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LVwG 46.24-1260/2023•LVwG ST LVwG 46.24-1260/2023
LVwG 46.24-1260/2023Tribunal Administrativo Regional7 de dez. de 2023
Anlage eines Weingartens, Befahren mit dem Traktor, Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstückes, Entwässerungsanlagen, Aufbereitung Boden zur landwirtschaftlichen Nutzung, Vermeidung Übersättigung durch Eintrag Wässer, Bewirtschaftung landwirtschaftliches Grundstück, Zweck von Entwässerungsanlagen und Maßnahmen, Milderung der Auswirkungen, geänderte Abflussverhältnisse, keine Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Grundstückes, bewirken, entgegenwirken, Wasserrechtsgesetz 1959
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Mag. Stocker über die Beschwerde von B C, vertreten durch Dr. D E, Rechtsanwalt, H, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 31.03.2023, GZ: BHDL-166915/2020-24,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
a b g e w i e s e n.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Beschwerdegegenstand:
Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag von B C (Beschwerdeführerin – jetzt: B C)) auf Beseitigung eigenmächtiger Neuerungen und die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes hinsichtlich der Ableitung von Oberflächenwässern auf den Grundstücken Nr. **** und ****, beide KG ****, auf das Grundstück Nr. ****, KG ****, gemäß §§ 39, 98 und 138 Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides stützt sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf die eingeholte Fachstellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 07.03.2023, in der dargestellt wird, dass es sich bei der gegenständlichen Weingartenanlage um eine ordnungsgemäße Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstückes, durch welche notwendigerweise eine Änderung der Abflussverhältnisse bewirkt werde, handle. Da sowohl das Grundstück der Antragstellerin als auch die Oberlieger Grundstücke der Antragsgegnerin im Freiland liegen und die Grundstücke der Antragsgegnerin auch nicht an Bauland angrenzen, seien auch die entsprechenden Regelungen des Steiermärkischen BauG (§ 20 Z 3 und § 88 leg cit) nicht anwendbar. Wenngleich die Errichtung des gegenständlichen Weingartens eine Veränderung des natürlichen Geländes darstelle und auch die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Beurteilung der Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse nach § 39 WRG 1959 gegeben sei, liege kein die Anwendbarkeit des § 39 Abs. 1 oder Abs 2 WRG auslösender wasserrechtlicher Missstand vor, da es sich bei der gegenständlichen Weingartenanlage (nach § 39 Abs 3 WRG ) um eine ordnungsgemäße Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstückes handle, durch welche notwendigerweise eine Änderung der Abflussverhältnisse bewirkt werde.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen B C vom 18.04.2023, mit der vorgebracht wird, die Behörde habe sich mit dem Sachverhalt nicht ausreichend auseinandergesetzt wie er wesentlich im Antrag vom 11.09.2020 geschildert wurde; demzufolge seien bis Herbst 2013 Grundstücke der Antragsgegnerin mit fester Grasnarbe und mit Büschen bewachsen gewesen, sodass Oberflächenwässer oder Material nicht auf das Grundstück der Antragstellerin gelangte. Im Herbst 2013 seien der Weingarten angelegt, große Geländeveränderungen (Niveauunterschied bis 5 m) durchgeführt, 2 Wege eingeebnet, die Oberfläche planiert und die Grasnarbe und Büsche beseitigt worden, weshalb seit diesem Zeitpunkt bei Regenfällen Oberflächenwasser, Erde und Gestein von den Grundstücken der Antragsgegnerin in erheblichem und ortsunüblichem Ausmaß über das Grundstück der Antragstellerin abgeleitet bzw. auf dem Grundstück der Antragstellerin abgelagert werde. Am 10.09.2022 sei es – nach dem Ereignis vom 04.08.2020 – neuerlich zu erheblichen Abschwemmungen gekommen und habe das von den antragsgegnerischen Grundstücken stammende Material auf dem Grundstück der Antragstellerin einen großen Schaden angerichtet (Dokumentation in den der Beschwerde beiliegenden Lichtbildern, Videos könnten noch übermittelt werden). Mit der Frage der Notwendigkeit der Änderung der Ablaufverhältnisse im Sinne des § 39 Abs. 3 WRG habe sich die Behörde überhaupt nicht auseinandergesetzt und sei auch nicht die Rüge in der landwirtschaftlichen Stellungnahme berücksichtigt worden, wonach die Tiefendrainage und das Rückhaltebecken nicht funktionstüchtig seien, da sie nicht ausreichend gewartet würden. Seit der Anlage des Weingartens sei es nach (nicht als außergewöhnliche Unwetter zu bezeichnenden) Starkregenereignissen am 27.04.2014, 04.08.2020, 27.05.2022 und 10.09.2022 zu Abschwemmungen von Erdreich von Grundstück der Antragsgegnerin auf das Grundstück der Antragstellerin gekommen. Vor Anlegung des Weingartens habe es solche Abschwemmungen nie gegeben.
