LVwG ST LVwG 30.16-2651/2023

LVwG 30.16-2651/2023Tribunal Administrativo Regional5 de fev. de 2024

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Regest

Notstand, Notstandssituation, Klimawandel, unmittelbare Gefahr, Rechtfertigung, Geeignetheit, Erhöhung der Rettungschancen, relativ schonendste Mittel, Beeinträchtigung fremder Rechtsgüter, Klimanotstand, Eingriff, Rechtsgüter unbeteiligter Personen, mediale Aufmerksamkeit, öffentliche Aufmerksamkeit, Blockade, Erderwärmung, Gefahren, Temperaturanstieg, Nachteile für Individualrechtsgüter, Verwaltungsstrafgesetz 1991

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.16-2651/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.16.2651.2023.

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ****, vertreten durch Mag. C D, Rechtsanwalt, K F J-Straße, G-Edorf, gegen die Strafhöhe im Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 05.07.2023, GZ: VStV/922302498229/2022,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet

abgewiesen,

dass der Teil des Straferkenntnisses, mit dem der Schuldspruch wiederholt und auf die verletzte Verwaltungsvorschrift hingewiesen wird, sowie der Ausspruch „Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 0,00“ behoben werden.

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 200,00 zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Beschwerdeführer folgende Übertretungen zur Last gelegt bzw. folgende Strafen verhängt:

„1. Datum/Zeit:12.12.2022, 08.25 Uhr – 12.12.2022, 08.31 Uhr

Ort:G, L

Sie haben als Teilnehmer der Versammlung zum Thema „Tempo 100 auf der Autobahn“ und „Stoppt die fossile Zerstörung“ es unterlassen, diese Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, nachdem die Versammlung vom Behördenvertreter um 08.25 Uhr für aufgelöst erklärt worden war, da Sie bis zumindest 08.31 Uhr am Versammlungsort verblieben sind.

2. Datum/Zeit:12.12.2022, 07.49 Uhr – 12.12.2022, 08.31 Uhr

Ort:G, L

Sie haben durch das unten beschriebene Verhalten, welches geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung gestört, obwohl das Verhalten, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, nicht gerechtfertigt war. Sie haben im Rahmen einer unangemeldeten Versammlung im Morgenverkehr an einer Sitzblockade teilgenommen und den starken Verkehr auf der Fahrbahn blockiert. Die Blockade wurde trotz behördlicher Auflösung nicht freiwillig beendet.

3. Datum/Zeit:12.12.2022, 07.49 Uhr – 12.12.2022, 08.31 Uhr

Ort:G, L

Sie haben sich zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort aufgehalten und durch das beschriebene Verhalten den öffentlichen Anstand verletzt. Das angeführte Verhalten widerspricht der herrschenden Sitte und hat die allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit in der Öffentlichkeit verletzt. Sie haben andere Personen an öffentlichen Orten (wie Straßen, Plätzen, Grünanlagen) in unzumutbarer Weise belästigt, da Sie sich im Rahmen einer unangemeldeten Versammlung auf eine Fahrbahn gesetzt haben und den gesamten Verkehr auf dieser Fahrbahn durch ihr verweilen blockiert haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 14 Abs 1 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953

2. § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2018

3. § 2 Abs 1 Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz – StLSG, LGBl. Nr. 24/2005, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 87/2013

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 500,00

6 Tage(n) 12 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 19 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012

2. € 250,00

3 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2018

3. € 250,00

3 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 4 Abs 1 Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz – StLSG, LGBl. Nr. 24/2005, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 100/2020

