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LVwG 20.33-2815/2023•LVwG ST LVwG 20.33-2815/2023
LVwG 20.33-2815/2023Tribunal Administrativo Regional27 de mar. de 2024
Betretungsverbot, Annäherungsverbot, Gefährder, Gefährdungsprognose, Anhörungsrecht, Äußerungsrecht, Einschreiten, Anlass, Zweck, Information, Amtshandlung, Aufmerksamkeit, Tatsachen, Relevanz, Befugnisausübung, Sicherheitspolizeigesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. P. Maier über die Beschwerde des Herrn Ing. AB, geb. am XXXX, vertreten durch CD Rechtsanwälte GesbR, H, R, wegen Ausübung unmittelbarer Befehl- und Zwangsgewalt durch Organe der Bezirkshauptmannschaft L (belangte Behörde) am 23.07.2023, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde wegen Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers
F o l g e g e g e b e n
und festgestellt, dass die der belangten Behörde zurechenbare, am 23.07.2023 stattgefundene Maßnahme (Betretungs- und Annäherungsverbot gem. § 38a SPG gegenüber Alisa Van Oijen) rechtswidrig war.
II. Der Rechtsträger der belangten Behörde hat dem Beschwerdeführer den Ersatz des Schriftsatzaufwands in der Höhe von € 737,60, den Ersatz des Verhandlungsaufwandes in der Höhe von € 922,00 sowie den Ersatz der Barauslagen in der Höhe von € 30,00 (Eingabegebühr), sohin insgesamt € 1.689,60 an Aufwandersatz gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG binnen 14 Tagen zu leisten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form:
1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 11.03.2024 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
1.2. Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 11.03.2024 zugestellt. Der belangten Behörde wurde die Niederschrift am 12.03.2024 zugestellt. Dem Bundesministerium für Inneres – Maßnahmenbeschwerden wurde die Niederschrift am 12.03.2024 zugestellt.
1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).
1.4. Von den Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 26.03.2024 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.
1.5. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.
2. Zu den wesentlichen Entscheidungsgründen:
Zu I.:
Zum in § 38a Abs. 1 erster Satz SPG normierten Betretungsverbot (mit dem seit der SPG Novelle BGBl. I Nr. 105/2019 auch ein Annäherungsverbot verbunden ist) hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung Grundsätze und Leitlinien für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts festgelegt (vgl. zB VwGH 10.5.2023, Ra 2023/01/0038).
Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Betretungsverbot an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Welche Tatsachen als solche im Sinne des § 38a SPG in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Gefährder bevorstehe. Bei dieser Prognose ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen .
Das Verwaltungsgericht hat somit die Rechtmäßigkeit eines gemäß § 38a SPG angeordneten Betretungs- und Annäherungsverbots im Sinne einer objektiven ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der eingeschrittenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zeitpunkt ihres Einschreitens zu prüfen. Dabei hat es zu beurteilen, ob die eingeschrittenen Organe entsprechend den dargelegten Grundsätzen vertretbar annehmen konnten, dass ein vom Gefährder ausgehender gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht (vgl. VwGH 14.2.2023, Ra 2022/01/0334, VwGH 4.12.2020, Ra 2019/01/0163 ua.).
Um diese Beurteilung treffen zu können, hat sich der den Ausspruch veranlassende bzw. durchführende Beamte ein Bild von der Gesamtsituation zu machen.
Es sind tunlichst nicht nur die gefährdete Person, sondern auch ein mutmaßlicher Gefährder vor der Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbots mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen, auf die sich eine Gefährdungsprognose stützen kann, zu konfrontieren und ist ihm die Möglichkeit zu geben, sich in der gebotenen Kürze dazu zu äußern und seine allenfalls abweichende Darstellung nach Möglichkeit zu belegen. Erst wenn die Widerlegung jener Tatsachen, auf die sich die Gefährdungsprognose stützt, in der gebotenen Kürze nicht gelingt, darf ein Betretungsverbot verhängt werden (vgl. Helm in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2 [2016] 171, demzufolge die Maßnahme ohne eine solche eingeräumte Möglichkeit von vornherein als rechtswidrig zu erachten ist; ebenso Allesandi, Häusliche Gewalt – Eingriffe der Sicherheitsbehörden in den Privatbereich, Das Betretungs- und Annäherungsverbot des § 38a SPG, ÖJZ 2021, 665 [668], der dieses Anhörungsrecht des Beschuldigten aus § 30 Abs. 1 Z 4 SPG ableitet; ihmzufolge „muss der Gefährder Gelegenheit haben, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen“ und zwar vor Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbots).
