LVwG ST LVwG 47.31-2450/2023

LVwG 47.31-2450/2023Tribunal Administrativo Regional10 de jan. de 2024

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Regest

Sozialunterstützung, Antrag, Verbesserungsauftrag, Mängelbehebungsauftrag, Zurückweisung bei Nichtbefolgung, Rechtsbelehrungspflicht, unvertretene Partei, Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 47.31-2450/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.47.31.2450.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Bellina-Freimuth über die Beschwerde der Bedarfsgemeinschaft AB, geb. am XXXX, Ggasse, W, und CD, geb. am XXXX, Ggasse, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 01.08.2023, GZ: BHSO-125314/2023-22,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 17 und § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) iVm § 13 Abs 3 und § 13a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) und iVm § 13, § 14, § 16 Stmk. Sozialunterstützungsgesetz, LGBl Nr. 51/2021 idF LGBl Nr. 105/2023 (im Folgenden StSUG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark (im Folgenden belangte Behörde) vom 01.08.2023, GZ: BHSO-125314/2023-22 wurde der Antrag der Frau AB (im Folgenden Beschwerdeführerin) vom 19.06.2023 auf Sozialunterstützung aufgrund eines mangelhaften Antrages zurückgewiesen.

Der Antrag umfasst die Bedarfsgemeinschaft:

AB, geb. am XXXX

CD, geb. am XXXX

EF, geb. am XXXX

GH, geb. am XXXX

Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass Unterlagen fehlten und dass mit Verbesserungsauftrag vom 06.07.2023 aufgefordert worden sei, die fehlenden Unterlagen binnen 14 Tagen der Behörde beizubringen. Die Liste der fehlenden Unterlagen sei niederschriftlich festgehalten worden und sei dieser „Verbesserungsauftrag“ persönlich der Beschwerdeführerin am 06.07.2023 ausgehändigt worden. Bis zur Erlassung des zurückweisenden Bescheides vom 01.08.2023 seien bei der Behörde keine Unterlagen eingelangt.

In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht wird im Wesentlichen vorgebracht, dass es nicht möglich gewesen sei, der Behörde alle Dokumente fristgerecht vorzulegen. Man verfüge nun aber über die Dokumente und es wird um Erhalt der Sozialhilfe bzw. um die Möglichkeit eines Neuantrages gebeten.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat Folgendes erwogen:

I.Festgestellter Sachverhalt:

Am 19.06.2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung von Sozialunterstützung.

Dieser Antrag umfasst die Bedarfsgemeinschaft:

AB, geb. am XXXX

CD, geb. am XXXX

EF, geb. am XXXX

GH, geb. am XXXX

Die Antragsteller sind afghanische Staatsbürger und verfügen über Asylstatus in Österreich (vgl Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2021).

Da Unterlagen für die Bearbeitung des Antrages fehlten, wurde die Beschwerdeführerin vom Sachbearbeiter der belangten Behörde mittels Ladung für den 06.07.2023 in die Behörde bestellt und wurde ihr anlässlich dieses Termins „formlos“ aufgetragen, binnen 14 Tagen Unterlagen nachzureichen.

Es erging kein schriftlicher Verbesserungsauftrag. Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 21.06.2023 (GZ: BHSO-125314/2023-11) für den 06.07.2023 zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes in die Behörde geladen.

Im Akt befinden sich zwei Aktenvermerke, die sich auf den Ladungstermin beziehen. Einmal vom 10.07.2023 (OZ 17) und einmal vom 01.08.2023 (OZ 21).

Im AV vom 10.07.2023 ist festgehalten:

„Frau B ist gemeinsam mit dem Ehegatten zur Ladung erschienen. Es wurde der Ablauf der weiteren Vorgehensweise besprochen und eine Aufstellung über noch alle fehlenden Unterlagen ausgehändigt. Die Leistung wurde für alle im HH lebenden Personen beantragt, nicht wie im Antrag angegeben nur für Frau B selbst. Die Anhänge A wurden ausgefüllt und abgegeben.“

Im AV, den der Bearbeiter der Behörde am 01.08.2023 angefertigt hat, wird festgehalten:

„Herr und Frau B haben der Ladung vom 21.06.23, GZ: BHSO-125314/2023-11, Folge geleistet und sind am 06.07.2023 persönlich im Amt erschienen. Im Zuge der Ladung wurde dann der weitere Ablauf des Verfahrens besprochen worden und eine formlose Aufstellung aller noch fehlender Unterlagen ausgehändigt. Dieser formlose Verbesserungsauftrag wurde am 06.07.2023 nachweislich übernommen und bis heute, 01.08.2023, sind keinerlei Unterlagen eingelangt. Ein Ermittlungsverfahren konnte somit nicht durchgeführt werden und wird der Antrag vom 19.06.2023 zurückgewiesen.“

Im Akt befinden sich lediglich ein Schriftstück, das der Behördenvertreter als „formlose“ Auflistung der nachzubringenden Unterlagen bezeichnet. Dieses Schriftstück wurde vom Behördenvertreter („ausgehändigt am 06.07.2023“) und von der Beschwerdeführerin („übernommen am 06.07.2023“) unterzeichnet. Die Formulierung als „Verbesserungsauftrag“, vor allem mit der entsprechenden Belehrung gemäß § 13 Abs 3 iVm § 13a AVG, wonach bei Nichtbefolgung des Auftrages innerhalb der Frist der Antrag zurückgewiesen wird, enthält diese „formlose Niederschrift“ nicht.

