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LVwG 41.25-3108/2023•LVwG ST LVwG 41.25-3108/2023
LVwG 41.25-3108/2023Tribunal Administrativo Regional10 de out. de 2023
Nachweis fachlicher Tätigkeit, Zeugnischarakter, Bewertung, Beurteilung, Zeit und Umfang der fachlichen Tätigkeit, konkrete Angabe, Berufsumfang, Elektrotechnikgewerbes, Maßstab für Beurteilung individueller Befähigungsnachweis, Beweismittel, Nachweis der Befähigung, fehlende amtswegige Ermittlungspflicht, keine Anleitungspflicht der Behörde, Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Anmeldung, Nachweis einer fachlichen Tätigkeit, Vorlage im Rahmen der Beschwerde, Gewerbeordnung 1994, Elektrotechnikzugangs-Verordnung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn Ing. A B, BSc., geb. am **** in G, G, Fgasse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 10.08.2023, GZ: BHWZ-91414/2023-7,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 05.09.2023 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 29.09.2023 vorgelegten Beschwerde des Ing. A B, BSc. vom 05.09.2023 und des dieser angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 10.08.2023 wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Elektrotechnik unter Ausschluss der Errichtung von Alarmanlagen“ durch Herrn Ing. A B, BSc., geboren am **** in G, auf dem Standort Bfeld, G, Tür *, nicht vorliegen und wurde die Ausübung dieses Gewerbes untersagt; - dies gemäß § 339 und § 340 Abs 1 und 3 iVm §§ 18 und 19 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 75/2023.
Bescheidbegründend ging die belangte Behörde nach Auflistung der erforderlichen Unterlagen und Anführen von Rechtsgrundlagen im Ergebnis davon aus, dass durch den vorgelegten Tätigkeitsnachweis die erforderliche 1 ½-jährige fachliche Tätigkeit nicht nachgewiesen werden könne und das Vorliegen der individuellen Befähigung demnach nicht festgestellt werden könne.
Gegen diesen Bescheid erhob Herr Ing. A B, BSc. am 05.09.2023 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, gestützt auf die Verletzung des Rechtes auf Ausübung des gegenständlichen reglementierten Gewerbes sowie der Verletzung des Rechtes auf Freiheit der Erwerbsbetätigung, neben der Durchführung einer Verhandlung, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache und in eventu die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde. Diese Beschwerde, der als Beilagen eine Teilnahmebestätigung über den Besuch des Lehrganges „Photovoltaiktechniker/in bzw. Photovoltaikplaner/in – Modul Montage“, Kurstermin 08.05.2023 bis 11.05.2023, ein von Herrn C D ausgestellter Tätigkeitsnachweis vom 10.07.2023 sowie der Einzahlungsbeleg in Bezug auf die Eingabegebühr angeschlossen waren, wurde nach Darstellung des Sachverhaltes wie folgt begründet:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20231010_LVwG_41_25_3108_2023_00/image001.jpg„
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20231010_LVwG_41_25_3108_2023_00/image002.jpg
“
Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark Nachstehendes fest:
Mit Schreiben vom 27.04.2023 meldete Herr Ing. A B, BSc. bei der zuständigen Gewerbebehörde das Gewerbe „Elektrotechnik unter Ausschluss der Errichtung von Alarmanlagen“ auf dem Standort G, Bfeld, an, wobei dieser Gewerbeanmeldung folgende Unterlagen angeschlossen waren:
Reife- und Diplomprüfungszeugnis der Höheren Technischen Bundeslehranstalt W, Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik, Ausbildungsschwerpunkt Informationstechnik, vom 13.06.2005,
der Bachelorbescheid der K-F-Universität G vom 23.06.2020 über die Verleihung des Akademischen Grades „Bachelor of Science – BSc“
die Erledigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 24.03.2010 über die Berechtigung der Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ („Ing.“)
die Bestätigung des Wirtschaftsförderungsinstituts der Wirtschaftskammer Steiermark über die Absolvierung des 20-stündigen Lehrganges „Photovoltaiktechniker/in bzw. Photovoltaikplaner/in – Modul Basic“ vom 06.03.2023 bis 15.03.2023
die Bestätigung der WIFI Steiermark vom 22.04.2023 über den Besuch der Veranstaltung „Lehrgang Photovoltaiktechniker/in bzw. Photovoltaikplaner/in – Modul Practice“ am 21.04.2023
das Zertifikat des BFI Steiermark vom 18.11.2022 über die Absolvierung des „Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften“ im Ausmaß von 40 Unterrichtseinheiten in der Zeit vom 14.11.2022 bis 18.11.2022 und die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung sowie
ein Tätigkeitsnachweis, ausgestellt von Frau E F und Herrn C D, Mbach bei Bfeld, B vom 25.04.2023, welchem Folgendes entnommen werden kann:
„/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20231010_LVwG_41_25_3108_2023_00/image003.jpg
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20231010_LVwG_41_25_3108_2023_00/image004.jpg
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“
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 10.08.2023, BHWZ-91414/2023-7, wurde in Bezug auf die Anmeldung des in Rede stehenden Gewerbes durch Herrn Ing. A B, BSc. das Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen festgestellt und die Gewerbeausübung untersagt, zumal eine Feststellung des Vorliegens individuellen Befähigung für das angemeldete Gewerbe nicht erfolgen könne, da die erforderliche 1 ½-jährige fachliche Tätigkeit nicht nachgewiesen worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob Herr Ing. A B, BSc. mit Schriftsatz vom 05.09.2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht unter Anschluss eines weiteren Tätigkeitsnachweises des Arbeitgebers C D, Mbach bei Bfeld, dem Folgendes zu entnehmen ist:
„/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20231010_LVwG_41_25_3108_2023_00/image006.jpg
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20231010_LVwG_41_25_3108_2023_00/image007.png
“
Überdies wurde der Beschwerde auch eine Bestätigung der WIFI Steiermark vom 12.05.2023 über den Besuch der Veranstaltung „Lehrgang Photovoltaiktechniker/in bzw. Photovoltaikplaner/in – Modul Montage“, Kurstermin 08.05.2023 bis 11.05.2023, angeschlossen.
Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 29.09.2023 vorgelegt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem behördlichen Verwaltungsverfahrensakt und den darin erliegenden unbedenklichen Urkunden.
In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
In materienrechtlicher Hinsicht sind nachstehende Bestimmungen maßgebend:
§ 5 GewO 1994:
„Einteilung der Gewerbe
(1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.
(2) Freie Gewerbe sind Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) ausdrücklich angeführt sind. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für freie Gewerbe kein Befähigungsnachweis zu erbringen.“
§ 16 Abs 1 und 2 GewO 1994:
„Besondere Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben
Befähigungsnachweis
Allgemeine Bestimmungen
(1) Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55). § 9 Abs. 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung des neues Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.
(2) Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, daß der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.
[…]“
§ 18 Abs 1, 2, 3 und 5 GewO 1994:
„Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.
(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;
2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;
3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;
4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;
5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;
6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;
7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;
8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;
9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;
10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;
11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.
(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder
3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.
[…]
(5) Bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen. Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.
[…]“
§ 19 GewO 1994:
„Individueller Befähigungsnachweis
Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.“
§ 94 Z 16 GewO 1994:
„Bestimmungen für einzelne Gewerbe
Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:
[…]
[…]“
§ 106 GewO 1994:
„Elektrotechnik
(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Elektrotechnik (§ 94 Z 16) bedarf es für
1. die Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen ohne Einschränkung hinsichtlich der Leistung oder der Spannung,
2. die Errichtung von Blitzschutzanlagen,
3. die Errichtung von Alarmanlagen für Betriebe, Gebäude oder Grundstücke und
4. die Errichtung von Brandmeldeanlagen.
(2) Als elektrische Starkstromanlagen und -einrichtungen im Sinne des Abs. 1 gelten
1. Anlagen und Einrichtungen für Spannungen über 42 Volt oder Leistungen über 100 Watt;
2. Anlagen und Einrichtungen für geringere Spannungen oder Leistungen, wenn die Stromquelle Starkstrom führt.
(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik berechtigt sind, sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch zur Instandhaltung und Instandsetzung von elektrischen Betriebsmitteln berechtigt.
