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LVwG 42.19-2068/2023•LVwG ST LVwG 42.19-2068/2023
LVwG 42.19-2068/2023Tribunal Administrativo Regional7 de ago. de 2023
Zweite Ausbildungsphase, Nichteinhaltung, Fristen, Sanktion, Nachfrist, Führerscheinbesitzer, Führerscheinregister, Mitteilung, Informationscharakter, Stufen, Absolvierung, Risiko, Information, Schreiben, Führerscheingesetz, Lenkberechtigung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schermann
über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am *****, Rweg, H bei G, gegen den
Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 14.06.2023, GZ: 11.1-
1026/2023,
z u R e c h t e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG)
wird die Beschwerde als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz
(im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem bekämpften Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 4c Abs 2 Führerscheingesetz (FSG) Herrn A B verpflichtet, die fehlenden Stufen der zweiten Ausbildungsphase der Klasse B L17 (Fahrsicherheitstraining und Perfektionsfahrt) binnen vier Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides zu absolvieren. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass sich die Probezeit dadurch um ein Jahr (bis 09.02.2026) verlängere. Diese Entscheidung wurde mit Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 4a sowie § 4c des Führerscheingesetzes begründet.
Gegen diese Entscheidung hat Herr A B rechtzeitig Beschwerde erhoben und dieses damit begründet, dass die Behörde gemäß § 4c Abs 2 FSG verpflichtet sei, den Führerscheinbesitzer zu benachrichtigen, wenn eine oder mehrere der im § 4b Führerscheingesetzes genannten Stufen nicht innerhalb der genannten Fristen absolviert worden seien. Diese Benachrichtigung enthalte den Hinweis auf die Verlängerung der Probezeit, wenn die fehlenden Stufen nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen würden. In seinem Fall habe er jedoch diese Benachrichtigung über die Verlängerung der Probezeit nicht erhalten, obwohl er die fehlenden stufen nicht innerhalb der genannten Frist nachweisen habe können. Dies stelle eine Verletzung seiner Rechte dar, da ihm dadurch auch nicht die Möglichkeit gegeben worden sei, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die zweite Ausbildungsphase abzuschließen. Es wurde beantragt eine viermonatige Fristverlängerung, um die zweite Ausbildungsphase abschließen zu können, sowie eine Aufhebung der Verlängerung der Probezeit.
Maßgebender Sachverhalt:
Herrn A B, geb. am *****, wurde die Lenkberechtigung B L17 (Mehrphasenausbildung)
am 09.02.2022 erteilt. Der Beschwerdeführer hat die zweite Ausbildungsphase
gemäß § 4a FSG nicht durchlaufen. Dies ist vom Beschwerdeführer auch nicht
bestritten. Aus nachfolgenden Erwägungen kann dahingestellt bleiben, ob dem
Beschwerdeführer die gemäß § 4c Abs 2 FSG vorgesehene Verständigung, dass eine
oder mehrere der in § 4b FSG genannten Stufen nicht fristgerecht absolviert wurden,
zugegangen ist oder, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift
vorbringt, er diese Verständigung nicht erhalten hat.
Maßgebende Rechtsvorschriften:
§ 4a Abs 1, 4, 5, und 6 FSG:
„Zweite Ausbildungsphase – Allgemeines
(1) Anlässlich des erstmaligen Erwerbs einer Lenkberechtigung der Klassen A1, A2
oder A sowie anlässlich des erstmaligen Erwerbs einer Lenkberechtigung der Klasse B
haben deren Besitzer unbeschadet der Bestimmungen des § 4c Abs. 3 innerhalb des in
§ 4b Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Zeitraumes eine zweite Ausbildungsphase zu
durchlaufen. Bei den Klassen A1, A2 und A ist die zweite Ausbildungsphase nur einmal
und zwar anlässlich des erstmaligen Erwerbes einer der genannten Klassen zu
durchlaufen. Jene Personen, die gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klassen A1,
A2 oder A und für die Klasse B erstmalig erworben haben, haben die zweite
Ausbildungsphase für beide Klassen (A(A1, A2) und B) zu durchlaufen.
