LVwG ST LVwG 80.34-8628/2022; LVwG 46.34-8684/2022

LVwG 80.34-8628/2022; LVwG 46.34-8684/2022Tribunal Administrativo Regional22 de mai. de 2024

Abrir fonte

Regest

Grundwasservorkommen, Grundwasserkörper, Schutzzweck, Trinkwassergewinnung, Grundwasserschutzprogramm, Verschlechterung, Hausbrunnen, Entschädigungsrecht, Wasserschutzgebiet, Wasserschongebiet, Wasserrechtsgesetz 1959, Grundwasserschutzprogramm Graz bis Radkersburg 2018

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 80.34-8628/2022; LVwG 46.34-8684/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.80.34.8628.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Ebner-Steffler über die Säumnisbeschwerde des I J, Hstraße, W, vertreten durch Mag. E F, Rechtsanwalt, Hgasse, W, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung als Wasserrechtsbehörde betreffend den Antrag vom 03.05.2022 auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, in eventu auf Entschädigungsfestsetzung,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß §§ 8, 16 und 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm §§ 32, 34 und 117 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) sowie § 4 Z 7 der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark, LGBl. Nr. 24/2018 idF LGBl. Nr. 70/2020, werden

1. der Antrag vom 03.05.2022 auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Ausbringung einer - gegenüber den Vorgaben nach Anlage 3 zum GWSP zulässigen jahreswirksamen Stickstoffdüngemenge - erhöhten jahreswirksamen Düngemenge auf dem Grundstück Nr. **, KG ***** K, sowie

2. der Eventualantrag auf Festsetzung einer Entschädigung gemäß § 34 Abs 4 WRG

a b g e w i e s e n.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Beschwerdegegenstand, mündliche Verhandlung:

1. Mit Antrag vom 03.05.2022, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung am 04.05.2022, hat Herr I J um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Ausbringung einer jahreswirksamen Düngemenge auf GSt. Nr. ** KG ***** K, auf einer Teilfläche im Ausmaß von 12.682 m², wie sie in Anlage 3 Tabelle 1, unter der Spalte „Ertragslage hoch 1“ der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV), BGBl. II Nr. 385/2017, für die dort festgelegten Kulturen festgelegt und die mit der Bodenwertigkeit für das antragsrelevante Grundstück möglich ist, angesucht.

Begründend führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass auf dem in seinem Alleineigentum befindlichen Grundstück Nr. **, KG K, bewirtschafteter Ackerbau mit Fruchtfolgen (abwechselnd Mais, Erdäpfel, Getreide, Kürbis etc.) und vereinzelt auch mit Feldgemüse (z.B. Knoblauch, Zwiebel) betrieben wird. Das Grundstück ist gemäß der Verordnung des Landeshauptmannes vom 12.03.2018, mit der ein Regionalprogramm zum Schutz der Grundwasserkörper G Feld, L Feld und U Mtal erlassen und Schongebiete bestimmt werden (im Folgenden kurz: GWSP 2018), im Widmungsgebiet 2 (als Teilbereiche des Widmungsgebietes 1) gelegen. Gemäß Anlage 2B-17 zum GWSP 2018 ist das Grundstück in der Düngeklasse B eingestuft. Demgemäß habe der Antragsteller bei der Düngung im Ackerbau die in Anlage 3 Tabelle 2 zum GWSP 2018 und im Feldgemüseanbau die in Anlage 3 Tabelle 3 zum GWSP 2018 angegebenen zulässigen jahreswirksamen Stickstoffdüngemengen einzuhalten. Der Bewilligung würden weder öffentlichen Interessen noch Rechte Dritte entgegenstehen und würde das Vorhaben auch zu keiner Beeinträchtigung des Grundwassers, die eine Verwendung als Trinkwasser ausschließen würde, führen; es komme insbesondere zu keiner Überschreitung der Grenzwerte nach der Trinkwasserverordnung (BGBl. II Nr. 304/2001 idF BGBl. II Nr. 362/2017).

Für den Fall, dass dem Hauptantrag nicht stattgegeben wird, stellt der Bewilligungswerber einen Antrag auf Festsetzung einer angemessenen Entschädigung gemäß §§ 34 Abs 4 iVm 117 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) für die Nutzungsbeschränkung auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück, die sich aus der Widmung des Grundstückes als Trinkwasserschutz- und Schongebiet durch das GWSP 2018 sowie aus der Abweisung der beantragten Höherdüngung ergibt, in eventu in der Höhe von € 1.775,45 pro Jahr, wertgesichert nach dem VPI 2020 durch den Wasserberechtigten.

Der Antragsteller legt diesem Ansuchen einen Auszug der NAPV 2017 (Tabelle 1), einen Auszug aus der Digitalen Bodenkarte (eBOD), einen Auszug aus der Bodenreinschätzkarte, aktuelle N-min Untersuchungen (Prüfbefunde AGES), Angaben Flurabstand zum höchsten zu erwartenden Grundwasserspiegel sowie eine Entschädigungsberechnung bei.

2. Antrag und Antragsunterlagen wurden zunächst durch die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung an den landwirtschaftlichen Amtssachverständigen Ing. Ea F mit der Bitte um Prüfung und Gutachtenserstellung weitergeleitet (Schreiben der BHGU vom 12.05.2022, GZ: BHGU-441934/2022-2 mit Urgenz vom 12.10.2022, GZ: BHGU-441934/2022-3). Ein Gutachten langte nach der Aktenlage trotz Urgenz nicht ein.

3. Mit Eingabe vom 12.12.2022 hat der Antragsteller Säumnisbeschwerde erhoben, da die belangte Behörde über den Antrag vom 03.05.2022 innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist bis zum Einbringen der Säumnisbeschwerde nicht entschieden hat.

4. Mit Eingabe vom 23.12.2022 hat die Behörde die Säumnisbeschwerde samt Bezug habenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vorgelegt. In Folge der zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde erachtete das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit, über den fallgegenständlichen Antrag zu entscheiden, für gegeben und leitete entsprechende Ermittlungen ein.

5. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass weitere Antragsteller gleichgelagerte Säumnisbeschwerden erhoben haben, die wie folgt auf die zuständigen Richter (Gerichtsabteilungen) der Geschäftsverteilung entsprechend zugeteilt wurden und Anlass dafür waren, dass die Beschwerdeverfahren im Wesentlichen abgestimmt geführt wurden (etwa gemeinsame Beschwerdeverhandlung am 05.12.2023), zumal sämtliche Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt rechtsfreundlich vertreten waren:

Beschwerdeführer

Gerichtsabteilung

Geschäftszahl

S T

GA 23

LVwG 80.23-8631/2022

LVwG 46.23-8708/2022

DI U V

GA 23

LVwG 80.23-2091/2023

LVwG 46.23-2112/2023

Y Z MSc

GA 24

LVwG 80.24-3107/2023

LVwG 46.24-3165/2023

W X

GA 24

LVwG 80.24-8630/2022

LVwG 46.24-8661/2022

I J

GA 34

LVwG 80.34-8629/2022

LVwG 46.34-8683/2022

KL und M N

GA 34

LVwG 80.34-1077/2023

LVwG 46.34-1165/2023

A B und C D

GA 34

LVwG 80.34-2092/2023

LVwG 46.34-2102/2023

O P und Q R

GA 34

LVwG 80.34-2914/2023

LVwG 46.34-2938/2023

6. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 09.02.2023 (OZ 3) wurde der landwirtschaftliche Amtssachverständige Ing. Ea F dem Beschwerdeverfahren beigezogen und ersucht mitzuteilen, ob die dem Antrag beigelegten Unterlagen zur Erstattung einer fachlichen Stellungnahme ausreichend sind bzw. welche Unterlagen für die Erstattung von Befund und Gutachten allenfalls noch erforderlich sind.

7. Mit Schreiben vom 27.02.2023 (OZ 4) teilt der landwirtschaftliche Amtssachverständige (auszugsweise) Folgendes mit:

„[…] Für die Beurteilung und Neueinstufung der Düngeklasse wird seit Inkrafttreten der Schongebietsverordnung, nur die Feldkapazität. Sämtliche, dem Ansuchen beigelegte Unterlagen, waren in der vorangegangenen Verordnung hilfreich, sind jedoch seit dem Inkrafttreten der aktuellen Verordnung vom 12. März 2018 nicht mehr anzusetzen. […]

Eine Änderung der vorgegebenen Düngeklasse ist ausschließlich nur durch die Feststellung der Feldkapazität auf den gewünschten Feldstücken möglich.“

8. Mit Verfahrensanordnung vom 02.03.2023 erging unter Bezugnahme auf die fachlichen Ausführungen des beigezogenen landwirtschaftlichen Amtssachverständigen ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG zur Vorlage (bzw. Neuermittlung) der Feldkapazität des verfahrensgegenständlichen Grundstückes mit Verweis auf die Rechtsfolgen bei fruchtlosen Verstreichens der festgesetzten Erfüllungsfrist von vier Wochen.

9. Mit Eingabe vom 16.03.2023 (OZ 8) teilt der Antragsteller mit, dass er entgegen der fachlichen Beurteilung des Amtssachverständigen eine Änderung der Düngeklasse nicht begehre. Der verfahrensgegenständliche Antrag ziele vielmehr auf die wasserrechtliche Bewilligung von Abweichungen von den in § 4 Z 1 und 2 GWSP 2018 angeführten Voraussetzung (vgl § 4 Z 7 leg. cit.) innerhalb der bestehenden Düngeklasse ab; dies gehe aus seinen Ansuchen eindeutig hervor. Überdies sei die Feldkapazität tatsächlich bereits festgestellt und über die Digitale Bodenkarte (eBOD) abrufbar (Auszug aus eBOD der Eingabe beigelegt).

