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LVwG 30.27-3804/2023•LVwG ST LVwG 30.27-3804/2023
LVwG 30.27-3804/2023Tribunal Administrativo Regional3 de jun. de 2024
Verkaufsverbot von Tieren, Verfall nach § 40 Abs1 TSchG, Verfallsausspruch, Anlasstat, Prognose, Tierschutzgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Marschall über die Beschwerde der Frau econ. lic. A B, geb. am ****, vertreten durch C und D Rechtsanwälte OG, W, K, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 03.11.2023, GZ: GRAZ/601230008398/2023,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde teilweise dahingehend Folge gegeben, dass das Straferkenntnis im Hinblick auf den ausgesprochenen Verfall behoben wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 150,00 zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit angefochtenem Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 03.11.2023, GZ: GRAZ/601230008398/2023, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin in Spruchpunkt 1. zur Last gelegt, sie habe zumindest am 29.04.2023, 14:00 Uhr, in G, Kstraße, Tiere öffentlich feilgeboten, indem sie diese auf der Internetplattform willhaben.at inseriert und angeboten habe, obwohl das öffentliche Feilhalten, Feil- oder Anbieten zum Kauf oder zur Abgabe (Inverkehrbringen) von Tieren nur im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 Tierschutzgesetz (im Folgenden TSchG) genehmigten Haltung oder durch Züchter, die gemäß § 31 Abs. 4 TSchG diese Tätigkeit gemeldet haben, sofern sie nicht aufgrund einer Verordnung von dieser Verpflichtung ausgenommen sind oder im Rahmen oder zum Zwecke der Land- und Forstwirtschaft bzw. von im § 24 Abs. 1 Z. 1 TSchG genannten Tieren oder die Suche von Interessenten für einzelne, individuell bestimmte Tiere mit einem Alter von mehr als sechs Monaten bzw. Hunde und Katzen, bei denen die bleibenden Eckzähne bereits ausgebildet sind, die nicht bei ihren bisherigen Halter bleiben können oder dürfen, durch den Halter oder eine gemäß § 30 TSchG mit den Pflichten eines Halters betraute Person, Vereinigung oder Institution gestattet ist. Dies gelte auch für derartige Aktivitäten im Internet. Feilgeboten worden wären Britisch Kurzhaar Katzenwelpen, männlich sowie weiblich, in den Farben „Silber Shaded“ und „Black Silver Taby“. Im Wohnzimmerbereich habe die Beschwerdeführerin entsprechend ihren eigenen Angaben Katzenwelpen aus sechs unterschiedlichen Würfen zum Verkauf gehalten. Es wären 17 Welpen mit näher angeführten Chipnummern vorgefunden und abgenommen worden. In Spruchpunkt 2. wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe zumindest bei der Kontrolle der Tierhaltung durch das Veterinärreferat am 29.04.2023, 14:00 Uhr, in G, Kstraße, 64 Katzen verschiedenen Geschlechts und Alters der Rasse Britisch Kurzhaar zum Zwecke der Zucht und des Verkaufs gehalten, ohne dies vor Aufnahme dieser Tätigkeit dem Magistrat Graz als zuständige Behörde zu melden, obwohl die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht und des Verkaufs, ausgenommen von in § 24 Abs. 1 Z. 1 TSchG genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder Tieren in Zoos oder Tieren in Zoofachhandlungen, vom Halter der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden ist. Es sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin 64 Katzen, darunter mindestens drei