LVwG ST LVwG 41.12-183/2023

LVwG 41.12-183/2023Tribunal Administrativo Regional7 de ago. de 2023

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Regest

Vergütung des Verdienstentganges, geschäftsführender Gesellschafter, Arbeitnehmereigenschaft, Arbeitgebereigenschaft, Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses als Anspruchsvoraussetzung, Entscheidung über die Sachlegitimation, Gesellschaftsanteile, Arbeitnehmereigenschaft, beherrschender Einfluss, Sperrminorität, Geschäftsführer, beherrschender Gesellschafter, Treuhand, treuhändig gehaltene Geschäftsanteile, Syndikatsvertrag, beherrschender Einfluss auf Beschlussfassung der Syndikatsversammlung, Epidemiegesetz 1950

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.12-183/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.41.12.183.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. Kaspar über die Beschwerde der A GmbH, Lstraße, W, vertreten durch die D Sozietät von Rechtsanwälten OG, E, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 29.11.2022, GZ: BHGU-217993/2021-4,

z u R e c h t e r k a n n t :

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz(im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung (im Folgenden belangte Behörde) vom 29.11.2022, GZ: BHGU-217993/2021-4, wurde der Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang der A GmbH (im Folgenden Beschwerdeführerin), eingebracht am 27.05.2021, für den geschäftsführenden Gesellschafter Herrn B C, geb. am ****, für den Zeitraum von 13.04.2021 bis 24.04.2021 in Höhe von € 1.170,00, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass Herr B C nicht als Dienstnehmer zu qualifizieren sei, da er mit 100 % an Gesellschaftsanteilen an der A GmbH beteiligt sei und für ihn keine Lohnsteuer abgeführt werde. Vielmehr sei Herr B C als selbstständig Erwerbstätiger anzusehen, welcher seinen Verdienstentgang als Unternehmer im eigenen Namen nach Maßgabe der EpG 1950-Berechnungs-Verordnung geltend machen müsste. Demgegenüber könnten juristische Personen nur dann eine Vergütung für den Verdienstentgang erhalten, wenn etwa ihr Betrieb gemäß § 32 Abs 1 Z 4 Epidemiegesetz 1950 (im Folgenden EpiG) behördlich geschlossen worden wäre. Als Rechtsgrundlagen werden § 32 iVm § 36 Abs 1 lit i EpiG angeführt.

Gegen diesen Bescheid erhob die A GmbH durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. Begründet wird diese damit, dass Herr B C zwar Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei, jedoch nicht zu 100 % an dieser beteiligt sei. Vielmehr sei Herr B C zu 50 % an der F GmbH [gemeint wohl die H GmbH] beteiligt und werden die restlichen Gesellschaftsanteile treuhändig von Herrn B C gehalten. Ferner zahle die Beschwerdeführerin Herrn B C einen monatlichen Geschäftsführerbezug aus und führe darüber hinaus für Herrn B C die „KommSt, DB und DZ“ ab, sodass der Geschäftsführer das von der Rechtsprechung entwickelte Kriterium der betrieblichen Eingliederung verwirkliche. Dem Geschäftsführer sei für den Zeitraum der Absonderung der Geschäftsführerbezug weitergezahlt worden, sodass der finanzielle Nachteil durch die Fortzahlung des Geschäftsführerbezugs – analog einem typischen Arbeitsverhältnis – von der Beschwerdeführerin getragen worden sei, obwohl vom Geschäftsführer keine Leistung für den Zeitraum erbracht worden sei.