Dies wurde dem beigezogenen ASV Ing. Ea F zur Stellungnahme mit Fristsetzung übermittelt (OZ 9) und teilte der ASV mit Eingabe vom 12.05.2023 dazu mit, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück in der elektronischen Bodenkarte erfasst „[…] und mit einer Feldkapazität von 180 mm bis 260 mm (gering) ausgewiesen ist. Dieser Ansatz wurde als Hintergrund für die Bemessung der Düngeklassen verwendet. Bei einer eventuellen Neubeprobung der beiden Parzellen ist laut Auskunft der damalig beauftragten Firma „WPA- beratenden Ingenieure“, mit einem Zeitfenster für eine neuerliche Feststellung der Feldkapazität von ca. 3 bis 4 Wochen nach Auftragserteilung zu rechnen.“

10. Auf Grund einer Vertagungsbitte des Antragstellers wurde die für ursprünglich am 13.06.2023 anberaumte öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung auf den 27.06.2023 verschoben, und hat an dieser der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Antragsteller, der Amtsleiter der Standortgemeinde W und ein Vertreter des Ka L (öffentlicher Wasserversorger) und dessen rechtsfreundliche Vertreterin teilgenommen. Auf die Beiziehung des landwirtschaftlichen ASV wurde verzichtet, zumal dieser im gleichgelagerten Verfahren zu GZ: LVwG 46.34-1165/2023 im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.06.2023 bereits mitgeteilt hat, dass er die Frage, ob durch die beantragte Höherdüngung eine nachteilige Beeinflussung des Grundwassers ausgeschlossen werden kann bzw. ob dadurch die Ziele des GWSP konterkariert werden können, nicht beurteilen kann; hierfür müsse ein hydrogeologischer Amtssachverständiger beigezogen werden. Die mündliche Verhandlung am 27.06.2023 diente in erster Linie der Konkretisierung des Antragsgegenstandes, wonach der Antragsteller Nachstehendes präzisiert hat:

„a) Das LVwG wolle die wasserrechtliche Bewilligung für die Ausbringung einer jahreswirksamen Düngemenge auf meinen antragsrelevanten Grundstücken (** und **) erteilen, wie sie in der Anlage 3 Tabelle 1, unter der Spalte „Ertragslage hoch 1“ der NAPV für die dort angeführten Kulturen festgelegt ist.

b) Wenn das LVWG zum Schluss kommen sollte, dass eine Höherdüngung gemäß meinen Anträgen gem. a) nicht möglich sei, so erhebe ich Anspruch auf die in meinen Anträgen geforderte angemessene Entschädigung, in eventu iHv EUR 1.775,45 (für Grundstück **) und EUR 2102,48 (für Grundstück **) pro Jahr, beginnend mit dem Antragsjahr und zwar so lange, bis die Erlaubnis zur Höherdüngung gemäß meinen Anträgen verordnet ist, wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 2020, durch den Wasserberechtigten und ersuche, dies so festzusetzen. Demnach wäre das derzeit eine Entschädigung für 2 Jahre gemäß Antrag, da eine umgehende Erlaubnis zur Höherdüngung im Antragsjahr 2022 und auch 2023 (Folgejahr) noch eine höhere Düngegabe ermöglicht und damit Ertragseinbußen vermieden hätte, dies jedoch durch die Säumnis der Behörde verhindert wurde.

c) Wenn das LVWG zum Schluss kommen sollte, dass eine Höherdüngung gemäß meinen Anträgen gem. a) möglich sei, so erhebe ich Anspruch auf die in meinen Anträgen geforderte angemessene Entschädigung, in eventu iHv EUR 1.775,45 (für Grundstück **) und EUR 2102,48 (für Grundstück **) pro Jahr, beginnend mit dem Antragsjahr bis zur Entscheidung durch das LVwG zur Höherdüngung gemäß meinen Anträgen, wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 2020, durch den Wasserberechtigten. Dies deshalb, da wie unter b) ersichtlich, durch die Säumnis der Behörde inzwischen durch die geringere Düngemenge nicht mehr aufholbare Ertragsausfälle eingetreten sind, die damit abgegolten werden sollen.“

10.1. Die rechtsfreundliche Vertreterin des mitbeteiligten öffentlichen Wasserversorgers Ka L beantragte in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Höherdüngung die Beziehung eines hydrogeologischen Amtssachverständigen und trat dem Entschädigungsbegehren des Antragstellers begründend entgegen.

11. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 04.07.2023 (OZ 23) wurde der hydrogeologische Amtssachverständige Mag. Aa B dem Verfahren beigezogen und um Erstattung von Befund und Gutachten zur Frage der Einflussnahme einer Mehrdüngung auf im Widmungsgebieten der Verordnung liegenden landwirtschaftlichem Grundstück ersucht.

12. Mit Eingabe vom 31.08.2023 (OZ 24) erstattete der hydrogeologische Amtssachverständige Befund und Gutachten (zu GZ: ABT15-35100/2023-7). Darin wird die Vorgeschichte zur Verordnung des GWSP, die Sicht des ASV zum Entschädigungsbegehren, die wissenschaftliche Grundlage für die in der Verordnung enthaltenen Maßnahmen und Bewilligungspflichten, der Begriff der „Feldkapazität“ und die Bedeutung der Bodenreinschätzkarte, sowie das Alleinstellungsmerkmal des GWSP dargestellt und der Grund angeführt, weshalb eine geplante Novelle GWSP 2023 zurückgezogen wurde. In weiterer Folge geht der ASV detailliert auf den Antragsgegenstand ein und legt die Gründe dar, weshalb der beantragten pauschalen Erhöhung auf Ertragslagen nach NAPV (hoch1) aus fachlicher Sicht nicht zugestimmt werden könne.

13. Dazu wurde mit hg. Schreiben vom 04.09.2023 Parteiengehör gewahrt (OZ 25).

13.1. Die Vertreterin des öffentlichen Wasserversorgers beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ersuchte gleichzeitig um Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme bis Ende Oktober 2023 (OZ 29). Dem Fristerstreckungsersuchen wurde stattgegeben (OZ 30).

13.2. Mit Eingabe vom 05.10.2023 trat die rechtsfreundliche Vertretung des Antragstellers in einer begründeten Stellungnahme vom 04.10.2023 dem hydrogeologischen Gutachten entschieden entgegen und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte (OZ 31).

13.3. Als mitbeteiligte Partei nahm mit Schriftsatz vom 27.10.2023 der rechtsfreundlich vertretene Ka L schriftliche Stellung und legte dar, in den als Widmungsgebiet 1 geschützten Gemeinden als öffentlicher Wasserversorger Grundwasser zu Trinkwasserzwecken aus den vom GWSP geschützten Grundwasserkörpern G Feld, L Feld und U Mtal zu entnehmen (ebenso wie zahlreiche andere öffentliche Wasserversorger, die dem Verfahren beizuziehen seien); es liege keine Säumigkeit der belangten Behörde vor, da die Antragsunterlagen unvollständig seien (fehlender Nachweis der Höherwertigkeit der Behörden anhand aktueller Bodenuntersuchungen); die bisherigen Ermittlungsergebnisse würden zeigen, dass eine nachteilige Beeinflussung des Grundwasserkörpers nicht auszuschließen wäre; die Vorgaben zur Stickstoffdüngung der NAPV würden auf die besonderen Bodenverhältnisse im Vorhabensgebiet keine Rücksicht nehmen und somit nicht ausreichen, um im Schutzbereich des verordneten GWSP eine grundwasserverträgliche landwirtschaftliche Nutzung zu verwirklichen; für den Eventualantrag auf Entschädigung gäbe es keine gesetzliche Grundlage, da die Düngebegrenzungen nach § 4 GWSP im Widmungsgebiet 1 (und damit auch die davon umfassten Teilbereiche des Widmungsgebietes 2) auf § 55g Abs 1 Z 1 WRG fußen würden und ein Entschädigungsanspruch nach § 34 Abs 4 WRG ausschließlich nur für Wasserschutzgebiete bzw. Wasserschongebiete in Betracht zu ziehen wäre und im Übrigen die Einhaltung von Vorgaben keinen entschädigungsrelevanten Eingriff in bestehende Rechte darstellen würden (OZ 33).

14. Mit hg. Schreiben vom 16.11.2023 wurde – unter Bezugnahme auf die beantragte Einbeziehung aller öffentlichen Wasserversorger im jeweils betroffenen Grundwasserkörper – die Abteilung 14 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (Wasserwirtschaftliche Rahmenplanung) ersucht mitzuteilen, welche öffentlichen Wasserversorger Grundwasser aus den Grundwasserkörpern GK ***** G Feld (und GK ***** L Feld) entnehmen und zu Trinkwasserzwecken nutzen (OZ 41).

15. Mit Eingabe vom 24.11.2023 gab die Abteilung 14 (Wasserwirtschaftliche Rahmenplanung) eine Auswertung von im Wasserbuch erfassten Wasserberechtigten, die Trinkwasser aus den betroffenen Grundwasserkörpern erschroten und nutzen (ohne Berücksichtigung von Leitungsführungen, Übergabeschächte, Pumpstationen o.ä.) bekannt (OZ 42). Diese Liste wurde infolge von (zwischenzeitig) gelöschten Wasserrechten bzw. Auflösung von Genossenschaften bereinigt (siehe OZ 49 bis 51; 56;) und ergeben sich sodann nachstehende öffentliche Wasserversorger im betroffenen Grundwasserkörper G Feld (die gemäß § 7 Abs 2 GWSP Grundwasser erschroten und zu Trinkwasserzwecken nutzen):

Ka L

Wassergenossenschaft W,

Gemeinde S-P, Gemeinde St,

Ga H GmbH,

Wasserverband Gfeld S

Wassergenossenschaft A H-Gasse/Wweg,

Stadt G - Kanalbauamt,

Wassergenossenschaft Interessengemeinschaft G,

Marktgemeinde P,

Wassergenossenschaft L-W-Weg/Pgasse,

Wassergenossenschaft P-Lstraße,

Stadt G (Liegenschaftsverwaltung),

Wassergenossenschaft R O;

16. In Vorbereitung der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstattete die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers (die für alle Beschwerdeführer in den gerichtsanhängigen Verfahren gemeinsame) schriftliche Stellungnahme vom 04.12.2023 (OZ 43), mit welcher dargelegt wird, aufgrund der vom hydrogeologischen ASV aufgestellten Behauptungen im Zuge der Verhandlung spezielle Ausführungen zu den einzelnen Grundstücken zu ergänzen und ebenso durch die Offenlegung der Versäumnisse des Verordnungsgebers bzw. der Behörde, deren Rechtswidrigkeit oder Verfassungswidrigkeit Ergänzungen zu den Anträgen vorzunehmen. Den Ausführungen des hydrogeologischen ASV wird entgegengetreten und dargelegt, entgegen der Ansicht des hydrogeologischen ASV stünde eine Entschädigung zu, wozu es eine Reihe höchstgerichtlicher Entscheidungen (etwa OGH vom 23.10.2019, 1O 115/19x bzw. 1Ob147/19b) gebe; auch der VfGH vertrete diese Sonderopfertheorie.

17. Am 05.12.2023 fand die - für alle Beschwerdeführer in den gerichtsanhängigen Verfahren der Gerichtsabteilungen 23, 24 und 34 gemeinsame - öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt (VHS OZ 45). Diese brachte (zusammengefasst) folgendes Ergebnis:

Zur Frage, welchen öffentlichen Wasserversorgern gemäß § 7 Abs 2 GWSP Parteistellung in den Verfahren zukomme, wurde auf die (vorgenannte) von der Abteilung 14 (wasserwirtschaftlichen Rahmenplanung) übermittelten Aufstellung jener Wasserversorger, die aus den betroffenen Grundwasserkörpern G Feld und L Feld Grundwasser entnehmen und zu Trinkwasserzwecken nutzen, verwiesen (OZ 42).

Die anwesenden Vertreter des öffentlichen Wasserversorgers Ka L legten ihre Gründe für die Ablehnung des Antrages auf Höherdüngung dar.

Der hydrogeologische Amtssachverständige erörterte sein erstattetes Gutachten vom 31.08.2023 und wurde den anwesenden Parteien Gelegenheit gewährt, direkt Fragen an den ASV zu stellen, die von ihm beantwortet wurden.

