAZ telefonisch Kontakt aufgenommen. Nachdem seitens des Kommandanten des PAZ die Mitteilung erging, dass der Beschwerdeführer nach wie vor renitent und nicht vernehmungsfähig sei, konnte die Verführung vor die Landespolizeidirektion Steiermark zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgen. Sollte sich an diesem Umstand etwas ändern, würde seitens des PAZ sofort Kontakt mit dem dienstversehenden Landesjournalbeamten aufgenommen werden.
Kurz nach 09:00 Uhr wurde dem Beschwerdeführer dann ein Frühstück angeboten, was er aber ablehnte. Auch Wasser wurde ihm mehrmals angeboten, und hat er dieses – zumindest 3x – auch angenommen (09:20, 09:40 und 10:34 Uhr).
Um 10:07 Uhr wurde ihm schließlich die Einwegkleidung ausgegeben.
Parallel dazu wurde dem Landesjournalbeamten gegen 09:40 Uhr eine Mitteilung über einen Todesfall erstattet und musste aufgrund dessen eine Kommissionierung angeordnet werden. Vor der Zufahrt des Landesjournalbeamten zur Leichenbeschau erfolgte neuerlich ein telefonischer Kontakt mit dem PAZ, wobei in Erfahrung gebracht werden konnte, dass der Beschwerdeführer nach wie vor renitent und nicht vernehmungsfähig war. Der Behördenjournalbeamte informierte das PAZ über die nun bevorstehende Kommissionierung und teilte mit, dass er nach Abschluss der Kommissionierung neuerlich Kontakt hinsichtlich der Vorführung und Vernehmung des Beschwerdeführers mit dem PAZ herstellen werde.
Nach erneuter Kontaktaufnahme um 11:20 Uhr, wurde ihm mitgeteilt, dass eine andere angehaltene Person nunmehr vernehmungsfähig sei und begab sich der dienstversehende Landesjournalbeamte sodann in das PAZ.
Im Anschluss erkundigte sich dieser neuerlich über den BF. Nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass sich der BF weitestgehend beruhigt hätte und eine Vernehmung nunmehr möglich schien, wurde dessen Verführung zur Vernehmung vor die Landespolizeidirektion angeordnet.
Am 25.02.2023, um 12:20 Uhr, begann die Vernehmung des Beschwerdeführers durch den Landesjournalbeamten und konnte er nach Durchführung dieser schließlich am 25.02.2023, um 12.50 Uhr, aus der Haft entlassen werden.
Die Verwahrung des BF bis zur Vernehmung erfolgte in der SVZ 3.
B.2.Beweiswürdigung
Der Sachverhalt gründet sich auf den vorliegenden Akt, insbesondere den Ausführungen in der Beschwerde und der im Rahmen des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer übermittelten Gegenschrift der belangten Behörde samt Beilagen (Anhalteprotokoll incl. polizeiärztlichem Gutachten, Meldung Sicherheitsmaßnahme § 5 AnhO, Maßnahmendokumentation gem. § 28 AnhO, Meldung Maßnahme § 5b/2/Z4 AnhO, Aufenthaltsinformation, Übernahme- und Übergabebestätigung, Entlassungsschein) sowie den Zeugenaussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
Dass der Beschwerdeführer entgegen den Beschwerdevorbringen und im Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung bereits bei dessen Übernahme im PAZ eingekotet war, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden und glaubwürdigen Zeugenaussagen in Verbindung mit den schriftlichen Dokumentationen. Sowohl die Meldungen der Beamten als auch Dokumentation der Polizeiärztin spiegeln dasselbe Bild wieder.
Gleich verhält es sich mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer stark alkoholisiert, absolut unkooperativ (sowohl den Beamten als auch der Ärztin gegenüber) und sehr aggressiv war. Die starke Alkoholisierung wurde darüber hinaus vom BF auch quasi „eingestanden“, indem er selbst von einem totalen „Filmriss“ sprach, der wiederum naturgemäß einen höheren Grad der Alkoholisierung erfordert.
