LVwG ST LVwG 50.37-2143/2023

LVwG 50.37-2143/2023Tribunal Administrativo Regional8 de fev. de 2024

Abrir fonte

Regest

Zuständigkeit der Gemeinde; Erlassung eines Bescheides; Nichterteilung der Zustimmung; eigener Wirkungsbereich; Straßenverwaltung; Unzuständigkeit des Bürgermeisters; Zu- und Abfahrt; Errichtung einer Zu- und Abfahrt; Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 50.37-2143/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.50.37.2143.2023

Begründung

I.

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Demschner über die Bescheidbeschwerde der Frau Mag. Dr. A B, vertreten durch C D Rechtsanwälte, U Platz, St. V/G, gegen Spruchpunkt I des Berufungsbescheides des Gemeinderats der Stadtgemeinde Murau vom 23.05.2023, GZ: 612-7/Zu-Abfahrt/AlSaSdlg/2023-B,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGVG), wird anlässlich der Bescheidbeschwerde der angefochtene Berufungsbescheid in Bezug auf Spruchpunkt I dergestalt

a b g e ä n d e r t,

als der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Murau vom 30.03.2023, GZ: 612-7/Zu-Abfahrt/AlSaSdlg/2023, hinsichtlich seines Spruchpunktes I zur Gänze aufgehoben wird.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

II.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Demschner über die Bescheidbeschwerde der Frau Mag. Dr. A B, vertreten durch C D Rechtsanwälte, U Platz, St. V/G, gegen Spruchpunkt II des Berufungsbescheides des Gemeinderats der Stadtgemeinde Murau vom 23.05.2023, GZ: 612-7/Zu-Abfahrt/AlSaSdlg/2023-B, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG wird der angefochtene Berufungsbescheid hinsichtlich seines Spruchpunktes II aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde

zurückverwiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nachArt. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Beschwerdevorbringen, Vorverfahren

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Murau vom 30.03.2023, GZ: 612-7/Zu-Abfahrt/AlSaSdlg/2023, wurde unter Spruch I der Beschwerdeführerin gemäß § 25a Abs 1 und 3 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes die Zustimmung zur Errichtung einer Zu- und Abfahrt (1) auf dem Grundstück Nr. *** KG ***** S westlich an die Gemeindestraße A-S-Siedlung, Grundstück Nr. *** KG ***** S unter Vorschreibung diverser Auflagen erteilt. Gleichzeitig wurde unter Spruch II gemäß § 25a Abs 1 und 3 Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz die Zustimmung zur Errichtung einer zweiten Zu- und Abfahrt (2) auf dem Grundstück Nr. *** KG ***** S südlich an die Gemeindestraße A-S-Siedlung, Grundstück Nr. *** KG ***** S nicht erteilt. In der Begründung wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei sowohl Eigentümerin des Grundstückes Nr. *** KG ***** S als auch des Grundstückes Nr. *** KG ***** S. Das Grundstück Nr. *** KG ***** S sei mit einem Wohnhaus bebaut und befinde sich auf dem unmittelbar angrenzenden Grundstück Nr. *** KG ***** S ein Gartenhaus und werde dieses Grundstück zusätzlich als Gartenfläche genutzt. Seitens der Behörde werde die Errichtung einer Zufahrt als ausreichend erachtet. Die Zu- und Abfahrt befinde sich in einer Sackgasse am Ende der Gemeindestraße und sei diese Fläche für die Ablagerung von Schnee iSd § 26 StLVwG erforderlich.

Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben.

Mit nunmehr angefochtenem Berufungsbescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Murau vom 23.05.2023, GZ: 612-7/Zu-Abfahrt/AlSaSdlg/2023-B, wurde die Berufung gegen Spruch I hinsichtlich der Vorschreibung von Auflagen als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wurde auch die Berufung gegen Spruch II als unbegründet abgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, die Vorschreibung von Auflagen sei zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich. Hinsichtlich der zweiten Zu-/Abfahrt sei jedoch die Zustimmung zu verweigern gewesen, weil iSd § 16 StLStVG die gefahrlose Benützung der Grundstückszufahrt vor allem in den Wintermonaten und der damit zusammenhängenden Schneeräumung nicht gewährleistet werden könne. Da die Zustimmungs-voraussetzungen gemäß § 25a Abs 1 LStVG kumulativ vorliegen müssten, erübrige sich eine Prüfung dahingehend, ob durch den Anschluss für die Leistungsfähigkeit der Verkehrsflächen der Gemeinde keine Nachteile zu erwarten seien und dies den Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung nicht widerspreche.