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 0,00“

Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und formal zulässig das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass einerseits der Sachverhalt falsch festgestellt worden sei, darüber hinaus seien wegen demselben Lebenssachverhalt mehrere Strafen nach unterschiedlichen Straftatbeständen verhängt worden, dies sei ebenfalls unzulässig. Die Handlungen des Beschwerdeführers seien im Übrigen nicht rechtswidrig, weil diese durch rechtfertigenden Notstand gerechtfertigt wären. Es läge daher entschuldigender Notstand bzw. ein allfälliger Irrtum über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes vor. Der Beschwerdeführer verfüge über kein gutes Einkommen und kein Vermögen, die Strafe treffe ihn daher im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung übermäßig hart. Es sei ein Irrtum über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes und/oder ein entschuldigender Verbotsirrtum vorgelegen. Darüber hinaus sei das hehre Motiv der Versammlung, nämlich das Anliegen des Klimaschutzes, erheblich strafmildernd zu werten. Es wurden die Anträge gestellt, das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben; in eventu die Strafe tat- und schuldangemessen herabzusetzen und für den Fall der nicht sofortigen Aufhebung jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Zur Folge des Beschwerdevorbringens wurde am 11.12.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer erschienen ist und als Partei gehört wurde.

Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen sowie dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung wird nachstehender Sachverhalt festgestellt:

Am 12.12.2022 von 07:49:00– 08:31:00 saß der Beschwerdeführer, Herr A B am L, G auf der Gemeindestraße, wodurch die Verkehrsteilnehmer an der Weiterfahrt gehindert wurden. Mittels Durchsage wurde die Versammlung durch den Behördenvertreter um 08:25:00 für aufgelöst erklärt. Der Beschwerdeführer ist jedoch zumindest bis 08:31:00 am Versammlungsort verblieben. Er musste von den Einsatzbeamten weggetragen werden. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der „Letzten Generation“, einer Gruppe von Klimaaktivisten.

Wegen der Übertretungen des § 2 Abs 1 Versammlungsgesetz, § 14 Abs 1 Versammlungsgesetz und § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz, § 76 Abs 1 StVO sowie § 2 Abs 1 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz erging am 05.01.2023 eine Strafverfügung und wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen in der Höhe von € 200,00 (VersammlungsG), € 500,00 (VersammlungsG), € 250,00 (SPG), € 200,00 (StVO) und € 250,00 (StLSG) verhängt.

Mit Einspruch vom 23.01.2023 durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde die Strafhöhe bekämpft. Der Beschwerdeführer gab an, dass die Strafe in keinem Verhältnis zum Unrechts- und Schuldgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung stehe. € 1.400,00 für einmal auf der Straße sitzen sei exorbitant. Es werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über kein gutes Einkommen und über kein Vermögen verfüge. Angesichts der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten würde eine Ermahnung reichen. Auch eine Strafe in der Höhe von € 40,00 würde den Beschuldigten vor der Begehung ähnlicher Straftaten abhalten. Zu berücksichtigen sei, dass hehre Motiv der Versammlung.

Abschließend wurde festgehalten:

„Sollte die Strafe in dieser Höhe bestehen bleiben, wird der Beschuldigte jedenfalls Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Der Beschuldigte stellt daher den Antrag, die Strafe erheblich und zwar auf maximal € 40,00 zu reduzieren, weil seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Bezahlung einer höheren Strafe ohnehin nicht zulassen.“

Am 05.07.2023 erging das gegenständliche Straferkenntnis.

Mit Schreiben vom 15.11.2023 forderte das Landesverwaltungsgericht Steiermark den Beschwerdeführer auf, Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen zu tätigen.

Der Beschwerdeführer gab seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen zunächst nicht bekannt, in der öffentlich mündlichen Verhandlung gab er an, geringfügig beschäftigt zu sein und € 500,00 zu verdienen.

Beweiswürdigung:

Der vorliegende Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen sowie ergänzenden Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark und dem Ergebnis der öffentlich mündlichen Verhandlung.

