projetos
LVwG 70.29-265/2024•LVwG ST LVwG 70.29-265/2024
LVwG 70.29-265/2024Tribunal Administrativo Regional30 de abr. de 2024
Waffenverbot, Missbrauch, Verwendung, Waffen, Abwehr, Maßnahme, Gefahr, Handlung, Vorsatztat, Strafgesetzbuch, Verlässlichkeit, Verwahrung, Drogenmissbrauch, Waffengesetz 1996
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Mag. G. Maier über die Beschwerde des Herrn AB, Ostraße, K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 30.11.2023, GZ: BHBM-455579/2023-5,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Der Beschwerde wird
Folge gegeben
und der angefochtene Bescheid behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition verboten.
Dies mit der wesentlichen Begründung, der Beschwerdeführer habe eine seiner Faustfeuerwaffen Kategorie B nicht sachgemäß verwahrt, indem er sie in seinem PKW hinter der klappbaren Armstütze in halbgeladenem Zustand (geladen, jedoch nicht repetiert) verwahrt hat. Außerdem sei am 02.10.2023 bei der ha. Behörde der Abschluss-Bericht des Landeskriminalamtes Steiermark EB 9 (SM) zu GZ: PAD/23/00668602/001/KRIM vom 01.09.2023 eingelangt, wonach Herr AB weiters beschuldigt wird, zumindest seit Dezember 2022 vorschriftswidrig Suchtgift in Form von Kokain, Cannabis, Amphetamin und MDMA erworben, besessen, befördert und zum Teil an Abnehmer überlassen zu haben, sowie Suchtgifte in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, in der Absicht besessen zu haben, diese in weiterer Folge im Raum BM und K gewinnbringend in Verkehr zu setzen.
Bei einem in seinem Besitz befindlichen 20-Schuss-Magazin (wurde der Behörde nicht zur Verwahrung übergeben), welches nicht entsprechend gemeldet wurde, habe es sich um eine verbotene Waffe in Sinne des § 17 Abs. 1 Z 8 Waffengesetz 1996 gehandelt, und stelle dies somit eine gerichtlich strafbare Handlung nach § 50 WaffG dar. Gem. Mitteilung der Staatsanwaltschaft Leoben vom 20.11.2023 wurde das Verfahren, zu GZ: 3 St 87 /23w-1, gem. § 190 Z 1 StPO eingestellt.
Der Umstand, dass Herr AB eine auf ihn registrierte Pistole in seinem PKW in der Rückbank hinter der klappbaren Armstütze in geladenem jedoch nicht repetiertem Zustand verwahrt hat, sowie vorschriftswidrige Suchtmittel erworben, besessen, befördert und zum Teil Abnehmern überlassen haben soll sowie Suchtgifte in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, in der Absicht besessen haben soll, diese in weiterer Folge im Raum BM und K gewinnbringend in Verkehr zu setzen, lasse die Besorgnis jedenfalls zu, dass von einer Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könne, der die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtige.
Dagegen richtet sich die erhobene Beschwerde.
Die von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde liegenden Feststellungen bezüglich der Verwahrung der Faustfeuerwaffe Kategorie B im PKW des Beschwerdeführers werden im Wesentlichen von diesem nicht bestritten. Jedoch wendet er ein, das KFZ sei immer versperrt gewesen und er führe die Faustfeuerwaffe mit, um regelmäßig am Schießtand damit zu schießen.
Die Vorwürfe des Suchtgiftmissbrauches und Besitzes werden ebenfalls nicht bestritten, allerdings gibt der Beschwerdeführer an, bereits seit April 2023 keine Drogen mehr konsumiert zu haben. Diesbezüglich wurde auch ein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Hierüber wurde am 26.2.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt Nachfolgendes fest:
Der Beschwerdeführer hat eine seiner Faustfeuerwaffen Kategorie B nicht sachgemäß verwahrt indem er sie in seinem PKW hinter der klappbaren Armstütze in halbgeladenem Zustand (geladen jedoch nicht repetiert) verwahrt hat. Am 02.10.2023 ist bei der belangten Behörde der Abschluss-Bericht des Landeskriminalamtes Steiermark EB 9 (SM) zu GZ: PAD/23/00668602/001/KRIM vom 01.09.2023 eingelangt, wonach Herr AB weiters beschuldigt wird, zumindest seit Dezember 2022 vorschriftswidrig Suchtgift in Form von Kokain, Cannabis, Amphetamin und MDMA erworben, besessen, befördert und zum Teil an Abnehmer überlassen zu haben, sowie Suchtgifte in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, in der Absicht besessen zu haben, diese in weiterer Folge im Raum BM und K gewinnbringend in Verkehr zu setzen.