[…]
(4) Im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase sind
1. Perfektionsfahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr und
2. ein Fahrsicherheitstraining, das
a) ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch und
b) bei den Klassen A1, A2 oder A zusätzlich ein Gefahrenwahrnehmungstraining
beinhaltet,
gemäß den Bestimmungen des § 4b zu absolvieren.
(5) Perfektionsfahrten sind von Fahrschulen unter Anleitung eines geeignetenAusbildners abzuhalten. Perfektionsfahrten für die Klassen A1, A2 und A dürfen auchvon Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind,abgehalten werden. Perfektionsfahrten dürfen von Fahrlehrern für die Klasse A odervon Instruktoren, die zur Durchführung des Fahrsicherheitstrainings befugt sind,durchgeführt werden. Über die Perfektionsfahrten sind von der durchführenden Stelleentsprechende Aufzeichnungen zu führen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.Die Perfektionsfahrt umfasst
1. eine Fahrt im Beisein des Ausbildners und
2. ein Gespräch mit dem Ausbildner.
Die Perfektionsfahrt gilt als Ausbildungsfahrt. Eine Durchführung der Perfektionsfahrtist zulässig, auch wenn der Betreffende nicht im Besitz einer gültigenLenkberechtigung ist.
(6) Das Fahrsicherheitstraining ist unter der Leitung eines besonders geeignetenInstruktors durchzuführen. Zur Durchführung des Fahrsicherheitstrainings sind befugt:
1. Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind und
die über die erforderlichen Voraussetzungen verfügen. Das Fahrsicherheitstraining hatauf einem geeigneten Übungsgelände stattzufinden. Die besondere Eignung derdurchführenden Stellen sowie der durchführenden Instruktoren wird durch eineKommission, bestehend aus je einem Vertreter der in Z l und 2 genannten Stellen sowieeinem Vertreter einer für Verkehrssicherheitsfragen zuständigen Institution sowieallenfalls zwei vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu entsendenden Vertretern festgestellt. Die Kommission wird vom Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die
Entscheidungen der Kommission sind zu dokumentieren und auf Verlangen der
Behörde sind die entsprechenden Unterlagen der Behörde zur Verfügung zu stellen.
Entscheidet die Kommission, dass bei einer durchführenden Stelle oder bei einem
Instruktor die Voraussetzungen für die Zulassung zur Durchführung von
Fahrsicherheitstrainings nicht gegeben sind oder entscheidet die Kommission nicht
innerhalb von sechs Monaten nach Einbringen des Ansuchens, so kann der Betreffende
von der Behörde eine Entscheidung über sein Ansuchen verlangen. Ergibt die Prüfung
durch die Behörde, dass dem Antrag stattzugeben ist, hat die Behörde die
Zuständigkeit der Kommission zur Entscheidung festzustellen. Diese hat unverzüglich
zu entscheiden. Ergibt die Prüfung der Behörde, dass dem Antrag nicht stattzugeben
ist, hat die Behörde über den Antrag mit Bescheid abzusprechen. Für diese Erledigung
ist ein Aufwandersatz zu entrichten, der der Gebietskörperschaft gebührt, die den
Aufwand für die Behörde zu tragen hat, die das Ansuchen der durchführenden Stelle
oder des Instruktors inhaltlich prüft.
[…]“
§ 4b Abs 1 bis 3 FSG:
„Zweite Ausbildungsphase – Konkrete Inhalte
(1) Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenkberechtigung für die
Klasse B hat – unbeschadet des Abs. 2 – folgende Inhalte in der genannten
Reihenfolge zu umfassen:
1. eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von zwei bis vier Monaten nach dem Erwerb der
Lenkberechtigung;
2. ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das
beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach
dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie
3. eine weitere Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem
Erwerb der Lenkberechtigung.
Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der
Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die
Klassen A1, A2 oder A ist. Zwischen der Perfektionsfahrt gemäß Z 1 und der
Perfektionsfahrt gemäß Z 3 hat ein Zeitraum von mindestens drei Monaten zu liegen.
(2) Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer einer vorgezogenen
Lenkberechtigung für die Klasse B hat folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge
zu umfassen:
1. ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das
beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach
dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie
2. eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb
der Lenkberechtigung.
Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der
Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die
Klassen A1, A2 oder A ist.
(3) Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer einer Lenkberechtigung der
Klassen A1, A2 oder A hat folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:
1. ein Fahrsicherheitstraining, ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch und ein
Gefahrenwahrnehmungstraining, die alle an einem Tag abzuhalten sind, im Zeitraum
von zwei bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie
2. eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von vier bis 14 Monaten nach Erwerb der
Lenkberechtigung.
Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der
Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A bereits im Besitz der
Lenkberechtigung für die Klasse B ist. Zwischen der Absolvierung der in Z 1 und 2
genannten Inhalte hat ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten zu liegen.
[…]“
§ 4c FSG:
„Zweite Ausbildungsphase – Verfahren
(1) Die jeweils durchführende Stelle hat die Absolvierung der einzelnen in § 4b
genannten Stufen der zweiten Ausbildungsphase im Führerscheinregister einzutragen
und dem Teilnehmer eine Bestätigung über die Absolvierung der jeweiligen Stufe
auszustellen, wobei das Fahrsicherheitstraining und das, bei den Klassen A1, A2 und A
auch das Gefahrenwahrnehmungstraining, als Einheit anzusehen sind und von der das
Fahrsicherheitstraining durchführenden Stelle einzutragen und zu bestätigen sind. Zu
diesem Zweck ist von der Bundesrechenzentrum GmbH die Anbindung der
Fahrschulen und der in § 4a Abs. 6 Z 1 genannten Vereine an das Führerscheinregister
zu ermöglichen.
(2) Werden eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der
Bestimmungen des Abs. 3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (14 Monaten im Fall der
Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist der
Führerscheinbesitzer zwölf Monate (14 Monate im Fall der Klassen A1, A2 oder A)
nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist
auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden
Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die
Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht
innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die
fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz
genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die
Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der
fehlenden Stufe(n) verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der
Bestimmungen des § 4 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der
Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht
innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz
vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der
Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders
berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb
der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(e) nicht absolvieren konnte. Hat der
Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde
gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten.
(3) Wurde die Lenkberechtigung auf mehr als 18 Monate entzogen, so ist die zweite
Ausbildungsphase nach einer eventuellen Wiedererteilung der Lenkberechtigung zu
durchlaufen, sofern sie nicht bereits im Rahmen der Ersterteilung der
Lenkberechtigung absolviert wurde.“
Rechtliche Erwägungen:
§ 4c Abs 2 FSG regelt die Sanktionen bei Nichteinhaltung der in § 4b leg cit
genannten Fristen. Dabei soll eine Sanktion im Sinne der Verwaltungsökonomie nicht
sofort bei Nichtabsolvieren einzelner, in § 4b leg cit genannter Stufen erfolgen,
sondern erst, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem eigentlich die zweite Ausbildungsphase
komplett abgeschlossen sein sollte, alle oder einzelne Stufen nicht absolviert
wurden. In diesem Fall soll dem Betreffenden eine Nachfrist von vier Monaten
gewährt werden, um die fehlenden Teile nachzuholen. Dies wird dem Betreffenden in
einem Schreiben mitgeteilt, dass direkt vom Zentralen Führerscheinregister an den
Führerscheinbesitzer versendet wird. Dieses schreiben ist kein Bescheid, sondern nur
eine Mitteilung mit Informationscharakter.
Nach dem dritten Satz des § 4c Abs 2 FSG hat die Behörde den Betreffenden, wenn
die fehlenden Stufen „nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten
Satz genannten Fristen“ absolviert werden, ausschließlich die Absolvierung dieser
Stufen anzuordnen.
