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LVwG 43.15-1466/2023•LVwG ST LVwG 43.15-1466/2023
LVwG 43.15-1466/2023Tribunal Administrativo Regional25 de ago. de 2023
Bezirks- oder Landesgrenzen überschreitende Betriebsanlage, örtliche Zuständigkeit, größter Teil der Grundfläche, Sicherheit Behördenzuständigkeit, Ziel, Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte, unabhängig von Konsens Betriebsanlage, unzulässige Antragsänderung, unzulässige Antragsausdehnung, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Gewerbeordnung 1994<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin HR Dr. Merl über die Beschwerde der A B GmbH, vertreten durch C D Rechtsanwälte GmbH, Schgasse, G, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 28.03.2023, GZ: A17- EAV-111218/2020/0120,
z uR e c h te r k a n n t:
I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
stattgegeben
und der bekämpfte Bescheid wegen örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde
behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:
Mit dem bekämpften Bescheid wird ein Antrag der Konsenswerberin auf Bewilligung der Änderung der Betriebsanlage durch Erneuerung der Betonmischanlage und Neuerrichtung einer Kies-Waschanlage, von Absetzbecken, einer Reifenwaschanlage, eines Absetz-/Auswaschbeckens und von Freilagerflächen in einem Verfahren gemäß § 81 GewO am Standort G, S, Mweg, wegen des Erlöschens der ursprünglich erteilten Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 80 Abs 1 GewO zurückgewiesen. Nach Wiedergabe der bisher für die beiden Betriebsgrundstücke und die ebenfalls unter der Adressangabe Mweg in den Akten des Betriebsanlagenreferats der belangten Behörde aufscheinenden nördlich davon in der KG S gelegenen Grundstücke vorliegenden Betriebsanlagengenehmigungen wird dazu ausgeführt, aus den im bekämpften Bescheid abgebildeten Luftbildern aus dem Zeitraum 1999-2019, den detaillierten eidesstattlichen Erklärungen einer Vielzahl von Nachbarn und den von diesen vorgelegten Fotodokumentationen ergebe sich zusammenfassend, dass eine Betonproduktion am nunmehrigen Betriebsstandort zumindest in den Jahren 2010 bis Mai 2019 nicht stattgefunden habe. In diesem Zeitraum sei der Standort hauptsächlich als Lagerplatz für Reifen, Altfahrzeuge und Styroporplatten genutzt worden. Eine Lagerung von Schotter und Kies, welche für die Produktion von Beton und Betonteilen notwendig sei, erfolgte erst ab dem Jahr 2019. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel (Rechnungen für den Zeitraum 2007- 2015) sowie eine eidesstattliche Erklärung von Herrn Ing. E F seien nicht geeignet gewesen, diese Erhebungsergebnisse zu widerlegen. Bezüglich der Rechnungen sei nicht klar, welchem Bereich der Gesamtanlage sie zuzuordnen seien. Im Übrigen ergebe sich auch aus der eidesstattlichen Erklärung von Herrn Ing. E F, dass am Standort mittlerweile zahlreiche weitere Gewerbetreibende tätig seien was darauf schließen lasse, dass sich der Unternehmenszweck von der Betonherstellung bzw. Betonteilherstellung mittlerweile mehr in Richtung eines Gewerbeparks/Lagerstätten verschoben habe und die gegenständlichen Anlagenteile zumindest mehr als fünf Jahre anders genutzt wurden als genehmigt. Aus diesen Gründen komme die Behörde zum Ergebnis, dass der Grundkonsens für die Anlagenteile (Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 31.03.1971, GZ: 4-308 Vi 1/5 1971) auf den Grundstücken **** und ****, KG Sberg, erloschen sei und die Konsenswerberin daher in Ermangelung eines Grundkonsenses entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nunmehr um eine Neugenehmigung gemäß § 74 Abs 2 GewO anzusuchen habe, für welche aufgrund der Lage der Betriebsgrundstücke die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung örtlich zuständig sei.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird ausgeführt, das behördliche Verfahren sei massiv mangelhaft und habe einseitig nur die gegen das Vorliegen eines aufrechten Konsenses sprechenden Aussagen der Nachbarn berücksichtigt, welche zum einen schon aus Eigeninteresse befangen seien und zum anderen gar nicht in der Lage wären zu beurteilen, ob die Anlage in allen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen mehr als fünf Jahre nicht betrieben wurde. Insbesondere seien eidesstattliche Erklärungen und sonstige Aussagen des Geschäftsführers der Konsenswerberin Herrn G H nicht berücksichtigt worden, ebenso wenig die vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen ehemaliger Mitarbeiter der I J GmbH und die eidesstattliche Erklärung von Herrn Ing. E F. Ein unstrittig seit der Bewilligung der „Ur-Betriebsanlage“ im Jahr 1957 mehrfach stattgefundener Betreiberwechsel sowie eine ebenfalls stattgefundene Spaltung des Betriebes berühre nicht den Konsens. Die seitens der Konsenswerberin vorgelegten Rechnungen und sonstigen Beweismittel seien im Übrigen bloß exemplarisch erfolgt und habe die Konsenswerberin der belangten Behörde mehrfach angeboten, bei bei Bedarf noch weitere Unterlagen zur Frage des Konsenses nachzureichen. Eine derartige Anfrage sei jedoch nicht erfolgt. Vielmehr sei die belangte Behörde, nachdem sie zunächst – offenbar selbst ausgehend von der Annahme eines aufrechten Konsenses – mehr als zwei Jahre lang ein Verfahren gemäß § 81 GewO geführt habe und dort auch bereits mehrere Gutachten in Auftrag gegeben und eine Verhandlung durchgeführt habe, nunmehr für die Konsenswerberin völlig überraschend zu der gegenständlichen Entscheidung gelangt. Zum Beweis für das Vorliegen eines aufrechten Konsenses werde auf die der Beschwerde angeschlossenen Beilagen verwiesen, ergänzend die Einvernahme von Herrn Ing. E F, Herrn G H sowie Herrn Prokurist K L beantragt, weitere Beweise vorbehalten.