Gegen diesen Berufungsbescheid wurde binnen offener Frist die zulässige Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. Der Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und von verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten sowohl wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung in seinem gesamten Inhalt und Umfang nach – sohin zur Gänze – angefochten. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe Ende November 2020 eine Einfriedung in Form eines Holzlattenzaunes samt Zu- und Abfahrten auf dem Grundstück Nr. *** KG ***** S – nach Rücksprache mit der Baubehörde – errichtet. Aufgrund von Schneeablagerungen im Zuge des Winterdienstes durch die Gemeinde seien Beschädigungen am Zaun entstanden. Im April 2021 sei der Zaun von der Stadtgemeinde repariert worden. Mit Bescheid vom 21.10.2020 habe die Beschwerdeführerin den Auftrag erhalten, den Zaun auf dem Grundstück Nr. *** KG ***** zu entfernen. In weiterer Folge sei dann zwischen der Beschwerdeführerin und der Stadtgemeinde eine Vereinbarung getroffen worden, wonach die erste Lage der Lärchenbretter des Zaunes in den Wintermonaten zu entfernen sei und die Ablagerung von seitlich anfallendem Schnee im Zuge der Schneeräumung auf dem Grundstück Nr. *** KG ***** S zu dulden sei. Die Beschwerdeführerin habe dann hinsichtlich der Einfriedung eine Bauanzeige eingebracht. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.01.2023 sei der Berufung und der Errichtung einer Einfriedung auf dem Grundstück Nr. *** KG ***** S stattgegeben worden. Das verfahrensgegenständliche Grundstück sei im Flächenwidmungsplan 3.01 der Gemeinde S als Aufschließungsgebiet für allgemeines Wohngebiet und als Aufschließungsgebiet für reines Wohngebiet festgelegt. Gemäß dem Bebauungsplan „Ssiedlung neu“ vom 29.09. und 23.12.2010 dürften Einfriedungen in ortsüblicher Art errichtet werden, wobei eine Sockelhöhe von 30 cm und eine Gesamthöhe der Einfriedung von 1,50 m über dem anschließenden Gelände nicht überschritten werden dürfe. Mit Eingabe vom 04.11.2022 habe die Beschwerdeführerin um Zustimmung zur Errichtung zweier Zu- und Abfahrten zum/vom Grundstück Nr. *** KG ***** S an die Gemeindestraße A-S Siedlung (Grundstück Nr. *** KG ***** S) angesucht. Die Behörden hätten gravierend gegen Verfahrensgrundsätze verstoßen, so sei nicht nachvollziehbar aufgrund welcher Beweisergebnisse die Entscheidungen ergangen seien. Es liege ein Amtssachverständigen-Gutachten vom 21.12.2022 vor, wonach unter Berücksichtigung der Fahrbahnbreite ausreichend Platz für die seitliche Schneeablagerung an der echten Straßenseite vorhanden sei; lediglich bei großen Schneemengen sei der Zaun abzuändern, sodass mit dieser Maßnahme die Sicherheit des Verkehrs im gegenständlichen Bereich gewährleistet sei. Aufgrund der Örtlichkeiten, der Breite und Beschaffenheit der Straße, des bisherigen Umfangs der Straßenbenützer und der aufgrund der geringen Grundstücksfläche zu erwartenden zukünftigen zusätzlichen Anzahl der Zu- und Abfahrten könne davon ausgegangen werden, dass durch die beiden Zufahrten für die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Straße keine Nachteile zu erwarten seien, die Straße weiterhin von dem dort zugelassenen Verkehr gefahrlos benützt werden könne und könne auch keine Beeinträchtigung der künftigen Verkehrsentwicklung angenommen werden. Zwei Zufahrten seien sachlich gerechtfertigt und für die Aufschließung und Bewirtschaftung des Grundstückes erforderlich. Es seien sämtliche Voraussetzung für die Erteilung zweier Zu- und Abfahrten gegeben. Abschließend wird beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und in der Sache selbst erkennen, der Beschwerde Folge geben und entsprechend der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18.11.2022 die Zustimmung zur Errichtung zweier Zu- und Abfahrten zum/vom Grundstück Nr. *** KG ***** S an die Gemeindestraße A-S-Siedlung Grundstück Nr. *** KG ***** S entsprechend der beigeschlossenen Planbeilage ./3 zustimmen; in eventu der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.

