LVwG ST LVwG 47.5-3025/2023

LVwG 47.5-3025/2023Tribunal Administrativo Regional2 de nov. de 2023

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Regest

Sozialunterstützung, persönliche Voraussetzung, Bezugsberechtigung, EWR-Bürger, Erwerbstätigeneigenschaft, Arbeitnehmer, unbefristetes Dienstverhältnis, einvernehmliche Auflösung, Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 47.5-3025/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.47.5.3025.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ****, Fstraße, G, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 25.08.2023, GZ: A5-130447/2023,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem in Beschwerde gezogene Bescheid hat die Bürgermeisterin der Stadt Graz (im Folgenden belangte Behörde) den Antrag von Herrn A B (im Folgenden Beschwerdeführer) vom 17.08.2023 abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass ein EWR-Bürger/einer EWR Bürgerin sowie deren Familienangehörige gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 StSUG nur dann bezugsberechtigt seien, wenn sie das Recht auf Daueraufenthalt zuerkannt bekommen hätten, ihnen Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukomme oder deren Erwerbstätigeneigenschaft erhalten bleibe. Der Beschwerdeführer sei EWR-Bürger und gehe in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach, es liege keine Erwerbstätigeneigenschaft vor und er habe kein Recht auf Daueraufenthalt erworben. Aus diesem Grunde habe er auch keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialunterstützung.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde erhoben und diese damit begründet, dass die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses bei der C GmbH auf Bestreben seines Arbeitgebers erfolgt sei. Ihm sei die einvernehmliche Auflösung mit der Aufforderung zu unterschreiben vorgelegt worden und sei ihm mangels ausreichender Deutschkenntnisse nicht klar gewesen, was er hier unterschreiben solle. Nach der Unterschrift habe sein Arbeitgeber gesagt, dass dies eine Kündigung gewesen sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seien bei der Prüfung, ob jemand freiwillig oder unfreiwillig arbeitslos geworden sei, jedenfalls die Umstände in dieser Branche, Anstellungsverhältnisse etc. mit zu berücksichtigen. Darüber hinaus sei in den Erläuterten Bemerkungen zum StSUG auf Seite 11 ausgeführt, dass unfreiwillige Arbeitslosigkeit bei Konkurs der/des Arbeitgeberin/Arbeitgebers, bei Ablauf eines befristeten Dienstverhältnisses sowie bei Vorlage eines entsprechenden Kündigungsschreibens seitens des Arbeitgebers vorliege. Bei einer einvernehmlichen Auflösung sowie bei Kündigung von Seiten des Arbeitnehmers sei von Freiwilligkeit auszugehen, sofern die/der Bezugsberechtigte nicht das Gegenteil beweisen könne. Dies treffe beim Beschwerdeführer zu, da er seiner Ansicht nach nicht freiwillig sein Arbeitsverhältnis beendet habe.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt.

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsbürger und seit 14.06.2022 mit Wohnsitz in Österreich gemeldet. Als Aufenthaltstitel wurde für den Beschwerdeführer am 13.07.2023 eine Anmeldebescheinigung für Arbeitnehmer (§ 51 Abs. 1 Z 1 NAG) ausgestellt.

Der Beschwerdeführer hat vom 29.08.2022 bis 03.09.2022 Arbeitslosengeld bezogen und war am 30.09.2022 – also einen Tag – geringfügig beschäftigt. Im Zeitraum 25.04.2023 bis 11.08.2023 war der Beschwerdeführer bei der C GmbH in Graz als Arbeiter angemeldet. Vom 14.07.2023 bis 11.08.2023 befand sich der Beschwerdeführer im Krankenstand und wurde das Arbeitsverhältnis am 11.08.2023 einvernehmlich aufgelöst.

Der Beschwerdeführer hält sich somit seit ca. 16 Monaten in Österreich auf und ist in dieser Zeit ca. 3½ Monate in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden, das am 11.08.2023 einvernehmlich aufgelöst wurde. Seitdem geht der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung mehr nach und hat am 17.08.2023 einen Antrag auf Sozialunterstützung gestellt, der mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid abgewiesen wurde.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich grundsätzlich auf die unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde.

Dass es sich bei der Auflösung seines Dienstverhältnisses der Firma C GmbH, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, tatsächlich um eine einvernehmliche Lösung gehandelt hat, ergibt sich zum einen aus der im Akt aufliegenden und vom Beschwerdeführer unterschriebenen „einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses“ zwischen der Firma C GmbH und dem Beschwerdeführer, der diese Auflösung am 11.08.2023 auch selbst unterfertigt hat. Zum anderen wurde von der steuerlichen Vertretung der C GmbH, der D Buchhaltungs KG, auf Vorhalt des Beschwerdevorbringens nachstehende Stellungnahme abgegeben:

„Die von Hr. A B aufgestellte Behauptung entbehrt jeder Rechtsgrundlage und ist daher vollinhaltlich zurückzuweisen.

Zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber wurde das Dienstverhältnis schriftlich einvernehmlich aufgelöst.

