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LVwG 30.25-695/2024•LVwG ST LVwG 30.25-695/2024
LVwG 30.25-695/2024Tribunal Administrativo Regional27 de mar. de 2024
Verkehrsfläche, Straße mit öffentlichem Verkehr, allgemeine Benützung, Benützung unter gleichen Bedingungen, Fußgängerverkehr, Fahrzeugverkehr, alkoholisiertes Lenken, Fahrrad, Straßenverkehrsordnung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ****, Hdorf, Hdorf, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 02.01.2024, GZ: BHGU/606230045321/2023,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 und § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 05.02.2024 keine Folge gegeben und das bekämpfte Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt € 160,00 zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 02.01.2024 wurde Herrn A B eine Verwaltungsübertretung nach der StVO 1960 unter Verhängung nachstehender Strafe wie folgt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit:28.04.2023, 18.00 Uhr
Ort:Kdorf bei L, Kdorf,
Höhe Kreisverkehr C D Kdorf,
Richtung Kdorf in Richtung K-Gfeld
Betroffenes Fahrzeug:Fahrrad
Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,56 mg/l.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 99 Abs 1b StVO 1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013 iVm § 5 Abs 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 518/1994
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
7 Tage(n) 00 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 99 Ab. 1b StVO 1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
“
Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG als Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens den Betrag von € 80,00 zu bezahlen habe, sodass der zu zahlende Gesamtbetrag € 880,00 betrage.
Bescheidbegründend legte die Verwaltungsstrafbehörde die Anzeige der Polizeiinspektion Kdorf-Gfeld vom 04.05.2023 zugrunde und erachtete den darin schlüssig und nachvollziehbar dargestellten Sachverhalt als erwiesen.
In subjektiver Hinsicht wurde behördlicherseits im Ergebnis von einem Ungehorsamsdelikt und von fahrlässigem Verhalten ausgegangen.
Strafbemessend wurde in Ermangelung von Angaben von durchschnittlichen persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ausgegangen und von Seiten der Verwaltungsstrafbehörde gegenständlich die Mindeststrafe verhängt, welche dem objektiven Unrechtsgehalt der Tat angepasst und schuldangemessen sowie gerechtfertigt sei, zumal Strafen einen immerhin spürbaren Vermögensnachteil darstellen müssten, um den Strafzweck zu erfüllen und der neuerlichen Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen wirksam vorzubeugen.
Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 08.01.2024 zugestellte Straferkenntnis erhob dieser mit bei der Behörde am 05.02.2024 eingelangtem Schreiben rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht, in welcher er im Ergebnis die Begehung einer Verwaltungsübertretung bestritt und ersuchte, dass keine Verwaltungsstrafe verhängt werde, da er mit dem Fahrrad am Gehsteig gefahren sei. Zumal er mit dem Fahrrad am Fahrradweg bzw. Gehsteig unterwegs gewesen sei, müsse er fragen, ob die Geldstrafe überhaupt relevant sei. Die Polizei habe ihn Richtung St. J o.H. von Kdorf kurz vor Höhe der Brücke angehalten und ihn mit auf den Posten Kdorf genommen und eine Alkoholkontrolle gemacht, wobei der Vortest 0,26 ergeben habe und beim großen Alkomaten der Test dann 0,56 ergeben habe. Nach Aussage am Posten habe er dann seinen Weg weiter angetreten, wobei ihm dort niemand erzählt hätte, dass er deswegen eine Anzeige erhalte. Jetzt, acht Monate später, komme diese Geldstrafe von € 880,00 zum Zahlen, wobei ihm nicht bekannt gewesen sei, dass diese existiere.
Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 16.02.2024 vorgelegt.
Nachdem der Beschwerdeführer schriftlich mit hg. Schreiben vom 20.02.2024 auf die Rechtslage und die durchzuführende Gerichtsverhandlung hingewiesen wurde, wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark im Beschwerdefall am 22.03.2024 eine öffentliche mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher, das in die Amtshandlung involvierte meldungslegende Polizeiorgan, Herr Insp. E F, damals PI Kdorf-Gfeld, zeugenschaftlich einvernommen werden konnte. Eine Einvernahme des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei war nicht möglich, zumal dieser kurz vor der Verhandlung mitteilte, dass es ihm aus Kostengründen nicht möglich sei, an der Verhandlung teilzunehmen, zumal er über kein Fahrtgeld verfüge, wobei dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass die Verhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt werde und gab der Beschwerdeführer telefonisch bekannt, dass er in rechtlicher Hinsicht auch davon ausgehe, dass für Radfahrer ein Grenzwert von „0,8“ gelte und sein Alkoholisierungsgrad lediglich 0,56 gewesen sei. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass sich der Grenzwert von 0,8 nicht auf den Alkoholgehalt in der Atemluft beziehe.
