LVwG ST LVwG 30.19-130/2023

LVwG 30.19-130/2023Tribunal Administrativo Regional20 de nov. de 2023

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Regest

Weigerung, Verdacht, Fahrzeug, Alkohol, Zustand, Amtshandlung, Fahrersitz, Beifahrersitz, Haus, Wohnung, Straßenverkehrsordnung 1960

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.19-130/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.30.19.130.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schermann über die Beschwerde des AB, geb. am XXXX, vertreten durch CD Rechtsanwälte OG, Bgasse, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 22.11.2022, GZ: BHDL/603220010796/2022,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grund und der Höhe nach

abgewiesen.

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 546,00 zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrensgang/Sachverhalt:

Mit Spruchpunkt I. des bekämpften Straferkenntnisses wird Herrn AB zur Last gelegt sich am 09.06.2022 um 15.45 Uhr in T, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert zu haben seine Atemluft und Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei habe vermutet werden können, dass er um 15.20 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen XXXX (A) von T entlang der Gemeindestraße in Richtung Wohnadresse, T, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 99 Abs 1 lit. b iVm § 5 Abs 2 StVO verletzt und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 1 lit. b eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit 18 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Mit Spruchpunkt II. dieses Straferkenntnisses wurde Herrn AB zur Last gelegt am 09.06.2022 um 15.20 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XXXX (A) auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr – T, entlang der Gemeindestraße in Richtung Wohnadresse des Probanden, T – gelenkt zu haben, obwohl er nicht im Besitze einer erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen sei, da ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 13.10.2020 entzogen worden sei. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 37 Abs 1 FSG iVm § 1 Abs 3 FSG verletzt und wurde über ihn gemäß § 37 Abs 1 FSG eine Geldstrafe iHv € 730,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Tage und 1 Stunde Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

In der Begründung wurde Bezug genommen auf die Anzeige der Polizeiinspektion Deutschlandsberg vom 10.06.2022, die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13.06.2022, die dazu ergangene Stellungnahme des nunmehrigen Beschwerdeführers sowie dessen Einvernahme als Beschuldigter vom 03.11.2022, die Einvernahme der Zeugen GI EF, GI GH, sowie von Frau IJ und die abschließende Stellungnahme des Beschwerdeführers, eingelangt am 21.11.2022.

Zu Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde weiters aus, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt im Verfahren bestritten habe, die Abgabe des Atemalkoholtests nach mehrmaliger, ausdrücklicher Aufforderung durch die Polizeibeamten verweigert zu haben. Zweifelsfrei in Kenntnis der Umstände beim Eintreffen der beiden Polizisten beim Wohnort des Beschwerdeführers, habe der begründete Verdacht bestehen müssen, dass der Beschwerdeführer selbst das verfahrensgegenständliche Fahrzeug gelenkt hat. Der Beschwerdeführer habe zwar angegeben nicht gefahren zu sein und keine Papiere zu haben, habe den Polizistinnen jedoch auch keinen anderen Lenker benannt. Der Beschwerdeführer habe daher die Verwaltungsvertretung zu verantworten.

Zu Spruchpunkt II. würdigt die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens bestritten habe, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XXXX (A) am 09.06.2022 tatzeitlich auf einer öffentlichen Straße bis zu seinem Wohnsitz gelenkt zu haben. Er habe als Lenker einen Mann benannt, dessen Daten er nicht kennen würde und welchen er vor dem 09.06.2022 vor dem AMS kennengelernt habe. Die Behörde gelange nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage zu der Erkenntnis, dass er auch diese Verwaltungsübertretung begangen habe, da er weder Name noch sonstige Daten des von ihm angegeben Lenkers im gesamten Ermittlungsverfahren habe nennen können und es keinerlei Zeugen gebe, die diese Angaben hätten bestätigen können. Auch dessen Lebensgefährtin, Frau IJ, habe zum Vorwurfstag selbst keinerlei konkrete Aussagen tätigen können. Die Angaben des Beschwerdeführers seien daher eine reine Schutzbehauptung. Strafbemessend führte die belangte Behörde aus, dass von der Verschuldensform des Vorsatzes auszugehen sei und hinsichtlich Spruchpunkt I. als erschwerend zu werten sei, dass der Beschwerdeführer bereits in den Jahren 2020 und 2021 wegen anderer Alkoholdelikte rechtskräftig bestraft worden sei. Als mildernd sei hinsichtlich der ersten Übertretung, das Geständnis in der abschließenden Stellungnahme zu werten. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien nach Maßgabe einer Schätzung (Nettoeinkommen monatlich € 1.800,00) berücksichtigt worden.

