LVwG ST LVwG 30.30-2508/2023

LVwG 30.30-2508/2023Tribunal Administrativo Regional30 de nov. de 2023

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Regest

Pflegedienstleitung, Anwesenheit, Anstellungsverhältnis, Träger, Pflegeheim, Haftung, Stmk. Pflegeheimgesetz, Personalausstattungsverordnung

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.30-2508/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.30.30.2508.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schmalzbauer über die Beschwerde des A, geb. am ****, vertreten durch die B GmbH Co KG, Cstraße, D-Ort, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 12.07.2023, GZ: BHLN/611220022010/2022,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde

stattgegeben,

das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG gegen A eingestellt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 12.07.2023, GZ: BHLN/611220022010/2022, wurde Herrn A, geb. am ****, Estraße, F-Ort, vertreten durch die B GmbH Co KG, Cstraße, D-Ort, Folgendes vorgeworfen:

„1. Datum/Zeit:26.03.2022 – 07.11.2022

Ort:G-Ort, Hstraße, I

Gemäß § 8 Abs 3 StPHG hat der Träger eines Pflegeheimes für den Bereich „Pflege“ eine Fachkraft aus dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, welche über die Sonderausbildung für Führungsaufgabe nach § 72 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz verfügt, als Pflegedienstleitung im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu beschäftigen, sofern er nicht selbst über die erforderliche Qualifikation verfügt. Die Landesregierung hat durch Verordnung je nach Größe des Pflegeheimes das Beschäftigungsausmaß für die Wahrnehmung der Leitung des Pflegedienstes festzulegen.

Im Zuge einer Routine- und Mängelbehebungskontrolle am 18.01.2022 durch die Abteilung 8, Amt der Stmk. Landesregierung im Beisein der Bezirkshauptmannschaft Leoben konnte unter Anderem festgestellt werden, dass Sie nur sporadisch in der Einrichtung anwesend sind.

Auch bei einer weiteren behördlichen Überprüfung am 07.06.2022 konnte festgestellt werden, dass Sie aufgrund diverser Aufgaben nicht in erforderlichem Maß in der Einrichtung anwesend sind.

Diesbezüglich wurden Sie von Seiten der Behörde mehrmals darauf aufmerksam gemacht eine entsprechende Pflegedienstleitung, welche in der Einrichtung anwesend ist, einzusetzen und der Behörde namhaft zu machen. Dieser Aufforderung sind Sie bis zumindest 07.11.2022 nicht nachgekommen.

Sie haben als Pflegedienstleiter der stationären Einrichtung I in G-Ort, Hstraße zu verantworten, dass die gemäß § 8 Abs 3 geforderte Verantwortung nur mangelhaft wahrgenommen wird.“

Er habe dadurch die Rechtsvorschriften in § 18 Abs 2 Z 3 iVm § 8 Abs 3 Stmk. Pflegeheimgesetz 2003 (StPHG 2003), LGBl. Nr. 77/2003, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 9/2017, verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 18 Abs 5 StPHG 2003 eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag und 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und er gleichzeitig gemäß § 64 VStG verpflichtet, € 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen.

Festgelegt wurde, dass eine nicht näher genannte Firma für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlich Beauftragten verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand hafte.

Begründet wurde die Entscheidung nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen mit der Anzeige des Anlagenreferates der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 22.08.2022. Nach dieser sei es als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen habe.

Bei der Strafbemessung wurde als mildernd die bisherige Unbescholtenheit und als erschwerend nichts gewertet.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde Folge zu geben, in der Sache selbst zu entscheiden, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen, in eventu der Beschwerde Folge zu geben und die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen, in eventu der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Inhaltlich wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Position der Pflegedienstleitung im I bis Juli 2021 mit Frau DGKP J besetzt gewesen sei. Diese sei im Juli 2021 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Die Pflegedienstleitung sei demnach ausgeschrieben worden, jedoch hätte die K als Heimträgerin keine ernstzunehmenden und den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Bewerbungen erhalten. Es sei daher der am besten qualifizierte DGKP L eingesetzt worden. Für die Zeit bis zum Ende seiner Ausbildung habe der Beschwerdeführer die Agenden des PDL übernommen. Dieser verfüge über alle erforderlichen Ausbildungen. Er sei in seiner Funktion öfters vor Ort, üblicherweise einen Tag in der Woche. Zusätzlich unterstützten DGKP M und DGKP N den PDL. Beide hätten die erforderliche Ausbildung.

