LVwG ST LVwG 50.4-2191/2023

LVwG 50.4-2191/2023Tribunal Administrativo Regional5 de abr. de 2024

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Regest

Nachbarbeschwerde, Nachbarrechte, Sammlung und Beseitigung von Niederschlagswässern, Verbringung von Oberflächenwässer, Einleitung Oberflächenwässer in Regenwasserkanal, Servitutsausweitung, Steiermärkisches Baugesetz

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 50.4-2191/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.50.4.2191.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Lindermuth über die Beschwerde der C, D, E, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Markgemeinde Sankt Veit in der Südsteiermark vom 19.06.2023, GZ: B-2020-1020-00013,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet

abgewiesen,

dass folgende durch die Bauwerber erfolgte Projektkonkretisierungen einen integralen Bestandteil der Baubewilligung bilden:

Sowohl im Neubau der Maschinen- und Lagerhalle als auch im Zubau der Maschinen- und Lagerhalle sollen folgende Maschinen eingestellt werden:

Ackerschleppe, zwei Güllefässer, Saatbeet-Kombinationen, Kreiselegge, Bodenfräse, Scheibengrubber, Düngerstreuer, drei Säh- bzw. Setzmaschinen, zwei Feldspritzen, Hackgerät bzw. Reihenfräse, Kreiselzetter, Heublitz, Mulcher, vier Kipper, drei Pflüge, Tieflader, Holzkran, Rückenzange, Seilwinde, Überladeschnecke, Holzspalter, Kippmulder, Frontlader inkl. Schaufel und Palettengabel sowie die für den landwirtschaftlichen Betrieb erforderlichen Kleingeräte.

Sowohl im Neubau der Maschinen- und Lagerhalle als auch im Zubau der Maschinen- und Lagerhallen werden keine Kraftfahrzeuge abgestellt.

Der geplante Neubau einer Maschinen- und Lagerhalle soll neben der Abstellung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten auch der Lagerung von landwirtschaftlichem Erntegut dienen.

Von 22:00 bis 06:00 Uhr erfolgt im geplanten Neubau der Maschinen- und Lagerhalle keine Be- und Entladung des Ernteguts.

II. Gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 76 und 77 AVG iVm § 1 Z 2 Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013, LGBl. 123/2012 idF LGBl. 55/2015, haben die mitbeteiligten Parteien A und B für die Durchführung der Befundaufnahme vor Ort durch den beigezogenen Amtssachverständigen am 18.03.2024 von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr Kommissionsgebühren in Höhe von € 99,60 (€ 24,90 pro begonnene halbe Stunde) binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Zum Bauansuchen:

1. Mit am 13.01.2020 bei der belangten Behörde eingelangtem Bauansuchen vom 13.01.2020 suchten die Bauwerber A und F um Erteilung der Baubewilligung für den Neubau einer Maschinen- und Lagerhalle, für den Zubau einer Maschinen- und Lagerhalle beim Stallgebäude 1 (laut Einreichplan) sowie für die Erteilung der Abbruchbewilligung für den Abbruch des Stallgebäudes 3 (laut Einreichplan) und den Teilabbruch des Stallgebäudes 1 unter Anschluss von Projektunterlagen (insbesondere Baubeschreibung vom 13.01.2020, Verfasser: G GmbH, Einreichplan vom 07.01.2020, Plannr.: ****, Planverfasser: G GmbH) an.

Zum ersten Einwendungsschriftsatz der Beschwerdeführerin vom 18.02.2020:

2. Mit Schriftsatz vom 18.02.2020, am 19.02.2020 bei der Behörde eingelangt, erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin C (im Folgenden: Beschwerdeführerin) – auf das für das vorliegende Beschwerdeverfahren Wesentliche beschränkt – folgende Einwendungen gegen das Bauvorhaben:

Durch die neuen Maschinen- und Lagerhallen sei auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin eine unzumutbare Belästigung durch Lärm und Erschütterungen, vor allem durch den zu- und abfahrenden Verkehr mit schweren Maschinen und die Manipulation von bisher unbekannten Lagegütern und sonstigen Waren zu erwarten.

Es fehle in der Einreichung jegliche Art von Beschreibung, für welche Maschinen die Hallen 1 und 2 genutzt werden sollten. Es seien keine Betriebszeiten angegeben. Weiters fehlten Angaben zu den Lagergütern, insbesondere, ob diese Immissionen auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin verursachen könnten, etwa eine Geruchsbelästigung durch geruchsintensives Lagergut oder Lagerungen, die die Nutzung des Hausbrunnens der Beschwerdeführerin verunmöglichten.

Bereits derzeit sei auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin eine unzumutbare Lärmbelästigung durch die Schallemissionen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb der Bauwerber vorhanden, die die Beschwerdeführerin bereits in dem von ihr am 05.03.2015 anhängig gemachten Verfahren nach § 29 Abs 6 Stmk BauG vorgebracht habe. Dabei handle es sich vor allem um Schallemissionen aus Lüftungsanlagen, der Silofräse, des zu- und abfahrenden Verkehrs und der Manipulationen im Hofbereich. Da das Verfahren nach § 29 Abs 6 Stmk BauG noch immer nicht abgeschlossen sei, scheine eine zusätzliche Baubewilligung für Baumaßnahmen, welche die bereits vorhandene unzumutbare Lärmbelästigung noch weiter erhöhten, denkunmöglich.

Durch die neuen Hallen sei bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin eine unzumutbare Feinstaubbelastung zu erwarten. Diese entstehe vor allem durch den zu- und abfahrenden Verkehr und durch die Manipulation von staubenden Lagergütern. Die Gemeinde Sankt Veit in der Südsteiermark sei bereits jetzt zu hoch mit Feinstaub belastet; die Gemeinde sei als Feinstaubsanierungsgebiet nach dem Immissionsschutzgesetz Luft ausgewiesen.

Die Beschwerdeführerin beantrage die Einholung eines schalltechnischen Gutachtens und eines Feinstaubgutachtens.

Durch die Einleitung zusätzlicher Regenwasser, die auf den Dachflächen der neuen Hallen anfielen (Halle 1: 138,4 m², Halle 2: 270 m²), komme es zu einer Überlastung des Regenwasserkanals und durch den damit verbundenen Rückstau zu einer Überflutungsgefahr im Hof der Beschwerdeführerin. In den Plänen fehle jeglicher Nachweis, dass der ordnungsgemäße Regenwasserabfluss durch die zusätzliche Einleitung weiterer Regenwässer von den Dachflächen der neuen Hallen weiterhin sichergestellt sei.

Es fehlten Angaben darüber, ob die Maschinen- und Lagerhallen auch als Garagen für kraftstoffbetriebene Fahrzeuge genutzt werden sollten.

Zur ersten mündlichen Verhandlung vom 20.02.2020:

3.1. Bei der mündlichen Verhandlung am 20.02.2020 legten die Bauwerber die Nutzung des Zubaus der Maschinen- und Lagerhalle mit der Abstellung von Maschinen und Geräten sowie die Nutzung des Neubaus einer Maschinen- und Lagerhalle mit der Lagerung von landwirtschaftlichem Erntegut und mit der Abstellung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten fest.

3.2. Der nichtamtliche Bausachverständige führte bei der Verhandlung zur Beseitigung der Niederschlagswässer im Befundteil seines Gutachtens aus, dass die Dachwässer – nach dem damaligen Planstand – in einen weitgehend bestehenden Regenwasserkanal eingeleitet werden sollten, wobei lediglich ein neuer Schacht zur Sammlung der Dachwässer bei der neu zu errichtenden Maschinen- und Lagerhalle errichtet werden solle. Weiters wird im Befund des Gutachtens des Bausachverständigen ausgeführt, dass durch den zuständigen Wasserwart Pläne für die Regenwasserkanäle für den gegenständlichen Bereich vorgelegt worden seien, die im Zusammenhang mit der mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde vom 19.12.1997, GZ: 3L 129/270-1997 bewilligten Grundzusammenlegung H erstellt worden seien. Diese Leitungen mündeten in ein Rückhaltebecken vor der gedrosselten Einleitung in den I und es seien ausreichende Kapazitäten für die zusätzliche Einleitung von Dachwässern aus den zusätzlich entwässerten Flächen von ca. 170 m2 gegeben. Der angeführte Plan „Zlg H Ergänzung zum Plan J“ liegt im Verwaltungsakt als Beilage zur Verhandlungsschrift auf.

3.3. Die Verhandlung wurde zur Erlassung eines Mängelbehebungsauftrags zur Behebung von Mängeln des Projekts und der Projektunterlagen vertagt.

Zum ersten Austauschprojekt:

4. In Reaktion auf den Mängelbehebungsauftrag vom 05.03.2020 legten die Bauwerber am 15.04.2020 folgende Austauschprojektunterlagen vor:

Austauschbaubeschreibung vom 03.04.2020, Verfasser: G GmbH,

Austauschplan vom 03.04.2020, Plannr.: ****, Planverfasser: G GmbH.

Zum zweiten Einwendungsschriftsatz der Beschwerdeführerin vom 02.06.2020:

5.1. Mit Schriftsatz vom 02.06.2020, am 03.06.2020 bei der Behörde eingebracht, wiederholte die Beschwerdeführerin – auf das für das vorliegende Beschwerdeverfahren Wesentliche beschränkt – zunächst die Einwendungen ihres Schriftsatzes vom 18.02.2020

bezüglich der unzumutbaren Belästigung durch Lärm und Erschütterungen, insbesondere durch den zu- und abfahrenden Verkehr mit schweren Maschinen und die Manipulation von bisher unbekannten Lagegütern und sonstigen Waren,

bezüglich der fehlenden Angaben über die Nutzung der geplanten Maschinen- und Lagerhallen und über die Betriebszeiten,

bezüglich der weiteren Erhöhung der bereits vorhandenen unzumutbaren Lärmbelästigung, die Gegenstand eines durch die Beschwerdeführerin am 05.03.2015 anhängig gemachten Verfahrens zur Vorschreibung nachträglicher Auflagen seien, sowie

zur unzumutbaren Feinstaubbelastung, insbesondere durch den zu- und abfahrenden Verkehr und durch die Manipulation von staubenden Lagergütern.

Weiters wiederholte die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Einholung eines schalltechnischen Gutachtens und eines Feinstaubgutachtens.

5.2. Darüber hinaus führte die Beschwerdeführerin in diesem Einwendungsschriftsatz aus, dass normalerweise Regenwässer auf eigenem Grund zur Versickerung gebracht werden müssten. Im vorliegenden Fall sei aber die Einleitung von Regenwässern von 406 m² Dachflächen in den Regenwasserkanal vorgesehen, der ohnehin schon zu gering dimensioniert sei und keine zusätzlichen Kapazitäten bei Starkregenereignissen aufzunehmen vermöge. Da jeglicher Nachweis über die Aufnahmekapazität des Regenwasserkanals fehle, befürchte die Beschwerdeführerin vor allem bei Starkregenereignissen einen Rückstau bzw. eine Überflutung, wie dies im Jahr 2018 der Fall gewesen sei. Die Aussage des Gemeindearbeiters und Wasserwarts stelle keinen Ersatz für eine fachkundig erstellte hydraulische Abflussberechnung des Regenwasserkanals dar. Die Einleitung der Regenwässer von den Dachflächen des Zubaus der Maschinen- und Lagerhalle von 136 m² und des Neubaus der Maschinen- und Lagerhalle von 270 m² (= Summe von 406 m²) stelle für den auf dem Grund der Beschwerdeführerin befindlichen Regenwasserkanal eine Servitutsausweitung dar, der sie als Grundeigentümerin nicht zustimme. Seinerzeit sei nach dem Bescheid der Agrarbezirksbehörde nur die Ableitung der Regenwässer, wie sie damals im Bescheid aus dem Jahr 1997 festgelegt worden seien, genehmigt worden. Eine Ausweitung des Leitungsrechts durch Einleitung zusätzlicher privater Dach- und Hofflächen bzw. privater Ableitungen stimme die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Grunds, über den der Regenwasserkanal führe, nicht zu.