Danach führt der Vertreter der Beschwerdeführer aus, es habe sich aufgrund der heutigen Gutachtenserörterung gezeigt, dass die an den Sachverständigen gestellte Frage, ob durch die beantragten Erhöhungen der Düngemenge für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke eine nachteilige Beeinflussung der Beschaffung des Grundwassers ausgeschlossen werden könne, von ihm nicht auf den jeweiligen Grundwasserkörper bezogen betrachtet wurde, sondern auf Einzelteile der Grundwasserkörper im Bereich vorhandener Messstellen. Es wird – da diese Betrachtung aus Sicht des Beschwerdeführervertreters rechtlich nicht zulässig ist – beantragt eine ergänzende rechtliche Stellungnahme dazu im Zuge des Parteiengehörs erstatten zu lassen.

18. Dazu wurde Parteiengehör des Beschwerdeführers, der belangten Behörde, der Standortgemeinde, des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes und der (durch das wasserwirtschaftliche Planungsorgan bekannt gegebenen) öffentlichen Wasserversorger im Grundwasserkörper G Feld gewahrt (OZ 46 und OZ 47).

19. Mit Schriftsatz vom 31.12.2023 begehrte der Beschwerdeführer (bevollmächtigt auch für all jene bei der GA 34 anhängigen gleichgelagerten Verfahren K L und M N, A B und C D, O P und Q R und Y Z) Akteneinsichtnahme und wurde diesem Antrag am 15.01.2024 sowie am 15.02.2024 nachgekommen (OZ 57 und 65).

20. Unter Berufung auf seine Parteistellung als mitbeteiligte Partei nahm zwischenzeitig der Ia J, rechtsfreundlich vertreten, schriftlich Stellung, gab die Lage seiner Wasserversorgungsanlagen bekannt und sprach sich gegen die Erteilung der beantragten Mehrdüngung sowie gegen die Zuerkennung einer Entschädigung aus (Schriftsatz vom 17.01.2024, OZ 61).

21. In Wahrung des Parteiengehörs nahmen die Ga H GmbH mit Schriftsatz vom 12.01.2024 (OZ 58), die rechtsfreundliche Vertretung des I J mit Schriftsatz vom 17.01.2024 (OZ 61), die Gemeinde S-P gemeinsam mit der Wassergenossenschaft W mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom 02.02.2024 (OZ 63), die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 07.02.2024 (OZ 64), sowie die rechtsfreundliche Vertretung des Ka L mit Schriftsatz vom 28.02.2024 (OZ 67), Stellung, wobei der Rechtsvertreter des Beschwerdeführer sich zu diversen Einsprüchen und Stellungnahmen der Wasserversorger und Gemeinden replizierend mit Schriftsatz vom 15.02.2024 (OZ 66) äußerte.

21.1. Die Marktgemeinde S-P und die Wassergenossenschaft W bringen vor (OZ 63), der fachlichen Stellungnahme des hydrogeologischen Amtssachverständigen sei zu entnehmen, dass durch die gegenständlichen Anträge jedenfalls öffentliche Rechte berührt werden, im Grundwasser eine Erhöhung des Nitratgehaltes zu erwarten sei und mit negativen Auswirkungen auf die Wasserversorgung der betroffenen Gebiete für Gemeinden und Wasserversorgungsunternehmen zu rechnen sei. Das verordnete GWSP sei notwendig geworden, da in der Vergangenheit hohe Nitratbelastungen in den Porengrundwasserkörpern südlich von G bis Rburg festgestellt wurden, was teilweise zu Verlust der Genusstauglichkeit des Grundwassers führte; die gegenständliche Verordnung soll daher die Genusstauglichkeit des Grundwassers als Trinkwasser im Einzugsgebiet großer Trinkwasserversorgungsanlagen wahren. Vor diesem Hintergrund müsse man dem Vorhaben kritisch gegenüberstehen, weshalb sich die mitbeteiligten Parteien gegen eine Bewilligung der verfahrensgegenständlichen Ansuchen aussprechen, als hierdurch negative Auswirkungen auf den Grundwasserkörper (insbesondere Erhöhung des Nitratgehalts) und in weiterer Folge auf die Wasserversorgung im Einzugsgebiet der Gemeinde S-P und der Wassergenossenschaft W als Wasserversorger bewirkt werden könnten.

21.2. In der ergänzenden Stellungnahme des Beschwerdeführers (OZ 64) wird auf die wörtlich zitierte Aussage des hydrogeologischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 05.12.2023, wonach die Auswertung aller Messstellen des Grundwasserkörpers G Feld einen guten qualitativen Zustand, hingegen eine Einzelauswertung der Messstellen im Raum W und Wdorf einen durch Nitrat belasteten Bereich ergab (weshalb gemäß § 5 Abs 3 QZV Chemie GW eingegriffen werden muss, um die Belastung zu beseitigen, was man auch so interpretieren kann, dass eine zusätzliche Belastung zu einer weiteren Verschlechterung des Grundwassers in diesem Bereich führt) gefolgert, der Sachverständige habe die Auswirkungen nicht auf den jeweiligen Grundwasserkörper bezogen betrachtet, sondern auf Einzelteile der Grundwasserkörper und finde eine derartige Betrachtungsweise keine Deckung im Grundwasserschutzprogramm, welches ausschließlich auf den Grundwasserkörper abstelle (zumal auch die Erläuterungen zum verordneten Grundwasserschutzprogramm ausdrücklich auf die Zielerreichung für sowie Schutz der „Grundwasserkörper“ verweisen). Dies zeige sich auch an der Sonderbestimmung des § 5 Abs 3 QZV Chemie GW, wonach „ungeachtet des Grundwasserkörperzustands“ bei Gefährdung der Beschaffenheit des Grundwassers einzuschreiten sei. Weiters werde den im Gutachten des hydrogeologischen ASV vom 18.01.2024 getroffenen Aussagen und Feststellungen zu rechtlichen Fragen und pflanzenfachlichen Fragen widersprochen, da der Sachverständige in der mündlichen Beschwerdeverhandlung mehrmals erklärt habe, bloß Fachmann für Hydrogeologie und nicht für andere Bereiche (Rechtsfragen, Pflanzenbau) zu sein. Aus den Äußerungen des hydrogeologischen ASV erkläre sich auch eine hohe Fehlerquote bei der Düngeklassen-Einstufung der Grundstücke im GWSP, sodass Düngeklassen-Einstufungen zum Nachteil der landwirtschaftlichen Betriebe erfolgt seien. Die Aussage des ASV in seinem Gutachten, auch bei einem guten Grundwasserzustand bestünde nur ein eingeschränkter Handlungsspielraum und könne der beantragten pauschalen Erhöhung auf die Ertragslagen nach NAPV nicht zugestimmt werden, sei ein Musterbeispiel für die Verhinderung einer Höherstufung der Düngemengen des Beschwerdeführers trotz geringer Nitratwerte im Grundwasser, weshalb die damit entstandenen Ertragseinbußen als Sonderopfer entschädigungspflichtig seien; wenn nämlich das GWSP höhere Maßstäbe als die dem Stand der Technik bei der Ausbringung von N-Dünger darstellende NAPV ansetze, werde dies als „Fleißaufgabe“ eingestanden.

21.3. In der Stellungnahme des I J (OZ 61) wird eingangs ausgeführt, dass die Wasserversorgungsanlagen des Wasserverbandes zu dem verfahrensgegenständlichen Grundstück des Antragstellers derart weit entfernt seien, dass sie außerhalb des Einfluss- bzw. Einzugsbereiches zum antragsgegenständlichen Grundstück im Grundwasserkörper G Feld liegen und insoweit grundsätzlich auch nichts gegen die dort beantragten Höherdüngung einzuwenden sei. Dennoch spreche man sich für den erforderlichen Schutz des Grundwassers und gegen die entgegenstehenden Maßnahmen des Vorhabens aus. Nach Darlegung der rechtlichen Argumente zum Grundwasserschutzprogramm wird auf die Ausweisung der verfahrensgegenständlichen Fläche als Widmungsgebiet 1 hingewiesen, die ihre Grundlage nach GWSP in § 55g Abs 1 Z 1 WRG hat; die Bestimmung des § 55g WRG enthalte grundsätzliche Regelungen für die grundwasserverträgliche Land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, was Maßstab für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung bei Handhabung des § 32 WRG darstelle; gemäß § 55g Abs 3 WRG sei die wasserrechtliche Bewilligung höherer Düngemengen (nur) dann zulässig, wenn das öffentliche Interesse daran jenes an der Einhaltung der Vorgaben des GWSP bzw. an der Sicherstellung von sauberem Trink- und Grundwasser überwiege, sodass eine Abweichung (hier: Höherdüngung) damit ein besonderes bzw. überwiegendes öffentliches Interesse voraussetze; ein überwiegendes öffentliches Interesse an der konkreten Höherdüngung werde von den Antragstellern weder behauptet noch belegt; antragsgemäß werde als Interesse an der Höherdüngung neben wirtschaftlichen Gründen lediglich ein allgemeiner Beitrag zur Erhaltung bzw. Verbesserung der Land- und Forstwirtschaft genannt. Der Eventualantrag auf Entschädigung könne nicht auf § 34 Abs 4 WRG 1959 gestützt werden, da diese Bestimmung auf Wasserschutzgebiete bzw. Wasserschongebiete eingeschränkt sei und die Düngebegrenzungen nach § 4 GWSP auf Grundlage des § 55 g Abs 1 Z 1 WRG als Regionalprogramm erlassen wurden; überdies könne fallgegenständlich keine Nutzung- bzw. Eigentumsbeschränkungen (keine Beeinträchtigung in bestehende Rechte) stattfinden, da keine „bestehende Rechte“ aus den Vorgaben der NAPV abzuleiten sind, wie sich schon aus § 7 Abs 4 NAPV zeige (weitergehende Regelungen in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten bleiben unberührt); der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die begehrte Entschädigungshöhe jedenfalls überzogen sei. Der Eventualantrag wäre auch erst dann zuzulassen, nachdem rechtskräftig negativ über den Bewilligungsantrag entschieden worden wäre.

21.4. In der Stellungnahme des Ka L (OZ 67) wird zunächst dargelegt, dass die Wasserversorgungsanlagen (5 Trinkwasserbrunnen) des Wasserverbandes zum verfahrensgegenständlichen Grundstück des Antragstellers derart weit entfernt seien, dass es außerhalb des Einfluss- bzw. Einzugsbereiches zu den Wasserversorgungsanlagen im Grundwasserkörper G Feld liegt und insoweit grundsätzlich auch nichts gegen die dort beantragten Höherdüngung einzuwenden sei. Dennoch spreche man sich für den erforderlichen Schutz des Grundwassers und gegen die entgegenstehenden Maßnahmen des Vorhabens aus. Die Düngevorgaben nach § 4 GWSP seien als Regionalprogramm aufgrund § 55 g Abs 1 Z 1 WRG erlassen und bedürfe dies somit einer ganzheitlichen Betrachtung im Interesse der Allgemeinheit an sauberem Trinkwasser, ob im Einzelfall eine Höherdüngung zuzulassen sei bzw. daran ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe, wozu auf die bereits erstatteten Stellungnahmen des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans (der eine Gefahr für das Grundwasser bei Zulassung einer Höherdüngung erkenne) und des hydrogeologischen Amtssachverständigen verwiesen werde, wonach im Schutzbereich des GWSP die Düngevorgaben nach NAPV für eine grundwasserverträgliche landwirtschaftliche Bodennutzung nicht ausreichen.

