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LVwG 30.4-85/2024•LVwG ST LVwG 30.4-85/2024
LVwG 30.4-85/2024Tribunal Administrativo Regional15 de fev. de 2024
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Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Philipp Lindermuth über die Beschwerde des A B, geb. am ***, Bgasse, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 03.11.2023, GZ: BHWZ/617230031581/2023, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs 1 Z. 3 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) iVm § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (im Folgenden AVG) als unzulässig
zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Aufgrund einer Anzeige eines Polizeibeamten der PI A vom 23.10.2023 forderte die belangte Behörde den nunmehrigen Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.10.2023 zur Rechtfertigung hinsichtlich der im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auf. In Reaktion auf diese Aufforderung übermittelte der nunmehrige Beschwerdeführer das Schreiben vom 27.10.2023 mit folgendem Inhalt:
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2.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 03.11.2023 wird dem Beschwerdeführer als erste Verwaltungsübertretung zur Last gelegt, er habe am 19.10.2023 um 19.10 Uhr in W auf der B 72 auf Höhe des Straßenkilometers **beim Kreisverkehr bei der Einfahrt LB 72 mit der G Straße in Fahrtrichtung A das einspurige Kleinkraftrad (Mofa) mit dem Kennzeichen: ***** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,85 mg/l ergeben.
2.2. Als zweite Verwaltungsübertretung wird dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt, er habe am 19.10.2023 um 19.10 Uhr in W auf der B 72 auf Höhe des Straßenkilometers ** beim Kreisverkehr bei der Einfahrt LB 72 mit der G Straße in Fahrtrichtung A das einspurige Kleinkraftrad (Mofa) mit dem Kennzeichen: ***** auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen sei.
3. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:
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4. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung binnen der zweimonatigen Frist des § 14 Abs 1 VwGVG ab und legte dem Landesverwaltungsgericht Steiermark den elektronischen Verwaltungsstrafakt vor.
5. Da dieser Schriftsatz keine Gründe, auf die der Beschwerdeführer die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses stützt, enthielt, und unklar war, ob es sich überhaupt um eine Bescheidbeschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 03.11.2023 handelte, erließ das Landesverwaltungsgericht Steiermark einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm §§ 9 und 38 VwGVG, in dem der Beschwerdeführer für den Fall der fristgerechten Mängelbehebung unter einem zur Bekanntgabe der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse aufgefordert wurde.
6. In Reaktion auf den Mängelbehebungsauftrag übermittelte der Beschwerdeführer den Schriftsatz vom 29.01.2024 mit folgendem wörtlich wiedergegebenem Inhalt:
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II.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt und wird auch nicht bestritten.
III.Rechtslage:
1. § 9 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 88/2023 (VwGVG) lautet:
„Inhalt der Beschwerde
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.“
2. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I Nr. 33/2013 lautet:
„3. Abschnitt
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG,
BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
3. § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 57/2018 (AVG) lautet
„3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten
Anbringen
§ 13. […]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“
4. Art 130 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019 lautet:
„Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;“
5. Art 140 Abs 1 Z 1 lit. a Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 114/2013 lautet:
„Artikel 140. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Verfassungswidrigkeit
a) auf Antrag eines Gerichtes;“
6. Art. 49 Abs 1, Abs 3 und Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 114/2013 idF BGBl. I. Nr. 114/2013 (B-VG) lauten:
„Artikel 49. (1) Die Bundesgesetze sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet.
[…]
(3) Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt und gemäß Abs. 2 zweiter Satz müssen allgemein zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.
