LVwG ST LVwG 30.21-1809/2023

LVwG 30.21-1809/2023Tribunal Administrativo Regional5 de set. de 2023

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Regest

Ausführung, erforderliche Bewilligung, Zustandsdelikt, Dauerdelikt, Bauführung abgeschlossen, Aufrechterhaltung des konsenslosen Zustandes, Steiermärkisches Baugesetz

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.21-1809/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.30.21.1809.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Andrea Kerschbaumer über die Beschwerde des Herrn Ing. A B, geb. am ****, J-W-Weg, G, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 28.04.2023, GZ: GRAZ/601210000693/2021, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form:

1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 17.08.2023 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

1.2. Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer ausgefolgt. Der belangten Behörde sowie der mitbeteiligten Partei wurde die Niederschrift am 18.08.2023 zugestellt.

1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).

1.4. Von den Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 01.09.2023 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.

1.5. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.

2. Zu den als erwiesen angenommenen Tatsachen:

Mit Straferkenntnis vom 28.04.2023 wurde Herrn Ing. A B zur Last gelegt, er hätte es als Geschäftsführer der C D GesmbH zu verantworten, dass die angeführte Firma im Zeitraum vom 27.10 – 18.12.2020 durch Errichtung einer Werbe- und Ankündigungseinrichtung in der Hgasse, G, ein nach dem Stmk BauG baubewilligungspflichtiges Vorhaben im vereinfachten Verfahren ausgeführt hätte, obwohl sie dafür keine Baubewilligung hatte, und zwar eine Werbeanlage mit einer Fläche von rund 2,10 m², Länge rund 3,5 m, Breite rund 0,6 m auf einer Höhe von rund 2,7m über Niveau. Die konsenslose Werbeanlage befindet sich im Abstand von rund 3,2 m zur südlichen Gebäudekante. Die Ausführung wurde als Leichtbau-Einzelbuchstaben und mit Stahlanker an der Fassade befestigt.

Im Akt der Verwaltungsstrafbehörde sind zwischen Eingang des Einspruchs und Erlassung des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses keine Ermittlungsschritte ersichtlich. Eine Aufforderung seitens der Strafbehörde zum Nachweis, dass es sich wie im Einspruch behauptet beim beschwerdegegenständlichen Schriftzug um rechtmäßigen Bestand handelt ist nicht ersichtlich.

In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde wird ausgeführt, dass er am 15.03.2023 um nachträgliche Baubewilligung angesucht hat, ebenfalls gemäß § 40 Abs 2 Stmk BauG. Der Einwand vom 31.01.2021, dass diese Beschriftung bereits vor 1995 angebracht worden sei, sei zwar zitiert, nicht jedoch inhaltlich zur Kenntnis genommen worden.

Da § 118 Abs 2 Z 2 Stmk BauG auf die „Ausführung ohne erforderliche Baubewilligung“ abstellt, handelt es sich um ein Zustandsdelikt und nicht um ein Dauerdelikt, sodass das strafbare Verhalten in dem Zeitpunkt aufhört, in dem die Bauführung abgeschlossen ist, hingegen die Aufrechterhaltung des konsenslosen Zustandes nicht unter Strafsanktion gestellt ist (vgl. zur Vorgängerbestimmung des § 73 iVm § 57 Stmk Bauordnung 1968, VwGH vom 22.06.1995, 93/06/0010; VwGH vom 17.05.1990, 89/06/0138 sowie VwGH vom 22.09.1988, 88/06/0063). Dabei genügt die Festlegung eines längeren Zeitraumes, während dem die Errichtung erfolgt ist, den Anforderungen des § 44a VStG, weil ein hinreichend konkreter Zeitraum angeführt wird, innerhalb dessen das Begehungsdelikt verwirklicht wurde (VwGH 04.07.2000, 96/05/0253; VwGH 29.01.2008, 2005/05/0174).

Das angefochtene Erkenntnis genügt zwar diesen Anforderungen, allerdings ist für das Gericht die Begehung der vorgehaltenen Tat im vorgehaltenen Tatzeitraum nicht erwiesen und sind Zweifel geblieben, weshalb in dubio pro reo gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen war.

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