Es wird auf eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 14.04.2022, GZ: LVwG-408-8/2022-R9, verwiesen, mit welcher der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges eines geschäftsführenden Gesellschafters (mit einer Beteiligung von 100 %) mit der Begründung abgelehnt worden sei, dass nach § 32 Abs 1 letzter Teilsatz EpiG auch für selbstständig Erwerbstätige der Grundsatz gelte, dass eine Vergütung nur dann zusteht, wenn ein Verdienstentgang eingetreten sei und müsse auch in einem solchen Fall das Ausfallsprinzip zur Anwendung kommen. Folge man der Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg, dass auch im Falle der „Selbstständigkeit“ eine Vergütung nur dann zustehe, wenn ein Verdienstentgang eingetreten sei, verstoße die belangte Behörde mit ihrer Entscheidung gegen den Kern des Gleichheitssatzes.

§ 32 Abs 3 EpiG sei dahingehend auszulegen, dass im Sinne der Gleichbehandlung auch „Arbeitnehmerähnliche“ bzw. „freie arbeitnehmerähnliche“ Personen, wie wesentlich beteiligte geschäftsführende Gesellschafter, die zwar keine typischen Arbeitnehmereigenschaft aufweisen, jedoch deren Bezüge monatlich an üblichen Terminen in jeweils gleicher Höhe von der gleichen Gesellschaft und dies auch im Falle der Absonderung und ebenso im Falle einer Krankheit fortgezahlt werden, unter diese Norm zu subsumieren seien, anderenfalls die gesetzliche Interpretation nicht nur gegen den Gleichheitssatz verstoße, sondern ebenso eine Rechtslücke vorliege. Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (im Folgendne KSW) vertrete überdies die Ansicht, dass, wenn die Gesellschaft dem geschäftsführenden Gesellschafter das Honorar fortzahlt, der selbstständige geschäftsführende Gesellschafter analog wie ein freier Dienstnehmer zu behandeln sei und mit dem Zeitpunkt der Auszahlung der Vergütungsanspruch auf die Gesellschaft übergehe. Diese Rechtssauffassung sei zudem vom für die Vollziehung des Epidemiegesetzes 1950 zuständigen Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz geteilt worden.

Die belangte Behörde habe am 19. September 2022 an die Beschwerdeführerin einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG übermittelt. In diesem sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass B C nicht als Dienstnehmer zu qualifizieren sei, da er mit 100 % an Gesellschaftsanteilen an der H GmbH beteiligt sei, die 100% der Gesellschaftsanteile der A GmbH hält. Aus diesem Grund sei die A GmbH gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 nicht antragslegitimiert. Vielmehr sei B C als selbständig Erwerbstätiger anzusehen, welcher seinen Verdienstentgang als Unternehmer im eigenen Namen nach Maßgabe der EpG 1950-Berechnungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 329/2020, und unter Verwendung des dazu auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellten amtlichen Formulars geltend machen müsste. Unter einem sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, den Antrag dahingehend abzuändern, dass Herr B C im eigenen Namen die Berechnungsgrundlagen nach der EpG 1950-Berechnungs-Verordnung für die Vergütung seines Verdienstentganges im betroffenen Zeitraum unter vollständiger Befüllung des amtlichen Formulars „EPG-Berechnungstool“ binnen 4 Wochen ab Zustellung des Schreibens an die belangte Behörde übermitteln solle und sei darauf hingewiesen worden, dass sollten die Unterlagen nicht fristgerecht bei der Behörde einlangen, der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges mit Bescheid zurückgewiesen werde.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde im Verbesserungsauftrag, sei der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen und nicht zurückgewiesen worden. Die belangte Behörde habe mit dem gegenständlichen Bescheid in der Sache entschieden, obwohl im Verbesserungsauftrag vom 19.09.2022 nicht nur darauf hingewiesen worden sei, dass der Antrag, falls eine Verbesserung nicht erfolgen sollte, zurückgewiesen werde, sondern auch von der belangten Behörde die Auffassung vertreten worden sei, dass die Beschwerdeführerin nicht antragslegitimiert sei. Die belangte Behörde könne nicht einerseits die Auffassung vertreten, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall nicht antragslegitimiert sei, und den Inhalt des Verbesserungsauftrages in fast identer Weise in der Bescheidbegründung wiederholen und sohin auch im abweisenden Bescheid feststellen, dass die Beschwerdeführerin nicht antragslegitimiert sei, jedoch andererseits den Bescheid nicht zurückweisen, sondern abweisen. Die Vorgangsweise der Behörde sei nicht nur widersprüchlich und willkürlich, sondern verstoße auch eindeutig gegen das Legalitätsprinzip und sei der Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit belastet.

