LVwG ST LVwG 53.27-3802/2023

LVwG 53.27-3802/2023Tribunal Administrativo Regional29 de jan. de 2024

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Regest

Zuständigkeit, Agrarbehörde, Streitigkeiten, Bringungsrecht, Eigentumsfreiheitsbegehren, Güter- und Seilwege-Landesgesetz, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 53.27-3802/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.53.27.3802.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Marschall über die Beschwerden des Herrn Dr. B C, geb. am ****, der Frau D C, geb. am ****, beide vertreten durch Dr. I J Dr. K J - Rechtsanwälte, S, M, sowie des Herrn Mag. E F, geb. am ****, Sweg, L, und des Herrn G H, geb. am ****, N, O, gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Servicestelle Leoben, vom 07.11.2023, GZ: 6G004-LE/174-2023,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird den Beschwerden

Folge gegeben

und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 27 VwGVG ersatzlos behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Eingang bei der belangten Behörde am 18.09.2023 (Antrag vom 15.09.2023) stellten Herr Dr. B C und Frau D C (im Folgenden gemeinsam die Erstbeschwerdeführer) vertreten, den „Antrag gemäß § 19 GSLG“ wie folgt:

„1.

Die Antragsteller/Einschreiter sind als ideelle Miteigentümer der Liegenschaft EZ ****, KG ****, in die nach dem Steiermärkischen Güter und Seilwege Landesgesetz (GSLG) etablierte Bringungsgemeinschaft „Aweg" einbezogen. Der „Aweg" verläuft im so genannten P, politischer Bezirk M, ungeachtet der Einbeziehung in diese Bringungsgemeinschaft (als Grundeigentümer) erschließt der „Aweg" keinen Grund und Boden im Eigentum der Einschreiter. Fünf Beteiligte, nämlich die damalige Besitzgemeinschaft Q (nunmehr: die beiden Antragsteller/Einschreiter), die damalige Besitzgemeinschaft R, S F, T U und Dr. V F haben im Dezember 1981 ein Übereinkommen über die Einräumung des land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes auf einem damals geplanten Weg (sprich: „Aweg") abgeschlossen. Die Agrarbezirksbehörde Leoben hat das Übereinkommen mit Bescheid vom 21.12.1981 nach Maßgabe des GSLG genehmigt.

2.

Mit schriftlichem Antrag vom 05.02.2021 und vom 15.05.2021 haben die Antragsteller/Einschreiter gegenüber der Agrarbezirksbehörde gemäß § 19 Abs 2 Z 1 GSLG geltend gemacht, bescheidmäßig darüber abzusprechen, dass die (laufende) Benützung des „Aweges" durch die Mitglieder für Zwecke der Jagd, des Transportes von Heu zur Wildfütterung, zur Ausübung der Wildfütterung, zur Nutzung der Almhütte für Erholungszwecke, zur Nutzung der Almhütte für Feiern (Weihnachts-, Silvester-, Geburtstagsfeiern etc), die Ausübung der Aufsichtsjägerschaft, der Hüttenvermietung, die Durchführung von Wanderungen und Spaziergängen, die Einladung von Gästen zu Zwecken der Besprechung/der Repräsentation, die Verköstigung von Gästen, die Beherbergung von Gästen, für unzulässig erklärt wird. Die Antragsteller/Einschreiter haben in ihren beiden Eingaben an die Agrarbezirksbehörde vom 05.02.2021 und vom 15.05.2021 durch Urkunden belegt, dass einzelne Mitglieder des „Aweges" denselben laufend für diese Zwecke und damit außerhalb des seinerzeit zustande gekommenen Übereinkommens und somit nicht durch das GSLG gedeckt für Zwecke benützen, die nicht unter die Land-/Forstwirtschaft zu subsumieren sind. Die Agrarbezirksbehörde hat diesen Antrag der Antragsteller/Einschreiter ohne jede Beweisaufnahme mit Bescheid vom 18.10.2022, GZ 6-G004-LE/157-2022, als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die Agrarbezirksbehörde aus, die von den Antragstellern/Einschreitern beantragte Feststellung würde zu nichts anderem führen, als zur Auslegung des Einräumungsbescheides und der gesetzlichen Bestimmungen, der Antrag würde sohin lediglich auf eine Klarstellung der Rechtsfolgen abzielen, woran auch das Vorbringen, der Antrag diene der Streitbeilegung, nichts ändern würde.