21.5. Die Ga H GmbH weist in ihrer Stellungnahme (OZ 58) darauf hin, in der Vergangenheit mit kritischen Nitratwerten in Gfeld konfrontiert gewesen zu sein, die dank Grundwasserschutzprogramm weitgehend unter Kontrolle gebracht wurden (negativer Trend der Nitratwerte im Gfeld in den letzten Jahren); im letzten Jahr habe aber ein weiterer Rückgang der Nitratwerte nicht stattgefunden, sondern ein leichter Anstieg; die begehrte Düngung nach dem „Aktionsprogramm Nitrat“ kann nicht befürwortet werden.

22. In Replik auf die o.a. Stellungnahmen der Wasserversorger und Gemeinden legte der Beschwerdeführer zu den diversen Einsprüchen und Stellungnahmen dar (OZ 66), das Grundwasserschutzprogramm 2018 enthalte in der Promulgationsklausel nicht nur § 55, sondern auch § 34 Abs 2 WRG, weshalb beide Rechtsgrundlagen für alle Widmungsgebiete, somit auch für Widmungsgebiet 1 Gültigkeit hätten. Aus Sicht des Beschwerdeführers könne ohnehin nur jener Wasserversorger beigezogen werden, in dessen Wirkungsbereich der Beschwerdeführer seine antragsgegenständlichen Grundstücke besitze. Der Ansicht, Säumigkeit liege wegen fehlender Antragsunterlagen nicht vor, sei entgegenzutreten, zumal der Antrag sowohl vollständig und sogar überfüllt eingereicht worden wäre. Auch die Entschädigungspflicht werde auf Grundlage des § 34 Abs 4 WRG im Gegenstandsfall ausgelöst, diesbezüglich gebe es bereits eine Reihe höchstgerichtlicher Entscheidungen (am umfangreichsten OGH vom 23.10.2019, 1Ob115/19x, analog dazu 1Ob147/19b, sowie Sonderopfertheorie des VfGH), weshalb es falsch wäre, dass für Anordnungen in einem Regionalprogramm grundsätzlich keine Entschädigungen gemäß § 34 Abs 4 WRG zustünden; mit Inkrafttreten des GWSP habe auch eine Beeinträchtigung bestehender Rechte stattgefunden, da zuvor die Düngung nach NAPV möglich und rechtlich zulässig gewesen wäre, weshalb der nunmehr eingetretene Minderertrag den Schaden bei Versagung der Höherdüngung gemäß NAPV darstelle. Säumnis hinsichtlich des Entschädigungsbegehren liege jedenfalls vor, weshalb das LVwG Steiermark auch zuständig sei; wenn eine Höherdüngung nicht in Frage komme und der Hauptantrag nicht bewilligt werde, komme der Eventualantrag zum Tragen. Eine Entschädigungspflicht sei schon durch die Verpflichtung der Grundeigentümer, gemäß GWSP 2018 trotz bester Boden- und Brunnenmessergebnisse dennoch einen „Solidar-Beitrag“ zu leisten, gegeben. Nicht nur die Bodenverhältnisse seien laut hydrogeologischen ASV ausschlaggebend gewesen, sondern auch statistische Erwägungen bei Festlegung der Düngeklassen, um einen guten Gesamtzustand des Wasserkörpers zu halten, was zu Flächeneinstufungen zum Nachteil der Grundeigentümer geführt hätte. Durch die strengen Auflagen des GWSP wären landwirtschaftliche Betriebe gegenüber außerhalb des GWSP situierten landwirtschaftlichen Flächen benachteiligt, wenn die Mindererträge durch Düngeeinschränkungen nicht entschädigt würden (verfassungsrechtlich bedenklich wegen Ungleichbehandlung und Unverletzlichkeit des Eigentums). Nach der Rechtsprechung des OGH beziehen sich bestehende Rechte auf „die bei Anordnung möglichen und rechtlich zulässigen Nutzungen“, weshalb bis zum GWSP 2018 bestehende mögliche und rechtlich zulässige Nutzungen als bestehende Rechte gültig waren; auch habe der OGH klar zum Ausdruck gebracht, dass die zuständigen Wasserversorger entschädigungspflichtig seien, da sie zu über 90 % für die Trinkwasserversorgung der Bevölkerung zuständig wären und Nutznießer der Schutzmaßnahmen, seien selbst wenn sie diese nicht angeordnet hätten; die diesbezüglichen Begehren der mitbeteiligten Partei (Ka L) seien daher abzuweisen.

II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:

1. Der Antragsteller I J ist grundbücherlicher Alleineigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Nr. **, KG ***** K. Die Schlaggröße des Grundstückes beträgt 12.682 m².

Das Grundstück befindet sich im Widmungsgebiet 1 und innerhalb des Widmungsgebietes 2 gemäß Verordnung des Landeshauptmannes vom 12.3.2018, mit der ein Regionalprogramm zum Schutz der Grundwasserkörper G Feld, L Feld und U Mtal erlassen und Schongebiete bestimmt werden (GWSP 2018 - LGBL. Nr. 24/2018 idF LGBl. Nr. 70/2020). Das Grundstück ist gemäß Anlage 2B-17 zum GWSP in der Düngeklasse B eingestuft und ist bei der Düngung im Ackerbau folglich die in der Anlage 3 Tabelle 2 zum GWSP und im Feldgemüseanbau die Anlage 3 Tabelle 3 zum GWSP angegebenen jahreswirksamen Stickstoffdüngemengen einzuhalten.

2. Antragsgemäß soll für das Grundstück Nr. **, KG K eine jahreswirksame Düngemenge bewilligt werden, wie sie in der Anlage 3, Tabelle 1, unter der Spalte „Ertragslage hoch 1“ der NAPV für die dort festgelegten Kulturen festgelegt ist.

3. Eine 2023 geplante Änderung des GWSP 2018 wurde bis dato nicht erlassen. In den Erläuterungen zum Entwurf dieser Novelle (Stand 24.05.2023) ist festgehalten (auszugsweise wiedergegeben):

„Das Grundwasserschutzprogramm Graz bis Bad Radkersburg 2018 hat zum Ziel, den guten qualitativen Zustand der Grundwasserkörper dauerhaft zu gewährleisten sowie die öffentliche und die private Trinkwasserversorgung zu sichern. […]

Im G Feld ist ein deutlicher Rückgang der Nitratbelastung im Grundwasser zu beobachten. In den letzten 10 Jahren hat sich der Mittelwert aller gemessenen Nitratwerte von ca. 34 mg/l auf ca. 23 mg/l um nahezu ein Drittel verringert. Die Zahl der gemessenen Überschreitungen des Grundwasserschwellenwertes von 45 mg/l ging von ca. 21% auf ca. 5% und somit um mehr als drei Viertel zurück. […]

Durch die Verschärfungen im erst unlängst novellierten Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – NAPV), BGBl. II Nr.386/2022, sollten die Voraussetzungen gegeben sein, im Grundwasserkörper G Feld das durch das Grundwasserschutzprogramm erreichte derzeitige Niveau der Nitratbelastungen zu halten bzw. den guten chemischen Zustand zu sichern. Es sollten daher keine ergänzenden Maßnahmen und Auflagen erforderlich sein.

Das Belassen dieses Grundwasserkörpers in der Gesamtgebietskulisse des Grundwasserschutzprogrammes soll jedoch dessen Bedeutung für die öffentliche Trinkwasserversorgung verdeutlichen und auch weiterhin zum schonenden Umgang bei der landwirtschaftlichen Nutzung aufrufen.

[…]

Zu § 4:

Die Gesamtgebietskulisse des Grundwasserschutzprogrammes wurde in die drei Grundwasserkörper, G Feld, L Feld und U Mtal, unterteilt. Der Umstand, dass im G Feld ein deutliches Sinken der Nitratwerte im Grundwasser beobachtet werden kann und die Ergebnisse der durchgeführten Grundwasseruntersuchungen, lassen zu, dass die grundsätzlichen Regelungen für die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im Widmungsgebiet 1 nur mehr für das L Feld und das Untere Murtal zur Anwendung kommen.“

4. Folgende öffentliche Wasserversorger beziehen das Trinkwasser aus dem Grundwasserkörper G Feld (Mitteilung der A14, Beilage zur VHS vom 05.12.2023, OZ 46 – bereinigt um nicht mehr existente Wasserversorger):

Postzahl

Name

1/*** und 1/***

Ga H GmbH

1/****

Stadt G Kanalbauamt

1/***

Stadt G Liegenschaftsverwaltung

6/****

Gde S-P

6/****

Gde St

6/**** und 6/****

MG P

6/****

Ia J

6/****

Ka L

1/****

WG L-W-Weg/Pgasse

1/***

WG R O

6/****

WG W

6/****

WG Interressensgem. G

6/****

WG P-Lstraße

6/****

WG A H-Gasse/Wweg

5. Aus landwirtschaftlicher Fachsicht kann folgendes festgestellt werden (Ergebnis aus der Stellungnahme des landwirtschaftlichen ASV vom 27.02.2023, OZ 4):

Die Einteilung der Düngeobergrenzen erfolgen im Grundwasserschutzprogramm Graz bis Bad Radkersburg in 6 Düngeklassen (A, B, C, D, E, F), und wurden auf Basis der Feldkapazität als praktikables „Tool“ eingeteilt. Diese Vorgehensweise ist das Ergebnis eines Arbeitskreises, welcher zu diesem Zweck auf Verlangen der Landwirtschaft und Politik installiert wurde.

Die Feldkapazität weist die Wasserspeicherfähigkeit von (wassergesättigten) Böden aus. Diese wiederum lässt auf Bodenfaktoren wie Bodenart, Humusgehalt, Lagerungsdichte und generell viele Bodenmerkmale schließen und spiegelt einen guten Überblick über den gesamten Bodenaufbau wieder. Je höher die Wasserspeicherfähigkeit ist, umso geringer ist die Porengröße des Bodens und eine Versickerung findet nur gering bis fast nicht statt. Wasserlösliche Nährstoffe bzw. Düngemittel sind bei hoher Feldkapazität für die Pflanze länger verfügbar und gravitieren dadurch nicht in tiefere Bodenschichten. Ziel dieser Einteilung ist es je nach Bodenart und Zerrung der angebauten Kultur, die Höhe der Düngegabe so zu wählen, dass ein Reststickstoff nach der Ernte von +/- null entsteht.