Im bekämpften Bescheid sei die Stellungnahme vom 31.03.2023 nicht berücksichtigt worden, die an diesem Tag um 9:57 Uhr bei der BH Deutschlandsberg eingelangt sei; die Stellungnahme und der darin enthaltene Beweisantrag hätten von der Behörde beachtet und verwertet werden müssen.
Die belangte Behörde habe zu Unrecht auf Grundlage des § 39 Abs 3 WRG angenommen, dass die Änderung der Ablaufverhältnisse durch die ordnungsgemäße Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstückes notwendigerweise bewirkt werde, da gemäß § 32 Abs 8 WRG eine land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung nur als ordnungsgemäß gelte, wenn die bezughabenden Rechtsvorschriften, also auch die Bodenschutzgesetze der Länder, eingehalten werden; § 6 des Gesetzes zum Schutz landwirtschaftlicher Böden (Stmk. Landwirtschaftliches BodenschutzG LGBL 1987/66) verpflichte, Bodenerosion oder Bodenverdichtungen durch pflanzenbauliche oder kulturtechnische und landtechnische Maßnahmen zu vermeiden. Dem sei durch die Antragsgegnerin nicht entsprochen worden. Die Grundstücke der Antragsgegnerin würden nicht gemäß § 6 Stmk. Landwirtschaftliches BodenschutzG bearbeitet werden und seien somit nicht gemäß § 32 Abs 8 WRG als ordnungsgemäß genutzt einzustufen, weshalb wiederum kein Anwendungsfall des § 39 Abs 3 WRG vorliege.
Der Weingarten hätte auch anders angelegt werden können, ohne in die natürlichen Abflussverhältnisse soweit einzugreifen, dass die Unterlieger überschwemmt werden, weshalb die Notwendigkeit im Sinne des § 39 Abs 3 WRG nicht vorliege, worauf weder die Behörde noch der landwirtschaftliche Sachverständige eingegangen seien.
Beantragt wird, das Verwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und in Stattgebung der Beschwerde der Antragsgegnerin gemäß § 138 WRG vorschreiben, das Ableiten von Oberflächenwasser von den Grundstücken ****, **** und ****, KG **** auf das Grundstück der Antragstellerin ****, KG **** sowie Bodenerosionen und Bodenverdichtungen auf den Grundstücken ****, **** und ****, KG **** durch pflanzenbauliche, kulturtechnische und landtechnischer Maßnahmen zu unterlassen, um die ursprünglichen Abflussverhältnisse vor Herbst 2013, also dem Anlegen des Weingartens, wieder herzustellen.
Die rechtsfreundlich vertretene A GmbH Co KG (mitbeteiligte Partei) erstattete dazu die Gegenäußerung vom 21.06.2023, beantragt die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und legte im Wesentlichen dar, die Grundstücke seien bereits seit eh und je landwirtschaftlich vom Voreigentümer genutzt worden (Schafzucht und Obstanbau) und habe der Pächter F G gemäß behördlichen Auflagen einen Weingarten dem Stand der Technik entsprechend errichtet, wozu er auch über eine Bepflanzungsbewilligung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark verfüge. Die Errichtung des Weingartens sei in Abstimmung mit der Baubezirksleitung Südweststeiermark (DI H I) erfolgt und sei die plangemäße Ausführung von DI H I auch bestätigt. Der landwirtschaftliche Amtssachverständige Ing. J K habe in seiner Fachstellungnahme bestätigt, dass es sich bei der Weingartenanlage um eine ordnungsgemäße Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstückes, durch welches notwendigerweise eine Änderung der Abflussverhältnisse bewirkt werde, handle. Zu Recht sei daher der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin abgewiesen worden. Die vom Amtssachverständigen festgestellte Verschlammung des Rückhaltebeckens sei vom Pächter behoben worden, werde nunmehr regelmäßig gewartet und gereinigt, sodass die Funktionstüchtigkeit erhalten bleibe. Damit sich bei extremen Niederschlägen keine Erde etc. lösen könne, seien in Entsprechung der Empfehlungen der Landwirtschaftskammer Steiermark (beigelegte Stellungnahme vom Februar 2023) weitere Vorkehrungen getroffen worden. Da nach ständiger Rechtsprechung auch ein Abfließen von Schlamm auf ein Nachbargrundstück infolge einer Bodenerosion oder Murenabgängen zu dulden sei und dies keine unzulässige Einwirkung darstelle, wenn kein Verstoß gegen § 39 Abs 1 WRG vorliege; zumal gemäß § 39 Abs 3 WRG eine ordnungsgemäße Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstückes vorliege, sei die Änderung der Abflussverhältnisse mit ihren Konsequenzen zulässig (Hinweis auf 1 Ob 11/06h und andere) und habe die belangte Behörde zu Recht den Antrag abgewiesen.