Zur Fortsetzungsverhandlung vom 04.06.2020:

6.1. Bei der Fortsetzungsverhandlung vom 04.06.2020 nahm der Bausachverständige zu den Austauschprojektunterlagen im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass sich im Austauschplan Form und Fläche des Zubaus der Maschinen- und Lagerhalle geändert hätten; die zusätzlich entstehende Dachfläche werde noch zu ermitteln sein. In der Austauschbaubeschreibung werde zur Sammlung und Ableitung von Niederschlagswässern die Einleitung in einen öffentlichen Regenwasserkanal angegeben. Beim Zubau der Maschinen- und Lagerhalle sei eine Angabe zum Lagergut und zur Art der Maschinen nicht erkennbar. Beim Neubau der Maschinen- und Lagerhalle sei eine Angabe zum Lagergut mit „Erntegut“ angegeben. Dazu stellten die Bauwerber klar, dass sowohl im Zubau als auch im Neubau keine Kraftfahrzeuge, sondern landwirtschaftliche Geräte abgestellt werden. Weiters führte der Bausachverständige aus, dass im Lageplan erkennbar sei, dass der für die Oberflächenwässer zur Ableitung vorgesehene Regenwasserkanal nach Querung der Gemeindestraße auf dem im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstück Nr. ****, KG ****, verlaufe.

6.2. Zur Beseitigung der Niederschlagswässer ergänzte der Bausachverständige seinen in der ersten Verhandlung erstatteten Befund im Wesentlichen dahingehend, dass die zusätzlich anfallenden Dachwässer in ihrer Menge noch zu ermitteln sein würden. Auch die Zulässigkeit der Einleitung dieser Dachwässer werde durch Anforderung des Bescheids der ABB vom 19.12.1997, GZ: 3L 129/270-1997, noch zu ermitteln sein.

6.3. Sodann wurde die Verhandlung erneut zur Erlassung eines Mängelbehebungsauftrags u.a. dazu vertagt, dass die zusätzlich entstehenden Dachflächen und die damit sich ergebenden abzuleitenden Niederschlagswässer in ihrer Größe zu ermitteln seien und gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen zur Entsorgung der Oberflächenwässer (zB Sickeranlagen) entsprechend den geltenden Richtlinien und Normen zu bemessen und deren Lage und Ausführung planlich darzustellen seien.

Zum zweiten Austauschprojekt und der Übermittlung weiterer Unterlagen:

7.1. In Reaktion auf den Mängelbehebungsauftrag vom 16.06.2020 legten die Bauwerber am 15.07.2020 die Austauschbaubeschreibung vom 03.04.2020, Verfasser: G GmbH, und den Austauschplan vom 03.04.2020, Planverfasser: G GmbH, vor.

7.2. Weiters legten die Bauwerber eine Sickerschachtberechnung für den nunmehr geplanten Sickerschacht zur Entwässerung einer Dachfläche der neu zu errichtenden Maschinen- und Lagerhalle von 140 m2 vor.

7.3. Schließlich wurde am 30.06.2020 der Behörde der Bescheid der Agrarbezirksbehörde vom 19.12.1997, GZ: 3L 129/270-1997, zur Zusammenlegung H hinsichtlich der Ergänzung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen vorgelegt. Mit diesem Bescheid wurden die Ergänzungen zum rechtskräftigen Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (GZ: 3 L 129/123-1993) entsprechend den diesem Bescheid angeschlossenen Lageplänen erlassen. In der Begründung dieses Bescheids wird ausgeführt, dass die Betonrohrleitungssysteme H1, H2 und H3 verlegt worden seien, wie sie im ursprünglichen Plan, der im Verwaltungsakt enthalten ist, dargestellt seien. Zusätzlich zu dem offenbar mit dem angeführten Bescheid bewilligten Ergänzungsplan zu den gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen „Zlg H Ergänzung zum Plan J“ findet sich im Verwaltungsakt auch noch der ursprüngliche Plan der Gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen „Zlg. H Plan der J“, der mit Bescheid vom 27.04.1993, GZ: 3L 129/123-1993, genehmigt wurde.

Zum dritten Einwendungsschriftsatz der Beschwerdeführerin vom 18.08.2020:

8.1. Mit dem Schriftsatz vom 18.08.2020 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Einwendungen – auf das für das vorliegende Beschwerdeverfahren Wesentliche beschränkt – dahingehend, dass in den Projektunterlagen jegliche Art von Beschreibung fehle, für welche Maschinen die Hallen 1 und 2 genutzt werden sollten. Es seien auch keine Betriebszeiten angegeben. Es fehlten Angaben, ob die Maschinen- und Lagerhallen auch als Garage für kraftstoffbetriebene Fahrzeuge genutzt werden sollten. Weiters fehlten Angaben zu den Lagergütern, insbesondere ob diese Immissionen auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin verursachen könnten, etwa eine Geruchsbelästigung durch geruchsintensives Lagergut oder Lagerungen, die die Nutzung des Hausbrunnens der Beschwerdeführerin verunmöglichten.

8.2. Zur Beseitigung der Oberflächenwässer führte die Beschwerdeführerin in diesem Schriftsatz in Ergänzung zu ihren bisherigen Einwendungen aus, dass Regenwässer normalerweise auf eigenem Grund zur Versickerung gebracht werden müssten. Nach dem Austauschprojekt sei jedoch lediglich eine Versickerung der halben Dachfläche in der Größe von 140 m² in einen Sickerschacht beim ehemaligen Stall 3 vorgesehen. Die restlichen Dachflächen von 496 m2 würden laut dem Austauschplan in den Regenwasserkanal eingeleitet, für den es offenbar keine Bewilligung gebe und welcher in weiterer Folge in die Drainageleitung auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin Nr. **** eingeleitet werde. Dieses Drainagesystem sei auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin Nr. **** im Zuge der Agrarzusammenlegung laut dem Bescheid der Agrarbezirksbehörde Graz, GZ: 3L 129/123-1993, ausschließlich für die Drainagierung der betroffenen Ackerflächen errichtet worden (H2 Betonrohrleitungssystem laut Ergänzungsplan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen der Agrarbezirksbehörde). Durch die offenbar illegale Einleitung von Regenwässern von Dachflächen sowie Hof- und Verkehrsflächen komme es durch den Eintrag von Feinanteilen zu einer Verschlammung der Drainageleitung, welche jedoch offenporig sein müsse, um die Bodenwässer ableiten zu können und somit ihrem Zweck als Grundstücksentwässerung gerecht werden zu können. Der zusätzlich geplanten Einleitung von Regenwässern in das Drainagesystem auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin stimme die Beschwerdeführerin keinesfalls zu. Ebenfalls spreche sich die Beschwerdeführerin gegen die in der Vergangenheit vorgenommenen, nicht bewilligten und ohne ihre Zustimmung vorgenommenen Einleitungen aus und verlange deren Rückbau, da dies eine Servitutsausweitung über das seinerzeit festgelegte Maß der Wasserableitung darstelle. Die der Baueinreichung beigelegte Bemessung des Sickerschachts für die halbe Dachfläche sei ebenfalls unrichtig, da dort für die Versickerungsfähigkeit des anstehenden Untergrunds ein Durchlässigkeitsbeiwert kf2 von 1,E-0,5 m/s angegeben worden sei. Dieser Wert entspreche jedoch keinesfalls den tatsächlich vorhandenen Bodenverhältnissen, da es sich hier um einen Lehmboden handle, bei dem von einem kf-Wert von mindestens 10-7 auszugehen sei. Die Sickeranlagen seien daher viel zu klein bemessen und es könne im Fall eines Starkregens zu einer Überflutung der Grundfläche der Beschwerdeführerin kommen, was in den vergangenen Jahren bereits ohne die zusätzlichen Dachflächen öfters geschehen sei (zuletzt 2018).

Zur Fortsetzungsverhandlung vom 20.08.2020:

9.1. Bei der Fortsetzungsverhandlung vom 20.08.2020 legten die Bauwerber das geotechnische Gutachten vom 12.08.2011, Verfasser: Dipl.-Ing. K, vor.

9.2. Der Bausachverständige ergänzte in der Fortsetzungsverhandlung sein Gutachten und führte zum Bescheid der Agrarbezirksbehörde, GZ: 3L 129/270-1997 vom 19.12.1997, betreffend die Agrarzusammenlegung H über die Ergänzung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen inkl. Planunterlagen aus, dass klargestellt werde, dass nach den Angaben der Bauwerber die Ausführung der Entwässerungsanlagen offensichtlich anders erfolgt sei, als es in diesem bewilligten Plan ersichtlich sei. Die Errichtung dieser Anlagen sei im Rahmen der Grundzusammenlegung in den Jahren 1990-2002 erfolgt. Der Bauwerber gebe an, dass seit dieser Zeit nicht nur das Oberflächenwasser der Liegenschaft der Bauwerber, sondern auch die Straßenwässer der Gemeindestraße, Grundstück Nr. ****, KG ****, sowie die Hangwässer der nordöstlich liegenden Grundstücke eingeleitet würden. Ein Widerspruch gegen diese Einleitung sei seit der Errichtung nie erfolgt.

9.3. Zur Sickerschachtbemessung vom 15.07.2020 führte der Bausachverständige in seinem in der Fortsetzungsverhandlung erstatteten Gutachten aus, dass diese auf Basis des Regelblatts 45 des ÖWAV durchgeführt worden sei. Ebenso sei das gewählte 10-jährliche Wiederkehrintervall für das Freiland normgemäß. Der Durchlässigkeitsbeiwert sei mit kf = 1,E-05 m/s gewählt worden. Dazu habe der Bauwerber am Tag der Fortsetzungsverhandlung das geotechnische Gutachten vom 12.08.2011, Verfasser: Dipl.-Ing. K, vorgelegt, in dem von einer Bodenkonsistenz „kiesiger Lehm“ gesprochen werde. Auf Basis dieser Aussage sei die angesprochene Sickerschachtbemessung nachvollziehbar und entspreche dem Stand der Technik.

9.4. Zu den Austauschprojektunterlagen führte der Bausachverständige im Wesentlichen aus, dass der im Austauschplan dargestellte Sickerschacht den Bemessungsunterlagen entspreche, wobei die erforderliche Stauhöhe von 0,51 m durch die im Plan dargestellte Tiefe von 3,0 m bei weitem überschritten werde.

9.5. Im Übrigen sagten die Bauwerber in der Verhandlung zu, den Austauschplan und die Austauschbaubeschreibung hinsichtlich des im Plan bemaßten minimalen Gebäudeabstands zum Gebäude auf dem Nachbargrundstück Nr. ****, KG ****, von 8,01 m anzupassen. Dementsprechend führte der Amtssachverständige im Gutachten ieS aus, dass vor Bescheiderteilung Pläne und Beschreibungen vorzulegen seien, die die Einhaltung der Abstandsbestimmungen im Hinblick auf den Gebäudeabstand zum Silo auf dem Nachbargrundstück Nr. ****, KG ****, nachwiesen. Weiters schlug der Amtssachverständige als Auflage vor, dass die Ableitung von Niederschlagswässern auf Verkehrsflächen und Nachbargrundstücke unzulässig sei. Schließlich schlug der Amtssachverständige als weitere Auflage vor, dass bei der Errichtung des Sickerschachts die Bodenkonsistenz mit Bewertung der Sickerfähigkeit vom Bauführer zu dokumentieren sei und der Baubehörde vor Fertigstellung des Sickerschachts vorzulegen sei.

Zum letztgültigen Austauschprojekt:

10. Entsprechend dem Auftrag des Amtssachverständigen legten die Bauwerber am 28.08.2020 den letztgültigen Austauschplan vom 26.08.2020 mit Grundrissplänen, Schnitt- und Ansichtsdarstellungen und einem Lageplan, Planverfasser: G GmbH und die letztgültige Austauschbaubeschreibung vom 26.08.2020, Verfasser: G GmbH, vor, die schließlich mit dem angefochtenen Bescheid bewilligt wurden.