Tatsache ist, dass für Menschen mit schlechten Deutschkenntnissen in Österreich, sowie auch für österreichische Staatsbürger dieselbe Vorgehensweise bei der arbeitsrechtlichen Auflösung eines Dienstverhältnisses gelten. Folglich weise ich die subtile Behauptung eines „In-Druck-Setzens“ durch den Geschäftsführer meines Klienten zurück.

Es ist letztendlich die Verantwortung eines jeden mündigen Bürgers, sich zu versichern, was er oder sie unterzeichnet.

Dem Dienstnehmer stand es selbstverständlich frei, das ihm vorgelegte Dokument einer genauen inhaltlichen Prüfung zuzuführen, was dieser mutmaßlich unterließ.

Aus der Tatsache der schlechten Sprachkenntnisse und des nachlässigen Verhaltens von Hr. A B jetzt im Nachhinein die rechtliche Situation „sanieren“ zu wollen und daher eine wie auch immer geartete Einflussnahme durch den Geschäftsführer zu kreieren, ist vehement zu bestreiten.“

Diese Stellungnahme wurde sowohl dem Beschwerdeführer als auch der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, wobei von keiner der beiden Parteien eine Äußerung dazu eingelangt ist.

Das Landesverwaltungsgericht geht unter Hinweis auf die vom Beschwerdeführer unterschriebene einvernehmliche Auflösung sowie die Stellungnahme der C GmbH davon aus, dass die Auflösung des Dienstverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der C GmbH unzweifelhaft einvernehmlich erfolgt ist, zumal auch vom Beschwerdeführer keinerlei Rechtsmittel dagegen erhoben wurden und eine unfreiwillige Auflösung des Arbeitsverhältnisses vom Beschwerdeführer in keinster Weise nachgewiesen oder auch nur glaubhaft gemacht werden konnte.

Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich wurde einem Auszug des Zentralen Melderegisters entnommen, die Beschäftigungszeiten ergeben sich aus dem Auskunftsverfahren des AJ-Web vom 27.10.2023.

Rechtliche Beurteilung:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu Spruchpunkt I.

Die maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetzes, LGBl. Nummer 51/2021 idF LGBl Nr. 12/2023 (im Folgenden StSUG) lauten wie folgt:

§ 3 StSUG:

(1) Bezugsberechtigt sind Personen, die

(2) Zum bezugsberechtigten Personenkreis nach Abs. 1 Z 2 zählen jedenfalls:

(3) Nicht bezugsberechtigt sind:

Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsbürger und damit Unionsbürger. Gemäß § 3 Abs. 1 StSUG sind Personen, die ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen Aufenthalt in der Steiermark haben, zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind und sich seit mindestens 5 Jahren im Bundesgebiet aufhalten, Bezugsberechtigte, sofern nicht abweichende unionsrechtliche oder völkerrechtliche Bestimmungen anderes festlegen. Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 StSUG sind EWR- BürgerInnen sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG in der Zeit ihres Aufenthalts im Inland nicht bezugsberechtigt, bevor sie das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben und ihnen keine Arbeitnehmerinnen-/Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukommt oder die Erwerbstätigeneigenschaft nicht aufrecht ist.

Hinsichtlich der für den Beschwerdeführer ausgestellten Aufenthaltsbescheinigung als Arbeitnehmer ist auszuführen, dass das Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern sich unmittelbar aus dem primären und sekundären Unionsrecht, insbesondere aus RL 2004/38/EG ableitet, wobei das Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern nicht innerstaatlich verliehen, sondern nur dokumentiert wird und daher sämtliche Bescheinigungen lediglich deklaratorische Wirkung entfalten (vgl. VwGH 26.04.2016, Ra 2015/09/0137, uvam). Die Frage des rechtmäßigen dauernden Aufenthalts eines Antragstellers ist daher jeweils von der Behörde und in weiterer Folge vom Landesverwaltungsgericht Steiermark selbst zu beurteilen (§ 38 RVG).

Die im gegenständlichen Fall bei dieser Prüfung zu berücksichtigenden Bestimmungen des § 51 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 221/2022 (im Folgenden NAG) lauten wie folgt:

§ 51 NAG:

(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

Gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG sind aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbstständige sind. Gemäß § 51 Abs. 2 Z 3 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbstständiger gemäß Abs. 1 Z 1 einem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er sich als Arbeitnehmer bei im Laufe der ersten12 Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt.

Der Beschwerdeführer hat sein Arbeitsverhältnis bei der C GmbH innerhalb der ersten 12 Monate – konkret nach drei Monaten und 16 Tagen – einvernehmlich gelöst, wodurch keine unfreiwillige Arbeitslosigkeit vorliegt und somit die Erwerbstätigeneigenschaft nicht erhalten blieb.

Der Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz und seinen tatsächlichen Aufenthalt in der Steiermark und hält sich seit ca. 16 Monaten im Bundesgebiet auf. Ihm kommt ihm weder eine Arbeitnehmer- noch eine Selbständigeneigenschaft zu und besteht auch keine aufrechte Erwerbstätigkeit, wodurch er auch nicht zum dauernden Aufenthalt berechtigt ist. Somit sind die persönlichen Voraussetzungen für einen Bezug von Leistungen nach dem StSUG nicht gegeben.