Rechtzeitig hat Herr AB, rechtsfreundlich vertreten, Beschwerde gegen diese Entscheidung erhoben. Im Spruchpunkt I. führte er aus, dass von ihm zugegeben werde, dass er am besagten Tag von einem potenziellen Arbeitnehmer in spe geführt worden sei, zumal der Führerscheinentzug noch aufrecht war. Es sei auch richtig, dass er eine geringe Menge Alkohol konsumiert gehabt habe, er sei aber von diesem Arbeiter nach Hause geführt worden. Er sei im Begriff gewesen in sein Haus zu gehen, als er bemerkt habe, dass er noch im Auto etwas vergessen habe, sei zurückgegangen und habe im Auto danach gesucht, als die Polizeibeamten erschienen seien. Ein anderer Sachverhalt ergebe sich tatsächlich auch nicht aus den Aussagen der erhebenden Polizeibeamten. Es habe kein Verdachtsmoment aufgrund äußeren Anscheins gegeben. Zur einer ausdrücklichen Alkoholverweigerung sei es nicht gekommen, sondern sei es eher zu einem Kommunikationsproblem gekommen. Ein Geständnis sei nicht vorgelegen. Lediglich der Umstand, dass es zu keinem Alkoholtest gekommen sei, sei zugestanden worden. Aus all diesen Gründen seien die Feststellungen der belangten Behörde nicht nur unrichtig, sondern sei auch die Beweiswürdigung in diesem Zusammenhang unklar, bzw. widersprüchlich. Selbst ginge man von den Feststellungen des Straferkenntnisses aus, sei die Strafe jedenfalls als zu hoch bewertet. Beantragt wurde die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, danach in Stattgebung dieser Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und das Verfahren gegen den Beschuldigten einzustellen, sowie die Einvernahme der Zeugin IJ.

Am 13.09.2023 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seines Rechtsvertreters befragt und als Zeugen wurden GI GH, GI KL und Frau IJ einvernommen. Von nachstehenden Feststellungen ist unter Bedachtnahme das Ergebnis dieser Verhandlung und jene Unterlagen und Dokumente, auf die in Verhandlung Bezug genommen wurde, auszugehen:

Der Beschwerdeführer war tatzeitlich in T, G wohnhaft. Er ist selbständiger Unternehmer und im Bereich Dachdeckerei/Spenglerei und Photovoltaik tätig. Seine Lebensgefährtin, Frau IJ war im Juni 2022 geringfügig beim Beschwerdeführer beschäftigt.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 13.10.2020, GZ: 11.1/1581/2020, die Lenkberechtigung entzogen.