Am 19.09.2023 fand die mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung der Parteien und Beteiligten erstarrt. Erörtert wurden strittige Rechtsfragen, ob der Weinbau eine ordnungsgemäße Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstückes darstellt, wodurch notwendigerweise die Änderung der Ablaufverhältnisse bewirkt wird und wurde das Rechtsgespräch über die Auslegung des § 39 Abs 3 WRG geführt. Während die Beschwerdeführerin dem Begriff „Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstückes“ bereits die Anlage des Weingartens selbst unterstellt wissen will, hält die mitbeteiligte Partei dem entgegen, dass dies nur Tätigkeiten nach Anlage des Weingartens erfassen kann. Die in der Beschwerde monierte Nichtberücksichtigung der Stellungnahme vom 31.03.2023 wurde in der Beschwerdeverhandlung erörtert und festgehalten, dass die darin begehrte Datenbeschaffung zum Vergleich der Topographie des Geländes vor Anlegen und nach Anlegen des Weingartens samt Beiziehung eines ASV nicht erforderlich ist, zumal die Änderung der natürlichen Ablaufverhältnisse evident ist. Zum in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten USB-Stick mit Videos wurde noch Parteiengehör nach der Beschwerdeverhandlung gewahrt.
In der Stellungnahme vom 27.09.2023 (OZ 16) verwies die mitbeteiligte Partei darauf, dass am 04.08.2020 extreme Unwetter herrschten (wozu 4 Zeitungsberichte vorgelegt werden) und auf dem Video auch extreme Wassermassen zu sehen seien. Am 10.09.2022 zeige das Video, dass nur geringfügige Mengen an Schlamm auf den Weg geschwemmt wurden; an diesem Tag hätten heftige Unwetter geherrscht.
In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 27.09.2023 (OZ 17) wird auf eine erstmalige Besichtigung des Weingartens durch die Beschwerdeführerin hingewiesen, wobei dieser nicht ordnungsgemäß bearbeitet werde, da die angeblich vorhandenen Querrinnen nicht mehr vorhanden sein, man nur erahnen könne, wo einmal kurzfristig Querrinnen verlaufen sein könnten (Verweis auf beigelegte Lichtbilder), und ausgewaschene Trassen vorhanden sein, die das Regenwasser kanalisieren und beschleunigt nach unten ableiten. Der wahre Zustand des Weingartens werde durch die Lichtbilder offenbar und sei damit der Beweis erbracht, dass keine ordnungsgemäße Bearbeitung erfolge, wodurch auch der Beweis erbracht sei, dass Oberflächenwasser rechtswidrig auf die Grundstücke der Unterlieger abgeleitet werde. Die behauptete Ableitung des Niederschlags über Querrinnen in den anliegenden Graben ähnle „norditalienischen Flussläufen “ und sei nicht geeignet, Unterlieger zu schützen; der Ablauf des Oberflächenwassers werde beschleunigt, im Bett gelagertes Geschiebe werde bei Starkregen über das funktionsuntüchtige Rückhaltebecken zu den Unterliegern gelangen; das Rückhaltebeckens sei zugeschüttet, höchstens 90 cm tief, die Abflussrohre seien verstopft. Beim nächsten Starkregen werde das Rückhaltebecken sofort überlaufen und Oberflächenwässer unkontrolliert zusammen mit Geröll das Grundstück der Beschwerdeführerin überschwemmen und verunreinigen. Der Einwand, der Weingarten hätte von Haus aus anders angelegt werden müssen, wird aufrechterhalten. Die Wiederaufnahme des Beweisverfahrens und die Verwertung der vorgelegten Lichtbilder wird zum Beweis dafür begehrt, dass der Weingarten nicht ordnungsgemäß bearbeitet wird; die Beiziehung eines Sachverständigen für Hydrogeologie wird dazu begehrt. Die bekannt gegebenen Niederschlagsereignisse seien nicht solche, die nur alle 30 Jahre oder seltener vorkommen würden, sie seien solche, die in 10 Jahren mehrmals vorkommen. Die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Zeitungsberichte würden sich nicht auf den Bezirk Deutschlandsberg, geschweige denn auf den Raum Stainz beziehen.