Auch dass der Beschwerdeführer in der VZ neben das WC auf den Boden urinierte und gegen die Zelltür schlug, konnte von den einvernommenen Zeugen im Einklang mit den diversen Aufzeichnungen für die erkennende Richterin glaubwürdig geschildert werden.
Dass sich das renitente und aggressive Verhalten nicht einstellte – zumindest nicht nachhaltig – ergibt sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung ebenfalls aus den weitgehend übereinstimmenden Zeugenaussagen.
Im Gegensatz dazu sind die „Erinnerungen“ des Beschwerdeführers im Hinblick auf sein „Unglück“ (Einkoten) und nochmaligem Anlegen von Handfesseln in der ÜZ (die Handfesseln wurden ihm in der ÜZ überhaupt erst abgenommen, wogegen er sich wehrte) im Rahmen der freien Beweiswürdigung für die erkennende Richterin weder glaubwürdig noch nachvollziehbar. Ebenso wenig, wie dass er zu diesem Zeitpunkt von den Beamten bereits vollständig entkleidet und völlig nackt gewesen sei (abgesehen von der Zeit als er sich die Unterhose selbst ausgezogen hatte). Für die erkennende Richterin sind die Erinnerungen des Beschwerdeführers – auch hinsichtlich des zeitlichen Ablaufes – etwas „durcheinander“ und ist dies wohl der starken Alkoholisierung und dem selbst eingestandenen „Filmriss bei der Verlegung“ in die SVZ geschuldet.
Wohl aber schenkt die erkennende Richterin dem Beschwerdeführer im Rahmen der freien Beweiswürdigung Glauben dahingehend, dass er über einen längeren Zeitraum nackt in einer Zelle ohne Mobiliar (SVZ) war:
Dass er nach Verlegung in die SVZ 3 um 04:15 Uhr vollständig entkleidet wurde, haben alle Beamten übereinstimmend angegeben. Aus den schriftlichen Dokumentationen ergibt sich, dass ihm um 10:07 Uhr eine Einwegkleidung ausgefolgt wurde. Bezüglich angebotener Kleidung im Zeitraum dazwischen verstrickten sich die Beamten in Widersprüche bzw. konnten diese großteils darüber keine Aussagen (mehr) machen. Dass der Beschwerdeführer nackt war, wurde in der Gegenschrift auch nicht bestritten. Weder vorzeitige Angebote an Kleidung noch deren Ausfolgung vor 10:07 Uhr sind dokumentiert. Darüber hinaus ist auch in der ärztlichen Dokumentation für 06:15 Uhr u.a. festgehalten, dass der Bf etwas zum Anziehen will. Auch ist weder dokumentiert, noch wurde von einem Beamten ausgesagt, dass die „besondere Sicherheitsmaßnahme gem. § 5b AnhO“ (Unterbringung in der SVZ 3) vor der Vorführung zur Vernehmung durch den Journalbeamten aufgehoben worden war. Dies wurde auch in der Gegenschrift nicht behauptet.
Damit geht die erkennende Richterin in Zusammenschau aller diesbezüglicher Beweisergebnisse im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines aggressiven Verhaltens nach Verlegung in die SVZ 3 und vollständiger Entkleidung, keine Einwegkleidung angeboten und ihm diese – entsprechend der Dokumentation – erst um 10:07 Uhr ausgefolgt wurde, und er von 04:15 Uhr bis zu seiner Vorführung vor den Journalbeamten zum Zwecke der Vernehmung um 12:20 Uhr, in der SVZ 3 festgehalten wurde.
Die Ausfolgung der Wolldecke in der VZ ergibt sich aus der Maßnahmendokumentation in Verbindung mit den glaubwürdigen Zeugenaussagen. Dass die Verlegung in die SVZ 3 um 04:15 Uhr durch Beamte der SIG erfolgte, ist in Übereinstimmung mit den Zeugenaussagen ebenfalls dokumentiert. Die Essensverweigerung um 09:00 Uhr sowie die darauffolgende Aushändigung von Wasser sind ebenfalls protokolliert und wurde dies vom BF im Rahmen seiner Einvernahme auch bestätigt.
