LVwG ST LVwG 30.28-1801/2023

LVwG 30.28-1801/2023Tribunal Administrativo Regional21 de dez. de 2023

Abrir fonte

Regest

Verkehrsunfall, Sachschaden, schuldhafte Verwirklichung, Versicherung, Versicherungsleistung, zivilrechtlicher Vertrag, Privatautonomie, Straßenverkehrsordnung 1960

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.28-1801/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.30.28.1801.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über die Beschwerde von Herrn A B, geb. *****, vertreten durch C D Rechtsanwälte OG, Pgasse, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 09.05.2023, GZ: BHWZ/617210035654/2021,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2023/88 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 48,00 zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2023/88 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung, Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als

1. Übertretung für die Tatzeit 01.10.2021, 13:45 Uhr und dem Tatort W, G Straße, auf dem öffentlichen Parkplatz der Firma E F Baumarkt mit dem Fahrzeug Pkw, Kennzeichen: ****** als Lenker vorgeworfen mit dem angeführten Fahrzeug mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden zu sein und sein Fahrzeug nicht sofort angehalten zu haben. Er habe nur kurz angehalten und sich danach sofort entfernt.

Als 2. Übertretung ist ihm für denselben Tatzeitpunkt, demselben Tatort und demselben betroffenen Fahrzeug als Lenker vorgeworfen mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichen Zusammenhang gestanden zu sein und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt zu haben, obwohl er und die anderen Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben.

Als verletzte Rechtsvorschrift ist zur 1. Übertretung § 4 Abs. 1 lit. a StVO, in der Fassung BGBl I 2019/37 und für die 2. Übertretung § 4 Abs. 5 StVO in der Fassung BGBl I 2019/37 genannt. Über den Beschwerdeführer wurde zur 1. Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in Höhe von EUR 140 im Fall der Uneinbringlichkeit 2 Tage und 23 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO, in der Fassung BGBl I 2013/39 und zur 2. Übertretung eine Geldstrafe in Höhe von EUR 100, im Fall der Uneinbringlichkeit ein Tag und 22 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO idF BGBl I 2013/39 verhängt sowie ein Verfahrenskostenbeitrag von EUR 24 gemäß § 64 VStG vorgeschrieben.