In der Nitrataktionsprogrammverordnung (NAPV) wird die Düngehöchstmenge nach 5 Ertragslagen eingeteilt. Diese werden von den Ernteerträgen der Vergangenheit abgeleitet. Das hat zur Folge, dass einerseits, wenn keine Kubatur oder Erntegewichte vorhanden waren, die Erträge einfach geschätzt wurden, und andererseits je höher die Ernteerträge waren, umso höher die aktuelle Düngergabe möglich ist. Für den Grundwasserschutz ist dieses Modell nicht zulässig, da sich Ernteerträge durch verschiede Faktoren ergeben können wie beispielsweise:

•Düngung

•Niederschlag

•Luft- Bodentemperatur

•Bodenbearbeitung

•Reifezahl

Dieser Ansatz ist für den Grundwasserschutz zum Zweck der Trinkwassergewinnung nicht anzuwenden, da durch übermäßige, nicht den Bodeneigenschaften angepasste Düngung zwar der Ertrag steigt, jedoch der übermäßig ausgebrachte Dünger in Form von Nitrat ausgewaschen wird bzw. in tiefere Bodenpassagen absickert und ins Grundwasser gelangt. (Effekt: mehr Dünger - mehr Ertrag - höhere Ertragslage - mehr Dünger- mehr Gravitation des Düngers). Nachdem diese Methode keinen Hinweis wie etwa Bodenbeschaffenheit, Aufbau oder Durchlässigkeit gibt und darüber hinaus keine Erkenntnisse über den verbleibenden Reststickstoff nach der Ernte vorliegen, ist dieser Ansatz als Basis für eine Ertragslageneinteilung im Grundwasserschutzprogramm Graz bis Bad Radkersburg nicht heranzuziehen.

Für die Einteilung der Düngeklassen ist die vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eingerichtete Plattform „eBod“ (elektronische Bodenkarte) herangezogen worden. Darin ist unter dem Button „Feldkapazität“ die Wasserspeicherfähigkeit bundesweit ersichtlich. Für jene Flächen, bei denen im eBod (elektronische Bodenkarte) keine Feldkapazität ausgewiesen ist, und bei Flächen, bei denen die Einstufung der Düngeklassen für den Landwirt nicht zufriedenstellend war, bestand die Möglichkeit, im Jahr 2019 eine neuerliche Feststellung zu beantragen. Finanziert wurde diese Maßnahme auf Wunsch der Politik vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 15. Bekannt gegeben und koordiniert wurden die Anträge von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft, bzw. von landwirtschaftlichen Umweltberatung. Die Durchführung der Feststellung erfolgte erstmals im März/April 2019. Für weitere Interessenten wurde im Oktober 2019 ein Nachtermin zur Feststellung eingerichtet.

5.1. Da der Antragsteller ausdrücklich keine Änderung der vorgegebenen Düngeklassen wünscht und lediglich die Düngemengen erhöht haben will, hat der landwirtschaftliche ASV im Parallelverfahren (Verhandlung an 13.06.2023 zu GZ: LVwG 46.34-1165/2023 und 80.34-1077/2023; K L und M N) Folgendes ausgeführt:

Für die Bemessung der Düngerhöhe ist die Bodeneigenschaft und die Fruchtfolge verantwortlich. Jede kultivierte Frucht weist einen gewissen Nährstoffbedarf auf. Die Eigenschaft des Bodens in Kombination mit diesem Nährstoffbedarf erlaubt eine Zudüngung, die dann in Kombination nach der Ernte einen Nähstoffsaldo von Null ergeben sollte. Nachdem auch anderen Faktoren wie zum Beispiel die Düngegenauigkeit, die Witterung, die Niederschläge, die Bodentemperatur und die Bodenbearbeitung eine maßgebliche Rolle spielen beim Nährstoffverbrauch, ist ein Nährstoffsaldo von Null eher unwahrscheinlich. Eine Stickstoffbilanz nach der Ernte von +/- 15% der ausgebrachten Menge ist tolerierbar. Jeder höhere Saldo ist auf nicht sachgemäße Anwendung zurückzuführen. Ob mehr als 15 % der ausgebrachten Menge ein Risiko für die Beeinträchtigung des geschützten Grundwasserköpers mit sich bringt, kann nicht beurteilen werden.

6. Aus hydrogeologischer Fachsicht kann folgendes festgestellt werden (Ergebnis aus dem Gutachten des hydrogeologischen ASV vom 31.08.2023):

Die Notwendigkeit für die Verordnung des Grundwasserschutzprogrammes (GWSP) wurde Ende der 10er Jahre deshalb gesehen, weil die bis dahin vorhandenen Instrumente zum Schutz des Grundwassers vor Stickstoffeinwirkungen aus der landwirtschaftlichen Nutzung (Schongebietsverordnungen, Nitrataktionsprogramm, ÖPUL-Maßnahmen etc.) nicht ausreichten, um unter allen klimatischen Rahmenbedingungen die Vorgaben des Wasserrechtes (§ 30c: Erreichen und Erhalten des guten chemischen Zustandes gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie) und in weiterer Folge die flächendeckende Trinkwassertauglichkeit zu gewährleisten.

Aus diesem Grund umfasst das GWSP - im Gegensatz zu den einzelnen Schongebietsverordnungen - nicht nur ein spezifisches Einzugsgebiet eines Wasserwerkes einer öffentlichen Wasserversorgung, sondern den gesamten Grundwasserkörper. Damit werden nicht nur die 13 großen Wasserwerke der hier handelnden Wasserversorger, sondern auch rund 500 im Wasserbuch eingetragene Wasserrechte von Gemeinden, Genossenschaften, Betrieben und privaten Wohnhäusern sowie geschätzte zumindest 1000 nicht wasserrechtlich bewilligungspflichtige und daher nicht im Wasserbuch eingetragene Hausbrunnen geschützt.

Die landwirtschaftliche Nutzung als Verursacher der Nitratbelastung des Grundwassers ist zwischenzeitlich wohl – europaweit - unumstritten. Dies wurde im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP) 2021, verordnet mit BGBl. II Nr. 182/2022 auch derart klar beim Namen genannt.

Die aktuelle Auswertung des Nitratwertes im Grundwasser der in Betrieb befindlichen Grundwassermessstellen gemäß Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV ) im Großraum W – Wdorf – Wedorf, in den letzten 10 Jahren zeigt folgendes Bild:

In diesem Gebiet sind 6 der 38 Messstellen des Grundwasserkörpers G Feld situiert.

Bis 2016 ist der durchschnittliche Nitratgehalt von über 50 mg/l (Trinkwassergrenzwert: 50 mg/l, Grundwasserschwellenwert: 45 mg/l) gefallen und hat sich dann auf ein Niveau zwischen 30 und 40mg/l schwankend, eingependelt.

50% der Messstellen weisen einen mittleren Nitratgehalt auf, der den Grundwasserschwellenwert überschreitet. An einer Messstelle wird im langjährigen Mittel der Trinkwasserschwellenwert überschritten.

An 30% der Messstellen wurde zumindest einmal ein Nitratwert von über 70 mg/l erreicht.

Eine durchschnittliche Erhöhung der Stickstoffgabe um bis zu ca. 50% (wie antragsgemäß begehrt) wird zu einer weiteren Verschlechterung des derzeit schon in einem schlechten chemischen Zustand befindlichen Teils des Grundwasserkörpers G Feld führen; somit ist eine nachteilige Beeinflussung des Grundwasservorkommens keinesfalls auszuschließen, sondern zu prognostizieren und die Ziele des GWSP jedenfalls konterkariert werden.

Durch die erwartbare Erhöhung des Nitratgehaltes im Grundwasser wird auch die Benutzung des Grundwassers zur Gewinnung des eigenen Haus- und Wirtschaftsbedarfes gemäß § 10 Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959 i.d.g.F. konterkariert.

Unbestritten ist, dass die NAPV den Stand der Technik bezüglich Ausbringung von N-Dünger definiert, nicht jedoch im GWSP. Hier gelten – dem Stand der Technik und wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechend (siehe Ausführungen oben) – höhere Maßstäbe.

Nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen kann der Humusgehalt durch Düngung nur geringfügig erhöht werden. Sollten – wie angegeben – ohnedies Begrünungsmaßnahmen vorgesehen sein, so wird auf die Möglichkeit der Erhöhung der N-Düngemenge um 10 % im Ackerbau gemäß Anlage 3, Pkt.2, GWSP hingewiesen. Diese Maßnahme ist unbürokratisch und formlos bei der Abteilung 15 zu melden.

Die (im Antrag dargestellte) Aussage, dass es zu keinen negativen Auswirkungen auf die Wasserversorgung des betroffenen Gebiets für die Gemeinden und Wasserversorgungsunternehmen kommt, mag für jene Gemeinden, welche an das öffentliche Netz angeschlossen sind, durchwegs stimmen; nicht jedoch beispielweise für Wdorf, wo die Wasserversorgung zum großen Teil noch über Hausbrunnen erfolgt.

7. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.12.2023 beantwortete der beigezogene ASV für Hydrogeologie die an ihn gestellten Fragen wie folgt:

Über Befragen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer:

Haben Sie an den Grundlagen für die geplante Novelle zum GWSP, die dann nicht gekommen ist, mitgewirkt?

Antwort des Amtssachverständigen: Ja.

Wenn die fachlichen Grundlagen eine Höherdüngung für die geplante Novelle zum GWSP zugelassen hätten, wieso kann dann in den jetzigen Verfahren eine Höherdüngung nicht zugelassen werden?

Antwort des Amtssachverständigen: als Grundlage für die Beurteilung der Novelle diente die Gesamtauswertung aller Messstellen des Grundwasserkörpers G Feld nach den Vorgaben der Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser. Diese Auswertung ergab für den gesamten Grundwasserkörper nach den oben genannten statistischen Kriterien einen guten qualitativen Zustand. Dies aller Voraussicht nach deshalb, da hier ein nicht unbeträchtlicher Teil des G Feldes nicht landwirtschaftlich genutzt wird bzw. die landwirtschaftliche Nutzung vor allem im Raum P und K durch voranschreitende gewerbliche Nutzung abnimmt. Diese Rahmenbedingungen gilt nicht für den Raum W und W, da hier noch weiterhin die landwirtschaftliche Nutzung dominiert. Eine Einzelauswertung der Messstellen, die in diesem Raum angesiedelt sind, ergab einen durch Nitrat belasteten Bereich. Die Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser gibt vor, dass im Bereich von Messstellen, die belastet sind, eingegriffen werden muss um die Belastung zu beseitigen (siehe § 5 Abs 3 QZV Chemie GW). Dies kann umgekehrt auch so interpretiert werden, dass eine zusätzliche Belastung zu einer weiteren Verschlechterung des Grundwassers in diesem Bereich führt. Hier sind Nitratwerte im Grundwasser von ca. 40 mg/L im Mittel bei immer wieder vorkommender Überschreitung dieses Schwellenwertes festzustellen. Mit einer Mehraufbringung von Stickstoff ist ein Ansteigen des Nitratwertes zu befürchten, wodurch letztendlich der gesetzlich vorgegebene Schwellenwert von 45 mg/L auf Dauer überschritten werden könnte.