Aufgrund des Aktes der belangten Behörde, der Akten LVwG 43.15-389/2021 (A17- EGP-049833/2019/0038), LVwG 43.19-6793/2022 (A17-EGP-049833/2019/0218), den seitens der belangten Behörde in Papierform vorgelegten Akten der früheren Genehmigungsbescheide sowie der in elektronischer Form vorgelegten Akten GZ: A17-EUG-064060/2016 und GZ: A17-EGP-017490/2019 ist von nachstehendem, für
die zu erlassende Entscheidung relevanten Sachverhalt auszugehen:
Die A B GmbH – Rechtsvorgängerin: I J GmbH – ist seit 12.02.2022 im Firmenbuch unter FN: ****** mit der Geschäftsanschrift Mweg, G, (bis August 2021: Gstraße, G) und dem Geschäftszweig Transportgewerbe (bis Februar 2022: Errichtung, Erwerb und Verkauf von Immobilien, Handel mit Waren aller Art, Beteiligungen anderen Unternehmen) eingetragen. Handelsrechtlicher Geschäftsführer ist G H, der die Gesellschaft seit Beginn 10.08.2013, selbstständig vertritt. Weiterer handelsrechtlicher Geschäftsführer ist Herr M N, der die Gesellschaft seit 26.01.2022 selbstständig vertritt.
Die Beschwerdeführerin ist seit April 2016 am Standort Mweg, G, unternehmerisch tätig und ist auf diesem Standort Inhaberin folgender Gewerbe:
. seit 21.08.2015 - Aufbereitung von mineralischen Rohstoffen, soweit diese Tätigkeit nicht durch Bergbauberechtigte in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinne erfolgt (GISA-Zahl: ******)
. seit 21.08.2015 – Sammeln und Behandeln von Abfällen und Abwässern (GISA-Zahl: ******)
. seit 04.05.2016- Erzeugung von Betonwaren (GISA-Zahl: ******)
. seit 30.10.2018 – Erdbewegung (Deichgräber) eingeschränkt (GISA-Zahl: ******) . seit 03.09.2015– Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau
(GIS-Zahl: ******)
Gewerberechtlicher Geschäftsführer ist jeweils Herr G H, ausgenommen das Gewerbe „Baugewerbetreibender“ (hier ist Ing. O P namhaft gemacht).
Für den Standort Mweg, G, liegen eine Reihe rechtskräftiger gewerbebehördlicher (Änderungs-)Genehmigungen ua. folgende, vor:
Mit Bescheid vom 12.04.1957, GZ: A 4-2761/1956/1, wurde die gewerbebehördliche Genehmigung für einen Bauhof und Baulagerplatz für den Standort, Parzellen ***, ***, ***, EZ: *** und Parzelle ***, EZ ****. Dieser Bescheid ist in Verstoß geraten
Mit Bescheid vom 10.05.1962, GZ.; A 4 - K1059/1962/1-2, wurde die Genehmigung der Erweiterung der Betonwarenerzeugungsstätte durch die Errichtung einer Werkshalle zur Unterbringung einer Betonwarenerzeugungsstätte, eines Maschinen und Geräteraumes, eines Ersatzteillagers sowie eines Gefolgschaftsraumes, erteilt.
In dieser Entscheidung ist ua. wie folgt ausgeführt:
„ ..Die gewerblich benützte Fläche hat ein Ausmaß von 291 m² (Halle) und Freigelände für Lagerung und Fertigung 5.000 m²….“
In dem vidierten Plan, der betitelt ist mit „Anbau einer Werkshalle an das Bürogebäude des Betonwerk S, S, Mweg, Ing. E F, EZ ***, PZ. NR. ***“ ist die Lage des genehmigten Gebäudes wie folgt dargestellt:
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 31.03.1971, GZ: 4-308 Vi 1/5 1971, wurde über Ansuchen des Hrn. Ing. E F die gewerbe- und baubehördliche
Genehmigung für die Erweiterung der Betonwerkanlage in G-S durch Errichtung einer Maschinenhalle, einer Doppelreihensiloanlage und eines Dosierkanals (alle auf Par. Nr. ** der KG S, Gemeinde Sberg) und eines Mischerhauses (auf Parz. ** der KG Sberg) erteilt.
Es lag beginnend mit dieser Änderung und daher fortan eine bezirksübergreifende Betriebsanlage vor, da sich diese neben dem Stadtgebiet G nun auch auf das Gemeindegebiet von Sberg erstreckte.
In der Betriebsbeschreibung ist ua wie folgt ausgeführt:
„Ing. E F beabsichtigt laut Planung von Feber 1964 die Errichtung einer Maschinenhalle (zweigeschossig) mit anschließender Doppelreihensiloanlage an der Westseite, zwei Trockenkammeranlagen an der Nord- und Südseite, sowie zwei Seiltransportanlagen, die von den Trockenkammeranlagen nach Norden bzw. Süden ins freie Lagergelände führen. Südlich dieser Gesamtanlagen wird außerdem auf Grundparzelle ** freistehend ein Mischerhaus II und ein gleiches Gebäude nördlich der Anlage auf Gd.P. *** errichtet………
..5) Am äußeren Ende der Trockenhallen, also an der nördlichen und der südlichen Front derselben sind in den Ausgängen je eine Seiltransportanlage vorgesehen, deren Seilbahnen die getrockneten, (erharteter) Steine aus den beiden Trockenkammern heraustragen und mittels Abtragkran auf den Abstappelplätzen zur Verladung palettiert bereitstellen….“
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]
Jene in der KG Sberg gelegenen Grundstücke mit den damaligen Grundstücksnummern **, ** und **, auf denen damals die obgenannten Betriebsanlagenerweiterungen bewilligt wurden sind flächenmäßig ident mit den nunmehr verfahrensgegenständlichen Grundstücken Nr. **** und Nr. ****.