Am 09.06.2022 lenkte der Beschwerdeführer das auf Frau IJ zugelassene Fahrzeug, ein Pkw der Marke N, tfärbig, ein Werkstättenwagen, vermutlich im alkoholisierten Zustand in T, von T entlang der Gemeindestraße in Richtung Wohnadresse T. Bei der Bezirksleitstelle ging sinngemäß die Meldung ein, dass im Bereich T ein vermutlich alkoholisierter Lenker - „eigenartige Fahrweise“- unterwegs sei. Das Fahrzeug wurde näher beschrieben ausgeführt, dass der Lenker eine gemusterte Oberbekleidung trage. Die Zeugen GH und KL wurden von der Bezirksleitstelle über diese Meldung verständigt und setzten sich in Richtung T ab, um nach dem gemeldeten Fahrzeug Ausschau zu halten. Gegenüber dem Wohnhaus, T wurde der t Kleinbus abgestellt vorgefunden. Dies war ca. 15 min nach dem Eingang der Meldung bei der Bezirksleitstelle. Der Motor des Fahrzeuges war noch warm, der Beschwerdeführer konnte am Fahrersitz sitzend, bei leicht geöffneter Türe, ohne Schuhe angetroffen werden. Andere Personen befanden sich nicht in unmittelbarer Umgebung. Die Zeugin GH sprach den Beschwerdeführer an, erklärte ihm, weswegen „die Polizei vor Ort“ ist und verlangte die Fahrzeugpapiere. Der Beschwerdeführer stieg aus, stand schwankend neben der Zeugin GH und lallte, dass er diese nicht bei sich habe. Er ging dann zum Hauseingang, T und verschwand im Haus. Die Zeugin GH ging zunächst davon aus, dass er die Fahrzeugpapiere im Haus holen wolle, er kam jedoch zunächst nicht wieder zurück. In der Zwischenzeit kam auch EF vor Ort, der den Beschwerdeführer von anderen Amtshandlungen vom Sehen her kannte. Ihm gelang es, Herrn AB zu bewegen, wieder hinunter ins Freie zu gehen wo die Zeugin GH ihn zum Alkotest aufforderte und ihn hinsichtlich einer allfälligen Verweigerung, belehrte. Er wurde mehrmals zum Alkotest aufgefordert. Der Beschwerdeführer gab an, dass er nicht gefahren sei, und weigerte sich deshalb den Atemalkoholtest abzulegen. Vom Fahrzeug wurden Fotos, auch vom Fahrzeuginneren angefertigt. Sie zeigen unter anderem den Beifahrersitz, der mit Zollstab und Maßband, Schleifscheibe und offensichtlich diversem Schreibmaterial belegt war, sowie dem Fußraum des Beifahrersitzes, in dem sich leere Bierflaschen, Bierflaschen-Tragerl, Rechnung, Handtuch, Benzinkanister, Kabel, etc., befanden. Auch in der Mittelkonsole war eine leere Bierflasche und eine Getränkedose

Als die Zeugin GH wieder am Polizeiposten war, kontaktierte sie telefonisch die Zulassungsbesitzerin, die Zeugin IJ, welche gegenüber Frau GH angab, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug zwar verwenden aber nicht lenken dürfe, da er keine gültige Lenkberechtigung habe. ersichtlich.

Beweiswürdigung:

Unstrittig sind die Feststellungen über das selbstständige Unternehmen des Beschwerdeführers, dessen tatzeitliche Wohnadresse, die Ausführungen, dass die Zeugin IJ, Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist und tatzeitlich geringfügig bei seinem Unternehmen beschäftigt war, ebenso wie der Entzug der Lenkberechtigung.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe tatzeitlich das verfahrensgegenständliche Fahrzeug nicht gelenkt, dieses habe vielmehr eine Person, die er „Weisi“ nenne und die er am „Arbeiterstrich“ beim AMS „kennengelernt habe“, gelenkt, diese Person sei zu einem Vorstellungsgespräch, als zukünftiger Arbeitnehmer zu ihm nach T gekommen, habe sodann den Beschwerdeführer zu „Baustellenbesichtigungen“ geführt und sei mit dem Beschwerdeführer wiederum nach T gefahren, wobei „Weisi“ beim Billa in G eingekauft habe, während der Beschwerdeführer beim dort befindlichen Würstelstand Schnäpse konsumiert habe, sei danach wieder in seinen eigenen Pkw eingestiegen und davongefahren, er kenne weder den Namen noch habe er eine Telefonnummer, da ihm ja das Handy gestohlen worden sei und habe sich diese Person auch bei ihm nicht wieder gemeldet, vermag nicht zu überzeugen. Die Argumentation des Beschwerdeführers ist nicht glaubwürdig und auch widersprüchlich. Unmittelbar vor Ort hat der Beschwerdeführer überhaupt keine Angaben zu einer möglichen dritten Person, die das Fahrzeug gelenkt habe, getätigt. In seiner Rechtfertigung vom 11.07.2022 weist der Beschwerdeführer auf einen Dritten hin, der sich zum Lenken „zur Verfügung“ gestellt habe. Entsprechend der Äußerung vom 20.09.2022 habe das Fahrzeug ein ausländischer Staatsbürger, der sich bei ihm beworben habe, da er für seinen Betrieb einen Arbeiter suche, gelenkt; vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer am 03.11.2022 zu Protokoll, dass er vor dem AMS einen Mitarbeiter gesucht habe, mit diesem einen Vorstellungstermin vereinbart habe, um Baustellen „anschauen“ zu können. Das Zustandekommen des Kontaktes mit diesem angeblichen Lenker – zum Lenken zur Verfügung stellen bzw. um Baustellen anzuschauen; vom Beschwerdeführer gesucht bzw. beworben- kann sohin nicht schlüssig begründet dargelegt werden. Völlig lebensfremd ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Namen dieser angeblichen „dritten Person“ nicht nennen konnte; der Beschwerdeführer hat an der Aufklärung nicht mitgewirkt, er hat keine Beweise, dass der Beschwerdeführer am Tattag mit dieser dritten Person unterwegs gewesen ist, angeboten, wie etwa Angabe der konkreten Baustellen, die „angeschaut“ worden seien bzw. der Personen, bei denen die Baustellen besichtigt worden seien.

