projetos
LVwG 50.24-686/2023•LVwG ST LVwG 50.24-686/2023
LVwG 50.24-686/2023Tribunal Administrativo Regional30 de ago. de 2023
Nachbar, Rechtmäßigkeit, Emissionen, Gewerbebetrieb, heranrückende Wohnbebauung, schalltechnisches Gutachten, Ausmaß, Zulässigkeit, Einwendungen, Widmung, Grundstück, Steiermärkisches Baugesetz
Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung
vom 04. Juli 2023, GZ.: LVwG 50.24-686/2023-9
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Mag. Stocker über die Beschwerde des 1. Herrn E F und der 2. C D GmbH, beide vertreten durch Mag. Dr. G H, Rechtsanwalt, Bgasse, G, gegen den Bescheid der Vizebürgermeisterin der Gemeinde Krottendorf-Gaisfeld vom 17.01.2023, GZ: 0815/2022,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Beschwerdegegenstand:
1.1. Mit Bescheid der Vizebürgermeisterin der Gemeinde Krottendorf-Gaisfeld (belangte Behörde) wurde der A B reg. Genossenschaft m.b.H. (in Hinkunft: Antragstellerin) die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit 18 Wohneinheiten und einer Büroeinheit, Flugdächern für 18 PKW-Stellplätzen inklusive Abstellräume und 10 Parkplätzen, eines Müllplatzes, eines überdachten Fahrrad-Abstellplatzes, einer PV-Anlage und einer Luftwärmepumpe auf GstNr. ***, KG Kdorf nach Maßgabe der mit Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen und unter Vorschreibung diverser Auflagen gemäß §§ 19 und 29 Stmk BauG erteilt. Die Einwendung der heranrückenden Wohnbebauung der C D GmbH wird unter einem als unzulässig zurückgewiesen, dieselbe Einwendung des E F als Inhaber der gewerblichen Betriebsanlage der C D GmbH wird als unbegründet abgewiesen.
1.2. Begründend stützt sich die belangte Behörde unter Darlegung des Verfahrensganges darauf, dass die C D GmbH mit Schreiben vom 15.09.2022, eingelangt am 27.09.2022, somit vor der am 29.09.2022 stattgefundenen mündlichen Bauverhandlung, Einwendungen dahingehend gemacht habe, dass aufgrund des Betriebes der C D GmbH die Bewohner der künftigen Wohnanlage mit massiven Industrielärm und einer enormen Staubbelastung zu rechnen haben werden, womit das Nachbarrecht gemäß § 26 Abs. 4 Stmk. BauG geltend gemacht werde; weiters werde ausgeführt, dass durch die Errichtung von insgesamt 18 Wohneinheiten mit hoher Wahrscheinlichkeit es zu laufenden Beschwerden aufgrund des hohen Lärm- und Staubpegels kommen werde (heranrückende Wohnbebauung seitens der zukünftigen Eigentümer).
1.3. Die Zurückweisung der Einwendung der C D GmbH wird damit begründet, dass die dem Baugrundstück benachbarten Grundstücke, auf welchen sich die gewerbliche Betriebsanlage der C D GmbH befinde, im Eigentum von E F stünden, der alleiniger Gesellschafter der C D GmbH ist. Der C D GmbH komme in Ermangelung des Eigentums bzw. eines Baurechtes an den benachbarten Betriebsgrundstücken im Sinne des § 44 Z 4 Stmk BauG keine Nachbarstellung zu.