Die nicht vorhandene Vernehmungsfähigkeit des BF und Gefahr der Selbstgefährdung wurde von den befragten Zeugen weitgehend übereinstimmend bestätigt. So gaben alle Nachtdienst versehenden Beamten, insbesondere auch der befragte Polizeisanitäter an, dass eine Einvernahme aufgrund des aggressiven und unkooperativen Verhaltens des BF auch noch zum Zeitpunkt der Dienstübergabe (ca. 06:30 Uhr) nicht möglich war. Die Beamten des darauffolgenden Tagdienstes bestätigten das fortdauernde aggressive Verhalten des BF ebenso wie die ärztliche Dokumentation. So war auch um 06:15 eine Untersuchung durch die Polizeiärztin aufgrund des noch immer aggressiven und unkooperativen Verhaltens des BF nicht möglich. Dies bestätigte der Polizeisanitäter im Rahmen der Zeugenaussage vor Gericht und gab dieser für die erkennende Richterin absolut glaubwürdig an, dass sich diese Untersuchung gleich gestaltet hat, wie die erste und der BF zum Zeitpunkt der zweiten ärztlichen Kontrolle und seinem Dienstende jedenfalls nicht vernehmungsfähig war, dies aufgrund seines Verhaltens und seiner Alkoholisierung. Der ab 07:00 Uhr diensthabende Polizeiarzt bestätigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung ebenfalls glaubwürdig und nachvollziehbar, dass der BF auch bei seinem Eintreffen im PAZ gegen 08:00 Uhr in der Zelle auf- und abgegangen ist und herumgeschrien hat. Beim Öffnen der Zelle (gegen 08:20 Uhr) war er gegenüber dem Polizeiarzt nach dessen Angaben sehr aggressiv und bestand für den Polizeiarzt aufgrund des Verhaltens des BF nach wie vor eine Selbstverletzungsgefahr. Der Polizeiarzt hat das PAZ gegen 09:30 Uhr wieder verlassen.
Dass der BF seine Unterhose noch in der VZ selbst ausgezogen hat, ergibt sich aus seiner Aussage und insbesondere der ärztlichen Dokumentation. Dass er diese dann wieder angezogen hat wurde vom BF im Rahmen seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung selbst ausgesagt. In Zusammenschau aller diesbezüglichen Beweisergebnisse geht die erkennende Richterin im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon aus, dass der Beschwerdeführer – entgegen seiner Vorbringen – nicht bereits in der VZ vollständig entkleidet und nackt in die SVZ verlegt wurde, sondern die vollständige Entkleidung – wie von den Beamten übereinstimmend ausgesagt (siehe oben) – „erst“ in der SVZ 3 erfolgte.
Die behauptete Aussage eines Beamten „Du Sau, scheißt dich gerne an und ziehst dich dann aus“ konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht verifiziert werden.
Dass entgegen der Vorbringen des BF keine weibliche Beamtin in der SVZ 3 war, eine weibliche Beamtin aber im Rahmen ihrer Tätigkeit als Schriftführerin (Tagdienst) Sicht auf die Überwachungsmonitore der SVZ hatte, und die Gegensprechanlage zumindest einmal unterstützend bediente, ergibt sich ebenfalls aus den glaubwürdigen Zeugenaussagen in Verbindung mit den Angaben des BF und ist für die erkennende Richterin im Rahmen der freien Beweiswürdigung erwiesen.
Die Vorführung und Vernehmung durch den Journalbeamten um 12:20 Uhr und anschließende Enthaftung um 12:50 Uhr sind dokumentiert und stehen unstrittig fest.
C. Rechtliche Beurteilung:
C.1.Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
Die Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 05.04.2023 innerhalb der sechswöchigen Frist gemäß § 7 Abs 3 VwGVG rechtzeitig eingebracht.
Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark gemäß § 3 Abs 2 Z 2 VwGVG gegeben, da die Amtshandlung durch Organe der belangten Behörde im Sprengel des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (Stadtgebiet G) vorgenommen wurde.
C.2.Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde insbesondere geltend, dass er durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Anhaltung nach Festnahme gem. § 35 Z 3 VStG) durch die Dauer und Modaltäten der Anhaltung in seinen verfassungsrechtlich garantierten subjektiven Rechten auf persönliche Freiheit und dem Recht, keiner erniedrigenden Behandlung unterzogen zu werden, verletzt worden sei.
