LVwG ST LVwG 40.25-2835/2023; LVwG 40.25-2857/2023

LVwG 40.25-2835/2023; LVwG 40.25-2857/2023Tribunal Administrativo Regional12 de set. de 2023

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Regest

Strafverfügung, telefonische Einbringung, Einspruch, Aufnahme einer Niederschrift, Verwaltungsstrafgesetz 1991

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 40.25-2835/2023; LVwG 40.25-2857/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.40.25.2835.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerden des A B, geb. am ****, T, O-P-Platz, vertreten durch Frau C D, Edorf, Wgasse, gegen die Zurückweisungsbescheide der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 27.07.2023, GZ: BHBM/621230028259/2023, und vom 21.08.2023, GZ: BHBM/621230032779/2023,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 sowie § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGVG), wird den Beschwerden vom 23.08.2023 keine Folge gegeben und werden die angefochtenen Bescheide mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zurückweisungen der Einsprüche gegen die Strafverfügungen der belangten Behörde auf Rechtsgrundlage „§ 49 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VStG)“, erfolgen und sich die Zurückweisung des Einspruches im Bescheid vom 27.07.2023, GZ: BHBM/621230028259/2023, auf den Einspruch vom 11.07.2023 bezieht.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag mit Eingabe vom 01.09.2023 vorgelegten Beschwerden sowie der angeschlossenen Verwaltungsstrafakten und der verwaltungsgerichtlicherseits durchgeführten Ermittlungsschritte ergibt sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt wie folgt:

Mit Strafverfügung vom 01.06.2023, GZ: BHBM/621230028259/2023, verhängte, die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag gegenüber Herrn A B wegen einer Übertretung nach § 367 Z 1 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, eine Geldstrafe im Ausmaß von € 365,00 auf Rechtsgrundlage § 367 Einleitungssatz Gewerbeordnung unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 8 Stunden.

Diese Strafverfügung wurde Herrn A B am 01.06.2023 elektronisch zugestellt, wogegen von Seiten Frau C D mit E-Mail vom 11.07.2023 Einspruch erhoben wurde, zumal die E F GmbH mit Kaufvertrag vom 18.04.2023 vom neuen Eigentümer übernommen worden sei und das Restaurant G H am S zwar ab Dezember 2022 an die I J OG bereits verpachtet worden sei, weshalb das reglementierte Gewerbe „Gastgewerbe in der Betriebsart Gasthaus“ auf dem gegenständlichen Standort in S, Zberg, von der I J OG ausgeübt worden sei und die Verantwortung für die Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers beim Betreiber liege.

In der Folge wurde der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag auch die geforderte Vollmacht der Frau C D nachgereicht und mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 27.07.2023 der Einspruch des Herrn A B, vertreten durch Frau C D, vom „20.07.2023“, gegen die Strafverfügung vom 01.06.2023, GZ: BHBM/621230028259/2023, gemäß § 49 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG als verspätet zurückgewiesen.

Mit Strafverfügung vom 22.06.2023, GZ: BHBM/621230032779/2023, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag über Herrn A B wegen Übertretung der Rechtsvorschriften § 367 Z 1 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, aufgrund dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Einleitungssatz Gewerbeordnung neuerlich eine Geldstrafe im Ausmaß von € 365,00 und setzte die Ersatzfreiheitsstrafe mit 2 Tagen 8 Stunden fest. Diese Strafverfügung wurde noch am 22.06.2023, ebenfalls elektronisch, zugestellt und erhob Frau C D namens Herrn A B mit E-Mail vom 11.08.2023 Einspruch gegen diese Strafverfügung, zumal nicht verstanden worden sei, dass eine weitere Strafe für das gleiche Vergehen in so kurzer Zeit verhängt werde, weshalb zu diesem Zeitpunkt eine dementsprechende Reaktion nicht möglich gewesen sei und sei der Sonderfall den näher genannten Sachbearbeiterinnen der Behörde versucht worden näher zu bringen, jedoch sei es nicht möglich gewesen, die Umstände, welche bei einer Geschäftstätigkeit in nicht leichten Zeiten entstehen würden (gegenständlich bei der der Übernahme eines neuen Betriebes) zu berücksichtigen und die Beantwortungsfrist mit 14 Tagen unzumutbar, wobei die Gesetzgebung hier streng sei und es für Betreibende keine Ausnahmen gebe.