Ein Vertreter der belangten Behörde war bei der Verhandlung nicht anwesend.
Auf Grundlage der vorgelegten Beschwerde und des angeschlossenen, dem Beweisverfahren ebenfalls zugrundegelegten Verwaltungsstrafaktes und der darin erliegenden unbedenklichen Urkunden sowie des Beschwerdevorbringens hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand Nachstehendes festgestellt:
Am 28.04.2023, 18.00 Uhr, wurde der Beschwerdeführer in der Gemeinde Kdorf-Gfeld, Kdorf, Kdorf bei L, Österreich, im Bereich der Bundesstraße – Ortsgebiet (neue Landesstraße), L314, ,, Richtung Kdorf in Richtung K-Gfeld auf Höhe Kreisverkehr C D Kdorf im Bereich eines „Radweges“ oder „Geh- und Radweges“ u.a. einer Kontrolle nach der StVO 1960 unterzogen, indem dieser als Fahrradlenker von der Streife „Kdorf 1“ (Insp. E F und Insp. G H) zum Zwecke der Durchführung einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten worden war. Im Zuge der Kontrolle wurde auf Grund von Alkoholisierungsmerkmalen (deutlicher Alkoholgeruch, unsicherer Gang, veränderte Sprache, leichte Bindehautrötung) ein Alkovortest durchgeführt, welcher einen Messwert von 0,7 mg/l ergab. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mit den Worten des Polizeiorgans Insp. E F „Ich fordere Sie zum Alkomattest auf!“, zum Test am geeichten Alkomaten auf der Dienststelle der Polizeiorgane aufgefordert. Dabei handelte es sich um das Messgerät PI Kdorf/Dräger Alcotest, 7110 MK III A, Gerätenummer AREH-0028, nächste Überprüfung 07/2023. Die Amtshandlung der Alkomatmessung wurde von Seiten Herrn Insp. G H durchgeführt, wobei die erste Messung um 18.23 Uhr einen Messwert von 0,59 mg/l und die zweite Messung einen Messwert von 0,56 mg/l Alkoholgehalt in der Atemluft um 18.25 Uhr erbrachte. Der Beschwerdeführer besitzt keinen Führerschein, sodass im ein solcher auch nicht abgenommen werden konnte und wurde ihm polizeiseitig die Weiterfahrt mit seinem Fahrrad untersagt.
Der Beschwerdeführer war auch zum Tatzeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.
Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich diese Feststellungen auf die Ergebnisse des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Zuge der am 22.03.2024 durchgeführten Verhandlung zurückführen lassen, anlässlich welcher der Meldungsleger Insp. E F zeugenschaftlich einvernommen werden konnte. Dieser bestätigte im Zuge der Verhandlung die Angaben in seiner Anzeige und den damaligen Alkoholisierungsgrad des Beschwerdeführers von 0,56 mg/l Alkoholgehalt in der Atemluft um 18.25 Uhr des damaligen Tages, zumal er der Anzeige auch die Messstreifen der zweimaligen Alkomatmessung durch seinen Kollegen Insp. G H, welcher die Alkomattestung auf der Dienststelle der Polizeiorgane durchführte, zugrundelegte.
Was den Grad der Alkoholisierung anlangt, so wurde dieser von Seiten des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde auch nicht bestritten und besteht am polizeiseitig festgestellten Sachverhalt, insbesondere auch den Tatort betreffend, kein Zweifel. Von Seiten des Zeugen Insp. E F wurde auch glaubhaft dargelegt, dass es sich bei dem Tatort entweder um einen Radweg oder um einen Geh- und Radweg handelte, welcher im näher beschriebenen Bereich separat und einer Unterführung unter der Schnellstraße der Kdorfer Umfahrung hindurchgeht.
Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist im Hinblick auf seinen kürzlich vorangegangenen Haftaufenthalt, welcher sich auch auf Grundlage der Einsichtnahme ins Melderegister ergab, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer insbesondere über ungünstige Einkommensverhältnisse verfügt und ergibt sich das mangelnde Vorliegen von Verwaltungsstrafvormerkungen bereits aus der Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 15.02.2024.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 17 VwGVG normiert Folgendes:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 27 VwGVG lautet wie folgt:
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“
§ 42 VwGVG lautet wie folgt:
„Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.“
In § 44 VwGVG wird Nachstehendes normiert:
(1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet
und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
(6) Die Parteien sind so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen.“
Die maßgebenden Regelungen der StVO 1960 lauten wie folgt:
§ 1 Abs 1 StVO 1960:
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.