Zum vierten Einwendungsschriftsatz vom 11.09.2020:

11.1. Mit Schriftsatz vom 11.09.2020 brachte die Beschwerdeführerin in Ergänzung zum bisherigen Vorbringen im Wesentlichen vor, dass die Angaben der Bauwerber, dass die Ausführung der Entwässerungsanlage offensichtlich anders erfolgt sei als ersichtlich, falsch seien, da in Punkt B auf Seite 3 des Ergänzungsbescheids der Agrarbezirksbehörde vom 19.12.1997, GZ: 3L 129/270-1997, ausgeführt werde, dass die Betonrohrleitungssysteme H1, H2 und H3 wie im Plan dargestellt verlegt worden seien, woraus sich ergebe, dass das Betonrohrleitungssystem bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung fertiggestellt gewesen sei. Der dem Bescheid zugrundeliegende Plan habe zum damaligen Zeitpunkt einen Bestands- bzw. Ausführungsplan dargestellt. Die offensichtlich in der Zwischenzeit vorgenommenen Einleitungen in den Straßenkanal seien jedenfalls ohne Wissen und ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin erfolgt. Die Beschwerdeführerin weise zum wiederholten Male darauf hin, dass das auf ihrer Ackerfläche verlegte Drainagesystem durch die offensichtlich unbewilligte Einleitung von Regenwässern von Hochflächen und Dachflächen durch den Eintrag von Feinanteilen verschlamme, wodurch es zu einer Beeinträchtigung der Drainagewirkung und zu einer hydraulischen Überlastung der Drainageleitung bei Starkregenereignissen komme.

11.2. Die Bauwerber brächten lediglich ein Drittel der Dachfläche des Neubaus der Maschinen- und Lagerhalle in einem zu klein bemessenen Sickerschacht zur Versickerung. Die übrigen Dachflächen würden in einen nicht bewilligten Kanal, der in weiterer Folge über das Grundstück der Beschwerdeführerin entwässert werde, abgeleitet, obwohl der Kanal dazu technisch nicht geeignet sei und auch die Zustimmung zur Ableitung nicht vorliege. Bei stärkeren Regenereignissen sei der Kanal jetzt schon zu schwach bemessen und es sei in den letzten Jahren mehrmals zu einem Rückstau und einer Überschwemmung bzw. Überflutung der Grundstücksflächen der Beschwerdeführerin gekommen. Normalerweise müssten Regenwässer auf eigenem Grund zur Versickerung gebracht werden. Hier aber sei lediglich eine Versickerung von 140 m² einer Gesamtdachfläche von 398 m² bei der neu zu errichtenden Maschinen- und Lagerhalle in einen Sickerschacht vorgesehen. Die restlichen Dachflächen der neu zu errichtenden Maschinen- und Lagerhalle und des gesamten Zubaus der Maschinen- und Lagerhalle würden in einen Regenwasserkanal eingeleitet, für den es offensichtlich keine Bewilligung gebe und welcher in weiterer Folge in die Drainageleitung auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin Nr. **** eingeleitet werde. Dieses Drainagesystem sei auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin Nr. **** im Zuge der Agrarzusammenlegung laut dem Bescheid der Agrarbezirksbehörde, GZ: 3L 199/123-1993, ausschließlich für die Drainagierung der betroffenen Ackerflächen errichtet worden (H2 Betonrohrleitungssystem lt. Ergänzungsplan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen der Agrarbezirksbehörde). Durch die offenbar illegale Einleitung von Regenwässern von Dachflächen sowie von Hof- und Verkehrsflächen komme es durch den Eintrag von Feinanteilen zu einer Verschlammung der Drainageleitung, welche jedoch offenporig sein müsse, um die Bodenwässer ableiten zu können und somit ihrem Zweck als Grundstücksentwässerung gerecht werden zu können. Der zusätzlich geplanten Einleitung von Regenwässern in das Drainagesystem auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin stimme die Beschwerdeführerin keinesfalls zu. Ebenfalls spreche sich die Beschwerdeführerin gegen die in der Vergangenheit vorgenommenen, nicht bewilligten und ohne ihre Zustimmung vorgenommenen Einleitungen aus und verlange deren Rückbau, da dies eine Servitutsausweitung über das seinerzeit festgelegte Maß der Wasserableitung darstelle.

11.3. Die Beschwerdeführerin weise ausdrücklich auf die Auflage 8 des Baubewilligungsbescheids vom 01.04.2010, GZ: 153-9/3-2010, hin, wonach Niederschlagswässer von Verkehrsflächen nicht in Sickergruben eingeleitet werden dürften, die Ableitung der Niederschlagswässer unzulässig sei und diese auf eigenem Grund zur Versickerung zu bringen seien. Die Beschwerdeführerin beantrage in Wahrung ihrer Nachbarrechte, dass dieser Auflagepunkt seitens der Baubehörde überprüft werde. Dieser Bescheid war dem Einwendungsschriftsatz beigelegt.

11.4. Zur Sickerschachtbemessung führt die Beschwerdeführerin im Einwendungsschriftsatz aus, dass im geotechnischen Gutachten von Dipl.-Ing. K vom 12.08.2011 an keiner Stelle ein kf-Wert angegeben sei. Es seien lediglich die Untergrundverhältnisse derart beschrieben, dass im Bereich des Biofilters ein kiesiger Lehm steifer Konsistenz anstehe. Ein sogenannter kiesiger Lehm habe keinesfalls einen Durchlässigkeitsbeiwert von 10-5, sondern mindestens von 10-6 bis 10-7. Die Sickerschachtberechnung sei daher unter Zugrundelegung eines falschen Bodenkennwerts erfolgt und seien daher die Sickeranlagen auch zu gering für die anfallenden Wassermengen bemessen. Bei einem stärkeren Regenereignis könne der Sickerschacht die anfallenden Regenmengen nicht aufnehmen und es werde daher die Grundfläche der Beschwerdeführerin durch die austretenden Überwässer negativ beeinflusst bzw. überschwemmt. Außerdem sei der Standort des Biofilters, auf dessen Untergrundverhältnisse sich das geotechnische Gutachten bezogen habe, ganz anders situiert, als der Sickerschacht zukünftig sein solle.

11.5. Im Übrigen werden in diesem Einwendungsschriftsatz die bisherigen Einwendungen bezüglich der unzumutbaren Belästigung durch Lärm und Erschütterungen, der fehlenden Angaben über die Nutzung der geplanten Maschinen- und Lagerhallen und über die Betriebszeiten, der weiteren Erhöhung der bereits vorhandenen unzumutbaren Lärmbelästigung, die Gegenstand eines durch die Beschwerdeführerin am 05.03.2015 anhängig gemachten Verfahrens zur Vorschreibung nachträglicher Auflagen seien, sowie der unzumutbaren Feinstaubbelastung wiederholt. Dazu wird ausgeführt, dass die Einholung eines schalltechnischen und eines (Fein-)Staubgutachtens beantragt werde, sowie, dass auf die Einwendungen hinsichtlich der unzumutbaren Lärmbelästigung, Erschütterungen, Geruchs- und Feinstaubbelastung durch den Bausachverständigen in keiner Weise eingegangen worden sei.

Zum fünften Einwendungsschriftsatz vom 14.12.2020:

12. In einem weiteren Einwendungsschriftsatz vom 14.12.2020 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass es für den zwischen ihrem Grundstück Nr. ****, KG ****, und dem Nachbargrundstück Nr. ****, KG ****, der Bauwerber entlang der Gemeindestraße verlaufenden „Regenwasserkanal“ offensichtlich keine Bewilligung gebe. Dieser Regenwasserkanal werde in weiterer Folge in die Drainageleitung auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin Nr. ****, KG ****, abgeleitet. Diesbezüglich wiederholt die Beschwerdeführerin ihre Einwendungen aus dem vorangegangenen Schriftsatz vom 11.09.2020, dass dieses Drainagesystem auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin Nr. **** im Zuge der Agrarzusammenlegung laut dem Bescheid der Agrarbezirksbehörde, GZ: 3L 199/123-1993, ausschließlich für die Drainagierung der betroffenen Ackerflächen errichtet worden sei (H2 Betonrohrleitungssystem lt. Ergänzungsplan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen der Agrarbezirksbehörde). Durch die offensichtlich bewilligungslose Einleitung von Regenwässern von Dachflächen sowie Hof- und Verkehrsflächen komme es durch den Eintrag von Feinanteilen zu einer Verschlammung der Drainageleitung, welche jedoch offenporig sein müsse, um die Bodenwässer ableiten zu können und somit ihrem Zweck als Grundstücksentwässerung gerecht werden zu können. Die offensichtlich in der Zwischenzeit vorgenommenen Einleitungen in den Straßenkanal seien jedenfalls ohne Wissen und ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin erfolgt. Die Beschwerdeführerin spreche sich gegen die nicht bewilligten und ohne ihre Zustimmung vorgenommenen Einleitungen auf ihrem Grundstück Nr. **** aus und beantrage deren Rückbau bzw. deren Stilllegung.

Zum weiteren behördlichen Verfahren:

13. In der Folge führte die Baubehörde Ermittlungen und einen Ortsaugenschein zur Rechtmäßigkeit der Siloanlage auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin durch, wobei es sich um eine Vorfrage der Prüfung des Gebäudeabstands der projektierten Bauvorhaben handelte.

14. Mit Schriftsatz vom 25.08.2021 urgierte der nunmehrige rechtliche Vertreter der Bauwerber die Erledigung des Bauansuchens und beantragte die Zustellung des Einwendungsschriftsatzes der Beschwerdeführerin vom 18.08.2020 und der Stellungnahme des brandschutztechnischen Sachverständigen.

15. Diesem Antrag kam die Baubehörde mit Schriftsatz vom 17.09.2021 nach, mit dem den Bauwerbern die Einwendungsschriftsätze der Beschwerdeführerin vom 18.08.2020 und vom 11.09.2020 sowie das Gutachten des brandschutztechnischen Sachverständigen zugestellt wurden.

16. Sodann ist im vorgelegten Verwaltungsakt als nächster Verfahrensschritt der Behörde erst wieder das Schreiben der Behörde vom 14.02.2023 protokolliert, in dem ausgeführt wird, dass dem eingereichten Projekt Angaben zum Lagergut sowie zur Art und Anzahl der Maschinen nicht zu entnehmen seien, wie sich den Feststellungen des Bausachverständigen in der Verhandlungsschrift vom 04.06.2020 entnehmen lasse. Dementsprechend erteilte die Baubehörde den Bauwerbern unter einem einen Mängelbehebungsauftrag zur Vorlage einer Betriebsbeschreibung, die Anzahl und Art der in der Maschinenhalle (Zubau und Neubau) einzustellenden Maschinen, die Häufigkeit und Dauer der damit verbundenen Fahrbewegungen, die Beschreibung der Art des Lagerguts, der Lagerungsvorgänge, der mit der Lagerung möglicherweise verbundenen Staubentwicklung sowie der Häufigkeit und Dauer der mit der Lagerung verbundenen Fahrbewegungen enthalten sollte.

17. Nach erteilter Fristerstreckung zur Mängelbehebung übermittelten die Bauwerber mit Schriftsatz vom 14.03.2023 die aufgetragene Betriebsbeschreibung. Darüber hinaus enthält dieser Schriftsatz Ausführungen, warum die Nachbarrechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt seien.

18. Im Gutachten vom 21.03.2023 ergänzte der Bausachverständige seinen bisherigen Befund und führte im Wesentlichen aus, dass aus dem Änderungsplan vom 26.08.2020 zu erkennen sei, dass beim Zubau der Maschinen- und Lagerhalle der geringste Gebäudeabstand zum Silobauwerk auf dem Nachbargrundstück Nr. ****, KG ****, mit 9,08 m ausreichend bemessen sei und somit die Vorgaben des § 13 Stmk BauG erfüllt seien. Dazu werde ergänzend festgestellt, dass nunmehr ein Teil der Dachflächenwässer des Neubaus der Lager- und Maschinenhalle in einen neu zu errichtenden Sickerschacht entsorgt werde. Dies entspreche jenem Teil an Flächen, der zusätzlich auf der Hofstelle entstehe. Bisher seien die Dachflächen im Hofbereich in die, im Rahmen der Grundzusammenlegung bewilligte Anlage zur Oberflächenentwässerung eingeleitet worden. Nunmehr werde seitens des Bauwerbers angeboten, zur Vermeidung einer allfälligen Überlastung dieser Anlage einen wesentlichen Teil von 140 m2 der Dachflächen in einen gesonderten Sickerschacht auf dem eigenen Grundstück einzuleiten.