Gegen diesen Zurückweisungsbescheid der Agrarbezirksbehörde haben die Antragsteller/Einschreiter rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat ohne Durchführung einer Verhandlung und ohne jede Beweisaufnahme auf der Basis der Aktenlage die Beschwerde mit Erkenntnis vom 13.07.2023 als unbegründet abgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark führt in dem, mittlerweile mit außerordentlichen Revision bekämpften Erkenntnis aus, dass sich die Manuduktionspflicht nach § 13a AVG (nur) auf Verfahrenshandlungen und deren Rechtsfolgen beziehe. Weder die belangte Behörde, noch das Verwaltungsgericht seien verhalten, die Antragsteller/Einschreiter anzuleiten, wie sie ein Vorbringen zu gestalten haben, um einen von ihnen angestrebten Erfolg zu erreichen. Zurecht habe die Agrarbezirksbehörde als belangte Behörde das Feststellungsbegehren zurückgewiesen (richtig: abgewiesen), weil ein Feststellungsbegehren, das nur die Auslegung des rechtskräftigen Einräumungsbescheides und eine Klarstellung der aus ihm und dem GSLG entspringenden Rechtsfolgen bezwecke, unzulässig sei. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark kam weiters zur rechtlichen Schlussfolgerung, dass ein Unterlassungsbegehren ausnahmsweise vorbeugend gestellt werden könne, um ein unmittelbar bevorstehendes rechtswidriges Verhalten zu verhindern, dass rechtswidriges Verhalten von Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft unmittelbar bevorstehe, werde aber von den Antragsteller/Einschreitern weder behauptet, noch dargelegt. Das Begehren der Erlassung von Unterlassungsaufträgen ohne dass ein unmittelbar bevorstehendes rechtswidriges Verhalten glaubhaft gemacht wird, das damit verhindert werden soll, sei jedoch abzuweisen. Von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung habe das Landesverwaltungsgericht Steiermark mangels Antrags und weil die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, abgesehen.

3.

Dieser Antrag knüpft an die vom Landesverwaltungsgericht mit oben zitierten Erkenntnis vorgegebene Rechtslage an: Die Hirschbrunft 2023 steht in der zweiten Septemberhälfte bzw. Anfang Oktober 2023 bevor. Wie in den vergangenen Jahren werden die Mitglieder der Agrargemeinschaft, nämlich G H (Eigentümer der A) und Mag. E F (Eigentümer der W) die Bringungsanlage „Aweg" wieder zweckwidrig für die Ausübung der Jagd und für die damit verbundene Beherbergung von Jagdgästen in den Jagdhütten benützen.

Daran anschließend, nämlich im Herbst 2023 werden G H und Mag. E F den „Aweg" zum Zwecke der Einlagerung von Wildfutter benützen, in der Winterperiode 2023/2024 werden G H und Mag. E F den Aweg sodann befahren, um zu den Wildfutterlagern bzw. den Wildfutterstellen zu gelangen.

Das seinerzeitige Übereinkommen aus dem Jahr 1981 sieht vor, dass die Bringungsanlage nur für Zwecke der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung in Anspruch genommen werden darf. Jagdliche Zwecke - wie sie in diesem Antrag beschrieben werden - fallen nicht unter den Begriff der land-/ forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung.

Die Einschreiter haben als in die Bringungsgemeinschaft einbezogene Eigentümer von Grund und Boden, über den die Bringungsanlage „Aweg" führt, einen Rechtsanspruch darauf, dass die Agrarbezirksbehörde gegen die bevorstehenden, also zukünftigen konsenslosen Benützungshandlungen im Zusammenhang mit der Jagdausübung einen Unterlassungsbescheid für G H und Mag. E F erlässt.“

