LVwG ST lVwG 41.30-328/2024

lVwG 41.30-328/2024Tribunal Administrativo Regional6 de mar. de 2024

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Regest

Entziehen Taxilenkerausweis für Dauer der Gültigkeit, Herabsetzung der Entzugsdauer, Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, unterschiedliche Bewertung, Würdigung des Gesamtverhaltens, Wahrung der Interessen der Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetz, Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

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Landesverwaltungsgericht Steiermark lVwG 41.30-328/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:lVwG.41.30.328.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schmalzbauer über die Beschwerde der A B, geb. am ****, vertreten durch die Dr. C D § Mag. E F Rechtsanwälte GmbH, O Mstraße, A im P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 15.12.2023, GZ: BHGU-310052/2023-11,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 15.12.2023, GZ: BHGU-310052/2023-11, wurde der Taxilenkerausweis von Frau A B, geb. am ****, wohnhaft in Kdorf bei G, L-F-Straße, vertreten durch die Dr. C D Mag. E F Rechtsanwälte GmbH, O Mstraße, A im P, ausgestellt von der Bundespolizeidirektion Graz mit Datum 02.11.1990, GZ: VA-359/90, für die Dauer der Gültigkeit des Taxilenkerausweises (bis einschließlich 30.11.2025) gemäß § 6 Abs 1 Z 3, § 13 Abs 2 und Abs 3 sowie § 26a Abs 1 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO), BGBl. Nr. 951/1993, idF. BGBl. II Nr. 408/2020, entzogen.

Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung im Wesentlichen auf die rechtskräftige Entziehung der Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 6 Monaten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde.

Beantragt wurde, die Entzugsdauer auf 6 Monate zu verkürzen, in eventu diese auf eine kürzere Dauer als im Bescheid genannt zu reduzieren.

Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin bei der gegenständlichen Fahrt nicht im Taxidienst gewesen sei, keine Fahrgäste geladen und nur das Auto zurückgestellt habe. Die Entzugsdauer sei daher zu verkürzen, zumal sie so lange angesetzt worden sei, dass die Beschwerdeführerin am Ende der Frist bereits in Pension sei.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark legt seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:

Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 12.10.2023, GZ: BHGU-11.1-1791/2023, wurde die der Beschwerdeführerin erteilte Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, mangels Verkehrszuverlässigkeit für 6 Monate bis einschließlich 27.03.2024 entzogen. Begleitende Maßnahmen wurden angeordnet.

Dieser Bescheid stützt sich auf eine Fahrt am 27.09.2023 um 10.56 Uhr in G, St. P Hstraße, als die Beschwerdeführerin das Taxifahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,84 mg/l.

Die Beschwerdeführerin gab bei der Anhaltung an, dass sie in der Nacht von 26.09.2023 auf 27.09.2023 alleine Geburtstag gefeiert und dabei bis ca. 03.00 Uhr 4 große Bier (à 0,5 l) und ca. 5 Whiskey getrunken habe. Sie sei 163 cm groß und habe 41 kg.

Sie fuhr an diesem Tag von ihrem Wohnort in Richtung G, O. Die Lenker- und Fahrzeugkontrolle fand in der St. P Hstraße in G statt.

Verwaltungsvorstrafen betreffend die Beschwerdeführerin liegen nicht vor.

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Fahrt unter Alkoholeinfluss nicht bestreitet. Sie habe am Vortag alleine Geburtstag gefeiert und bei der gegenständlichen Fahrt habe es sich nicht um eine Fahrt im Taxidienst, sondern nur um die Überstellung des Taxifahrzeuges wegen ihres freien Tages gehandelt.

Dazu legt die Beschwerdeführerin Bestätigungen des Taxiunternehmens, bei dem sie beschäftigt ist und des Taxifahrers, dem sie nach ihren Angaben das Taxifahrzeug übergeben sollte, vor.

Dass die Beschwerdeführerin an diesem Tag keine Umsätze verzeichnete, ist aufgrund des Alkoholisierungsgrades gut nachvollziehbar. Die Bestätigung von G H bezieht sich nicht auf den 27.09.2023. In der mündlichen Verhandlung gab der Zeuge G H an, dass die Beschwerdeführerin seines Wissens nach nicht im Taxidienst gewesen sei, sondern ihm an diesem Tag das Taxifahrzeug übergeben habe sollen.