Auf die Frage nach der Grundwasserströmungsrichtung im betrachteten Bereich, ist auszuführen, dass diese generell gegen Süd-Osten gerichtet ist, wobei die Grundwasserströmungsrichtung in Abhängigkeit von der Ausbildung des Grundwasserstaus und des Bemessungswasserstandes auch deutlich schwanken kann.

Über Befragen des Beschwerdeführers:

Welche Aussagekraft haben die Messstellen im Gebiet, da meines Erachtens die Ursachen der gemessenen Werte nicht unbedingt der Landwirtschaft zuzurechnen sind und unklar ist, woher diese Werte kommen, weil das Messnetz lückenhaft ist?

Antwort des Amtssachverständigen: Das einzige Messnetz, das zur Beurteilung einer solchen Fragestellung herangezogen werden kann, ist jenes nach Gewässerzustandsüberwachungsverordnung. Dieses Messnetz verfügt einerseits über eine ausreichend repräsentative lange Messreihe und andererseits über eine auf Basis der Wasserrahmenrichtlinie festgelegte lagemäßige Repräsentativität. Unbestritten ist, dass mit diesem Messnetz nach Diktion des Wasserrechtsgesetzes eine überblicksweise Überwachung durchgeführt wird, die für einzelne konkrete Fragestellungen durchwegs Lücken aufweisen kann. Es muss jedoch angemerkt werden, dass für solch eine Beurteilung kein anderes Messnetz zur Verfügung steht und voraussichtlich erst im Rahmen der Evaluierung des Grundwasserschutzprogrammes ein Detailprojekt mit einer Messstellenverdichtung durchgeführt werden kann.

Zur Frage des Hinweises auf landwirtschaftliche Einträge ist festzustellen, dass natürlich es neben der Landwirtschaft auch andere Stickstoffemittenten geben kann, was man bei der Beobachtung des Grundwassers im Raum von G auch durchwegs gut erkennt. Im betrachteten Teilbereich bietet sich jedoch die Landwirtschaft als überwiegender Einflussherd an, zumal die Bebauung und somit die Verbreitung von Kanalisationsanlagen bei weitem nicht dermaßen dicht ausfällt, wie im urbanen Bereich von G. Zudem erschließen sich nach überblicksweiser Betrachtung auch keine weiteren offenkundigen Quellen für den Eintrag von Stickstoff in das Grundwasser.

Über Befragen des Vertreters der mitbeteiligten Partei (Ca D GmbH) gibt der Amtssachverständige an:

Die hier getroffenen Aussagen widmen sich dem generellen Schutz des Grundwassers zu Trinkwasserzwecken vor Einwirkungen durch Nitrat und die Erhaltung des guten qualitativen Zustandes unabhängig davon, ob und welche Art von Wasserversorgung dort situiert ist.

8. Beweiswürdigend ist auszuführen:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den in den Klammerzitaten der Feststellungen genannten Beweismitteln (aus den Ermittlungsergebnissen im elektronisch geführten Akt des Landesverwaltungsgerichtes zu GZ: 46.34-8684/2022). Die Fachgutachten und fachlichen Stellungnahmen der beigezogenen Amtssachverständigen erweisen sich für plausibel und nachvollziehbar und konnte daraus der entscheidungsrelevante Sachverhalt abgeleitet werden. Den gutachterlichen Äußerungen der Sachverständigen wurde - mit Ausnahme von Kritik an Äußerungen zu Rechtsfragen durch den Beschwerdeführer - in den entscheidungswesentlichen Sachthemen auch nicht entgegengetreten; die Parteien leiten aus den Gutachten lediglich rechtlich unterschiedliche Interpretationen ab. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass keine widerstreitenden Beweisergebnisse vorliegen, die zum Anlass genommen werden müssten, sich damit ausführlich auseinanderzusetzen, um im Rahmen der Beweiswürdigung die Schlüssigkeit der bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen zu dokumentieren.

III.Rechtliche Beurteilung:

Die für den Gegenstandsfall der Säumnisbeschwerde maßgebende Rechtsgrundlagen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten wie folgt:

§ 8 Abs 1 VwGVG:

Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 16 VwGVG:

(1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Die maßgebenden Rechtsgrundlagen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG) lauten (auszugsweise) wie folgt:

§ 32 WRG

(1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Abs.1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere:

a) […]

c) Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,

[…].

f) das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (§55p) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.

§ 34 WRG

(1) Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§30 Abs.2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde - zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde - durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann - nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen - auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert.

(2) Zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung kann der Landeshauptmann ferner mit Verordnung bestimmen, daß in einem näher zu bezeichnenden Teil des Einzugsgebietes (Schongebiet) Maßnahmen, die die Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage des Wasservorkommens zu gefährden vermögen, vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen sind oder der wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, oder nicht oder nur in bestimmter Weise zulässig sind. Zugleich kann die wasserrechtliche Bewilligung für solche Maßnahmen an die Wahrung bestimmter Gesichtspunkte gebunden werden. Solche Regelungen sind im gebotenen Maße nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse abgestuft zu treffen. Die Anordnung von Betretungsverboten darf überdies nur insoweit erfolgen, als das Interesse am Schutz der Wasserversorgung die Interessen von Berechtigten oder der Allgemeinheit am freien Zugang zu den in Betracht kommenden Flächen übersteigt.

(4) Wer nach den vorstehenden Bestimmungen seine Grundstücke und Anlagen oder ein Nutzungsrecht im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr.103, nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist dafür vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (§117).

§ 55g WRG

(1) Wenn dies zur Erreichung und Erhaltung der gemäß §§30a, 30c und 30d festgelegten Umweltziele in Umsetzung der konkreten Vorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes oder zur Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten erforderlich ist, hat der Landeshauptmann mit Verordnung für bestimmte Oberflächen- oder Grundwasserkörper oder Teile derselben, Einzugs-, Quell- oder Überflutungsgebiete

1. - unbeschadet bestehender Rechte - wasserwirtschaftliche Regionalprogramme zu erlassen. Diese Regionalprogramme können zum Gegenstand haben:

a) Widmungen für bestimmte wasserwirtschaftliche Zwecke,

b) Einschränkungen bei der Verleihung von Wasserrechten,

c) Gesichtspunkte bei der Handhabung der §§8, 9, 10, 15, 21, 21a, 28 bis 38, 40, 41, 42 und 112,

d) die Beibehaltung eines bestimmten Zustandes,

e) die Anerkennung wasserwirtschaftlicher Interessen bestimmter Beteiligter als rechtliche Interessen;

2. […]

(3) Bescheide dürfen nur im Einklang mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Maßnahmenprogramm) sowie mit auf diesem basierenden Verordnungen (Abs. 1 Z 2 bis 5) erlassen werden. Die Bewilligung eines mit einem wasserwirtschaftlichen Regionalprogramm (Abs. 1 Z 1) im Widerspruch stehenden Vorhabens ist nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme jenes an der Einhaltung des Regionalprogrammes überwiegt. Gegen einen Bescheid kann das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Rahmen seiner Parteistellung (§ 55 Abs. 5) wegen eines Widerspruchs mit einem Regional- oder Sanierungsprogramm Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, sofern es dem Verfahren entweder nicht nachweislich beigezogen worden ist oder im Verfahren unter Bedachtnahme auf die in einem Regional- oder Sanierungsprogramm festgelegten Vorgaben (Maßnahmen) eine begründete negative Stellungnahme abgegeben hat. Im Rahmen seiner Parteistellung besteht für das wasserwirtschaftliche Planungsorgan auch die Möglichkeit gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. März 2018, mit der ein Regionalprogramm zum Schutz der Grundwasserkörper G Feld, L Feld und U Mtal erlassen und Schongebiete bestimmt werden (Grundwasserschutzprogramm Graz bis Bad Radkersburg 2018), LGBl. Nr. 24/2018 idF LGBl. Nr. 70/2020:

Präambel:

Auf Grund des § 34 Abs. 2 und des § 55g Abs. 1 Z 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Die Grundwasserkörper der in Anlage 1 genannten Gemeinden (Widmungsgebiet 1) werden –unbeschadet bestehender Rechte – vorzugsweise der Trinkwassergewinnung gewidmet. Die in Anlage 2A und 2B besonders gekennzeichneten Teile des Widmungsgebietes werden zusätzlich zu Schongebieten (Widmungsgebiet 2) erklärt.

§ 2 Ziel

(1) Die Ziele dieser Verordnung sind die Herstellung, die Sicherung und die Erhaltung des guten Zustandes der Grundwasservorkommen (§ 30c Abs. 1 WRG 1959), der Grundwasserkörper(GK) GK100097 G Feld, GK100098 L Feld und GK100102 U Mtal.

(2) Bei der Handhabung der §§ 9, 10, 21, 21a, 28 bis 38 und 112 des WRG 1959 in Zusammenhang mit Maßnahmen und Anlagen in beiden Widmungsgebieten ist darauf zu achten, dass das Ziel gemäß Abs. 1 erreicht und die Beschaffenheit des Grundwassers nicht nachteilig beeinflusst wird

§ 4 Grundsätzliche Regelungen für die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im Widmungsgebiet 1

Bei der Einwirkung auf Grundwasser aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist im Hinblick auf die Geringfügigkeit im Widmungsgebiet 1 Folgendes zu beachten:

1. Die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Sinn des § 32 Abs. 1 und 7 WRG 1959 gilt nicht als Beeinträchtigung, wenn zumindest die jeweilig zutreffende Einstufung gemäß Anlage 2B in Verbindung mit den Voraussetzungen gemäß Anlage 3 eingehalten wird.

2. Voraussetzungen für die bewilligungsfreie Ausbringung von Stickstoffdünger (Einstufung) im Acker- und im Gemüsebau: siehe Anlage 3, Punkt 1.

3. Voraussetzungen für die bewilligungsfreie Erhöhung der Stickstoffdüngemenge im Ackerbau um 10 %: siehe Anlage 3, Punkt 2.

[…]

7. Jede Abweichung von den in Z 1 bis 6 angeführten Voraussetzungen bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung.

§ 7 Parteistellung

(1) In den Widmungsgebieten 1 und 2 wird das Interesse der öffentlichen Wasserversorger an der Erhaltung und Sicherung des guten Zustandes der geschützten Grundwasserkörper als rechtliches Interesse anerkannt.