Während der Betroffene gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 SPG – nur auf Verlangen – von Anlass und Zweck des Einschreitens zu informieren ist, hat der Betroffene gemäß § 30 Abs. 1 Z 4 SPG ein Recht darauf, für die Amtshandlung bedeutsame Tatsachen vorzubringen, woraus sich die Pflicht des einschreitenden Organes ergibt, dem Vorbringen des Betroffenen Aufmerksamkeit entgegenzubringen, soweit relevante („bedeutsame“) Tatsachen behauptet werden. Relevante Tatsachen sind solche, die – im Falle ihres Zutreffens – die Zulässigkeit der Befugnisausübung berühren würde (siehe dazu Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz17, Praxiskommentar, § 30).
Die Behörde darf sich bei der Ermittlung des Sachverhaltes, auf den sich die Gefährdungsprognose stützt, nicht einseitig verhalten und etwa alleine auf die Anhörung der nach eigener Aussage gefährdeten Person beschränken, wenn auch der von der zu treffenden Maßnahme Betroffene und allenfalls andere, objektive Beweismittel wie unbeteiligte Zeugen rasch verfügbar sind. Eine Wegweisung ist von vornherein rechtswidrig, wenn sie dem in der Wohnung anwesenden Gefährder gegenüber lediglich ausgesprochen wird, ihm aber zuvor jede Möglichkeit verweigert worden ist, seinerseits eine Sachverhaltsdarstellung abzugeben. Ebenso erfordert das Annäherungs- und Betretungsverbot die vorherige Anhörung des Betroffenen, auch wenn dieser nicht in der Wohnung angetroffen werden sollte. Um es überhaupt verhängen zu können, muss der mutmaßliche Gefährder ja ohnehin erst kontaktiert werden; ein erheblicher Zeitverlust ist mit der Anhörung daher nicht verbunden. Obwohl die Raschheit der behördlichen Maßnahme im Vordergrund steht, ist in diesem engen zeitlichen Rahmen das Interesse an der Richtigkeit der zu Grunde liegenden Entscheidung weiterhin gegeben; deshalb darf bei der Sachverhaltsermittlung nicht willkürlich und einseitig vorgegangen werden (siehe dazu Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, S 171 sowie LVwG Wien 28.05.2014, VGW-102/012/10128/2014).
Im konkreten Fall wurde mit dem sich im Dienst befindlichen Beschwerdeführer (sowohl der Beschwerdeführer als auch die mutmaßlich gefährdete Person sind Polizeibeamte) überhaupt kein Kontakt aufgenommen. Von den Beamtinnen der PI L wurde auf Basis einer telefonischen Mitteilung der Ex-Lebensgefährtin an den dienstführenden Beamten der PI L im Rahmen einer Krankmeldung ein Betretungs- und Annäherungsverbot „veranlasst“ bzw. beschlossen und auch so protokolliert, dies mehrere Stunden nach der telefonischen Mitteilung und ohne mit der Ex-Lebensgefährtin oder dem mutmaßlichen Gefährder selbst Kontakt aufgenommen zu haben. Dies wurde telefonisch zwischen den Beamten besprochen. Auf Basis dieses Telefonates wurde die Besatzung der Streife L (zwei weitere Beamte) durch die „veranlassende“ und die Dokumentation gem. § 38a SPG verfasste Beamtin mit dem Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes beauftragt. An der Wohnadresse wurde aber nur die Ex- Lebensgefährtin angetroffen, welche über die – „bereits verhängte“ - Maßnahme informiert wurde. Das Informationsblatt für Gefährdete wurde ihr ausgefolgt. Nachdem in Erfahrung gebracht wurde, dass sich der mutmaßliche Gefährder im Nachtdienst befand wurde der Stadt- und Bezirkspolizeikommandant L verständigt.
Nach der Dokumentation gem. § 38a SPG wurde das Betretungs- und Annäherungsverbot schließlich durch diesen auf der Dienststelle des Beschwerdeführers um 21:30 Uhr (dies wurde in der Dokumentation nachgetragen) ausgesprochen.