(4) Gewerbetreibende, die zu Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 3 berechtigt sind, dürfen bei der Errichtung von Alarmanlagen für Betriebe, Gebäude oder Grundstücke nur Arbeitnehmer verwenden, die die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.
(5) Die im Abs. 4 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion, als Sicherheitsbehörde ein Verzeichnis aller Personen, deren Verwendung für die im Abs. 1 Z 3 genannten Tätigkeiten in Aussicht genommen ist, binnen einer Woche vorzulegen; jede beabsichtigte Änderung hinsichtlich der für die im Abs. 1 Z 3 genannten Tätigkeiten verwendeten Personen ist ebenfalls dieser Behörde binnen einer Woche anzuzeigen. Das Verzeichnis oder die Anzeigen von Änderungen dieses Verzeichnisses haben neben dem Vor- und Familiennamen der betreffenden Person auch deren Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Unterkunft (Wohnung) zu enthalten.
(6) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen die Zuverlässigkeit einer gemäß Abs. 5 bekannt gegebenen Person nicht gegeben, so hat die Sicherheitsbehörde dem Gewerbetreibenden ohne unnötigen Aufschub schriftlich mitzuteilen, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.“
§ 339 GewO 1994:
„Besondere Verfahrensbestimmungen
a) Anmeldungsverfahren
(1) Wer ein Gewerbe ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.
(2) Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. Bei der Anmeldung des freien Gewerbes der Marktfahrer oder des freien Gewerbes des Feilbietens gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 hat der Anmelder an Stelle der Bezeichnung eines Standortes die genaue Anschrift seiner Wohnung anzugeben; diese Wohnung gilt als Standort. Wenn es sich um Gewerbe handelt, die auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes oder durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder in Verbindung mit Wanderveranstaltungen ausgeübt werden, hat der Anmelder als Standort die genaue Anschrift des Bürobetriebes anzugeben.
(3) Der Anmeldung sind folgende Belege anzuschließen:
1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der Person, ihre Wohnung, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen,
2. falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege, im Fall des § 16 Abs. 1 zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers und
3. ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf, falls eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft die Anmeldung erstattet und der Anmelder den Firmenbuchauszug nicht bei der Behörde gemäß § 365g einholt.
(4) Die Anmeldung und die der Anmeldung anzuschließenden Belege können mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise, wie im Wege der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft, eingebracht werden. Hat die Behörde Zweifel an der Echtheit der angeschlossenen Belege, kann sie den Einschreiter auffordern, die Urkunden im Original vorzulegen. Eine solche Urkunde gilt erst als eingelangt, wenn sie im Original vorliegt. Der Anmelder ist von der Beibringung der Belege entbunden, wenn
1. die betreffenden Daten bereits im GISA eingetragen sind oder
2. sich die Gewerbebehörde über die betreffenden Daten durch automationsunterstützte Abfrage gemäß § 365a Abs. 5 Kenntnis verschaffen kann.“
§ 340 Abs 1 und 3 GewO 1994:
„(1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.
[…]
(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.“
Die einschlägigen Regelungen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Elektrotechnik (Elektrotechnikzugangs-Verordnung), BGBl. II Nr. 41/2003 idF BGBl. II Nr. 149/2023, welche aufgrund § 18 GewO 1994 ergangen ist, sehen in Bezug auf den Gewerbezugang Nachstehendes vor:
§ 1 Elektrotechnikzugangs-Verordnung:
„Zugangsvoraussetzungen
(1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des unbeschränkten Gewerbes der Elektrotechnik (§ 94 Z 16 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
a)den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Elektrotechnik oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
b)die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und
c)den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen und
d)eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
a)den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Elektrotechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b)die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und
c)den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen und
d)eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
a)den erfolgreichen Besuch der Werkmeisterschule für Berufstätige für Elektrotechnik, sofern Unterricht im Bereich Hochspannungstechnik im Rahmen eines alternativen Pflichtgegenstandes im Ausmaß von mindestens 40 Unterrichtseinheiten erteilt wurde, und
b)die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und
c)den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen und
d)eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
5. Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
6. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nach Abs. 3, die mindestens dreijährig war, nachgewiesen wird, oder
7. Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nach Abs. 3, die mindestens zweijährig war, nachgewiesen wird, oder
8. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
9. Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nach Abs. 3, die mindestens dreijährig war, nachgewiesen wird.