In der Folge wurde auch in Bezug auf diesen Einspruch die Vollmacht der Frau C D nachgereicht, welche sich ebenfalls auf die in der Strafverfügung angeführte Sache bezog.

Mit dem nunmehr bekämpften Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 21.08.2023 wurde auch dieser Einspruch des Beschuldigten Herrn A B, vertreten durch Frau C D, vom 11.08.2023, gegen die Strafverfügung vom 22.06.2023, GZ: BHBM/621230032779/2023, gemäß § 49 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG als verspätet zurückgewiesen.

Gegen die beiden am 31.07.2023 bzw. 23.08.2023 erlassenen Zurückweisungsbescheide wurde von Seiten Frau C D unter Verweis auf die Begründungen in den Einsprüchen, welche den Beschwerden angeschlossen waren, rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben und konnte verwaltungsgerichtlicherseits am 06.09.2023 erhoben werden, dass es sich bei diesen Bescheidbeschwerden um solche im Namen des Beschuldigten A B handelt.

Im verfahrensrelevanter Hinsicht gilt es weiters festzustellen, dass die Einsprüche des Herrn A B, welche durch Frau C D bei der Behörde eingebracht wurden, gegen die genannten Strafverfügungen vom 01.06.2023 und 22.06.2023 sich als verspätet erweisen.

Dieser Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen bereits aus den Verwaltungsstrafakten der belangten Behörde und den darin erliegenden unbedenklichen Urkunden und geht insbesondere aus dem Zustellnachweis über die elektronische Zustellung hervor, dass die Strafverfügung vom 01.06.2023 dem Beschwerdeführer noch am selben Tag zugestellt wurde und gilt dies auch für die Strafverfügung der belangten Behörde vom 22.06.2023, welche von Seiten des beschwerdeführenden Herrn A B auch noch am 22.06.2023 übernommen wurde.

Dass gegen die Strafverfügung vom 01.06.2023 mit E-Mail vom 11.07.2023 und gegen die Strafverfügung vom 20.06.2023 mit E-Mail vom 11.08.2023 erstmals Einsprüche erhoben wurden, ist fallbezogen ebenfalls aus den Verwaltungsstrafakten der belangten Behörde zu ersehen und fallbezogen nicht zweifelhaft. Im Übrigen wird die Zustellung der näher beschriebenen Strafverfügungen zu den angeführten Zeitpunkten beschwerdeführerseitig auch nicht in Frage gestellt und ist aus den in den Verwaltungsverfahrensakten ersichtlichen diesbezüglichen einschlägigen Urkunden zu ersehen, wann die Übernahme der Bescheide erfolgte, welchem Sachverhalt beschwerdeführerseitig auch nicht entgegengetreten wurde.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hegt bereits aufgrund der Aktenlage keinerlei Zweifel an der verspäteten Einbringung der Einsprüche des Beschwerdeführers gegen die genannten Strafverfügungen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 38 VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG, in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 49 VStG lautet wie folgt:

„(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.“

§ 44 VwGVG lautet wie folgt:

„Verhandlung

(1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn

1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder

3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet

und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

(6) Die Parteien sind so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen.“

§ 35 Zustellgesetz normiert Nachstehendes:

„Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst

(1) Der im Auftrag der Behörde tätige Zustelldienst hat im Fall einer Zustellung mit Zustellnachweis bzw. nachweislichen Zusendung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 erster Satz die Daten gemäß § 29 Abs. 1 Z 6 an das Anzeigemodul zu übermitteln. Das Anzeigemodul hat den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers zu versenden. Hat der Empfänger mehrere solcher Adressen bekanntgegeben, so ist die elektronische Verständigung an alle Adressen zu versenden; für die Berechnung der Frist gemäß Abs. 2 erster Satz ist der Zeitpunkt der frühesten Versendung maßgeblich. Die elektronische Verständigung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1. Absender,