Wie in der Beschwerde ausgeführt, hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits wiederholt ausgesprochen, dass nicht nur eine Festnahme bzw. eine Anhaltung an sich als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bekämpfbar sind, sondern auch die Umstände, unter denen eine Anhaltung erfolgt, einer (gesonderten) Anfechtung zugänglich sind (vgl. ua. VfGH 22.11.1984, B 526/80; 30.09.2003 B 423/01). Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die Dauer und Modalitäten der Anhaltung im Polizeianhaltezentrum G (PAZ). Es liegt nach der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung sohin ein separat bekämpfbarer Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vor.
In der Beschwerde wird auch auf die Richtlinienverordnung (RLV) Bezug genommen. Hiezu wird festgehalten, dass die gleichzeitig mit der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde eingebrachte Richtlinienbeschwerde der Dienstaufsichtsbehörde gem. § 89 Abs. 1 SPG am 12.04.2023 (übernommen am 13.04.2024) zugeleitet wurde und nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.
C.3. Die für die verfahrensgegenständliche Beschwerde maßgeblichen Bestimmungen in der geltenden Fassung lauten (auszugweise) wie folgt:
§ 35 Verwaltungsstrafgesetz (VStG):
„Festnahme
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn
1. der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
2. begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder
3. der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.“
§ 36 VStG:
„(1) Jeder Festgenommene ist unverzüglich der nächsten sachlich zuständigen Behörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Die Behörde hat den Angehaltenen unverzüglich zu vernehmen. Hat er von seinem Recht auf Beiziehung eines Verteidigers Gebrauch gemacht, so ist die Vernehmung bis zum Eintreffen des Verteidigers aufzuschieben, es sei denn, eine sofortige Vernehmung erscheint aus besonderen Gründen unbedingt erforderlich, um eine erhebliche Beeinträchtigung der Ermittlungen oder von Beweismitteln abzuwenden; eine solche Beschränkung des Rechts auf Beiziehung eines Verteidigers ist schriftlich festzuhalten. Die Anhaltung darf keinesfalls länger als 24 Stunden dauern.
(2) Für die Anhaltung gilt § 53c Abs. 1 und 2 sinngemäß; das Erfordernis genügenden Tageslichtes kann jedoch entfallen, sofern ausreichende künstliche Beleuchtung vorhanden ist.
(3) Dem Festgenommenen ist ohne unnötigen Aufschub zu gestatten, einen Angehörigen (§ 36a AVG) oder eine sonstige Person seines Vertrauens zu verständigen und Kontakt mit einem Verteidiger aufzunehmen und diesen zu bevollmächtigen. Einem Festgenommenen, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, ist ferner zu gestatten, die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von der Festnahme zu verständigen und mit dieser Kontakt aufzunehmen. Bestehen gegen eine Verständigung durch den Festgenommenen selbst Bedenken, so hat die Behörde die Verständigung vorzunehmen.
(4) Der Angehaltene darf von Angehörigen (§ 36a AVG), von seinem Verteidiger sowie von den konsularischen Vertretern seines Heimatstaates besucht werden. Für den Brief- und Besuchsverkehr gilt § 53c Abs. 3 bis 5 sinngemäß.“
Anhalteordnung (AnhO):
§ 1
„(1) Diese Verordnung findet auf Menschen Anwendung, die angehalten werden, nachdem sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen worden sind oder im Haftraum einer Sicherheitsbehörde eine mit Bescheid angeordnete Haft angetreten haben (Häftlinge).
(2) Im Haftraum einer Sicherheitsbehörde ist die Verordnung außer in deutscher Sprache auch in den Amtssprachen der Vereinten Nationen, den Sprachen der an Österreich angrenzenden Staaten sowie in kroatisch, rumänisch, serbisch und türkisch bereitzuhalten; auf Wunsch ist Häftlingen Einsicht in die Verordnung in der Sprachfassung ihrer Wahl zu gewähren.