Wenn der Beschwerdeführer auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes –konkret auf die Entscheidung vom 25.11.2003, 2003/12/0204 – hinweist, so ist dazu auszuführen, dass es sich in diesem vom VwGH behandelten Fall um die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Fristablauf gehandelt hat und der VwGH hinsichtlich der Prüfung, ob eine freiwillige oder unfreiwillige Arbeitslosigkeit vorliegt, auf die Berücksichtigung der „Umstände wie Gepflogenheit in dem Sektor der fraglichen Wirtschaftstätigkeit, die Möglichkeit, in diesem Sektor eine nicht befristete Beschäftigung zu finden, ein bestehendes Interesse, nur ein befristetes Arbeitsverhältnis einzugehen oder die Existenz von Verlängerungsmöglichkeiten des Arbeitsvertrages“ hingewiesen hat. Es hat sich in diesem Fall um eine saisonale Beschäftigung im Zusammenhang mit Fremdenverkehr, bei dem häufig befristete Arbeitsverträge abgeschlossen werden, gehandelt.

Im gegenständlichen Fall kann diese Judikatur keine Anwendung finden, zumal der Beschwerdeführer keinen befristeten Arbeitsvertrag hatte und die Beschäftigung bei der C GmbH auch nicht dem saisonalen Sektor zugeordnet werden kann. Es wurde zwischen dem Beschwerdeführer und der Dienstgeberin ein unbefristetes Dienstverhältnis vereinbart, welches letztendlich am 11.08.2023 einvernehmlich aufgelöst wurde.

Auch durch den Hinweis auf die Erläuternden Bemerkungen zum Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Weder befindet sich die C GmbH im Konkurs, noch wurde das Dienstverhältnis befristet geschlossen und liegt auch kein entsprechendes Kündigungsschreiben des Arbeitgebers vor. Zudem ist durch die vom Beschwerdeführer unterschriebene einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses definitiv von Freiwilligkeit auszugehen, da der Beschwerdeführer eine andere Interpretation in keiner Weise nachweisen oder glaubhaft machen konnte.

Zusammenfassend ist somit auszuführen, dass der Beschwerdeführer über kein Recht auf dauernden Aufenthalt verfügt, ihm keine Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukommt bzw. eine Erwerbstätigkeit auch nicht aufrecht ist, wodurch die persönlichen Voraussetzungen für eine Bezugsberechtigung gemäß § 3 StSUG nicht erfüllt sind.

In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich auf Art. 24 Abs 2 der RL 2004/38 zu verweisen, wonach der Mitgliedstaat – abweichend vom Recht auf Gleichbehandlung des Unionsbürgers mit Staatsangehörigen des Mitgliedstaates gemäß § 24 Abs 1 – nicht verpflichtet ist, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbständigen oder Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während des längeren Zeitraums nach Art. 14 Abs 4 lit. b einen Anspruch auf Sozialhilfe zu gewähren (vgl. dazu EuGH 15.09.2015, Rs Alimanovic).

Abschließend wird auf die Rechtsprechung des EuGH in der Rs Dano (EuGH C-333/13) verwiesen. In diesem Urteil stellt der EuGH zum Verhältnis zwischen Aufenthaltsrecht und dem Zugang zu Sozialleistungen klar, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Möglichkeit hat, im Rahmen der Prüfung des Sozialleistungsanspruches die Erfüllung der Voraussetzungen der RL 2004/38 zu prüfen und auf ihrer Grundlage den Sozialleistungsanspruch zu versagen, ohne dass es einer vorherigen Beendigung des Aufenthaltes bedürfe. Bei der Beurteilung, ob nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich länger als drei Monate, aber weniger als fünf Jahre im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben, hinsichtlich des Anspruches auf Sozialleistungen eine Gleichbehandlung mit den Angehörigen des Aufnahmemitgliedstaates verlangen können, ist laut EuGH zu prüfen, ob der Aufenthalt dieser Unionsbürger die Voraussetzungen des Art. 7 Abs 1 lit b der Richtlinie 2004/38 erfüllt. Zu diesen Voraussetzungen gehört, dass der nicht erwerbstätige Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt. Ließe man zu, dass Personen, denen kein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2004/38 zusteht, unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer Sozialleistungen beanspruchen könnten, liefe dies dem im zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie genannten Ziel zuwider, eine unangemessene Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates durch Unionsbürger, die Staatsangehöriger anderer Mitgliedsstaaten sind, zu verhindern.

Zusammenfassend ist somit auszuführen, dass der Beschwerdeführer die persönlichen Voraussetzungen des § 3 StSUG nicht erfüllt, weshalb eine Bezugsberechtigung für Leistungen der Sozialunterstützung für ihn nicht gegeben ist, wodurch der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben musste und spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu Spruchpunkt II.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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