[…]“
§ 2 Abs 1 Z 8 StVO 1960:
„(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
[…]
8. Radweg: ein für den Verkehr mit Fahrrädern bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg;
[…]“
§ 2 Abs 1 Z 10 StVO 1960:
„(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
[…]
10. Gehsteig: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße;
[…]“
§ 5 Abs 1 StVO 1960:
„(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
[…]“
§ 99 Abs 1b StVO 1960:
„[…]
(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.
[…]“
§ 5 VStG lautet wie folgt:
„(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“
§ 19 Abs 1 und 2 VStG bestimmen Nachstehendes:
„(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
§ 32 Abs 2 und 3 StGB lauten wie folgt:
„(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.“
Im Beschwerdefall ging die belangte Behörde aufgrund der beschwerdeführerseitig als Lenker eines Fahrrades zur Tatzeit am Tatort in der Folge auch nicht bestrittenen Alkoholisierung von 0,56 mg/l in der Atemluft von einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVO aus und verhängte gegenüber dem Beschwerdeführer aufgrund der Verwirklichung des Tatbestandes in objektiver und subjektiver Hinsicht fallbezogen die Mindeststrafe von € 800,00.
Gegenständlich bestritt der Beschwerdeführer im Ergebnis die Tatbestandsmäßigkeit und damit das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung im Hinblick auf den Umstand, dass er am Gehsteig bzw. Fahrradweg mit dem Fahrrad alkoholisiert unterwegs gewesen sei und ihm polizeiseitig nicht bekanntgegeben worden sei, dass Anzeige erstattet werde.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht fest, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt am Tatort das besagte Fahrzeug in Form eines Fahrrades lenkte und eine Alkoholisierung im Ausmaß von 0,56 mg/l Alkoholgehalt in der Atemluft aufwies.
Nach § 5 Abs 1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigtem Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken, noch in Betrieb nehmen und gilt bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. Nach § 99 Abs 1b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von € 800,00 bis € 3700,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.
Gegenständlich betrug die Alkoholisierung des Beschwerdeführers 0,56 mg/l Alkoholgehalt in der Atemluft und steht außer Streit, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort auch sein Fahrrad lenkte. Soweit der Beschwerdeführer die Tatbestandsmäßigkeit seines Handelns insofern in Frage stellte, als er angab sein Fahrrad am Gehweg bzw. Fahrradweg gelenkt zu haben, so gilt es festzuhalten, dass das Beweisverfahren ergeben hat, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt am Tatort mit dem Fahrrad auf einem „Radweg“ bzw. „Geh- und Radweg“ fuhr und ist überdies auszuführen, dass für die Wertung einer „Straße mit öffentlichem Verkehr“ lediglich das Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs entscheidend ist (vgl. z.B. VwGH am 25.11.2005, 2005/02/0208, ZVR 2006/110). Steht eine Verkehrsfläche nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung für den Fußgänger- und/oder Fahrzeugverkehr zur Verfügung, dann ist sie eine Straße mit öffentlichem Verkehr (vgl. auch § 2 Abs 1 Z 1 StVO 1960), wenn sie von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kam, was zur Folge hat, dass für derartige Straßen mit öffentlichem Verkehr auch die StVO 1960 gilt (vgl. § 1 Abs 1 StVO 1960). Insofern erweist sich die Verantwortung des Beschwerdeführers auch deshalb in rechtlicher Hinsicht als nicht treffend und hatte er zur Tatzeit am Tatort im Geltungsbereich der StVO 1960 auch die einschlägigen Alkoholbestimmungen der StVO 1960 beim Lenken seines Fahrrades zu beachten. Indem der Beschwerdeführer trotz des näher beschriebenen Alkoholgehaltes in seiner Atemluft sein Fahrrad zur Tatzeit am Tatort lenkte, verwirklichte er in objektiver Hinsicht den Tatbestand nach § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVO 1960.