Einlangend per 20.07.2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die Bescheidbeschwerde vom 19.06.2023 samt Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Über hg. Aufforderung teilten sowohl die Baubezirksleitung mit E-Mail vom 08.01.2024 als auch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 16 Verkehr und Landeshochbau mit E-Mail vom 15.01.2024 mit, dass ein verkehrstechnischer Amtssachverständiger dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mangels Personalressourcen nicht zur Verfügung steht.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ *** KG ***** S mit dem inneliegenden Grundstück Nr. *** und grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ *** KG ***** S mit dem inneliegenden Grundstück Nr. *** KG ***** S. Auf dem Grundstück Nr. *** KG ***** S befindet sich ein Einfamilienwohnhaus. Das Grundstück Nr. *** KG ***** S ist mit einer ca. 18 m² großen Gartenhütte bebaut. Beide genannten Grundstücke sind im Allgemeinen Wohngebiet ausgewiesen (vgl. Grundbuch, Vorbringen der Beschwerdeführerin, Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Murau).

Mit Eingabe vom 04.11.2022, bei der Stadtgemeinde Murau am 07.11.2022 eingelangt, ergänzt mit Eingabe vom 16.11.2022, bei der Stadtgemeinde Murau am 18.11.2022 eingelangt, und ergänzt mit Eingabe vom 02.01.2023, eingelangt bei der Stadtgemeinde Murau am 02.01.2023, meldete die Beschwerdeführerin iSd § 21 Abs 1 Stmk BauG 1995 der Baubehörde die Errichtung einer Einfriedung auf dem Grundstück Nr. *** KG ***** S inklusive Zu- und Abfahrten. Die Einfriedung ist in Holzkonstruktion mit Zaunsäulen im Ausmaß von 10 cm x 10 cm, die mit Einschlaghülsen im Boden verankert werden, und einer Höhe von 1 m projektiert. Die Zaunsäulen sollen mit zwei Lagen Lärchenbrettern horizontal verbunden werden, wobei die erste Lage Lärchenbretter mit einer Breite von ca. 20 cm in einem Abstand von ca. 30 cm vom Gelände aufgebracht werden soll. Diese Bretterlage wird so montiert, dass sie auf einer Länge von ca. 11 m situativ abhebbar ist, sodass der Abstand vom Gelände zur zweiten Bretterlage (Breite ca. 20 cm) – bei Entfernung der ersten Bretterlage – ca. 70 cm beträgt. Die Gesamthöhe der Einfriedung ist mit ca. 90 cm projektiert. Sowohl im nord-östlichen Bereich der Grundstücksgrenze als auch im süd-östlichen Bereich der Grundstücksgrenze ist jeweils eine Zu- und Abfahrt auf dem Grundstück Nr. *** KG ***** S geplant. Die Zu- und Abfahrten werden mit zwei horizontalen Lärchenbrettern (ca. 15 cm breit), die abhebbar sind, hergestellt. Die Breite der Zu- und Abfahrten ist jeweils mit 3,50 m dargestellt (vgl. Meldung der Beschwerdeführerin vom 16.11.2022 samt Baubeschreibung und Lageplan).

Das Grundstück Nr. *** KG ***** S grenzt mit seiner östlichen bzw. nord-östlichen Grundstücksgrenze unmittelbar an das Grundstück Nr. *** KG ***** S an. Bei diesem Grundstück handelt es sich um eine Verkehrsfläche, konkret die A-S-Siedlung. Das Grundstück Nr. *** KG ***** S steht im grundbücherlichen Eigentum der Stadtgemeinde Murau und ist eine Gemeindestraße (vgl. Grundbuch, webGISpro Steiermark, Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Murau, E-Mail der belangten Behörde vom 06.12.2023, OZ 11).