Dagegen ergab die Zeugeneinvernahme der Meldungslegerin Insp. I J und Insp. K L durch die belangte Behörde, dass die Beschwerdeführerin während der Amtshandlung mehrfach angegeben hat, dass sie am Weg zu einem Fahrgast sei und es eilig habe. Die Zeugin K L bestätigte diese Angabe in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig.

Zur Alkoholisierung befragt gab die Beschwerdeführerin an, vor Fahrtantritt an sich keine Alkoholisierungsmerkmale festgestellt zu haben und noch am Vormittag mit dem Hund spazieren gewesen zu sein. Erst am Abend nach der Kontrolle sei ihr schlecht gewesen. Die von der Beschwerdeführerin nicht wahrgenommenen Alkoholisierungsmerkmale sind im Hinblick auf den Alkoholisierungsgrad und die Schilderung der Meldungslegerin, dass unabhängig voneinander vier Anrufer bei der Polizei aufgrund ihrer Fahrweise ihre Fahrt unter Alkoholeinfluss gemeldet hätten, wenig glaubwürdig. Dies auch aufgrund der von den Polizistinnen wahrgenommenen Alkoholisierungsmerkmale und des starken Alkoholgeruchs im Fahrzeug.

Rechtliche Beurteilung:

Nach Art. 131 Abs 1 B-VG entscheiden, soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder.

Entsprechend dieser Bestimmung erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 31 Abs 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2021, lautet wie folgt:

„Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.“

§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nicht linienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994), BGBl Nr. 951/1993, in der Fassung BGBl I Nr. 408/2020:

§ 3 BO 1994:

„Dem Lenker eines Fahrzeuges im Sinne dieser Verordnung ist untersagt:

1. Fahrten auszuführen, solange er oder ein Mitglied seiner häuslichen Gemeinschaft an einer fieberhaften Infektionskrankheit leidet oder der Verdacht besteht, dass bei ihm oder einem Mitglied seiner häuslichen Gemeinschaft eine akute fieberhafte Infektionskrankheit vorliegt;

2. den Fahrdienst anzutreten, wenn der Alkoholgehalt des Blutes mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft mehr als 0,05 mg/l beträgt;

3. den Fahrdienst in einem durch Medikamente oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand oder in einer hiefür sonst nicht geeigneten körperlichen oder geistigen Verfassung anzutreten;

4. während des Fahrdienstes Alkohol, die körperliche oder geistige Verfassung beeinträchtigende Medikamente oder Suchtgifte zu sich zu nehmen.“

§ 6 Abs 1 BO 1994:

„Der Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber

1. eine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach § 4 FSG befindet und – bei erstmaliger Ausstellung eines Ausweises – glaubhaft macht, dass er mindestens das Jahr vor der Antragstellung regelmäßig Kraftwagen, ausgenommen Zugmaschinen, tatsächlich gelenkt hat,

2. körperlich so leistungsfähig ist, dass er den sich aus der Eigenart des Gewerbes für ihn allenfalls ergebenden Verpflichtungen (insbesondere Verladen von Gepäck und Unterstützung von Fahrgästen mit Behinderungen) nachkommen kann,

3. vertrauenswürdig ist. Die Vertrauenswürdigkeit muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein. Nicht als vertrauenswürdig gilt insbesondere

a)wer nicht als verkehrszuverlässig im Sinne des § 7 FSG anzusehen ist,

b)wer durch wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften erkennen lässt.

4. das 20. Lebensjahr vollendet hat,

5. durch ein Zeugnis nachweist:

a)Kenntnisse der Bestimmungen dieser Verordnung und der Betriebsordnung jenes Landes, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll,

b)Kenntnisse anderer einschlägiger gewerberechtlicher Vorschriften,

c)Kenntnisse über die Verkehrssicherheit sowie den Straßenverkehr betreffende Rechtsvorschriften, insbesondere soweit sie sich auf das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) beziehen,

d)Kenntnisse der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, insbesondere Arbeitszeitrecht,

e)Kenntnisse über Unfallverhütung, Arbeitshygiene und Umweltschutz, soweit sie sich auf das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) beziehen,

f)entsprechende Ortskenntnisse, einschließlich der erforderlichen Verkehrsgeographie sowie für den Fremdenverkehr wichtige Kenntnisse,

g)Kenntnisse über die in dem betreffenden Bundesland geltenden verbindlichen Tarife und sonstigen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) relevanten preisrechtlichen Bestimmungen

h)Kenntnisse in Kriminalprävention,

i)Kenntnisse über kundenorientiertes Verhalten im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und