(2) Die im Abs. 1 Z 5 und 8 geregelten Tätigkeiten dürfen, vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet, nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
(3) Ausbildungen nach Abs. 1 Z 6, 7 und 9 sind:
1. der erfolgreiche Abschluss der Studienrichtung Elektrotechnik oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder
2. der erfolgreiche Besuch einer im § 1 Z 3 lit. a genannten berufsbildenden höheren Schule oder
3. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem Lehrberuf, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der elektrischen Energietechnik liegt, oder
4. der erfolgreiche Besuch einer nicht in Z 2 angeführten Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der elektrischen Energietechnik liegt.“
§ 2 Elektrotechnikzugangs-Verordnung:
„Zulassungsvoraussetzungen bei eingeschränktem Berechtigungsumfang
Zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik unter Ausschluss der Errichtung von Alarmanlagen entfällt bei den Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Notwendigkeit der Absolvierung des in Anlage 2 festgelegten Lehrgangs über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen, bei den Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 bis 9 die Notwendigkeit einer entsprechenden Tätigkeit betreffend die Errichtung von Alarmanlagen.“
Anlage 1 der Elektrotechnikzugangs-Verordnung:
„
Anlage 1
Lehrgang über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften
1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren sonstigen berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.
2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:
Gegenstand
Mindestzahl der Lehrstunden
Wirkungen des elektrischen Stromes auf den Menschen, erste Hilfe bei Elektrounfällen
2
Stromausbreitung im Erdreich, Spannungstrichter, Erder, Schrittspannung,
1
Fehlerspannung und Berührungsspannung, Potentialausgleich
1
Messung und Prüfung von Erdern
2
Leitungsschutz, Schmelzsicherungen, Leitungsschutzschalter
2
Elektrotechnikgesetz, ÖVE-Vorschriften, nationale und internationale elektrotechnische Sicherheitsvorschriften, Vorschriften über die Normalisierung und Typisierung, Normen, Vorschriften über Unfallverhütung und Arbeitnehmerschutz
3
elektrotechnisches Prüfwesen
1
Errichtungsvorschriften für Niederspannungsanlagen (ausgenommen Schutzmaßnahmen)
5
Errichtungsvorschriften für Hochspannungsanlagen
2
Errichtungsanlagen für Blitzschutzanlagen
1
Schutzmaßnahmen in den Niederspannungsanlagen (Schutzkleinspannungen, Schutztrennung, Schutzisolierung, Schutzerdung, Schutzleitungssystem, FI-Schutzschaltung, Prüfung der Schutzmaßnahmen, Reparatur von Geräten)
6
praktische Übungen (Erdungsmessungen, Bestimmung des spezifischen Erdungswiderstandes, Schleifenwiderstandsmessungen, Prüfung der FI-Schutzschaltung, Prüfung des Potentialausgleiches, Isolationswiderstandsmessung)
8
3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 34 zu betragen.“
Im Beschwerdefall liegt dem bekämpften Bescheid die Auffassung zugrunde, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer gegenüber das Vorliegen der individuellen Befähigung nach § 19 GewO 1994 nicht festgestellt werden hat können, zumal die erforderliche 1 ½-jährige fachliche Tätigkeit nicht habe nachgewiesen werden können.
Hingegen vertritt der Beschwerdeführer im Ergebnis die Ansicht, dass eine fachliche Tätigkeit nicht zwingend bei einem Dienstgeber mit einer Gewerbeberechtigung des Gewerbes „Elektrotechnik“ ausgeübt werden müsse und anhand der vorgelegten Belege klare Feststellungen zum Bildungsgang sowie zu den Kenntnissen und Erfahrungen, welche beschwerdeführerseitig im Rahmen seiner Ausbildung und Praxis erworben worden seien, nicht getroffen und den geltenden Vorschriften und dem Ausbildungsziel nicht gegenüber gestellt worden seien. Es komme ausschließlich auf Inhalt und Qualität der geleisteten Tätigkeit an, was sich auch aus einem Umkehrschluss zu § 1 Abs 1 Z 5 bis 9 Elektrotechnikzugangs-Verordnung ergebe, da die diesbezüglichen Nachweise eine facheinschlägige Tätigkeit fordern würden, andernfalls die Differenzierung zwischen fachlicher und facheinschlägiger Tätigkeit bedeutungsleer wäre. Je höher die Ausbildung zu gewichten sei, desto weniger Gewicht komme dem Nachweis der Tätigkeit zu. Seit der Gewerbeordnungsnovelle 2002 komme es nicht mehr darauf an, dass die „fachliche Tätigkeit“ in einem bestimmten Gewerbe ausgeübt werden müsse, weshalb die Beschwerde begründet sei.