Mit 31.08.2022 habe DGKP L sein Dienstverhältnis zur K beendet. Daher sei die Position wiederum ausgeschrieben worden, wiederum mit keinerlei akzeptablen Bewerbungen. Es sei daher eine ähnliche Lösung wie im Jahr zuvor gewählt worden. Es sei beschlossen worden, Herrn DGKP O zum PDL aufzubauen. Dieser verfüge über eine Ausbildung nach § 64 GuKG, jedoch fehle ihm die Ausbildung gemäß § 65 GuKG. DGKP O sei seit September in dieser Ausbildung. Der Beschwerdeführer sei als PDL in derselben Struktur im Amt wie zuvor.

Überdies müsse zwischen den Begriffen des Anstellungs- und des Anwesenheitsverhältnisses unterschieden werden. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % bei der Heimträgerin angestellt und besorge die Leitung des Betreuungs- und Pflegedienstes. Zudem existiere auch eine Stellvertretung, welche mit den Aufgaben der PDL, im Fall der Verhinderung betraut gewesen sei.

In der Folge wurde umfangreich zu den gesetzlichen Vorgaben vorgebracht, zu einem Verstoß gegen das Recht auf eine faires Verfahren, gegen den Gleichheitsgrundsatz, gegen das Recht auf Eigentum, gegen die Erwerbs- und Berufsausübungsfreiheit und weiters, dass ein Anspruch auf den Ausspruch einer Ermahnung bestehe.

Selbst wenn die Behörde der Meinung sein sollte, dass ein Gesetzesverstoß begangen worden und die Erteilung einer Ermahnung nicht möglich sei, sei es jedenfalls so, dass die Geldstrafe wesentlich herabzusetzen sei.

Angeregt werde, § 8 Abs 3 StPHG iVm § 4 Abs 2 PAVO 2017 dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung vorzulegen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark führte am 06.11.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer gehört und in der als Zeugen der Vertreter der belangten Behörde, Mag. P, L, M, O, Q und R einvernommen wurden.

Sachverhalt:

Die K GmbH, FN ****, mit Sitz in Sstraße, D-Ort, betreibt am Standort Hstraße, G-Ort, als Trägerin ein behördlich bewilligtes Pflegeheim. Handelsrechtliche Geschäftsführer der K GmbH sind T und Mag. U (Firmenbuchauszug vom 30.08.2023, OZ 4).

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 14.10.2005, GZ: 9.20 630-05, wurde der K GmbH die Betriebsbewilligung für das Seniorenzentrum am Standort Hstraße, G-Ort für 77 Personen erteilt.

Gemäß § 4 PAVO hat für Pflegeheime mit mehr als 70 Betten das Anstellungsverhältnis der Pflegedienstleitung 100 % zu betragen.

Am 18.01.2022 führte die Bezirkshauptmannschaft Leoben unter Beiziehung von Amtssachverständigen eine pflegebehördliche Kontrolle des von der K GmbH betriebenen Pflegeheims durch.

Die im pflegefachlichen Gutachten vom 26.03.2022 über die Kontrolle am 18.01.2022 angeführte „I gemeinnützige Betriebs GmbH, Hstraße, G-Ort“ ist rechtlich nicht existent.

Bei dieser Kontrolle vom 18.01.2022 wurde festgestellt, dass für das genannte Pflegeheim interimistisch A, MBA, MSc, als Pflegedienstleiter bestellt wurde. A war 2022 in Vollzeit bei der K GmbH angestellt. Sein Dienstort war D-Ort. Er war für alle 25 Pflegeheime der K Steiermark für den Bereich „Leiter der Seniorenzentren Steiermark“ verantwortlich. Er war Chef aller Pflegedienstleiter und aller Heimleiter.