Zuchtkater mit näher angeführten Chipnummern, acht Mutterkatzen, insgesamt 15 fortpflanzungsfähige Kätzinnen (über sechs Monate alt) und 17 zum Verkauf stehende Welpen (laut eigenen Angaben aus sechs verschiedenen Würfen) zum Zwecke der Zucht hielt und dies zumindest bis 03.05.2023 nicht der zuständigen Behörde gemeldet habe. Die Beschwerdeführerin habe dadurch hinsichtlich der Übertretung 1. die Rechtsvorschriften des § 38 Abs. 3 i.V.m. § 8a Abs. 2 TSchG, hinsichtlich der Übertretung 2. die Rechtsvorschriften des § 38 Abs. 3 i.V.m. § 31 Abs. 4 TSchG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über die Beschwerdeführerin jeweils gemäß § 38 Abs. 3 TSchG Strafen in Höhe von jeweils € 375,00 verhängt (für den Fall der Uneinbringlichkeit wurden Ersatzfreiheitsstrafen von einem Tag, neun Stunden sowie einem Tag, zehn Stunden festgelegt). Darüber hinaus wurden gemäß § 40 Abs. 1 TSchG in Verbindung mit § 17 VStG die 17 abgenommenen Katzenwelpen als Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen habe und weil zu erwarten wäre, dass die Beschwerdeführerin ihr strafbares Verhalten fortsetze oder wiederhole, für verfallen erklärt. Begründend verweist die belangte Behörde eingangs auf die Anzeige des Referats für Veterinärangelegenheiten der Stadt Graz vom 03.05.2023. Im Anschluss werden die Stellungnahme hierzu der vertretenen Beschwerdeführerin vom 17.07.2023, die Stellungnahme des Referats für Veterinärangelegenheiten der Stadt Graz vom 01.08.2023, die weitere Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 25.08.2023 im Wortlaut sowie die relevanten Rechtsgrundlagen wiedergegeben. Zur 1. Übertretung verweist die belangte Behörde sodann auf die Anzeige des Referats für Veterinärangelegenheiten der Stadt Graz und insbesondere die im Akt einliegende Dokumentation von Screenshots der Angebote auf willhaben.at. Es stehe außer Streit, dass zum Tatzeitpunkt keine Zucht bei der Stadt Graz gemeldet gewesen wäre. Die belangte Behörde habe keine Zweifel, dass die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt näher angeführte Tiere im Internet öffentlich feilgeboten habe. Zur subjektiven Tatseite verweist die belangte Behörde auf das Vorliegen eines Ungehorsamdeliktes, wobei die Glaubhaftmachung, dass die Beschwerdeführerin an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, nicht gelungen sei. Der Beschwerdeführerin wäre insbesondere zumutbar gewesen, sich zu den einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu informieren und diese zu beachten. Auch zur 2. Übertretung verweist die belangte Behörde auf das Anzeigeschreiben sowie die Stellungnahme des Referats für Veterinärangelegenheiten der Stadt Graz. Die Beschwerdeführerin habe nicht bestritten, näher angeführte Katzen zum Zwecke der Zucht gehalten zu haben, sie habe dies lediglich mit unterschiedlichen Gründen (Coronakrise, Krankheit, Unfall sowie Umzug von E nach G) zu rechtfertigen versucht. Da zum Tatzeitpunkt keine Zucht gemeldet gewesen wäre, sei der objektive Tatbestand erfüllt. Auch hier sei die Glaubhaftmachung exkulpierenden Verhaltens nicht gelungen. Es wäre der Beschwerdeführerin jedenfalls zumutbar gewesen, sich über die einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu informieren und diese zu beachten. In der Strafbemessung wurde die Unbescholtenheit als mildernd, als erschwerend nichts gewertet.