Mit Bescheid vom 06.04.1972, GZ: 4- 308 V1 1/16-1972, hat der Landeshauptmann von Steiermark die gewerbebehördliche Benützungsbewilligung erteilt; es wurde festgestellt, dass die gegenständliche Betriebsanlage im Wesentlichen im Sinne des Genehmigungsbescheides ausgeführt wurde.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15.05.1973, GZ: 4-308/I Sta 20/3-1973, (gewerbebehördliche Genehmigung) und mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.07.1975, GZ: A 4-K 1059/c/1962/2, (Betriebsbewilligung), wurden die Genehmigungen für eine Heizöllagerung sowie eine Dieselkraftstoffbetriebsanlage auf dem Grundstück Nr. *** der KG S erteilt.
Mit Bescheid vom 03.09.1973, GZ: 4-308 Vi 1/23-1973, hat der Landeshauptmann von Steiermark die gewerbebehördliche Genehmigung für eine neuerliche Erweiterung der Betriebsanlage auf den Grundstücken Nr. *** und Nr. *** der KG S, durch einen parallel zur Mstraße ausgeführten Erweiterungsbau für eine Kfz- Werkstätte, Fertigungshalle, die auch als Schlosserei dient, Gefolgschaftsraum und Heizraum, – zunächst vorbehaltlich – erteilt. Die vorbehaltliche Genehmigung wurde mit Bescheid vom 29.10.1975, GZ: 4-308 Vi 1/32-1975, des LH von Steiermark auf Dauer erteilt.
Mit Bescheid des LH von Steiermark vom 29.10.1975, GZ: 4-308 Vi 1/31-1975,
(gewerbebehördliche Genehmigung) und mit Bescheid vom 27.12.1976, GZ: 4-308 Vi 1/41- 1976 (Betriebsbewilligung) wurde die Ölfeuerungsanlage auf dem Grundstück
Nr. *** der KG S bewilligt.
Mit Bescheid des LH von Steiermark vom 27.12.1976, GZ: 4-308 Vi 1/42-1976, wurde die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betonwerksanlage auf dem Grundstück Nr. *** der KG S und Grundstück Nr. ** der KG Sberg, durch
Errichtung einer Halle III (westlich der Halle II), in der eine Betonsteinproduktionsanlage installiert wird. In diesem Bescheid ist ua. ausgeführt, dass die getrockneten Steine über das Hubgerät zu einer Paketieranlage gehen und von dort mittels Hubstapler zum Lagerplatz gebracht und dort gelagert werden. In
dem vidierten Plan ist ein Lagerplatz (LP) auf Grundstück **, östlich des Gebäudes, zur Grundstücksgrenze hin, eingetragen.
Mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 27.12.1976, GZ: 4-308 Vi 1/41-1976, wurde die Betriebsbewilligung für die Ölfeuerungsanlage erteilt.
Mit Bescheid des LH von Steiermark vom 26.06.1996, GZ: 04-15 Vi 2-1994/9, wurden nach Überprüfung der Betriebsanlage zusätzliche Auflagen vorgeschrieben.
Mit Bescheid des LH von Steiermark vom 07.05.1998, GZ: 04-15.1/283-97/24, wurde die Änderung der Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb einer Flüssiggasanlage auf dem Grundstück Nr. *** der KG Sberg genehmigt.
Mit Bescheid vom 09.09.2011, GZ: 007169/2008-0021 wurde am Standort G, S, Nstraße (vormals Mweg) über Ansuchen der Q R GmbH die Änderung der Betriebsanlage durch Aufstellung und Betrieb einer mobilen Betonmischanlage zur Kenntnis genommen und zusätzliche Auflagen vorgeschrieben. Dieser Bescheid betrifft nicht die nunmehr verfahrensgegenständlichen Grundstücke, sondern ausschließlich das nördlich davon in der KG S gelegene Grundstück Nr. ***. In diesem Bescheid wird auf Seite 9 auf ein Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom 04.04.2008, GZ: FA13A-15.10-1/2004-38, Bezug genommen, in welchem aufgrund dort näher dargelegter Ermittlungen in rechtlicher Hinsicht ausgeführt wird, dass die Q R GmbH keine im Verwaltungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Graz- Umgebung gelegenen Betriebsanlagen oder Anlagenteile betreibt (laut damaligen Feststellungen waren südlich davon auf den Grundstücken Nr. ** sowie ***, KG Sberg, als Anlagenbetreiber ausschließlich die Firma S T und die Firma U V GmbH tätig) und daher nunmehr keine bezirksübergreifende Anlage mehr vorliegt. Die belangte Behörde schloss sich dieser Rechtsansicht an und wurde daher der Bescheid vom 09.09.2011 zum Unterschied von den in den Jahren 1971-1998 erlassenen vorzitierten Entscheidungen nicht als Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark, sondern als Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz erlassen.
Die Beschwerdeführerin ist seit Jahresbeginn 2016 am Standort Mweg unternehmerisch tätig. Auf dem nördlicheren der beiden Betriebsgrundstücke mit der Nr. ****, KG ***** Sberg, wurde im Jahr 2019 von der Grundstückseigentümerin, der W X GmbH der westliche unbebaute Teil des Grundstücks mit einer Fläche von 1.558,59 m² angemietet. Das südlich davon gelegene Grundstück mit der Nr. ****, ebenfalls KG ***** Sberg, mit einer Fläche von 5.168 m² wurde einschließlich der dort befindlichen Werkshalle im Ausmaß von ca. 1.670 m² zunächst mit Vertrag vom 03.02.2016 von der damaligen Liegenschaftseigentümerin W X GmbH angemietet und nach einem Eigentümerwechsel mit Verträgen vom Juli 2018 sowie vom Jänner 2021 von der nunmehrigen Liegenschaftseigentümerin Y Z GmbH.