Sachverhalt:
Auf den Grundstücken Nr. ****, **** u. ****, KG ****, wurde im Herbst 2013 vom Pächter F G ein Weingarten im Ausmaß von 2,15 Hektar neu angelegt. Vor Anlage des Weingartens wurden diese Grundstücke landwirtschaftlich genutzt (Schafzucht und Obstanbau). Die Anlage des Weingartens bewirkte eine Änderung der Abflussverhältnisse der Oberflächenwässer zu Lasten der Unterlieger, die von den Oberliegergrundstücken ausgeht.
Fest steht, dass es nach Starkregenereignissen am 27.04.2014, 04.08.2020, 27.05.2022 und 10.09.2022 zu Abschwemmungen von Erdreich auf das Grundstück der Beschwerdeführerin gekommen ist. Im Jahr 2023 ist es – jedenfalls bis zur mündlichen Beschwerdeverhandlung – nicht zu Überschwemmungen bzw. Abschwemmungen von Erdreich auf das Grundstück der Beschwerdeführerin gekommen.
Die Grundstücke Nr. ****, **** und ****, KG ****, liegen auf einer Seehöhe von zirka 520-460 Metern über Seehöhe und stehen erst seit Jänner 2020 im Eigentum der A GmbH Co KG (FN ****). Die Grundstücke liegen im Freiland und grenzen auch nicht an Bauland an.
Das Grundstück Nr. ****, KG ****, welches südöstlich der Oberliegergrundstücke situiert ist, liegt auf einer Seehöhe von zirka 450-430 Metern und steht im Eigentum von Frau B C. Es liegt ebenso im Freiland.
Das Grundstück der Beschwerdeführerin (Antragstellerin) und die Grundstücke der mitbeteiligten Partei (Antragsgegnerin) grenzen nicht unmittelbar aneinander, sondern durch andere grasbewachsene Grundstücke, insbesondere Grundstück GStNr. ****, KG **** (wie auch Grundstücke GStNr. **** und ****, je KG **** (jeweils Eigentümer: L M), voneinander getrennt sind. Die kürzeste Distanz der Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. **** zur Grenze der Grundstücke der Antragsgegnerin, nämlich zu Grundstück **** beträgt mehr als 44 m (Streckenmessung im webGIS pro Steiermark).
Laut Bodenkarte handelt es sich bei der Weingartenfläche um einen kalkfreien Rigolboden aus kristallinen Schiefern, der A-Horizont von 5 – 15 cm besteht aus lehmigen Sand mit mäßigem Grobanteil, ist schwach sauer, mittelhumos und weist eine hohe Wasserdurchlässigkeit bzw. mäßige Speicherkraft auf.
Der Weingarten wurde in Abstimmung mit der örtlich zuständigen Baubezirksleitung geplant und plankonform ausgeführt. Die durchschnittliche Hangneigung des angelegten Weingartens liegt zwischen 25% bis zu 50%. Die Abstände zwischen den Rebzeilen betragen 2,60 Meter und verlaufen wie in der Süd- und Südweststeiermark üblich, in Falllinie, die Zeilenlänge beträgt zwischen 50 und 100 Laufmeter.
Nach der Pflanzung wurde eine Dauerbegrünungsmischung eingesät, um einerseits eine rasche Befahrbarkeit der Anlage sicherzustellen, sowie andererseits ein Abschwemmen der noch lockeren Erde zu vermeiden.
Bei der gegenständlichen Weingartenanlage handelt es sich um eine zeitgemäße und qualitätsorientierte Bewirtschaftung eines Weinbaubetriebes. Die Fläche ist begrünt, wird zeitgerecht gemulcht und gepflegt, ein Versickern der Niederschläge ist flächendeckend möglich. Bei Starkregenereignisse ist für den Ablauf des Wassers weiterhin das natürliche Gefälle gegeben.
Zur Hangstabilisierung wurde eine Tiefdrainage verlegt, durch kleine Geländekorrekturen bzw. -angleichungen wurde an einigen Stellen die Hangneigung reduziert und durch das Aufbrechen von Verdichtungen an der oberen Bodenschicht wurde die Bodenstruktur und der Wasserhaushalt gezielt verbessert. Neben der Drainage wurde zur gefahrlosen Ableitung von Oberflächenwässern auf eigenen Grund ein kleines Rückhaltebecken errichtet.
Eine Bewilligung nach Stmk Baugesetz, Stmk NatSchG, WRG oder einem anderen Materiengesetz ist für den angelegten Weingarten samt Nebenanlagen zur Ableitung der Oberflächenwässer auf eigenem Grund nicht erforderlich.
Aus landwirtschaftlich-technischer und landwirtschaftlich-fachlicher Sicht handelt es sich bei der gegenständlichen Weingartenanlage um eine ordnungsgemäße Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstückes, durch welche notwendigerweise eine Änderung der Abflussverhältnisse bewirkt wird.