Der Begründung dieser Entscheidung ist zu entnehmen, dass das Verfahren auf die Anzeige der Polizeiinspektion in W vom 7.1.2021 gründete, dessen Inhalt wörtlich wiedergegeben ist. Wiedergegeben sind weiters die Eingaben des Beschwerdeführers und seine Rechtfertigungen sowie die Aussagen der einvernommenen Zeugen. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, ein „Touchieren“ sei aus näher genannten Gründen nicht bemerkbar gewesen, er habe sich unter anderem mit einem Personalausweis bzw. Pensionisten Ausweis und Zulassungsschein ausgewiesen, ein Sachschaden sei gar nicht vorgelegen bei der betroffenen Fläche handle sich nicht um eine öffentliche Verkehrsfläche, allenfalls sei lediglich eine Ermahnung auszusprechen, allenfalls nicht mehr als die Hälfte der Mindeststrafe zu verhängen, wurden verworfen. Die Aussagen der einvernommenen Zeugen wurden als glaubhaft erkannt und festgestellt, der Beschwerdeführer hätte den Unfall mit dem eingetretenen Sachschaden bemerken müssen, ein Identitätsnachweis sei aus näher genannten Gründen nicht erfolgt, der Tatort als öffentliche Verkehrsfläche festgestellt und wurde das Verschulden des Beschwerdeführers an den vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen als grob fahrlässig beurteilt. Zur Strafbemessung ist ausgeführt, dass aufgrund der bekannt gegebenen niedrigen Einkommensverhältnisse die Strafe „bewusst“ (offenbar gegenüber jener in der beeinspruchten Strafverfügung verhängten) gesenkt wurde. Eine Ermahnung dürfe aus näher genannten Gründen nicht ausgesprochen werden und seien nach gegenseitiger Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie bei Gegenüberstellung des objektiven Tatbestandes und der subjektiven Tatseite die Geldstrafen in genannter Höhe zu verhängen gewesen.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid ist begründend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zum angenommenen Tatzeitpunkt sein Fahrzeug im eingelegtem Rückwärtsgang vom öffentlichen Parkplatz des E F Baumarktes ausgeparkt und habe diesbezüglich leicht den grauen Mercedes-Benz, C200 CDI, eingeschlagen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer nicht bemerkt, dass er irgendwo bei einem anderen Fahrzeug angefahren wäre bzw. einen Sachschaden verursacht hätte, da er alle Sorgfalt habe walten lassen und ein freies Blickfeld gehabt habe. Als er sodann den Ausparkvorgang abgeschlossen hatte und sich vergewisserte, dass freie Bahn für das Verlassen des Parkplatzkomplexes vorliege, zu diesem Zeitpunkt habe sich ebenfalls keine Person hinsichtlich eines allfälligen Schadens aufgeregt, sei er für maximal 3 Sekunden nach vorne losgefahren. Als dann plötzlich ein Mann (Herr G H) aus einem Fahrzeug ausgestiegen sei und dem Beschwerdeführer zurief, dass er sein Fahrzeug angefahren hätte, habe er sein Fahrzeug sofort angehalten. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte er keinerlei Wissen über den Eintritt eines allfälligen Schadens gehabt. Herr G H habe in seiner Zeugenaussage vom 7.7.2022 bestätigt, dass er sein Fahrzeug, nachdem er ihn bemerkt hätte, sofort angehalten habe. Er sei aus seinem angehalten Fahrzeug ausgestiegen habe einen allfälligen Schaden überprüft, wobei für ihn weder bei seinem Fahrzeug noch beim Fahrzeug des Mannes ein Schaden aufgrund eines allfälligen Touchieren ersichtlich gewesen sei. Es habe vielmehr ein länger zurückliegender Vorschaden beim Fahrzeug bestanden. Das Fahrzeug hätte bereits zuvor einen Kratzer an der Stoßstange gehabt und sei daher zu lackieren gewesen. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers habe das Fahrzeug des Herrn G H nicht beschädigt. Er habe dem vermeintlichen Unfallgegner seinen Namen, seine Wohnadresse und das behördliche Kennzeichen seines Fahrzeuges bekannt gegeben. Seine Haftpflichtversicherung habe den Schadensfall ohne Malus für ihn aufgrund des Vorschadens abgewickelt. Beide Fahrzeuge würden über weiche Kunststoffstoßstangen verfügen die sich im Falle eines Zusammenstoßes berührt hätten. Beide seien ebenfalls mit Stoßdämpfern versehen. Ein Touchieren aufgrund der Stoßdämpfer wäre demnach nicht bemerkbar gewesen. Er habe einen vollständigen Identitätsnachweis mit den dafür erforderlichen Personendaten erbracht bescheinigt durch eine geeignete amtliche Urkunde (unter anderem Personalausweis bzw. Pensionistenausweis und Zulassungsschein. Also dann keine weitere Rückmeldung bzw. Anforderung der anwesenden Personen an ihn gestellt worden seien und demnach der Vorfall abgeschlossen gewesen sei, sei er zu Recht wieder losgefahren. Es könne also keine Rede davon sein, er habe Fahrerflucht begangen. Selbst für den Fall, dass er den Unfall verursacht hätte, was ausdrücklich bestritten werde, habe er weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. Im Ergebnis liege somit kein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Beschwerdeführers vor. Demnach erweise sich der unsubstantiierte Vorhalt als völlig unhaltbar, er hätte eine wie immer geartete Rolle im Zuge einer Verwaltungsübertretung gespielt oder gar einen vorsätzlichen Tatbeitrag durch sein Verhalten geleistet. Anhand der Gesamtumstände könne sohin als gegeben angenommen werden, dass die objektiven Tatbestandsmerkmale des ihm angelasteten Deliktes nicht erfüllt seien und auch in subjektiver Hinsicht überhaupt keine Schuldhaftigkeit seinerseits vorliege. Es wäre mittels Verfahrenseinstellung vorzugehen gewesen, da es schlichtweg ebenso am Verschulden des Beschwerdeführers mangle. Beantragt wurde das Landesweisungsrecht wolle eine öffentliche Verhandlung durchführen, die beantragten Beweise aufnehmen, insbesondere dem Beschwerdeführer als Beschuldigten Einvernehmen sowie in Stattgebung des Rechtsmittels das angefochtene Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit aufheben und das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren einstellen in eventu lediglich eine Ermahnung gegen ihn auszusprechen.