Als stellvertretender Pflegedienstleiter wurde L, BSC, namhaft gemacht. Mitgeteilt wurde, dass Herr L gegenwärtig den berufsbegleitenden Masterlehrgang gehobenes Pflegemanagement mit geplantem Abschluss im Spätsommer 2023 absolviere.

Am 07.06.2022 führte die Bezirkshauptmannschaft Leoben eine weitere behördliche Überprüfung des genannten Pflegeheimes nach § 14 StPHG 2003 durch. Amtssachverständige waren beigezogen.

Bei dieser Kontrolle wurde vom Pflegedienststellvertreter DGKP L angegeben, dass A am 03.06.2022 von 08.00 Uhr bis 16.30 Uhr anwesend war und ein weiterer Termin am 30.06.2022 als Anwesenheit geplant ist (Niederschrift vom 07.06.2022, GZ: BHLN-21644/15).

Laut pflegefachlichem Gutachten vom 24.08.2022 zur Kontrolle 07.06.2022, GZ: ****, war Herr A im Juni am 03.06.2022 von 08.00 bis 16.30 Uhr, am 04.06.2022 von 06.00 bis 16.30 Uhr, am 30.06.2022 von 12.00 bis 16.30 Uhr anwesend.

L schied aus dem Dienstverhältnis mit 31.08.2022 aus.

Über Anfrage der belangten Behörde teilte Mag. V, Bezirkshauptmannschaft Leoben, mit, dass mit bis 07.11.2022 keine Pflegedienstleitung namhaft gemacht wurde.

Mit E-Mail vom 31.08.2022 wurde Herr DGKP O mit 01.09.2022 als stellvertretender Pflegedienstleiter namhaft gemacht. Dieser absolviert ab September 2022 den Ausbildungslehrgang für gehobenes Pflegemanagement.

Dem Akt der belangten Behörde und den im Akt aufliegenden Gutachten ist nicht zu entnehmen, dass ein Dienstplan gefehlt hätte oder dass die Sorgfaltspflichten bei der Einhaltung des Dienstplans verletzt worden wäre.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Akt der belangten Behörde sowie den Gegenstandsakt, die diesbezüglich als unbedenklich zu beurteilen sind und das Ergebnis der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zum Träger des Pflegeheims ergeben sich aus den unwidersprochenen Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem im Akt aufliegenden Gutachten aus den örtlichen Überprüfungen. Aus diesen und aus den Angaben des Beschwerdeführers zur Organisation der Pflegedienstleitung ergeben sich die diesbezüglichen Feststellungen.

Die Feststellungen zu den handelsrechtlichen Geschäftsführern ergeben sich aus dem Firmenbuch.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, nicht im Ausmaß von 40 Stunden/Woche im Pflegeheim anwesend gewesen zu sein. Er führt dazu an, dass er die Dienstpläne ohnehin digital erstellt hätte und dafür gesorgt habe, dass ein Pflegedienstleiter-Stellvertreter vor Ort im Pflegeheim im erforderlichen Ausmaß gewesen sei. Er sei rund um die Uhr telefonisch erreichbar gewesen. Es sei einfach keine qualifizierte Pflegedienstleitung trotz umfangreicher Ausschreibungsmaßnahmen gefunden worden. Innerbetrieblich seien zahlreiche Maßnahmen zur Fortbildung und Weiterqualifikation getroffen worden, wie zB die Motivation zur Fortbildung und die Bezahlung von Ausbildungen, wie zum mittleren und gehobenen Pflegemanagement.

Der Beschwerdeführer gab weiters gut nachvollziehbar an, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Aufgaben der Pflegedienstleitung erfüllt werden. Auch die Aussagen zu den veranlassten Stellenausschreibungen und zur Personalsuche für eine Pflegedienstleitung bzw. Pflegefachpersonal und die Schwierigkeiten Pflegepersonal zu finden, sind nachvollziehbar und stehen mit den in den Medien kolportierten Schwierigkeiten im Pflegebereich in Einklang.