Bei der Besichtigung der Weingartenfläche durch den landwirtschaftlichen Amtssachverständigen (Besichtigungsdatum in seiner Fachstellungnahme nicht genannt) waren im unteren Bereich der Anlage Abschwemmungen bzw. Anschwemmungen von Erde, Sand und Gestein ersichtlich, ein zusätzlich an der tiefsten Stelle angebrachtes „Rückhaltebecken“, welches bei Starkregen ein langsames Abrinnen des Wassers gewährleisten soll, war vermutlich schon nach den ersten Starkregenereignissen verschlammt und daher funktionslos.
Weitere Maßnahmen zur Ableitung des Niederschlags zwecks Verbesserung der Abflusssituation für Unterliegergrundstücke, aber auch zur Behebung bereits entstandener Erosionsschäden, wurden im Laufe des Beschwerdeverfahrens bis Frühjahr 2023 auf Empfehlung der Landwirtschaftskammer Steiermark (Stellungnahme N O, Fachberaterreferat Weinbau, vom 09.02.2023) umgesetzt; so wurden über die Länge der Reihen in Abständen von ca. 15 m Querrinnen angelegt, die überschüssigen Niederschlag in den anliegenden Graben leiten sollen, ausgeschwemmte Fahrgassen wurden mit Erdreich aufgefüllt und teilweise mit einer Hafereinsatz begrünt, der verlegte Abfluss im unteren Bereich des Weingartens wurde freigelegt. Bei Besichtigung des Weingartens durch die Beschwerdeführerin im September 2023 zeigte sich, dass diese Querrinnen mangels Pflege nicht mehr vollständig vorhanden sind, Fahrgassen wieder ausgeschwemmt und Drainagen wiederum verstopft sind.
II.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Dokumentationen im Akt der belangten Behörde, hier insbesondere in Bezug auf das Beschwerdeverfahren maßgebenden:
•OZ 1 Antrag vom 11.09.2020 samt Beilagen, insbesondere 5 Lichtbilder
•OZ 9 Urgenz des Antrages OZ 1 mit Begehren, gemäß § 39 WRG vorzugehen
•OZ 12Stellungnahme des wasserbautechnischen ASV vom 18.03.2022
•OZ 13 AV über die Auskunft des landwirtschaftlichen ASV vom 21.04.2022
•OZ 22 Stellungnahme des landwirtschaftlichen ASV vom 07.03.2023
•OZ 25 Stellungnahme der Antragstellerin vom 31.03.2023
Weiters wurde Beweis aufgenommen durch die im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Dokumente im Akt des Verwaltungsgerichtes wie folgt:
•OZ 6 Äußerung und Urkundenvorlage der mitbeteiligten Partei vom 21.06.2023 mit
Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Steiermark, N O, Fachberaterreferat Weinbau, vom 09.02.2023
•OZ 8 Urkundenvorlage der mitbeteiligten Partei vom 22.06.2023 mit Schreiben
vom 07.12.2020 samt handschriftlich angebrachten Anmerkungen des ASV DI H I vom 17.12.2020 sowie Ausführungslageplan Rutschhangsicherung Weingartenanlage vom 29.10.2013, Gez: „****“ und Ergebnisprotokoll der Begehung mit DI H I vom 16.09.2013
•OZ 14 USB-Stick mit Videos über die Abschwemmungen in der Zeit September 2022
und August 2020, vorgelegt in der Beschwerdeverhandlung
Die aufgenommenen Beweise sind den Parteien bekannt, mit Ausnahme der OZ 13 (AV über die Auskunft des landwirtschaftlichen ASV vom 21.04.2022), welche vom Richter aufgrund des elektronischen Aktes auf den Bildschirmen den Parteien in der mündlichen Beschwerdeverhandlung präsentiert wurde. Auf die Verlesung der als Beweis aufgenommenen Dokumente bzw. auf den Vorhalt der im Akt befindlichen Lichtbilder wurde verzichtet.
In Wahrung des Parteiengehöres nach Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden einerseits seitens der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 27.09.2023 Fotos zur Dokumentation der mangelhaften Pflege von Entwässerungsmaßnahmen vorgelegt (OZ 17), andererseits wurden mit Schriftsatz vom 27.09.2023 durch die mitbeteiligte Partei Zeitungsausschnitte betreffend Berichte über extreme Unwetter am 04.08.2020 vorgelegt (OZ 16).