(3) In den Zellen der Hafträume einer Sicherheitsbehörde sind
1. die Regelungen über den Tagesablauf unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Verhältnisse im Bereich des Haftraums sowie den Grund und die voraussichtliche Dauer der Anhaltung und
2. die in dieser Verordnung festgelegten Rechte und Pflichten der Häftlinge in gekürzter Fassung
anzuschlagen.
(4) Die Vollzugsbehörde hat die Behörde, die die Schubhaft angeordnet hat, über den Vollzug der Haft zu informieren.“
§ 4:
„Anhaltung
l. (l) Die Häftlinge sind unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster
Schonung Ihrer Person anzuhalten.
2. (la) Hafträume müssen so gelegen und eingerichtet sein, dass darin Häftlinge menschenwürdig angehalten und gesundheitliche Gefährdungen vermieden werden können;
sanitäre Einrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie Häftlinge auch In Gemeinschaftshaft
auf menschenwürdige Weise benutzen können.
3. (2) Häftlinge haben ihre eigene Kleidung zu tragen. Werden sie zu Hausarbeiten herangezogen oder ist ihre Kleidung etwa aus hygienischen Gründen nicht mehr verwendbar, so Ist ihnen die notwendige Kleidung zur Verfügung zu stellen.“
§ 5b.
„Besondere Sicherheitsmaßnahmen
(1) Gegen Häftlinge, bei denen
2. die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen,
3. die Gefahr eines Selbstmordes oder der Selbstbeschädigung besteht oder
4. von denen sonst eine beträchtliche Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung ausgeht,
sind die erforderlichen besonderen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen.
(2) Als besondere Sicherheitsmaßnahmen kommen, wenn nicht gemäß § 5 vorgegangen wird, insbesondere in Betracht:
1. die häufigere Durchsuchung des Häftlings, seiner Sachen und seiner Zelle;
2. die nächtliche Beleuchtung der besonders gesicherten Zelle über ein Nachtlicht hinaus;
3. die Entziehung von Einrichtungs- oder Gebrauchsgegenständen oder Bekleidungsstücken, deren Missbrauch zu befürchten ist;
4. die Unterbringung in einer besonders gesicherten Zelle, aus der alle Gegenstände entfernt sind, mit denen der Häftling Schaden anrichten oder sich selbst schädigen kann.
(3) Soweit über einen Häftling Maßnahmen nach Abs. 2 Z 4 verhängt werden, ist er für die Dauer der Maßnahmen vom Recht auf Besuchsempfang und auf Telefongespräche, ausgenommen Rechtsvertretung oder Vertrauensperson, ausgeschlossen. Er ist jedoch unbeschadet der besonderen Überwachung durch Aufsichtsorgane unverzüglich und danach für die Dauer der Maßnahme in regelmäßigen Abständen, von einem Arzt zu untersuchen.
(4) Eine besonders gesicherte Zelle muss über ausreichende Luftzufuhr und ausreichende Beleuchtung verfügen; das Anschlagen der Anhalteordnung kann unterbleiben. Dem in einer solchen Zelle Untergebrachten sind eine Matratze und ein Löffel zur Einnahme der Mahlzeiten zur Verfügung zu stellen, soweit dagegen keine Bedenken bestehen.
(5) Besondere Sicherheitsmaßnahmen sind nur soweit und solange aufrechtzuerhalten, als dies das Ausmaß und der Fortbestand der Gefahr, die zu ihrer Anordnung geführt hat, unbedingt erfordern. Die Unterbringung eines Häftlings in einer besonders gesicherten Zelle ist nur zulässig, wenn seine Gefährlichkeit für sich selbst, andere Personen oder Sachen die Unterbringung in einem anderen Haftraum nicht gestattet. Fallen die Gründe weg, die zur Anordnung einer solchen Maßnahme geführt haben, so ist die Maßnahme unverzüglich aufzuheben.
(6) Die Anordnung besonderer Sicherheitsmaßnahmen steht dem dienstführenden Aufsichtsorgan zu. Dieses hat jede solche Anordnung so bald wie möglich, spätestens am nächsten Werktag dem Kommandanten zu melden. Der Kommandant hat unverzüglich über die Aufrechterhaltung der besonderen Sicherheitsmaßnahme zu entscheiden.“
Art. 3 EMRK:
„Verbot der Folter
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
Art. 1 PersFrSchG
„(1) Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).