In der mündlichen öffentlichen Beschwerdeverhandlung gibt der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme zusammengefasst an, dass er an jenem Tag auf dem Parkplatz des Baumarktes auf einem Abstellplatz geparkt habe, der mit einem Poller begrenzt ist. Er sei mit der Motorhaube zum Poller gestanden. Der Parkplatz habe Asphalt als Oberfläche und seien die Parkplätze mit weißen Linien gekennzeichnet. Das Fahrzeug des Herrn G H sei auf der gegenüberliegenden Seite so geparkt gewesen, dass er ebenfalls mit der Motorhaube zu den dortigen Pollern gestanden sei. Die Parkposition von Herrn G H sei zu seiner Parkposition versetzt gewesen. Beim Ausparken habe er zurückfahren müssen. Zwischen den beiden Fahrzeugen sei genug Platz gewesen. Er sei dem Fahrzeug des Herrn G H glaublich bis zu einem Abstand von einem Meter nahegekommen. Er sei dann weggefahren und habe gesehen, dass in ca. 35 Meter Entfernung ein Mann gestanden sei, zu dem Herr G H geschrien habe „Ich brauche einen Zeugen“. Er sei selbst zwei bis drei Meter gefahren und habe im Rückspiegel gesehen, dass Herr G H gestikuliert habe. Er habe das Schreien deswegen gehört, weil die Scheibe ein Stück weit offen gewesen war. Seiner Meinung nach könne der andere Zeuge den Vorfall nicht beobachtet haben, da seine Sicht durch andere Fahrzeuge behindert wurde. Er sei ausgestiegen und habe ihm Herr G H den Kratzer gezeigt, bevor dieser überhaupt einen Kratzer habe sehen können. An seinem Fahrzeug sei kein Schaden entstanden, nachdem er nicht angefahren sei. Es würden Fotos existieren. Der Kratzer beim anderen Fahrzeug sei seiner Ansicht nach ein Vorschaden. Er habe gar nicht von ihm verursacht werden können, weil ein solcher Schaden bei einer Retourfahrt anders aussehen hätte müssen. Er habe Herrn G H seinen Namen und seine Adresse bekanntgegeben und ihm gesagt, dass er nach Hause fahre, um seinen Führerschein zu holen, nachdem er nur ca. einen Kilometer entfernt wohne. Als er zuhause war, sei bereits die Polizei eingetroffen. Seinen Zulassungsschein habe er mitgehabt und diesen dem Herrn G H vorgezeigt. In der Verhandlungsschrift näher genannte Beilagen wurden zum Akt gegeben. Es sei ein tiefer Kratzer ca. zwei Zentimeter lang gewesen und habe Herr G H ihm gesagt, dass die Stoßstange darunter aus schwarzem Plastik sei. Der Kratzer hätte aufgrund eines spitzen Gegenstandes an seiner Stoßstange entstanden sein müssen, den er nicht habe. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob unterhalb weitere Schäden erkennbar gewesen seien. Herr G H habe sein Auto nicht fotografiert, sondern sei nur daran interessiert gewesen, den anderen Zeugen zu gewinnen.