Die Gemeindestraße „A-S-Siedlung“ beginnt im Westen an der Abzweigung von der B 96 Murtal Straße und verläuft in südöstlicher Richtung hangaufwärts. Nach etwa 90 m verläuft die Straße in einer engen Links-Rechts-Kurvenkombination hangaufwärts weiter und endet als Sackgasse. Ab Beginn der Kurvenkombination zweigt zudem in südöstlicher Richtung ein etwa 90 m langer Stichweg ab, der zur verkehrlichen Aufschließung von fünf Liegenschaften dient, welche mit Einfamilienwohnhäusern (rechtsseitig) sowie Mehrparteienhäusern (linksseitig) bebaut sind. Die Straße ist geprägt durch die senkrechte Anordnung von insgesamt etwa 20 Stellplätzen für drei Mehrparteienhäusern an der linken Straßenseite und endet im gegenständlichen Bereich als Sackgasse zwischen den Grundstücken Nr. *** und Nr. *** beide KG ***** S. Ab der Abzweigung hat die Straße eine Breite von etwa 6,50 m und verjüngt sich im Bereich des Grundstückes Nr. *** KG ***** S auf etwa 5,30 m. Vor der Verjüngung der Straße befindet sich an der linken Straßenseite eine für Wendemanöver vorgesehene Verkehrsfläche. Gegenüber dem Grundstück Nr. *** KG ***** S befinden sich auf einer Länge von ca. 17 m die Zufahrten zu insgesamt sechs überdachten Stellplätzen. In diesem Bereich hat die asphaltierte Straße eine Breite von gesamt 6,90 m (vgl. Amtsgutachten Mag. E F vom 21.12.2022 im vorgelegten Behördenakt).

In den Wintermonaten kam es immer wieder zu Problemen bei der Schneeräumung durch den Straßenerhalter, insbesondere in Bezug auf die Schneeablagerungen am Ende der Sackgasse, sohin im Bereich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes, sodass es auch zu Beschädigungen an der bereits errichteten Einfriedung entlang der Grundstücksgrenze auf dem Grundstück Nr. *** KG ***** S kam (vgl. Vorbringen der Beschwerdeführerin, Feststellungen der belangten Behörde, vorgelegter Akt).

Feststellungen zur Leistungsfähigkeit der Gemeindestraße „A-S-Siedlung“, Grundstück Nr. *** KG ***** S, Feststellungen zur künftigen Verkehrsentwicklung und Feststellungen dahingehend, ob bzw. welche Auswirkungen die verfahrensgegenständlichen Zu- und Abfahrten auf dem Grundstück Nr. *** KG ***** S auf die Erhaltungspflichten iSd § 16 Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 in Bezug auf die Gemeindestraße haben, wurden weder im angefochtenen Bescheid noch im Erstbescheid vom 30.03.2023 getroffen bzw. sind sonst derartige Ermittlungen im vorgelegten Behördenakt nicht aktenkundig.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den in den Klammerzitaten angeführten Beweismittel.

Der Sachverhalt in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse und die projektierte Lage der Zu- und Abfahrten auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück ist unbestritten, weshalb sich eine diesbezügliche Beweiswürdigung erübrigt.

Die Lage, der Verlauf und die Örtlichkeit im Bereich der Gemeindestraße „A-S-Siedlung“, Grundstück Nr. *** KG ***** S ergibt sich aus dem im Bauverfahren zur Errichtung einer Einfriedung auf dem Grundstück Nr. *** KG ***** S von der Baubehörde eingeholten Amtsgutachten Mag. E F vom 21.12.2022. Das Amtsgutachten ist schlüssig und nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin ist diesem Amtsgutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, weshalb es der vorliegenden Entscheidung zu Grunde zu legen war.