6. den Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalles im Ausmaß von mindestens sechs Stunden erbringt und

7. sofern in das Prüfungszeugnis ein Vermerk gemäß § 8 Abs. 2 aufgenommen wurde, einen österreichischen oder gleichwertigen Pflichtschulabschluss mit Deutsch als primärer Unterrichtssprache, oder Deutschkenntnisse zumindest auf Sprachniveau A2 (Sprechen und Verstehen) durch ein Zertifikat des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) oder einer Einrichtung, deren Sprachprüfungen für den Besuch einer Bildungseinrichtung mit österreichischem Öffentlichkeitsrecht anerkannt werden, nachweist.“

§ 13 BO 1994:

„(1) Der Ausweis wird ungültig und muss bei der Behörde abgeliefert werden, wenn

1. die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach den führerscheinrechtlichen Vorschriften erlischt oder

2. der Ausweis entzogen wird (Abs. 2) oder

3. eine der sonstigen in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.

Kommt der Inhaber dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Ausweis von der Behörde abzunehmen.

(2) Der Ausweis ist von der Behörde nur für einen angemessenen, die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu entziehen, wenn eine der in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird. Der Ausweis ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Verlangen wieder auszufolgen, wenn die vorübergehend weggefallene Voraussetzung wieder gegeben ist.

(3) Örtlich zuständige Behörde im Sinne der vorstehenden Absätze ist jene, in deren Bereich der Wohnsitz des Antragstellers liegt.“

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass gemäß § 3 BO 1994 dem Lenker eines Fahrzeuges im Sinne dieser Verordnung unter anderem untersagt ist, den Fahrdienst anzutreten, wenn der Alkoholgehalt des Blutes mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft mehr als 0,05 mg/l beträgt (Z 2) oder während des Fahrdienstes Alkohol, die körperliche oder geistige Verfassung beeinträchtigende Medikamente oder Suchtgifte zu sich zu nehmen (Z 4).

Gemäß § 6 Abs 1 BO 1994 ist der Taxilenkerausweis auszustellen, wenn der Bewerber unter anderem vertrauenswürdig ist (Z 3 leg cit). Nicht als vertrauenswürdig gilt insbesondere, wer nicht als verkehrszuverlässig im Sinne des § 7 FSG anzusehen ist (§ 6 Abs 1 Z 3 lit a BO 1994).

Nach § 7 Abs 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird (Z 1) oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird (Z 3).

Gemäß § 7 Abs 3 Z 1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach §83 SPG zu beurteilen ist.

Die Beschwerdeführerin hat den Tatbestand von § 99 Abs 1 lit a StVO verwirklicht, indem sie unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Der Alkoholgehalt ihrer Atemluft betrug 0,84 mg/l.

Nach § 13 Abs 2 BO 1994 ist der Ausweis ist von der Behörde nur für einen angemessenen, die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu entziehen, wenn eine der in § 6 BO 1994 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird. Der Ausweis ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Verlangen wieder auszufolgen, wenn die vorübergehend weggefallene Voraussetzung wieder gegeben ist.

Im gegenständlichen Fall entzog die belangte Behörde den Taxilenkausweis der Beschwerdeführerin bis zum Ende von dessen Gültigkeit im November 2025 aufgrund der oben angeführten Fahrt mit dem Taxifahrzeug unter Alkoholeinfluss.

Bei der Entziehung des Taxilenkerausweises handelt es sich um eine Maßnahme, mit welcher den Gefahren entgegengewirkt werden soll, die aus dem Tätigwerden von nicht vertrauenswürdigen Personen als Taxilenker resultieren können (VwGH 26.03.2012, Zl. 2011/03/0144).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden, wobei die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, aufgrund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens zu beurteilen ist. Entscheidend ist dabei, ob dieses Verhalten auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf die Bestimmung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes obliegt.