2. Datum der Versendung,

3. Internetadresse, unter der das zuzustellende Dokument zur Abholung bereitliegt,

4. Ende der Abholfrist,

5. Hinweis auf das Erfordernis einer Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) bei der Abholung von Dokumenten, die mit Zustellnachweis zugestellt oder als nachweisliche Zusendung übermittelt werden sollen und

6. Hinweis auf den Zeitpunkt, mit dem die Zustellung wirksam wird.

Soweit dies erforderlich ist, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Bestimmungen über die elektronischen Verständigungsformulare zu erlassen.

(2) Wird das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden abgeholt, so hat eine zweite elektronische Verständigung zu erfolgen; Abs. 1 vierter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Abholung des bereitgehaltenen Dokuments kann ausschließlich über das Anzeigemodul erfolgen. Der Zustelldienst hat sicherzustellen, dass zur Abholung bereitgehaltene Dokumente nur von Personen abgeholt werden können, die zur Abholung berechtigt sind und im Falle einer Zustellung mit Zustellnachweis oder einer nachweislichen Zusendung ihre Identität und die Authentizität der Kommunikation mit der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) nachgewiesen haben. Zur Abholung berechtigt sind der Empfänger und, soweit dies von der Behörde nicht ausgeschlossen worden ist, eine zur Empfangnahme bevollmächtigte Person. Identifikation und Authentifizierung können auch durch eine an die Verwendung sicherer Technik gebundene Schnittstelle erfolgen. Der Zustelldienst hat alle Daten über die Verständigungen gemäß Abs. 1 und 2 und die Abholung des Dokuments zu protokollieren und dem Absender unverzüglich zu übermitteln; die Gesamtheit dieser Daten bildet den Zustellnachweis.

(4) Der Zustelldienst hat das Dokument zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten und nach Ablauf weiterer acht Wochen zu löschen.

(5) Ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument gilt jedenfalls mit seiner Abholung als zugestellt.

(6) Die Zustellung gilt als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger eingelangt waren, doch wird sie mit dem dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist (Abs. 1 Z 3) wirksam.

(7) Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger

1. von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte oder

2. von diesen zwar Kenntnis hatte, aber während der Abholfrist von allen Abgabestellen (§ 2 Z 4) nicht bloß vorübergehend abwesend war, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte

(8) Wurde dieselbe elektronische Verständigung an mehrere elektronische Adressen versendet, so ist der Zeitpunkt der frühesten Versendung maßgeblich.“

§ 13 Abs 1 und 2 AVG lauten wie folgt:

„Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten

Anbringen

(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.“

§ 32 AVG regelt Folgendes:

„Fristen

(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.“

In Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter die maßgeblichen, angeführten Gesetzesbestimmungen ist festzuhalten, dass die belangte Behörde Einsprüche des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen die näher bezeichneten Strafverfügungen vom 01. und 22.06.2023 als verspätet zurückwies und ist Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens somit lediglich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Einsprüche gegen die besagten Strafverfügungen (vgl. z.B. VwGH am 04.07.2019, Ra 2017/06/0210).

Fallbezogen sieht § 49 Abs 1 VStG vor, dass der Beschuldigte gegen die Strafverfügungen binnen zwei Wochen ab deren Zustellung Einspruch erheben kann (vgl. § 49 Abs 1 VStG).

Gegenständlich wurde dem Beschwerdeführer die Strafverfügung vom 01.06.2023 gemäß § 35 Abs 5 ZustG, wie aus der Urkunde des Zustellnachweises ersichtlich, am selben Tag zugestellt und erfolgte die Zustellung der Strafverfügung vom 22.06.2023 auch noch an diesem Tag, was ebenfalls aus dem bezughabenden Zustellnachweis ersichtlich ist.