Rechtliche Beurteilung:

§ 49 Abs 1 und 2 VStG:

„(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

[…]“

Wenn im Einspruch gegen eine Strafverfügung ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, drüber zu entscheiden. Diesbezüglich kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtung des Einspruches der beschuldigte den Schuldspruch unbekämpft gelassen hat. Für die Beurteilung, ob bei objektiver Betrachtung davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte auch den Schuldspruch und nicht nur die Strafhöhe bekämpft hat, ist der Inhalt des Rechtsmittels in seiner Gesamtheit maßgebend. Bei allfälligen Zweifeln über die Qualifikation eines Rechtsmittels ist die Behörde verpflichtet, den Einschreiter zu einer entsprechenden Klarstellung zu veranlassen (VwGH 20.11.1991, 91/02/0026; 22.04.1999, 99/07/0010 uvam).

Gegenständlich besteht auf Grund des eindeutigen Wortlautes des Einspruchs, der durch den rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers verfasst wurde, kein Zweifel, dass sich der Einspruch ausschließlich gegen die Strafhöhe richtete.

Dies hätte auch die belangte Behörde im Straferkenntnis berücksichtigen müssen, und hätte nicht nochmals einen Schuldspruch im Straferkenntnis tätigen dürfen, wodurch sie das bekämpfte Straferkenntnis insofern mit Rechtswidrigkeit belastete und diesbezüglich eine Aufhebung des (erneuten) Schuldspruches durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark erfolgen musste.

Hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit und der Schuldfrage ist gegenständlich Teilrechtskraft eingetreten (VwGH 13.07.2020, Ra 2020/02/0022; 27.01.2020, Ra 2019/02/0203).

Folglich ist nunmehr auch im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die Rechtssache des Beschwerdeverfahrens unverändert nur mehr die Frage der Strafhöhe, bei deren Beurteilung von dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt und der daraus abgeleiteten Verurteilung des Beschwerdeführers auszugehen ist.

Es ist daher im hiergerichtlichen Beschwerdeverfahren nur mehr die Strafhöhe, nicht aber die Schuldfrage zu überprüfen, da hinsichtlich der Schuld Teilrechtskraft eingetreten ist. Dies folgt sowohl aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 09.11.1965, Zahl: 1282/64; 25.04.2002, Zahl: 2000/15/0084).

Im Sinne der obigen Ausführungen ist im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht lediglich zu prüfen, ob die Strafbemessung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht.

Das Landesverwaltungsgericht ist in dieser Hinsicht an die eingetretene Teilrechtskraft gebunden.

Hinsichtlich der Strafbemessung ist dementsprechend auszuführen, dass die Bemessung der Strafe im Rahmen des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens erfolgt. Innerhalb dieses gesetzlichen Strafrahmens haben die Strafbehörden Ermessen, wobei sie verpflichtet sind, ihre Strafbemessung in nachvollziehbarer Weise zu begründen, also die bei der Strafermessensausübung maßgebenden Umstände unter Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfbarkeit erforderlich ist (VwGH 18.06.2014, Zl. 2013/09/0141).

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).

Dem Beschwerdeführer wurden mit Straferkenntnis folgende Übertretungen vorgeworfen:

§ 14 Abs 1 VersammlungsG:

„(1) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.

[…]“

§ 81 Abs 1 SPG:

„Störung der öffentlichen Ordnung

(1) Wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

[…]“

§ 2 Abs 1 StLSG:

„Anstandsverletzung

(1) Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

[…]“

Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten gegen die Schutzzwecke der Normen verstoßen.

Im gegenständlichen Fall kann weder vom Vorliegen eines rechtfertigenden noch vom Vorliegen eines entschuldigenden Notstandes ausgegangen werden. Selbst unter der Annahme, dass eine Notstandssituation vorliegen würde sind die Anforderungen an die Notstandshandlung nicht erfüllt. Geht man davon aus, dass die Konsequenzen des Klimawandels eine unmittelbare Gefahr für Individualrechtsgüter darstellen – und nur so lässt sich eine Notstandssituation begründen – so muss diese Gefahr für eine Rechtfertigung durch Notstand nicht anders abwehrbar sein. Das heißt, dass angewandte Mittel muss erstens geeignet sein, die Rettungschancen mehr als nur minimal zu erhöhen, und zweitens unter mehreren zur Verfügung stehenden Mitteln das relativ schonendste, das heißt, das fremde Rechtsgüter am wenigsten beeinträchtigende sein (vgl. Raschauer/Wessely, VStG, 3. Aufl. (2023), § 6, RZ 3).

