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LVwG 49.5-3136/2023•LVwG ST LVwG 49.5-3136/2023
LVwG 49.5-3136/2023Tribunal Administrativo Regional5 de jan. de 2024
Dienstbehörde, vorläufige Suspendierung, Dienstpflichtverletzung, Ansehen, wesentliche Interessen, begründeter Verdacht, Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ***, vertreten durch Dr. C D Rechtsanwalts GmbH, Fgasse, G, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 23.08.2023, GZ: LAD-.00 ** 1/2023-3,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
stattgegeben
und der Bescheid der Disziplinarkommission behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (im Folgenden belangte Behörde) wurde Herr A B (im Folgenden Beschwerdeführer) vom Dienst suspendiert, da laut Dienstbehörde der Verdacht bestand, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit als KFZ-Prüfer in Q R KFZ-Überprüfungen gegen rechtswidrige Entgegennahme von Entgelt (pro Fahrzeug € 200,00 bis € 300,00) durchgeführt haben solle. Hierbei sollten Online-Terminvereinbarungen umgangen und schnelle, unkomplizierte Termine, teilweise mit Abhol- und Zustellservice durchgeführt worden sein. Diese „Machenschaften“ hätten sich laut Dienstbehörde bereits in einschlägigen Kreisen außerhalb sowie innerhalb des Landes herumgesprochen.
In der Begründung des Bescheides wird ferner festgehalten, dass laut Auskunft eines Zeugen mittlerweile schon ein großer Personenkreis darüber Bescheid wisse, dass über viele Jahre hinweg viele Gutachten auf diese Weise erstellt/erschlichen worden seien. Sollten sich die Vorwürfe als wahr herausstellen, sei jedenfalls das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers erschüttert. Ebenso bestehe wesentliches Interesse des Dienstgebers darin, dass es nicht zu einer Störung des Betriebsklimas komme, zumal aufgrund der Vorkommnisse in der gesamten Belegschaft bereits große Unruhe und Unzufriedenheit entstanden sei. Die Suspendierung sei auch deshalb gerechtfertigt, da aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers die Gefahr einer neuerlichen Begehung gleichartiger Dienstpflichtverletzungen vorliege und die Dienstpflichtverletzungen unter Ausnutzung seiner Amtsstellung begangen worden seien.
Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und die Vorwürfe gegen ihn bestritten und eine mündliche Verhandlung beantragt.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Am 20.11.2023 – fortgesetzt am 07.12.2023 – wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt im Rahmen derer unter Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie dessen rechtsfreundlicher Vertretung, eines Vertreters der belangten Behörde sowie der Disziplinaranwältin, der Referatsleiter der Q R, DI (FH) E F, dessen Stellvertreter Ing. G H, sowie die von der belangten Behörde als Zeugen für die Vorwürfe genannten Personen, Ing. I J und Ing. K L (im Rahmen einer Videokonferenz) als Zeugen einvernommen wurden.
Folgende Feststellungen werden getroffen:
Der Beschwerdeführer ist KFZ-Meister in Q R und laut Stellenbeschreibung u.a. für folgende Aufgaben zuständig:
Mitarbeiten: bei Genehmigungen und Änderungen an Fahrzeugen – Prüfung des gesetzlich geforderten technischen Zustands Genehmigungen und Änderungen an Fahrzeugen.
Durchführen: von Überprüfungen von Fahrzeugen – eingeschränkt auf wiederkehrende Begutachtung (Pickerl) und Prüfungen an Ort und Stelle sowie Prüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit in Zusammenhang mit besonderen Überprüfungen.
Der Referatsleiter der Q R, DI (FH) E F, wurde von Herrn Ing. I J, Inhaber der Ing. I J GmbH in St. G ob J, darauf aufmerksam gemacht, dass angeblich § 56 KFG-Überprüfungen gegen Entgelt von einem Mitarbeiter des Referats durchgeführt würden und hat dieser dem Referatsleiter dazu Fahrgestellnummern, bei denen dies stattgefunden haben sollte, übermittelt. Dabei hat Ing. I J hinsichtlich dieser Informationen auf Ing. K L verwiesen, der als nichtamtlicher Sachverständiger in Q R tätig ist. Konkret teilte Ing. I J dem Referatsleiter mit, dass in dessen Referat positive § 56 KFG-Überprüfungen gegen Entgelt in Höhe von € 200,00 oder € 300,00 durchgeführt würden, wobei der jeweilige Geldbetrag unter der Sonnenblende positioniert werden müsse. In diesem Zusammenhang sei der Beschwerdeführer von Ing. K L namentlich genannt worden.
Auch wurden von Ing. I J drei Fahrgestellnummern von Kraftfahrzeugen an den Referatsleiter übermittelt, bei denen § 56 KFG-Überprüfungen durchgeführt worden seien, wobei diese aber nicht im Online-System des Referats aufscheinen würden. Bei einer Überprüfung dieser Fahrgestellnummern durch den Referatsleiter stellte sich heraus, dass es sich bei einem dieser Fahrgestellnummern um den Pkw von Frau M N handelte, bei dem eine § 56 KFG-Überprüfung ohne einen vereinbarten Online-Termin durchgeführt worden war. Einer Aufforderung zu einer Vorsprache in der Q R ist Frau M N nicht nachgekommen, wovon der Beschwerdeführer offenbar informiert war.