Der „Auftrag“ umfasst folgende Unterlagen:

zu AB:

Kontoregisterauszug

Kontoauszüge der letzten 6 Monate des Sparkontos

Bestätigung zur Vormerkung der Arbeitssuche oder Bestätigung über keine geeignete zumutbare Kinderbetreuung oder Bestätigung über die Absolvierung eines Deutschkurses

aktuelle Stromrechnungen

Polizze zur Haushaltsversicherung

ÖIF Unterlagen: Integrationserklärung, Abschluss eines Werte- Orientierungskurses, Zeugnis der Integrationsprüfungen

zu CD:

Lichtbildausweis

Lohnzettel der letzten 3 Monate

Kontoumsatzliste der letzten 6 Monate

Kontoumsätze zu weiteren Konten wie Sparkonten, Bausparverträge, etc.

Typenscheine Zulassungsscheine sämtlicher KFZ

ÖIF Unterlagen: Integrationserklärung, Abschluss eines Werte- Orientierungskurses, Zeugnis der Integrationsprüfungen

zu EF GH:

Lichtbildausweise

Schulbesuchsbestätigungen

II.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt und konnte diese Entscheidung gemäß § 24 VwGVG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden, da der wesentliche Sachverhalt feststeht. Dass die Unterlagen nicht rechtzeitig vorgelegt wurden, wird in der Beschwerde auch nicht bestritten.

Bei der Beurteilung der gegenständlichen strittigen Frage handelt es sich um eine (nicht übermäßig komplexe) rechtliche Beurteilung. Eine mündliche Erörterung (die auch von keiner der Parteien beantragt wurde) lässt eine weitere Klärung der Rechtssache bzw. des Sachverhalts nicht erwarten, weshalb das Landesverwaltungsgericht eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich hält. Darüber hinaus kann eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Dem Entfall der Verhandlung steht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Die Verwaltungsgerichte können bei der Entscheidung über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/11/0091; 29.01.2014, 2013/03/0004 mwN; vgl. auch VwGH 16.10.2013, 2012/04/0086).

III.Rechtliche Beurteilung:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Die maßgebliche Bestimmung des StSUG, LGBl Nr. 51/2021 idF LGBl Nr. 105/2023, lautet wie folgt:

(1) Anträge auf Gewährung von Sozialunterstützung können bei der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung (im Folgenden: Einbringungsstelle) eingebracht werden.

(2) Die Einbringungsstellen haben die Bezugsberechtigten der jeweiligen Sachlage entsprechend zu informieren und anzuleiten.

(3) Die Anträge sind mit einem Eingangsvermerk zu versehen und gegebenenfalls samt den erforderlichen Nachweisen unverzüglich an die zuständige Behörde (§ 26 Abs. 1) weiterzuleiten.

(4) Anträge können gestellt werden

(5) Der Antrag hat über die Bezugsberechtigten und alle sonst der Wirtschaftsgemeinschaft angehörenden Personen folgende Angaben und Nachweise zu enthalten:

(6) Die Vorlage von Nachweisen gemäß Abs. 5 kann unterbleiben, wenn die nachzuweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register und Datenschnittstellen, insbesondere das Zentrale Personenstandsregister (ZPR), Zentrale Melderegister (ZMR), Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR), Zentrale Fremdenregister (IZR) und Unternehmensregister (UR), Geoinformationssystem (GIS) sowie durch Abfrage des Grundbuchs und des AMS-Portals, der Datenbank des Österreichischen Integrationsfonds, der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (VVO), des Auskunftssystems AJ-WEB und des Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnisses (OEZVV) festgestellt werden können.

Die maßgeblichen Bestimmungen des AVG lauten wie folgt:

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.

(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

§ 13a. Die Behörde hat Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.

1. Zur Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts:

Das Verwaltungsgericht hat zwar grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und damit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. insbesondere § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG). Diese Prüfbefugnis ist jedoch keine unbegrenzte, vielmehr ist ihr äußerster Rahmen die "Sache" des bekämpften Bescheides.

In jenen Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist "Sache" eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Dem Verwaltungsgericht ist es daher verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die "Hauptsache" (meritorische Entscheidung über die Sozialunterstützung) vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde. (vgl. zB VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

Die belangte Behörde hat den verfahrenseinleitenden Antrag unter Berufung auf § 13 Abs 3 AVG „aufgrund eines mangelhaften Antrages“ zurückgewiesen. Sache dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist daher ausschließlich die Zurückweisung des Antrages gemäß § 13 Abs 3 AVG durch die belangte Behörde (vgl. VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302). Sie hat daher lediglich zu prüfen, ob die sachliche Behandlung des Antrages mangels einer fristgerechten Befolgung des Verbesserungsauftrages seitens der Erstbehörde zu Recht verweigert worden ist, nicht hingegen über den Antrag selbst (VwGH 16.12.1996, 93/10/0165).