Da gegenständlich in die Rechtsgüter unbeteiligter Personen eingegriffen wurde, sind an der Geeignetheit hohe Anforderungen zu stellen. Das Lenken der medialen und öffentlichen Aufmerksamkeit auf ein Anliegen genügt aber für die Annahme eines Notstandes nicht. Die Blockade selbst bremste die Erderwärmung (kaum oder) gar nicht. Sie war damit nicht geeignet, die Gefahren des weltweiten Temperaturanstieges abzuwenden und die drohenden Nachteile für die Individualrechtsgüter (mehr als nur minimal) abzuwenden.

Aus diesem Grund scheitert eine Rechtfertigung von mit Strafe bedrohten Handlungen des Beschwerdeführers durch Notstand jedenfalls an der Geeignetheit der Handlung. Auch ein entschuldigender Notstand liegt bereits aus diesem Grund nicht vor.

Die Möglichkeiten einer rechtskonformen Gefahrenabwehr sind auszuschöpfen; unter den zur Verfügung stehenden Mitteln ist das relativ schonendste zu wählen (vgl Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG 3.Auflage § 6 Rz 6). Die Verletzung des entgegenstehenden verwaltungsrechtlichen Gebots in concreto muss das einzige Mittel der Gefahrenabwehr sein (VwGH 06.10.1993, 93/17/0266).

Auch ein Irrtum über das Vorliegen eines Rechtsfertigungsgrundes kann nicht angenommen werden, da dem Beschwerdeführer jedenfalls Fahrlässigkeit in Bezug auf den Rechtfertigungsgrund vorzuwerfen ist.

Es ist kein Milderungsgrund festzustellen, als erschwerend ist der Verschuldensgrad des Vorsatzes anzusetzen.

Der Beschwerdeführer gab darüber hinaus in der öffentlich mündlichen Verhandlung an, dass ihn auch eine höhere Strafe nicht von „dieser Art des zivilen Widerstandes“ abhalten würde.

Was die Einkommens- und Vermögensverhältnisse betrifft wird auf die ständige Judikatur des VwGH verwiesen, wonach die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse, wie im vorliegenden Fall, bedeutet nicht, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf die Verhängung der Mindeststrafe hat (vgl. VwGH 30.01.2014, Zl. 2013/03/0129). Im Übrigen wurden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers bereits von der belangten Behörde berücksichtigt.

Für die Anwendung einer Ermahnung besteht ebenfalls kein Raum, da schon das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden kann, ebensowenig die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (vgl. VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0118).

Hehre Motive bei Begehung der konkreten Taten sind aus hiergerichtlicher Sicht nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 26.05.1995, Zl. 95/17/0074; VGW Wien, VGW-001/016/7753/2023-10).

Die belangte Behörde hat daher unter Einbeziehung sämtlicher objektiver und subjektiver Strafbemessungskriterien jedenfalls nicht rechtswidrig gehandelt, weshalb die Beschwerde abzuweisen war und eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe nicht möglich war.

Es erfolgt eine Richtigstellung des zu zahlenden Gesamtbetrages im Straferkenntnis dahingehend, dass dieser zu entfallen hat. Die Judikatur des VwGH führt zur falschen Berechnung der Gesamtsumme aus, dass wenn Strafen einzeln angeführt werden, diese nicht zusammengerechnet werden müssen (vgl. VwGH 14.11.1995, 95/11/0310, auch zur Irrelevanz von diesbezüglichen Rechenfehlern); insbesondere bedarf es nicht der Anführung der Gesamtsumme von verhängten Geldstrafen oder des Gesamtausmaßes der Ersatzfreiheitsstrafen (VwGH 04.10.2012, 2010/09/0061).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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