Die Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung vom 01.06.2023 endete somit mit Ablauf des 15.06.2023 und erweist sich der mit E-Mail vom 11.07.2023 dagegen beschwerdeführerseitig erhobene Einspruch daher als außerhalb der Einspruchsfrist eingebracht und als verspätet.

Die Einspruchsfrist in Bezug auf die Strafverfügung vom 22.06.2023 endete mit Ablauf des 06.07.2023, sodass der belangten Behörde nicht entgegengetreten zu werden vermag, wenn sie in Bezug auf den mit E-Mail vom 11.08.2023 eingebrachten, dagegen erhobenen Einspruch ebenfalls von Verspätung ausging.

Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde durch den Verweis auf die Gründe der Einsprüche, welche der Beschwerde angeschlossen waren, auch auf ein dem Einspruch gegen die Strafverfügung vom 01.06.2023 vorangegangenes Telefonat mit der Behörde bezog, ist es zwar so, das § 49 Abs 1 VStG auch die Möglichkeit beinhaltet, einen Einspruch mündlich einzubringen und zu den mündlichen Anbringen iSd § 13 Abs 1 AVG auch telefonische Eingaben zählen (vgl. z.B. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Anm. 4 zu § 49 VStG), jedoch wäre die telefonische Einbringung eines Einspruches nach § 13 Abs 1 AVG nur dann als eine Form der mündlichen Einspruchserhebung zulässig, wenn „es der Natur der Sache nach tunlich erschiene“, was jedoch im Falle der Erhebung eines Einspruches nicht vorliegend ist und ist gemäß § 14 Abs 1 AVG über einen mündlich erhobenen Einspruch eine Niederschrift aufzunehmen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Anm. 4 zu § 49 VStG).

Der Gesetzgeber hat bereits in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (1167 BLgNR, XX. GP) zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998 ausdrücklich festgehalten, dass die telefonische Einbringung eines Anbringens, das die Aufnahme einer Niederschrift erfordern würde, nicht der Natur der Sache nach tunlich erscheine, woraus auch ersehen werden kann, dass nach dem gesetzgeberischen Willen lediglich jene Anbringen, die mündlich eingebracht werden dürfen auch auf telefonische Art zulässigerweise eingebracht werden können, die die Aufnahme einer Niederschrift nicht erforderlich machen, was bei der Erhebung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung nicht der Fall ist, weshalb es sich rechtlich auch schon deshalb nicht als zulässig erweisen kann, einen Einspruch gegen eine Strafverfügung in telefonischer Form einzubringen.

Die Einspruchsfrist des § 49 Abs 1 VStG ist eine gesetzliche Frist und auch nicht ersteckbar und war es der belangten Behörde, vor dem Hintergrund der Rechtskraft der näher bezeichneten Strafverfügungen, auch verwehrt eine inhaltliche Prüfung der beschwerdeführerseitig geltend gemachten Einspruchsgründe vorzunehmen und ist Sache der gegenständlichen Rechtsmittelverfahren – wie dargelegt - ausschließlich die verwaltungsgerichtlicherseits zu prüfende und im Beschwerdefall zu bejahende Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Einsprüche gegen die in Rede stehenden Strafverfügungen, sodass auf die weiteren inhaltlichen Argumente des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beschwerden von Seiten des Verwaltungsgerichtes nicht einzugehen war.

Im Ergebnis vermochten die in Rede stehenden Beschwerden die Rechtswidrigkeit der bekämpften Bescheide nicht aufzuzeigen und waren die angefochtenen Bescheide unter Vornahme der im Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlichen Präzisierungen zu bestätigen, wofür die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Gerichtsverhandlung, welche beschwerdeführerseitig auch nicht beantragt wurde, fallbezogen nicht erforderlich war, zumal sich die Beschwerden ausschließlich gegen verfahrensrechtliche Bescheide richteten und die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde (§ 44 Abs 3 Z 4 VwGVG).

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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