Die Sache des in Rede stehenden Rechtsmittelverfahrens wird durch den Spruch des bekämpften Bescheides begrenzt, wonach die belangte Behörde das Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes „Elektrotechnik unter Ausschluss der Errichtung von Alarmanlagen“ durch den Beschwerdeführer auf dem näher bezeichneten Standort feststellte und die diesbezügliche Gewerbeausübung untersagte.
Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der „Elektrotechnik gemäß § 94 Z 16 GewO 1994“, welches ein sogenanntes „sensibles“ Gewerbe im Sinne der Regelung des § 95 leg. cit. ist, bedarf es nicht nur für die Installation elektrischer Starkstromanlagen und –einrichtungen, ohne Einschränkung hinsichtlich der Leistung oder der Spannung, der Errichtung von Blitzschutzanlagen und der Errichtung von Brandmeldeanlagen, sondern auch für die Errichtung von Alarmanlagen für Betriebe, Gebäude oder Grundstücke. Eine Berechtigung für das uneingeschränkte Elektrotechnikergewerbe kann demnach nur erworben werden, wenn der vorgelegte Befähigungsnachweis auch die Errichtung von Alarmanlagen umfasst. Anderenfalls ist – wie gegenständlich angemeldet - nur eine Berechtigung mit dem Wortlaut „Elektrotechnik, unter Ausschluss der Errichtung von Alarmanlagen“ möglich (vgl. Stolzlechner/Seider/Vogelsang, GewO, 2. Aufl., RZ 3 zu § 106 GewO 1994).
Zutreffend ging die belangte Behörde im Rahmen ihres Verfahrens im Hinblick auf das Nichtvorliegen der Befähigung des das Gewerbe anmeldenden Beschwerdeführers für das Gewerbe „Elektrotechnik gemäß § 94 Z 16 GewO 1994“ nach der Elektrotechnikzugangs-Verordnung, BGBl. II Nr. 41/2003 idF BGBl. II Nr. 149/2023, auch davon aus, dass nach § 19 GewO 1994, diese den Befähigungsnachweis festlegende Vorschrift auch den Maßstab für die Befähigung bildet (vgl. zur Thematik z.B. VwGH am 06.04.2005, 2004/04/0047, VwGH am 18.05.2005, 2004/04/0188 und VwGH am 18.02.2005, 2004/04/0211).
Aufgrund der beschwerdeführerseitig in Bezug auf das mit Eingabe vom 27.04.2023 angemeldete Gewerbe vorgelegten Ausbildungsnachweise ist fallbezogen insbesondere das Reife- und Diplomprüfungszeugnis der Höheren Technischen Bundeslehranstalt W, Höhere Anstalt für Elektrotechnik, Ausbildungsschwerpunkt Informationstechnik, vom 13.06.2005, von Relevanz, aus welchem ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer die Reife- und Diplomprüfung mit dem Schwerpunkt fachindustrielle Informationstechnik positiv absolvierte und wurde der Gewerbeanmeldung auch die Bestätigung des BFI Steiermark vom 18.11.2022 über die Absolvierung des Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften im Ausmaß von 40 Unterrichtseinheiten mit dem erfolgreichen Abschluss beilgelegt, sodass der Beschwerdeführer die Zugangsvoraussetzungen nach § 1 Abs 1 Z 3 lit. a) sowie im Hinblick auf die Regelung nach § 8 Abs 2 Z 2a der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993 idF BGBL. II Nr. 114/2004, jene nach § 1 Abs 1 Z 3 lit. b) Elektrotechnikzugangs-Verordnung sowie, vor dem Hintergrund der erfolgreichen Absolvierung des Lehrgangs über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften im Ausmaß von 40 Unterrichtseinheiten mit erfolgreich abgelegter Abschlussprüfung, auch die Voraussetzung für den verfahrensgegenständlichen Gewerbezugang nach § 1 Abs 1 Z 3 lit. c) Elektrotechnikzugangs-Verordnung, bezogen auf den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 1 dieser Verordnung festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften, erfüllt. § 2 der Elektrotechnikzugangs-Verordnung normiert Zulassungsvoraussetzungen bei eingeschränktem Berechtigungsumfang u.a. dahingehend, dass zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik – wie gegenständlich – unter Ausschluss der Errichtung von Alarmanlagen bei den Voraussetzungen gemäß § 1 Abs 1 Z 2 bis 4 leg. cit. die Notwendigkeit der Absolvierung des in der Anlage 2 festgelegten Lehrgangs über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen bei den Tätigkeiten gemäß § 1 Abs 1 Z 5 bis 9 Elektrotechnikzugangs-Verordnung die Notwendigkeit einer entsprechenden Tätigkeit betreffend die Errichtung von Alarmanlagen entfällt.