1.4. Die Abweisung der Einwendung des E F wird zusammengefasst damit begründet, § 26 Abs. 4 Stmk BauG normiere unter anderem, dass die Einwendung der heranrückenden Wohnbebauung nur in Bezug auf rechtmäßige Emissionen gelte, deren Zulässigkeit vom Nachbarn zu belegen sei. Zwar habe der Einwender als Beleg für die Rechtmäßigkeit der Emissionen die gewerberechtlichen Bescheide der BH Voitsberg vom 15.12.1995 sowie vom 27. 07.2015 vorgelegt, und ergebe sich aus der gewerbebehördlichen Betriebsanlage Bewilligung vom 15.12.1995 auch die Errichtung einer Werkstätte für die Herstellung von Lärmschutzwänden in einem Gebäude auf Grundstück Nummer ***, KG Kdorf, welches vorher als Lkw-Garage genutzt wurde, jedoch sei baurechtlich mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Krottendorf-Gaisfeld vom 17.10.1974 lediglich die baubehördliche Bewilligung für die Aufstockung und Erweiterung des Wohnhauses und die Errichtung von Lkw-Garagen dazu vorhanden. Die gewerberechtlich bewilligte Nutzung der Lkw Garage als Werkstätte für die Herstellung von Lärmschutzwänden unterliege jedoch als Änderung des Verwendungszweckes auch der baubehördlichen Bewilligungspflicht, was sowohl für die Rechtslage gemäß § 57 Abs. 1 lit c Stmk Bauordnung 1968 als auch für die Rechtslage gemäß § 19 Z2 Stmk BauG 1995 gelte. Nach der Aktenlage sei eine baubehördliche Bewilligung für die Änderung des Verwendungszweckes weder beantragt worden noch sei eine baurechtliche Bewilligung erteilt worden.
1.5. Weiters sei festgestellt worden, dass auf Grundstück ***, KG Kdorf, überdachte Abstellflächen errichtet und ehemals geschotterte Manipulationsflächen asphaltiert worden wären, ohne dass hierfür eine baubehördliche Bewilligung erteilt worden wären.
1.6. Hinsichtlich der vom Nachbarn zu belegenden Zulässigkeit der Emissionen im Lichte des § 26 Abs. 4 Stmk BauG sei sowohl auf die baurechtliche als auch auf die nach anderen Rechtsnormen geforderte (etwa gewerbebehördliche) Rechtmäßigkeit der Emissionen abzustellen (VwGH 31.03.2016, 2013/06/00124). Dabei habe die Prüfung ergeben, dass zwar die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von Lkw-Garagen mit Bescheid vom 17.10.1974 erteilt wurde, die danach bewilligte gewerberechtlichen Nutzung der Lkw-Garage als Werkstätte allerdings als Änderung des Verwendungszweckes auch der baubehördlichen Bewilligungspflicht unterliege und ein entsprechender baurechtlicher Konsens hierfür nicht vorliege.
2.1. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig und zulässig die gemeinsame Beschwerde vom 16.02.2023 der C D GmbH und des E F, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G H in G, erhoben. Begründend wird im Wesentlichen zusammengefasst dargelegt, der Zweitbeschwerdeführer (E F) sei unter anderem grundbücherlicher Alleineigentümer des Grundstückes ***, KG Kdorf und würden die Beschwerdeführer bzw. deren Vorfahren bereits seit den fünfziger Jahren auf gegenständlicher Liegenschaft sowie auf angrenzenden Liegenschaftsflächen eine Industrieanlage im Bereich der Holzverarbeitung betreiben. Schon im Zuge des Verfahrens zur Änderung der Flächenwidmung des Baugrundstückes (Umwidmung in Bauland) seien durch die Beschwerdeführer zahlreiche Einwendungen erhoben und auf die örtliche Situation (angrenzendes Industriegebiet) hingewiesen worden. Im Rahmen dieses nunmehr anhängigen Genehmigungsverfahren seien die Lärmemissionen des angrenzenden Industriegebietes völlig außer Acht gelassen worden und nicht einmal Messungen durchgeführt worden. Unrichtig sei die auf Seite 1 des bekämpften Bescheides aufgestellte Behauptung, dass die Einwendungen der Beschwerdeführer als unzulässig zurückgewiesen werden.
2.2. Die Beschwerdeführer hätten Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 4 Stmk BauG im Zuge des Verfahrens erhoben und auch im Verfahren rechtmäßige Emissionen belegt, welche im Rahmen des geplanten Bauvorhabens überhaupt nicht berücksichtigt worden wären.
2.3. Auch sei das schalltechnischen Gutachten vom 25.05.2020 mangelhaft erstellt worden, da nicht einmal jene Maschinen berücksichtigt worden wären, die zwar nicht von den Genehmigungsbescheiden erfasst, aber gestattet seien und mit welchen der Beschwerdeführer auch tatsächlich ständig arbeite (sehr laute Nagelmaschinen oder andere Handmaschinen). Die Beschwerdeführer seien auch nicht in die Lärmmessung des Gutachters einbezogen worden. Ausdrücklich beantragt wird daher, amtswegig ein ergänzendes Schallgutachten unter Einbeziehung der Beschwerdeführer erstellen zu lassen, zumal das baubewilligte Bauprojekt eine erhöhte Schutzwürdigkeit gegenüber einwirkenden Lärm- und Staubimmissionen aufweise. Verabsäumt habe es die Behörde, für das Bauprojekt der Wohnanlage eine entsprechende Lärmschutzwand entlang der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken *** und ***, KG Kdorf, zu beauflagen.