Zum sechsten Einwendungsschriftsatz vom 20.04.2023:

19. Im Einwendungsschriftsatz vom 20.04.2023 verweist die Beschwerdeführerin auf ihre bisherigen Einwendungsschriftsätze und führt ergänzend aus, dass der Bausachverständige auf ihren Schriftsatz vom 11.09.2020 nicht eingegangen sei, insbesondere nicht auf die Einwendung des falschen Durchlässigkeitsbeiwerts von 10-5 und den dadurch zu gering bemessenen Sickerschacht, der die anfallenden Regenwässer nicht aufnehmen könne, sodass diese das Grundstück der Beschwerdeführerin überschwemmten bzw. negativ beeinflussten. Die Einleitung der restlichen Dachflächenwässer in diesen Regenwasserkanal durch den Bauwerber erfolge ohne Zustimmung des Kanalbetreibers bzw. sei der vorhandene Kanal auch für diese zusätzlichen Regenwassermengen nicht dimensioniert, sodass es bereits jetzt immer wieder zu einer Überlastung des Kanals und damit verbunden zu einem Rückstau auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin komme. Es werde daher beantragt, dass sämtliche anfallenden Regenwässer in ausreichend große Sickeranlagen eingeleitet würden und die Versickerung ohne negative Beeinträchtigung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin auf dem Grund des Bauwerbers zu erfolgen habe. Sie spreche sich erneut gegen die Einleitung in den Regenwasserkanal aus.

Zur Projektkonkretisierung vom 10.05.2023:

20. In Entsprechung der Aufforderung der Behörde zur Klarstellung des Widerspruchs zwischen der Erklärung der Bauwerber bei der Verhandlung vom 04.06.2020 und den Angaben im Schriftsatz zur Betriebsbeschreibung vom 14.03.2023, ob die Abstellung von fünf Stück Zugmaschinen der Marke L vom Verwendungszweck der geplanten Maschinen- und Lagerhallen umfasst sei, übermittelten die Bauwerber A sowie B, dieser als Rechtsnachfolger von F, den Schriftsatz vom 10.05.2023. In diesem stellen sie den Antragswillen dahingehend klar, dass sowohl im Zubau als auch im Neubau einer Maschinen- und Lagerhalle keine Kraftfahrzeuge abgestellt werden sollen, sondern nur landwirtschaftliche Geräte. Die fünf Zugmaschinen der Marke L sollen weder im Zubau noch im Neubau einer Maschinen- und Lagerhalle abgestellt werden.

Zum angefochtenen Bescheid:

21. 1 Mit dem angefochtenen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bürgermeisters der Marktgemeinde Sankt Veit in der Südsteiermark vom 19.06.2023, GZ: B-2020-1020-00013, wird den Bauwerbern die Baubewilligung für den Neubau einer Maschinen- und Lagerhalle sowie den Zubau einer Maschinen- und Lagerhalle auf dem Baugrundstück unter Vorschreibung von Auflagen erteilt, wobei die mit Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheids bilden.

21.2. Als Auflagen, die die Oberflächenentwässerung betreffen, werden im angefochtenen Bescheid folgende vorgeschrieben:

Die Ableitung von Niederschlagswässern auf Verkehrsflächen und Nachbargrundstücke ist unzulässig (Auflage 2).

Bei der Errichtung des Sickerschachtes ist die Bodenkonsistenz mit Bewertung der Sickerfähigkeit vom Bauführer zu dokumentieren und der Baubehörde vor Fertigstellung des Sickerschachts vorzulegen (Auflage 6).

Von der gesamten Dachfläche des Neubaus der Maschinen- und Lagerhalle sind die Dachwässer von 140 m2 in den neu zu errichtenden Sickerschacht, gemäß dem Projekt, einzuleiten (Auflage 7).

21.3. In der Begründung dieses Bescheids wird zur Entsorgung der anfallenden Niederschlagswässer die Feststellung getroffen, dass nunmehr ein Teil der Dachflächenwässer des Neubaus der Lager- und Maschinenhalle in einen neu zu errichtenden Sickerschacht entsorgt werde. Dies entspreche jenem Teil an Flächen, der zusätzlich auf der Hofstelle entstehe. Bisher seien die Dachflächen im Hofbereich in die, im Rahmen der Grundzusammenlegung bewilligte Anlage zur Oberflächenwasserentsorgung eingeleitet worden. Nunmehr werde seitens des Konsenswerbers angeboten, zur Vermeidung einer allfälligen Überlastung dieser Anlage einen wesentlichen Teil (140 m2) der Dachflächen in einen gesonderten Sickerschacht auf dem eigenen Grundstück einzuleiten. Dabei stützt sich die Behörde auf den Befund des Gutachtens des Bausachverständigen vom 21.03.2023.

21.4. Zur Einwendung der Geruchs-, Staub- und Schallimmissionen durch die Beschwerdeführerin wird in der Begründung des angefochtenen Bescheids im Wesentlichen ausgeführt, dass die Baubehörde vor dem Hintergrund der von den Konsenswerbern beschriebenen Häufigkeit der Fahrbewegungen, der Art des Lagerguts, der Lagerungsvorgänge und der damit verbundenen Fahrbewegungen zur Schlussfolgerung gelange, dass schon auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung und somit auch ohne besondere Fachkenntnisse und Erfahrungen die Befürchtungen der Einwendungswerberin, nämlich Geruchs-, Staub- und Schallimmissionen ausgesetzt zu sein, unbegründet seien. Mit dem Vorbringen, einer Feinstaubbelastung ausgesetzt zu sein, werde eine Verletzung in Zusammenhang mit subjektiv-öffentlichen Rechten iSd § 26 Abs 1 Stmk BauG 1995 nicht geltend gemacht. So müssten die Einwendungen spezialisiert sein und die Verletzung konkreter subjektiver Rechte geltend machen. Mit der Behauptung, der Anlagenstandort liege im Feinstaubsanierungsgebiet, werde keine Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten iSd § 26 Abs 1 Stmk BauG 1995 bzw. auch nicht in Verbindung mit § 13 Abs 12 Stmk BauG 1995 geltend gemacht, zumal damit eine konkrete Gesundheitsgefährdung, unzumutbare Belästigung der Einwendungswerberin oder eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung nicht behauptet werde.

21.5. Weiters wird in der Begründung des angefochtenen Bescheids zum Vorbringen der Überlastung des Kanalsystems ausgeführt, dass dieses keine Einwendung darstelle, die als Geltendmachung des Nachbarrechts des § 26 Abs 1 Z 5 Stmk BauG iVm § 57 Abs 2 Stmk BauG zu qualifizieren wäre: Dem Nachbarn komme gemäß § 26 Abs 1 Z 5 Stmk BauG iVm § 57 Abs 2 Stmk BauG nämlich nur insofern ein Mitspracherecht zu, als dieser einen Rechtsanspruch darauf habe, dass die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern auf dem Baugrundstück (Verweis auf VwGH 24.03.2010, 2009/06/0262, VwSlg 17.862 A/2010) so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten seien, dass sie betriebssicher seien und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen auf dem Nachbargrundstück nicht entstünden. Gefährdungen bzw. unzumutbare Belästigungen dieser Art mache die Beschwerdeführerin aber nicht geltend: Seit der Steiermärkischen Baugesetznovelle 2010 (LGBI. Nr. 13/2011) nehme die Bestimmung des § 26 Abs 1 Z 5 Stmk BauG aber nur mehr auf die Bestimmung des § 57 Abs 2 Stmk BauG und nicht mehr auf die Bestimmung des § 57 Abs 1 Stmk BauG Bezug, wonach bei Bauwerken unter Berücksichtigung ihres Verwendungszwecks für das Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer vorgesorgt sein müsse (Verweis auf VwGH 16.10.2014, 2013/06/0130; LVwG Stmk 17.06.2015, 50.32-6097/2014). Dies bedeute, dass dem Nachbarn kein generelles Mitspracherecht zur ordnungsgemäßen Verbringung von Niederschlagswassern zukomme, sondern nur insofern, als die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Niederschlagswässern auf dem Baugrundstück keine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung auf dem Nachbargrundstück verursachten. Um eine derartige Einwendung geltend zu machen, hätte zumindest erkennbar sein müssen, dass die Beschwerdeführerin eine konkrete persönliche Gefährdung oder Belästigung durch Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Niederschlagswässern auf ihrem Grundstück geltend mache (in diesem Zusammenhang verweist die Baubehörde auf VwGH 19.09.2006, 2005/05/0357; 03.07.2001, 2000/05/0063, VwSlg. 15.637 A/2001; 16.04.1998, 98/05/0047, die ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Konkretisierung von auf Immissionsbelastung gestützten Nachbareinwendungen abstellten). Zusammenfassend erwachse der Beschwerdeführerin aus der Vorschrift des § 57 Abs 1 Stmk BauG hinsichtlich der Sicherstellung der Niederschlagswasserbeseitigung kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht (Verweis auf VwGH 16.10.2014, 2013/06/0130). Dem Nachbarn komme auch kein subjektiv-öffentliches Recht auf die ausreichende Dimensionierung der öffentlichen Kanalanlage zu (Verweis auf VwGH 20.09.2001, 99/06/0032). Das Vorbringen, der zusätzlich geplanten Einleitung von Regenwässer in das Drainagesystem auf dem Grundstück der Einwendungswerberin nicht zuzustimmen, da dies eine Servitutsausweitung über das seinerzeit festgelegte Maß der Wasserableitung darstelle, werde auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

21.6. Schließlich gelangt die Baubehörde in der Begründung des Bescheids aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zum Ergebnis, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung für die beantragten Vorhaben erfüllt seien und es durch das geplante Vorhaben nicht zu den von der Einwendungswerberin befürchteten Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen kommen könne und daher auch keine größeren Abstände im Sinne des § 13 Abs 12 Stmk BauG vorzuschreiben gewesen seien.

Zur Beschwerde:

22.1. In der gegen die Erteilung der Baubewilligung fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin – auf das für das vorliegende Beschwerdeverfahren Wesentliche beschränkt – vor, dass die Baubewilligung sie in ihrem Nachbarrecht auf die Einhaltung entsprechend großer Abstände gemäß § 13 Abs 12 Stmk BauG verletze. Ein größerer Abstand sei bei jenen Anlagen vorzuschreiben, bei denen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung durch den geplanten Verwendungszweck bei den Nachbarn zu erwarten sei. Durch die Manipulation mit schweren landwirtschaftlichen Geräten wie Ackerschleppe, zwei Güllefässern, Saatbeet-Kombinationen, Kreiselegge, Bodenfräse, Scheibengrubber, Düngerstreuer, drei Säh- bzw. Setzmaschinen, zwei Feldspritzen, Hackgerät bzw. Reihenfräse, Kreiselzetter, Heublitz, Mulcher, vier Kippern, drei Pflügen, Tieflader, Holzkran, Rückenzange, Seilwinde, Überladeschnecke, Holzspalter, Kippmulder, Frontlader inkl. Schaufel und Palettengabel sowie den für den landwirtschaftlichen Betrieb erforderlichen Kleingeräten sei auf ihrer Liegenschaft eine unzumutbare Lärmbelästigung zu erwarten. Die Hallen verfügten aufgrund ihrer Bauweise über keine Schalldämmmaße, was infolge des geringen Abstands zu ihrer Liegenschaft eine unzumutbare Lärmbelästigung durch das Manipulieren mit diesen schweren Geräten erwarten lasse. Die Behörde habe keinerlei Schallgutachten über den bereits vorhandenen und den durch das Bauvorhaben zu erwartenden Lärm eingeholt, obwohl von der Beschwerdeführerin wiederholt die Einholung eines schalltechnischen Gutachtens beantragt worden sei. Es seien auch keinerlei Betriebszeiten im Bescheid festgelegt, sondern habe sich die bekämpfte Behörde mit vagen Zeitangaben begnügt, wie sie vom Rechtsvertreter der Bauwerber angegeben worden seien, dass die Geräte meistens „in der Früh“ in Verwendung genommen würden. Wann der Zeitraum „in der Früh“ beginne, sei für die Beschwerdeführerin nicht erkenntlich, ebenso wenig, wie lange die Nutzung der Hallen in den Nachtstunden erfolgen werde. Die Liegenschaft der Beschwerdeführerin sei bereits jetzt stark durch Lärmemissionen aus den rund um die Uhr laufenden Lüftungsanlagen aus den Hühner- und Schweineställen und der Silofräse betroffen, sodass die zu erwartenden zusätzlichen Lärmbelästigungen vor allem durch die zu erwartenden Lärmspitzen in Folge der Manipulation der tonnenschweren landwirtschaftlichen Geräte auf ungedämmtem Betonboden eine unzumutbare Lärmbelästigung auf ihrer Liegenschaft erwarten lasse.

