projetos
LVwG 42.37-2131/2024•LVwG ST LVwG 42.37-2131/2024
LVwG 42.37-2131/2024Tribunal Administrativo Regional20 de jun. de 2024
Begründete Bedenken, gesundheitliche Eignung, Lenken, KFZ, Fahrmanöver, Schrittgeschwindigkeit, Führerscheingesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Demschner über die Bescheidbeschwerde des Herrn Dr. A B, geb. ****, vertreten durch C D GmbH, Hgasse, G, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 26.04.2024, GZ: VA/570/2024,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 88/2023, (im Folgenden VwGVG) wird der Bescheidbeschwerde vom 23.05.2024
F o l g e g e g e b e n,
und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 26.04.2024 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs 4 FSG 1997 aufgefordert, sich innerhalb von 2 Wochen, gerechnet ab der Rechtskraft dieses Bescheides, amtsärztlich untersuchen zu lassen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gemäß § 24 Abs 4 FSG 1997 die Lenkberechtigung bis zur Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung entzogen wird, wenn der Aufforderung keine Folge geleistet wird. In der Begründung wird auf die Meldung des Ss G, Polizeiinspektion Wstraße vom 12.04.2024 verwiesen, wonach am 06.04.2024 eine Amtshandlung durchgeführt worden sei, welche die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beim Beschwerdeführer in Frage stelle. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Fahrverhaltens, insbesondere der unkontrollierten Manöver und des Fahrens in Schrittgeschwindigkeit ohne Grund auf der Schnellstraße, schließlich in der Wstraße, Höhe W, zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten worden. Zum Fahrverhalten des Beschwerdeführers befragt, habe dieser gegenüber den einschreitenden Exekutivbeamten angegeben, dass der Beschwerdeführer eine längere Fahrt von G nach D unternommen habe. Dabei habe der Beschwerdeführer während der Fahrt versucht, sein Navigationsgerät abzustellen. Es bestünden daher begründete Bedenken, ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen, die zur Erteilung der Lenkberechtigung geführt haben, noch gegeben seien, weshalb diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren einzuleiten gewesen sei. Im Zuge des gemäß § 24 Abs 4 FSG 1997 einzuleitenden Ermittlungsverfahrens sei über den Beschwerdeführer ein neuerliches ärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG 1997 einzuholen. Daher sei der Beschwerdeführer nach § 24 Abs 4 FSG 1997 aufzufordern gewesen, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen.
Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Frist die zulässige Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. Die Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid vom 26.04.2024, GZ: VA/570/2024, in dessen Gänze. Begründend wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei in Besitz eines gültigen Führerscheines und habe am 06.04.2024 seinen PKW von D nach G gelenkt, wobei er von Norden kommend zunächst auf der S35 und in weiterer Folge auf der A9 gefahren sei sowie von dieser beim Verkehrsknoten G S abgefahren und im Anschluss daran auf der B67 in Fahrtrichtung G weitergefahren sei. Bei dieser Fahrt habe der Beschwerdeführer keine einzige Verwaltungsübertretung iSd StVO begangen und habe sich stets an alle Geschwindigkeitsvorgaben gehalten. Einzig im Straßenabschnitt der S35 bei Str.km *** habe der Beschwerdeführer auf dem rechten der beiden Fahrstreifen fahrend während eines kurzen Zeitraums seine Fahrgeschwindigkeit auf etwa die Hälfte der an jener Stelle zulässigen Höchstgeschwindigkeit reduziert, um einem spontanen technischen Gebrechen an seinem KFZ zu begegnen. Konkret habe der Beschwerdeführer das offenbar in Folge eines Softwarefehlers eigenwillig agierende und unrichtige Fahrtrichtungsanweisungen erteilende bzw. eingreifende Navigationssystem abzustellen versucht und solcher Art vorschriftsgemäß in jenem Zeitraum dezent und allmählich und nicht abrupt seine Geschwindigkeit reduziert. In der Folge sei der Beschwerdeführer von einer Streife der Verkehrspolizei auf der Wstraße zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten worden. Mit einer wie auch immer gearteten Strafe nach den Bestimmungen der StVO oder sonstigen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen sei der Beschwerdeführer für die Vorkommnisse am 06.04.2024 nicht belegt worden. Die bescheidförmige Erteilung eines Auftrages zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens nach § 24 Abs 4 FSG setze die begründete Annahme der Behörde voraus, dass seit der Erteilung der Lenkberechtigung eine für deren Erteilung maßgebliche Erteilungsvoraussetzung weggefallen sei. Im gesamten Bescheid befinde sich kein einziger Hinweis auf ein wie auch immer geartetes gesetzlich oder verordnungsförmig verpöntes oder auch nur irgendwie verkehrs- oder gar sozialinadäquates Verhalten des Beschwerdeführers und auch kein einziger Anhaltspunkt für eine allfällige gesundheitsbedingte Unzulänglichkeit des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Dem Beschwerdeführer sei vor dessen Anhaltung keine Polizeistreife nachgefahren. Vielmehr sei ihm ein Streifenwagen in der Wstraße entgegengekommen. Damit stelle sich die Frage, wie die belangte Behörde selbst oder allfällige Organe der Verkehrspolizei bei Abwesenheit einer eigenen und hinreichend qualifizierten (verkehrs-)polizeilichen oder behördlichen Wahrnehmung überhaupt zu vermeintlichen Feststellungen in der Lage gewesen seien, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen unkontrollierten Fahrmanöver auch tatsächlich gesetzt habe oder in Schrittgeschwindigkeit gefahren sei. Es stelle sich weiters die Frage, aus welchen eigenen (Bescheid-)Entscheidungsgrundlagen die Behörde ihre angeblichen Bedenken über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abzuleiten vermeine. Die rudimentäre Begründung des angefochtenen Bescheides nähre vielmehr den Eindruck, als wären dem verkehrspolizeilichen Einschreiten und auch dem hier in Rede stehenden Bescheid schlicht und unüberprüft irgendwelche Angaben von ungefähr eines Privatanzeigers zugrunde gelegt worden. Eine schlichte Privatanzeige (allein) zur Begründung von nachhaltigen Zweifeln am Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und auch zur Erlassung des hiermit angefochtenen Bescheides sei nicht tauglich. Die Wstraße unterliege im Bereich des Verkehrsknotens G S einer Geschwindigkeitsbegrenzung von maximal 50 km/h und im weiteren Verlauf – bis zur Kreuzung mit der Astraße – einer Geschwindigkeitsbegrenzung von maximal 70 km/h. Eine Mindestgeschwindigkeitsanordnung gelte für diese Bundesstraße jedenfalls nicht. Damit dürfe dieser Bundesstraßenabschnitt auch mit weitaus weniger als 50 bzw. 70 km/h befahren werden, sofern iSd § 20 Abs 1 StVO der übrige Verkehr nicht behindert werde oder hiefür ein zwingender Grund vorliege. Die S35 weise im genannten Straßenabschnitt zudem in jeder Fahrtrichtung zwei Fahrspuren auf, womit das gefahrlose und ungehinderte Vorbeifahren an langsameren Fahrzeugen jederzeit gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer habe den übrigen Verkehr nicht behindert. Ungeachtet dessen habe auf dem Straßenabschnitt der S35 ohnehin jeder andere Verkehrsteilnehmer auf dem linken Fahrstreifen ungehindert und gefahrlos am Beschwerdeführer vorbeifahren können. Da der Beschwerdeführer in Folge eines Softwarefehlers das Navigationssystem abzustellen versucht habe, war er gezwungen, seine Fahrtgeschwindigkeit kurzfristig zu reduzieren. Der Beschwerdeführer hat sein Fahrzeug nicht plötzlich abgebremst, sondern seine Fahrgeschwindigkeit allmählich verringert, womit jeder nachkommende bei Einhalten des gesetzlich geforderten Mindestabstandes die Möglichkeit gehabt habe, rechtzeitig und ohne Behinderung auf den linken Fahrstreifen zu wechseln und am Beschwerdeführer vorbeizufahren. Aus all diesen Umständen ließen sich keine Anhaltspunkte ableiten, die dazu geeignet seien, die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Die Voraussetzungen für die Erlassung des gegenständlichen Aufforderungsbescheides würden sohin nicht vorliegen. Aus dem angefochtenen Bescheid ergeben sich keine genügenden begründeten Bedenken über die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers. Abschließend wird beantragt, die Landespolizeidirektion Steiermark als belangte Behörde wolle im Wege der Beschwerdevorentscheidung nach § 14 Abs 1 VwGVG in der Sache selbst erlassen, den Bescheid: der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 26.04.2024 zu AZ: VA/570/2024 im Wege der Beschwerdevorentscheidung nach § 14 Abs 1 VwGVG ersatzlos behoben; im Falle der Vorlage der Bescheidbeschwerde an das LVwG wolle das Landesverwaltungsgericht in der Sache selbst erlassen, das Erkenntnis: Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 26.04.2024 zu AZ: VA/570/2024 ersatzlos behoben.