2.4. Die belangte Behörde habe die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes außer Acht gelassen, wonach dem Inhaber einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage gegenüber der Errichtung eines Wohnhauses in unmittelbarer Nähe das Recht zukomme, die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und/oder mit dem Bebauungsrichtlinien zu überprüfen (Entscheidung vom 15. Dezember VfSlg. 15691), weil beispielsweise der Betriebsinhaber mit Auflagen der Gewerbebehörde zum Schutz der Nachbarschaft gegen Emissionen rechnen müsste und wäre fallgegenständlich davon auszugehen, dass es zu einer massiven Anzeigenflut gegenüber den Beschwerdeführern aufgrund bereits bestehender Emissionen kommen werde.
2.5. Irrig sei die Rechtsmeinung der Behörde, aufgrund des Fehlens von baubehördlichen Bewilligungen hätten die Beschwerdeführer ihre Parteistellung verloren bzw. das nur dann Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 4 Stmk BauG relevant wären, wenn die Beschwerdeführer einen vollständig genehmigten Betrieb hätten; die Behörde habe dabei völlig außer Acht gelassen, dass es nicht auf den Betrieb, sondern lediglich schon auf die Widmung der angrenzenden Grundstücksflächen ankomme.
2.6. Hinsichtlich der mit der Baubewilligung genehmigten Stellplätze unter Flugdächern, weiteren 10 Parkplätzen und einem Müllplatz sei auch im Hinblick auf zukünftige Elektrofahrzeuge eine erhöhte Brandgefahr zu erwarten, was auch eine erhöhte Gefahr für den Betrieb der Beschwerdeführer beinhalte.
2.7. Angeregt wird, das angerufene Gericht möge eine Überprüfung des gegenständlichen Bauvorhabens im Zusammenhang mit dem Flächenwidmungsplan VF .* „Ortserweiterung“ und .* auftragen.
2.8. Begehrt wird, den bekämpften Bescheid zu beheben, in eventu nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die 1. Instanz zurückzuverweisen bzw. eine Überprüfung des gegenständlichen Flächenwidmungsplanes beim Verfassungsgerichtshof anzuregen.
3.1. Mit Schreiben vom 28. Februar 2023 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss des Bauaktes dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vor.
3.2. Am 04.07.2023 fand unter Beiziehung der Parteien und Beteiligten die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Die Beschwerdeargumente und die Begründungselemente des bekämpften Bescheides der belangten Behörde wurden erörtert, ein Rechtsgespräch wurde geführt. Die Beschwerdeführer legten auch dar, dass zwischenzeitig aufgrund der Bau-Übertragungsverordnung von der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg am 11.05.2023 eine kombinierte Verhandlung nach Stmk BauG und Gewerbeordnung durchgeführt wurde, bei der unter anderem auch die Änderung des Verwendungszweckes der Lkw-Garage in eine Lärmschutzwandwerkstätte behandelt wurde, wobei die entsprechende Genehmigung von der Bezirkshauptmannschaft bisher noch nicht erteilt wurde. Aus diesem Grund wurde vom Vertreter der Beschwerdeführer auch die Vertagung der mündlichen Beschwerdeverhandlung angeregt, um die in Kürze zu erwartenden Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg abzuwarten.
3.3. Im Anschluss an die mündliche Beschwerdeverhandlung wurde das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet (Beschwerde abgewiesen, ordentliche Revision unzulässig).
3.4. Innerhalb offener Frist wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer der Antrag vom 12.07.2023 auf schriftliche Ausfertigung und Zustellung des Erkenntnisses eingebracht. Die übrigen Parteien wurden mit hg. Schreiben vom 12.07.2023 (OZ12) davon in Kenntnis gesetzt.