Hinsichtlich des Verschuldens des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass es sich bei der gegenständlichen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, wobei jedoch auch im Falle von Ungehorsamsdelikten die Verwirklichung des Tatbestandes alleine für die Strafbarkeit noch nicht genügt. Auch bei Ungehorsamsdelikten ist nur der schuldhaft Handelnde verantwortlich (vgl. zB VwGH am 23.11.2001, 2001/02/0184). Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes tritt jedoch insofern eine Umkehr der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es die Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. z.B. VwGH am 12.12.2005, 2005/17/0090). Bei Ungehorsamsdelikten verlangt die in § 5 Abs 1 2. Satz VStG verankerte widerlegbare Schuldvermutung zu Lasten des Täters somit, dass dieser von sich aus, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen hat, wofür fallgezogen auch keinerlei dafür sprechende Indizien vorliegend sind. Soweit der Beschwerdeführer sich auch dahingehend verantwortete, dass er einen Alkoholisierungsgrad von „0,8“ nicht aufgewiesen habe, so ist ihm entgegenzuhalten, dass mit diesem Grenzwert nicht der fallbezogen maßgebende Alkoholgehalt in der Atemluft gemeint ist. Nach § 5 Abs 1 StVO 1960 gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft 0,4 mg/l beträgt, was einem Alkoholgehalt im Blut von etwa 0,8 g/l (0,8 ‰) entspricht. Der Alkoholgehalt der Atemluft des nunmehrigen Beschwerdeführers zur Tatzeit betrug mit 0,56 mg/l, und damit deutlich mehr als die Grenze von 0,4 mg/l in der Atemluft und galt der Zustand des Beschwerdeführers zur Tatzeit am Tatort jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt und durfte er daher ein Fahrzeug und somit auch ein Fahrrad nicht lenken. Der Irrtum des Beschwerdeführers ist diesem auch vorwerfbar und wäre es ihm auch freigestanden, sich bei der belangten Behörde über die maßgebende Grenze, bei welcher ein Fahrzeug wie das Fahrrad noch gelenkt und in Betrieb genommen werden darf zu erkundigen. Ungeachtet des Umstandes, dass von Seiten des Zeugen Insp. E F im Zuge der Verhandlung auch ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer auf die Anzeigelegung an die Bezirkshauptmannschaft sehr wohl hingewiesen worden sei, würde auch das Fehlen eines derartigen Hinweises an der grundsätzlichen Strafbarkeit der beschwerdeführerseitig gesetzten Übertretung nichts ändern. Das in Rede stehende Strafverfahren wurde nicht durch die Anzeige des Meldungslegers eingeleitet, sondern durch die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10.05.2023, welcher von Seiten der belangten Behörde erging. Zutreffend ging die belangte Behörde fallbezogen daher auch vom Verschuldensgrad der Fahrlässigkeit des nunmehrigen Beschwerdeführers aus.
Strafbemessend gilt es festzuhalten, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers Verwaltungsstrafen nicht vorliegend sind und dieser auch zum Tatzeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich unbescholten war, was es als mildernd zu werten galt. Erschwerende Umstände waren nicht vorliegend und wurden ungünstige Einkommensverhältnisse zugrundegelegt.
Da behördlicherseits aufgrund der in objektiver und subjektiver Hinsicht beschwerdeführerseitig begangenen Verwaltungsübertretung die Mindeststrafe nach § 99 Abs 1b StVO 1960 verhängt wurde und auch ein Anwendungsfall des § 20 VStG, in Ermangelung des Vorliegens von diesbezüglichen Voraussetzungen, nicht gegeben ist, zumal dies das beträchtliche Überwiegen von Milderungsgründen gegenüber den Erschwernisgründen voraussetzen würde, kam eine Herabsetzung der behördlicherseits verhängten Geldstrafe schon deshalb nicht in Betracht.
Fallbezogen wurde dem Beschwerdeführer die Ladung zur durchgeführten öffentlichen mündlichen Gerichtsverhandlung zeitgerecht zugestellt, sodass für den Beschwerdeführer eine ausreichende Möglichkeit gegeben war, zeitgerecht Dispositionen dahingehend vorzunehmen, um an der gegenständlichen Verhandlung teilzunehmen. Soweit der Beschwerdeführer angab, kein Geld gehabt zu haben um die Fahrt zum Verwaltungsgericht anzutreten, so ist insbesondere auch festzuhalten, dass im Straferkenntnis der belangten Behörde auch auf die Möglichkeit eines allfälligen Verfahrenshilfeantrages hingewiesen wurde und wurde verwaltungsgerichtlicherseits in rechtlicher Hinsicht nicht davon ausgegangen, dass damit beschwerdeführerseitig wirksam ein Grund geltend gemacht wurde, welcher zur Vertagung der durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verhandlung führen hätte müssen. Dem Beschwerdeführer wäre es aber auch durchaus zumutbar gewesen, beim Verwaltungsgericht einen entsprechenden, hinreichend begründeten Vertagungsantrag zeitgerecht einzubringen. Die beschwerdeführerseitig bis 25.02.2024 allenfalls erwogene Beschwerdezurückziehung fand nicht statt.
Der Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gründet sich auf die Regelungen des § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen ist, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat und dieser Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen ist, worüber der Beschwerdeführer auch in Kenntnis gesetzt wurde.
Im Ergebnis vermochte die gegenständliche Beschwerde die Rechtswidrigkeit des bekämpften Straferkenntnisses nicht aufzuzeigen, sodass dieser keine Folge zugeben und das bekämpfte Straferkenntnis zu bestätigen war.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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