Im Zuge weitere Recherchen kam der Referatsleiter zu dem Ergebnis, dass das O P (O, P) angeblich der Umschlagplatz für derartige Beauftragungen sei.
Am 31.07.2023 erstattete die Steiermärkische Landesregierung eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft Graz wegen des Verdachts auf Amtsdelikt (§§ 304 bzw. 305, 311 StGB) gegen den Beschwerdeführer.
Als Ergebnis der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung ist jedoch festzustellen, dass keiner der einvernommenen Zeugen eigene Wahrnehmungen hinsichtlich der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe darlegen konnte/wollte, sondern lediglich vage Hinweise bzw. Anschuldigungen von dritter Seite ohne konkreten Ursprung vorgebracht wurden.
So verwiesen die im Rahmen der mündlichen Verhandlung gehörten Zeugen DI E F, Ing. G H und Ing. I J auf Ing. K L, und gaben die Genannten an, von diesem die Information erhalten zu haben, dass bei den § 56 KFG-Überprüfungen Kuverts mit Geld im zu überprüfenden Fahrzeug deponiert worden seien, wobei der Beschwerdeführer auch definitiv namentlich genannt worden sei.
DI E F gab in der Verhandlung dazu Folgendes an:
„Von Herrn I J habe ich im Zuge eines Telefonats erfahren, dass angeblich § 56 KFG Überprüfungen gegen Entgelt von einem Mitarbeiter meines Referats durchgeführt werden und hat mir dazu Fahrgestellnummern, bei denen dies stattgefunden haben soll, übermittelt. Grundsätzlich hat Herr I J auf Ing. K L verwiesen, der viel mehr Informationen hätte. Herr Ing. K L ist als nichtamtlicher Sachverständiger in der Q R tätig.“
Nach Verlesung der Aussage von Ing. K L im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme vom 13.09.2023 vor der Landespolizeidirektion G, sowie dessen E-Mail vom 15.11.2023 an das Landesverwaltungsgericht, wonach er die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer nur gerüchteweise kenne, führte der Zeuge weiter aus:
„Zu diesen Aussagen von Herrn K L kann ich nur sagen, dass ich am 21.07.2023 mit ihm telefoniert habe, worüber ich folgendes Gedächtnisprotokoll angefertigt habe: Ing. K L hat sinngemäß gesagt: ‚was soll ich sagen, zu einem Thema das alle wissen?‘ Auf Nachfrage der Referatsleitung, ob er Fahrzeuge kenne, wo Geld gegen eine positive § 50 Überprüfung genommen wurde, antwortete Herr K L, dass dies in den letzten Monaten enorme Ausmaße angenommen hat. Er bestätigte die Vorgangsweise, dass € 200,00 oder € 300,00 unter der Sonnenblende positioniert werden müssen. Er kann auf die Schnelle nur den BMW von Frau M N nennen, werde aber im Laufe der nächsten Woche schauen, dass er mir Unterlagen findet. Herr K L findet diese Vorgangsweise nicht in Ordnung, möchte es sich aber mit der Behörde nicht verscherzen.“
Bei seiner unter Wahrheitspflicht getätigten Zeugenaussage gab Ing. K L jedoch an, niemals selbst Wahrnehmungen dazu gemacht, sondern in dieser Angelegenheit lediglich Gerüchte weitergegeben zu haben.
Konkret wurde von Ing. K L folgende Aussage zu Protokoll gegeben:
„Ich habe am Rande mitbekommen, dass es Unregelmäßigkeiten bei der Gutachtenserstellung in Q R gegeben hat, einen konkreten Vorwurf gegen den Beschwerdeführer habe ich nicht gehört. Ich kann nicht beschwören, dass Herr A B namentlich genannt worden ist.
Es ist richtig, dass ich Herrn DI E F in einem Telefonat am 21.07.2023 erzählt habe, dass der Beschwerdeführer Geld für diverse Dienste von Zulassungsbesitzern von Fahrzeugen, die zu überprüfen waren, erhalten hat. Dieses Geld soll hinter der Sonnenblende des jeweiligen Fahrzeugs deponiert worden sein. Ich habe das so gehört, kann aber nicht mehr angeben von wem ich diese Information erhalten habe.
Ich kann bestätigen, dass ich mit Herrn Ing. I J gesprochen habe und ihm bei einem Kaffee davon erzählt habe, dass der Beschwerdeführer Geld für positive Gutachten bzw. Vorreihungen bei § 56 KFG Überprüfungen erhält.