Der als Zeuge einvernommene Meldungsleger schilderte die Vorgänge vom Zeitpunkt der Alarmierung über die Landesleitzentrale über die Besichtigung des Baumarktparkplatzes und das Gespräch mit Herrn G H, das Aufsuchen des Beschwerdeführers sowie das in Augenschein nehmen dessen Fahrzeuges, das rundherum Beschädigungen aufgewiesen habe. Weiters führte er aus: „Ich habe den Unfall selbst nicht beobachtet.“

Der als Zeuge einvernommene Herr G H gab an, dass er an jenem Tag im Baumarkt einkaufen wollte. Er sei für 1-2 min. im Fahrzeug geblieben. Das Fahrzeug des Herrn A B habe er vorher nicht wahrgenommen, erst als er den Stoß spürte. Er beschrieb die örtliche Situation so, dass es zwei Parkplatzreihen gebe und dazwischen die Zufahrtsstraße. Er könne nicht angeben, wo Herr A B geparkt habe. Nach dem Anstoß sei er ausgestiegen und habe gesehen, dass der silberne Mercedes weggefahren sei. Er sei ihm nachgelaufen und habe ihn angehalten. Herr A B habe ihm gegenüber abgestritten, dass er angefahren wäre. Sie hätten zusammen seinen Schaden angesehen und habe Herr A B angegeben, dass dieser nicht von ihm sein könne. Danach sei er weggefahren. Er habe ihm nicht Name und Adresse bekanntgegeben. Er habe ihn auch aufgrund der Hektik auch nicht danach gefragt. Herr E F sei ebenfalls in einem Auto gewesen und habe ihm gegenüber angegeben, dass er den Unfall gesehen habe und warte bis die Polizei komme. Er habe die Polizei verständigt, die nach ein paar Minuten gekommen sei und habe ihnen die Situation geschildert. Beim Anwesen von Herrn A B sei er nicht gewesen. Er zeigte auf seinem Mobiltelefon eine Aufnahme des Fahrzeuges von Herrn A B, wo die hintere Stoßstange ersichtlich ist und gab an, dass die Stoßstange Silber lackiert sei. Sein Fahrzeug sei ein Firmenfahrzeug. Der Schaden habe vor dem Unfall nicht bestanden. Nach seinem Eindruck habe es ein paar Minuten gedauert, vom Anruf bei der Polizei, bis diese bei ihm eingetroffen sei. Dann hätten sie den Unfallhergang aufgenommen, was ca. 15 – 20 Minuten. gedauert habe. Zu dem Zeitpunkt habe es keine anderen Schäden an der Stoßstange oder an der Seitenwand gegeben. Über Vorhalt eines Fotos aus der Beilage ./A des Beschwerdeführers gab der Zeuge an, dass es sich bei dem gezeigten Schaden um den verursachten Schaden handelt. Weitere Schäden seien ihm nicht bekannt. In den Schlussworten führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, dass auf der Stoßstange seines Mandanten kein Schaden ersichtlich war. Der Schaden beim Fahrzeug des Herrn G H sei auf dem Foto aus einer schürfenden Berührung und Lackabsplitterung ersichtlich. Solches könne bei einem Anstoß im Winkel von 90 Grad nicht entstehen, sondern bei einer seitlichen nahezu parallelen Fahrbewegung. Weiters sei auf den vorgelegten Fotos auch eine Beschädigung am Kotflügel ersichtlich. Er verweise auf die Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, die dort gestellten Anträge und beantragte die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in Zweifel. Der Beschwerdeführer schloss sich den Ausführungen seines Rechtsvertreters an und beantragte die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Herr G H sei nervös gewesen und habe wahrscheinlich aus diesem Grund nicht mitbekommen, dass er ihm Name und Adresse bekanntgegeben und den Zulassungsschein vorgezeigt habe.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Zum angeführten Tatzeitpunkt am angeführten Tatort hat der Beschwerdeführer mit seinem PKW, amtliches Kennzeichen ******, beim Ausparken mit einer Retourfahrt den PKW des Herrn G H, der zu seiner Parkposition versetzt abgestellt war, berührt und dabei eine Lackabsplitterung, wie auf der Lichtbildbeilage der Landespolizeidirektion Steiermark vom 01.10.2021, GZ: PAD/21/01814463/001/VW, Bild Nr. 2 ersichtlich, ebenso auf den vom Beschwerdeführer zu den Akten gegebenen Fotos, bezeichnet mit Beilage ./3 ersichtlich, verursacht. Der Beschwerdeführer behauptet, dass er dem Unfallgegner Name und Adresse bekanntgegeben und den Zulassungsschein vorgezeigt habe, der Unfallgegner gibt an, dass er ihm den Namen und Adresse nicht bekanntgegeben habe. Vom Beschwerdeführer vorgelegt wurden Teile eines Schätzgutachtens (Seite 2 von 3 und Seite 3 von 3) vom 13.10.2021 von „der Sachverständige I J, W, Lgasse“, wo unter der Überschrift „Schadenbeschreibung:“ angeführt ist: „Beschädigung im linken Bereich des Fahrzeughecks, hintere Stoßstange im linken Bereich kantig geschürft“ und unter Überschrift „Vor-, Altschäden:“ „keiner sichtbar“.