Mit rechtzeitiger Beschwerde wird das Straferkenntnis wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung, unrichtiger Beweiswürdigung und Rechtswidrigkeit des Inhaltes bekämpft. Zur unrichtigen Sachverhaltsfeststellung und zur Rechtswidrigkeit des Inhalts wird zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde übersehen habe, dass die Beschwerdeführerin beim Magistrat der Stadt E eine Hobbyzucht gemeldet gehabt hätte und die Katzen aus dieser Zucht stammten. Lediglich der Umzug nach G wäre nicht gemeldet worden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin erkrankt sei und der Umzug in den Zeitraum der Pandemie gefallen sei. Die Meldung sei zwischenzeitig durchgeführt worden. Auch habe sich die Beschwerdeführerin um Rechtsrat bemüht, sei jedoch von Magistrat und vom Katzenverband unterschiedlich beraten worden. Auch seien nicht die abgenommenen Katzen zum Verkauf angeboten worden. Im Internet wären nur Symbolfotos inseriert gewesen. Alle angebotenen Katzen wären über sechs Monate alt gewesen. Es wäre nicht festgestellt worden, dass in der Zeit vom Wegsiedeln aus E bis zum gegenständlichen Inserat keine Katzen zum Verkauf angeboten worden wären. Es liege demnach kein bzw. nur ein sehr geringes Verschulden der Beschwerdeführerin vor. Zum Beschwerdegrund der unrichtigen Beweiswürdigung wird zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde keine Beweiswürdigung vorgenommen habe und der Anzeige ohne Berücksichtigung der Stellungnahmen der Beschwerdeführerin gefolgt sei. Es handle sich um einen Nichtbescheid. Überdies wären im Straferkenntnis keine Feststellungen getroffen worden und bleibe das Erkenntnis daher vollkommen unbegründet. Aus Sicht der Beschwerdeführerin würde nicht ersichtlich, warum was als erwiesen angenommen wurde. Auch seien Beweisanträge weder bewilligt noch abgewiesen worden, worin ein Verfahrensmangel liege. Es wurde die Einvernahme der Beschwerdeführerin, des Zeugen DI F H, die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Katzenzucht sowie die Durchführung einer Inaugenscheinnahme der Katzen als Beweismittel angeboten. Das Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis und die Verfügung über den Verfall ersatzlos aufheben sowie der belangten Behörde den Ersatz der Kosten des Verfahrens auferlegen.
Auf Beschwerdemitteilung übermittelte die Tierschutzombudsperson die Stellungnahme von 22.12.2023, in welcher zusammengefasst festgehalten wurde, dass die Übertretungen verwaltungsstrafrechtlich zu verfolgen und zu ahnden seien.
In der mündlichen Verhandlung vom 29.05.2024 führte der neue Vertreter der Beschwerdeführerin ergänzend auf das Wesentliche reduziert aus, dass der Verfall nicht gerechtfertigt sei, weil die Meldung der Zucht an die zuständige Behörde erfolgt sei. Auch wären die Haltungsbedingungen nicht beanstandet worden. Die Beschwerdeführerin habe nicht einmal annähernd ein Verhalten gesetzt, welches auf eine mutmaßliche Tatwiederholung schließen ließe. Zudem habe die Beschwerdeführerin unverzüglich nach Kenntnis die Meldung bei der Stadt G am 05.05.2023 durchgeführt. Hierdurch habe ein hypothetisches strafbares Verhalten jedenfalls mit diesem Zeitpunkt geendet und sei eine Tatwiederholung tatsächlich und rechtlich ausgeschlossen. Es könne aus dem Tierschutzgesetz nicht abgeleitet werden, dass eine Änderung des Wohnortes bekanntzugeben sei. Vielmehr könne man im Rechtsstaat Österreich davon ausgehen, dass zuständige Behörden miteinander kommunizieren würden. Der Verfall nur aufgrund der Nichtmeldung in G sei unverhältnismäßig, willkürlich und gleichheitswidrig. Es seien auch die in diesem Zusammenhang im angefochtenen Straferkenntnis enthaltenen Ausführungen, wonach die Meldung als Nichtmeldung zu beurteilen sei, nicht nachvollziehbar. Die Behörde wäre zu einem Verbesserungsauftrag verpflichtet gewesen. Das Vorgehen im Zusammenhang mit dem Verfall sei willkürlich.
Die Beschwerdeführerin wohnte bis 01.08.2021 in E und wechselte mit vorangeführtem Datum ihren Wohnsitz nach G, Kstraße. Bereits in E führte die Beschwerdeführerin eine Zucht von Katzen der Rasse Britisch Kurzhaar. Diese Zucht war beim Magistrat der Stadt E gemeldet, dies seit 2018. Mit dem Umzug nach G wurde auch die Zucht in E beendet und am Standort G, Kstraße, aufgenommen.