Ferner weise der Bescheid eine fehlerhafte und widersprüchliche Begründung auf. Die belangte Behörde begründe den Bescheid vom 29. November 2022 zunächst damit, dass die A GmbH nicht antragslegitimiert sei und vielmehr B C als selbständig Erwerbstätiger anzusehen wäre und dieser einen entsprechenden Antrag auf Verdienstentgang als Unternehmer zu stellen hätte und werde sodann in der rechtlichen Beurteilung neben der Zitierung von Rechtsvorschriften von der belangten Behörde der Sachverhalt unter die Rechtsvorschrift wie folgt subsumiert:

„Demnach können juristische Personen nur dann eine Vergütung für einen erlittenen

Verdienstentgang erhalten, wenn etwa ihr Betrieb gemäß § 32 Abs. 1 Z. 4 behördlich

geschlossen worden ist. Da dies im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall war und auch sonst kein Grund des § 32 vorliegt, war der Antrag auf Entschädigung des Verdienstentganges abzuweisen.“

Die rechtliche Subsumtion der belangten Behörde sei nicht nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin einen Antrag eines Arbeitgebers auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Epidemiegesetz 1950 gestellt habe und zu keinem Zeitpunkt als juristische Person selbst eine Vergütung für einen erlittenen Schaden geltend gemacht habe und darüber hinaus auch ein geschlossener Betrieb gemäß § 32 Abs 1 Z 4 EpiG nicht verfahrensgegenständlich gewesen sei. Worauf die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf Verdienstentgang nah § 32 EpiG zukomme zurückzuführen sei, werde nicht erläutert. Eine solch fehlerhafte und widersprüchliche Begründung verletzte nicht nur die Verfahrensvorschriften, sondern belaste den Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Es wird daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge eine mündliche Verhandlung durchführen und in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben. In eventu möge das Landesverwaltungsgericht Steiermark den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts am 19.01.2023 vor.

Mit gerichtlichem Auftrag vom 05.07.2023 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Gesellschaftsverträge der A GmbH und der H GmbH sowie allfällige Treuhandverträge, welche die Geschäftsanteile dieser beiden Gesellschaften betreffen, binnen einer Frist von 10 Tagen vorzulegen.

Nach vorangegangenem Fristerstreckungsantrag übermittelte die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin am 20.07.2023 die Gesellschaftsverträge der A GmbH und der H GmbH. Darüber hinaus wurden betreffend die H GmbH folgende Unterlagen übermittelt: Firmenbuchantrag vom 18.06.2020 auf Eintragung der Änderung im Gesellschafterstand, Syndikatsvertrag und Treuhandvertrag jeweils vom 17.09.2015 sowie deren Ergänzung vom 18.06.2020. Ergänzend wird ausgeführt, dass sich aus diesen Unterlagen ein 50:50 Besitz an den Anteilen ergebe.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Sachverhalt:

Die A GmbH ist eine im Firmenbuch unter der Firmenbuchnummer **** eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung; sie hat ihren Sitz in in der Gemeinde W, Geschäftsanschrift: Lstraße, W.