II.Beweiswürdigung:

Die Zeugenaussage des Meldungslegers gibt nur wieder, was er selbst von den Beteiligten gehört hat. Weiters beschreibt er das Fahrzeug des Beschwerdeführers. Die Aussage des Zeugen Herrn G H ist glaubhaft, in sich widerspruchsfrei und zeigt anschaulich den Unfallhergang. Die Aussage des Beschwerdeführers dagegen ist nicht widerspruchsfrei. Er gab an, dass die Parkposition des Zeugen G H und seine Parkposition versetzt gewesen seien. Er gab auch an, dass der Schaden von ihm nicht verursacht worden sein könne, weil ein solcher Schaden bei einer Retourfahrt anders aussehen hätte müssen. Hat der Beschwerdeführer allerdings sein Fahrzeug seitwärts bewegt, dann ist es nicht abseits jeglicher Lebenserfahrung, dass bei der Berührung der beiden Fahrzeuge eine „Streifspur“ und auch eine Absplitterung von Lack zur Folge hat (vgl. VwGH 27.02.1992, 92/02/0020). Es trifft daher wohl die Aussage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zu, dass der Schaden beim Fahrzeug des Herrn G H aus einer schürfenden Berührung und Lackabsplitterung, wie auf den Fotos ersichtlich, entstanden ist, nicht aber die Aussage, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers in einem Winkel von 90 Grad (aufgrund der Parkposition der beiden Fahrzeuge) anstoßen hätte müssen, sondern, dass tatsächlich eine seitliche Fahrbewegung stattgefunden hat. Der auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos des Fahrzeuges des Zeugen G H ersichtliche Schaden am Kotflügel war nicht Gegenstand des von der belangten Behörde ermittelten Sachverhaltes zu den Tatvorwürfen. Er ist aufgrund seiner Lage abseits des gegenständlichen Schadens an der rückwärtigen Stoßstange nicht Gegenstand der Ermittlungen im Beschwerdeverfahren. Ob der Beschwerdeführer dem Zeugen G H den Zulassungsschein vorgezeigt hat, konnte mit den divergierenden Aussagen des Zeugen und des Beschwerdeführers nicht abschließend geklärt werden.

III.Rechtslage:

Gemäß § 4 Abs 1 lit a Straßenverkehrsordnung, BGBl 1960/159 idF BGBl I 2021/154 (StVO) haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten. Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die in Abs 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben (Abs 5).

Nach § 99 Abs 2 lit a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 36,00 bis € 2.180,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis 6 Wochen zu bestrafen, der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs 1 und 2 zuwider handelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt. Nach § 99 Abs 3 leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer nach lit b in anderer als der in Abs 2 lit a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet.