Bei einem in seinem Besitz befindlichen 20-Schuss-Magazin (wurde der Behörde nicht zur Verwahrung übergeben), welches nicht entsprechend gemeldet wurde, handelte es sich nicht um eine verbotene Waffe in Sinne des § 17 Abs. 1 Z 8 Waffengesetz 1996 und stellte dies somit keine gerichtlich strafbare Handlung nach § 50 WaffG dar. Gem. Mitteilung der Staatsanwaltschaft Leoben vom 20.11.2023 wurde das Verfahren, zu GZ: 3 St 87 /23w-1, gem. § 190 Z 1 StPO eingestellt.
Laut Beschluss des Landesgerichtes Leoben, zu GZ: 35 Hv 87/23h, vom 05.03.2023 ist das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln nach § 27 Abs 1 SMG erwiesen.
Das Strafverfahren gegen AB wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG wurde gemäß § 35 Abs 1 SMG unter Bestimmung einer Probezeit von 2 Jahren vorläufig eingestellt. Aus der Stellungnahme des Amtsarztes bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 21.02.2024 ergab sich, dass der Angeklagte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme nach § 11 Abs 2 SMG bedarf, nämlich einer psychosozialen Beratung und Betreuung, weshalb das Verfahren unter Erteilung einer diesbezüglichen Weisung nach § 35 Abs 1 SMG einzustellen war. Dem Beschwerdeführer wurde daher die Weisung erteilt, sich während der Probezeit einer psychosozialen Beratung und Betreuung zu unterziehen und dies dem Gericht jeweils am 01.05. und 01.11. eines jeden Jahres nachzuweisen.
Die mit Beschluss vom 11.04.2023 angeordnete gerichtliche Beschlagnahme des beim Angeklagten sichergestellten Geldbetrages in der Höhe von € 2.715,00 wurde aufgehoben.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie den angeführten damit korrespondierenden gerichtlichen Dokumenten.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 12 Abs 1 WaffenG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Der Begriff der missbräuchlichen Verwendung ist dabei weit zu verstehen. Darunter sind gesetz- oder zweckwidrige Handlungen zu verstehen, wobei eine solche missbräuchliche Verwendung von Waffen nicht nur in deren direkter Anwendung, sondern unter bestimmten Umständen auch in der Überlassung von Waffen an unbefugte Dritte gelegen sein kann; dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn anzunehmen ist, der Dritte werde die Waffen missbräuchlich verwenden (siehe VwGH 18.07.2002, 99/20/0189).
So hat der Beschwerdeführer ein Magazin für 20 Schuss Munition besessen, welches nicht gemeldet war. Dies vermag für sich allein jedoch nicht die Verhängung eines Waffenverbotes zu rechtfertigen (vgl. VwGH 2001/20/0213 vom 27.02.2003 und VwGH 25.09.2009, 2007/03/0186).
Der Verdacht, der Beschwerdeführer werde Waffen an unbefugte Dritte überlassen könnte an sich als missbräuchliche Verwendung qualifiziert werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei dies jedenfalls dann der Fall, wenn anzunehmen ist, der Dritte werde die Waffen missbräuchlich verwenden (siehe VwGH 18.07.2002, 99/20/0189).
Gerade für eine derartige Waffenhehlerei bestehen jedoch keine Anhaltspunkte.
Wenngleich die missbräuchliche Verwendung nicht restriktiv auszulegen ist, so ist zu berücksichtigen, dass das Waffenverbot die schärfste waffenpolizeiliche abwehrende Maßnahme gegen Gefahren ist, die von Menschen mit Waffen ausgehen. Entsprechend ist dem Waffenverbot auf Fälle drohender missbräuchliche Verwendung eingeschränkt, wobei ein Missbrauch stets ein bewusste und gezielte Handlung ist, sodass unter missbräuchlicher Verwendung nur Vorsatztaten im Sinne des § 5 StGB zu verstehen sind (vgl. Grosinger/Siegert/Szymanski,Das neue österreichische Waffenrecht, 5. Auflage, Anmerkung 1 zu Abs 1 § 12 WaffenG, Seite 80).
