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LVwG 42.18-890/2024•LVwG ST LVwG 42.18-890/2024
LVwG 42.18-890/2024Tribunal Administrativo Regional4 de jun. de 2024
Cannabiskonsum, Aufforderungsbescheid, Anhaltspunkte, Suchtmittelabhängigkeit, Verkehrsanpassung, gesundheitliche Eignung, Lenken, Kraftfahrzeug, Führerscheingesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Ortner über die Beschwerde des Herrn AB, geb. am XXXX, Kstraße, G, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 07.02.2024, GZ: VA/21/234247,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) iVm § 24 Abs 4 Führerscheingesetz (FSG) wird der Beschwerde
Folge gegeben
und der angefochtene Bescheid behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Herr AB bekämpft mit seinem rechtzeitig eingebrachten Rechtsmittel den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 07.02.2024, mit dem er gemäß § 24 Abs 4 FSG aufgefordert wurde, sich innerhalb von zwei Wochen, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheids, amtsärztlich untersuchen zu lassen. Sollte er dieser Aufforderung keine Folge leisten, müsse ihm gemäß § 24 Abs 4 FSG die Lenkberechtigung entzogen werden.
Begründend wurde ausgeführt, dass mit der Anzeigendurchschrift des Stadtpolizeikommandos Graz, Kriminalreferat FB 03, vom 21.01.2024, dem Verkehrsamt mitgeteilt worden sei, dass er wegen des Verdachts des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz zur Anzeige gebracht worden sei. Er sei verdächtig und geständig am 16.01.2024 44,6 Gramm Cannabiskraut zum Zwecke des persönlichen Gebrauchs besessen zu haben. Bei der Einvernahme habe er angegeben, dass er seit zwei Jahren zwei bis drei Mal in der Woche Cannabiskraut konsumiere. Es würden daher Bedenken bestehen, ob bei ihm die Voraussetzungen, die zur Erteilung der Lenkberechtigung geführt haben, noch gegeben seien, weshalb diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren einzuleiten sei. Im Zuge dieses Ermittlungsverfahrens sei ein neuerliches ärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen. Daher werde er aufgefordert sich amtsärztlich untersuchen zu lassen.
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass er beim Autofahren nie im Leben Cannabis konsumiert habe. Er habe diesbezüglich keinen Rechtsverstoß begangen und wolle klarstellen, dass er seit dem Vorfall kein Cannabis mehr rauche und er tue dies nicht wegen der ärztlichen Untersuchung, sondern aus persönlicher Überzeugung. Er wolle ein gesundes Leben mit Aktivität und Erfolg führen um ein leistungsfähiger Mensch zu werden der der Gesellschaft diene.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Nach Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ergibt sich aus § 3 VwGVG.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 14.05.2024 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und legt seiner Entscheidung unter Berücksichtigung der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmungen des FSG folgende Erwägungen zu Grunde:
Bei einer angeordneten Hausdurchsuchung wurden in der Wohnung des Beschwerdeführers in der Kstraße 44,6 Gramm Cannabiskraut vorgefunden. Nach Abschluss der Ermittlungen wurde der Abschlussbericht an die Landespolizeidirektion Steiermark übermittelt. Der Beschwerdeführer zeigte sich geständig, dass er das gefundene Cannabiskraut zum Eigenkonsum besessen hat und zwei bis drei Mal in der Woche am Abend zur Beruhigung Cannabis konsumiert. Die vorgefundene Menge Cannabiskraut wurde sichergestellt und mit Zustimmung des Beschwerdeführers vernichtet. Der Beschwerdeführer wurde des Vergehens nach § 27 Abs 1 iVm § 27 Abs 2 SMG beschuldigt und zeigte sich auch geständig. Der Beschwerdeführer hat weder Verkehrsdelikte begangen noch sind in dem vom Landesverwaltungsgericht Steiermark angeforderten kriminalpolizeilichen Aktenindex Suchtmittelvergehen ersichtlich.
Beweiswürdigung:
Der Festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus der Anzeige der Landespolizeidirektion Steiermark vom 21.01.2024, GZ: PAD/24/00132365/001/KRIM, sowie aus dem kriminalpolizeilichen Aktenindex. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 14.05.2024 wiederholte der Beschwerdeführer seine Angaben und gab an, dass er lediglich zwei bis drei Mal in der Woche Cannabis am Abend zur Entspannung konsumiert habe. Er gab nachvollziehbar an, dass er keine anderen Suchtmittel zu sich nehme und auch keinen Alkohol trinke. Weiters hinterließ der Beschwerdeführer bei der Verhandlung einen guten Eindruck und versicherte, dass er seit der Hausdurchsuchung im Jänner kein Cannabis mehr konsumiert.
Rechtliche Beurteilung:
In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass gemäß § 24 Abs 4 FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen ist, sofern Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, bestehen und ist gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 FSG einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der gesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, so ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs 4 FSG sind begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Die Einleitung des Entziehungsverfahrens ist nur dann rechtens, wenn ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dem Besitzer der Lenkberechtigung fehle infolge Suchtmittelabhängigkeit die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Ein geringfügiger Suchtmittelgenuss – wie auch ein geringfügiger Alkoholgenuss ohne Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges – berührt die gesundheitliche Eignung (noch) nicht. Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet ist, oder wenn die Gefahr besteht, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum soweit einzuschränken, dass die Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen beeinträchtigt ist, läge ein Grund vor, unter dem Aspekt eines festgestellten – wenn auch verbotenen – Suchtmittelkonsums die gesundheitliche Eignung begründeter Weise in Zweifel zu ziehen (vgl. VwGH 24.08.1999, 99/11/0092, 0175; 23.05.2000, 99/11/0340; 24.04.2001, 2000/11/0231).
Darüber hinaus ist ein Aufforderungsbescheid nur dann zulässig, wenn zum Zeitpunkt seiner Erlassung (im Fall eines Beschwerdeverfahrens im zweiten Punkt der Erlassung des Erkenntnisses) von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen.
Der Beschwerdeführer wurde im Zuge einer Hausdurchsuchung wegen des Auffindens von 44,6 Gramm Cannabiskraut von der Polizei einvernommen und hat gegenüber dieser den Konsum von Cannabis zugegeben. Aus dem gesamten Akteninhalt ergibt sich jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Drogenkonsum ein Fahrzeug gelenkt hat. Es lag zwar zum damaligen Zeitpunkt ein Suchtmittelkonsum des Beschwerdeführers vor, es ergeben sich jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte für den Verdacht, dem Beschwerdeführer fehle infolge Suchtmittelabhängigkeit oder wegen Fehlens der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.
Der Beschwerdeführer versicherte auch nicht unglaubwürdig, dass er seit der Hausdurchsuchung innerhalb der letzten Monate keinerlei Suchtgift konsumierte.
Allein die Tatsache des Vorliegens von gelegentlichem Cannabis-Konsum ohne weiteren Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges rechtfertigt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keinesfalls die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs 4 FSG.
Es war daher der angefochtene Bescheid im Einklang der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu beheben.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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