Die Pflegedienstleiter-Stellvertreter L, M und O gaben in der mündlichen Verhandlung gut nachvollziehbar an, dass sie seit vielen Jahren die Ausbildung zu DGKP hätten und überdies Führungskräfteausbildungen absolviert hätten oder derzeit absolvieren.

Aber auch in der mündlichen Verhandlung gab sowohl der Vertreter der belangten Behörde, der die Kontrollen des Pflegeheims durchgeführt hatte, an, dass der Beschwerdeführer die geforderte Verantwortung wahrgenommen habe als auch die ehemaligen Pflegedienstleiter-Stellvertreter, L, M und O, die im Pflegeheim gearbeitet haben und die verantwortlichen DGKP, Q und R, an, dass der Beschwerdeführer für sie jederzeit – auch in seiner Freizeit, am Wochenende oder im Urlaub - telefonisch erreichbar war und bei Personalengpässen im Pflegeheim auch kurzfristig eingesprungen ist.

Dem Akt der belangten Behörde und den in diesem Akt aufliegenden Gutachten ist nicht zu entnehmen, dass ein Dienstplan gefehlt hätte oder dass die Sorgfaltspflichten bei der Einhaltung des Dienstplans verletzt worden wäre. Diesbezügliche Feststellungen konnten daher nicht getroffen werden.

Rechtliche Beurteilung:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 38 VwGVG:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 8 Abs 3 des Gesetzes vom 1. Juli 2003 über die Pflege und Betreuung in Pflegeheimen und auf Pflegeplätzen (Stmk. Pflegeheimgesetz 2003 – StPHG 2003), LGBl. Nr. 77/2003, in der Fassung LGBl. Nr. 91/2022:

„Personalausstattung

(1) Pflegeheime dürfen nur betrieben werden, wenn das für die Pflege und/oder Betreuung der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner jeweils erforderliche Fach- und Hilfspersonal vorhanden ist. Die Pflege und Betreuung der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner ist ausschließlich dem Fachpersonal vorbehalten. Das Hilfspersonal hat sonstige für einen ordentlichen Heimbetrieb erforderliche, insbesondere technische und hauswirtschaftliche, Aufgaben zu erfüllen.

(2) Für die zahlenmäßige Ermittlung des erforderlichen Fachpersonals sind die Anzahl der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und deren Pflegebedarf maßgeblich. Das Ausmaß des Pflegebedarfs ist nach der Pflegegeldeinstufung zu beurteilen. Die Landesregierung hat durch Verordnung den Personalschlüssel und die Qualifikation des Fachpersonals festzulegen.

(3) Für den Bereich „Pflege“ hat der Träger eines Pflegeheimes eine Fachkraft aus dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, welche über die Sonderausbildung für Führungsaufgaben nach § 72 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz verfügt, als Pflegedienstleitung im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu beschäftigen, sofern er nicht selbst über die erforderliche Qualifikation verfügt. Die Landesregierung hat durch Verordnung je nach Größe des Pflegeheimes das Beschäftigungsausmaß für die Wahrnehmung der Leitung des Pflegedienstes festzulegen.

(4) Die Pflegedienstleitung hat eine geeignete Stellvertretung namhaft zu machen und vorzusorgen, dass im Falle ihrer Verhinderung (insbesondere wegen Krankheit, Urlaub oder Aus-, Weiter- oder Fortbildung) diese Stellvertretung mit ihren Aufgaben betraut wird.

(5) Für den Bereich „Organisation, Qualitätssicherung und Leitung“ hat der Träger eines Pflegeheimes neben der Pflegedienstleitung auch eine Heimleitung zu beschäftigen. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Qualifikation und die Aufgaben der Heimleitung sowie je nach Größe des Pflegeheimes das zeitliche Ausmaß für die Wahrnehmung dieser Aufgaben festzulegen.

