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LVwG 41.8-3178/2023•LVwG ST LVwG 41.8-3178/2023
LVwG 41.8-3178/2023Tribunal Administrativo Regional2 de nov. de 2023
Namensänderung, Familienname, Änderung, Minderjähriger, Kindeswohl, Verständnis, Fähigkeit zur Meinungsbildung, Namensänderungsgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schlossar-Schiretz über die Beschwerde der Frau C D, geb. am **** und des Herrn E F, geb. am ****, als leibliche Eltern des mj. A B, geb. am ****, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 23.08.2023, GZ: BHLB-2.0 P 169/2023,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) werden die Beschwerden der leiblichen Eltern als unbegründet
a b g e w i e s e n.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 23.08.2023, GZ: BHLB-2.0 P 169/2023, wurde dem Antrag des mj. A B, geb. am ****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Liezen als Kinder- und Jugendhilfeträger, auf Änderung des Familiennamens von „G H“ auf „I J“ bewilligt. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der mj. A B bereits seit 28.04.2019 auf dem Pflegeplatz der Familie I J in Leibnitz lebe und voraussichtlich dort auch verbleiben werde. Der minderjährig A B sei sehr gut in diese Familie integriert, wachse zweisprachig auf, da Frau K L ungarischer Herkunft sei und auch regelmäßig Besuche zu deren Eltern in Ungarn stattfänden. Im leiblichen Sohn der Tochter von Frau K L habe der mj. A B einen guten Spielgefährten gefunden und beständen intensive Kontakte wie unter Brüdern. Seine leiblichen sechs Geschwister sehe der mj. A B nur in sehr großen Abständen, die leibliche Mutter habe sich seit Februar 2020 nicht mehr gemeldet, vorher habe sie ihn nur wenige Male besucht. Zum Kindesvater bestehe seit dessen Inhaftierung vor ca. vier Jahren kein Kontakt mehr. Die Sozialarbeiterin befürworte die Angleichung des Familiennamens des mj. A B an den seiner Pflegeeltern, da sich für ihn die Frage stelle, warum er anders heiße, als die Familie, bei der er aufwachse. Die Namensangleichung würde der Familie auch Erleichterungen bei eventuellen Grenzkontrollen nach Ungarn bringen. Der Kindesvater habe trotz Verständigung der beantragten Familiennamensänderung von seinem Äußerungsrecht keinen Gebrauch gemacht, die Kindesmutter habe bis 11.08.2023 keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich gehabt, weshalb die Zustellung des Schriftstückes am 31.05.2023 durch Anschlag an die Amtstafel erfolgt sei.
In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte Frau C D als leibliche Mutter des mj. A B vor, dass sie wieder eine eigene Wohnung habe um Fuß zu fassen, auch in der Arbeitswelt und sie, sollte alles so laufen, wie sie wolle, ihre Kinder in ihrem Umfeld haben wolle. Frau C D finde es nicht richtig, dass ihr Sohn den Familiennamen der Pflegeeltern tragen solle, nur weil sich diese leichter täten. A B sei dort nur zur Pflege, ihr sei das Kind zu Unrecht abgenommen worden. Sowohl Frau C D als auch Herr E F seien gegen eine Namensänderung. Herr E F erklärte in der von ihm erhobenen Beschwerde, dass es von seiner Seite und von Seiten seiner Frau keine Freigabe für eine Namensänderung gäbe, da alle Beschlüsse und Handlungen auf einem Straftatbestand basieren würden.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, dann in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Im gegenständlichen Fall liegt kein Zurückweisungs- oder Einstellungsgrund vor; die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark sind gegeben.
Der hier maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verfahrensaktes der belangten Behörde in Zusammenschau mit der bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Sozialreferat/Kinder- und Jungendhilfe, eingeholten sozialarbeiterischen Stellungnahme vom 14.04.2023.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war abzusehen, da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus dem Akteninhalt ergibt. Von Seiten der Beschwerdeführer wurde lediglich eingewandt, dass sie mit der Namensänderung nicht einverstanden wären.