22.2. Die vom Rechtsvertreter der Bauwerber angegebene Lagerung von losem trockenen Getreide (z.B. Mais, Gerste, Weizen und auch Soja) und die damit verbundenen Be- und Entladetätigkeiten führten jedenfalls zu einer Staubentwicklung, die sich in Folge der Nähe der Lagerhallen unmittelbar durch Staubverfrachtungen auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin auswirken würden. Die Baubehörde habe dazu jegliche Ermittlungstätigkeiten durch Einholung entsprechender emissions- bzw. immissionstechnischer Gutachten unterlassen. Aus diesem Grund sei die Beschwerdeführerin durch die zu erwartende Staub- bzw. Feinstaubverfrachtung in ihrem Nachbarrecht in Folge der geringen Gebäudeabstände von 9 m bzw. 14 m auf Vorschreibung größerer Abstände gemäß § 13 Abs 12 Stmk BauG verletzt, da durch die Manipulation mit trockenem Getreide eine unzumutbare Staubbelästigung auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin zu erwarten sei.

22.3. Die geplante Ableitung der Dachflächenwässer werde auf der benachbarten Liegenschaft der Beschwerdeführerin zu einer Überflutung führen. Dies sei deshalb der Fall, da einerseits der geplante Sickerschacht für die teilweise Einleitung der Dachflächenwässer der Maschinen- und Lagerhalle 2 im Ausmaß von 140 m2 nicht ausreichend groß bemessen worden sei (z.B. zu großer und damit unrealistischer Durchlässigkeitsbeiwert von 10-5 beim vorhandenen Lehmboden steifer Konsistenz).

22.4. Andererseits gehe die Baubehörde davon aus, dass die restlichen Dachflächenwässer in einen „öffentlichen Regenwasserkanal“ abgeleitet werden könnten. Dies könne schon deshalb nicht der Fall sein, da es sich hier um keinen „öffentlichen Kanal“ handle, sondern um eine Entwässerungsanlage, die sich im Eigentum der Entwässerungsgemeinschaft D befinde. Wie aus dem – der Beschwerde beigelegten – Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 16.10.1996, GZ: 3.00 E 52-1996, hervorgehe, seien die Bauwerber A und B nicht Mitglied der Entwässerungsgemeinschaft D, die in Folge eines Agrarzusammenlegungsverfahrens laut dem Bescheid der Agrarbezirksbehörde, GZ: 3 L 129/123-1993, und dem Ergänzungsbescheid der Agrarbezirksbehörde vom 19.12.1997, GZ: 3 L 129/270-1997, ausschließlich für die Drainagierung der betroffenen Ackerflächen errichtet worden sei. Sehr wohl sei die Beschwerdeführerin Mitglied dieser Entwässerungsgemeinschaft. Die Familie A habe somit kein Recht, die auf ihren Hallen anfallenden Niederschlagswässer in diesen für Drainagierungszwecke vorgesehenen Kanal einzuleiten. Wenn auf eine bestehende Einleitung der alten Gebäude durch die Bauwerber hingewiesen werde, so sei diese jedenfalls rechtswidrig vorgenommen worden.

22.5. Durch diese unsachgemäße und illegale Entsorgung der Niederschlagswässer komme es in Zukunft zu einer vermehrten Überflutung und Verschlammung auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin, die für die Beschwerdeführerin als unzumutbare Belästigung bzw. unzumutbare Beeinträchtigung gemäß § 26 Abs 1 Z 5 iVm § 57 Abs 2 Stmk BauG anzusehen sei. § 57 Abs 2 Stmk BauG normiere, dass Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten seien, dass sie betriebssicher seien und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstünden. Da die geplante Entwässerungsanlage nicht die gesetzlich geforderten Eigenschaften erfülle, habe dies bei Realisierung der geplanten Bauvorhaben einen vermehrten negativen Einfluss in Form von Überflutungen (die bereits jetzt aufträten) auf der benachbarten Liegenschaft der Beschwerdeführerin. Dies könnte leicht damit vermieden werden, indem für sämtliche auf den Dachflächen anfallenden Niederschlagswässer ausreichend große Sickeranlagen entsprechend den einschlägigen technischen Regelwerken geplant und errichtet würden.

Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

23. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung binnen der zweimonatigen Frist des § 14 Abs 1 VwGVG ab und legte dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt vor.

24. In Reaktion auf die Beschwerdemitteilung erstatteten die Bauwerber die Stellungnahme vom 16.08.2023, in der sie dem Beschwerdevorbringen mit näherer Begründung entgegentreten.

25. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 19.02.2024 wurde der Amtssachverständige für die Fachrichtungen der Entwässerungstechnik und Hydrogeologie Dipl.-Ing. Dr. M dem Beschwerdeverfahren beigezogen und mit der Erstattung von Befund und Gutachten zu folgender Frage beauftragt:

„Ist der zur Entwässerung einer Dachfläche von 140 m² projektierte Sickerschacht, wie er im mit Genehmigungsvermerk versehenen Änderungsplan vom 26.08.2020, Planverfasser: G GmbH, planlich dargestellt ist, so geplant, dass er betriebssicher ist und Gefährdungen oder unzumutbare Belästigungen auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin nicht entstehen?“

26.1. Bei der mündlichen Verhandlung am 22.03.2024 waren die Beschwerdeführerin, die Bauwerber und deren rechtliche Vertreterin anwesend. Von der belangten Behörde war kein Vertreter anwesend. Mit Schriftsatz vom 12.03.2024 hatte der Bürgermeister der Marktgemeinde Sankt Veit in der Südsteiermark mitgeteilt, dass er der Ladung wegen beruflicher Verhinderung nicht folgen könne. Es gebe „von Seiten der Gemeinde auch keinen anderen Vertreter“, der daran teilnehme.

26.2. In der mündlichen Verhandlung am 22.03.2024 erstattete der dem Beschwerdeverfahren beigezogene Amtssachverständige Dipl.-Ing. Dr. M Befund und Gutachten. Die anwesenden Parteien hatten Gelegenheit, zu dem Gutachten Fragen zu stellen und Stellung zu nehmen. Die bei der Verhandlung anwesenden Parteien verzichteten auf eine mündliche Verkündung, sodass die vorliegende Entscheidung gemäß § 29 Abs 3 Z 2 VwGVG schriftlich ergeht.

II.Sachverhalt:

Zur Lage des Baugrundstücks und der Nachbargrundstücke:

1. Das verfahrensgegenständliche Projekt soll auf dem im Baugrundstück Nr. ****, EZ ****, KG ****, errichtet werden, das im jeweiligen Hälfteeigentum der Bauwerber A und B (im Folgenden: Bauwerber) steht. Die Beschwerdeführerin C (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist Alleineigentümerin des südöstlich des Baugrundstücks gelegenen bebauten Grundstücks Nr. ****, EZ ****, KG ****, das vom Baugrundstück durch einen schmalen, als Zufahrt zum Baugrundstück dienenden Streifen der öffentlichen Gemeindestraße (Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG ****) getrennt ist. Zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin gehört auch das südwestlich des Baugrundstücks gelegene, ebenfalls bebaute Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG ****. In einer Überlagerung des Katasters mit einem aktuellen Orthofoto stellt sich die Lage des Baugrundstücks und der nahe gelegenen Grundstücke der Beschwerdeführerin wie folgt dar:

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

2. Sämtliche angeführten Grundstücke sind im geltenden Flächenwidmungsplan 4.0 der ehemaligen Gemeinde N vom 19.06.2023 als Freiland ausgewiesen.

Zu den bestehenden baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück:

3.1. Die Bauwerber sind Landwirte im Vollerwerb und bewirtschaften ihren landwirtschaftlichen Betrieb von der Hofstelle auf dem Baugrundstück. Auf dem Baugrundstück befinden sich neben dem mittig auf dem Baugrundstück situierten Wohnhaus der Beschwerdeführer auch folgende bauliche Anlagen, die dem landwirtschaftlichen Betrieb der Bauwerber dienen:

3.2. Südwestlich auf dem Baugrundstück befindet sich ein – in den verfahrensgegenständlichen Projektunterlagen als Stall 1 bezeichnetes – Stallgebäude, das ursprünglich als Rinder- und Schweinestall baurechtlich genehmigt wurde und dessen Nutzungsänderung mit rechtskräftigem Bescheid vom 01.04.2010, GZ: 153-9/3-2010, auf die nunmehrige Nutzung als Schweinestall für 293 Mastplätze im Erdgeschoß und als Legehennenstall für 2.140 Legehennen im Obergeschoß bewilligt wurde.

3.3. Mittig an der nordwestlichen Grundstücksgrenze des Baugrundstücks ist ein Wirtschafts- und Lagergebäude mit Hackschnitzelheizungsanlage situiert. Die Änderung der Nutzung des ursprünglich als Schweinestall genutzten Gebäudes auf die Nutzung als Wirtschafts- und Lagergebäude mit Hackschnitzelheizungsanlage wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 01.04.2010, GZ: 153-9/3-2010, bewilligt.

3.4. Nordöstlich auf dem Grundstück ist ein – in den verfahrensgegenständlichen Projektunterlagen als Stall 4 bezeichneter – Ferkelaufzuchtstall situiert, der mit rechtskräftigem Bescheid vom 01.04.2010, GZ: 153-9/3-2010, bewilligt wurde.

Zum verfahrensgegenständlichen Projekt:

4. Nach mehreren Projektänderungen im behördlichen Verfahren ergibt sich der letztgültige, für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Projektstand aus folgenden Projektunterlagen:

mit Genehmigungsvermerk versehene Baubeschreibung vom 26.08.2020, Verfasser: G GmbH;

mit Genehmigungsvermerk versehener Änderungsplan vom 26.08.2020 mit Grundrissplänen, Schnitt- und Ansichtsdarstellungen und einem Lageplan, Planverfasser: G GmbH;

Betriebsbeschreibung im Schriftsatz der Bauwerber vom 14.03.2023,

Klarstellung des Willens der Bauwerber im Schriftsatz vom 10.05.2023,

mit Genehmigungsvermerk versehene Sickerschachtberechnung (ÖWAV-Regelblatt 45, Systemskizze und Grafik über maßgebliche Regenkurven und Sickerlinien) vom 15.07.2020 für den Sickerschacht zur Entwässerung einer Dachfläche des Neubaus der Maschinen- und Lagerhalle von 140 m2 sowie

Geotechnisches Gutachten vom 12.08.2011, Verfasser: Dipl.-Ing. K.

5. 1 Den bewilligten Projektunterlagen lässt sich entnehmen, dass auf dem Baugrundstück Nr. ****, EZ 5, KG ****, der Neubau einer Maschinen- und Lagerhalle und der Zubau einer Maschinen- und Lagerhalle geplant sind.

5.2. Der Neubau einer Maschinen- und Lagerhalle soll nordöstlich des Wohngebäudes und südwestlich des – in den Projektunterlagen als Stall 4 bezeichneten – Ferkelaufzuchtstalls anstelle des unter einem zum Abbruch beantragten – in den Projektunterlagen als Stall 3 bezeichneten – Gebäudes errichtet werden. Die mit Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids erteilte Abbruchbewilligung des als Stall 3 bezeichneten Gebäudes ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht relevant.

5.3. Der Zubau einer Maschinen- und Lagerhalle soll zum südwestlich auf dem Baugrundstück situierten – in den verfahrensgegenständlichen Projektunterlagen als Stall 1 bezeichneten – Schweine- und Legehennenstall erfolgen. Dabei soll der geplante Zubau der Maschinen- und Lagerhalle anstelle des südöstlichen Teil dieses Stallgebäudes errichtet werden, dessen Abbruch unter einem beantragt wurde. Die mit Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids erteilte Abbruchbewilligung für den Teilabbruch des südöstlichen Teils des als Stall 1 bezeichneten Schweine- und Legehennenstalls ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht relevant.