Die Feststellungen betreffend Bodenaufbau der Weingartenfläche und Ausgestaltung der Weingartenanlage stützen sich auf den Befund des von der Behörde beigezogenen landwirtschaftlichen ASV Ing. Johann J K, die weitere Feststellung, dass es sich bei der gegenständlichen Weingartenanlage um eine ordnungsgemäße Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstückes handelt, durch welche notwendigerweise eine Änderung der Abflussverhältnisse bewirkt wird, stützt sich auf seine gutachterliche Ausführung, der dazu in seiner Fachstellungnahme vom 07.03.2023 (OZ 22) weiters festhält:
„Generell ist Erosion in Weingärten ein Problem, besonders erosionsgefährdet sind Neuanlagen, da noch keine Begrünung vorhanden ist und häufig kurz nach der Pflanzung im Frühjahr die ersten Starkniederschläge auftreten. Entscheidende Faktoren sind neben der Niederschlagsmenge und Niederschlagsintensität die Hanglänge, die Hangneigung, der Zustand des Bodens und die Bodeneigenschaften.
Die verdichteten Fahrspuren wirken bei Starkregen daher oftmals schon als kleine Wasserrinnen.
…
Bei Starkregenereignisse ist für den Ablauf des Wassers weiterhin das natürliche Gefälle gegeben. Die Verbesserungsmaßnahmen wie Tiefdrainage und „Rückhaltebecken“ sollten kontinuierlich gewartet bzw. gereinigt werden damit deren Funktionstüchtigkeit erhalten bleibt.“
Auch der von der belangten Behörde befasste Amtssachverständige DI P Q, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 10 (Land- und Forstwirtschaft) bekräftigte, dass es sich bei der Einrichtung des Weingartens aus fachlicher Sicht um eine ordnungsgemäße Bearbeitung des gegenständlichen landwirtschaftlichen Grundstückes handelt und durch die senkrechte Anordnung der Weinreben notwendigerweise auch Abänderungen der Ablaufverhältnisse des Oberflächenwassers verursacht werden (Aktenvermerk vom 21.04.2022, OZ 13 im Akt der Behörde).
Im Übrigen stützen sich die Feststellungen auf die Angaben der Parteien und ihren vorgelegten Beweismitteln, insbesondere auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Fotos und Videos hinsichtlich der Abschwemmungen und Ablagerungen. Hinsichtlich der bis Frühjahr 2023 zusätzlich getroffenen Maßnahmen zur Verbesserung der Abflusssituation (auf Empfehlung der Landwirtschaftskammer Steiermark) stützen sich die Feststellungen auf die Äußerung und Urkundenvorlage der mitbeteiligten Partei vom 21.06.2023 (OZ 6)und hinsichtlich der dazu festgestellten Pflegemängel auf die Äußerung und die dazu beiliegende Fotodokumentation der Beschwerdeführerin vom 27.09.2023 (OZ 17).
Auf die mit Schriftsatz vom 27.09.2023 (OZ 16) von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Berichte über Starkregen Ereignisse kommt es - mangels Aussagekraft zur Wettersituation bei den verfahrensgegenständlichen Grundstücken - für die Feststellung des entscheidungsmaßgebenden Sachverhaltes nicht an.
III.
Erwägungen:
Für den Gegenstandsfall ist die Bestimmung des § 138 Abs 1 WRG 1959 maßgebend, die wie folgt lautet:
„(1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a)eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
…. “
Nach § 39 Abs 1 WRG darf der Eigentümer eines Grundstückes den natürlichen Abfluss der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteile des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern. Nach Abs 2 dieser Bestimmung ist auch der Eigentümer des unteren Grundstückes nicht befugt, den natürlichen Ablauf solcher Gewässer zum Nachteile des oberen Grundstückes zu hindern.
Gemäß § 39 Abs 3 WRG gelten die Abs.1 und 2 nicht für eine Änderung der Ablaufsverhältnisse, die durch die ordnungsmäßige Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstückes notwendigerweise bewirkt wird.
Für das Landesverwaltungsgericht steht zweifelsfrei fest, dass durch die Anlage des Weingartens eine Änderung der Oberflächenwasserabflussverhältnisse zum Nachteil der Beschwerdeführerin bewirkt wurde, wobei es (nur) bei Starkregenereignissen zu Abschwemmungen von Erdreich und Material auf das Grundstück der Beschwerdeführerin kommt. Nicht entscheidungswesentlich ist dabei, ob es sich um außergewöhnliche (im Sinne einer Naturkatastrophe) oder um gewöhnliche (im Sinne von nicht unüblichen) Starkregenereignisse handelte.
Strittig ist, ob die Anlage des Weingartens selbst oder nur die nachfolgenden Tätigkeiten alleine unter das Tatbestandsmerkmal der „Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstückes“ zu subsumieren sind.