Das aktenkundige Amtsgutachten vom 21.12.2022 hat als Beurteilungsgegenstand die Einfriedung auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück zum Gegenstand. Die nunmehr gegenständlichen Zu- und Abfahrten auf dem Grundstück Nr. *** KG ***** S werden vom Amtssachverständigen weder befundet noch einer fachlichen Beurteilung – insbesondere unter Beachtung des § 25a Abs 1 Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 – unterzogen.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von einer Verhandlung abgesehen werden, da bereits der vorgelegte Akt erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S.389 entgegensteht. In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr. 46.422/09 hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gäbe, in denen eine Verhandlung nicht geboten ist, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten werden, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Abgesehen davon, war im Beschwerdefall der angefochtene Bescheid aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen, zumal notwendige und entscheidungswesentliche Ermittlung des Sachverhaltes unterlassen wurden.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 25a Abs 1 Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz LGBl Nr. 154/1964 idF LGBl Nr. 80/2021 (im Folgenden LStVG 1964) dürfen Anschlüsse von öffentlichen Straßen sowie von nichtöffentlichen Straßen und Wegen oder Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken an Landesstraßen nur mit Zustimmung des Landes (Landesstraßenverwaltung), entsprechende Anschlüsse an Verkehrsflächen von Gemeinden nur mit Zustimmung der Gemeinde (Gemeindestraßenverwaltung) angelegt oder abgeändert werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn hiedurch für die Leistungsfähigkeit der Landesstraße bzw. der Verkehrsflächen der Gemeinde keine Nachteile zu erwarten sind und dies den Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung und den in § 16 enthaltenen Grundsätzen nicht widerspricht. Die Kosten des Baues und der Erhaltung dieser Straßen und Weganschlüsse sowie allfälliger Änderungen sind vom Erhalter der angeschlossenen Straße oder des angeschlossenen Weges zu tragen.

Gemäß § 25a Abs 2 leg. cit. entscheidet über die Zulässigkeit des Anschlusses an Landesstraßen die Landesregierung, über die Zulässigkeit des Anschlusses an Verkehrsflächen der Gemeinden die Gemeinde mit Bescheid, wenn die Zustimmung nach Abs.1 nicht erteilt wird. In diesem Verfahren kommt der Straßenverwaltung, an deren Verkehrsfläche angeschlossen werden soll, Parteistellung zu. Die Beseitigung entgegen dieser Vorschrift vorgenommener Anschlüsse ist dem Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke bzw. der Gemeinde, die an eine Verkehrsfläche des Landes angeschlossen hat, über Antrag der Straßenverwaltung von der zuständigen Behörde mit Bescheid aufzutragen.

Nach § 25a Abs 1 LStVG 1964 bedarf generell der Zustimmung durch die Straßenverwaltung u.a. Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken an u.a. Verkehrsflächen der Gemeinden. Die Zustimmung ist sowohl für die Anlegung des Anschlusses als auch für jede Änderung einzuholen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzestextes liegt die Erteilung der Zustimmung zum Anschluss einer Zu- und Abfahrt zu einem Gundstück an eine Verkehrsfläche der Gemeinde nicht im Ermessen der Straßenverwaltung, sondern ist diese Zustimmung zwingend zu erteilen, wenn für die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Straße keine Nachteile zu erwarten sind, auf die zukünftige Verkehrsentwicklung Rücksicht genommen wird und die Straße bzw. Verkehrsfläche der Gemeinde weiterhin von dem dort zugelassenen Verkehr gefahrlos benützt werden kann. Der Zustimmungswerber hat insoweit einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung zum Anschluss an die Verkehrsfläche der Gemeinde.

Im Beschwerdefall ist ein Aktenvermerk vom 29.03.2023 aktenkundig, worin vom Bauamtsleiter der Stadtgemeinde Murau festgehalten wird, dass seitens der Straßenverwaltung der Stadtmeinde Murau mitgeteilt werde, dass eine Zustimmung zur Errichtung einer zweiten (südlichen) Zu- und Abfahrt gemäß § 25a Abs 1 LStVG 1964 im Anschluss an das Grundstück Nr. *** Stadtgemeinde Murau in der KG ***** S negativ zu beurteilen sei. Aufgrund der erschwerten Schneeräumung vor Ort sei die Gewährleistung einer gefahrlosen Zu- und Abfahrt von Fahrzeugen zum Grundstück an dieser Stelle nicht möglich.