2. Zur Sache des Beschwerdeverfahrens:

Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat die Behörde von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Bei den von dieser Bestimmung umfassten - materiellen oder formellen - Mängeln handelt es sich um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, RZ 27 zu § 13). Davon zu unterscheiden ist das zur meritorischen Erledigung eines Antrags durch seine Abweisung führende Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung (vgl. VwGH 22.10.2013, 1012/10/0213).

Grundsätzlich besteht der eigentliche Zweck der Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG darin, die Partei vor Rechtsnachteilen zu schützen, die aus Unkenntnis oder Versehen entstehen.

Im Verbesserungsauftrag hat die Behörde konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (Hengstschläger/Leeb, Kommentar AVG § 13, RZ 29). Wichtig ist, dass auf die rechtlichen Konsequenzen bei Nichtbefolgung der Verbesserung hinzuweisen ist, wenn die Partei nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist. Dh es muss ausdrücklich auf die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung hingewiesen werden, wenn die Partei nicht anwaltlich vertreten ist (Hengstschläger/Leeb, Kommentar AVG § 13 Rz 30 und § 13a AVG Rz 10). Dies stützt sich bei unvertretenen Parteien auf § 13a AVG (VwGH 24.05.2007, 2006/07/0001; 02.09.2008, 2005/18/0513; 03.10.2013, 2012/06/0185; 11.12.2018, Ra 2018/02/0241).

Enthält die gegenüber der anwaltlich nicht vertretenen Partei ergangene Aufforderung zur Vorlage der Unterlagen keinen Hinweis auf eine drohende Zurückweisung des Antrages, sondern wird vielmehr offengelassen, welche Entscheidung nach Ablauf der Frist zu fällen sein wird, so kann schon aus diesem Grund darin kein den Anforderungen von § 13 Abs. 3 iVm § 13a AVG genügender Verbesserungsauftrag erblickt werden (VwGH 19.01.1988, 87/04/0101; 22.02.1994, 93/04/0218; 19.03.2002, 99/10/0203; 02.09.2008, 2005/18/0513; 11.12.2018, Ra 2018/02/0241).

Mangels Rechtskraftfähigkeit kann nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag Grundlage für eine Zurückweisung des Antrages gemäß § 13 Abs 3 AVG sein (vgl. VwGH 27.09.2005, 2004/06/0084; 02.09.2008, 2005/18/0513; 16.09.2009, 2008/05/0206; 23.11.2010, 2009/11/0272). (Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar § 13 Rz 29)

Im vorliegenden Akt befinden sich lediglich eine „formlose“ Auflistung der nachzubringenden Unterlagen, die vom Behördenvertreter („ausgehändigt am 06.07.2023“) und von der Beschwerdeführerin („übernommen am 06.07.2023“) unterzeichnet wurden. Die Formulierung als „Verbesserungsauftrag“, vor allem mit der entsprechenden Belehrung gemäß § 13 Abs 3 iVm § 13a AVG, wonach bei Nichtbefolgung des Auftrages innerhalb der Frist der Antrag zurückgewiesen wird, enthält diese „formlose Niederschrift“ nicht.

Im Aktenvermerk, den der Bearbeiter der Behörde am 01.08.2023 angefertigt hat, wird lediglich festgehalten, dass Herr und Frau B der Ladung vom 21.06.2023, GZ: BHSO-125314/2023-11, Folge geleistet haben und am 06.07.2023 persönlich im Amt erschienen sind. „Im Zuge der Ladung sei dann der weitere Ablauf des Verfahrens besprochen worden und wurde eine „formlose Aufstellung“ aller noch fehlender Unterlagen ausgehändigt. Dieser „formlose Verbesserungsauftrag“ wurde am 06.07.2023 nachweislich übernommen und sind bis heute, 01.08.2023, keinerlei Unterlagen eingelangt. Ein Ermittlungsverfahren konnte somit nicht durchgeführt werden und wird der Antrag vom 19.06.2023 zurückgewiesen.“

Dieser von der Behörde als „formloser Verbesserungsauftrag“ bezeichnete Auftrag genügt nicht den Anforderungen des § 13 Abs 3 iVm § 13a AVG. Auf die Rechtsfolge der Zurückweisung wurde gegenüber der unvertretenen Partei nicht hingewiesen und liegt damit nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein verbindlicher Verbesserungsauftrag vor, weshalb auch die Zurückweisung des Antrages auf Sozialunterstützung mit Bescheid vom 01.08.2023 rechtswidrig war.

Das Landesverwaltungsgericht hat daher – im Rahmen seiner Kognitionsbefugnis - den zurückweisenden Bescheid ersatzlos zu beheben. Der ursprüngliche Antrag vom 19.06.2023 ist somit offen und hat die belangte Behörde in weiterer Folge das Ermittlungsverfahren betreffend die Gewährung der Sozialunterstützung auf Grundlage des Antrages vom 19.06.2023 durchzuführen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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