Zur unsachgemäßen Verwahrung:
VwGH 1.9.2022, Ra 2021/03/0095: „Aus der Tatsache der nicht ordnungsgemäßen Verwahrung einer Waffe (mag diese gegebenenfalls auch zum Verlust der waffenrechtlichen Verlässlichkeit im Sinne des § 8 WaffG 1996 führen) kann allein noch nicht auf eine missbräuchliche Waffenverwendung geschlossen werden (vgl etwa VwGH vom 3. September 2008, 2005/03/0110, vom 25. März 2009, 2007/03/0186, vom 20. Dezember 2010, 2007/03/0130, und vom 12. August 2016, Ra 2016/03/0075). Das steht zwar einer Berücksichtigung der nicht sorgfältigen Aufbewahrung von Waffen als eine "bestimmte Tatsache" im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG 1996 im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht entgegen, bedarf aber einer zusätzlichen Untermauerung der Befürchtung missbräuchlicher Verwendung im Einzelfall. Nichts Anderes gilt aber, wenn es darum geht, die Annahme der Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 13 Abs 1 WaffG 1996 zu rechtfertigen, der Besitzer von Waffen und Munition könne durch deren missbräuchliches Verwenden Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Auch in diesem Fall lässt sich die Einschätzung, es lägen die Voraussetzungen des § 13 Abs 1 WaffG 1996 vor, nicht bloß auf eine mangelhafte Aufbewahrung der Waffen und Munition gründen, sondern es müsste näher dargelegt werden, warum - aus der Sicht der einschreitenden Organe - im Einzelfall von einer missbräuchlichen Verwendung von ungenügend verwahrten Waffen und Munition auszugehen war.“
Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG 1996 ist nicht restriktiv auszulegen. Unter missbräuchlicher Verwendung werden gesetz- oder zweckwidrige Handlungen verstanden, wobei eine solche missbräuchliche Verwendung von Waffen nicht nur in deren direkter Anwendung, sondern unter bestimmten Umständen auch in der Überlassung von Waffen an unbefugte Dritte gelegen sein kann; dies jedenfalls dann, wenn anzunehmen ist, der Dritte werde die Waffe missbräuchlich verwenden (Hinweis E vom 22. November 2001, Zl. 99/20/0400). Aus der Tatsache einer nicht ordnungsgemäßen Verwahrung oder einem unbefugten Führen einer Waffe allein kann hingegen noch nicht auf eine missbräuchliche Verwendung geschlossen werden (VwGH18.7.2002, 99/20/0189).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zur im wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des § 12 Abs. 1 WaffG 1986 in der Fassung der Waffengesetznovelle 1994, BGBl. Nr. 520, ausgesprochen, dass der Besitz einer verbotenen Waffe auch in Verbindung mit der nicht ordnungsgemäßen Verwahrung der Waffe nicht ausreicht, um ein Waffenverbot zu begründen. Auch das unbefugte Führen einer Waffe rechtfertigt nur bei Hinzutreten weiterer Umstände ein Waffenverbot (Hinweis E vom 6.11.1997, 96/20/0745, und vom 11.12.1997, 96/20/0142). Diese zu § 12 Abs. 1 WaffG 1986 ergangene Judikatur ist auch auf die korrespondierende Bestimmung des WaffG 1996 anzuwenden (VwGH 27.9.2001, 2001/20/0433).
Für ein Waffenverbot ist "Missbrauch" erforderlich; nicht ordnungsgemäße Verwahrung der Waffe genügt nicht (VwGH 21.10.1987, 87/01/0140).
Zum Drogenmissbrauch:
VwGH 26.11.2003, 99/20/0489: „Der von der belangten Behörde herangezogene Suchtgiftkonsum, der keine Suchtkrankheit im Sinne des § 8 Abs. 2 Z 1 WaffG begründet, kann in der Regel - wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Bewertung im Rahmen einer auf die Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen abstellenden Beurteilung nach sich ziehen müssten - nur dann die mangelnde Verlässlichkeit des Betroffenen begründen, wenn der Suchtgiftkonsum einen "waffenrechtlichen Bezug" aufweist (vgl. zum Erfordernis eines waffenrechtlichen Bezuges bei der Begehung von Delikten die zusammenfassende Darstellung im hg. Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 98/20/0139, wobei allerdings zu beachten ist, dass sich dieses Erkenntnis auf Delikte bezieht, die der Gesetzgeber in § 8 Abs. 3 bis 5 WaffG näher geregelt hat, sowie die einschränkenden Hinweise im Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 97/20/0752; dort auch zur möglichen Bedeutung von Tathandlungen ohne ausreichenden "waffenrechtlichen Bezug" im Rahmen einer auf die Gesamtpersönlichkeit oder einen anderen, letztlich ausschlaggebenden Vorfall abstellenden Beurteilung; daran anschließend zu § 8 WaffG etwa die Erkenntnisse vom 27. September 2001, Zl. 99/20/0006, Zl. 99/20/0559 und Zl. 2000/20/0119, und insbesondere vom 22. November 2001, Zl. 99/20/0125; siehe zu Tathandlungen, die in § 8 Abs. 3 bis 5 WaffG nicht näher geregelte Delikte betreffen, auch das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1998, Zl. 97/20/0678; im Zusammenhang mit Suchtgiftmissbrauch siehe das - allerdings in diesem Zusammenhang nur auf § 8 Abs. 2 Z 1 WaffG bezugnehmende - Erkenntnis vom 27. September 2001, Zl. 2001/20/0200, und in Bezug auf die Erlassung eines Waffenverbotes nach § 12 WaffG das Erkenntnis vom 12. September 2002, Zl. 2000/20/0425, sowie das Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, Zl. 2000/20/0503, wo ausgeführt wird, dass zu einem "fallweisen Drogenabusus" (jedenfalls dann, wenn es sich wie in dem dort entschiedenen Fall um den Konsum von Cannabiskraut handle) noch zusätzliche Gefährdungsmomente hinzutreten müssten, um die für die Verhängung des Waffenverbotes maßgebliche Annahme zu rechtfertigen, dass der Betroffene durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Gefahren im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG hervorrufen könnte, z.B. dass sich die Person nach dem Genuss von Drogen aggressiv gezeigt hätte).“
VwGH 17.2.2002, 2000/20/0503: „Dem medizinischen Gutachten ist nicht zu entnehmen, warum der Sachverständige von einem "fallweisen Drogenabusus" (bzw. von einem "rezidivierenden Suchtgiftmissbrauch") ausgeht. Bei der für ein Waffenverbot erforderlichen Zukunftsprognose wurde auch jede Auseinandersetzung mit der Behauptung des Beschwerdeführers unterlassen, er habe schon länger mit Drogen nichts mehr zu tun. Darüber hinaus kann den Ausführungen des Sachverständigen nicht entnommen werden, mit welchen medizinischen Folgen der angenommene "Suchtgiftmissbrauch" - bezogen auf den Beschwerdeführer - im Einzelnen verbunden wäre. In diesem Gutachten ist aber vor allem nicht nachvollziehbar dargestellt, weshalb der Sachverständige von "offensichtlich immer wiederkehrenden deutlichen Aggressionstendenzen" ausgeht. Geht man davon aus, dass eine körperliche oder verbale Bedrohung des Amtsarztes oder dritter Personen bei der Befragung in den Ausführungen des Amtsarztes jedenfalls Erwähnung gefunden hätte, so bleibt völlig offen, worin die "enthemmten" und "äußerst aggressiven" Reaktionen des Beschwerdeführers bestanden haben sollen. Welches konkrete Verhalten des Beschwerdeführers somit die Annahme gerechtfertigt erscheinen lässt, er werde Waffen - nach der Aktenlage besitzt er solche nicht und hat zu diesen auch keinen Zugang - entgegen seiner Erklärung, er werde auch in der Zukunft nichts mit Waffen zu tun haben, im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG 1996 missbräuchlich verwenden, kann weder dem Gutachten noch dem darauf gestützten, angefochtenen Bescheid in nachvollziehbarer Weise entnommen werden.“
VwGH 28.2.2006, 2005/03/0206: „Bei der nach § 12 WaffG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ist das medizinische Sachverständigengutachten - in dem der medizinische Sachverständige die Möglichkeit einer Gefährdung bei einem "Rückfall in frühere Trinkgewohnheiten" nicht ausgeschlossen und zur Abklärung, ob eine nachhaltige Alkoholabstinenz gegeben ist, einen längeren Beobachtungszeitraum von mindestens zwölf Monaten als erforderlich erachtet hat - durchaus geeignet, in Verbindung mit dem Vorliegen weiterer bestimmter Tatsachen im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG - auffallend sorglose Verwahrung und dadurch Gefährdung insbesondere des minderjährigen Sohnes des Bf sowie Besitz einer verbotenen Waffe - die Annahme zu rechtfertigen, dass der Bf durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.“
Von der Verhängung eines Waffenverbotes wegen des Verdachts der missbräuchlichen Verwendung von Waffen ist überdies die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit zu trennen. Letztere kann nämlich etwa schon bei unsachgemäßer Verwahrung oder Drogenmissbrauch angenommen werden. Allein der Mangel an waffenrechtlicher Verlässlichkeit kann aber noch nicht zur Grundlage eines Waffenverbotes gemacht werden.
Angesichts dessen erscheint dem Landesverwaltungsgericht Steiermark der Verdacht unter einer Gesamtbetrachtung der Umstände, im vorliegenden Fall als nicht ausreichend, um davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden.
II.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.