(2) Soweit Maßnahmen und Anlagen, die das Grundwasser in den geschützten Wasserkörpern beeinträchtigen können, Gegenstand eines behördlichen Verfahrens bilden, haben alle öffentlichen Wasserversorger, die Grundwasser aus den betroffenen Grundwasserkörpern entnehmen und zu Trinkwasserzwecken nutzen, und die in Betracht kommende Gemeinde Parteistellung im Sinn des § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG),

Anlage 3: Regelungen für die grundwasserverträgliche landwirtschaftliche Bodennutzung in Bezug auf die Stickstoffdüngung

Die nachfolgenden Regelungen beziehen sich ausschließlich auf die Stickstoffdüngung. Bezüglich der Verwendung anderer Düngemittelinhaltsstoffe (z.B. Phosphor, Kalium ) wird auf die einschlägigen Richtlinien (Richtlinie für die sachgerechte Düngung im Ackerbau und Grünland, Auflage 7, Wien 2017; Richtlinie für die sachgerechte Düngung im Garten- und Feldgemüsebau, 3. Auflage, Wien 2008; AMA-Gütesiegel-Richtlinie für Obst, Gemüse, Speiseerdäpfel, Version 2018) verwiesen.

1. Düngeklassen

Tab. 1: Festgelegte Düngeklassen

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240522_LVwG_80_34_8628_2022_00/image001.jpg

Tab. 2: Zulässige jahreswirksame Stickstoffdüngemengen in Kilogramm pro

Hektar und Jahr für die jeweilige Düngeklasse von Kulturen im Ackerbau

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240522_LVwG_80_34_8628_2022_00/image002.jpg/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240522_LVwG_80_34_8628_2022_00/image003.jpg

[…]

Bei der Düngung von Kulturen im Feldgemüsebau sind die in Tabelle 3 zulässigen jahreswirksamen Stickstoffdüngemengen pro Hektar und Pflanzdurchgang für die jeweilige Düngeklasse einzuhalten. Dabei sind bei der schlagbezogenen Düngeberechnung die Stickstoffnachlieferung des Bodens aus Vorfrucht und Ernterückständen und bei Bewässerungen/Beregnungen zusätzlich der im Gießwasser enthaltene Stickstoff zu berücksichtigen.

Tab. 3: Zulässige jahreswirksame Stickstoffdüngemengen in Kilogramm pro Hektar und Pflanzdurchgang für die jeweilige Düngeklasse von Kulturen im Feldgemüsebau:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240522_LVwG_80_34_8628_2022_00/image004.jpg

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240522_LVwG_80_34_8628_2022_00/image005.jpg

2. Möglichkeit der Erhöhung der N-Düngemenge um 10 % im Ackerbau

Es darf auf einem Feldstück um 10 % mehr Stickstoff pro Hektar und Jahr als auf der Düngeklassenkarte ausgewiesen ausgebracht werden, wenn direkt auf die Hauptkultur eine winterharte Gründecke unter Einhaltung folgender Rahmenbedingungen angelegt wird:

Die Begrünung ist ohne jegliche Düngung anzulegen.

Die Begrünung hat auf demselben Feldstück, auf dem die Mehrdüngung aufgebracht wurde, und im selben Flächenausmaß, zu erfolgen.

Begrünungen dürfen keine Leguminosen enthalten.

Die Begrünung darf erst unmittelbar vor dem Frühjahrsanbau entfernt werden.

Vor der Düngung hat eine schriftliche Meldung an die Gewässeraufsicht zu erfolgen.

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – NAPV), BGBl II 495/2022, insb. Anlage 3 Tab 1 (auszugsweise):

Anlage 3

Begrenzung der auf die landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgebrachten Stickstoffmenge

Abschnitt I

Obergrenzen Acker

Für die Düngebemessung auf Ackerflächen ist ausgehend vom Gesamtstickstoffbedarf der Kultur gemäß diesem Abschnitt die Stickstoffnachlieferung aus der Vorfrucht bzw. aus Ernterückständen gemäß den Vorgaben des Abschnitts III und zusätzlich bei Bewässerungen der im Bewässerungswasser enthaltene Stickstoff gemäß den Vorgaben des Abschnitts IV abzuziehen. Für die Düngebemessung auf Ackerflächen ist ausgehend vom Gesamtstickstoffbedarf der Kultur gemäß diesem Abschnitt die Stickstoffnachlieferung aus der Vorfrucht bzw. aus Ernterückständen gemäß den Vorgaben des Abschnitts römisch III und zusätzlich bei Bewässerungen der im Bewässerungswasser enthaltene Stickstoff gemäß den Vorgaben des Abschnitts römisch IV abzuziehen.

Für die Düngebemessung von Gemüsekulturen ist ausgehend vom Gesamtstickstoffbedarf der Gemüsekultur („Sollwert je Satz“) gemäß diesem Abschnitt, der im Boden vorhandene, nutzbare mineralische Stickstoff (Nmin) gemäß Abschnitt II und zusätzlich bei Bewässerungen der im Bewässerungswasser enthaltene Stickstoff gemäß Abschnitt IV abzuziehen.) gemäß Abschnitt römisch II und zusätzlich bei Bewässerungen der im Bewässerungswasser enthaltene Stickstoff gemäß Abschnitt römisch IV abzuziehen.

Die Ertragslage ist anhand der tatsächlichen Erträge im Durchschnitt der letzten Jahre einzustufen. Bei Kulturarten, bei denen zum Zeitpunkt der letzten Stickstoffdüngung das tatsächliche Ertragsniveau bereits abschätzbar ist, ist eine Stickstoffbemessung nach dem korrigierten Ertragsniveau vorzunehmen.

Wenn die durchschnittliche Ackerzahl eines Schlages kleiner als 30 ist, so ist eine Einstufung der Ertragslage des Standortes mit „hoch“ nicht zulässig. Bei Vorliegen von Aufzeichnungen über die tatsächlich erzielten Erträge der betreffenden oder von unmittelbar vergleichbaren Flächen hat die Einstufung der Ertragslage nach diesen Aufzeichnungen zu erfolgen.

Tabelle 1: Obergrenzen Acker je Kultur in kg jahreswirksamer N/ha

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240522_LVwG_80_34_8628_2022_00/image006.jpg

  1. bei Verwendung von nicht beimpftem Saatgut, bei mangelhaftem Knöllchenbesatz oder bei erstmaligem Anbau

  2. begrünter Boden ohne Leguminosen

  3. Stickstoffdüngergaben auf nicht genutzte Zwischenfrüchte sind in voller Höhe der Folgekultur anzurechnen

Für nicht aufgelistete Kulturen sind die Werte für die Mengenbegrenzung aus der einschlägigen Fachliteratur abzuleiten.

IV.Erwägungen:

1. Zur Säumnis der Behörde:

1.1. Eine Säumnisbeschwerde ist gemäß § 8 VwGVG nur zulässig, wenn die Entscheidungsfrist der säumigen Behörde im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits abgelaufen ist.

1.2. Fest steht, dass die belangte Behörde über den gesamten Antrag vom 03.05.2022 bis zum Einbringen der Säumnisbeschwerde nicht entschieden hat. Für den Gegenstandsfall ist eine sechsmonatige Entscheidungsfrist maßgebend, sodass im Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde (mit Eingabe vom 11.12.2022) daher die Entscheidungsfrist der säumigen Behörde bereits abgelaufen war. Die belangte Behörde ist objektiv gesehen säumig, wobei Umstände, die ein überwiegendes Verschulden an der Verletzung ihrer Entscheidungspflicht verneinen könnten, nicht ersichtlich sind.

1.3. In Folge der zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde ging daher die Zuständigkeit, über den fallgegenständlichen Antrag (sowohl Hauptantrag als auch Eventualantrag) zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist und lediglich die Gründe darzulegen sind, weshalb das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit bejaht (VwGH vom 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).

2. In der Sache selbst:

2.1. Mit Antrag vom 03.05.2022 wurde um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Ausbringung einer jahreswirksamen Düngemenge auf dem Grundstück Nr. **, KG K, im Ausmaß von 12.682 m², wie sie in Anlage 3 Tabelle 1 der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) für die dort festgelegten Kulturen festgelegt ist, angesucht. Es wurde somit begehrt, über die durch das Grundwasserschutzprogramm (Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12.03.2018, LGBl. Nr. 24 / 2018 idF LGBL. Nr. 2020) limitierte Jahresmenge an Dünger eine Höherdüngung bis zu den in der NAPV (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung, BGBl II 495/2022) in Anlage 3 Tabelle 1 normierten Grenzwerten zuzulassen.

Die Rechtsgrundlage für dieses Antragsbegehren findet sich in § 4 Z 7 GWSP 2018 iVm § 32 WRG.

2.2. Um erfolgreich nach § 32 WRG iVm § 4 Z 7 der Verordnung des Landeshauptmannes vom Steiermark vom 12.03.2018, LGBl. Nr. 24 / 2018 idF LGBL. Nr. 2020, einen Antrag auf Abweichung von den verordnungsgemäß festgesetzten Voraussetzungen stellen zu können und damit eine Höherdüngung zu erlangen, darf das in § 2 der Verordnung dargelegte Ziel und der damit verbundene Schutzzweck nicht beeinträchtigt werden. Das Ziel der Verordnung, nämlich die Erhaltung des guten Zustandes des Grundwasservorkommens bzw. des Grundwasserkörpers G Feld zum Zwecke der Trinkwasserversorgung sicherzustellen, soll nicht gefährdet werden.

Es darf somit die Beschaffenheit des für die Trinkwasserversorgung dienenden Grundwassers nicht derart nachteilig beeinflusst werden, dass eine Gefahr für den zweckgewidmeten Zustand hervorgerufen wird.

2.3. Im Antrag vom 03.05.2022 wird dazu lediglich ausgeführt, eine nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit des Grundwassers finde nicht statt, da unter Berücksichtigung der jeweils vorhandenen N-min-Werte sachgerecht gedüngt werde; auch führe das Vorhaben zu keiner wesentlichen Behinderung des Gemeingebrauches oder einer Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, negative Auswirkungen auf die Wasserversorgung des betroffenen Gebietes für die Gemeinden und Wasserversorgungsunternehmen würden sich nicht ergeben.

2.4. Ergänzend dazu, führt der Beschwerdeführer aufgrund der Aussagen des hydrogeologischen ASV aus, die Beurteilung der Auswirkungen der beantragten Höherdüngung auf die Beschaffenheit des Grundwassers dürfe sich aus rechtlichen Gründen nicht auf Einzelteile der Grundwasserkörper im Bereich vorhandener Messstellen beziehen, sondern seien (nur gesamtheitlich) auf den jeweiligen Grundwasserkörper bezogen zu betrachten, weshalb die vom hydrogeologischen ASV angestellte Betrachtungsweise keine Deckung im Grundwasserschutzprogramm, welches ausschließlich auf den Grundwasserkörper abstelle, finde (Stellungnahme in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 05.12.2023 - bekräftigt in der ergänzenden Stellungnahme vom 07.02.2024, OZ 64).