Eine Meldung der Zucht an den Magistrat der Stadt Graz nach dem Umzug ist nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin hat sich bei der zuständigen Behörde auch nicht rechtlichen Rat eingeholt, ob insofern irgendwelche Schritte zu setzen wären, insbesondere, ob eine Meldung der Zucht in G zu erfolgen habe. Die Beschwerdeführerin ist davon ausgegangen, dass mit Änderung der Adresse im Melderegister automatisch auch die Meldung der Katzenzucht auf den neuen Wohnsitz übergeht. Die Beschwerdeführerin hat mit E-Mail vom 28.07.2021 den Österreichischen Verband für die Zucht und Haltung von Edelkatzen (im Folgenden ÖVEK) über ihre geänderte Wohnanschrift informiert. Vom ÖVEK hat die Beschwerdeführerin keine Rückmeldung dahingehend erhalten, dass auch eine Meldung der Zucht an die Behörde am neuen Wohnort durchzuführen wäre.
Die Beschwerdeführerin hat am 29.04.2023 online auf der Plattform willhaben.at mit zwei Inseraten allgemein, ohne konkrete Tiere zu individualisieren, Katzenwelpen der Rasse Britisch Kurzhaar in den Farben „Silver Shaded“ sowie „Black Silver Taby“ zum Verkauf angeboten. In den Inseraten wurden insgesamt 65 Lichtbilder von Katzenwelpen dargelegt, wobei sich bei den auf den Fotos abgebildeten Tieren nicht um die aktuell zum Verkauf stehenden Tiere gehandelt hat, sondern um ältere Tiere aus der Zucht der Beschwerdeführerin.
Im Zeitpunkt der amtsärztlichen Kontrolle am 29.04.2023 wurden von der Beschwerdeführerin insgesamt 64 Katzen verschiedenen Geschlechts und Alters am Standort G, Kstraße, gehalten, hiervon insbesondere 17 Welpen unter sechs Monaten, welche im Rahmen der Kontrolle abgenommen wurden. Diese Katzenwelpen waren zum Verkauf bestimmt.
Zum Zeitpunkt des 29.04.2023 war für die vorgenommene Haltung der Tiere zum Zwecke der Zucht und des Verkaufs durch die Beschwerdeführerin am Standort G, Kstraße, keine Meldung im Sinne des § 31 Abs. 4. TSchG vorgenommen worden. Auch lag keine Bewilligung im Sinne des § 31 Abs. 1 TSchG vor.
Am 05.05.2023 meldete die Beschwerdeführerin an die Stadt G, Referat für Veterinärangelegenheiten, als zuständige Behörde die Zucht oder den Verkauf von Tieren, konkret der Tierart Katze, Rasse Britisch Kurzhaar.
II.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich grundlegend aus dem Akt der belangten Behörde und der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 29.05.2024. Die Angaben zur Führung der Zucht, zum Wohnsitzwechsels und den konkreten Gegebenheiten hierzu, ergeben sich insbesondere aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 29.05.2024. Die konkrete Anzahl der gehaltenen Katzen sowie Welpen konnte insbesondere aufgrund der nachvollziehbaren, glaubwürdigen Aussagen des die Kontrolle durchführenden Amtstierarztes im Rahmen der Aussage in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 29.05.2024 getroffen werden. Die Feststellungen im Zusammenhang mit den Inseraten ergeben sich aus den im Akt der belangten Behörde einliegenden Screenshots selbiger, zudem aus den bestätigenden Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung vom 29.05.2024.
III.Rechtsgrundlagen:
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, in der gegenständlich maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 130/2022, lauten wie folgt:
§ 8a. (1) Das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Veranstaltung gemäß § 28 erfolgt, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen sind verboten.
(2) Das öffentliche Anbieten von Tieren zum Kauf oder zur sonstigen Abgabe ist nur in folgenden Fällen gestattet:
§ 31. (1) Die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (§ 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994) oder im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit, ausgenommen die Haltung von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren sowie von anderen Haustieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, bedarf einer Bewilligung nach § 23.