Mit Eingang bei der belangten Behörde vom 06.10.2023 erfolgte eine Stellungnahme von Herrn Mag. E F und Herrn G H (im Folgenden gemeinsam die Zweitbeschwerdeführer), in welcher insbesondere die Frage aufgeworfen wurde, ob eine Zuständigkeit für den Antrag auf Unterlassung der belangten Behörde vorliege. Der Stellungnahme angeschlossen war das Urteil des Bezirksgerichts M vom 13.12.2022, GZ: 2 C 167/20x-43, damit verbunden 2 C 168/20v.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 07.11.2023, GZ: 6G004-LE/174-2023, entschied die belangte Behörde gemäß § 19 Abs. 2 Z. 1 des Steiermärkischen Güter- und Seilwege-Landesgesetzes (im Folgenden GSLG 1969) über vorangeführten Antrag vom 15.09.2023 wie folgt: „Gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 GSLG 1969 i.d.g.F. werden Mag. E F (als Eigentümer der bringungsberechtigten Liegenschaften EZ **** und ****, je KG , sog. „W“), wohnhaft in L, Sweg, und G H (als Eigentümer der bringungsberechtigten Grundstücke Nrn. ., ****, **** und ****, je EZ **** KG ****, und Nrn. ****, ****, ****, ****, ****, ****, je EZ **** KG ****, sog. „A“), wohnhaft in O, N, bei sonstiger Zwangsfolge verpflichtet, es bis 19.03.2024 zu unterlassen die über die Grundstücke Nrn. **** und ****, je EZ **** KG ****, verlaufende Bringungsanlage „Aweg“ für jagdliche Zwecke zu benutzen.“

Begründend verwies die belangte Behörde zunächst auf den Antrag vom 15.09.2023 und gab dessen Inhalt, ebenso wie die darauf bezugnehmende Stellungnahme der Zweitbeschwerdeführer vom 16.10.2023 zusammengefasst wieder. Im Folgenden hielt die belangte Behörde den Sachverhalt insbesondere im Hinblick auf das bestehende Bringungsrecht fest, um sodann festzustellen, dass die Zweitbeschwerdeführer die Bringungsanlage auch für jagdliche Zwecke nutzten und dies auch im weiteren Verlauf des Winters 2023/2024 tun würden. Die Fahrten über die Bringungsanlage würden auch im jagdlichen Interesse erfolgen. Nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen nach dem GSLG 1969, Ausführungen zum Bringungsrecht, zur Rechtsstellung der Erstbeschwerdeführer sowie der Zweitbeschwerdeführer führte die belangte Behörde zum Unterlassungsbegehren zusammengefasst aus, dass die Erstbeschwerdeführer eine unmittelbar bevorstehende rechtswidrige Ausübung des Bringungsrechts im Zusammenhang mit Handlungen der Zweitbeschwerdeführer im Herbst und Winter 2023/2024 behaupteten. Entsprechend näher angeführter Rechtsprechung zu § 19 Abs. 1 Z. 1 GSLG 1969 sei die Stellung eines Unterlassungsbegehrens zulässig und habe die Agrarbehörde hierüber eine Sachentscheidung zu fällen. Die Zuständigkeit der belangten Behörde sei daher gegeben. Zur Beurteilung der Zulässigkeit eines Begehrens auf Erlassung eines Unterlassungsauftrages sei auf die Bestimmung des § 523 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (im Folgenden ABGB), welcher unter anderem die Servitutenklage regle, zurückzugreifen. Ausnahmsweise könne ein Unterlassungsbegehren auch vorbeugend gestellt werden, um unmittelbar bevorstehendes rechtswidriges Verhalten zu verhindern. Die zu § 523 ABGB gebildeten Grundsätze seien auch in Bringungsrechtsangelegenheiten heranzuziehen. Der Ausspruch einer Unterlassungsverpflichtung sei dann zulässig, wenn der bereits erfolgte rechtswidrige Eingriff in das Bringungsrecht feststehe und die Gefahr der Wiederholung nicht auszuschließen sei, oder wenn aufgrund konkreter Tatsachen Grund zur Annahme bestehe, dass ein solcher Eingriff konkret bevorstehe (wobei die belangte Behörde auf die Entscheidung VwGH 30.09.2010, 2007/07/0104 verwies). Gegenständlich liege eine derartige Gefahr vor, weil die Zweitbeschwerdeführer erläutert hätten, die Bringungsanlage insbesondere im Bereich des Eigentums der Erstbeschwerdeführer für Zwecke der Jagd zu nutzen und dies auch in Zukunft tun zu wollen. Allerdings seien die Zweitbeschwerdeführer nicht berichtigt, die auch über die Grundstücke der Erstbeschwerdeführer führende Bringungsanlage für jagdliche Zwecke zu nutzen. Die Bringungsanlage dürfe daher nicht ausschließlich für Zwecke der Jagd benutzt werden. Bei der gebotenen zurückhaltenden Auslegung von Rechten im Rahmen von Bringungsrechtsverhältnissen wären auch Fahrten, die nicht ausschließlich jagdlichen Zwecken dienen, unzulässig. Den Zugang zu Jagdgebieten regle das Steiermärkische Jagdgesetz 1986. Das vorgelegte Urteil des Bezirksgerichts M vom 13.12.2022 sei im gegenständlichen Verfahren nicht maßgeblich, weil es sich nicht auf die Bringungsanlage, sondern auf den vorgelagerten Weg beziehe. Für die restliche Winterperiode 2023/2024 sei im Ergebnis bis zum Ende des meteorologischen Winters am 19.03.2024 dem Unterlassungsbegehren Folge zu geben gewesen.

Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 29.11.2023 bekämpften die Erstbeschwerdeführer den vorangeführten Bescheid in dem Umfang, dass die Untersagung nicht zeitlich bis zum 19.03.2024 beschränkt, sondern dauerhaft ausgesprochen werde. Der Bescheid sei nicht in Übereinstimmung mit § 60 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ergangen. Die Erstbeschwerdeführer hätten den Antrag nicht zeitlich bis zum 19.03.2024 eingegrenzt. Aus der Stellungnahme der Zweitbeschwerdeführer vom 06.10.2023 folge jedoch, dass diese jagdlichen Fahrten ganzjährig durchführen würden. Es wurde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und in Abänderung des Bescheids aussprechen, dass die Benützung des Aweges über nähergenannte Grundstücke der Erstbeschwerdeführer auf Dauer für jagdliche Zwecke untersagt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zurückverweisen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung werde „nicht beantragt“.

Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 04.12.2023 bekämpfen die Zweitbeschwerdeführer den vorangeführten Bescheid ebenfalls, dies unter umfangreichen Ausführungen. Grob zusammengefasst würden seit Errichtung der Bringungsanlage bis heute sämtliche Almeigentümer den gegenständlichen Wegabschnitt zum Gehen und Fahren mit Fahrzeugen jeglicher Art, für Zwecke jeglicher Art, insbesondere auch für Zwecke der Jagd, jeweils „nach Gutdünken“ verwenden. Insofern sei die Verwendung der Bringungsanlage für jagdliche Zwecke zumindest konkludent von der zugrundeliegenden Vereinbarung umfasst. Da sohin jagdliche Fahrten zur Almbewirtschaftung gehörten, wäre der begehrte Unterlassungsantrag zurückzuweisen gewesen. Bereits vor Errichtung der gegenständlichen Bringungsanlage habe am sogenannten „X Weg“ ein Recht der Nutzung auch für Zwecke der Jagd bestanden. Durch die Errichtung der Bringungsanlage sei die Trasse des „X Weges“ verlegt worden, das allgemeine Geh- und Fahrtrecht würde seit damals auf der neu errichteten Bringungsanlage ausgeübt. Auch wenn sich die Berechtigung an einer Bringungsanlage aus Gesetz sowie Bescheid ergebe, sei im Hinblick auf die tatsächliche Nutzung immer auf den Einzelfall abzustellen. Wenn jagdliche Fahrten nicht vom Bringungsrecht umfasst wären, so wäre zu prüfen, ob nicht darüber hinaus Wegerechte bestünden. Die belangte Behörde habe unzutreffend ihre Zuständigkeit angenommen, um über Ansprüche nach dem Jagdgesetz oder dem ABGB zu entscheiden, in welchem Zusammenhang weitere Ausführungen zum Bestehen einer Servitut zur jagdlichen Nutzung des Weges erfolgten, wobei festgehalten wurde, dass die Frage nach dem Bestehen einer derartigen Servitut aufgrund der Unzuständigkeit der belangten Behörde irrrelevant sei. Nach abschließenden Ausführungen zum wechselseitigen Rücksichtnahmegebot wurden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Vorabendscheidung aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen, in eventu die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen, damit dieses den Bescheid aufhebe, den Antrag zurückweise oder wegen Unzuständigkeit abweise. Nur für den Fall, dass eine Entscheidung aufgrund der Aktenlage nicht möglich sei, wurde der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Der Beschwerde angeschlossen waren Urteile des Bezirksgerichts M sowie des Landesgerichts Leoben sowie Protokolle hierzu.