3. Den Argumenten des Beschwerdeführers ist folgendes entgegenzuhalten:

3.1. Richtig ist zwar, dass § 2 Abs 1 des GWSP 2018 als Ziel den guten Zustand des „Grundwasservorkommens“ der drei namentlich genannten Grundwasserkörper zum Gegenstand hat; der gute Zustand ist aber nicht nur herzustellen, sondern auch zu sichern und zu erhalten. Dazu kommt noch, dass der Zielzustand der Grundwasserkörper nicht losgelöst vom Schutzzweck betrachtet werden kann, der sich in der Trinkwassergewinnung des Grundwassers manifestiert, zumal nach § 1 GWSP 2018 die Grundwasserkörper im Widmungsgebiet 1 vorzugsweise der Trinkwassergewinnung gewidmet sind. Zur Erreichung dieses Zweckes ist daher in der Zielbestimmung des § 2 Abs 2 GWSP 2018 festgeschrieben, dass bei der Handhabung näher definierter Bestimmungen des WRG (unter anderem des hier maßgebenden § 32 WRG) mit Maßnahmen in den Widmungsgebieten darauf zu achten ist, dass nicht nur das Ziel gemäß Abs. 1 (guter Zustand der Grundwasservorkommen der GWK) erreicht wird, sondern darüber hinaus auch die Beschaffenheit des Grundwassers nicht nachteilig beeinflusst wird.

3.2. Das Grundwasserschutzprogramm Graz bis Bad Radkersburg 2018 hat somit zum Ziel, den guten qualitativen Zustand der Grundwasserkörper dauerhaft zu gewährleisten sowie die öffentliche und die private Trinkwasserversorgung zu sichern (siehe dazu auch die Ausführungen in den Erläuterungen des Entwurfes zur Novelle 2023 betreffend GWSP); mit den Ausführungen des hydrogeologischen Amtssachverständigen ist daher festzuhalten, dass nicht nur die 13 großen Wasserwerke der Wasserversorger, sondern auch rund 500 im Wasserbuch eingetragene Wasserrechte von Gemeinden, Genossenschaften, Betrieben und privaten Wohnhäusern sowie zumindest 1000 nicht wasserrechtlich bewilligungspflichtige und daher nicht im Wasserbuch eingetragene Hausbrunnen geschützt werden.

3.3. Mit Blick auf die oben genannte Zielsetzung in Verbindung mit der Zweckwidmung des GWSP 2018 ist daher die rechtliche Ansicht des Beschwerdeführers verfehlt, wonach die Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Grundwassers nur bezogen auf den jeweiligen Grundwasserkörper (also nur gesamtheitlich) betrachtet werden dürften, hingegen eine Teilbereichsbetrachtung im Grundwasserkörper rechtlich unzulässig wäre.

3.4. Es war auf sachverständiger Grundlage somit die Frage zu klären, ob angesichts der Bodenbeschaffenheit des landwirtschaftlichen Grundstückes des Antragstellers bei Duldung der höheren Grenzwerte in Kilogramm jahreswirksamer Stickstoff pro Hektar (laut NAPV) es ausgeschlossen werden kann, dass die Beschaffenheit des für die Trinkwasserversorgung dienenden Grundwassers nachteilig beeinflusst werden kann bzw. ob auch diesfalls ein gewisses Restrisiko der Beeinträchtigung verbleiben könnte, sodass eine Gefahr für die öffentliche und/oder private Trinkwasserversorgung nicht ausgeschlossen werden kann.

3.5. Fußend auf dem eingeholten hydrogeologischen Sachverständigengutachten und dem daraus abgeleiteten entscheidungsmaßgebenden Sachverhalt ergibt sich fallgegenständlich, dass trotz des aktuell guten Zustandes des Grundwasserkörpers G Feld dem Antragsbegehren aus folgenden Gründen nicht Rechnung getragen werden kann:

3.5.1. Im Bereich W-Wdorf-Wedorf zeigt die aktuelle Auswertung der Grundwasserdaten zwar, dass der durchschnittliche Nitratgehalt von über 50 mg/l (Trinkwassergrenzwert: 50 mg/l, Grundwasserschwellenwert: 45 mg/l) gefallen ist und sich auf ein Niveau zwischen 30 und 40mg/l (schwankend) eingependelt hat, aber 50% der Messstellen einen mittleren Nitratgehalt aufweisen, der den Grundwasserschwellenwert überschreitet; an einer Messstelle wird im langjährigen Mittel der Trinkwasserschwellenwert überschritten, an 30% der Messstellen wurde zumindest einmal ein Nitratwert von über 70 mg/l erreicht.

3.5.2. Aus fachlicher Sicht wird eine durchschnittliche Erhöhung der Stickstoffgabe um bis zu ca. 50% (wie antragsgemäß begehrt) zu einer weiteren Verschlechterung des derzeit schon in einem schlechten chemischen Zustand befindlichen Teils des Grundwasserkörpers G Feld führen; somit ist eine nachteilige Beeinflussung des Grundwasservorkommens keinesfalls auszuschließen sondern zu prognostizieren; dies würde auch realistisch eine Gefahr für die Trinkwasserversorgung (zumindest von privaten Brunnen) mit sich bringen, zumal die Wasserversorgung in Wdorf zum großen Teil noch über Hausbrunnen erfolgt. Durch die Genehmigung des beantragten Vorhabens würden somit die Ziele des GWSP jedenfalls konterkariert werden.

3.6. Somit war der Hauptantrag spruchgemäß zur Gänze abzuweisen.

3.7. Es erübrigt sich daher auch, auf die übrigen Argumente des Beschwerdeführers sowie auf die Argumente in den Gegenäußerungen der mitbeteiligten Parteien im Detail einzugehen.

4. Zum Eventualantrag auf Festsetzung einer Entschädigung gemäß § 34 Abs 4 WRG:

4.1. § 34 Abs 4 WRG anerkennt ein Entschädigungsrecht nach Maßgabe der „vorstehenden Bestimmungen“. Das Entschädigungsrecht ist daher auf Nutzungsbeschränkungen eingeschränkt, die Folge von erlassenen Schutzgebietsbescheiden (§ 34 Abs 1 WRG) oder von Schongebietsverordnungen (§ 34 Abs 2 WRG) sind.

4.2. Das vom Antragsbegehren erfassten Grundstück des Beschwerdeführers liegt im Widmungsgebiet 1 und Widmungsgebiet 2 des GWSP 2018. Der Beschwerdeführer begehrt für den Fall, dass seinem Antrag auf Höherdüngung nicht stattgegeben wird, eine Entschädigung für die ihm durch die Versagung der Höherdüngung (vermeintlich) entstehende Nutzungsbeschränkung.

4.3. Dazu ist festzuhalten, dass die als Regionalprogramm erlassene Düngebegrenzungen nach § 4 GWSP 2018 auf § 55g Abs 1 Z 1 WRG beruhen (Widmungsgebiet 1). Gemäß § 6 GWSP 2018 werden zusätzlich (hier nicht relevante) Schongebietsbeschränkungen für als Widmungsgebiet 2 ausgewiesene Flächen (Schongebiete) gemäß § 34 Abs 2 WRG festgelegt.

4.4. § 34 Abs 4 WRG gewährt jenem eine Entschädigung, wer nach den vorstehenden Bestimmungen (Abs 1 bis 3 leg cit) seine Grundstücke und Anlagen oder ein Nutzungsrecht im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr.103, nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht.

§ 34 Abs 4 WRG regelt ausschließlich Entschädigungsansprüche im Zusammenhang mit Wasserschutz- oder –schongebieten nach § 34 WRG. Fallgegenständlich bezieht sich der Antrag des Beschwerdeführers ausschließlich auf die Düngemenge gemäß § 4 GWSP 2018 und liegt ein Anwendungsfall des § 6 GWSP 2018 („Zusätzliche Bewilligungspflichten für das Widmungsgebiet 2“) nicht vor. Ein Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers nach § 34 WRG, weil sich das verfahrensgegenständliche Grundstück (auch) im Widmungsgebiet 2 befindet, ist schon daher ausgeschlossen.

Darüber hinaus ist noch festzuhalten, dass fallbezogen eine Nutzungs- oder Eigentumseinschränkung durch die Abweisung des Hauptantrages gar nicht stattfindet. Der Beschwerdeführer verfügt über kein bestehendes Recht der beantragten (Höher-)Düngung, in das durch die Abweisung des beantragten Vorhabens eingegriffen werden könnte. § 4 GWSP 2018 definiert für Flächen im Widmungsgebiet 1 (infolge der Düngevorgaben) den Maßstab der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung (§ 32 WRG). Die Einhaltung dieser Vorgaben stellt keinen entschädigungsrelevanten Eingriff in bestehende Rechte dar.

4.5. Der Beschwerdeführer vermeint nunmehr, das GWSP 2018 enthalte in der Promulgationsklausel nicht nur § 55g, sondern auch § 34 Abs 2 WRG, weshalb beide Rechtsgrundlagen für alle Widmungsgebiete, somit auch für Widmungsgebiet 1 Gültigkeit hätten. Somit werde die Entschädigungspflicht auf Grundlage des § 34 Abs 4 WRG im Gegenstandsfall ausgelöst, diesbezüglich gebe es bereits eine Reihe höchstgerichtlicher Entscheidungen (am umfangreichsten OGH vom 23.10.2019, 1Ob115/19x, analog dazu 1Ob147/19b, sowie die Sonderopfertheorie des VfGH), weshalb es falsch wäre, dass für Anordnungen in einem Regionalprogramm grundsätzlich keine Entschädigungen gemäß § 34 Abs 4 WRG zustünden.

4.6. Dem ist entgegen zu halten, dass zwar die Promulgationsklausel sowohl § 55 g als auch § 34 Abs 2 WRG enthält, jedoch dies nicht losgelöst von den nachfolgenden Regelungen, insbesondere des Geltungsbereiches in § 1 GWSP 2018, betrachtet werden kann. Aus dem klaren Wortlaut des § 1 letzter Satz GWSP 2018 erhellt zweifelsfrei, dass lediglich Teile des Widmungsgebietes 1 zu Schongebieten (Widmungsgebiet 2) erklärt werden und somit nur das Widmungsgebiet 2 seine Grundlage in § 34 Abs 2 WRG findet. Das Widmungsgebiet 1 betrifft Grundwasserkörper der in Anlage 1 genannten Gemeinden, die unbeschadet bestehender Rechte vorzugsweise der Trinkwassergewinnung gewidmet werden und ergibt sich aus diesem Wortlaut der Norm, dass damit nur den gesetzlichen Vorgaben des § 55g Abs 1 Z 1 lit. a WRG 1959 („Widmung für bestimmte wasserwirtschaftliche Zwecke“) Rechnung getragen wird. Rechtsgrundlage für das festgelegte Widmungsgebiet 1 ist daher keine Schongebietsverordnung, sondern ein wasserwirtschaftliches Regionalprogramm, wofür § 34 Abs 4 WRG keine Rechtsgrundlage für eine Entschädigung bietet.

4.7. Dem stehen auch nicht die vom Beschwerdeführer zitierten beiden höchstgerichtlichen Entscheidungen des OGH oder die Sonderopfertheorie des VfGH entgegen, zumal Ausgangspunkt der Entscheidungen des OGH in beiden Fällen Schongebietsverordnungen des Landeshauptmannes gewesen sind.

4.8. Es war daher auch der Eventualantrag spruchgemäß zur Gänze abzuweisen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.