(2) […]
(4) Sofern die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht oder des Verkaufs, ausgenommen von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder Tieren in Zoos oder Tieren in Zoofachhandlungen, nicht bereits einer Genehmigung nach Abs. 1 bedarf, ist sie vom Halter der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere sowie den Ort der Haltung zu enthalten. Nähere Bestimmungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht sind durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen zu regeln. Wird anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass die Haltungsbedingungen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen, hat die Behörde die Setzung entsprechender Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Kommt der Halter dem innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nicht nach, hat die Behörde § 23 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
(5) […].“
§ 33. (1) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde.“
§ 38. (1) Wer gegen die Bestimmungen der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, indem er
(2) In schweren Fällen der Tierquälerei ist eine Strafe von mindestens 2 000 Euro zu verhängen.
(3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 32c, 32d, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte oder gegen eine Bestimmung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
(4) […]“
IV.Rechtliche Beurteilung:
Hinsichtlich der Übertretung 1. ist die belangte Behörde zu Recht von einer Übertretung der Verwaltungsvorschrift des § 8a Abs. 2 TSchG ausgegangen. Entsprechend den Feststellungen hat die Beschwerdeführerin Katzenwelpen online zum Kauf angeboten, ohne dass zum Tatzeitpunkt einer der gesetzlichen Zulässigkeitsgründe vorlag. Weder erfolgte die Feilbietung im Rahmen eines bewilligten Tierheims (Z. 1 leg. cit.) noch zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft oder von in § 24 Abs. 1 Z. 1 TSchG genannten Tieren (Z. 4 leg. cit.) noch waren die Voraussetzungen von Z. 5 leg. cit. gegeben, dies bereits deshalb, weil es sich nicht um eine Suche von Interessenten für einzelne, individuell bestimmte Tiere handelte, sondern mit beispielhaften Fotos zahlreiche damals aktuell zum Verkauf stehende Welpen in unterschiedlichen Farben angeboten wurden. Entsprechend den Feststellungen lag zum Tatzeitpunkt auch keine bewilligte Haltung oder eine Meldung der Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht oder des Verkaufs für den Standort G, Kstraße, vor, sodass auch die Voraussetzungen der Z. 2 sowie Z. 4 leg. cit. nicht erfüllt waren.
Auch aus der Meldung der Zucht am Standort in E, welche 2018 von der Beschwerdeführerin durchgeführt wurde, lässt sich keine andere Beurteilung ableiten. Insbesondere verkennt die Beschwerdeführerin, dass Wohnsitz und Ort der Haltung von Tieren nicht zwingend ident sein müssen. Die vorgetragene Argumentation, dass mit einem Wohnsitzwechsel, welcher im ZMR vorgenommen wird, automatisch auch der Ort der Haltung von Tieren im Rahmen einer Meldung einer Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht oder des Verkaufs im Sinne des § 31 Abs. 4 TSchG geändert würde, ist schon aus diesem Grund nicht zutreffend. Mit anderen Worten ausgedrückt können Wohnsitz und Ort der Haltung selbstverständlich auseinanderfallen. Insofern verkennt die Beschwerdeführerin auch, dass es sich nicht um eine Verpflichtung der Bekanntgabe des Wohnsitzes, sondern der Meldung am Ort der Haltung handelt. Hervorzuheben ist insofern, dass § 31 Abs. 4 TSchG ausdrücklich vorsieht, dass der Ort der Haltung in der Anzeige an die zuständige Behörde zu enthalten ist (Anschrift des Tierhalters und Ort der Tierhaltung waren im Übrigen auch in der von der Beschwerdeführerin anschließend durchgeführten Meldung in G, Kstraße, welche im Akt enthalten ist, gesondert anzugeben). Die Beschwerdeführerin hätte mit Aufnahme der Zucht in G für diesen Ort der Haltung eine Meldung vorzunehmen gehabt. Insofern lässt sich insbesondere auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, das auf Verständigung einer neuen Wohnanschrift (welche in der E-Mail vom 28.07.2021 ausdrücklich auch als solche bezeichnet wurde) an den ÖVEK keine Rückmeldung zum Erfordernis einer Meldung der Haltung von Tieren an einem geänderten Standort erfolgte, nichts schließen und war auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang (etwa auf die vorgebrachte amtswegige Zuständigkeit oder die vermeintliche Verpflichtung zur Weiterleitung eines Antrags) nicht einzugehen.