Herr B C ist der einzige Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und übte diese Tätigkeit auch im Monat der Absonderung aus. An der Beschwerdeführerin ist die H GmbH (Firmenbuchnummer ****; Sitz in S; Geschäftsanschrift: Hstraße, S) zu 100 % beteiligt, deren einziger Geschäftsführer seit 30.09.2015 wiederum Herr B C ist. Mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom 17.09.2015 bzw. Nachtrag zum Kauf- und Abtretungsvertrag vom 18.06.2020 wurden sämtliche Geschäftsanteile an der H GmbH an Herrn B C übertragen. Herr B C hat die Geschäftsanteile an der H GmbH je zur Hälfte für sich und zur Hälfte als Treuhänder für den Treugeber Herrn I J erworben. Herr B C ist somit zu 50 % an der H GmbH beteiligt und hält die übrigen 50 % für den Treugeber.

Für die Beschlussfassung der Generalversammlung der H GmbH ist die Anwesenheit aller Gesellschafter (persönlich oder durch einen bevollmächtigten Vertreter) erforderlich. Sollten nicht alle Gesellschafter anwesend oder rechtsgültig vertreten sein, ist unter Hinweis auf die Beschlussfähigkeit eine weitere Generalversammlung gemäß dem Gesellschaftsvertrag einzuberufen, die auf die Behandlung der Gegenstände der ersten einberufenen Versammlung beschränkt und unabhängig vom Anwesenheitsquorum beschlussfähig ist. Die Beschlüsse werden, soweit der Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz nicht zwingend anderes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Beschlussfassungen der Gesellschaft trifft Herrn B C in Bezug auf den Treuhandgegenstand die Verpflichtung, sein Stimmrecht nur entsprechend den ihm erteilten Aufträgen des Treugebers auszuüben und die ihm nach dem Gesetz und Satzung der Gesellschaft zukommenden Mitgliedsrechte nur nach den vom Treugeber erteilten Weisungen auszuüben.

Zwischen dem treugebenden Gesellschafter und Herrn B C ist gemäß der „Ergänzung zum Syndikatsvertrag sowie zum Treuhandvertrag jeweils vom 17.09.2020“ nach wie vor der Syndikatsvertrag vom 17.09.2015 in Geltung. Dieser regelt neben den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages die Rechte und Pflichten des Treugebers gegenüber Herrn B C und auch gegenüber der Gesellschaft. Auszugsweise wurde im Syndikatsvertrag folgendes vereinbart:

„3. Syndikatsversammlung

3.1. Vor jeder Generalversammlung der Gesellschaft [gemeint die H GmbH] hat eine Syndikatsversammlung stattzufinden, in der Beschlüsse über sämtliche Tagesordnungspunkte der jeweiligen Generalversammlung gefasst werden. Darüber hinaus tritt die Syndikatsversammlung zusammen, so oft es die Interessen der Gesellschafter des Syndikatsvertrages [gemeint Treugeber und Treuhänder] erfordern.

[…]

3.4. Sofern in diesem Vertrag nicht Abweichendes geregelt ist, gelten für Einberufungen, Beschlussfähigkeit, Vertretung, Ablauf und Protokollierung der Syndikatsversammlung die in Punkt 13. des Gesellschaftsvertrages enthaltenen Regelungen entsprechend.

3.5. Alle Beschlüsse der Syndikatsversammlung werden, soweit das Gesetz, der Gesellschaftsvertrag oder dieser Vertrag nicht ein höheres Beschlusserfordernis vorsehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten nicht als Stimmabgabe. Bei einer Abstimmung im schriftlichen Weg wird die erforderliche Mehrheit nicht nach der Zahl der abgegebenen Stimmen, sondern nach der Gesamtzahl der allen Gesellschaftern des Syndikatsvertrages zustehenden Stimmen berechnet.

3.6. Das Stimmrecht in der Syndikatsversammlung wird unabhängig von der Höhe der übernommenen Stammeinlage ausgeübt und wird eine Gewichtung der Stimmen wie folgt festgelegt:

  • C. I J 50%

  • B C 50%

[…]

3.7. Solange B C Geschäftsanteile an der Gesellschaft treuhändig für die treugebenden Gesellschafter hält, ist er verpflichtet, sein Stimmrecht in Generalversammlungen der Gesellschaft bzw bei Umlaufbeschlüssen in Entsprechung der Beschlüsse der Syndikatsversammlung auszuüben.