In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 05.05.2014, Ro 2014/03/0001) weiters ausgeführt, dass das Gesamtverhalten des Betroffenen danach zu bewerten ist, ob es die Annahme begründe, er sei nicht mehr vertrauenswürdig; falls diese Annahme als begründet erachtet werde, ist die Prognose erforderlich, in welchem Zeitraum der Betreffende die Vertrauenswürdigkeit wiedererlangen werde, für welche Zeitspanne also der Ausweis zu entziehen sei („[…] angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird“; § 13 Abs 2 BO). Die Dauer der Entziehung des Taxiausweises hat also nach dem Gesetz eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Vertrauenswürdigkeit des von dieser Maßnahme Betroffenen widerzuspiegeln.

Bei der im Rahmen der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit vorzunehmenden Gesamtbewertung ist somit darauf abzustellen, ob das bisherige Verhalten auf eine persönliche Eignung schließen lässt, welches im Widerspruch zu den Eigenschaften steht, die für das Taxigewerbe üblicherweise vorausgesetzt werden, wobei die Behörde bei dieser Beurteilung an rechtskräftige Strafen insofern gebunden ist, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgt ist, feststeht (VwGH 26.03.2012, Zl. 2011/03/0144, 27.02.2008, Zl. 2007/03/022).

Die Fahrt mit dem Taxifahrzeug unter Alkoholeinfluss – bei einem Alkoholisierungsgrad von 0,84 mg/l Alkohol in der Atemluft - wiegt aufgrund des hohen Alkoholisierungsmaßes und der Länge der Fahrtstrecke schwer und erschüttert die Vertrauenswürdigkeit in einem Maße, die deren Wiederherstellung in absehbarer Zeit nicht erwarten lässt. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich um eine Überstellungsfahrt oder eine Fahrt im Taxidienst ohne Fahrgast handelte. In beiden Fällen wurde schwer alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen.

Die nur 41 kg leichte Beschwerdeführerin gab an, bis 03.00 Uhr morgens alleine Geburtstag gefeiert zu haben und dabei mindestens 4 große Bier und 5 Whiskey getrunken zu haben. Allein aufgrund der bei der Anhaltung angegebenen Alkoholmenge und der seit der Konsumation verstrichenen Zeit hätte der Beschwerdeführerin schon aufgrund ihrer Lebenserfahrung klar sein müssen, dass eine Inbetriebnahme eines Fahrzeuges nicht in Betracht kommt.

Die Einschätzung ihrer Fahrtüchtigkeit und ihrer Alkoholisierung durch die Beschwerdeführerin weicht in so beträchtlichem Maße von den gesetzlichen Vorgaben ab, dass derzeit die Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne eines „Sichverlassenkönnens“ gemäß § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 nicht vorliegt.

Der von der belangten Behörde gezogene Schluss der mangelnden Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 Abs 1 Z 3 BO erweist sich als zutreffend. Das Verhalten der Beschwerdeführerin lässt auf ein Persönlichkeitsbild schließen, das nicht mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf die Bestimmung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes obliegt (VwGH 31.01.2005, Zl. 2001/03/0123). Die Entziehung des Taxilenkausweises erfolgt daher zu Recht.

Soweit die Beschwerdeführerin die Herabsetzung der Entzugsdauer, etwa auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, begehrt, ist ihr entgegenzuhalten, dass dem unterschiedliche Bewertungen zugrunde liegen. Einem Taxilenker vertrauen sich fremde Personen an, um sicher ihr Fahrziel zu erreichen. Auch unter Bedachtnahme auf das bisherige Verhalten, einerseits die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit und andererseits die Fahrt mit dem Taxifahrzeug unter Alkoholeinfluss, in Würdigung ihres Gesamtverhaltens ist auf ein Persönlichkeitsbild zu schließen, das nicht mit den Interessen in Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf die Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes obliegt. Die oben angeführte Fehleinschätzung ihrer Fahrtauglichkeit lassen es nicht erwarten, dass die Vertrauenswürdigkeit in absehbarer Zeit wiedererlangt wird. In der oben angeführten Fahrt manifestiert sich eine mangelnde Gefahrensicht und -einschätzung, die die Wiedererlangung ihrer Vertrauenswürdigkeit erst nach Ablauf der von der Behörde festgesetzten Entziehungsdauer erwarten lässt.

Vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur vermag das Verwaltungsgericht im Beschwerdefall daher der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde nicht entgegenzutreten. Die von der belangten Behörde bemessene Entzugsdauer erwies sich im Lichte der oben angeführten Kriterien als angemessen. Es ist allerdings zu erwarten, dass die Vertrauenswürdigkeit nach Fristablauf wieder gegeben sein wird.

Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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