Einlangend per 05.06.2024 legte die belangte Behörde die Bescheidbeschwerde vom 23.05.2024 samt Bezug habenden Verwaltungsakt dem Landesveraltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vor.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist in Besitz der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B, BE und F (vgl. vorgelegter Verwaltungsakt).
Am 06.04.2024 lenkte der Beschwerdeführer seinen PKW der Marke Ford XXX mit dem amtlichen Kennzeichen **** von D nach G, wobei er von Norden kommend zunächst auf der S35 (Bstraße) und in weiterer Folge auf der A9 (P-A) fuhr und von dieser beim Verkehrsknoten G S abfuhr und im Anschluss daran auf der B67 (Gstraße bzw. in jenem Abschnitt sogleich Wstraße) in Fahrtrichtung G weiterfuhr. Dem Fahrzeug des Beschwerdeführers fuhr von D in Richtung G ein PKW nach. Dem Lenker des nachfahrenden Fahrzeuges fiel bei der Auffahrt auf die Bstraße in Richtung G (S35) die Fahrweise des Beschwerdeführers erstmals auf, und zwar insofern, als dieser das Fahrzeug eher zögerlich beschleunigte und dann auf den ersten Fahrstreifen wechselte. Der PKW des Beschwerdeführers pendelte auf seinem Fahrstreifen hin und her und befuhr zeitweise den zweiten, links daneben befindlichen Fahrstreifen. Da der Lenker des nachfahrenden Fahrzeuges annahm, dass der Beschwerdeführer betrunken sein müsse oder ein medizinisches Problem habe, wählte er den Notruf. Auf Höhe des Str.km *** bremste der Beschwerdeführer – für den Lenker des nachfahrenden Fahrzeuges - ohne ersichtlichen Grund und wechselte ohne zu blinken auf den rechten Fahrstreifen. Danach wechselte der Beschwerdeführer wieder den Fahrstreifen. Danach verlor der Lenker des nachfahrenden Fahrzeuges den Beschwerdeführer auf der Autobahn aus den Augen und bemerkte ihn sodann im Bereich der Autobahnabfahrt G S wieder (vgl. Angaben des Beschwerdeführers, aktenkundige Meldung vom 12.04.2024).
Um ca. 11:30 Uhr wurde das Fahrzeug des Beschwerdeführers in G, Wstraße, Höhe W, in Richtung Süd, von einer Streife der Verkehrspolizei zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten (vgl. vorgelegter Verwaltungsakt).
Der Beschwerdeführer unternahm am Vormittag des 06.04.2024 deshalb die zuvor geschilderte Fahrt mit seinem PKW, da die Öl-Kontrollleuchte des verfahrensgegenständlichen PKWs aufleuchtete. Während dieser Fahrt kam es sodann zu einem spontanen technischen Gebrechen am Navigationssystem im Fahrzeug des Beschwerdeführers, weshalb der Beschwerdeführer versuchte, das Navigationssystem abzustellen. Aus diesem Grund reduzierte der Beschwerdeführer seine Fahrgeschwindigkeit (vgl. Angaben des Beschwerdeführers in der Bescheidbeschwerde).
Beim Beschwerdeführer wurde im Zuge der polizeilichen Fahrzeugkontrolle ein Alkovortest durchgeführt, der einen relevanten Messwert von 0,00 mg/l ergab (vgl. Meldung vom 12.04.2024).
Insp. E F vom S G, G, PI Wstraße, gab in seiner Meldung vom 12.04.2024 an, dass aufgrund des beschriebenen Fahrverhaltens, insbesondere der unkontrollierten Manöver und des Fahrens in Schrittgeschwindigkeit ohne Grund auf einer Schnellstraße Bedenken bestehen, ob beim Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit gegeben sei (vgl. Meldung vom 12.04.2024).