II. Sachverhalt:
4.1. Das der bekämpften Baubewilligung vom 17.01.2023 zugrunde liegende Bauprojekt ist auf GStNr. **, KG Kdorf, situiert. Das Baugrundstück steht im Eigentum der Gemeinde Kdorf-Gfeld und ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde großteils als LF [KG (1b)] (FWB1) und ein Teilbereich als spi [KG] ausgewiesen (Flächenwidmungsplan 3.0 in der Fassung VF Nummer . der Gemeinde Kdorf-Gfeld).
4.2. E F ist Eigentümer von nicht direkt angrenzenden aber im räumlichen Naheverhältnis zum Baugrundstück nordöstlich gelegenen Grundstücken, auf denen von der C D GmbH eine gewerbliche Betriebsanlage betrieben wird.
4.3. Im Bauverfahren der belangten Behörde wurden innerhalb offener Einwendungsfrist rechtzeitig schriftliche Einwendungen vom 15.09.2022, eingelangt bei der Behörde am 27.09.2022 (Eingangsstempel), auf Briefpapier der C D GmbH und mit bloßer Unterschrift des E F (ohne Firmenstempel) eingebracht. Die in der „ich-Form“ geschriebenen Einwendungen legen dar, dass die Bewohner der künftigen Wohnanlage (des Bauvorhabens) mit massiven Industrielärm und einer enormen Staubbelastung durch das Unternehmen der C D GmbH zu rechnen haben werden, wobei „unser Betrieb“ durch die Gewerbebehörde vollständig genehmigt wäre und es keine Einschränkungen von Betriebszeiten gäbe. In Bezug auf die Einwendungen wird auf die Bestimmung des § 26 Abs. 4 Stmk BauG verwiesen, diese auch dem Wortlaut nach ausgeführt und auszugsweise aus den Erläuterten Bemerkungen dazu zitiert. Ausgeführt wird, dass es durch den nunmehr geplanten Neubau mit hoher Wahrscheinlichkeit durch die heranrückende Wohnbebauung an „unserem Betrieb von Seiten der zukünftigen Eigentümer zu laufenden Beschwerden aufgrund des hohen Lärm- und Staubpegels unseres Betriebes kommen“ werde. Die Erstellung eines Lärmgutachtens wird gefordert. Die gewerberechtlichen Bescheide der BH Voitsberg vom 15.12.1995 sowie vom 27.07.2015 wurden unter einem mit der schriftlichen Einwendung vorgelegt.
4.4. Als Beleg für die Rechtmäßigkeit der Emissionen des Gewerbebetriebes der C D GmbH existieren folgende Bescheide:
Bescheid der BH Voitsberg vom 15.12.1995, GZ: *****: gewerberechtliche Genehmigung für die Änderung des Säge- und Imprägnierwerkes, wobei die Errichtung einer Werkstätte für die Herstellung von Lärmschutzwänden in einem vormals als Lkw-Garage genutzten Gebäudes umfänglich von dieser Genehmigung erfasst ist.
Bescheid der BH Voitsberg vom 27.10.2015, GZ: BHVO -*****: gewerberechtliche Änderungsgenehmigung der Betriebsanlage durch Austausch von Maschinen und Hinzunahme weiterer Maschinen.
Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Krottendorf-Gaisfeld vom 17.10.1974, Zl: 570/1974: baubehördliche Bewilligung für die Aufstockung und Erweiterung des Wohnhauses und für die Errichtung von Lkw-Garagen auf GStNr. *** und ***, KG Kdorf.
4.5. Eine Baubewilligung für die bauliche Anlage „Werkstätte für die Herstellung von Lärmschutzwänden“ bzw. die Änderung des Verwendungszweckes der ehemals baubewilligten Lkw-Garage, die nunmehr entsprechend der gewerberechtlichen Genehmigung vom 15.12.1995 als Werkstätte für die Herstellung von Lärmschutzwänden fungiert, ist nicht existent. Ebenso existieren keine baurechtlichen Bewilligungen für vorhandene überdachte Abstellflächen und asphaltierte (ehemals geschotterte) Manipulationsflächen des Werkstättenbetriebes.