Ab August 2020 begann die Beschwerdeführerin damit, die Werkshalle (ehemaliges Mischerhaus) innen und außen umfassend umzubauen. So wurde der noch vorhandene Silo des Altbestandes abgetragen und im Inneren noch vorhandene Anlagenteile des Altbestandes demontiert und in weiterer Folge Zug um Zug die im nunmehrigen Genehmigungsansuchen projektierte neue Betonmischanlage Fabrikat ELBA inklusive dreier neuer weit über das Dach des Gebäudes hinausragender Silos errichtet und ab Dezember 2020 in Vollbetrieb genommen.
Aufgrund massiver Nachbarbeschwerden beginnend ab Mai 2019, verstärkt ab Oktober/November 2020 vor allem von Nachbarn, welche in der Mgasse wohnhaft sind und sich über unzumutbare Lärm- und Staubbelastungen beschwerten erließ die belangte Behörde erstmals am 05.01.2020 zu GZ: A17-EGP-049833/2019/0038 einen Bescheid gemäß § 360 Abs 1 GewO mit dem der Beschwerdeführerin die Betriebsschließung aufgetragen wurde. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des LVwG 43.15-389/2021 vom 21.05.2021 bestätigt und dabei im Spruch unter anderem konkretisiert, dass die konsenslosen Aktivitäten auf den beiden obgenannten in der KG Sberg befindlichen Grundstücken Nr. **** und **** stattfinden. Ein weiterer Maßnahmenbescheid betreffend die gleichen Grundstücke erging am 19.07.2022 zu GZ: A17-EGP-049833/2019/0218 und wurde ebenfalls vom Verwaltungsgericht zu GZ: LVwG 43.19-6793/2022 bestätigt. Beide Entscheidungen sind rechtskräftig geworden.
Am 15.12.2022 langte bei der belangten Behörde das nunmehr verfahrens- gegenständliche Ansuchen der I J GmbH um „Änderung der gewerberechtlich genehmigten Betriebsanlage gemäß § 81 GewO 1994 i.d.g.F. für den Austausch der bestehenden Betonmischanlage gegen eine neuere sowie der Neuerrichtung einer Kieswaschanlage, von Absetzbecken, einer Reifenwaschanlage, eines Absetz- /Auswaschbeckens und von Freilagerflächen“ ein. Aus der eingereichten Betriebsbeschreibung, Stand 14.12.2020, folgt unter anderem, dass sich das Ansuchen ausschließlich auf die in der KG Sberg befindlichen Grundstücke mit der Nr. **** (in dem unbebauten, westlichen im Ausmaß von 1589,59 m² angemieteten Teil) sowie auf das Grundstück Nr. **** bezieht. Das Grundstück Nr. **** hat eine
Gesamtfläche von 6.808 m², das Grundstück Nr. **** hat eine Gesamtfläche von 5.168 m².
Die belangte Behörde leitete daraufhin ein Genehmigungsverfahren ein und gab mehrere Gutachten unter anderem für den Bereich Schalltechnik und den Bereich Lufttechnik in Auftrag und führte am 03.05.2022 eine Verhandlung an Ort und Stelle durch. Teils vor, teils in der Verhandlung wurden dabei von einer Vielzahl von Nachbarn, großteils natürliche Personen vorwiegend wohnhaft an verschiedenen Adressen in der Mgasse, sowohl Einwendungen hinsichtlich unzumutbarer Lärm- und Staubbelastung als auch hinsichtlich des nach Meinung der Nachbarn erloschenen Konsenses für die beantragten Tätigkeiten vorgebracht. Die belangte Behörde leitete daraufhin Ermittlungen hinsichtlich des Konsenses ein und erließ nach Erhalt diverser Unterlagen sowohl seitens der Nachbarn als auch seitens der Konsenswerber (unter anderem diverse eidesstattliche Erklärungen, Fotos, Rechnungen, etc.) die nunmehr bekämpfte Entscheidung.
Die zur seinerzeitigen bezirksübergreifenden Betriebsanlage gehörigen Grundstücke im Bereich der KG S werden aktuell (Stand Juli 2023) wie folgt genutzt:
Grst. Nr. ***, KG ***** Sgang:
Das Grundstück steht im Eigentum der Y Z GmbH und wird an die Aa B GmbH vermietet.
Grst. Nr. ***, KG ***** Sgang:
Das Grundstück steht im Eigentum der W X GmbH Die Grundstücksfläche des Grst. Nr. *** wird von mehreren Mietern genutzt.
Der unmittelbar unter dem Grst. Nr. *** liegende südliche Bereich wird in zwei vermietete Flächen unterteilt und jeweils von der Beschwerdeführerin gemietet. Ein weiterer Teil der Fläche wird von der Y Z GmbH angemietet und eine Teilfläche wird an die Ca D GmbH vermietet.
Die von der A B GmbH von der W X GmbH angemieteten Flächen werden von dieser wiederum weitervermietet; Teilflächen werden von der S T Handels GmbH gemietet.
Grst. Nr. ***, KG ***** Sgang:
Das gegenständliche Grundstück Nr. *** steht ebenfalls im Eigentum der W X GmbH. Auf diesem Grundstück befindet sich unter anderem das Büro der Beschwerdeführerin, weitere andere Büros sowie ein Gasthaus. Zusätzlich befinden sich in diesem Gebäude Wohnungen, die vermietet werden.
Grst. Nr. ***, KG ***** Sgang:
Das gegenständliche Grundstück Nr. *** steht ebenfalls im Eigentum der W X GmbH. In der Vergangenheit (ca. in den Jahren 2015/2016) hat der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin eine der Hallen auf dem Grundstück in Bestand genommen gehabt; dieses Mietverhältnis wurde aber in der Zwischenzeit aufgelöst.