Die belangte Behörde sah von einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerden samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vor.

Das Bringungsrecht „Aweg“ wurde aufgrund des Parteienübereinkommens von 03.12.1981 sowie 14.12.1981 (Beitritt Dr. V F) als privatrechtliche Vereinbarung abgeschlossen und mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Leoben vom 21.12.1981, GZ: 6 G 4/4-1981, agrarbehördlich genehmigt. Die Bringungsanlage verläuft anschließend an den Pweg (welcher insbesondere der Erschließung der Q dient), von diesem ausgehend über die – ausschließlich belasteten – Grundstücke Nummer **** sowie ****, EZ ****, KG **** (im Eigentum der Erstbeschwerdeführer) zur Brücke über den P (Grundstück Nummer ****, KG ****, Republik Österreich - öffentliches Wassergut), überquert diesen und verläuft im Anschluss über die R (EZ ****) zur A (im Eigentum von G H, EZ **** und EZ ****) und weiter zur W (im Eigentum von Mag. E F, EZ **** und EZ ****).

II.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt samt Beschwerden.

III.Rechtsgrundlagen:

Die relevanten Bestimmungen des Steiermärkischen Güter- und Seilwege-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 21/1970, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 71/2017 lauten:

(1) Zur Durchführung dieses Gesetzes ist die Agrarbehörde zuständig.

(2) Auf Antrag ist unter Ausschluß des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die

(3) (Anm.: entfallen)

(4) (Anm.: entfallen)“

IV.Rechtliche Beurteilung:

Gegenständliches Bringungsrecht „Aweg“ wurde aufgrund des Parteienübereinkommens von 03.12.1981 sowie 14.12.1981 (Beitritt Dr. V F) als privatrechtliche Vereinbarung abgeschlossen, welche sodann mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Leoben vom 21.12.1981, GZ: 6 G 4/4-1981, agrarbehördlich genehmigt wurde, womit die Rechtswirksamkeit als Bringungsrecht im Sinne des GSLG 1969 einherging (§ 2 Abs. 4 GSLG 1969).

Aus § 16 Abs. 1 GSLG 1969 (und sinngemäß auch aus § 2 der Statuten der Bringungsgemeinschaft) ergibt sich, dass die Mitgliedschaft an der Bringungsgemeinschaft mit dem Eigentum an den in § 14 Abs. 1 und 2 leg. cit. genannten Grundstücken verbunden ist, demnach mit dem Eigentum an jenen Grundstücken, zugunsten welcher ein Bringungsrecht eingeräumt wird, sowie im Hinblick auf von Amts wegen einbezogene Grundstücke. Für die Q im Eigentum der Erstbeschwerdeführer (EZ ****) trifft aber weder das eine noch das andere zu (wobei auf die detaillierte Auseinandersetzung in der rechtskräftigen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 10.01.2023, LVwG 53.27-6675/2022-7, verwiesen wird). In Konsequenz sind die Erstbeschwerdeführer nicht als Mitglieder im Sinne des § 16 Abs. 1 GSLG 1969 der Bringungsgemeinschaft Aweg anzusehen. Aus diesem hat die belangte Behörde zutreffend abgeleitet, dass gegenständlich keine Zuständigkeit der belangten Behörde auf Basis von § 19 Abs. 2 Z. 3 GSLG 1969 vorliegt.

Im Weiteren hat die belangte Behörde jedoch zu Unrecht auf Basis von § 19 Abs. 2 Z. 1 GSLG 1969 ihre Zuständigkeit im Hinblick auf das Unterlassungsbegehren vom 15.09.2023 angenommen:

Für die Beurteilung der Zuständigkeit ist vom verfahrenseinleitenden Antrag auszugehen. Es kommt sohin darauf an, ob nach dem Inhalt dieses Antrags ein Anspruch erhoben wird, über welchen eine Verwaltungsbehörde oder ein Zivilgericht zu entscheiden hat. Wird ein dem Privatrecht angehörender Anspruch (der von den Erstbeschwerdeführern verfahrenseinleitend geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung einer bestimmten Benützung deren Liegenschaft gehört zweifellos dem Zivilrecht an) gelten gemacht, dann ist gemäß § 1 Jurisdiktionsnorm (im Folgenden JN), sofern nicht die Sache durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organen verwiesen wird, der ordentliche Rechtsweg zulässig. Dabei ist eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften, welche die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde normieren, unzulässig (vgl. OGH 21.09.1993, 4 Ob 524/93 m.w.N.). In diesem Sinn ist vorerst zu untersuchen, ob nach dem Inhalt der Eingabe vom 15.09.2023 ein Anspruch erhoben wird, über den Verwaltungsbehörden oder Zivilgerichte zu entscheiden habe.

Nach § 19 Abs. 2 Z. 1 GSLG 1969 ist von der Agrarbehörde auf Antrag unter Ausschluss des Rechtsweges insbesondere über Streitigkeiten zu entscheiden, die Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen. Eine Rechtssache gehört demnach dann vor die Agrarbehörde, wenn der Antragsteller selbst seinen Anspruch aus einem ihm zustehenden Bringungsrecht ableitet und sich gegen eine Behinderung zur Wehr setzt oder sonst das Bringungsrecht zum Gegenstand der beantragten Entscheidung (und nicht nur einer Vorfrage macht; vgl. OGH 25.06.2002, 1 Ob 63/02z; 21.09.1993, 4 Ob 524/93). Dies trifft aber hier nicht zu:

Wird wie gegenständlich im Antrag vorgebracht, dass den Zweitbeschwerdeführern ein bestimmtes landwirtschaftliches Bringungsrecht zustehe, das Unterlassungsbegehren aber daraus abgeleitet, dass die Zweitbeschwerdeführer – ohne durch dieses Bringungsrecht berechtigt zu sein (ausdrücklich weisen die Erstbeschwerdeführer in ihrem Antrag vom 15.09.2023 darauf hin, dass sich die Beschwerdeführer außerhalb des seinerzeit zustande gekommenen Übereinkommens und außerhalb des GSLG 1969 bewegten, dies insbesondere unter dem Hinweis, dass die Jagd nicht als dem GSLG 1969 entsprechender Zweck der Land- und Forstwirtschaft einzuordnen sei und eine konsenslose Benützung im Zusammenhang mit der Jagdausübung vorliege) – Maßnahmen auf der Liegenschaft der Erstbeschwerdeführer getroffen hätten, so stützen diese ihr Begehren auf ihr Eigentumsrecht. Soweit sie entsprechend die Unterlassung der Benützung ihrer Grundstücke begehren, liegt sohin ein Eigentumsfreiheitsbegehren im Sinne des – von der belangten Behörde richtigerweise angeführten – § 523 ABGB vor. Mit anderen Worten liegt gegenständlich eine privatrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 1 JN vor (die Erstbeschwerdeführer leiten ihren Anspruch daraus ab, dass die Zweitbeschwerdeführer – ohne durch das Bringungsrecht dazu berechtigt zu sein – Maßnahmen auf deren Liegenschaft getroffen hätten, womit sie sich auf einen Anspruch aus ihrem Eigentumsrecht berufen), über welche die Zivilgerichte zu entscheiden haben. Mit einer Eigentumsfreiheitsklage wird stets ein privatrechtlicher Anspruch erhoben, dessen Beurteilung auch dann im ordentlichen Rechtsweg zu erfolgen hat, wenn sich der Beklagte auf ein Recht beruft, für dessen Begründung, Inhalt und Umfang öffentlich-rechtliche Vorschriften maßgebend und hierüber Verwaltungsbehörden zur Entscheidung berufen sind (vgl. RIS-Justiz RS0012079). Den Zivilgerichten obliegt gegebenenfalls auch die Beurteilung der Reichweite eines zustehenden Bringungsrechts als Vorfrage (wobei allenfalls auch eine Beurteilung im Hinblick auf eine jagdliche Mitbenutzung im öffentlichen Interesse zu erfolgen hat, vgl. VwGH 26.01.2006, 2004/07/0194).