III.Beweiswürdigung:
5. Beweiswürdigend genügt es darauf hinzuweisen, dass sich die entscheidungswesentlichen Sachverhaltselemente aus den Dokumentationen im Akt der belangten Behörde unzweifelhaft (und unstrittig in Bezug auf ihren Tatsachengehalt) ableiten lassen, diese in der Beschwerdeverhandlung erörtert wurden und lediglich die daraus gezogenen Schlussfolgerungen und Interpretationen, die dem Bereich der Rechtsfragen zuzuordnen sind, unter den Parteien strittig sind. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass keine widerstreitenden Beweisergebnisse vorliegen, die zum Anlass genommen werden müssten, sich damit ausführlich auseinanderzusetzen, um im Rahmen der Beweiswürdigung die Schlüssigkeit der bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen zu dokumentieren.
IV.Erwägungen:
6.1. Das Steiermärkischen Baugesetz (Stmk. BauG), LGBl Nr. 59/1995, ist in der hier maßgebenden Fassung der Novelle LGBl Nr. 45/2022, anzuwenden. Die maßgebenden Rechtsvorschriften lauten (auszugsweise):
§ 4 Z 44 Stmk. BauG:
Nachbar: Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen, land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage, sowie von einer Anlage, die dem Steiermärkischen Seveso-Betriebe Gesetz 2017 unterliegt, Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können;
§ 26 Abs 1 und Abs 4 Stmk. BauG:
(1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist
3. den Schallschutz (§ 77 Abs. 1)
4. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von
Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs. 2)
5. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren
Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs. 2, § 58,
§ 60 Abs. 1, § 66 zweiter Satz und § 88)
6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).
[…]
(4) Bei Neu- oder Zubauten sowie Nutzungsänderungen, die dem Wohnen dienen, sind auch Einwendungen im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer/einem genehmigten benachbarten:
1. gewerblichen Betriebsanlage oder
2. Seveso-Betrieb, der dem Steiermärkischen Seveso-Betriebe Gesetz 2017 unterliegt, oder
3. land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage
ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken (heranrückende Wohnbebauung). Dies gilt jedoch nur in Bezug auf rechtmäßige Emissionen, deren Zulässigkeit vom Nachbarn zu belegen ist.
[…]
7. Zur bescheidmäßigen Zurückweisung der Einwendung:
7.1. Da die C D GmbH gegen den Bescheid und damit gegen die Zurückweisung ihrer Einwendung Beschwerde erhoben hat, ist insofern ein Streit um die Parteistellung im Beschwerdeverfahren anhängig, sodass das Rechtsmittel der Beschwerde als zulässig zu erachten ist (vgl. etwa VwGH 15.12.2021, Ra 2021/06/0144 mwN).
7.2. Einwendungen als Nachbar auf Grundlage des § 26 Abs. 1 Stmk BauG kann aber nur derjenige erheben, der Eigentümer oder Bauberechtigter an Grundstücken ist, die entweder an das zu bebauende Grundstück angrenzen oder sich in einem entsprechenden räumlichen Naheverhältnis zum bebauenden Grundstück befinden (Definition des § 44 Z 4 Stmk BauG).
7.3. Die C D GmbH selbst ist nicht Eigentümerin von Grundstücken, die in einem derartigen räumlichen Naheverhältnis zum zu bebauenden Grundstück situiert sind, sodass ihr die Stellung eines Nachbarn im Sinne des Baugesetzes zukommen könnte. Auch ist ein Baurecht an solchen Nachbargrundstücken nicht existent.
7.4. Das Ermittlungsverfahren hat daher ergeben, dass der C D GmbH mangels Eigentum sowie mangels Baurecht an benachbarten Grundstücken keine Nachbarstellung iSd § 4 Z 44 Stmk. BauG zukommt und daher mangels Parteistellung die Einwendung zu Recht als unzulässig zurückgewiesen wurde.
8. Zur bescheidmäßigen Abweisung der Einwendung:
8.1. Das Mitspracherecht eines Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat.
8.2. Im Bauverfahren der belangten Behörde wurden rechtzeitig schriftliche Einwendungen vom 15.09.2022 auf Briefpapier der C D GmbH und mit bloßer Unterschrift des E F (ohne Firmenstempel) eingebracht. Zu Recht ging die belangte Behörde aufgrund dieser Gestaltung der Einwendungen davon aus, dass nicht nur die C D GmbH sondern auch E F persönlich Einwendungen erhoben hat. E F ist als Eigentümer von in räumlichen Naheverhältnis zum Bauplatz stehenden Grundstücken Nachbar im Sinne des § 4 Z 44 Stmk BauG und daher berechtigt, Einwendungen im Bauverfahren zu erheben. Aus dem Inhalt der schriftlichen Einwendungen vom 15.09.2022 geht umfänglich klar hervor, dass ausdrücklich nur Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 4 leg.cit. erhoben wurden.