Auf dem Grundstück teilen sich die ehemaligen Produktionshalle(n) in eine „linke" westseitige Hälfte mit mehreren Hallen/Lagerräumen (unterschiedlicher Größe, ca. 130 m² bis ca. 250 m²) und eine „rechte“ – östliche – Hälfte, wo die Halleneinheiten nicht größer als 66 m² sind.
Derzeit verfügen ca. 15 Mieter über aufrechte Bestandsverhältnisse, wobei die Hallen/Lagerflächen sowohl an Unternehmer als auch Privatpersonen vermietet werden. Ein Mieter ist die Firma Ea F GmbH, welche Campingaccessoires anbietet; ein anderer Mieter ist ein Autoaufbereiter.
II.Beweiswürdigung:
Die entscheidungswesentliche Feststellung, dass sich das eingereichte Projekt ausschließlich auf die in der KG Sberg gelegenen Grundstücke Nr. **** (in dem von der Konsenswerberin angemieteten Teil) und auf Grundstück Nr. **** bezieht, und die Konsenswerberin die nördlich davon in der KG S liegenden, zur seinerzeitigen „Ur- Betriebsanlage“ gehörigen Grundstücke nicht nutzt und von dort lediglich eine der
möglichen Zufahrten (vgl dazu näher die Ausführungen in der Äußerung vom 10.07.2023 Seite 3, Punkt 3) zu den verfahrensgegenständlichen Betriebsgrundstücken erfolgt, folgt zum einen aus den Projektunterlagen und zum
anderen auch aus der Beschwerde (vgl. dort insbesondere das Vorbringen auf Seite 20/21) und wurde im Beschwerdeverfahren auf Nachfrage durch das Verwaltungsgericht mit Stellungnahmen vom 14.06.2023 sowie nochmals vom 10.07.2023 (Seite 3, Punkt 2) mehrfach ausdrücklich bestätigt.
Aus den vorliegenden Unterlagen (unter anderem Planbeilagen zum Genehmigungsbescheid vom 31.03.1971 und Katasterauszüge mit verschiedenen Stichtagen) ergibt sich, dass sich die Bezeichnung der betroffenen Grundstücke zwar
mehrfach (von zunächst **, ** und ** auf ** und *** auf nunmehr **** und ****) geändert hat, es sich aber flächenmäßig um den gleichen Bereich handelt und diese Liegenschaften unbeschadet ihrer wechselnden Bezeichnung damals wie heute im Bereich der KG Sberg gelegen sind.
Die Feststellungen zur aktuellen Nutzung der im Bereich der KG S gelegenen Grundstücke basieren auf den von Seiten der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 10.07.2023 unter Anschluss diverser Beilagen getätigten Ausführungen. Diese Informationen decken sich auch mit der seitens der belangten Behörde im bekämpften Bescheid, Seite 28 getroffenen Einschätzung, dass sich die dortige Nutzung schon seit langem von der Betonherstellung bzw. Betonteilherstellung mehr in Richtung eines Gewerbeparks/Lagerstätten für diverse Bestandnehmer verschoben hat.
Seit wann genau in der jahrzehntelangen Geschichte des verfahrensgegenständlichen Gewerbebetriebs nunmehr keine bezirksübergreifende Betriebsanlage mehr vorliegt, konnte im Verfahren nicht exakt datumsmäßig bestimmt werden. Auf der Basis der vorliegenden Bescheide kann als gesichert gelten, dass sich die letzte behördliche Genehmigung, welche unter anderem auch einen auf einem Grundstück im Bereich der KG Sberg gelegenen Anlagenteil betraf (Flüssiggasanlage) mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 07.05.1998 erfolgte. Weiters ist aufgrund des Bescheides vom 09.09.2011 und den dort zitierten Erhebungen davon auszugehen, dass spätestens ab diesem Zeitpunkt keine bezirksübergreifende Betriebsanlage mehr vorlag, weil sich die damaligen Genehmigungen ausschließlich auf die auf Nr. ***, KG S, befindliche mobile Betonmischanlage bezogen und danach generell keine gewerbebehördlichen Genehmigungen für das infrage kommende Areal im Bereich der KG Sberg mehr vorliegen, insbesondere keine solchen, welche auf den Bestand einer bezirksübergreifenden Betriebsanlage hindeuten würden (nach damaliger Rechtslage und Behördenpraxis in der Steiermark wären solche Bewilligungen vom Landeshauptmann zu erteilen gewesen).
Zur Frage, ob und welche betrieblichen Aktivitäten in den letzten 10-15 Jahren vor Beginn der unternehmerischen Aktivitäten der nunmehrigen Beschwerdeführerin im Jahr 2016 auf dem vom Antrag erfassten Betriebsareal stattfanden und ob diese Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem seinerzeitigen bewilligten Unternehmenszweck Betonherstellung bzw. Betonteilherstellung standen, konnten aufgrund der Aktenlage keine gesicherten Feststellungen getroffen werden. Die belangte Behörde hat dazu auf Anfrage in der Stellungnahme vom 27.06.2023 mitgeteilt, dass diesbezüglich nichts aktenkundig ist (keine Genehmigungsbescheide, keine Bescheide betreffend amtswegige Überprüfungen, keine Anträge, Anzeigen oder Stilllegungsmitteilungen seitens der Betreiber). Dies deckt sich auch mit den seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen, welche durch ihre anwaltliche Vertretung offensichtlich mehrfach umfangreich Akteneinsicht im Bescheidarchiv der belangten Behörde genommen hat und ebenfalls ausschließlich Bescheide bzw. Bescheidkopien aus der Zeit davor vorgelegt hat.