Aufgrund des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Sozialreferat/Kinder- und Jugendhilfe, vom 14.04.2023 und dem Beschwerdevorbringen wird nachstehender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt:
Der mj. A B wurde am **** in R geboren und ist das eheliche Kind von C D und E F. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Liezen vom 22.05.2020, GZ: 3Ps40/15g-121 wurde die Obsorge im Bereich Pflege und Erziehung für den mj. A B, geb. am **** der Mutter C D, geb. am **** und dem Vater E F, geb. am **** entzogen, und festgelegt, dass diese in Hinkunft dem Land Steiermark als Kinder- und Jugendhilfeträger, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Liezen zukommt. Begründet wurde dieser Beschluss damit, dass im Mai 2019 die Bezirkshauptmannschaft Liezen als KJHT einen Antrag auf Übertragung der Obsorge im Teilbereich Pflege und Erziehung betreffend die mj. M N gestellt habe, nachdem diese im Rahmen einer Gefahr in Verzug Maßnahme abgenommen worden sei. Der Kinder- und Jugendhilfeträger der Bezirkshauptmannschaft Liezen übertrug die Obsorge sowie die Ausübung der Pflege und Erziehung (einschließlich Ausübung der gesetzlichen Vertretung in diesen Bereichen) ab 28.05.2020 an die Pflegepersonen K L und O P. Ausgenommen von der Übertragung waren jedoch die Bereiche „Änderung des Vornamens oder des Familiennamens“. Mit Eingabe vom 16.05.2023 beantragte der Kinder- und Jugendhilfeträger Steiermark, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Liezen, die Änderung des Familiennamens des mj. A B von G H in I J. Begründet wurde dieser Antrag im Wesentlichen damit, dass der mj. A B bereits seit 28.04.2019 auf dem Pflegeplatz der Familie I J in Leibnitz lebe und voraussichtlich auch dort verbleiben werde. Aus der sozialarbeiterischen Stellungnahme von Frau Mag. Q R vom 14.04.2023 geht hervor, dass der mj. A B sehr gut in seine Pflegefamilie integriert ist, A B zweisprachig (Deutsch-Ungarisch) aufwächst, da Frau K L ungarischer Herkunft ist und auch regelmäßige Besuche zu ihren Eltern in Ungarn stattfinden. Im leiblichen Sohn der Tochter von Frau K L hat der mj. A B einen guten Spielgefährten gefunden und bestehen zwischen den beiden Buben intensive Kontakte wie unter Brüdern. Seine sechs leiblichen Geschwister sieht der mj. A B nur in sehr großen Abständen, seine leibliche Mutter hat sich seit Februar 2020 nicht mehr gemeldet, davor gab es nur wenige Besuche. Zum Kindesvater besteht seit dessen Inhaftierung vor ca. 4 Jahren kein Kontakt mehr. Die Angleichung des Familiennamens des mj. A B an den seiner Pflegeeltern wird von der Sozialarbeiterin befürwortet, da sich für ihn langsam die Frage stellt, warum er anders heißt, als die Familie, bei der er aufwächst. In Entsprechung des Parteiengehörs wurden die leiblichen Kindeseltern schriftlich von der beantragten Familiennamensänderung ihres Sohnes verständigt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt dazu in angemessener Frist eine Stellungnahme abzugeben. Der Kindesvater machte von seinem Äußerungsrecht keinen Gebrauch. Auch die Kindesmutter, an welche die Zustellung des Schriftstückes durch Anschlag an die Amtstafel am 31.05.2023 erfolgte, da diese bis zum 11.08.2023 keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich hatte, gab keine Äußerung ab. Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 23.08.2023 erhoben die leiblichen Eltern des mj. A B Beschwerde und erklärten gegen eine Namensänderung zu sein.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen konnten aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde, dem darin aufliegenden zitierten Beschluss des Bezirksgerichtes Liezen vom 22.05.2020, der Übertragung von Ausübung von Pflege und Erziehung an die Pflegepersonen K L und O P, vom 01.12.2021, der sozialarbeiterischen Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Sozialreferat/Kinder- und Jugendhilfe vom 14.04.2023 sowie dem Vorbringen der Beschwerdeführer getroffen werden.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 1 Abs 1 NÄG ist eine Änderung des Familiennamens eines österreichischen Staatsbürgers auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinne des § 2 NÄG vorliegt und § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht. Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt gemäß § 2 Abs 1 Z 9 leg cit bereits dann vor, wenn der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, dem die Obsorge für ihn zukommt.
