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LVwG 41.30-506/2024•LVwG ST LVwG 41.30-506/2024
LVwG 41.30-506/2024Tribunal Administrativo Regional21 de mar. de 2024
Bestellung zum Kammerkommissär, Rechtssphäre, gesetzlich verankertes Anhörungsrecht, kein Rechtsanspruch auf Bestellung bestimmte Person, Person des Kammerkommissärs, Rechtsanwaltsordnung, Disziplinarstatut 1990
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schmalzbauer über die Beschwerde der emeritierten Rechtsanwältin A, geb. am *****, gegen den Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 19.12.2023, GZ: 2023/0413,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet
abgewiesen,
als als Rechtsgrundlage § 34a Abs 2 Rechtsanwaltsordung (RAO), Nr. 96/1868, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2022, in den Spruch des Bescheides aufgenommen wird.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 19.12.2023 wurde dem Antrag von A, stattgegeben und der bestellte Kammerkommissär Herr B, Cstraße, D, seines Amtes enthoben und zum Kammerkommissär aufgrund des Verzichts zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft durch A, E, F, G, Hdorf, Idorf, bestellt.
Begründet wurde die Entscheidung mit der Erklärung des bestellten Kammerkommissärs, sich in der Angelegenheit befangen zu fühlen und dem Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Abberufung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde.
Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den Bescheid abzuändern, als die Bestellung des Rechtsanwalts G zum Kammerkommissär aufgehoben und ein anderer Rechtsanwalt zum Kammerkommissär bestellt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde die neuerliche Entscheidung, gegebenenfalls nach Verfahrensergänzung, aufzutragen.
Inhaltlich wurde im Wesentlichen die Befangenheit des Kammerkommissärs in Folge der Tätigkeit des bestellten Kammerkommissärs als ausgewiesenem Insolvenzverwalter, der auf die gute Zusammenarbeit mit Gerichten angewiesen sei. Auch sei es in der Vergangenheit zu persönlichen Differenzen gekommen.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark holte dazu eine Stellungnahme des bestellten Kammerkommissärs ein.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark beraumte eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin gab die Vollmachtsauflösung bekannt.
Die Beschwerdeführerin erstattete am 12.03.2024 eine Stellungnahme.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark führte am 21.03.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Beschwerdeführerin unentschuldigt nicht erschien und in der als Zeuge Rechtsanwalt G einvernommen wurde.
Sachverhalt:
A, Rechtsanwältin in E, F, verzichtete mit Ablauf des 02.10.2023 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft.
Mit Bescheid vom 03.10.2023, GZ: 2023/0413, wurde gemäß § 34a Abs 2 RAO Rechtsanwalt B, Cstraße, D, zum Kammerkommissär bestellt.
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 11.01.2024, LVwG 41.30-3525/2023-21, wurde die gegen den Bescheid vom 03.10.2023 erhobene Beschwerde zurückgewiesen.
Über Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.11.2023 stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 07.11.2023 fest, dass die Bestellung von B als Kammerkommissär für die Dauer der einstweiligen Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft infolge der Emeritierung der Frau A nicht mehr aufrecht ist.
Mit Schreiben vom 18.12.2023 ersuchte der bestellte Kammerkommissär B ihn wegen Befangenheit als Kammerkommissär von seiner Funktion zu entheben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 19.12.2023 wurde dem Antrag von B, auf Enthebung als Kammerkommissär nach der emeritierten Rechtsanwältin A stattgegeben, dieser seines Amtes enthoben und Rechtsanwalt G, Hdorf, Idorf, zum neuen Kammerkommissär bestellt.
Bereits im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zu GZ: LVwG 49.25-8651/2022 war Befangenheit des zuvor bestellten Kammerkommissärs B geltend gemacht worden.
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgericht Steiermark vom 28.02.2023, GZ: 49.25-8651/2022-19, wurde der Bestellungsbescheid betreffend den Kammerkommissär bestätigt und der Beschwerde keine Folge gegeben.
Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich die Feststellungen auf den Akt der belangten Behörde sowie den Gegenstandsakt gründen.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zeigt – soweit auf die Tätigkeit des bestellten Kammerkommissärs als Insolvenzverwalter verwiesen wird - keine konkreten Befangenheitsgründe auf. Sie bringt selbst vor, dass sie den bestellten Kammerkommissär nur durch ein paar Verhandlungen kenne, in anderen Fachgebieten tätig und mit ihm nicht per Du sei. Der bestellte Kammerkommissär sei jedoch in zwei Fällen, einmal, als sie Konzipientin gewesen sei und einmal in einem Verfahren, als er die Gegenseite vertreten habe, auf sie losgegangen.