6.1. Sowohl der verfahrensgegenständliche Zubau als auch der geplante Neubau sollen jeweils als Maschinen- und Lagerhalle genutzt werden:

6.2. Dabei sollen in den beiden Hallen folgende Maschinen eingestellt werden:

Ackerschleppe, zwei Güllefässer, Saatbeet-Kombinationen, Kreiselegge, Bodenfräse, Scheibengrubber, Düngerstreuer, drei Säh- bzw. Setzmaschinen, zwei Feldspritzen, Hackgerät bzw. Reihenfräse, Kreiselzetter, Heublitz, Mulcher, vier Kipper, drei Pflüge, Tieflader, Holzkran, Rückenzange, Seilwinde, Überladeschnecke, Holzspalter, Kippmulder, Frontlader inkl. Schaufel und Palettengabel sowie die für den landwirtschaftlichen Betrieb erforderlichen Kleingeräte. Sämtliche dieser Maschinen waren auch schon bislang im landwirtschaftlichen Betrieb der Bauwerber in Verwendung und auf dem Baugrundstück abgestellt.

6.3. Sowohl im geplanten Neubau einer Maschinen- und Lagerhalle als auch im geplanten Zubau einer Maschinen- und Lagerhalle werden keine Kraftfahrzeuge abgestellt. Insbesondere werden die fünf Zugmaschinen der Marke L, die in der Betriebsbeschreibung vom 14.03.2023 angeführt sind, nicht in den beiden Hallen abgestellt, sondern – wie bislang – auf der Hofstelle abgestellt.

6.4. Der geplante Neubau einer Maschinen- und Lagerhalle soll neben der Abstellung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten auch der Lagerung von landwirtschaftlichem Erntegut, dessen Ernte und Lagerung in der vorliegenden Region üblich ist, dienen: Dabei sollen in der neu zu errichtenden Halle getrocknete Kürbiskerne, die in verschlossenen Big Bags abgefüllt sind, gelagert werden. Weiters wird loses trockenes Getreide, wie etwa Mais, Gerste, Weizen und Soja, in der neu zu errichtenden Halle gelagert. Schließlich ist die Lagerung von Wurzeln der Krenpflanze in der neu zu errichtenden Halle geplant. Die Zufahrt zur neu zu errichtenden Maschinen- und Lagerhalle erfolgt von Südwesten über ein Schiebetor. Im Bereich der nordöstlichen Hälfte des Baugrundstücks, in dem der Neubau der Maschinen- und Lagerhalle errichtet werden soll, grenzt das Grundstück der Beschwerdeführerin nicht unmittelbar an das Baugrundstück an.

6.5. Von 22:00 bis 06:00 Uhr erfolgt im geplanten Neubau der Maschinen- und Lagerhalle keine Be- und Entladung des Ernteguts.

Zum Oberflächenentwässerungsprojekt:

7. Das mit den projektierten Gebäuden untrennbar verbundene Oberflächenentwässerungsprojekt sieht vor, dass die Dachflächenwässer des Neubaus der Lager- und Maschinenhalle in einen neu zu errichtenden Sickerschacht im Westen des Neubaus eingeleitet werden sollen, wobei ein Teil von 140 m2 der Dachflächen des Neubaus der Lager- und Maschinenhalle in diesen Sickerschacht entwässert werden soll. Die übrigen Dachflächenwässer sollen in den bestehenden Regenwasserkanal, der nach dessen Darstellung im genehmigten Änderungsplan vom 26.08.2020 über die Gemeindestraße Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG ****, und sodann über das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundstück Nr. ****, KG **** verläuft, eingeleitet werden.

8. Zwar enthält das Projekt keine belastbaren Angaben zur Durchlässigkeit des Untergrunds als maßgebliche Bemessungsgröße, sodass nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der projektierte Sickerschacht zur Entwässerung einer Dachfläche im Ausmaß von 140 m2 betriebssicher ist.

Zum Nichtvorliegen von Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen durch den Sickerschacht:

9. Allerdings kann auch für den Fall einer Überlastung des Sickerschachts ausgeschlossen werden, dass es durch die gegebenenfalls austretenden Wässer zu einer unzumutbaren Belästigung oder Gefährdung auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin kommt, weil die gegebenenfalls austretenden Wässer entsprechend der vorliegenden Topographie nach Süden bzw. Südwesten auf die öffentliche Gemeindestraße Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG ****, und in weiterer Folge nach Norden auf die Gemeindestraße abfließen. Es kommt daher auch im Fall des Übertritts der Niederschlagswässer zu keinem merkbaren Abfluss auf die Grundstücke der Beschwerdeführerin Nr. ****, EZ ****, KG ****, und Nr. ****, EZ ****, KG ****.

Zum Nichtvorliegen von ortsunüblichen Schallemissionen und von unzumutbaren Staubbelästigungen:

10. Das bewohnte Grundstück der Beschwerdeführerin Nr. ****, EZ ****, KG ****, grenzt an das Baugrundstück nicht unmittelbar an, sondern ist dessen südwestlicher Teil vom Baugrundstück durch den als Zufahrt zum Baugrundstück dienenden Streifen der öffentlichen Gemeindestraße (Gstnr. ****, EZ ****, KG ****) getrennt. Der nordöstliche Teil des Grundstücks der Beschwerdeführerin ist vom Baugrundstück durch das Grundstück Nr. ****, KG ****, getrennt. Das ortsübliche Ausmaß an Schall- und Staubemissionen ist im Bereich der den projektierten Maschinen- und Lagerhallen nächstgelegenen Grundgrenze des Grundstücks der Beschwerdeführerin bereits durch die landwirtschaftlichen Betriebsanlagen der Umgebung, insbesondere auch die rechtmäßig betriebenen Stallgebäude und die rechtmäßig betriebene Hackschnitzelanlage auf dem Baugrundstück, geprägt. Im Übrigen befindet sich auch auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin ein Schweinestall. Der Verwendungszweck der geplanten Hallen als Maschinenhallen für das Einstellen von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten lässt keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Schall- oder Staubimmissionen auf dem nicht unmittelbar angrenzenden Grundstück der Beschwerdeführerin Nr. ****, EZ ****, KG ****, erwarten, da die abzustellenden landwirtschaftlichen Geräte in landwirtschaftlichen Betrieben üblich sind und deren Abstellen mit nur geringen Lärmemissionen verbunden ist. Zudem wurden die in den geplanten Maschinenhallen abzustellenden Geräte auch schon bislang auf dem Baugrundstück abgestellt, ohne, dass der Abstellvorgang durch eine Halle abgeschirmt wurde.

11. Auch der Verwendungszweck der neu zu errichtenden Halle auch als Lagerhalle zur Lagerung von landwirtschaftlichem Erntegut lässt keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Schall- oder Staubimmissionen auf dem von diesem Bereich des Baugrundstücks durch das Grundstück Nr. ****, KG D, getrennten Grundstücks der Beschwerdeführerin Nr. ****, EZ ****, KG ****, erwarten, zumal die Zufahrt zu dieser Halle von Südwesten über ein Schiebetor erfolgen soll und nach der projektierten und nunmehr genehmigten Nutzung im Zeitraum von 22 Uhr bis 6 Uhr keine Be- und Entladung des Ernteguts erfolgen wird.

12. Das weitere Grundstück der Beschwerdeführerin Nr. ****, EZ ****, KG ****, ist nicht bewohnt, sondern befinden sich darauf landwirtschaftliche Zweckbauten. Zudem ist es von den geplanten Hallen weiter entfernt und vom Baugrundstück durch die öffentliche Gemeindestraße Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG ****, getrennt. Somit sind auch auf diesem Grundstück keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Schall- oder Staubemissionen durch den Verwendungszweck der projektierten Hallen zu erwarten.

13. Auch sind an der Grundgrenze des Beschwerdeführergrundstücks keine unzumutbaren oder gesundheitsgefährdenden Schall- oder Staubimmissionen durch die geplante Nutzung der Hallen als Maschinen- und Lagerhallen zu erwarten.

III.Beweiswürdigung:

1. Die Feststellungen zur Lage und den Eigentumsverhältnissen der verfahrensgegenständlichen Grundstücke ergeben sich aus dem öffentlichen Grundbuch und der digitalen Katastralmappe. Die Feststellung zur Ausweisung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke als Freiland ergibt sich aus dem geltenden Flächenwidmungsplan 4.0 der ehemaligen Gemeinde N.

2. Die Feststellungen zum bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb der Bauwerber und den auf dem Baugrundstück befindlichen baulichen Anlagen dieses landwirtschaftlichen Betriebs ergeben sich aus den Angaben der Bauwerber im behördlichen Verfahren und in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark, der diesbezüglichen Feststellung auf Seite 26 des angefochtenen Bescheids sowie dem im Verwaltungsakt erliegenden rechtskräftigem Bescheid vom 01.04.2010, GZ: 153-9/3-2010. Im Übrigen wird dies durch die Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.

3. Die Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen Projekt und Oberflächenentwässerungsprojekt ergeben sich aus den in Punkt II.4. der Feststellungen angeführten Projektunterlagen, insbesondere dem Änderungsplan vom 26.08.2020, der Baubeschreibung vom 26.08.2020 und der Sickerschachtberechnung, die allesamt mit Genehmigungsvermerk versehen sind. Diese bilden einen wesentlichen Bestandteil der Bewilligung.

4.1. Die projektierte Nutzung der geplanten Hallen zur Einstellung der unter Pkt. II.6.2. der Feststellungen angeführten Maschinen und Kleingeräte, nicht aber zur Abstellung von Kraftfahrzeugen ist in der Betriebsbeschreibung vom 14.03.2023 noch missverständlich formuliert und wurde im Schriftsatz vom 10.05.2023 klargestellt. Die Klarstellung des Bauwerberwillens wurde durch die Bauwerber in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 22.03.2024 bestätigt (Verhandlungsschrift, S. 21 f.). Da weder die Betriebsbeschreibung vom 14.03.2023 noch der Schriftsatz vom 10.05.2023 mit Genehmigungsvermerk versehen sind, wird das Projekt im Spruch dieses Erkenntnisses dahingehend konkretisiert, dass die Nutzung der beiden Hallen zur Einstellung der unter Pkt. II.6.2. der Feststellungen angeführten Maschinen und landwirtschaftlichen Kleingeräte angeführt wird und die Abstellung von Kraftfahrzeugen in den beiden Hallen ausgeschlossen ist. Durch die Aufnahme in den Spruch dieses Erkenntnisses wird die darin angeführte Nutzung der beiden geplanten Hallen zum wesentlichen Bestandteil der Bewilligung .Dass die unter Pkt. II.6.2. der Feststellungen angeführten Maschinen und Kleingeräte auch schon bislang im landwirtschaftlichen Betrieb der Bauwerber verwendet wurden und auf dem Baugrundstück abgestellt wurden, ergibt sich aus dem Schriftsatz der Bauwerber vom 14.03.2023 und den Ausführungen der Bauwerber in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 22.03.2024 (Verhandlungsschrift, S. 22).

4.2. Die projektierte Nutzung des Neubaus der Maschinen- und Lagerhalle auch zur Lagerung von landwirtschaftlichem Erntegut, dessen Ernte und Lagerung in der vorliegenden Region üblich ist, ergibt sich aus der Betriebsbeschreibung vom 14.03.2023 und wurde in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 22.03.2024 durch die Bauwerber bestätigt (Verhandlungsschrift, S. 22). Auch diese Projektkonkretisierung wird in den Spruch dieses Erkentnisses aufgenommen und bildet somit einen wesentlichen Bestandteil der Baubewilligung.

4.3. Dass im Zeitraum von 22:00 bis 06:00 Uhr im geplanten Neubau der Maschinen- und Lagerhalle keine Be- und Entladung des Ernteguts erfolgen soll, ergibt sich aus den Angaben der Bauwerber in der Stellungnahme zur Beschwerde vom 16.08.2023 (S. 4) und in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 22.03.2024 (Verhandlungsschrift, S. 22). Die Nachtstunden werden auch in den einschlägigen technischen Richtlinien mit 22:00 bis 06:00 Uhr angegeben (vgl. zB ÖAL-Richtlinie 3/2008, S. 6; ÖNorm S5021, S. 4). Der Ausschluss der Be- und Entladung des Ernteguts von 22:00 bis 06:00 Uhr wird ebenfalls als Projektkonkretisierung in den Spruch dieses Erkenntnisses übernommen.