Die belangte Behörde hat zur Frage, ob überhaupt und wenn ja in welcher Form die Grundstücke im Bereich der KG Sberg im vorgenannten Zeitraum betrieblich genutzt wurden den Akt GZ: A17-EUG-064060/2016 elektronisch vorgelegt und ausgeführt, dass sich daraus Beschwerden von Nachbarn betreffend Lagerungen von Altfahrzeugen und Altreifen ergeben. Dazu ist allerdings anzumerken, dass die dortigen Nachbarn zu Ihrer Beschwerde eine Eingangsbestätigung mit der Grundstücks-Nr. ***, KG S, erhielten und auch aus dem übrigen Akteninhalt nicht eindeutig erkennbar ist, ob sich diese Beschwerden tatsächlich zumindest teilweise auch auf die in der KG Sberg befindlichen nunmehrigen Betriebsgrundstücke beziehen. In den dortigen amtswegigen Erhebungsaufträgen (zB vom 17.02.2017) und Überprüfungsberichten findet sich immer nur die Adressangabe „Mweg“, jedoch keine Grundstücksnummer und ist auch aus den Fotodokumentationen nicht eindeutig erkennbar, auf welchen Grundstücken des weitläufigen Areals sich die dort fotografierten Lagerungen (vorwiegend Fahrzeuge, Altreifen, diverser Müll) befanden. Aus diesem Grund wurden dazu keine Feststellungen getroffen, zumal diese Frage nur für die Prüfung des Fortbestandes des Konsenses, nicht jedoch für die Klärung der örtlichen Zuständigkeit relevant ist (vgl. dazu im Folgenden die Ausführungen unter III).
Da alle mit der nunmehrigen Entscheidung getroffenen Feststellungen entweder auf von der Beschwerdeführerin selbst erstatteten Äußerungen und dazu vorgelegten Unterlagen (vgl. insbesondere die Beschwerde plus umfangreiches Beilagenkonvolut und die beiden im Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark erstatteten Stellungnahmen plus Beilagen sowie die Projektunterlagen) beruhen oder zumindest auf Feststellungen, die der Beschwerdeführerin schon vor Erlassung dieser Entscheidung bekannt waren und von ihr auch nicht bestritten wurden (insbesondere die umfassende Darstellung der Historie der Genehmigungsbescheide im bekämpften Bescheid sowie die in den rechtskräftigen Vorentscheidungen LVwG 43.15-389/2021 und LVwG 43.19-6793/2022 getroffenen Feststellungen) war es auch nicht erforderlich, der Beschwerdeführerin vor Erlassung dieser Entscheidung noch Informationen im Wege des Parteiengehörs zukommen zu lassen.
III.Rechtliche Beurteilung:
Für die Beurteilung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit in Betriebsanlagengenehmigungsverfahren sind nachstehende Bestimmungen maßgeblich:
§ 1 AVG:
„Zuständigkeit
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften.“
§ 2 AVG:
„Enthalten die in § 1 erwähnten Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen, so sind in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung die Bezirksverwaltungsbehörden sachlich zuständig.“
§ 3 AVG:
„Soweit die in § 1 erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen, richtet sich diese
1. in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes;
2. in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
3. in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Beteiligten, und zwar im Zweifelsfall des belangten oder verpflichteten Teiles, dann nach seinem Aufenthalt, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz (Sitz) im Inland, schließlich nach seinem letzten Aufenthalt im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlaß zum Einschreiten; kann jedoch auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist die sachlich
in Betracht kommende oberste Behörde zuständig.“
§ 4 AVG:
„(1) Ist gemäß den in § 1 erwähnten Vorschriften die örtliche Zuständigkeit mehrerer Behörden gegeben und für diesen Fall nicht anderes bestimmt oder begründen die in § 3 Z 1 und 2 angeführten Umstände die örtliche Zuständigkeit mehrerer Behörden, so haben diese Behörden einvernehmlich vorzugehen.
(2) Gelangen sie in der Sache zu keinem Einvernehmen, so geht die Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und, wenn danach verschiedene Behörden berufen sind und auch diese sich nicht zu einigen vermögen, auf die sachlich in Betracht kommende gemeinsame Oberbehörde über.
(3) Bei Gefahr im Verzug hat jede der in Abs. 1 bezeichneten Behörden in ihrem Amtsbereich die notwendigen Amtshandlungen unter gleichzeitiger Verständigung der anderen Behörden vorzunehmen.“
§ 333 Abs 1 GewO:
„Allgemeine Bestimmungen Einheitliche Anlaufstelle
Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes, und zwar Behörde erster Instanz, die Bezirksverwaltungsbehörde.“
§ 335 GewO:
„Ist in Verfahren betreffend Betriebsanlagen in erster Instanz die örtliche Zuständigkeit mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden gegeben (§ 333), ist diejenige Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bereich sich der größte Teil der Grundfläche der Betriebsanlage befindet. Die übrigen betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden sind zu hören.“
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung (vgl. unter anderem Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO 4.A, Rz 2 und 3 zu § 333 GewO sowie Rz 2 zu § 333) folgt aus dem Zusammenhalt der obzitierten Bestimmungen des AVG sowie der GewO für die Zuständigkeit zur Durchführung von Betriebsanlagengenehmigungsverfahren Nachstehendes:
Sachlich zuständig ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, in Städten mit eigenem Statut wie in Graz der Bürgermeister, sofern nicht die GewO selbst im Sinne von § 333 Abs 1 leg cit „Anderes“ bestimmt, was im gegenständlichen Fall hinsichtlich der infrage kommenden Genehmigungsverfahren gemäß § 74 Abs 1 GewO oder § 81 Abs 1 GewO nicht der Fall ist.
Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich grundsätzlich, soweit die GewO selbst keine abweichenden Regelungen enthält, gemäß § 3 Z 1 AVG nach der Lage der Betriebsanlage („unbewegliches Gut“) Demnach ist jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Amtssprengel sich die Anlage befindet. Hinsichtlich Bezirks- oder Landesgrenzen überschreitender Betriebsanlagen enthält die mit BGBl. I 85/2013 eingeführte Bestimmung des § 335 GewO eine Sonderregelung.
Aus den Erläuterungen zu dieser Neuregelung folgt, dass mit der nunmehrigen Regelung, welche auf den Hauptteil der Anlage, gemessen an der in Anspruch genommenen Grundfläche abstellt, die nach alter Rechtslage häufig vorkommenden negativen Kompetenzkonflikte (konnten sich nach früherer Rechtslage die infrage
kommenden Bezirksverwaltungsbehörden nicht auf ein einvernehmliches Vorgehen gemäß § 4 AVG einigen, ging die Zuständigkeit auf den Landeshauptmann über) vermieden werden sollen.
Gemäß den getroffenen Feststellungen und den Ausführungen in der Beweiswürdigung ist im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Frage der örtlichen Zuständigkeit zusammenfassend von nachstehendem Sachverhalt auszugehen:
Die mit den im Sachverhalt zitierten Bescheiden vom 12.04.1957 und vom 10.05.1962 erteilten Genehmigungen betrafen eine damals ausschließlich auf den im Sachverhalt genannten Grundstücken im Bereich der KG S gelegene Anlage. Dieser Betrieb wurde mit Bescheid vom 31.03.1971 durch Hinzunahme mehrerer im Bereich der KG Sberg gelegener Betriebsgrundstücke und dort genehmigter Anlagenteile für
den Zeitraum von maximal 40 Jahren zu einer bezirksübergreifenden Betriebsanlage, für welche in dieser Zeit gemäß damaliger Rechtslage mehrere Bescheide des Landeshauptmannes erlassen wurden. Danach lag keine bezirksübergreifende Betriebsanlage mehr vor. Auf dem nördlich unmittelbar angrenzenden Grundstück Nr. ***, KG S, wurde vermutlich noch einige Zeit lang die mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.09.2011 genehmigte mobile Betonmischanlage betrieben. Aktuell wird dieses Grundstück von mehreren Mietern mit anderem Unternehmensgegenstand genutzt. Die Beschwerdeführerin selbst fungiert auf einem Teil dieses Grundstücks lediglich als Bestandgeberin (Untervermieterin einer Teilfläche unter anderem an die S T GmbH) und hat auf Grundstück Nr. *** in einem Teil des dortigen Gebäudes Räumlichkeiten für ein Büro angemietet. Dieses Büro ist nicht Bestandteil des eingereichten Projektes. Sämtliche in der KG S gelegene, zur seinerzeitigen bezirksübergreifenden Betriebsanlage gehörigen Grundstücke und dort befindliche Gebäude bzw. Teilflächen davon werden mittlerweile von einer Vielzahl von Mietern für unterschiedliche Zwecke genutzt (Vermietung von Lagerräumlichkeiten, Büros, Wohnungen, Gastronomie, etc.).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (unter anderem Ro 2022/04/0012 uva) wird der Gegenstand eines Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens durch den Antrag bestimmt. Antragsgegenständlich sind ausschließlich die im Sachverhalt beschriebenen Anlagenteile, welche auf den in der KG Sberg gelegenen Betriebsgrundstücken Nr. **** und Nr. **** errichtet werden sollen bzw. gemäß den getroffenen Feststellungen
mittlerweile schon längst großteils konsenslos errichtet und in Betrieb genommen wurden. Nach ebenfalls ständiger Judikatur (unter anderem VwGH Ra 2016/05/0026 vom 16.02.2017 und Ro 2020/07/0003 vom 29.07.2022) sind – im vorliegenden Fall ohnehin bis zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung gar nicht beabsichtigte – Antragsänderungen unter anderem dann unzulässig, wenn dadurch die sachliche und örtliche Zuständigkeit betroffen wäre.
Daraus folgt zusammenfassend, dass für das gegenständliche Verfahren aufgrund der Lage der Betriebsgrundstücke die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung sachlich und örtlich zuständig ist und zwar, anders als von der belangten Behörde
vermeint, unabhängig von der Frage, ob der Konsens erloschen ist oder nicht. Die belangte Behörde hat zwar grundsätzlich richtig erkannt, dass die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin auf einen aufrechten Grundkonsens für den Bereich Betonerzeugung bzw. Betonteilerzeugung berufen kann im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere das Grundsatzerkenntnis Ra 2018/04/0154 vom 10.04.2020 und die dort zitierte Vorjudikatur) im anhängigen Genehmigungsverfahren von entscheidungswesentlicher Bedeutung ist, da im Falle eines Erlöschens der Basisgenehmigung das Änderungsgenehmigungsansuchen zurückzuweisen wäre (VwGH 21.12.1993, Zl: 93/04/0103). Die Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines aufrechten Konsenses bestimmt somit die Wahl des Verfahrens (je nach Ergebnis Verfahren gemäß § 74 GewO oder § 81 GewO), aus nachstehenden Gründen jedoch nicht die örtliche Zuständigkeit:
Die Antragstellerin hat sich selbst mit ihrem den Verfahrensgegenstand bestimmenden Ansuchen dahingehend festgelegt, dass sie mit dem eingereichten Projekt ausschließlich auf den beiden mehrfach zitierten in der KG Sberg gelegenen Grundstücken tätig werden will. Aufgrund der obzitierten ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit einer die Zuständigkeit berührenden Antragsänderung ist auch ausgeschlossen, dass sich künftig hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit noch etwas ändern könnte. Selbst wenn, wofür zum gegenwärtigen Zeitpunkt nichts spricht, sich die Konsenswerberin künftig entschließen würde, das eingereichte Projekt auch auf eines oder mehrere der nördlich davon im Bereich der KG S gelegenen Grundstücke auszudehnen, dürfte die für dieses Verfahren zuständige Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung eine derartige Antragsänderung schlichtweg nicht genehmigen. Somit ist es in beiden denkmöglichen Varianten, auch für den Fall, dass die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, welche nunmehr vorfrageweise ebenso wie die belangte Behörde zunächst das Vorliegen eines Konsenses wird prüfen müssen, zum Ergebnis gelangt, dass dieser aufrecht ist, ausgeschlossen, dass dadurch wiederum eine bezirksübergreifende Betriebsanlage entsteht. Es handelt sich mit oder ohne aufrechten Grundkonsens jedenfalls um eine ausschließlich in der KG Sberg und somit im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung situierte Betriebsanlage.
