projetos
LVwG 24.22-603/2024•LVwG ST LVwG 24.22-603/2024
LVwG 24.22-603/2024Tribunal Administrativo Regional24 de abr. de 2024
Masern, Absonderung, Verkehrsbeschränkungen, Bewegungsbeschränkungen, Freiheitsentziehung, amtswegige Überprüfung durch Verwaltungsgericht, keine Zuständigkeit, Epidemiegesetz, Absonderungsverordnung
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Rappold über die von der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld gemäß § 7a Epidemiegesetz 1950 angezeigte Verkehrsbeschränkung der A B, geb. am *****, angeordnet mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 06.02.2024, GZ: BHHF-57650/2024-2, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 7a Abs 6 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) iVm § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG wird die Anzeige / Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Steiermark
z u r ü c k g e w i e s e n.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die im Spruch genannte Person wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.02.2024, GZ: BHHF-57650/2024-2, wegen eines möglichen Kontakts mit einem bestätigten Masern-Erkrankungsfall beginnend mit 06.02.2024 mit sofortiger Wirkung bis einschließlich 22.02.2024 verkehrsbeschränkt.
Explizit wurde angeordnet, dass sich die im Spruch genannte Person von nachfolgend angeführten Einrichtungen bzw. Veranstaltungen mit Wirkung ab sofort bis einschließlich 22.02.2024 fernhält:
Schulen und Kindergärten
Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen
Vereinen
öffentlichen Schwimmbädern und Sportstätten
öffentlichen Veranstaltungen
öffentlichen Einrichtungen, z.B. Behörden
öffentlichen Transportmitteln
Freizeiteinrichtungen
Dem Landesverwaltungsgericht wurde der Bescheid über die Verkehrsbeschränkung der Betroffenen am 06.02.2024 angezeigt.
Am 12.02.2024 teilte die Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld mit, dass die Verkehrsbeschränkung der Betroffenen bereits aufgehoben wurde, da deren erbrachter Maserntiter ausreichend sei.
II.Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen zur erfolgten Verkehrsbeschränkung und deren Ablauf ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Bescheid sowie den Ausführungen im Schreiben der belangten Behörde vom 12.02.2024.
III.Rechtsgrundlagen:
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl I Nr. 195/2022 lauten auszugsweise (Hervorhebungen durch LVwG):
Gemäß § 1 Abs 1 Z 1 Epidemiegesetz unterliegen (unter anderem) Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an Masern der Anzeigepflicht
§ 7 Epidemiegesetz lautet wie folgt:
„Absonderung Kranker
(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.
(2) Kann eine zweckentsprechende Absonderung im Sinne der getroffenen Anordnungen in der Wohnung des Kranken nicht erfolgen oder wird die Absonderung unterlassen, so ist die Unterbringung des Kranken in einer Krankenanstalt oder einem anderen geeigneten Raume durchzuführen, falls die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann.
(3) Zum Zwecke der Absonderung sind, wo es mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse geboten erscheint, geeignete Räume und zulässig erkannte Transportmittel rechtzeitig bereitzustellen, beziehungsweise transportable, mit den nötigen Einrichtungen und Personal ausgestattete Barackenspitäler einzurichten.
(4) Abgesehen von den Fällen der Absonderung eines Kranken im Sinne des Abs. 2 kann die Überführung aus der Wohnung, in der er sich befindet, nur mit behördlicher Genehmigung und unter genauer Beobachtung der hiebei von der Behörde anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln erfolgen.
(5) Diese Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung öffentlicher Rücksichten hiedurch nicht zu besorgen steht und der Kranke entweder in eine zur Aufnahme solcher Kranker bestimmte Anstalt gebracht werden soll oder die Überführung nach der Sachlage unbedingt geboten erscheint.“
§ 7a Abs 1, 2, 3 und 6 Epidemiegesetz lauten wie folgt (Hervorhebungen durch das LVwG):
„Rechtsschutz bei Absonderungen
(1) Personen, die gemäß § 7 abgesondert werden oder abgesondert wurden oder denen gegenüber eine Absonderung angeordnet wurde, haben das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung, in ihren Rechten verletzt zu sein, anzurufen.
(2) Gegen die Anordnung der Absonderung mittels Mandatsbescheids (§ 57 Abs. 1 AVG) ist eine Vorstellung nicht zulässig.
(3) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass die belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder der die Absonderung zuzurechnen ist. Örtlich zuständig ist das Landesverwaltungsgericht jenes Landes, in dem die belangte Behörde ihren Sitz hat. Das Landesverwaltungsgericht hat die belangte Behörde umgehend über das Einlangen der Beschwerde zu informieren.
[…]
(6) Soll eine Absonderung länger als 14 Tage dauern, ist sie dem Landesverwaltungsgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde, die sie verfügt hat, unverzüglich anzuzeigen. Das Landesverwaltungsgericht hat in längstens vierwöchigen Abständen ab der Absonderung oder der letzten Überprüfung über die Notwendigkeit der Absonderung zu entscheiden. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die die Absonderung verfügt hat, hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Landesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt, und hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Absonderung notwendig ist. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für die abgesonderte Person eingebracht. Das Landesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Absonderung verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde nach Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“
IV.Rechtliche Beurteilung:
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht die Verkehrsbeschränkung mittels Bescheid vom 06.02.2024 angezeigt, offenkundig zwecks Vornahme einer amtswegigen Überprüfung. Gemäß § 7a Abs 6 EpiG hat das Landesverwaltungsgericht Absonderungen von Personen, die länger als 14 Tage andauern sollen, von Amts wegen zu überprüfen. Mit Vorlage der Verwaltungsakten (hier: des Bescheides vom 06.02.2024) durch die Bezirksverwaltungsbehörde gilt die Beschwerde gemäß § 7a Abs 6 EpiG als für die abgesonderte Person eingebracht.