5.1. Die Feststellung, dass es selbst für den Fall einer Überlastung des Sickerschachts ausgeschlossen werden kann, dass es durch die gegebenenfalls austretenden Wässer zu einer unzumutbaren Belästigung oder Gefährdung auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin kommt, ergibt sich aus dem in der Verhandlung erstatteten Gutachten des Amtssachverständigen Dipl.-Ing. M:

5.2. Zwar führt der Amtssachverständige zum Beschwerdevorbringen des bei der Bemessung des Sickerschachts falsch angesetzten Durchlässigkeitsbeiwerts aus, dass tatsächlich der in der Bemessung angesetzte Durchlässigkeitsbeiwert von kf = 1,E-05 m/s nicht nachvollziehbar dargelegt ist und es nicht auszuschließen ist, dass bereits vor Erreichen des fachlich korrekt angesetzten Bemessungsereignisses mit einer Wiederkehrperiode von 10 Jahren es zu einem Überlastfall mit einem Austritt von Wässern aus dem Sickerschacht kommt.

5.3. Allerdings legt der Amtssachverständige schlüssig und anhand der Darstellung des Geländeprofils sowie der Abbildungen der Fließpfade im Gutachten nachvollziehbar dar, dass die gegebenenfalls austretenden Wässer entsprechend der vorliegenden Topographie nach Süden bzw. Südwesten auf die öffentliche Gemeindestraße Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG ****, und in weiterer Folge nach Norden auf die Gemeindestraße abfließen und es somit auch im Fall des Übertritts der Niederschlagswässer zu keinem merkbaren Abfluss auf die Grundstücke der Beschwerdeführerin Nr. ****, EZ ****, KG ****, und Nr. ****, EZ ****, KG ****, kommt.

5.4. Wie in der rechtlichen Beurteilung noch ausgeführt werden wird, kommt der Beschwerdeführerin kein absolutes Recht auf Betriebssicherheit der projektierten Entwässerungsanlagen zu, sondern nur insofern, als davon Gefährdungen oder unzumutbare Belästigungen auf dem Nachbargrundstück ausgehen. Aus dem in Einklang mit den Denkgesetzen stehenden und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen Dipl.-Ing. Dr. M, dem auch eine Befundaufnahme vor Ort zugrunde liegt, ergibt sich für das erkennende Landesverwaltungsgericht zweifelsfrei, dass Gefährdungen oder unzumutbare Belästigungen durch den projektierten Sickerschacht auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin ausgeschlossen sind.

5.5. Die Beschwerdeführerin hat gegen das Gutachten des Amtssachverständigen auch keine Einwände erhoben (Verhandlungsschrift, S. 22) und auch nicht bekannt gegeben, ein Gegengutachten einholen zu wollen. Um die fachliche Richtigkeit des Gutachtens in Zweifel ziehen zu können, wäre aber eine präzise Darstellung der dagegen gerichteten sachlichen Einwände oder die Vorlage des Gutachtens eines anderen Sachverständigen erforderlich gewesen (vgl. VwGH 30.06.2010, 2009/12/0124; 10.11.2008; 2003/12/0078 mwN).

6. Dass der Verwendungszweck der geplanten Hallen als Maschinenhallen zum Einstellen von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten an der nächstgelegenen Grundgrenze des Beschwerdeführergrundstücks keine das ortsübliche Ausmaß im Freiland übersteigenden, unzumutbar belästigenden oder gesundheitsgefährdenden Schall- und Staubimmissionen erwarten lässt, ergibt sich einerseits daraus, dass die Grundstücke der Beschwerdeführerin nicht unmittelbar an das Baugrundstück angrenzen und andererseits daraus, dass das ortsübliche Ausmaß an Schall- und Staubimmissionen im Bereich der den Baugrundstücken nächstgelegenen Grundgrenzen der Grundstücke der Beschwerdeführerin durch die Immissionen der bestehenden landwirtschaftlichen Betriebsanlagen geprägt ist. Weiters handelt es sich bei den einzustellenden landwirtschaftlichen Geräten um Geräte, die für einen landwirtschaftlichen Betrieb üblich sind und – wie die Bauwerber glaubhaft und von der Beschwerdeführerin unbestritten vorbrachten – schon bislang im landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführer verwendet wurden und auf dem Baugrundstück abgestellt waren. Dasselbe gilt für die Nutzung der neu zu errichtenden Halle auch als Lagerhalle zur Lagerung von landwirtschaftlichem Erntegut, dessen Ernte und Lagerung in der vorliegenden Region üblich ist: Auch dieser Verwendungszweck des Neubaus der Halle lässt keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Schall- oder Staubemissionen auf dem von diesem Bereich des Baugrundstücks durch das Grundstück Nr. ****, KG D, getrennten Grundstücks der Beschwerdeführerin Nr. ****, EZ ****, KG ****, erwarten, zumal die Zufahrt zu dieser Halle von Südwesten über ein Schiebetor erfolgen soll und nach der projektierten und nunmehr genehmigten Nutzung im Zeitraum von 22 Uhr bis 6 Uhr keine Be- und Entladung des Ernteguts erfolgen wird. Im Ergebnis liegt bei den geplanten Hallen kein Verwendungszweck vor, der eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung, unzumutbare Belästigung oder Gesundheitsgefährdung erwarten lässt (vgl. VwGH 25.11.1999, 98/06/0165; 25.06.1987, 86/06/0037, jeweils dazu, dass der Verwendungszweck eines durchschnittlichen landwirtschaftlichen Betriebs keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten lässt).

IV.Rechtsgrundlagen:

1. § 119r Abs 1 Steiermärkisches Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 in der geltenden Fassung LGBl. Nr. 73/2023 (Stmk BauG) lautet:

„§ 119r

Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 11/2020

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 11/2020 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.“

2. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995 in der gemäß § 119r Abs 1 Stmk BauG anwendbaren Fassung LGBl. Nr. 61/2017 (Stmk BauG) lauten:

„§ 13

Abstände

[…]

(12) Lässt der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten oder ist dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich, hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben. Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen jedenfalls nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen für Schulpflichtige oder ähnlichen Anlagen.

[…]

§ 26

Nachbarrechte

(1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist

2. die Abstände (§ 13);

3. den Schallschutz (§ 77 Abs. 1)

4. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs. 2)

5. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs. 2, § 58, § 60 Abs. 1, § 66 zweiter Satz und § 88)

6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).

[…]

(3) Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das im Privatrecht begründet ist (privatrechtliche Einwendung), so hat die Behörde zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.

[…]

§ 57

Abwässer

(1) Bei Bauwerken muss unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes für das Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer vorgesorgt sein.

(2) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

§ 77

Allgemeine Anforderungen

(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Benutzer oder Nachbarn dieses Bauwerkes nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage des Bauwerkes und seiner Räume zu berücksichtigen.

[…]“

V.Rechtliche Beurteilung:

Zum Beschwerdeumfang:

1. Die Beschwerde richtet sich erkennbar nur gegen die Erteilung der Baubewilligung in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids. Hingegen wendet sich die Beschwerdeführerin nicht gegen die Erteilung der Abbruchbewilligung in Spruchpunkt II. des Bescheids. Im Übrigen wäre eine Beschwerde gegen die Abbruchbewilligung auch zurückzuweisen, weil Nachbarn im Abbruchbewilligungsverfahren gemäß § 32 Abs 3 Stmk BauG keine Parteistellung haben.

Zu den geltend gemachten Nachbarrechten:

2. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn subjektiv-öffentliche Nachbarrechte gemäß § 26 Abs 1 Stmk BauG zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang in dem der Nachbar diese Rechte im erstinstanzlichen Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. zB VwGH 30.10.2018, Ra 2017/05/0239; 23.5.2018, Ra 2016/05/0094; 27.06.2017, Ra 2014/05/0059; 28.06.2016, 2013/06/0131, jeweils mwN). Das Landesverwaltungsgericht ist daher auf die Prüfung jener Fragen beschränkt, die in § 26 Abs 1 Stmk BauG als Nachbarrechte abschließend aufgezählt sind, und die vor der belangten Behörde rechtzeitig geltend gemacht wurden. Somit ist es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, die Baubewilligung anhand sonstigen Vorbringens, das entweder nicht die Verletzung eines Nachbarrechts geltend macht oder nicht bereits vor der belangten Behörde geltend gemacht wurde, zu überprüfen.

3.1. In der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin als Nachbarin zum einen die Verletzung im Nachbarrecht gemäß § 26 Abs 1 Z 5 iVm § 57 Abs 2 Stmk BauG auf Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen, die von Anlagen zur Sammlung und Beseitigung der Niederschlagswässer des Baugrundstücks ausgehen, geltend. Zum anderen macht die Beschwerdeführerin als weiteres Nachbarrecht geltend, in ihrem Nachbarrecht auf Vorschreibung größerer Abstände aufgrund von das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Lärmemissionen durch die Manipulation mit schweren landwirtschaftlichen Geräten auf Betonboden sowie aufgrund von unzumutbaren Staubbelästigungen durch die Manipulation mit trockenem Getreide gemäß § 26 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 12 Stmk BauG und § 26 Abs 1 Z 3 iVm § 77 Abs 1 Stmk BauG verletzt zu sein.

3.2. Zusammenfassend war im vorliegenden, auf die Prüfung von durch das Stmk BauG geschützten Nachbarrechten beschränkten Beschwerdeverfahren erstens zu beurteilen, ob durch den auf dem Baugrundstück geplanten Sickerschacht mit Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin zu rechnen ist. Zweitens ist zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Vorschreibung größerer Abstände wegen das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Lärmemissionen oder unzumutbaren Staubbelästigungen verletzt ist.

Zum Nachbarrecht auf Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen, die von Anlagen zur Sammlung und Beseitigung der Niederschlagswässer des Baugrundstücks ausgehen (§ 26 Abs 1 Z 5 iVm § 57 Abs 2 Stmk BauG):

4.1. Das in § 26 Abs 1 Z 5 iVm § 57 Abs 2 Stmk BauG verankerte Mitspracherecht bezieht sich nur auf die für die Entsorgung der Niederschlagswässer erforderlichen Anlagen und allfällige von diesen Anlagen ausgehende Gefährdungen oder Belästigungen auf den Nachbargrundstücken.

4.2. In über den bloßen Immissionsschutz hinausgehenden Fragen kommt dem Nachbarn hingegen kein Mitspracherecht zu. Auch kommt dem Nachbarn kein absolutes Recht auf Betriebssicherheit der projektierten Entwässerungsanlagen zu, sondern nur insofern, als davon Gefährdungen oder unzumutbare Belästigungen auf dem Nachbargrundstück ausgehen.

4.3. Somit kommt dem Nachbarn auch kein generelles subjektiv-öffentliches Nachbarrecht iSd § 57 Abs 1 Stmk BauG bezüglich der einwandfreien Beseitigung der Niederschlagswässer durch ausreichende Dimensionierung der Entwässerungsanlagen zu (vgl. VwGH 20.09.2001, 99/06/0032). Seit der Steiermärkischen Baugesetznovelle 2010 (LGBl. Nr. 13/2011) nimmt die Bestimmung des § 26 Abs 1 Z 5 Stmk BauG nämlich nur mehr auf die Bestimmung des § 57 Abs 2 Stmk BauG Bezug und nicht (mehr) auf die Bestimmung des § 57 Abs 1 Stmk BauG, wonach bei Bauwerken unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes für das Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer vorgesorgt sein muss (siehe dazu VwGH 16.10.2014, 2013/06/0130; LVwG Stmk 17.06.2015, 50.32-6097/2014).

4.3. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführerin kein generelles Mitspracherecht zur ordnungsgemäßen Verbringung von Niederschlagswässern zukommt (vgl. VwGH 22.08.2022, Ra 2020/06/0039), sondern nur insofern, als die projektierten Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Niederschlagswässern auf dem Baugrundstück keine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung auf dem Nachbargrundstück verursachen (VwGH 24.03.2010, 2009/06/0262, VwSlg 17.862 A/2010).

5.1. Wie der Amtssachverständige in seinem in der Verhandlung vom 22.03.2024 erstatteten Gutachten schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt hat, ist es ausgeschlossen, dass vom projektierten Sickerschacht zur Entwässerung einer Dachfläche im Ausmaß von 140 m2 Gefährdungen oder unzumutbare Belästigungen auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin ausgehen, weil es selbst im Fall der Überlastung des Sickerschachts zu keinem merkbaren Abfluss der diesfalls austretenden Wässer auf die Grundstücke der Beschwerdeführerin käme, sondern diese entlang der Gemeindestraße abflössen.