In § 1 Abs 1 Z 3 lit. d) Elektrotechnikzugangs-Verordnung wird in Bezug auf das Vorliegen der „vollen Befähigung“ allerdings kumulativ ein Zeugnis über eine mindestens 1 ½-jährige „fachliche Tätigkeit“ verlangt. Unter fachlicher Tätigkeit (§ 18 Abs 2 Z 8 GewO 1994) ist eine solche zu verstehen, welche geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind (vgl. § 18 Abs 3 GewO 1994). Fallbezogen legte der nunmehrige Beschwerdeführer der Gewerbebehörde den eingangs näher beschriebenen „Tätigkeitsnachweis“ der Frau E F und des Herrn C D vom 25.04.2023 im Rahmen der Gewerbeanmeldung vor, in welchem bescheinigt wird, dass der nunmehrige Beschwerdeführer seit 01.04.2022 bis dato überwiegend als Betriebstechniker im Ausmaß von 20 Wochenstunden beschäftigt gewesen sei und im Einzelunternehmen (Vermietung und Verpachtung an verschiedenen Standorten) von 04.01.2020 bis 28.02.2021 als Techniker und Hauswart im Ausmaß von 10 Wochenstunden beschäftigt gewesen sei und wurden die Aufgabenbereiche die Elektrotechnik betreffend durch näher bezeichnete Tätigkeiten im Bereich der Planung und Installation von elektrischen Anlagen, der Instandhaltung und Reparaturarbeiten, der Prüfung und Messung, der Netzwerk- und Kommunikationstechnik sowie der Beratung und Einschulung unternehmerseitig bescheinigt, womit bereits bezogen auf die erforderliche Dauer ein Zeugnis über eine mindest 1 ½-jährige fachliche Tätigkeit der Behörde nicht vorgelegt wurde und ging die belangte Behörde im Verfahrensgegenstand nachvollziehbar daher davon aus, dass das Vorliegen der individuellen Befähigung nach § 19 GewO 1994 fallbezogen zu prüfen sei, da im Ergebnis der Nachweis über die „volle Befähigung“ im Rahmen der Anmeldung des in Rede stehenden Gewerbes nicht erbracht wurde. Ungeachtet des Umstandes, dass der vorgelegte „Tätigkeitsnachweis“, gemessen am Maßstab der Elektrotechnikzugangs-Verordnung, auch „Zeugnischarakter“ nicht aufweist, zumal dieser Urkunde auch eine gewisse Bewertung bzw. Beurteilung nicht zu entnehmen ist (vgl. zur Bedeutung des Begriffes Zeugnis z.B. www.duden.de/rechtschreibung/zeugnis), was die im Rahmen des in Rede stehenden tatsächlich durchgeführten, bescheinigten konkreten Tätigkeiten anlangt, und auch zur Ausstellung eines solchen Beweismittels gewisse einschlägige Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erforderlich sind, so ist der bezughabenden Bescheinigung zu entnehmen, dass die Beschäftigung im Einzelunternehmen E F (Beherbergungsbetrieb) seit 01.04.2022, im Ausmaß von 20 Wochenstunden lediglich überwiegend als Betriebstechniker erfolgte und auch die im Einzelunternehmen (Vermietung und Verpachtung an verschiedenen Standorten) im Zeitraum von 04.01.2020 bis 28.02.2021 im Ausmaß von 10 Wochenstunden erfolgte nicht ausschließlich als „Techniker“, sondern auch als Hauswart, sodass sich aus der vorgelegten