Insoweit der Beschwerdeführer bestreitet, er sei beim Eintreffen am Fahrersitz angetroffen worden, ist auf die übereinstimmenden, der unter Wahrheitspflicht stehenden Aussagen der Zeugen GH und KL zu verweisen.

Widersprüchliche Angaben tätigte der Beschwerdeführer auch über seinen Alkoholkonsum, so führte er in der Beschwerde aus, er habe lediglich „eine geringe Menge Alkohol konsumiert“, am Billa Parkpkatz habe er einige Schnäpse konsumiert; in der Gerichtsverhandlung gab er an, dass er schon sehr betrunken gewesen sei; in der Verhandlung hat er auch erstmals angegeben, er habe bereits bei Kunden Alkohol konsumiert und habe überdies auch noch selbst mitgeführten Jägermeister konsumiert.

Als nicht nachvollziehbar erweist sich weiters der Umstand, dass der Beschwerdeführer beim Antreffen vor Ort keine Aussage dahingehend tätigte, er sei nur deshalb am Fahrersitz gesessen, da er seine Geldtasche und das Handy suche. Bei seiner Verantwortung im weiteren Verfahren, gab er an er habe beim Eintreffen der Polizei sein Handy und die Brieftasche „verzweifelt gesucht“, wobei sich hier ein Widerspruch zu seiner Vernehmung als Beschuldigter am 04.07.2022 zeigt: „betreffend des Geldes kam ich erst am nächsten Tag drauf“. Der Umstand, dass er den Diebstahl des „Handys und der Brieftasche“ nicht angezeigt hat, rundet das Bild, der Beschwerdeführer konstruiert eine Verantwortung, ab. Es kann daher der Begründung und Würdigung der belangten Behörde, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei eine reine Schutzbehauptung, nicht entkräftet werden.

Die Feststellungen stützen sich auf die Aussage der Zeugin GI GH, bestätigt durch die Aussage der Zeugin KL, die den Beschwerdeführer am Fahrersitz jenes Fahrzeuges, betreffend das unmittelbar zuvor eine Anzeige wegen „eigenartiger Fahrweise“ bei der Polizei eingegangen ist, sitzend, an der Wohnadresse des Beschwerdeführers angetroffen haben. GH erkannte auch die gemusterte Oberbekleidung. Übereinstimmende Angaben der Zeugen GH und KL liegen auch vor betreffend die Feststellung der lallenden Sprache des Beschwerdeführers, der Nicht-Angabe einer dritten Person vor Ort sowie insbesondere im Hinblick auf die Aufforderung zum Alkomattest und der Belehrung; letzteres deckt sich auch mit der Aussage des GI EF in der Niederschrift vor der belangten Behörde. Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe den Alkomattest verweigert weil „er nicht gefahren ist“ ist unstrittig.