Der dritte Satz des Abs 2 knüpft also – nur – an die im ersten Satz genannten Fristen
an. Dabei handelt es sich um die gesetzlich festgelegte Frist von 12 Monaten für die
Absolvierung der ausstehenden Stufen der zweiten Ausbildungsphase; vorliegend um
die Absolvierung des Fahrsicherheitstrainings und der Perfektionsfahrt. Die
Verpflichtung zur Absolvierung der fehlenden Stufen ergibt sich bereits unmittelbar
aus dem Führerscheingesetz selbst. Es ist ja davon auszugehen, dass der
Gesetzgeber von der Annahme geleitet war, dass der Betreffende das Risiko eines allfälligen Nichterhalts des nur zu seiner Information gedachten Schreibens tragen
soll.
Dies hat der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnis vom 20.03.2012,Zahl: 2012/11/0018, eindeutig judiziert und darin unter anderem wie folgt ausgeführt:„… aus diesen – arg. Sind nach Verstreichen der Nachfrist nach wie vor Teile derAusbildung offen, sind von der Behörde diese fehlenden Teile mit Bescheidanzuordnen.‘ – ist nicht ersichtlich, dass der Erhalt des Verständigungsschreibens einezusätzliche Voraussetzung für die Zulässigkeit des Anordnungsbescheides nach demdritten Satz des § 4c Abs 2 FSG sein sollte.
Dagegen kann auch nicht ins Treffen geführt werden, dass in den Materialien davon dieRede ist, dass dem Betreffenden eine Nachfrist ‚gewährt‘ werde, um die fehlenden Teileder Ausbildung nachzuholen, weil es einerseits nicht ausgeschlossen ist, das Wort‚gewähren‘ auf die gesetzliche Bestimmung der viermonatigen Nachfrist zu beziehen,andererseits aber, unter einem festgehalten wird, dass dies dem Betreffenden ‚ineinem Schreiben mitgeteilt‘ werde, ‚das direkt vom Zentralen Führerscheinregister anFührerscheinbesitzer versendet wird‘. Auch den Materialien ist also kein Hinweisdarauf zu entnehmen, dass jeweils im Einzelfall behördlicherseits eine Frist eingeräumtwerden sollte, an deren Ablauf die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)geknüpft wäre. Es gibt daher keinen Anlass von dem unter Einbeziehung von Wortlautund Systematik gewonnenen Auslegungsergebnissen abzuweichen.
Nicht zuletzt spricht für dieses Ergebnis auch der von der beschwerdeführenden BHhervorgehobene Umstand, dass das Verständigungsschreiben nach der Absicht desGesetzgebers unmittelbar vom Zentralen Führerscheinregister versendet sein sollte,was die Annahme ausschließt, dass eine Zustellung mit Zustellnachweis erfolgen soll.Die objektive Verpflichtung zur Absolvierung der fehlenden Stufe(n) ergibt sich bereitsaus dem Führerscheingesetz selbst, es ist daher davon auszugehen, dass derGesetzgeber von der Annahme geleitet war, dass der Betreffende das Risiko einesallfälligen Nichterhaltes des nur zu seiner Information gedachten Schreibens tragensollte.“
Wie der Beschwerdeführer selbst zugesteht, hat er die fehlenden Stufen der zweiten
Ausbildungsphase der Klasse B L17 (Fahrsicherheitstraining und Perfektionsfahrt)
bis dato nicht absolviert. Die Behörde hatte daher, gemäß § 4c Abs 2 dritter Satz leg
cit, die Absolvierung dieser Stufen bescheidmäßig anzuordnen. Die Verlängerung der
sich daraus ergebenden Probezeit liegt nicht im Ermessen der Behörde, sondern ist
eine Folge, die kraft Gesetzes eintritt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133
Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht
die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die
dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als
uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine
grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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