5.2. Wie oben ausgeführt, kommt der Beschwerdeführerin kein absolutes Recht auf Betriebssicherheit des projektierten Sickerschachts zu. Vom Nachbarrecht auf Vermeidung von Gefährdungen und unzumutbaren Beeinträchtigungen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin ist auch nicht umfasst, ob die Ableitung jener Niederschlagswässer, die in den über die Gemeindestraße und weiter über das Grundstück der Beschwerdeführerin verlaufenden Regenwasserkanal eingeleitet werden, gewährleistet ist. Daher darf auch die Aufnahmefähigkeit und Funktionalität des Regenwasserkanals durch das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden, auf die Prüfung von Nachbarrechten beschränkten Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden (vgl. VwGH 20.09.2001, 99/06/0032, wonach dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf die ausreichende Dimensionierung der öffentlichen Kanalanlage zukommt).

6. Zusammenfassend war die Frage der sicheren Verbringung auch jener Oberflächenwässer, die in den Regenwasserkanal eingeleitet werden, zwar von der Baubehörde gemäß § 57 Abs 1 Stmk BauG zu prüfen. Dem Landesverwaltungsgericht, das in einem Beschwerdeverfahren aufgrund einer Nachbarbeschwerde auf die Prüfung der Einhaltung der Nachbarrechte beschränkt ist, ist es aber verwehrt, die Baubewilligung auf die Einhaltung der – kein Nachbarrecht darstellenden – Bestimmung des § 57 Abs 1 Stmk BauG zu überprüfen.

7. Für das auf die Beurteilung der Nachbarrechte beschränkte Beschwerdeverfahren ist es auch irrelevant, ob eine Einleitung der nicht in den Sickerschacht eingeleiteten Oberflächenwässer in den Regenwasserkanal zulässig ist oder es sich dabei – wie in der Beschwerde vorgebracht wird – um eine unzulässige Servitutsausweitung handelt. Diese Frage wäre im ordentlichen Rechtsweg vor den Zivilgerichten geltend zu machen (vgl. VwGH 30.09.2015, 2013/06/0198 mwN; vgl. auch VwGH 25.11.1999, 99/06/0026, wonach eine durch die Baubehörde vorgenommene Beurteilung die Frage des Vorliegens eines erforderlichen Servitutsrechts nicht zu präjudizieren vermag).

8. Die Bauwerber sind aber darauf hinzuweisen, dass Voraussetzung der Durchführung des Bauvorhabens eine legale Einleitung in den Regenwasserkanal ist (vgl. zur Untrennbarkeit des Bauvorhabens mit der erforderlichen Beseitigung der Niederschlagswässer VwGH 20.11.2007, 2005/05/0251; 31.03.2005, 2004/05/0325). Darauf, ob ein Bauvorhaben in der projektierten Form durch den Bauwerber auch umsetzbar ist, kommt dem Nachbarn kein Recht zu (VwGH 28.09.1999, 99/05/0177).

9. Eine Verletzung im Nachbarrecht gemäß § 26 Abs 1 Z 5 iVm § 57 Abs 2 Stmk BauG auf Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen, die von den Anlagen zur Beseitigung der Niederschlagswässer des Baugrundstücks ausgehen, liegt im Ergebnis nicht vor.

Zum Nachbarrecht auf Vorschreibung größerer Abstände aufgrund von das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Lärmemissionen sowie aufgrund von unzumutbaren Staubbelästigungen:

10. In der Widmungskategorie Freiland ist kein widmungsabhängiger Immissionsschutz gegeben (vgl. zB VwGH 20.09.2012, 2012/06/0084; vgl. auch VwGH 25.05.2016, 2013/06/0127; 08.09.2014, 2013/06/0054 mwN; 18.09.2003, 2003/06/0131; 30.03.2004, 2003/06/0056). Allerdings kommt einem Nachbarn gemäß § 13 Abs 12 Stmk BauG 1995 ein gewisser Immissionsschutz zu, der unabhängig von der Flächenwidmung gegeben ist. Danach ist zu beurteilen, ob aus dem Verwendungszweck der projektierten baulichen Anlagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung, unzumutbare Belästigung oder Gesundheitsgefährdung zu erwarten ist. Eine bauliche Anlage ist demnach nicht zulässig, wenn auch nur einer der drei alternativen Tatbestände des § 13 Abs 12 Stmk BauG 1995 erfüllt ist, wenn die Anlage also gesundheitsgefährdend oder ortsunüblich ist, und selbst wenn sie nicht ortsunüblich ist (und auch nicht gesundheitsgefährdend) darf sie nicht unzumutbar belästigend sein. Anderenfalls wäre ein größerer Abstand vorzuschreiben bzw. wäre der Bauwerber zu einer Projektänderung zu verhalten oder – sollte dies nicht möglich sein - die Baubewilligung zu versagen (vgl. VwGH 25.05.2016, 2013/06/0127; 08.09.2014, 2013/06/0054 mwN).

11. Dazu ist aus rechtlicher Hinsicht auszuführen, dass es sich beim ortsüblichen Ausmaß gemäß § 4 Z 53 Stmk BauG zumindest um die in dieser Widmungskategorie üblicherweise auftretenden Immissionen handelt. Somit ist als „ortsübliches Ausmaß“ das gemessen an der vorliegenden Widmung als Freiland örtlich zumutbare Maß an Immissionen ausschlaggebend (VwGH 24.08.2011, 2011/06/0122; 26.05.2009, 2007/06/0279). Das bedeutet, dass bei der Beurteilung, ob Emissionen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung der Nachbarn herbeiführen, von einem sich an der für das zu bebauende Grundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungskategorie orientierenden Durchschnittsmaßstab auszugehen ist (VwGH 26.04.2002, 2000/06/0205; 13.04.1989, 87/06/0003, 0004; 21.05.1992, 91/06/0143) und zwar auch dann, wenn sie das Ausmaß der in der unmittelbaren Umgebung eines Wohnhauses feststellbaren Immissionen übersteigen (VwGH 26.04.2002, 2000/06/0205; 17.11.1994, 94/06/0146; 23.06.1988, 86/06/0161; 27.05.1999, 98/06/0028), oder wenn sie die bisher vorliegenden Immissionsverhältnisse auf dem Grundstück der Nachbarn verschlechtern (VwGH 26.04.2002, 2000/06/0205; 21.05.1992, 91/06/0143; 17.03.1994, 93/06/0096). Somit ist das örtlich zumutbare Maß an Immissionen im Freiland höher anzusetzen als etwa im Bauland (vgl. VwGH 16.05.2013, 2011/06/0139).

12. Dabei ist bei der Immissionsbeurteilung nach § 13 Abs 12 Stmk BauG auf die der Immissionsquelle nächstgelegene Grundgrenze des Nachbargrundstücks abzustellen (VwGH 17.11.2009, 2009/06/0176; 18.12.2007; 2006/06/0170; vgl. auch VwGH 25.09.2007, 2006/06/0042; 31.01.2002, 2000/06/0081; 18.10.2012, 2010/06/0264). Der Umstand, dass das Nachbargrundstück ebenfalls als Freiland gewidmet ist, ändert daran nichts (VwGH 17.11.2009, 2009/06/0176; vgl. auch VwGH 24.02.2009, 2008/06/0235). Somit dürfen an der Grundgrenze des Grundstücks der Beschwerdeführerin keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden oder unzumutbaren oder gesundheitsgefährdenden Immissionen vorliegen.

13. Wie oben festgestellt, ist das ortsübliche Ausmaß an Schall- und Staubimmissionen im Bereich der dem Baugrundstück nächstgelegenen Grundgrenzen der Grundstücke der Beschwerdeführerin bereits durch Immissionen von bestehenden landwirtschaftlichen Betriebsanlagen, etwa jener der Bauwerber, aber auch jener der Beschwerdeführerin selbst, geprägt. Schon aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt sich, dass sich aus dem Verwendungszweck der geplanten Hallen zur Einstellung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten, die schon bislang auf dem Baugrundstück der Bauwerber abgestellt waren, und zur Lagerung von Erntegut, dessen Ernte und Lagerung in der Region üblich ist, keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Schall- oder Luftschadstoffimmissionen auf den nicht unmittelbar angrenzenden Grundstücken der Beschwerdeführerin ergeben. Daraus ergibt sich aber auch, dass der Verwendungszweck der geplanten Hallen keine unzumutbare Belästigung oder Gesundheitsgefährdung durch Schall- oder Luftschadstoffimmissionen erwarten lässt (vgl. VwGH 25.11.1999, 98/06/0165; 25.06.1987, 86/06/0037, jeweils dazu, dass der Verwendungszweck eines durchschnittlichen landwirtschaftlichen Betriebs keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten lässt).

Zum Nachbarrecht des § 26 Abs 1 Z 3 iVm § 77 Abs 1 Stmk BauG:

14. Hinsichtlich der durch die Beschwerdeführer eingewendeten Schallimmissionen kommt dem Nachbarn darüber hinaus das subjektiv-öffentliche Nachbarrecht des § 26 Abs 1 Z 3 iVm § 77 Abs 1 Stmk BauG zu, dass Bauwerke so geplant und ausgeführt sein müssen, dass gesunde, normal empfindende Nachbarn dieses Bauwerks nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Dabei hat die Beurteilung der Schallimmissionen an der nächstgelegenen Grenze des Nachbargrundstücks zu erfolgen (VwGH 17.11.2009, 2009/06/0176; 18.12.2007; 2006/06/0170; vgl. auch VwGH 25.09.2007, 2006/06/0042; 31.01.2002, 2000/06/0081; 18.10.2012, 2010/06/0264).

15. Dadurch, dass aus der bestimmungsgemäßen Verwendung der geplanten Hallen als Maschinen- und Lagerhallen keine unzumutbaren oder gesundheitsgefährdenden Schallimmissionen zu erwarten sind, ist auch das Nachbarrecht des § 26 Abs 1 Z 3 iVm § 77 Abs 1 Stmk BauG nicht verletzt (vgl. VwGH 25.11.1999, 98/06/0165; 25.06.1987, 86/06/0037, jeweils dazu, dass der Verwendungszweck eines durchschnittlichen landwirtschaftlichen Betriebs keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten lässt).

16. Somit sind auch die Nachbarrechte des § 26 Abs 1 Z 3 iVm § 77 Abs 1 Stmk BauG und des § 26 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 12 Stmk BauG nicht verletzt.

17. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

18. Die in der Betriebsbeschreibung vom 14.03.2023, im Schriftsatz vom 10.05.2023 sowie in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 22.03.2024 erfolgte Klarstellung des Projektwerberwillens wird in den Spruch dieses Erkenntnisses übernommen, sodass diese Teil des Projekts ist.

19. Es wird darauf hingewiesen, dass somit ein Abstellen von Kraftfahrzeugen in den geplanten Hallen von der Baubewilligung nicht erfasst ist. Sollte ein Abstellen von Kraftfahrzeugen in den Hallen erfolgen, würde es sich um eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung gemäß § 19 Z 2 Stmk BauG handeln, die einer Bewilligung bedürfte. Im Fall eines bewilligungslosen Abstellens von Kraftfahrzeugen in den geplanten Hallen hätte die Behörde eine Nutzungsuntersagung gemäß § 41 Abs 4 Stmk BauG zu erlassen. Ebenso ist eine Nutzung des geplanten Neubaus der Maschinen- und Lagerhallen zur Be- und Entladung von Erntegut im Zeitraum von 22:00 bis 06:00 Uhr nicht von der Baubewilligung umfasst, sodass eine derartige Nutzung ebenfalls eine konsenswidrige Nutzungsänderung darstellen würde, die von der Behörde gemäß § 41 Abs 4 Stmk BauG untersagt werden müsste.

20. Gemäß § 77 Abs 1 AVG können für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 AVG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 76 Abs 1 AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, weshalb den Bauwerbern Kommissionsgebühren für die Befundaufnahme vor Ort durch den beigezogenen hydrogeologischen und entwässerungstechnischen Amtssachverständigen Dipl.-Ing. Dr. M am 18.03.2024 von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr in Höhe von € 99,60 (€ 24,90 pro begonnene halbe Stunde) gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 76 und 77 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) iVm § 1 Z 2 Landeskommissionsgebührenverordnung 2013, LGBl. 123/2012 idF LGBl. 55/2015 vorzuschreiben sind.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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