LVwG ST LVwG 42.29-2001/2023

LVwG 42.29-2001/2023Tribunal Administrativo Regional3 de out. de 2023

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Regest

Lenkberechtigung, Aufforderungsbescheid, begründete Bedenken, gesundheitliche Eignung, Amtsarzt, Gutachten, Befund, Untersuchung, Überprüfung, Kostenersatz, Führerscheingesetz

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 42.29-2001/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.42.29.2001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Mag. G. Maier über die Beschwerde des Herrn A B, geb. *****, Fsiedlung, R-G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 24.05.2023, GZ: BHGU-11.1-637/2023,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 04.04.2023, GZ: BHGU-11.1-637/2023, wurde eine amtsärztliche Untersuchung des nunmehrigen Beschwerdeführers binnen drei Wochen ab Zustellung des Bescheides vorgeschrieben, welcher er am 16.05.2023 nachkam. Bei der diesbezüglichen Untersuchung wurde festgestellt, dass für ein abschließendes amtsärztliches Gutachten noch eine befürwortende fachärztliche psychiatrische Stellungnahme und einen aktuellen Drogenharntest auf gängige Drogen benötigt werden. Als Begründung wurde von der Amtsärztin angegeben:

„Hr. A B wurde ein Bescheid des Sicherheitsreferates - Verkehrswesen, datiert mit 04.04.2023, zugeschickt. Eine amtsärztliche Untersuchung wurde aufgrund der Polizeimeldung vom 13.03.2023 vorgeschrieben. Die amtsärztliche Untersuchung fand am 16.05.2023 statt. Herr A B erschien verspätet um 12 Uhr. Aufgrund dieser Untersuchung wurden psychisch gesundheitliche Bedenken festgestellt. Herr A B wirkte massiv verlangsamt. Aus der Vorgeschichte war Drogenkonsum eruierbar. Herr A B gab an derzeit keine Drogen zu konsumieren. Er absolviere seit einem Monat den Zivildienst. Eine psychiatrische Stellungnahme ist amtsärztlicherseits im Hinblick auf die Fahrtauglichkeit mit Beantwortung folgender Fragen zu fordern:

Vorgeschichte

Diagnose

Therapie und Compliance

Aussage über Verlauf und Verschlechterungs- oder Rezidivneigung der Krankheit

-Alkohol: Besteht Missbrauch oder Abhängigkeit?

Drogen: Besteht Missbrauch oder Abhängigkeit?

Positive (befürwortende) oder ablehnende Stellungnahme zum Lenken eines Kfz obiger Gruppe, ggf. unter Mitbeurteilung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit (§ 13 Abs. 1 FSG-GV)

Empfohlene ärztliche Kontrolluntersuchungen - Grund angeben!

Drogenharntest auf alle Substanzen.“

Die belangte Behörde hat sodann den nunmehr bekämpften Bescheid vom 24.05.2023, GZ: BHGU-11.1-637/2023, erlassen, mit dem der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs 4 FSG aufgefordert wurde, innerhalb von 6 Wochen, gerechnet ab der Zustellung dieses Bescheides,

-eine befürwortendefachärztlichepsychiatrische Stellungnahme und

-einen aktuellen Drogenharntest auf gängige Drogen

zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens zu erbringen, wobei begründend auf die angeführte Stellungnahme der Amtsärztin hingewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid hat der nunmehrige Beschwerdeführer einen mit 16.06.2023 datierten Schriftsatz eingebracht, worin er im Wesentlichen ausführt, grundsätzlich bereit gewesen zu sein, die geforderten Untersuchungen zu machen, sich die Kosten für die geforderten Befunde aber nicht leisten zu können. Er ersuche um Mitteilung, wie er die Bedenken aus der Welt räumen könne, ohne diese Summen bezahlen zu müssen.

Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt sowie der Begründung des bekämpften Bescheides, welche nicht bestritten wurde.

Maßgebende Rechtsvorschriften:

§ 24 Abs 4 des Bundesgesetzes über den Führerschein (Führenscheingesetz – FSG), BGBl. I Nr. 1020/1997 idF BGBl. I Nr. 154/2021:

„Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“

Erwägungen:

Der Beschwerdeführer rügt die rechtliche Schlussfolgerung der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen zur Aufforderung, weitere Befunde zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen, nicht. Vielmehr führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, dass er aus Kostengründen dazu nicht in der Lage sei.

Es konnte die Durchführung einer öffentlich-mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 VwGVG entfallen, ein diesbezüglicher Antrag wurde nicht gestellt.

Ein Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs 4 FSG ist nur dann zulässig, wenn begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in diese Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Es bedarf daher für die Erlassung einer Aufforderung nach § 24 Abs 4 leg. cit. nicht erst im Entziehungsverfahren der Setzung einer Entziehungsmaßnahme vorausgehenden, auf sachverständiger Basis festzustellenden, Nichteignung; insbesondere bedarf es zur Annahme von begründeten Bedenken (noch) nicht eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen.

Die belangte Behörde stützt den bekämpften Bescheid auf die begründeten Bedenken, dass laut Stellungnahme der Amtsärztin die Vorlage der genannten weiteren Befunde erforderlich sei.

Bestehen imBeschwerdefall zu Recht begründete Bedenken betreffend das aufrechte Vorliegen der Voraussetzungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen, ist zur Erreichung des Gesetzeszweckes des Abs 4 leg. cit. – Klärung begründeter Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ – die Erlassung von Aufforderungsbescheiden erforderlich.

Dies war auch im vorliegenden Verfahren der Fall.

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung ex lege zu entziehen.

Die Möglichkeit eines Kostenersatzes für die erforderlichen Untersuchungen und Befunde an den zu Untersuchenden ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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