(4) Die näheren Bestimmungen über die Kundmachung im Bundesgesetzblatt werden durch Bundesgesetz getroffen.“
7. § 7 Abs 1 Bundesgesetzblattgesetz, BGBl. I Nr. 100/2023 (BGBlG) lautet:
„Verlautbarung und Bekanntmachung der Rechtsvorschriften
§ 7. (1) Die im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sind im Internet unter der Adresse
zur Abfrage bereit zu halten. Jede Nummer des Bundesgesetzblattes hat auf diese Adresse hinzuweisen.“
IV.Rechtliche Beurteilung:
1. Nach § 9 Abs 1 Z 3 VwGVG hat eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht die „Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt“, zu enthalten. Das damit normierte Inhaltserfordernis bezieht sich auf jenes Vorbringen des Beschwerdeführers, aus dem er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (infolge Verfahrensfehler, materieller Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit) ableitet (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/10/0120; vgl. auch Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 10 zu § 9 VwGVG, und Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 8 zu § 9 VwGVG).
2. Der Beschwerdeführer hat weder in der Beschwerde noch in dem aufgrund des Mängelbehebungsauftrags übermitteltem Schreiben vom 29.01.2024 inhaltliche Gründe gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 03.11.2023 und für die Rechtswidrigkeit der Bestrafung vorgebracht.
3. Sofern im Schreiben vom 29.01.2024 im Betreff ausgeführt wird, dass dieses Schreiben einen Rechtsstreit des Beschwerdeführers gegen die Bezirkshauptmannschaft Weiz in Form einer Amtshaftungsklage betreffe, ist darauf hinzuweisen, dass das Landesverwaltungsgericht Steiermark gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit von Bescheiden, wie im vorliegenden Fall dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 03.11.2023 zuständig ist, nicht jedoch für Amtshaftungsklagen. Für eine derartige Klage wäre gemäß § 9 Abs 1 Amtshaftungsgesetz das Landesgericht für Zivilrechtssachen in erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel die behauptete Rechtsverletzung nach Meinung des Beschwerdeführers begangen wurde.
4. Inhaltliche Ausführungen zur Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses finden sich in der Beschwerde und im Schreiben vom 29.01.2024 nicht, sondern nur allgemeine Ausführungen zum Zustandekommen von Gesetzen, dem Stellenwert der Österreichischen Bundesverfassung und zu einem nicht näher konkretisierten verfassungswidrigen Verhalten der Fachabteilung für Strafwesen der Bezirkshauptmannschaft Weiz, wobei nur die „Anwendung von Gesetzen und Paragraphen sofern diese nicht den juristischen Rechtsgrundlagen der Österreichischen Bundesverfassung entsprechen“ angeführt wird. Damit werden keine Bedenken gegen eine konkrete Rechtsnorm vorgebracht.
5. Im Übrigen wird im Schreiben vom 29.01.2024 nur das Begehren gestellt, eine aktuelle Auflage der Österreichischen Bundesverfassung, eine aktuelle Auflage der Österreichischen StVO und des FSG sowie eine Ausfertigung aller im Mängelbehebungsauftrag benannten Bundesgesetzblätter zu erhalten. Dazu ist auszuführen, dass einem Normunterworfenen kein Rechtsanspruch zukommt, die in einem Verfahren zur Anwendung gelangenden Rechtsvorschriften in Papier- bzw. Buchform zu erhalten. Gemäß Art. 49 Abs 3 und Abs 4 Bundesverfassungsgesetz in Verbindung mit § 7 und § 9 Bundesgesetzblattgesetz sind die im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften im Internet unter der Adresse www.risb.ka.gv.at für jedermann unentgeltlich abrufbar. Bei der Kundmachung von Rechtsvorschriften im Internet unter der Adresse www.ris.bka.gv.at handelt es sich um die rechtlich verbindliche Kundmachung von Rechtsvorschriften. Dort können auch das Bundesverfassungsgesetz (B-VG), die Straßenverkehrsordnung (StVO) und das Führerscheingesetz (FSG) in ihrer derzeit geltenden Fassung kostenlos abgerufen und ausgedruckt werden.