Daraus ist zunächst zu schließen, dass hinsichtlich der projektierten Zu- und Abfahrt (1) an der nord-östlichen Grundstücksgrenze bzw. dem diesbezüglichen Anschluss des Grundstückes Nr. *** KG ***** S an das Straßengrundstück Nr. *** KG ***** S die Zustimmung seitens der Straßenverwaltung der Stadtgemeinde Murau – ohne weitere Einschränkungen – erteilt wird. Da § 25a Abs 2 LStVG 1964 eine Zuständigkeit der Gemeinde im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches zur Erlassung eines Bescheides ausdrücklich nur im Falle der Nichterteilung der Zustimmung durch die Straßenverwaltung vorsieht, hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde Murau im Beschwerdefall eine Zuständigkeit wahrgenommen, die ihm nicht zukam, wenn er im Spruch I des Bescheides vom 30.03.2023 die Zustimmung zur Errichtung einer Zu- und Abfahrt (1) westlich an die Gemeindestraße A-S-Siedlung, Grundstück Nr. *** KG ***** S unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Da die belangte Berufungsbehörde dies nicht erkannte und den Spruch I des Bescheides vom 30.03.2023 nicht aufhob, belastet sie ihrerseits den angefochtenen Bescheid im Umfang seines Spruchpunktes I mit Rechtswidrigkeit. Anlässlich der vorliegenden Bescheidbeschwerde war sohin der angefochtene Berufungsbescheid vom 23.05.2023 insoweit abzuändern, als Spruch I des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Murau vom 30.03.2023 zur Gänze ersatzlos mangels Zuständigkeit aufzuheben war.

Hinsichtlich des Spruchpunktes II des Bescheides vom 30.03.2023 war eine Zuständigkeit des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Murau zur Erlassung eines Bescheides im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach § 25a Abs 2 LStVG 1964 gegeben, zumal die für die Erteilung der Zustimmung zum Anschluss des Grundstückes Nr. *** KG ***** S in Form einer Zu- und Abfahrt an die Gemeindestraße Grundstück Nr. *** KG ***** S zuständige Straßenverwaltung der Stadtgemeinde Murau ihre Zustimmung hiezu nicht erteilte.

Gemäß § 25a Abs 1 LStVG 1964 hat der Anschlusswillige bzw. im Beschwerdefall die Beschwerdeführerin einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung zum Anschluss von Zu- und Abfahrten an eine Verkehrsfläche der Gemeinde, hier die Gemeindestraße “A-S-Siedlung”, wenn hiedurch für die Leistungsfähigkeit dieser Gemeindestraße keine Nachteile zu erwarten sind und dies den Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung und den in § 16 enthaltenen Grundsätzen nicht widerspricht.

Verfahrensgegenständlich ist sohin iSd § 25a Abs 2 LStVG zu prüfen, ob im Beschwerdefall der Anschluss des Grundstückes Nr. *** KG ***** in Form einer im süd-östlichen Bereich projektierten Zu- und Abfahrt (2) an die Gemeindestraße zulässig ist.

Um dies in rechtlicher Hinsicht beurteilen zu können, bedarf es Ermittlungen und Feststellungen einerseits in Bezug auf die Beschaffenheit, die Ausmaße und Abmessungen der Verkehrsfläche der Gemeinde sowie der zulässigen Art ihrer derzeitigen Benutzung – insbesondere in Hinblick auf allenfalls gegebene verkehrsrechtliche Beschränkungen der Straßenbenutzung; andererseits bedarf es auch Ermittlungen und Feststellungen in Bezug auf die konkrete Ausgestaltung der allenfalls bereits vorhandenen und auch der nunmehr projektierten Zu- und Abfahrten auf dem Grundstück Nr. *** KG ***** S und dessen Art der Benutzung – insbesondere mit welchen Fahrzeugen und zu welchem Zweck die Zu- und Abfahrten benützt werden sollen. Erst nach Vorliegen derartiger Ermittlungsergebnisse können Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit der Gemeindestraße gezogen werden bzw. ob durch die verfahrensgegenständliche Zu-/Abfahrt zum Grundstück Nr. *** KG ***** S diesbezügliche Nachteile zu erwarten sind; weiters bedarf es konkreter Feststellungen in Bezug auf die künftige Verkehrsentwicklung der gegenständlichen Gemeindestraße und letztlich konkrete Feststellungen dazu, welche Art von Verkehr auf der gegenständlichen Gemeindestraße zugelassen ist und ob die Gemeindestraße trotz verfahrensgegenständlichen Anschlusses weiterhin ohne Gefahr für den dort zugelassenen Verkehr benützt werden kann.