(2) Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.
(3) Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.
(4) Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.“
C.4.Rechtliche Würdigung:
Zur Dauer der Anhaltung:
Bei der Festnahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Dienste der Verwaltungsstrafrechtspflege nach § 35 VStG muss zwischen der eigentlichen Festnahme und der darauffolgenden Anhaltung unterschieden werden, deren Voraussetzungen in § 36 Abs 1 VStG geregelt sind.
Gemäß § 36 Abs 1 VStG hat die Behörde den (übernommenen) Festgenommenen sofort, spätestens aber binnen vierundzwanzig Stunden nach der Übernahme zu vernehmen. In Fällen wie dem vorliegenden (Festnahme um etwa 00:45 Uhr nachts) ist gs zu fordern, dass die vorgeschriebene Vernehmung (die (Straf)Verhandlung) nicht später als in den Morgen- oder doch in den frühen Vormittagsstunden stattfindet (vgl.VfSlg. 9368/1982, VfSlg 11.146/1986, 11.817/1988).
Verzögerungen sind nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wobei die einer Behörde durch eine Reihe von Umständen (Nachtzeit, Wochenende, größere Anzahl von Festnahmen oder andere dringende Amtshandlungen) entstehenden Schwierigkeiten zu berücksichtigen sind (vgl VwGH 12. 4. 2005, 2003/01/0489)
Im Gegenstand liegen, neben der starken Alkoholisierung und dem aggressiven und unkooperativen Verhalten des Beschwerdeführers zusätzlich solche Umstände vor. Zum Einen erfolgte die Festnahme in den Nachtstunden am Wochenende, zum Anderen musste der Behördenvertreter am Vormittag zu einer Leichenbeschau, wobei sich dieser davor noch nach dem Zustand des BF erkundigte, ebenso unmittelbar darauf.
Zusammenfassend war im Gegenstand aufgrund der starken Alkoholisierung, des aggressiven und unkooperativen Verhaltens des Beschwerdeführers in Verbindung mit den geschilderten Umständen eine frühere Vernehmung des BF nicht möglich und kann auf Basis des festgestellten Sachverhaltes im Einklang mit der Judikatur der Gerichtshöfe von einer ungerechtfertigten Verfahrensverzögerung nicht auszugehen (vgl. auch VfSlg. 9860/1983, 10419/1985).
Zum Vorbringen, wonach der Festnahmegrund weggefallen, und der BF schon aus diesem Grund freizulassen gewesen wäre, wird ausgeführt wie folgt:
Bei Wegfall des Festnahmegrundes ist der Festgenommene (unverzüglich) freizulassen. Vom Wegfall des Festnahmegrundes des § 35 Z 3 VStG ist nur dann auszugehen, wenn aufgrund besonderer Umstände augenfällig wird, dass der Festgenommene im Fall der Freilassung das strafbare Verhalten nicht wieder aufnehmen wird (vgl VfSlg 9368/1982, 11.101/1986, 11.692/1988, 11.930/1988, 12.071/1989, 12.246/1990).
Der Beschwerdeführer wurde wegen aggressivem und ordnungsstörendem Verhalten gemäß § 81 Abs 1 SPG iVm § 35 Z 3 VStG (nach mehrmaliger Abmahnung) festgenommen, es waren zwei Polizeieinsätze erforderlich. Aufgrund des aggressiven Verhaltens musste er unter Anwendung von Körperkraft inklusive Einsatztechnik gemäß §§ 2 iVm 4 WaffGG von Beamten der SIG zum Streifenwagen geleitet und mussten ihm Handfesseln am Rücken angelegt werden. Das aggressive Verhalten setzte sich im PAZ bis in die Vormittagsstunden fort. Auch der Polizeiarzt bestätigte noch am Vormittag eine Aggression und ging der Arzt noch immer von einer Selbstverletzungsgefahr aus. Bei einem solchen Verhalten liegen keinesfalls Umstände im Sinne obiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, die auf einen Wegfall des Festnahmegrundes gem. § 35 Z3 VStG schließen hätten lassen.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass die doch lange Dauer der Anhaltung dem Verhalten des Beschwerdeführers geschuldet ist und noch im Rahmen der rechtlichen Grundlagen erfolgte. Der BF wurde durch die Dauer der Anhaltung nicht in seinem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf persönliche Freiheit verletzt.