G gab an, sich an das von der Beschwerdeführerin genannte Verfahren vor dem BG J, als sie Konzipientin gewesen sei, nicht erinnern zu können, zumal dies Jahrzehnte zurückliege. Auch sei es in der Vergangenheit niemals zu persönlichen Differenzen gekommen, wobei sich in der Vergangenheit mit Ausnahme einer Causa, in der die gegnerischen Parteien vertreten worden seien, nach Angabe des Zeugen auch keine Berührungspunkte ergeben hätten. Aber auch das genannte Verfahren habe zu keinen persönlichen Differenzen geführt, dies umso mehr, als in diesem keine persönliche Begegnung zwischen ihm und der Beschwerdeführerin stattgefunden habe.
Der Zeuge schilderte in der Verhandlung glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit auch mehrfach Klienten zu ihm geschickt habe. Über Befragen der Richterin, ob er mit der Beschwerdeführerin per Du sei oder nicht, gab er an, dass er dies immer unterschiedlich gehandhabt habe. Er schilderte zusammengefasst ein aus seiner Sicht unauffälliges, kollegiales Verhältnis zur Beschwerdeführerin.
Der Zeuge G schilderte in der Verhandlung gut nachvollziehbar, dass er sich nicht befangen fühle, sondern er im Gegenteil bestrebt sei, der Beschwerdeführerin zu helfen.
Zusammengefasst ergibt sich, dass sich entgegen dem Beschwerdevorbringen keine Anhaltspunkte für eine mangelnde Objektivität oder eine Parteilichkeit des bestellten Kammerkommissärs ergeben haben.
In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:
Nach Art. 131 Abs 1 B-VG entscheiden, soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder.
Entsprechend dieser Bestimmung erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 31 Abs 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2021, lautet wie folgt:
„Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.“
§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 34a Abs 2, 5 und 7 Rechtsanwaltsordung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2022:
„Erlischt oder ruht die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 1 und 2), so ist durch den Ausschuss ein Kammerkommissär zu bestellen, der als Organ der Rechtsanwaltskammer tätig wird. Dieser hat die Mandanten des Rechtsanwalts über seine Bestellung und deren Rechtsfolgen zu belehren und gegebenenfalls bei der Überleitung von Aufträgen an andere Rechtsanwälte zu beraten, Treuhandschaften des Rechtsanwalts festzustellen und die daran beteiligten Personen über die mögliche Besorgung der Treuhandschaft durch einen anderen Treuhänder zu informieren, Fremdgelder des Rechtsanwalts festzustellen und zu verwalten sowie die ordnungsgemäße Verwahrung der Akten des Rechtsanwalts und der bei diesem hinterlegten Urkunden zu besorgen. Zu diesem Zweck hat der betroffene Rechtsanwalt dem Kammerkommissär die Akten und hinterlegten Urkunden zu übergeben und Zugang zu den von ihm im anwaltlichen Urkundenarchiv gespeicherten Urkunden zu ermöglichen.
(5) Die Bestellung eines Kammerkommissärs hat zu unterbleiben, wenn ein anderer Rechtsanwalt innerhalb einer Woche nach dem Eintritt des Erlöschens oder Ruhens bei der Rechtsanwaltskammer anzeigt, dass er die ansonsten einem Kammerkommissär zukommenden Aufgaben (Abs. 2) wahrnehmen wird (Rechtsanwaltskommissär), und dem Ausschuss keine Gründe bekannt sind, die gegen die Besorgung der Aufgaben durch diesen anderen Rechtsanwalt sprechen würden. Wurde bereits ein Kammerkommissär bestellt, so ist dieser zu entheben.