Der Wunsch des mj. A B ist als Aspekt des Kindeswohls entsprechend seinem Verständnis und seiner Fähigkeit zur Meinungsbildung zu beachten. Nach Angaben der Sozialarbeiterin in deren Stellungnahme vom 14.04.2023 sieht der mj. A B die Familie I J mittlerweile als seine Familie an. Er hat im Sohn der Tochter von FrauK L, der etwas jünger ist als er, einen Spielgefährten gefunden und bestehen zu diesem intensive bruderähnliche Kontakte. Der mj. A B ist zwischenzeitlich eingeschult worden, er erklärte gegenüber der Sozialarbeiterin auf Nachfrage, dass er S T heißen wolle. Da der mj. A B bereits seit mehr als 3 Jahren bei der Pflegefamilie lebt und ein starkes Zugehörigkeitsgefühl zu dieser Familie entwickelt hat, trägt die Änderung des Familiennamens seinem Bedürfnis nach Sicherheit und Zugehörigkeit Rechnung und entspricht zweifellos dessen Kindeswohl.
Zu seinem Vater hat der mj. A B seit dessen Inhaftierung vor mehr als vier Jahren keinen Kontakt mehr und haben auch nur wenige Besuche durch die Kindesmutter stattgefunden, welche sich dann ab Februar 2020 aber nicht mehr gemeldet hat. Bei seiner Ankunft bei der Pflegefamilie hat der mj. A B Traumatisierungen aufgewiesen, er zeigte Angst vor dem Staubsauger, dem Klappern des Geschirrs und in diversen anderen Situationen. In der Nacht war er extrem unruhig und von starken Alpträumen geplagt. In den ersten Monaten der Unterbringung war für die Pflegefamilie ein Durchschlafen in der Nacht nicht möglich. Der mj. A B sieht seine sechs Geschwister in großen Abständen, sie kommen sporadisch in kleineren Gruppen oder einzeln auf Besuch. Zwischen dem Ehepaar I J und dem mj. A B ist ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden. Der mj. A B hat nur mehr eine unklare Vorstellung von seinen Eltern, die teils von Angst geprägt ist. Der mj. A B ist vollständig in den Familienverband der Pflegefamilie integriert, der Wunsch der Namensänderung wurde auch durch die Sozialarbeiterin unterstützt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur zur Namensänderung von Minderjährigen ausführt (VwGH 17.12.2013, 2013/01/0105 und viele andere), hat der Gesetzgeber dadurch, dass er der Angleichung des Familiennamens eines Kindes mit dem seines aktuellen Umfeldes den Vorzug gegeben hat, auch zum Ausdruck gebracht, allenfalls mit einer solchen Namensänderung erwachsene psychische Belastungen des Kindes jedenfalls im Regelfall als nicht derart nachteilig für das Kindeswohl zu qualifizieren, dass von einem Überwiegen dieser Nachteile gegenüber den typischerweise mit der Namensänderung verbundenen Vorteilen gesprochen werden könnte.
Die Beschwerdeführer haben mit ihrem Vorbringen keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt. Im Sinne des Kindeswohls ist das Interesse der leiblichen Eltern an der Beibehaltung des Familiennamens gegenüber dem ausdrücklichen Wunsch und Willen des mj. A B bzw. dessen Wohl nachrangig (Weizenböck in Schwiemann/Kodek, ABGB4 (2013), § 180, Rz 32).
Vor diesem Hintergrund war daher der Beschwerde kein Erfolg beschieden und dieser zur Gänze abzuweisen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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