Wenn die belangte Behörde zur Zulässigkeit und deren Zuständigkeit im Hinblick auf die Stellung eines Unterlassungsbegehrens auf näher angeführte Judikatur des VwGH sowie des OGH verweist, verkennt sie, dass diese Entscheidungen jeweils nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar sind. Im Hinblick auf die angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.03.2002, 2000/07/0033, bestand die strittige Rechtssituation – anders als gegenständlich (in diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass ein Bringungsrecht zu Gunsten der Jagdausübung nicht eingeräumt werden kann, vgl. VwGH 26.01.2006, 2004/07/0194) – ausschließlich im Rahmen des Bringungsrechts. Im der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2010, 2009/07/0119, zugrundeliegenden Sachverhalt ging ein Mitglied einer Güterweggenossenschaft gegen zwei weitere Mitglieder vor (dies im Unterschied zur Nichtmitgliedschaft mangels Berechtigung der Erstbeschwerdeführer in gegenständlicher Bringungsgemeinschaft, siehe dazu bereits obenstehend). Auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.05.1997, 96/07/0200, handelte es sich um ein Begehren eines Mitglieds einer Bringungsgemeinschaft gegen ein anderes Mitglied. Letztlich begründet die belangte Behörde zu Unrecht ihre Zuständigkeit mit der zitierten Entscheidung des OGH vom 31.08.2022, 9 Ob 64/22k; wie obenstehend ausgeführt leiten die Erstbeschwerdeführer gegenständlich ihren Unterlassungsanspruch – anders als im dort zugrundeliegenden Sachverhalt die Klägerin – eben nicht aus einem ihnen zustehenden Bringungsrecht ab, machen sohin nicht ein solches Bringungsrecht zum Gegenstand der beantragten Entscheidung, sondern stützen ihren Unterlassungsanspruch ausdrücklich darauf, dass sich die Zweitbeschwerdeführer außerhalb deren Bringungsrechts bewegen und die behauptete (zweckwidrige) Nutzung außerhalb des GSLG 1969 erfolge. Wie auch in der zitierten Entscheidung festgehalten, wird jedoch mit einem derartigen Eigentumsfreiheitsbegehren stets ein privatrechtlicher Anspruch erhoben, dessen Beurteilung wie bereits erläutert im ordentlichen Rechtsweg zu erfolgen hat.

Wenn sich die belangte Behörde im Anschluss auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.09.2010, 2007/07/0104, stützt, so verkennt sie auch hier, dass der zugrundeliegende Sachverhalt nicht übertragbar ist. Schon dadurch, dass dort auf eine Servitutenklage Bezug genommen wird (was die belangte Behörde zudem in den vorstehenden Absatz des angefochtenen Bescheids übernimmt), wird eindeutig ersichtlich, dass es sich dort um einen Ausspruch der Unterlassung gegenüber dem Bringungsverpflichteten handelt. Wesen der actio confessoria ist, dass ein Berechtigter sein Nutzungsrecht schützt, indem er gegen dessen Störung vorgeht; ein derartiger Fall liegt aber gegenständlich gerade nicht vor. Die Erstbeschwerdeführer sind ausschließlich belastet (nicht Mitglieder der Bringungsgemeinschaft), bezwecken mit ihrem Antrag vom 15.09.2023 ihr Eigentum zu schützen (nämlich vor bestimmten Nutzungen außerhalb des Bringungsrechts durch die Zweitbeschwerdeführer), zielen sohin ohne jeden Zweifel auf ein Eigentumsfreiheitsbegehren ab. Die zitierte Judikatur und die Ausführungen der belangten Behörde dazu sind daher im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

Da gegenständlich zudem weder Entschädigung- noch Beitragsleistungen zugrunde liegen, ist auch eine Zuständigkeit auch nach § 19 Abs. 2 Z. 2 GSLG 1969 auszuschließen.

Die belangte Behörde hat sohin ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (diese Rechtswidrigkeit ist im Falle der Erhebung einer Bescheidbeschwerde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG nicht nur über Einwand des Beschwerdeführers, sondern auch amtswegig wahrzunehmen, vgl. VwGH 14.10.2015, 2013/04/0097; 16.06.2014, Ra 2014/03/0004; 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).

Den Beschwerden war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der der belangten Behörde aufzuheben, ohne dass auf die Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen, weil sich die Unzuständigkeit der belangten Behörde bereits aus der Aktenlage ergibt.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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