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 26.04.2024, GZ: VA/570/2024, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs 4 FSG 1997 aufgefordert, sich innerhalb von 2 Wochen, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides, amtsärztlich untersuchen zu lassen. Begründend führt die belangte Behörde Folgendes aus:
„Mit einer Meldung des S G, Polizeiinspektion Wstraße vom 12.04.2024 wurde dem ho. Verkehrsamt – Führerscheinstelle mitgeteilt, dass bei Ihnen am 06.04.2024 eine Amtshandlung durchgeführt wurde, welche ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in Frage stellt.
Aus der gegenständlichen Meldung geht folgender Sachverhalt hervor:
„Sie wurden aufgrund Ihres Fahrverhaltens, insbesondere der unkontrollierten Manöver und des Fahrens in Schrittgeschwindigkeit ohne Grund auf der Schnellstraße, schließlich in der Wstraße, Höhe W zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Zu Ihrem Fahrverhalten befragt geben Sie gegenüber den einschreitenden Exekutivbeamten an, dass Sie eine längere Fahrt von G nach D unternommen haben. Dabei haben Sie während der Fahrt versucht Ihr Navigationsgerät abzustellen.
Es bestehen daher begründete Bedenken, ob bei Ihnen die Voraussetzungen, die zur Erteilung der Lenkberechtigung führten, noch gegeben sind, weshalb diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.
Im Zuge des gemäß § 24 Abs 4 FSG 1997 einzuleitenden Ermittlungsverfahrens ist über Sie ein neuerliches ärztliches Gutachten gem. § 8 FSG 1997 einzuholen.
Daher sind Sie nach § 24 Abs 4 FSG 1997 aufzufordern, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Gleichzeitig sind Sie auch auf die Rechtsfolgen aufmerksam zu machen, die eintreten, falls Sie dieser Aufforderung keine Folge leisten.“ (vgl. angefochtener Bescheid).
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den in den Klammerzitaten angeführten Beweismitteln, insbesondere aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Bescheidbeschwerde.
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte die Durchführung einer Verhandlung entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs 4 Führerscheingesetz, BGBl I Nr. 120/1997 idF BGBl I Nr. 154/2021, (im Folgenden FSG 1997) ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken, ob die Voraussetzung der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, bestehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerliche abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
Nach herrschender höchstgerichtlicher Rechtsprechung müssen für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides gemäß § 24 Abs 4 FSG 1997 begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl. VwGH 30.09.2002, 2001/11/0120, VwGH 2006/11/0125).
Ein Aufforderungsbescheid ist nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neuerliche Befunde nicht erstellt werden kann. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (vgl. VwGH 16.04.2009, 2009/11/0020).
Nicht jedes „fragwürdige“ (bzw. auffällige) Verhalten rechtfertigt Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (vgl. VwGH 23.09.2017, 2014/11/0023).
Wenn sich die belangte Behörde auf die Meldung des S, Polizeiinspektion Wstraße, vom 12.04.2024 stützt, ist zu entgegnen, dass sich aus dieser, selbst bei Zugrundelegung des Anzeigeninhaltes bzw. des sonstig vorgelegten Verwaltungsaktes noch keine begründeten Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers ergeben. Die in der Meldung geschilderte Fahrweise, die zudem nicht von einem Organ der belangten Behörde bzw. sonst einem Organ der Straßenaufsicht unmittelbar beobachtet wurde, sondern lediglich die von einer Privatperson wahrgenommene Fahrweise schildert – mag gegebenenfalls nicht der StVO 1960 entsprochen haben und allenfalls Anlass zu Zweifeln an der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers gegeben haben. Ein substantieller Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in Folge seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen wäre, Kraftfahrzeuge der Klasse A, AM, B, BE und F zu lenken, ergibt sich daraus nicht. Dass der Meldungsleger „Bedenken, ob beim Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit gegeben ist“ äußerste, ändert daran nichts, weil es nicht auf konkret geäußerte Zweifel oder Bedenken ankommt, sondern darauf, dass sich – im Zeitpunkt der Bescheiderlassung – aus bestimmten Umständen begründete Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung ergeben. Unkontrollierte Fahrmanöver und Fahren in Schrittgeschwindigkeit auf einer Schnellstraße stellen noch keine für sich allein genommen bestimmten Umstände dar, die begründete Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ergeben. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid mit keinen begründeten Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges beim Beschwerdeführer auseinandergesetzt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.