Zu den Modalitäten der Anhaltung:
Aufgrund des Zustandes des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass er schrie und gegen die Zellentüre hämmerte, wurde gemäß § 5b AnhO seine Verlegung in eine besonders gesicherte Zelle um 04:15 Uhr angeordnet. Gemäß § 5 Abs 2 Z 3 AnhO ist die Entziehung von Einrichtungs- oder Gebrauchsgegenständen oder Bekleidungsstücken, deren Missbrauch zu befürchten ist, zulässig. Deshalb wurde dem Beschwerdeführer seine Bekleidung abgenommen, da die Beamten eine mögliche Selbstgefährdung vermuteten. Eine Untersuchung durch die Polizeiärztin/den Polizeiarzt war aufgrund des Verhaltens des BF weder bei der Aufnahme, noch um 06.15 Uhr und auch nicht gegen 08:20 Uhr möglich. Das renitente, aggressive, offensichtlich der starken Alkoholisierung des Beschwerdeführers schuldende Verhalten setzte sich fort. Die Selbstgefährdung wurde vom Polizeiarzt sogar am Vormittag (gegen 08:20 Uhr) noch bestätigt.
In Zusammenschau der Beweisergebnisse in Bezug auf das Verhalten des Beschwerdeführers erweist sich die Anordnung und vorerst auch Aufrechterhaltung dieser besonderen Schutzmaßnahme im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben.
Die Dauer der Aufrechterhaltung dieser Maßnahme war nach Ansicht der erkennenden Richterin jedoch nicht erforderlich:
Auch wenn der Polizeiarzt die Gefahr der Selbstgefährdung gegen 08:20 Uhr noch bestätigte, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass diese bis zur Vorführung zur Vernehmung um 12:20 Uhr anhielt. Nach den Zeugenaussagen und Dokumentationen ist zwar von einem weiteren unkooperativen und aggressiven Verhalten auszugehen, eine mögliche Selbstgefährdung wurde aber von keinem Beamten mehr dokumentiert oder behauptet. Vielmehr wurde dem BF um 09:00 Uhr in der Zelle Essen angeboten, um 09:20 und 09:40 Uhr Wasser und um 10:07 die Einwegkleidung ausgehändigt. Auch um 10:34 Uhr erhielt er nach der Maßnahmendokumentation Wasser. Damit scheint eine Verlegung in die normale Verwahrungszelle jedenfalls möglich gewesen zu sein. Von den Beamten wurde die Aufhebung der besonderen Sicherheitsmaßnahme und Verlegung in die VZ aber offensichtlich gar nicht in Erwägung gezogen und wurde dies von der belangten Behörde auch gar nicht behauptet, ebenso wenig die weiter bestehende Selbstgefährdungsgefahr.
Gem. § 5b Abs. 5 AnhO dürfen besondere Sicherheitsmaßnahmen aber nur soweit und solange aufrechterhalten werden, als dies das Ausmaß und der Fortbestand der Gefahr, die zu ihrer Anordnung geführt hat, unbedingt erfordern. Die Unterbringung eines Häftlings in einer besonders gesicherten Zelle ist nur zulässig, wenn seine Gefährlichkeit für sich selbst, andere Personen oder Sachen die Unterbringung in einem anderen Haftraum nicht gestattet. Fallen die Gründe weg, die zur Anordnung einer solchen Maßnahme geführt haben, so ist die Maßnahme unverzüglich aufzuheben.