8.3. Um erfolgreich Einwendungen wegen heranrückende Wohnbebauung im Sinne des § 26 Abs. 4 Stmk BauG vorbringen zu können, ist nicht nur das Ausmaß der von der benachbarten Betriebsanlage ausgehenden und auf das Baugrundstück einwirkenden Immissionsbelastung, sondern auch die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Immissionsbelastung zu klären, weil gemäß § 26 Abs. 4 letzter Satz Stmk BauG nur auf rechtmäßige Emissionen, deren Zulässigkeit überdies vom Nachbarn zu belegen ist, Bedacht zu nehmen ist; hinsichtlich der Zulässigkeit von Emissionen ist sowohl auf die baurechtliche als auch auf die nach anderen Rechtsnormen geforderte (insbesondere etwa gewerbebehördliche) Rechtmäßigkeit der Emissionen abzustellen (vgl. zum Ganzen VwGH 31.03.2016, 2013/06/0124).
8.4. Es wurden daher die Einwendungen des E F zu Recht durch die belangte Behörde abgewiesen, da aufgrund der fehlenden Baubewilligung für die Nutzungsänderung der ursprünglichen LKW-Garage als Werkstätte ein vollständiger rechtmäßiger Bestand an zulässigen Emissionen iSd Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.03.2016, 2013/06/00124) durch den Nachbarbetrieb Beschwerdeführer, somit das umfänglich von den Beschwerdeführern als zulässig behauptete Ausmaß, nicht erweislich ist.
8.5. Entgegen dem Beschwerdevorbringen haben die Beschwerdeführer die Rechtmäßigkeit des von ihnen dargelegten Emissionsverhaltens ihres Gewerbebetriebes nicht belegen können (derzeit fehlende Baubewilligung für die Werkstätte). Es bedurfte daher auch nicht der Einholung der mit Beschwerde geforderten ergänzenden schalltechnischen Stellungnahme, da es auf das Ausmaß der behaupteten Emissionen mangels Zulässigkeit derselben nicht mehr ankommt.
8.6. Auch das Argument, es käme für die Rechtmäßigkeit der Einwendungserhebung iSd § 26 Abs 4 Stmk. BauG nur auf die Widmung des Grundstückes, nicht aber auf den Betrieb selbst an, kann mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes iSd obzitierten Judikatur der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
9.1. Da die Sache entscheidungsreif ist, konnte auch dem Vertagungsbegehren zwecks Zuwarten auf eine von der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg in Aussicht gestellte baurechtliche Bewilligung zur Nutzungsänderung der LKW-Garage in Werkstätte nicht gefolgt werden. Dies würde überdies rechtlich irrelevant sein, da die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Baubescheides dadurch nicht berührt wird. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ist nämlich bereits im Zeitpunkt der Erhebung von Einwendungen gemäß § 26 Abs 4 Stmk. BauG ein rechtmäßiger Bestand Voraussetzung für entsprechende Erfolgsaussichten.
9.2. Soweit in der Beschwerde überdies der Einwand einer erhöhten Brandgefahr aufgeworfen wird, ist auszuführen, dass gemäß § 26 Abs 1 Z 4 Stmk BauG in Bezug auf die Brandgefahr Rechte nur im Hinblick auf eine brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken, die an der Nachbargrenze stehen, geltend gemacht werden könnten, was hier nicht der Fall ist. Da das Mitspracherecht des Nachbarn auch nur in jenem Umfang besteht, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat, ist überdies im Hinblick auf die im Verfahren vor der Baubehörde erhobenen beschränkten Einwendungen vom 15.09.2022 in Bezug auf das Vorbringen einer erhöhten Brandgefahr Präklusion eingetreten.
9.3. Letztlich ist festzuhalten, dass sich für das erkennende Gericht keine Bedenken hinsichtlich des bestehenden Flächenwidmungsplanes ergeben haben, sodass der in der Beschwerde vorgebrachten Anregung einer Überprüfung nicht nachgekommen wird.
10. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.