(6) Den Mitarbeitern ist die erforderliche berufsbegleitende Fortbildung und Supervision zu ermöglichen.“

§ 18 Abs 2 und Abs 5 StPHG 2003:

„Strafbestimmungen

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer

1. die Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner gemäß § 5 Z 1 bis 3, 7, 10 und 11 wiederholt missachtet,

2. keine Pflegedienstleitung bestellt oder nicht dafür Sorge trägt, dass diese über die erforderliche Qualifikation verfügt (§ 8 Abs. 3),

3. als Pflegedienstleitung die gemäß § 8 Abs. 3 geforderte Verantwortung nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt (z. B. fehlender Dienstplan oder Verletzung der Sorgfaltspflichten bei der Einhaltung des Dienstplans),

4. keine Vorsorge für den Fall der Abwesenheit der Pflegedienstleitung im Sinne des § 8 Abs. 4 trifft,

5. die Pflegedokumentation (§ 9) nicht ordnungsgemäß führt oder aufbewahrt,

6. der Mitteilungspflicht gemäß § 13 Abs. 2 nicht nachkommt,

7. den Kontrollorganen

a) nicht uneingeschränkten Zutritt gewährt oder

b) die für die Kontrolle erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder

c) die Einsichtnahme in Unterlagen verweigert (§ 14 Abs. 2),

8. Auflagen gemäß § 15 Abs. 3 oder Abs. 7 oder § 17 Abs. 4 oder Abs. 4a trotz Setzung einer Nachfrist nicht einhält,

9. angeordnete Maßnahmen zur Behebung von Mängeln (§ 14 Abs. 3a, § 17 Abs. 6, § 17b Abs. 4 und § 17c Abs. 5) nicht fristgerecht umsetzt,

10. es unterlässt, Daten gemäß § 13 Abs. 1 zu verarbeiten sowie vollständig und wahrheitsgemäß an das von der Landesregierung eingerichtete Dateisystem zu übermitteln.

(5) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 sind mit Geldstrafen bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.“

§ 4 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. November 2017 über die Personalausstattung in Pflegeheimen (Personalausstattungsverordnung 2017 – PAVO), LGBl. Nr. 99/2017, in der Fassung LGBl Nr. /2022:

„Pflegedienstleitung

(1) Der Pflegedienstleitung obliegt die Leitung des Betreuungs- und Pflegedienstes.

(2) Das Anstellungsverhältnis der Pflegedienstleitung für ein Pflegeheim ab 70 bewilligten Betten hat 100% zu betragen. Das Ausmaß des Anstellungsverhältnisses ist bei einer niedrigeren Bettenanzahl aliquot zu berechnen. Für Pflegeheime mit bis zu 21 bewilligten Betten hat das Anstellungsverhältnis der Pflegedienstleitung jedenfalls 30% eines Vollzeitäquivalents zu betragen. Der Berechnung eines Vollzeitäquivalents ist eine Wochenarbeitszeit von 37 Stunden zu Grunde zu legen. Die Dienstzeiten der Pflegedienstleitung sind zu planen und zu dokumentieren.

(3) Die Pflegedienstleitung ist mit dem nach Abs. 2 festgelegten Ausmaß des Anstellungsverhältnisses bei der Berechnung des Personalschlüssels nicht zu berücksichtigen. In Pflegeheimen bis zu 40 bewilligten Betten kann die Funktion Pflegedienstleitung und die Funktion Heimleitung in einer Person erfüllt werden, sofern die jeweils dafür erforderlichen Ausbildungen und Qualifikationen nachgewiesen sind.

(4) Jeder Wechsel der Pflegedienstleitung ist vom Träger des Pflegeheimes unverzüglich der Bewilligungsbehörde unter Angabe des Ausmaßes des Anstellungsverhältnisses anzuzeigen.“

Im gegenständlichen Fall wirft die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, der Aufforderung, eine entsprechende Pflegedienstleitung einzusetzen und der Behörde gegenüber namhaft zu machen, trotz mehrmaliger Aufforderungen von 26.03.2022 bis zumindest 07.11.2022 nicht nachgekommen zu sein. Der Beschwerdeführer habe als Pflegedienstleiter der genannten stationären Einrichtung zu verantworten, dass die gemäß § 8 Abs 3 StPHG 2003 geforderte Verantwortung nur mangelhaft wahrgenommen worden sei. Er sei nur sporadisch in der Einrichtung anwesend gewesen. Er sei mehrfach aufgefordert worden, eine Pflegedienstleitung einzusetzen. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen.

Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde.

Gemäß § 8 Abs 3 StPHG 2003 hat der Träger eines Pflegeheims für den Bereich Pflege eine Fachkraft aus dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, welche über die Sonderausbildung für Führungsaufgabe nach § 72 GuKG verfügt, als Pflegedienstleitung im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu beschäftigen, sofern er nicht selbst über die erforderliche Qualifikation verfügt.

Gemäß § 4 Abs 1 PAVO obliegt der Pflegedienstleitung die Leitung des Betreuungs- und Pflegedienstes. Das Anstellungsverhältnis der Pflegedienstleitung für ein Pflegeheim ab 70 bewilligten Betten hat 100% zu betragen. Der Berechnung eines Vollzeitäquivalents ist eine Wochenarbeitszeit von 37 Stunden zu Grunde zu legen. Die Dienstzeiten der Pflegedienstleitung sind zu planen und zu dokumentieren (§ 4 Abs 2 PAVO).

Träger des gegenständlichen Pflegeheims ist aber nicht der Beschwerdeführer, sondern die K GmbH. Diese ist gemäß § 8 Abs 3 StPHG 2003 verpflichtet, eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Pflegedienstleitung für ein Pflegeheim - wie das gegenständliche -, welches über 70 Betten verfügt, im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses – gemäß § 4 Abs 2 PAVO im Ausmaß von 100 % - zu beschäftigen.

Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer als bestellter Pflegedienstleiter die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung – eine entsprechende Pflegedienstleitung, die in der Einrichtung anwesend ist, einzusetzen und der Behörde gegenüber namhaft zu machen - nicht zu vertreten hat.

Es war daher auszusprechen, dass der Beschwerde diesbezüglich stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt wird.

Soweit dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, die gemäß § 8 Abs 3 StPHG 2003 geforderte Verantwortung nur mangelhaft wahrgenommen zu haben und nur sporadisch in der Einrichtung anwesend gewesen zu sein, ist folgendes auszuführen:

Gemäß § 8 Abs 3 StPHG 2003 hat – wie oben ausgeführt - der Träger eines Pflegeheims für den Bereich Pflege eine Fachkraft aus dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, welche über die Sonderausbildung für Führungsaufgabe nach § 72 GuKG verfügt, als Pflegedienstleitung im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu beschäftigen, sofern er nicht selbst über die erforderliche Qualifikation verfügt. Die Landesregierung hat durch Verordnung je nach Größe des Pflegeheimes das Beschäftigungsausmaß für die Wahrnehmung der Leitung des Pflegedienstes festzulegen. Dies erfolgte in § 4 PAVO.

Nach § 18 Abs 2 Z 3 StPHG 2003 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Pflegedienstleiter die gemäß § 8 Abs 3 StPHG 2003 geforderte Verantwortung nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt. Da sich § 8 Abs 3 StPHG 2003 an den Träger des Pflegeheimes richtet und diesen verpflichtet, einen Pflegedienstleiter anzustellen und das Anstellungsverhältnis festlegt, kann daraus eine Verpflichtung des Pflegedienstleiters nicht abgeleitet werden.

Hingewiesen wird überdies darauf, dass dem Spruch des Straferkenntnisses der Träger des Pflegeheims ebenso wenig zu entnehmen ist, wie ein Verantwortlicher gemäß § 9 VStG. Da der Träger des Pflegeheims nicht angeführt ist, geht auch der Ausspruch gemäß § 9 Abs 7 VStG ins Leere.

Es war daher auch der Anregung, § 8 Abs 3 StPHG iVm § 4 Abs 2 PAVO 2017 dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung vorzulegen, nicht nachzukommen. Auch auf die übrigen vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken war nicht weiter einzugehen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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