Die erkennende Richterin geht davon aus, dass die Umstände für die Sicherungsmaßnahme, nämlich die Gefährlichkeit für sich selbst, in Zusammenschau der Zeugenaussagen spätestens zum Zeitpunkt, als der Beamte das Essen angeboten hat, weggefallen ist. Auch wenn der Polizeiarzt gegen 08:20 Uhr noch von einer Selbstgefährdung ausgegangen ist, liegen auf Basis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der Zeugenaussage spätestens ab dem Essensangebot um 09:00 Uhr keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Selbstgefährdung mehr vor. Ungeachtet dessen ist davon auszugehen, dass der Übergang von einem derart aggressiven Verhalten, welches eine Selbstgefährdung impliziert, bis zur tatsächlichen Vernehmungsfähigkeit einer Person, fließend ist.
Dadurch, dass der Beschwerdeführer aber bis unmittelbar vor seine Vernehmung in der SVZ 3 angehalten wurde und die Beamten eine Aufhebung der besonderen Maßnahme offensichtlich gar nicht in Betracht gezogen haben, erweist sich die Dauer der Aufrechterhaltung der besonderen Maßnahme (Unterbringung in der SVZ 3) als rechtswidrig.
Gleich verhält es sich mit der Tatsache, dass der BF über einen längeren Zeitraum nackt in der SVZ angehalten wurde:
Warum der BF nach Verlegung in die SVZ3 völlig entkleidet wurde und ihm – offensichtlich aus „disziplinären Gründen“ - keine (Einweg)kleidung gegeben wurde, erschließt sich dem Gericht nicht. Der BF war über Stunden völlig nackt in der SVZ und kann bei einer solchen Vorgehensweise keinesfalls von einer menschenwürdigen Anhaltung ausgegangen werden.
Die Anhaltung eines Festgenommenen hat bei der zuständigen Verwaltungsstraf-behörde unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu erfolgen (Schonungsprinzip).
Dadurch, dass die Sichermaßname bis zur Vernehmung aufrechterhalten und dem BF über einen längeren Zeitraum keine Kleidung zur Verfügung gestellt wurde, wurde er jedenfalls in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere seinem Recht, keiner erniedrigenden Behandlung unterzogen zu werden, verletzt (Art 3 EMRK, Art 1 Abs 4 PersFrBVG).
Darin, dass die für den Telefon- und Schreibdienst eingeteilte Beamtin Sicht auf die Überwachungsmonitore der SVZ hatte und – in Unterstützung der Kollegen - mit dem BF zumindest einmal über die Gegensprechanlage kommunizierte, kann von der erkennenden Richterin keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.
Zusammenfassend wir festgestellt, dass dem Antrag auf Feststellung, dass der Beschwerdeführer durch die (zu) lange Aufrechterhaltung der besonderen Sicherheitsmaßnahme durch Unterbringung in der SVZ und die Anhaltung in unbekleidetem Zustand in seinem verfassungsgesetzlichen Recht, keiner erniedrigenden Behandlung unterzogen zur werden, verletzt wurde, stattzugeben war, dem Antrag, die Dauer und weiteren Modalitäten der Anhaltung für rechtswidrig zu erklären aber der Erfolg versagt und die Beschwerde dahingehend abzuweisen war.
Zu II:
Gemäß § 35 Abs 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Im vorliegenden Fall ist von einer als Einheit zu wertenden Amtshandlung auszugehen und wurde die Anhaltung (Grund, Dauer und weiteren Modalitäten) im Polizeianhaltezentrum G als rechtens erachtet, allerdings die Anhaltung in unbekleidetem Zustand in der SVZ als rechtswidrig beurteilt.
Nach der zu § 79a AVG ergangenen Rechtsprechung zum Kostenersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt findet bei einem bloß teilweisen Obsiegen hinsichtlich von mehreren als Einheit zu wertenden Amtshandlungen ein Kostenersatz nicht statt (vgl VwGH 31.01.2013, 2008/04/0216). Die Frage nach der Übertragung dieser Rechtsprechung auf § 35 VwGVG 2014 ist zu bejahen, weil § 79a AVG dem § 35 VwGVG 2014 entspricht (vgl. RV 2009 BlgNR XXIV GP, 8), sie stellt damit keine grundsätzliche Rechtsfrage dar (vgl VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0228 ua).
Es ist daher zu Spruchpunkt kein Kostenersatz zuzusprechen.
Zu III:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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