Im gegenständlichen Fall wurde die im Spruch genannte Person jedoch nicht abgesondert, sondern lediglich verkehrsbeschränkt.
In rechtlicher Hinsicht ist nun die Frage zu klären, ob die Verpflichtung zur amtswegigen Überprüfung von Absonderungen auch die Verpflichtung zur amtswegigen Überprüfung von „bloßen“ Verkehrsbeschränkungen umfasst.
Grundsätzlich geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Vergütung des Verdienstentganges zwar davon aus, dass es sich bei einer Verkehrsbeschränkung um eine Form der Absonderung im weiteren Sinne handelt, allerdings ergibt sich aus den Materialien zu § 7a Abs 6 EpiG (vgl. Ausschussbericht NR 1067 der Beilagen XXVII. GP), dass sich die gerichtliche Überprüfung sowie generell der gesamte Sonderrechtsschutz des § 7a EpiG nur auf seuchenrechtliche Absonderungsmaßnahmen (im Sinne einer Anhaltung) beziehen, bei denen die Lehre von einer Freiheitsbeschränkung ausgeht. Sonstigen Verkehrsbeschränkungen gemäß § 7 Abs 1 EpiG fehlt es an der Allseitigkeit der Bewegungsbeschränkung. Dies trifft allerdings nicht zu, wenn mehrere „sonstige Verkehrsbeschränkungen“ dergestalt kumuliert werden, dass sie inhaltlich einer Absonderung gleichkommen (diesfalls greift der Rechtsschutz gemäß § 7a EpiG). Für seuchenrechtliche Maßnahmen, die jedenfalls unterhalb der Schwelle des Freiheitsentzugs liegen, wird der herkömmliche Rechtsschutz gegen die jeweiligen Verwaltungsakte als ausreichend erachtet (vgl. auch Hummelbrunner in Neumayr/Resch/Wallner, GmundKomm2 § 7a EpiG (Stand 1.1.2022, rdb.at)). Eine solche Auslegung des § 7a EpiG ist auch aus grundrechtlichen Überlegungen unbedenklich: Nach Art 1 PersFrG sind bloße Einschränkungen der Bewegungsfreiheit keine Freiheitsentzüge, insbesondere auch dann nicht, wenn sie bloß der Verhinderung des Aufenthaltes an einem bestimmten Ort dienen und die darüberhinausgehende Bewegungsfreiheit erhalten bleibt. Dieses Verständnis ist auch für Art 5 EMRK anerkannt (vgl. Kopetzki in Korinek, Holoubek, Bezemek, Fuchs, Martin, Zellenberg (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht Grundrechte II/2 Art 1 PersFrG Rz 21). Somit besteht auch nach Art 6 Abs 2 PersFrG kein Erfordernis zur amtswegigen (gerichtlichen) Überprüfung („Haftprüfung“) von Verkehrsbeschränkungen (vgl. vgl. Kopetzki in Korinek, Holoubek, Bezemek, Fuchs, Martin, Zellenberg (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht Grundrechte II/2 Art 6 PersFrG Rz 10 ff).
Auch aus der Vorgängerbestimmung des § 7a Abs 6 EpiG, welche in § 7 Abs 1a EpiG (idF BGBl. I Nr. 63/2016, idF BGBl. I Nr. 104/2020, idF BGBl. I Nr. 64/2021, BGBl. I Nr. 90/2021) geregelt wurde, ergibt sich, dass nach dem Wortlaut der Bestimmung die (bezirks-)gerichtliche Überprüfung nur für (jede) Anhaltung (=Absonderung; vgl. auch Keisler/Hummelbrunner in Resch, Corona-HB1.06 Kap 1 (Stand 1.7.2021, rdb.at) Rz 23/1) galt, wobei der Gesetzeswortlaut zwischen Anhaltungen und Verkehrsbeschränkungen unterschied („Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. […] Jede Anhaltung ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen […] die Zulässigkeit der Anhaltung […] zu überprüfen“).
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass sich § 7a EpiG – insbesondere § 7a Abs 6 EpiG – daher nur auf Absonderungen im engeren Sinn bezieht und nicht auch auf Verkehrsbeschränkung, es sei denn diese sind so ausgestaltet, dass sie einer Freiheitsentziehung gleichkommen.
Mit der gegenständlichen Verkehrsbeschränkung wurde nur die Fernhaltung von bestimmten Einrichtungen aufgetragen und kann daher nicht von einer Verkehrsbeschränkung gesprochen werden, die einer Freiheitsentziehung gleichzusetzen ist, da es ihr an der geforderten Allseitigkeit der Bewegungsbeschränkung mangelt. Bewegungsbeschränkungen, die den Aufenthalt an einem bestimmten Ort verhindern, sind kein Freiheitsentzug (Kopetzki, Unterbringungsrecht Bd I 253).
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark ist sohin nicht zuständig, eine amtswegige Überprüfung einer Verkehrsbeschränkung vorzunehmen.
Hinzu kommt noch, dass im vorliegenden Fall die angezeigte Verkehrsbeschränkung nicht länger als 14 Tage andauerte und im Entscheidungszeitpunkt bereits aufgehoben war.
Gemäß § 6 Abs 1 AVG, der gemäß § 17 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist, hat das Verwaltungsgericht seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Die als Beschwerde zu wertende Vorlage des gegenständlichen Verwaltungsaktes ist somit wegen sachlicher Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Steiermark als unzulässig zurückzuweisen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.