6. Eine Verpflichtung der Bezirkshauptmannschaft Weiz im Verwaltungsstrafverfahren, die angewendeten Rechtsvorschriften in Papierform zur Verfügung zu stellen, bestand ebenso wenig, wie eine Verpflichtung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark besteht, die im Beschwerdeverfahren angewendeten Rechtsvorschriften in Papierform zur Verfügung zu stellen.
7. Darüber hinaus wird aber darauf hingewiesen, dass die Bezirkshauptmannschaft Weiz nicht nur die verletzten Verwaltungsvorschriften und die angewendeten Strafbestimmungen im Spruch des Straferkenntnisses in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung des Bundesgesetzblatts richtig zitiert hat, sondern auch deren Inhalt in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wörtlich wiedergegeben hat. Auch in der vorliegenden Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark sind die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften oben unter III. wörtlich wiedergegeben.
8. Zusammenfassend wurde dem Mängelbehebungsauftrag des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 22.01.2024 durch den Beschwerdeführer nicht entsprochen, da dieser keine konkreten Bedenken gegen die Verfassungskonformität der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Straferkenntnisses vorgebracht hat, die zumindest derart konkret ausgeführt sind, dass sie dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beurteilung der Bedenken mit Blick auf seine Befugnis zur Stellung von Gesetzesprüfungsanträgen gemäß Art. 140 Abs 1 Z 1 lit. a B-VG ermöglichen. Mit den allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde und im Schreiben vom 29.01.2024 zum verfassungswidrigen Verhalten der Fachabteilung Strafwesen der Bezirkshauptmannschaft Weiz nach der Österreichischen Bundesverfassung sowie im Schreiben vom 29.01.2024 zur „Anwendung von Gesetzen und Paragraphen sofern diese nicht den juristischen Rechtsgrundlagen der Österreichischen Bundesverfassung entsprechen“, macht der Beschwerdeführer weder hinreichend konkrete Bedenken gegen die Verfassungskonformität geltend noch ist überhaupt erkennbar, welche Rechtsvorschrift er für verfassungswidrig hält (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/10/0120).
9. Im Ergebnis enthält auch das in Reaktion auf den Mängelbehebungsauftrag des Landesverwaltungsgerichts Steiermark übermittelte Schreiben des Beschwerdeführers vom 29.01.2024 keine hinreichenden Beschwerdegründe gemäß § 9 Abs 1 Z 3 VwGVG: Sowohl die Beschwerde als auch das Schreiben vom 29.01.2024 richten sich mit keinem Wort gegen Spruch und Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses.
10. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss eine Beschwerde, um den gesetzlichen Erfordernissen zu entsprechen, erkennen lassen, was die Partei anstrebt (Behebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides) und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH 23.05.2012, 2012/11/0077; 30.03.2017, Ra 2015/07/0121). Im vorliegenden Fall ist auch nach dem in Reaktion auf den Mängelbehebungsauftrag übermittelten Schriftsatz weder erkennbar, was der Beschwerdeführer in Bezug auf das angefochtene Straferkenntnis zu erreichen versucht, noch aus welchen Gründen er das Straferkenntnis bekämpfen möchte. Lässt eine Beschwerde einzelne Inhaltserfordernisse im Sinne des § 9 Abs 1 VwGVG vermissen, so hat das Verwaltungsgericht nach § 13 Abs 3 AVG ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen. Im Falle der Nichtbehebung des Mangels ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (Leeb in Hengstschläger/Leeb, Kommentar AVG § 9 VwGVG, Rz 5).
11. Da die gegenständliche Beschwerde nicht den Kriterien des § 9 Abs 1 VwGVG entspricht, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG ein Mängelbehebungsauftrag erteilt. Da der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen hat, weil er auch im Schreiben vom 29.01.2024 die Gründe gemäß § 9 Abs 1 Z 3 VwGVG, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses stützt, nicht bezeichnet hat, ist die Beschwerde zurückzuweisen (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/10/0120).
12. Da die Beschwerde zurückzuweisen ist, konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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