Wenn ich gefragt werde, wie ich zu dieser Information komme, so gebe ich dazu an, dass ich bei diversen Firmen als nichtamtlicher Sachverständiger vor Ort bin und dort mit mehreren Personen zusammenkomme, ich habe hierbei des Öfteren von den oben genannten Vorgangsweisen gehört. Ich kann nicht angeben, von wem konkret diese Vorgangsweise so dargestellt wurde, ich kenne auch die jeweiligen Personen nicht.“
Rechtliche Beurteilung:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu Spruchpunkt I.
Die maßgebenden Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nummer 29/2003 idF 46/2023 (im Folgenden Stmk. L-DBR) lauten wie folgt:
§ 94 Z 2 Stmk. L-DBR:
„Zuständigkeit
Zuständig sind die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen.“
§ 107 Stmk. L-DBR:
(1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung eines Beamten/einer Beamtin zu verfügen,
(2) (Anm.: entfallen)
(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit der Rechtskraft der Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Landesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission bereits anhängig, so hat diese bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3a) Dem Disziplinaranwalt/Der Disziplinaranwältin steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, keine Suspendierung zu verfügen oder die Suspendierung aufzuheben, das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu.
(4) Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten/der Beamtin – unter Ausschluss des Kinderzuschusses – auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission kann auf Antrag des Beamten/der Beamtin oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten/der Beamtin und seiner/ihrer Familienangehörigen, für die er/sie sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.
(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten/der Beamtin maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.
(6) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung bzw. gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.
(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten/der Beamtin vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.“
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Suspendierung eine sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme dar. Sie steht in engem Zusammenhang mit dem Verdacht gegen einen Beamten, eine gravierende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben und weist damit auch einen engen Nahebezug zum Disziplinarverfahren auf. Es braucht daher im Suspendierungsverfahren noch nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt erst den Disziplinarbehörde in Disziplinarverfahren zu. Im Suspendierungsverfahren genügt es vielmehr zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden.
Ein „begründeter Verdacht“ liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen.
In der Begründung eines Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzungen ergibt. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie die subjektive Tatseite gegeben sein.
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die Suspendierung aufgrund des Vorwurfs, der Beschwerdeführer habe KFZ-Überprüfungen gegen rechtswidrige Entgegennahme von Entgelt durchgeführt und dabei Online-Terminvereinbarungen umgangen sowie schnelle und unkomplizierte Termine, teilweise mit Abhol- und Zustellservice, durchgeführt. Dieser Verdacht gründete sich grundsätzlich auf Informationen, die die Referatsleitung von zwei Personen außerhalb der Dienststelle erhalten hat.
Im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden diese beiden Auskunftspersonen als Zeugen unter Wahrheitspflicht einvernommen, wobei beide Zeugen nunmehr angaben, in der gegenständlichen Angelegenheit keine eigenen Wahrnehmungen gemacht zu haben, sondern die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer nur gerüchteweise zu kennen.
Somit stützen sich die Vorwürfe im gegenständlichen Verfahren, nämlich die rechtswidrige Entgegennahme von Entgelt für Gefälligkeiten bei der Begutachtung von Fahrzeugen, ausschließlich auf die Aussagen von Ing. I J und Ing. K L, die gegenüber der Referatsleitung der Q R getätigt worden waren. Im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung stellte sich nun heraus, dass beide Personen diese Anschuldigungen nicht aufrechterhalten konnten/wollten und die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer nur vom Hörensagen und in Form von Gerüchten übernommen und an die Referatsleitung weitergegeben hatten.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reichen für eine Suspendierung bloße Gerüchte und vage Vermutungen nicht aus, sondern müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein.
Das Landesverwaltungsgericht kann im gegenständlichen Fall zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung in Form der rechtswidrigen Entgegennahme von Entgelt für die Umgehung von Online-Terminvereinbarungen bzw. Gefälligkeitsgutachten erkennen.
Es bestehen nach dem hg durchgeführten Ermittlungsverfahren, an das nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine hohen Anforderungen zu stellen sind, derzeit lediglich greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer Termine für KFZ-Überprüfungen außerhalb des Onlinetermin-Buchungssystems vorgenommen und damit eventuell Weisungen des Referatsleiters nicht befolgt hat. Dies stellt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts jedoch keine so gravierende Dienstpflichtverletzung dar, dass eine sofortige Entfernung des Beschwerdeführers aus den Dienst bis zum Abschluss eines Disziplinarverfahrens erforderlich wäre, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde auch ausdrücklich seine Bereitschaft bekundet, sich an eine andere Dienststelle versetzen zu lassen.
Eine genaue Überprüfung der vom Beschwerdeführer durchgeführten Gutachten sowie die Einvernahme weiterer Zeugen würde den Rahmen eines Suspendierungsverfahrens sprengen und ist hierbei auf das bereits anhängige Disziplinarverfahren zu verweisen.
Aus den genannten Gründen war der Beschwerde daher stattzugeben und der Bescheid der Disziplinarkommission der Steiermärkischen Landesregierung zu beheben.
Zu Spruchpunkt II.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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