Auch das Beschwerdevorbringen, dass die Katzen aus der Zucht in E stammen würden, kann bereits insofern ausgeschlossen werden, als entsprechend den Feststellungen der Wohnsitzwechsel mit 01.08.2021 erfolgte, sodass die gegenständlich insbesondere relevanten Katzenwelpen (im Alter von weniger als sechs Monaten) beim Ortsaugenschein vom 29.04.2023 denkunmöglich aus der Zucht in E stammen können.
Die Beschwerdeführerin hat somit objektiv gegen ihre Verpflichtung gemäß § 8a Abs. 2 TSchG verstoßen.
Entsprechend § 31 Abs. 4 TSchG ist sofern die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht oder des Verkaufs (ausgenommen der hier nicht vorliegenden Ausnahmen im Hinblick auf in § 24 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder Tieren in Zoos oder in Zoofachhandlungen) nicht bereits einer Genehmigung nach Abs. 1 leg. cit. bedarf, vom Halter der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden. Die Anzeige hat – wie bereits ausgeführt – insbesondere den Ort der Haltung zu enthalten.
Im Hinblick auf die 2. Übertretung ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin am 29.04.2023 durch das Halten von insgesamt 64 Katzen zum Zwecke der Zucht und des Verkaufs, dies jedoch – wie festgestellt – ohne entsprechende Meldung vor Aufnahme der Tätigkeit beim zuständigen Magistrat G, gegen die Vorgabe des § 31 Abs. 4 TSchG einer entsprechenden Vorabmeldung verstoßen hat. In diesem Zusammenhang wird bereits aus dem Gesetzestext ersichtlich, dass die Meldung bei der zuständigen Behörde (wobei auf § 33 TSchG zu verweisen ist) zu erfolgen hat, dies insbesondere auch, um (wie sich bereits aus leg. cit. ergibt) entsprechende Kontrollen zu ermöglichen, wozu der Ort der Haltung anzugeben ist. Durch die vorgebrachte gemeldete Haltung in E ergibt sich keine Zulässigkeit der Haltung in G.
Die Beschwerdeführerin hat somit objektiv gegen ihre Verpflichtung gemäß § 31 Abs. 4 TSchG verstoßen.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässiges Verhalten ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte; gegenständlich betrieb die Beschwerdeführerin bereits ab 2018 in E und anschließend in G eine Katzenzucht, wobei sie sich bereits bei Aufnahme der Zucht in E mit der dortigen Behörde in Verbindung setzte, abstimmte und letztendlich die Meldung der Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht oder des Verkaufs 2018 vornahm, sodass die Kenntnis und Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hierzu jedenfalls zu erwarten sind (und selbst bei erstmaliger Aufnahme der Zucht erwartet werden könnten). Die vom Vertreter der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Fremdsprachigkeit sowie die im Anschluss an einen Verkehrsunfall am 01.09.2022 beschriebenen gesundheitlichen Probleme vermögen keine geänderte Einschätzung herbeizuführen. Auch ist entgegen den Ausführungen in den Schlussworten des Vertreters der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom 29.05.2024 einer vermeintlich fehlenden Belehrung in diesem Zusammenhang nichts zu gewinnen, weil die Beschwerdeführerin sich jedenfalls selbst um Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu kümmern hat (und dies bereits Jahre zuvor, wenn auch an anderem Standort, jedoch im Rahmen desselben Bundesgesetzes, bereits erfolgreich tat). Selbst guter Glaube begründet im Übrigen keinen Schuldausschließungsgrund, wenn es – wie gegenständlich – Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde nachzufragen, worauf die Beschwerdeführerin jedoch nach ihrem Wohnsitzwechsel nach G verzichtete (vgl. z.B. VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0007 m.w.N.). Die Beschwerdeführerin hat die beiden Übertretungen sohin auch subjektiv zu verantworten.
Zum Beschwerdevorbringen, dass es sich beim angefochtenen Straferkenntnis, weil dieses aus (unzutreffender) Sicht der Beschwerdeführerin unbegründet sei und lediglich Gesetzestext wiedergegeben werde, um einen Nichtbescheid handle, sei ausgeführt, dass ein dahingehender Mangel selbst bei Vorliegen lediglich einen Verfahrensmangel darstellte, jedoch in keinem Fall zu einem Nichtbescheid führen würde (vgl. VwGH 16.05.2013, 2012/06/0079).