Urkunde nicht konkret ableiten lässt, in welchem Ausmaß die Beschäftigung des Beschwerdeführers bezogen auf eine fachliche Tätigkeit im genannten Beherbergungsbetrieb bzw. im Einzelunternehmen der Vermietung und Verpachtung tatsächlich erfolgt(e). Unbeschadet der Tatsache, dass beschwerdeführerseitig fallbezogen damit auch keine 1 ½-jährige fachliche Tätigkeit, bezogen auf die Tätigkeitsdauer nachgewiesen wurde, gilt es festzuhalten, dass das in Rede stehende eingeschränkte Gewerbe vom Berechtigungsumfang her die Installation elektrischer Starkstromanlagen und– Einrichtungen ohne Einschränkung hinsichtlich der Leistung oder der Spannung, die Errichtung von Blitzschutzanlagen sowie auch die Errichtung von Brandmeldeanlagen betrifft (vgl. § 106 Abs 1 Z 1, 2 und 4 GewO 1994), wobei als elektrische Starkstromanlagen und- Einrichtungen im Sinne der Regelung des § 106 Abs 1, Anlagen und Einrichtungen für Spannungen über 42 Volt oder Leistungen über 100 Watt sowie Anlagen und Einrichtungen für geringere Spannungen oder Leistungen, wenn die Stromquelle Starkstrom führt, gelten (vgl. § 106 Abs 2 Z 1 und Z 2 GewO 1994).
Der Berufsumfang des uneingeschränkten „Elektrotechnikgewerbes“ ermöglicht im Detail die Tätigkeiten und Fertigkeiten bezüglich Planung, Installation, Inbetriebnahme, Wartung, Prüfung, Messung, Überprüfung, Reparatur und Instandsetzung von
„1.elektrischen Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Umwandlung und Abgabe elektrischer Energie, unbegrenzt hinsichtlich Leistung und Spannung,
2. Erdungs- und Blitzschutzanlagen, Überspannungsschutzanlagen, BIO-Elektroinstallationen,
4. Ruf-, Signal- und Kommunikationsanlagen,
5. Alarm-, Zutrittskontroll-, Videoübertragungsanlagen inkl. Alarmübertragung,
7. elektrischen Energieverbrauchseinrichtungen,
8. elektrischen und elektronischen Betriebsmitteln,
9. Photovoltaikanlagen, Windkraftanlagen und elektrochemische Generatoren,
11. Elektroheizungen, Notstromaggregate und USV-Anlagen,
12. Bustechnik, Prozessleittechnik und SPS-Steuerungen und in Bereichen, in denen Elektrotechniker Leistungen, die sich aufgrund ihrer Gewerbeberechtigung ergeben, erbringen und gemeinsam mit anderen Gewerbetreibenden ein Werk herstellen
13. Zentrale Staubsaugeranlagen und deren Verlegungssysteme,
14. Anschluss von Elektrogeräten an vorhandene Elektroinstallationen und vorhandenen Antennenanlagen,
16. Montage von Beleuchtungskörpern,
sowie fachübergreifende Leistungen (gem. § 32 GewO 1994; wirtschaftlich sinnvolle
Ergänzungsarbeiten) beispielsweise
20. Malerarbeiten und Tapezieren,
21. Ausbesserungen am Estrich und Verputz,
22. Anschluss von Wärmepumpen an vorhandene Wasseranschlüsse,
25. Erdaushubarbeiten bis zu einer Tiefe von 125 cm
26. Versetzen von Steckdosen und Schaltern.“
(vgl. die Gewerbeinformation der Wirtschaftskammer Österreichs, Gründerservice Steiermark).