Sämtliche dieser entscheidungswesentlichen Ermittlungen wurden im Beschwerdefall von den Unterinstanzen nicht durchgeführt bzw. sind derartige Ermittlungen nicht aktenkundig.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach dem reinen Wortlaut des Gesetzestextes bzw. auch aufgrund der sonstigen Systematik des Landes-Straßenverwaltungsgesetzes nicht ersichtlich ist, dass ein Grundstück jeweils nur mit einer Zu- und Abfahrt an eine Verkehrsfläche der Gemeinde angeschlossen werden könnte. In Bezug auf den anfallenden Schnee und dessen Räumung wird auf § 26 LStVG 1964 verwiesen, der diesbezüglich eine eigene Rechtsgrundlage bietet. Ebenso übersieht die belangte Behörde, dass es im Anwendungsbereich des § 16 LStVG nicht auf die Gewährleistung einer gefahrlosen Benützung der Grundstückszufahrt ankommt, sondern darauf, dass die Gemeindestraße durch den dort zugelassenen Verkehr gefahrlos benützt werden kann.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die im § 28 Abs 3 zweiter Satz leg. cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (vgl. VwGH vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0087). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).

Im Beschwerdefall liegen derartig krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken iSd der zitierten Rechtsprechung vor, zumal keine brauchbaren Ermittlungen zur Frage der Leistungsfähigkeit der Gemeindestraße “A-S-Siedlung”, die künftige dortige Verkehrsentwicklung und die gefahrlose Benützung der Gemeindestraße durch den dort zugelassenen Verkehr vorliegen, sodass in rechtlicher Hinsicht nicht beurteilt werden kann, ob die Beschwerdeführerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten auf Erteilung der Zustimmung zu einem weiteren Anschluss des Grundstückes Nr. *** KG ***** S an die Gemeindestraße “A-S-Siedlung” verletzt wird. Eine meritorische Entscheidung durch das erkennende Verwaltungsgericht käme im Beschwerdefall einer in der Sache erstinstanzlichen Entscheidung gleich.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark macht daher von der Möglichkeit der Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde Gebrauch, zumal im Beschwerdefall keine für eine Entscheidung in der Sache nach § 28 Abs 2 VwGVG ausreichenden brauchbaren Ermittlungsergebnisse vorliegen. Das Verwaltungsgericht kann im Beschwerdefall die entsprechenden Ermittlungen weder rascher noch kostengünstiger durchführen, zumal im Beschwerdefall die Ermittlung der örtlichen Verhältnisse, insbesondere der Leistungsfähigkeit der Gemeindestraße, der dortigen Verkehrsentwicklung und der Benützung durch den dort zugelassenen Verkehr durch die Beiziehung eines verkehrstechnischen Sachverständigen zu erfolgen hat. Eine Nachfrage des erkennenden Verwaltungsgerichtes beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 16 und bei der Baubezirksleitung Obersteiermark West ergab, dass dem Landesverwaltungsgericht Steiermark in dieser Beschwerdesache aufgrund bestehender Personalengpässe kein Amtssachverständiger zur Verfügung steht.

Der angefochtene Berufungsbescheid war daher aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Im fortzusetzenden Verfahren ist sohin ein entsprechendes Gutachten insbesondere aus verkehrstechnischer Sicht einzuholen, um sodann in rechtlicher Hinsicht beurteilen zu können, ob der verfahrensgegenständliche Anschluss im nord-östlichen Bereich (2) des Grundstückes Nr. *** KG ***** S in Form einer weiteren Zu- und Abfahrt an die Gemeindestraße Grundstück Nr. *** KG ***** S zulässig ist. Die belangte Behörde hat überdies zu beachten, dass im Anwendungsbereich des § 25a Abs 2 LStVG 1964 der Straßenverwaltung Parteistellung zukommt.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (sowohl in Bezug auf Spruch I als auch Spruch II)

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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