Maßgebende Rechtsvorschriften:

§ 5 Straßenverkehrsordnung (StVO):

„Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

(1a) Werden in anderen Gesetzen an die Beeinträchtigung durch Alkohol oder an das Vorliegen eines die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustandes zivilrechtliche Rechtswirkungen oder Auswirkungen im Bereich des gerichtlichen Strafrechts geknüpft, so treten diese nur in den Fällen des Abs. 1 oder beim dritten oder häufigeren Verstoß innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem ersten Verstoß gegen § 14 Abs. 8 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, ein.“

(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.“

…..

§ 99 Abs 1 StVO:

„Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a)wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,

b)wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

c)(Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.“

§ 1 Abs 3 Führerscheingesetz (FSG):

„Geltungsbereich

(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (§ 32a) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C(C1) oder D(D1) zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse BE einen Feuerwehrführerschein (§ 32a) besitzt. Feuerwehrfahrzeuge sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge gesetzlich anerkannter Rettungsorganisationen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn der Lenker

1. nicht mehr in der Probezeit ist,

2. eine interne theoretische und praktische Ausbildung sowie eine interne theoretische und praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat und

3. im Besitz einer Bestätigung des Landesfeuerwehrkommandanten oder der Rettungsorganisation ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.

In diesem Fall darf jedenfalls ein leichter Anhänger gezogen werden. Ein anderer als leichter Anhänger darf gezogen werden, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 5500 kg nicht übersteigt. Besitzt der Inhaber der Bestätigung nach Z 3 auch die Klasse BE, darf mit einem Zugfahrzeug mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 500 kg ein Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg gezogen werden. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn dies in der besonderen Art und Aufgabenstellung der zu lenkenden Fahrzeuge begründet ist und wenn der Lenker zusätzlich im Besitz einer Bestätigung des Bundesministeriums für Inneres ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.“

…..

§ 37 Abs 1 FSG:

„Strafbestimmungen

Strafausmaß

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“

…..

„37 Abs 4 FSG:

„Strafbestimmungen

Strafausmaß

(4) Eine Mindeststrafe von 726 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl

1. die Lenkberechtigung entzogen wurde oder

2. gemäß § 30 Abs. 1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.“

§19 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG):

„Strafbemessung

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

§16 VStG:

„Ersatzfreiheitsstrafe

(1) Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

(2) Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.“

Erwägungen:

Im Zeitpunkt der Aufforderung durch das Straßenaufsichtsorgan zur Atemluftmessung genügt es, wenn gegen den Aufgeforderten lediglich der Verdacht besteht, ein Fahrzeug gelenkt zu haben, um die gesetzliche Pflicht, sich der Atemluftuntersuchung zu unterziehen, auszulösen. Zur Begründung der Vermutung genügt das Vorliegen eines der typischen Alkoholisierungssymptome. Ob diese Symptome tatsächlich durch Alkoholkonsum bewirkt wurden oder ob der Lenker tatsächlich durch Alkohol beeinträchtigt war, ist für die Verpflichtung, sich der Atemluftuntersuchung zu unterziehen, nicht entscheidend.

Die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung muss auch nicht auf eigener Wahrnehmung des Straßenaufsichtsorgans beruhen, sondern kann auch von dritten Personen dem Organ mitgeteilt werden, da ja die anlassgebenden Fälle durchaus schon länger zurückliegen können. Die Mitteilung muss aber von solcher Art sein, dass sie beim auffordernden Organ die Vermutung hervorruft, der Betreffende wäre zum Zeitpunkt des Lenkens alkoholisiert gewesen.

Im gegenständlichen Fall liegt eine Anzeige über das vermutete Lenken in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, aufgrund der Fahrweise vor. Der Beschwerdeführer wurde ca. 15 Minuten nach dieser Anzeige an dessen Wohnadresse, die im Bereich der Anzeigeörtlichkeit liegt, beim angezeigten Fahrzeug, dessen Motor noch warm war, eine gemusterte Oberbekleidung tragend, so wie angezeigt, angetroffen. Weitere Personen waren nicht im Umkreis. Der Beschwerdeführer lallte und hatte einen schwankenden Gang. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist entscheidend, ob die einschreitenden Beamten im Zeitpunkt der von ihnen durchgeführten Amtshandlung, aufgrund der näheren Umstände, den begründeten Verdacht haben konnten, dass eine Person in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat. Dieser begründete Verdacht lag für die Beamten vor, die Aufforderung war gerechtfertigt und war der Beschwerdeführer verpflichtet dieser Aufforderung nachzukommen. Dabei ist es nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer bei Beginn der Amtshandlung sitzend am Fahrersitz oder am Beifahrersitz angetroffen wurde, denn selbst hätte er sich bereits im Haus oder in seiner Wohnung befunden, würde dies am begründeten Verdacht, er habe zuvor das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in einem Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, nichts ändern.