Der OGH beschäftigte sich in der Entscheidung vom 07.03.2006, 1Ob11/06h, im Zusammenhang mit einem zivilrechtlichen Unterlassungsbegehren mit der Anlage von Mais und legte – mangels Bestreitung – mit Blick auf § 39 Abs 1 und Abs 3 WRG dar, dass der Anbau von Mais parallel zur Hangfalllinie eine nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung darstellt; in diesem Lichte ist es für das Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht zweifelhaft, dass schon die Anlage des Weingartens selbst als „Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstückes“ im Sinne des § 39 Abs 3 WRG anzusprechen ist. Zu einer solchen „Bearbeitung“ gehört auch das Befahren mit dem Traktor, wodurch nach den Aussagen des ASV für Landwirtschaft verdichtete Fahrspuren entstehen können, die bei Starkregen daher oftmals schon als kleine Wasserrinnen wirken.
Mit den Ausführungen des Amtssachverständigen für Landwirtschaft und mit Blick auf die Bestätigung des telefonisch befragten ASV der Abteilung 10 (siehe Aktenvermerk vom 21.04.2022, OZ 13 im Akt der Behörde), besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass in rechtlicher Hinsicht die Anlage des Weingartens und die Bewirtschaftungstätigkeiten (wie das Fahren mit dem Traktor) in rechtlicher Hinsicht als ordnungsgemäße Bearbeitung der fallgegenständlichen landwirtschaftlichen Grundstücke, durch die notwendigerweise eine Änderung der Abflussverhältnisse bewirkt wird, im Sinne des § 39 Abs 3 WRG 1959 einzustufen sind. Dem wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Der dagegen erhobene Einwand der Beschwerdeführerin, die Grundstücke der mitbeteiligten Partei würden nicht gemäß § 6 Stmk. Landwirtschaftliches BodenschutzG bearbeitet werden und seien somit nicht gemäß § 32 Abs 8 WRG als ordnungsgemäß genutzt einzustufen, geht fehl. § 32 WRG regelt die Frage der Einwirkungen auf Gewässer und ist im Gegenstandsfall keine anwendbare Rechtsgrundlage. Auch ist mit den Ausführungen des Amtssachverständigen für Landwirtschaft, wonach nach der Pflanzung eine Dauerbegrünungsmischung eingesät wurde, um unter anderem ein Abschwemmen der noch lockeren Erde zu vermeiden, die Fläche begrünt ist, zeitgerecht gemulcht und gepflegt wird, ein Versickern der Niederschläge flächendeckend möglich ist und durch das Aufbrechen von Verdichtungen an der oberen Bodenschicht die Bodenstruktur und der Wasserhaushalt gezielt verbessert wurde, kein Zweifel darüber entstanden, dass die Anlage als ordnungsgemäße Bodennutzung einzustufen ist. Wie die mitbeteiligte Partei auch unwidersprochen darlegte (Gegenäußerung vom 21. 06.2023), hat der Pächter F G gemäß behördlichen „Auflagen“ (gemeint: den Planungen und Vorgaben der Baubezirksleitung) den Weingarten errichtet; es wurde die plangemäße Ausführung durch DI H I von der Baubezirksleitung bestätigt und ist der Pächter auch im Besitz einer entsprechenden Bepflanzungsbewilligung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft.
Auch das Beschwerdevorbringen, der Weingarten hätte auch anders angelegt werden können, kann deswegen nicht zum Ziel führen, weil es auf mögliche Varianten bei Beurteilung des Gegenstandsfalles nicht ankommt.
Einer näheren Betrachtung sind in weiterer Folge nunmehr die Entwässerungsanlagen, wie Drainagen, Rückhaltebecken und nachträglich angelegten Querrinnen zu unterziehen, zumal hier die mangelnde Pflege/Wartung von der Beschwerdeführerin ins Treffen für eine nicht ordnungsgemäße Bearbeitung der Grundstücke geführt wurde.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark verkennt nicht, dass Entwässerungsanlagen durchaus den Zweck haben können, den Boden zur landwirtschaftlichen Nutzung aufzubereiten, etwa zur Vermeidung einer Übersättigung durch Eintrag von Wässern; solche Entwässerungsanlagen wären nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes auch der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Grundstückes im Sinne des § 39 Abs 3 WRG zuzurechnen.
Dies trifft auf die gegenständlichen Entwässerungsanlagen nicht zu. Der von der Behörde beigezogenen landwirtschaftlichen ASV befundet die Lage des Rückhaltebeckens an tiefster Stelle des Grundstückes und führt aus, dass dieses Rückhaltebecken ein langsames Abrinnen des Wassers gewährleisten soll; an anderer Stelle hält er fest, dass bei Starkregenereignissen für den Ablauf des Wassers weiterhin das natürliche Gefälle gegeben ist und Verbesserungsmaßnahmen (Hervorhebung durch das Landesverwaltungsgericht) wie Tiefdrainage und Rückhaltebecken zur Erhaltung der Funktionstüchtigkeit kontinuierlich gewartet bzw. gereinigt werden sollten. Daraus abgeleitet zeigt sich, dass der Zweck dieser Anlagen ausschließlich darin gelegen ist, die Auswirkungen der durch die Weingarten-Bewirtschaftung geänderten Abflussverhältnisse der Oberflächenwässer zu mildern. Dies trifft auch auf die auf Empfehlung der Landwirtschaftskammer Steiermark zusätzlich getroffenen Maßnahmen, wie Anlage von Querrinnen, die den überschüssigen Niederschlag in einen anliegenden Graben leiten sollen, und Auffüllen von ausgeschwemmten Fahrgassen, zu.