Selbst wenn man annehmen wollte, dass die in einem Teil des auf Grundstück Nr. ***, KG S, befindlichen Gebäudes angemieteten Büroräumlichkeiten in irgendeinem Zusammenhang mit dem eingereichten Projekt stehen, was sich aus den Einreichunterlagen nicht ergibt und von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet wurde, käme man unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 335 GewO zu keiner örtlichen Zuständigkeit der belangten Behörde. Das gesamte Grundstück Nr. ***, welches die Beschwerdeführerin als bloße Mieterin von Büroräumlichkeiten nur zu einem Bruchteil nützt, hat nämlich nur eine Fläche von 3593 m² und ist somit im Sinne der Regelung des § 335 GewO deutlich kleiner wie die Gesamtfläche der in der KG Sberg gelegenen Betriebsflächen, welche insgesamt 6.726,59 m² betragen (1.558,59 m² angemietete Fläche auf Grundstück Nr. **** sowie 5.168 m² Grundstück Nr. ****).
Zusammenfassend folgt daraus, dass in jeder denkmöglichen Variante für den weiteren Fortgang des Verfahrens, nämlich sowohl bei aufrechtem als auch bei erloschenen Konsens, mit oder ohne die vorerwähnten Büroräumlichkeiten und selbst bei einer zwar faktisch möglichen, jedoch rechtlich unzulässigen und daher nicht genehmigungsfähigen Ausdehnung des Ansuchens auf in der KG S gelegene weitere Grundstücke sich daraus keine örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde ergibt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 90/16/0053, 12.07.1990; 2013/04/0097; 14.10.2015; Ro 2014/17/0121, 15.12.2014 uva) sind Gerichte und Verwaltungsbehörden nicht bloß berechtigt, sondern sogar verpflichtet, eine allfällige sachliche und/oder örtliche Unzuständigkeit von Amts wegen in jeder Phase des Verfahrens aufzugreifen. Wird dies unterlassen, folgt daraus eine inhaltliche Rechtswidrigkeit der jeweiligen Entscheidung, welche im Falle einer Revision dann gegebenenfalls auch vom Verwaltungsgerichtshof ebenfalls von Amts wegen aufgegriffen werden kann. Dadurch, dass eine Partei die Unzuständigkeit der Behörde nicht geltend macht, wird die Zuständigkeit nicht begründet.
Indem die belangte Behörde dies verkannte und ausgehend von der rechtsirrigen Annahme, zuerst die Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines aufrechten Grundkonsenses prüfen zu müssen, das gegenständliche Verfahren einleitete bzw. fortführte belastete sie ihre Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Mit dem Spruch des bekämpften Bescheids wird das Genehmigungsansuchen zurückgewiesen und folgt aus der Begründung, dass dieser Ausspruch deshalb erfolgte, weil in Ermangelung eines aufrechten Grundkonsenses die Erteilung einer Änderungsgenehmigung gemäß § 81 GewO gar nicht möglich ist. Dies ist zwar im Hinblick auf die obzitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 80 GewO grundsätzlich richtig, weil in einem solchen Fall, in welchem der Konsenswerber vereinfacht gesagt die „falsche“ Genehmigung beantragt hat, das Ansuchen nicht bewilligt werden kann. Im Sinne der vorstehenden Ausführungen war allerdings die belangte Behörde zur Prüfung des Vorliegens eines aufrechten Konsenses mangels örtlicher Zuständigkeit gar nicht befugt. Fehlt es der belangten Behörde an der sachlichen und/oder örtlichen Zuständigkeit für die Erlassung der jeweiligen Entscheidung, hat das Verwaltungsgericht gemäß ständiger Rechtsprechung kassatorisch zu entscheiden und die bekämpfte Entscheidung zu beheben, da nur auf diese Weise sichergestellt werden kann, dass das jeweilige Verfahren von der örtlich und sachlich zuständigen Behörde eingeleitet bzw. fortgeführt wird und die Verfahrensparteien nicht einer Instanz beraubt werden.
Für das nunmehr bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung fortzuführende Genehmigungsverfahren sei noch darauf hingewiesen, dass es durchaus möglich und rechtlich zulässig ist, wenn diese Behörde die bereits vorhandenen Erhebungsergebnisse der belangten Behörde einbezieht und darauf aufbauend ihre Ermittlungen fortführt. Eine solche Vorgangsweise wäre jedenfalls auch aus verfahrensökonomischen Überlegungen, um das Verfahren nicht unnötig zu verzögern, sinnvoll. Verwiesen sei auf die zahlreichen, sowohl von Seiten der Nachbarn, als auch von Seiten der Konsenswerber angebotenen, großteils noch nicht aufgenommenen Beweise.
Sollte die Konsenswerberin mittlerweile unter Bedachtnahme auf die bisherigen Erhebungsergebnisse zur Einsicht gelangt sein, dass wohl doch eine Neubewilligung erforderlich sein wird, könnte sie auch, um das Verfahren zu beschleunigen und den seit vielen Jahren strittigen Status quo zu legalisieren, das gegenständliche Ansuchen zurückziehen und gleich bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung um eine Genehmigung gemäß § 74 GewO ansuchen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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