Im Beschwerdefall betrifft die Beschränkung des beschwerdeführerseitig angestrebten Gewerbes lediglich den „Ausschluss der Errichtung von Alarmanlagen“, sodass nur die sich darauf beziehenden obgenannten Tätigkeitsbereiche nicht von Belang sind und ist aus der beschwerdeführerseitig auch der Behörde vorgelegten Bescheinigung in Form des näher beschriebenen Tätigkeitsnachweises jedoch überdies auch nicht zu ersehen, in welchem Ausmaß Tätigkeiten, insbesondere betreffend die Planung und Installation, die Instandhaltung und Reparaturarbeiten sowie die Prüfung und Messung an welchen elektrischen Anlagen und Einrichtung, vor allem mit welcher Spannung bzw. Leistung, beschwerdeführerseitig durchgeführt wurden.
Der Gewerbebehörde vermag daher im Ergebnis nicht entgegengetreten zu werden, dass sie auf Grundlage der Gewerbeanmeldung fallbezogen davon ausging, dass der individuelle Nachweis der Befähigung für das in Rede stehende eingeschränkte Gewerbe „Elektrotechnik gemäß § 94 Z 16 GewO 1994“ auf Basis der vorgelegten Beweismittel nicht erbracht wurde, ist doch unter einem „Befähigungsnachweis“ auch der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen und kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die in dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können (vgl. § 16 Abs 2 GewO 1994). Der Maßstab für die Beurteilung des individuellen Befähigungsnachweises kann allerdings kein anderer sein, als jener für die Beurteilung des standardisierten Befähigungsnachweises (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, 3. Aufl., RZ 13 zu § 19 GewO 1994). Letzteres lässt sich aus den von Beschwerdeführerseite beigebrachten Beweismitteln - wie dargelegt - nicht in der erforderlichen Form ersehen und ist es Sache der Beschwerdeführer, die fachliche Qualifikation initiativ nachzuweisen (vgl. z.B. VwGH am 26.09.2012, 2012/04/0018). Die Unterlassung der Beibringung von Belegen, die den Nachweis einer bestimmten Befähigung zum Antritt eines Gewerbes dienen, stellt auch kein Formgebrechen im Sinne der Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG dar (vgl. dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, 3. Aufl., RZ 17 zu § 339 GewO 1994 unter Hinweis auf VwGH am 29.01.1991, 90/04/0217). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang auch ausgesprochen, dass diesbezüglich eine amtswegige Ermittlungspflicht nicht vorliegend ist und auch keine Verpflichtung zur Anleitung besteht, welche bestimmten Beweismittel beizubringen wären (vgl. z.B. VwGH am 30.11.2006, 2005/04/0163).
An diesem Ergebnis vermögen auch die beschwerdeführerseitig vorgelegten einschlägigen Nachweise in Bezug auf Photovoltaiktechnik bzw. Photovoltaikplanung nichts zu ändern.
Was die beschwerdeführerseitig im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Bescheinigungen anlangt, so gilt es darauf hinzuweisen, dass auf die Sach- und Rechtslage in der Gewerbeanmeldung abzustellen ist (vgl. z.B. VwGH am 03.03.1999, 97/04/0138 und die dort zitierte höchstgerichtliche Judikatur) und sich auch aufgrund des dem Verwaltungsgericht nunmehr vorgelegten Tätigkeitsnachweises des Arbeitgebers C D vom 10.07.2023 allerdings auch eine andere rechtliche Beurteilung fallbezogen nicht ergeben würde, zumal auch darin die Zeiten der fachlichen Tätigkeiten bzw. deren Umfang nicht hinreichend konkret angegeben wurden und insbesondere auch darin eine nähere Spezifizierung der elektrischen Anlagen bzw. Einrichtungen nicht erfolgte und ist hinsichtlich der vorgelegten „Lehrgangsbestätigung“ vom 12.05.2023 auf obige Ausführungen zu verweisen.
Im Ergebnis ist es daher nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde fallbezogen das Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen aufgrund des fehlenden erforderlichen Befähigungsnachweises für das beschwerdeführerseitig angestrebte Gewerbe am näher beschriebenen Standort gemäß § 340 Abs 3 GewO 1994 feststellte und die Ausübung dieses Gewerbes untersagte.
Im Hinblick auf die verfahrensgegenständlich ausschließlich zu lösende Rechtsfrage konnte auch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung im Beschwerdefall unterbleiben.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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