Nach seinen eigenen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat er das seiner Information nach durch die Beamten der PI L bereits ausgesprochene Verbot dem Beschwerdeführer nur zur Kenntnis gebracht, dies deshalb, da bei einem Polizeibeamten in diesem Fall auch die Dienstwaffe abzunehmen und dieser außer Dienst zu stellen ist. Auch er hat mit dem mutmaßlichen Gefährder nicht gesprochen.
Damit steht unstrittig fest, dass dem Beschwerdeführer vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes ein Anhörungsrecht im Sinne obiger Ausführungen in keinster Weise eingeräumt wurde und sich die einschreitenden Polizeibeamten/innen keinen persönlichen Eindruck von ihm verschafft haben. Vor „Beschluss“ bzw. Veranlassung und letztendlicher Aussprache dieses Betretungs- und Annäherungsverbotes wurde ihm auch sonst keine Gelegenheit eingeräumt, in der er die Möglichkeit gehabt hätte, sich in der gebotenen Kürze zu den gegen ihn im Konkreten erhobenen Vorwürfen, auf die sich die Gefährdungsprognose stützte, zu äußern und seine allenfalls abweichende Darstellung zu belegen oder zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.
Ungeachtet dessen gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer das Wohnhaus aufsuchen werde bzw. einen (weiteren) gefährlicher Angriff im Sinne des § 38a SPG begehen werde.
Darüber hinaus wurde auch mit der mutmaßlichen Gefährdeten vor „Veranlassung“ kein persönlicher Kontakt aufgenommen.
Zusammenfassend wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer vor Verhängung des Betretungsverbotes keine Möglichkeit hatte, zu den eine Gefährdungsprognose möglicherweise begründenden Tatsachen in einer Weise Stellung zu nehmen, die dem einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Bildung eines Gesamtbildes hinsichtlich einer Gefährdungsprognose im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ermöglicht hätte. Dies, obwohl in der konkreten Situation kein unmittelbarer Handlungsbedarf vorlag, zumal die Maßnahme ohnehin erst einen Tag nach dem „Vorfall“ und Stunden nach der „auslösenden telefonischen Mitteilung“ gesetzt wurde, dies während der Beschwerdeführer seinen Nachtdienst als Polizeibeamter versah.
Die Verhängung des Betretungs- und Annäherungsverbots hat im vorliegenden Fall nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen (vgl. VwGH 11.10.2016, Ra 2015/01/0217, zu einer vergleichbaren Konstellation mit mangelnder Einräumung von Parteiengehör vor Verhängung des Betretungsverbotes).
Abschließend wird festgehalten, dass von der erkennenden Richterin nicht verkannt wird, wie schwierig eine Gefährdungsprognose in einem Einzelfall vorzunehmen und zu treffen ist. Dennoch ist aufgrund der damit einhergehenden Auswirkungen für betroffene Personen, eine (zumindest in der gebotenen Kürze vorzunehmenden) Auseinandersetzung sowohl mit den Vorbringen der gefährdeten Person, aber auch mit den Vorbringen eines potentiellen Gefährders sowie anderen vorhandenen Informationsquellen angezeigt, um eben eine tatsachengestützte Gefährlichkeitsprognose treffen zu können. Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden.
Ungeachtet dessen, dass sich im konkreten Fall die Beamten „uneinig sind“, wer konkret das verfahrensgegenständliche Betretungs- und Annäherungsverbot veranlasst bzw. ausgesprochen hat, reicht eine telefonische Mitteilung über einen Zusammenhang der Verletzung mit einem Polizeieinsatz im Rahmen einer Krankmeldung an den dienstführenden Beamten allein keinesfalls aus, um eine von
§ 38a SPG geforderte Gefährdungsprognose treffen zu können.
Aus den dargelegten Gründen war die Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbotes jedenfalls rechtswidrig und spruchgemäß zu entscheiden.
Das vorläufige Waffenverbot war mit dem Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbots nach § 13 Abs. 1 zweiter Satz WaffG verbunden und stellt damit keine eigens verfügte und bekämpfbare Maßnahme bzw. keinen eigens bekämpfbaren Verwaltungsakt dar (vgl. VwGH 24.1.2013, 2011/21/0125, zuletzt etwa VwGH 10.5.2023, Ra 2023/01/0038, Rn. 39). Vor diesem Hintergrund war ein eigener Ausspruch zum vorläufigen Waffenverbot nicht geboten.
Zu II.:
Der Kostenersatz bestimmt sich nach § 35 Abs. 1 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung.
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