Diese Entwässerungsanlagen und Maßnahmen sind daher nicht solche, die die Änderung der Abflussverhältnisse bewirken, sondern Maßnahmen die der nachteiligen Änderung der Abflussverhältnisse entgegenwirken sollen (zum „entgegenwirken“ siehe etwa VwGH 14.06.1988, 88/07/0022). Sie sind daher nicht im Sinne des § 39 Abs 3 WRG als Maßnahmen der „Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstückes, wodurch die Änderung der Ablaufverhältnisse bewirkt wird“ einzustufen.
Selbst wenn man der Beschwerdeargumentation in Bezug auf Pflegemängel der Entwässerungsanlagen und Maßnahmen folgen wollte, könnte dies nicht zum Ziel des Beschwerdebegehrens, dass die Abflussverhältnisse zur Zeit vor Anlage des Weingartens wiederhergestellt werden könnten, führen, da es evident ist, dass auch bei regelmäßiger Wartung der Entwässerungsanlagen bzw. Auffüllung der Fahrrinnen die Auswirkungen der geänderten Abflussverhältnisse nur gemildert, nicht aber gänzlich beseitigt werden.
Dazu kommt noch, dass die mangelhafte Wartung oder Pflege dieser Entwässerungsanlagen und Maßnahmen nicht gegenüber dem Grundstückseigentümer geltend gemacht werden kann, wie dies mit dem Antrag bzw. der Beschwerde begehrt wird: aus der Entscheidung des VwGH vom 30.09.2010 2007/07/0108, kann nämlich abgeleitet werden, dass bei Zusammenschau der Bestimmungen der §§ 39 und 138 WRG primär der Verursacher als Verantwortlicher und damit als Bescheidadressat heranzuziehen ist, was gegenständlich der Pächter wäre, der den Weingarten angelegt hat und die landwirtschaftlichen Grundstücke nutzt; dieser hätte somit auch die Pflegemängel zu verantworten. Dies wird auch dadurch bekräftigt, dass die Grundstückseigentümerin in ihrer Gegenäußerung vom 21.06.2023 nicht nur auf die Errichtung des Weingartens durch den Pächter verwies, sondern auch ausführt, dass die vom Amtssachverständigen festgestellte Verschlammung des Rückhaltebeckens vom Pächter behoben wurde. Die Grundeigentümerin kann somit nicht in Anspruch genommen werden, weil das Verhalten des Pächters ihr – konkret fallbezogen – nicht zugerechnet werden kann.
Die monierte Verletzung des Parteiengehöres durch Nichtberücksichtigung der Stellungnahme vom 31.03.2023 im bekämpften Bescheid ist durch Erhebung der Beschwerde geheilt. Dem darin gestellten Begehren auf Datenerhebung zum Vergleich der Topographie des Geländes vor und nach Anlage des Weingartens mit Eventualbegehren auf Beiziehung eines Amtssachverständigen für Geodäsie musste deswegen nicht Rechnung getragen werden, da die Geländeveränderung durch Anlage des Weingartens und die dadurch bewirkte nachteilige Änderung der Abflussverhältnisse für die Beschwerdeführerin ohnehin dem entscheidungsmaßgebenden Sachverhalt durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark zugrunde gelegt wurde.
Aus diesem Grund bedurfte es auch nicht der mit Schriftsatz vom 27.09.2023 (OZ 17) von der Beschwerdeführerin begehrten Wiederaufnahme des Beweisverfahrens mit Beiziehung eines Sachverständigen für Hydrogeologie zum Beweis der erheblichen Geländeveränderungen, die sich auf das Abflussverhalten bei Starkregen negativ auswirken und die Hangwassersituation erheblich verschärft haben sowie zur Beurteilung der Gewichtung der Starkregenereignisse an jenen 4 Tagen, die zu Abschwemmungen führten. Die diesem Schriftsatz beigelegten Fotos wurden ohnehin vom Landesverwaltungsgerichtes als Beweismittel verwertet.
Der Beschwerde war daher aus all diesen Gründen der Erfolg zu versagen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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