Es bestand daher zurecht der Verdacht der Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers und der Verdacht in diesem Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Der Beschwerdeführer wurde auch mehrmals aufgefordert zur Ablegung des Atemalkoholtestes, und hat er diese Aufforderung auch wahrgenommen und verstanden, erklärte er doch sinngemäß, er werde dieser Aufforderung nicht nachkommen, da er „nicht gefahren sei“. Der Beschwerdeführer wurde auch über die Folgen einer Verweigerung aufgeklärt. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine rechtmäßige Aufforderung zur Ablegung des Atemalkoholtestes sind sohin erfüllt und hat der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung (Spruchpunkt 1.) zu verantworten.

§ 1 Abs 3 FSG enthält das Verbot, ein Kfz ohne entsprechende gültige Lenkberechtigung zu lenken. Beim Lenken in der Entziehungszeit beträgt die Mindeststrafe € 726,00. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer tatzeitlich das im Straferkenntnis näher bezeichnete Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, obwohl er tatzeitlich nicht im Besitz einer aufrechten Lenkberechtigung für diese Fahrzeugklasse war. Er hat sich daher auch die Tat zu Spruchpunkt 2. anrechnen zu lassen.

Strafbemessung:

Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht. Demgemäß obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides, die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist. Bei den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikt, zur Strafbarkeit genügt daher fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei zuwider Handeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die belangte Behörde hat die Verschuldensform des Vorsatzes angenommen; vorsätzlich handelt grundsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der dem gesetzlichen Tatbild entspricht. Nach der Intensität des Vorsatzes unterscheidet man zwischen Absicht, Wissentlichkeit und bedingtem Vorsatz. Es ist nicht davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten darauf angekommen ist, den tatbildmäßigen Erfolg herbeizuführen, es daher sein Ziel war, den tatbildmäßigen Erfolg zu verwirklichen, dennoch muss wohl erkannt werden, dass der Täter weiß, dass der verpönte Erfolg sicher mit seiner Handlung verbunden ist. Es ist daher von dolus principalis auszugehen. Die von der belangten Behörde geschätzte Einkommenssituation deckt sich im Wesentlichen mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Gerichtsverhandlung. Die in der Gerichtsverhandlung bekanntgegebenen Sorgepflichten und Belastungen, vermögen eine Herabsetzung der sehr moderat festgesetzten Strafen nicht zu begründen; zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass das für Spruchpunkt I. gewertete „Geständnis“ tatsächlich nicht vorliegt, denn mildernd kann nur ein reumütiges Geständnis gewertet werden, dass das Zugeben der gegen den Täter erhobenen und in der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigung, als auch ein Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß intellektuellen, sondern einer gesinnungsgemäßen Missbilligung der Tat umfasst. Davon ist im Gegenstande nicht auszugehen und hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausgeführt, dass ein Geständnis nicht vorliegt. Die zu Spruchpunkt I vorliegenden einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen wirken erschwerend. Zu Spruchpunkt II. liegen weder erschwerende noch mildernde Umstände vor. Die Mindeststrafe für diese Übertretung beträgt € 726,00 und die verhängte Geldstrafe beträgt € 730,00. Dass die jeweiligen Geldstrafen als zu hoch zu bewerten seien, kann sohin nicht erkannt werden. Die belangte Behörde hat von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht. Es war daher auch der Strafausspruch zu bestätigen.

Die Kostenvorschreibung stützt sich auf die Bestimmung des § 52 VwGVG, dieser Bestimmung zufolge ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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