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 38 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 38 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die übertretenen Bestimmungen zielen wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt darauf ab, insbesondere im Sinne der Zielbestimmung des § 1 TSchG den Schutz des Lebens und des Wohlbefindens von Tieren aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpfe sicherzustellen. Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten gegen diesen Schutzzweck verstoßen.
Weder ist jeweils die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes als gering zu bewerten noch liegt ein geringes Verschulden der Beschwerdeführerin vor, weil das tatbildmäßige Verhalten nicht erheblich hinter dem in den betreffenden Strafdrohungen typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl. VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0118 m.w.N.). Das Strafverfahren war daher weder einzustellen noch eine Ermahnung auszusprechen, weil die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG, welche kumulativ vorliegen müssen (VwGH 20.06.2016, Ra 2016/02/0065), nicht erfüllt sind.
Die belangte Behörde hat zu Recht als erschwerend nichts und als mildernd die bisherige Unbescholtenheit berücksichtigt.
Im Ergebnis kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf Basis der bekanntgegeben Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Sorgepflichten Geldstrafen in Höhe von jeweils € 375,00 (dies bei einen Strafrahmen von jeweils € 3.750,00) verhängt, liegen diese im untersten Bereich. Somit würden die verhängten Strafen selbst ungünstigsten wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechen (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0027; 30.01.2014, 2013/03/0129), wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Verhängung einer Geldstrafe selbst dann gerechtfertigt ist, wenn – wie von der belangten Behörde zutreffend hingewiesen – der Bestrafte kein Einkommen bezieht (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0027; 30.01.2014, 2013/03/0129).
Die von der belangten Behörde verhängte Strafe ist somit tat- und schuldangemessen. Deren Verhängung erscheint auch unter Beachtung vor allem spezial- aber auch generalpräventiver Aspekte erforderlich.
Gemäß § 16 Abs. 1 VStG ist bei Verhängung einer Geldstrafe zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen. Gemäß § 16 Abs. 2 VStG ist diese Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Die im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Ersatzfreiheitsstrafen sind den Strafzumessungskriterien angemessen und jeweils zur Geldstrafe verhältnismäßig.
Zu den Kosten:
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen. Der Kostenbeitrag war daher im vorliegenden Fall spruchgemäß festzusetzen.
Zum Verfall:
Entsprechend § 40 Abs. 1 TSchG unterliegen insbesondere Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, dem Verfall im Sinne des § 17 VStG, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird. Der Verfallsausspruch hat demnach zur Voraussetzung, dass eine entsprechende Anlasstat vorliegt (insbesondere jede Übertretung des TSchG) und zudem eine Prognose dahingehend, dass aufgrund der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sachlage erwartet werden muss, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen werde, gegeben ist. Feststellungen und konkrete Ausführungen zur Voraussetzung einer entsprechenden Prognose bleibt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid gänzlich schuldig. Ermittlungsergebnisse, die Feststellungen im Hinblick auf eine derartige Prognoseentscheidung zu tragen vermöchten, sind weder aus dem Akt der belangten Behörde ersichtlich noch im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorgekommen. Insbesondere wurden vom Amtstierarzt im Rahmen der Kontrolle vom 29.04.2023 nicht die Haltungsbedingungen beanstandet (vielmehr wurden diese auch im Rahmen der Verhandlung vom 29.05.2024 als ordnungsgemäß beschrieben), auch ist die Beschwerdeführerin relevant unbescholten. Im Übrigen scheidet nach nachträglicher Meldung der Haltung zur Zucht und zum Verkauf in G mit 05.05.2023 (sohin schon vor Erlassung des Straferkenntnisses am 03.11.2023) eine Fortsetzung oder Wiederholung des strafbaren Verhaltens aus. Die Voraussetzungen für einen Verfall lagen demnach nicht vor, weshalb der dahingehende Ausspruch im angefochtenen Straferkenntnis zu beheben war.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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