(7) Die Bestellung zum mittlerweiligen Substituten oder Kammerkommissär kann von einem Rechtsanwalt nur aus den in § 10 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz angeführten Gründen oder wegen Befangenheit abgelehnt werden. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist ein mittlerweiliger Substitut oder Kammerkommissär von seiner Funktion zu entheben. Eine Enthebung hat über Antrag des mittlerweiligen Substituten oder des Kammerkommissärs ferner dann zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen für eine mittlerweilige Substitution nicht mehr vorliegen oder der Kammerkommissär die ihm zukommenden Aufgaben (Abs. 2) erfüllt hat. Die Gründe für die Enthebung sind im Antrag zu bescheinigen.“
Im gegenständlichen Fall wurde aufgrund des Verzichtes der Beschwerdeführerin auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft ein Kammerkommissär bestellt, dessen Bestellung die Beschwerdeführerin infolge Befangenheit ablehnte.
Auch betreffend den mit dem gegenständlichen Bescheid bestellten Kammerkommissär macht die Beschwerdeführerin Befangenheit geltend.
Der Kammerkommissär weist Organstellung auf, er ist Organ der Rechtsanwaltskammer, welcher im Interesse der Mandanten des Rechtsanwaltes – wie auch überhaupt der rechtssuchenden Bevölkerung - den geordneten Rechtsverkehr sicher zu stellen hat. Daher hat auch die Rechtsanwaltskammer für ein allfälliges rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Kammerkommissärs haftungsmäßig einzustehen. Dem zum Kammerkommissär bestellten Rechtsanwalt ist auch nicht die unmittelbare Erbringung anwaltlicher Leistungen gegenüber Dritten auferlegt. Es handelt es sich im Ergebnis um eine im überwiegenden Interesse der Kammerangehörigen liegenden Aufgabe, die dem eigenen Wirkungsbereich der Rechtsanwaltskammer zuzurechnen ist, wobei die vom Kammerkommissär zu besorgenden Aufgaben in § 34a Abs 2 RAO geregelt sind und die Materialien auch betonen, dass der Kammerkommissär nicht in die bestehenden Vollmachtsverhältnisse des Rechtsanwalts eintritt, woraus sich diesbezüglich für den Kammerkommissär Aufklärungs-, Belehrungs- und Beratungspflichten ergeben.
Der gegenständliche Bescheid greift zwar grundsätzlich auch in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin ein, da mit der Berufung in die Funktion des Kammerkommissärs auch gesetzlich näher beschriebene Pflichten begründet sind. Aus dem gesetzlich verankerten Anhörungsrecht ergibt sich jedoch kein Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf Bestellung einer bestimmten Person, wobei diese gesetzlich verankerte Anhörung zweckmäßigerweise die Frage der Person des zu bestellenden Kammerkommissärs betreffen wird (Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11, Rz 12, zu § 34a).
Gemäß § 34a Abs 7 RAO kann die Bestellung zum mittlerweiligen Substituten oder Kammerkommissär von einem Rechtsanwalt nur aus den in §10 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz RAO angeführten Gründen oder wegen Befangenheit abgelehnt werden.
Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive (VwGH 20.09.2018, Ra2018/11/0077, mwN). Von Befangenheit ist insbesondere dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung bzw. in einem unparteiischen Tätigwerden beeinflusst sein könnte (VwGH 17.12.2015, Zl. 2012/07/0137). Jeder Vorwurf der Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist (VwGH 24.03.2015, Zl. 2012/03/0076).
Soweit die Beschwerdeführerin beantragte, ihr den Bestellungsbeschluss unverzüglich ungeschwärzt vorzulegen, und zu beweisen, wann sie einen Polizeieinsatz veranlasst hätte, ist auszuführen, dass diese Anträge in der Verhandlung ab- bzw. zurückgewiesen wurden. Der sie betreffende Teil des Protokolls über den sie betreffenden Bestellungsbeschluss wurde von der belangten Behörde vorgelegt und sind der Beschwerdeführerin im Wege der Akteneinsicht zur Kenntnis gelangt. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die weiteren Teile des Protokolls die Beschwerdeführerin betreffen, was im Übrigen von ihr auch nicht behauptet wurde. Der weitere Antrag bezieht sich offenbar auf eine Angabe im Ersuchen um Verhandlungssicherung. Auch insoweit kommt der Beschwerdeführerin kein Recht zu.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass hinreichend konkrete Umstände, die die Objektivität in Frage stellen und eine unparteiische Amtsführung erwarten lassen, dh eine Befangenheit ergeben hätten, nicht erkennbar sind.
Im Ergebnis vermochte daher die Beschwerde die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht darzutun, weshalb diese als unbegründet abzuweisen war. Es war jedoch die Rechtsgrundlage des Bescheides zu ergänzen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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