IV.Erwägungen:

Entgegen den Beschwerdevorbringen hat der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug zur Tatzeit am angeführten Tatort einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht, von dem er spätestens Kenntnis erlangte, als ihn der Unfallgegner darauf aufmerksam machte. Selbst wenn er der Meinung war, dass kein Verkehrsunfall stattgefunden hat, und der Schaden am Fahrzeug des Unfallgegners ein schon vorher bestandener Schaden war, wäre es an ihm gelegen, die nächste Polizeidienststelle zur Beweissicherung zu verständigen (siehe § 4 Abs 5a StVO; vgl VwGH 25.09.1991, 91/02/0033).

Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht des § 4 Abs 1 lit a StVO und des § 4 Abs 5 leg cit ist als objektives Tatbildmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätte kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte (vgl. VwGH 07.11.2022, Ra2022/02/0195). Der Beschwerdeführer hat nur kurz am Unfallort angehalten und sich dann vom Unfallort entfernt, obwohl ihm klar sein musste, aufgrund der Beschädigungen am Fahrzeug des Unfallgegners und der versetzten Parkposition, dass tatsächlich der von ihm verursachte Verkehrsunfall mit Sachschaden stattgefunden haben könnte.

Zudem hat er die nächste Position seines Fahrzeuges zu jenem des Unfallgegners nur mit „glaublich ein Meter“ beschrieben und damit lediglich eine vage Entfernungsangabe gemacht. Dies zeigt, dass er nicht die zum Lenken eines Kraftfahrzeuges gehörige Aufmerksamkeit an den Tag legte, wonach die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und Rücksichtnahme erfordert (§ 3 erster Halbsatz StVO). Der Beschwerdeführer hat daher fahrlässig die Bestimmung des § 4 Abs 1 lit a StVO übertreten.

Er hat aber auch fahrlässig die Bestimmung des § 4 Abs 5 StVO übertreten. Abgesehen davon, dass das Vorzeigen eines Zulassungsscheines nicht die Identität des Lenkers nachweist, sondern lediglich ein Beleg dafür ist, auf welche Person das Fahrzeug zugelassen ist, wäre er verpflichtet gewesen, die nächste Polizeidienststelle zu verständigen, auch nachdem er selbst sich nicht ausweisen konnte (vgl VwGH 19.03.1987, 86/02/0130, RS 3).

Es sind daher im Beschwerdeverfahren keine Zweifel an der schuldhaften Verwirklichung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatbestände aufgekommen. Dem steht auch nicht entgegen, dass letztlich die Versicherung des Beschwerdeführers den Schaden am Fahrzeug des Unfallgegners „ohne Malus“ beglichen hat, weil Versicherungsleistungen auf zivilrechtlichem Vertrag beruhen, der im Rahmen der Privatautonomie gestaltet wird. Zudem zeigen Teile des vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachtens, dass der Gutachter (offenbar der Versicherung) keinen „Vorschaden“ erkannte (vgl VwGH 20.11.1990, 90/18/0169 „Bekanntlich zahlen Haftpflichtversicherer, wenn es sich um Beträge unter einer gewissen Grenze handelt, von geschädigten Personen verlangte Beträge ohne weitwendige Prüfungen und auch in Zweifelsfällen aus.“).

Auch die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung ist nicht korrekturbedürftig. Die verhängte Geldstrafe gemäß § 99 Abs 2 lit a StVO beträgt lediglich 6,42 % der Strafdrohung und hinsichtlich § 99 Abs 3 lit b leg cit 13,77 %. Selbst bei ungünstigen Einkommensverhältnissen wäre hier keine Ermessensüberschreitung zu erblicken. Die Beschwerde ist demnach unbegründet und somit abzuweisen.

Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist nach Abs 2 für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Geldstrafe, das ist daher für die 1. Verwaltungsübertretung der Betrag von € 28,00 und für die 2. Verwaltungsübertretung der Betrag von € 20,00, sohin insgesamt € 48,00 zu bemessen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.