[…]

8.1. Der Vertrag ist auf Dauer der Beteiligung auch nur eines der treugebenden Gesellschafter an der Gesellschaft abgeschlossen.“

Hinsichtlich der Beschlussfassung der Generalversammlung der A GmbH enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelungen.

Für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der A GmbH erhielt Herr B C im Monat der Absonderung einen Geschäftsführerbezug in Höhe von € 3.510,00. Der Geschäftsführerbezug wurde brutto für netto ausbezahlt. Herr B C ist bzw. war im hier maßgeblichen Zeitraum vom 13.04.2021 bis 24.04.2021 als selbstständig Erwerbstätiger nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) sozialversichert und erzielte einkommenssteuerrechtlich Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.

Herr B C war von 13.04.2021 bis 24.04.2021 behördlich abgesondert.

Mit Antrag vom 27.05.2021 beantragte die Beschwerdeführerin eine Vergütung für den Verdienstentgang für den Absonderungszeitraum von Herrn B C (im Erhebungsformular in der Kategorie „Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer“ eingetragen). Der Eingabe waren das amtliche „Erhebungsformular zum Antrag des Arbeitgebers auf Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz“ sowie das amtliche „Berechnungsblatt Verdienstentgang Nichtselbstständig Erwerbstätige“ und der Gehaltsnachweis April 2021 sowie der Absonderungsbescheid vom 13.04.2021, BHGU-137984/2021-4, und der Aufhebungsbescheid vom 24.04.2021, GZ: BHGU-137984/2021-5, angeschlossen. Die A GmbH beantragte eine Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 EpiG im Ausmaß von 12 Tagen (13.04.2021 bis 24.04.2021) in Höhe von € 1.170,00.

Sowohl der Antrag vom 27.05.2021 als auch die gegenständliche Beschwerde wurden ausdrücklich im Namen der A GmbH, und nicht im Namen von Herrn B C eingebracht bzw. erhoben und wurde Herr B C im Antrag ausdrücklich aus „Dienstnehmer“ bezeichnet und angeführt.

In der Folge erging der nunmehr bekämpfte Bescheid, mit welchem der verfahrensgegenständliche Antrag der A GmbH abgewiesen wurde. Spruch und Begründung des bekämpften Bescheides vom 29.11.2022, GZ: BHGU-217993/2021-4, lauten wie folgt:

“S p r u c h

Der Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang der A GmbH vom 27. Mai 2021 auf Grund der behördlichen Absonderung ihres Geschäftsführers B C vom 13. April - 24. April 2021 durch die BH Graz-Umgebung, GZ: BHGU-137984/2021, in der Höhe von 1.170,00 Euro wird abgewiesen.

[…]

B e g r ü n d u n g

Die A GmbH hat mit Schreiben vom 27. Mai 2021 auf Grund der behördlichen Absonderung ihres Geschäftsführers B C vom 13. April – 24. April 2021 durch die BH Graz-Umgebung um Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 in der Höhe von 1.170,00 Euro angesucht.

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Herr B C jedoch nicht als Dienstnehmer zu qualifizieren ist, da er mit 100 % an Gesellschaftsanteilen an der A GmbH beteiligt ist und für ihn keine Lohnsteuer abgeführt wird. Aus diesem Grund ist die A GmbH gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 nicht antragslegitimiert. Vielmehr ist B C als selbständig Erwerbstätiger anzusehen, welcher seinen Verdienstentgang als Unternehmer im eigenen Namen nach Maßgabe der EpG 1950-Berechnungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 329/2020, und unter Verwendung des dazu auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellten amtlichen Formulars geltend machen müsste.

[…]

Demnach können juristische Personen nur dann eine Vergütung für einen erlittenen Verdienstentgang erhalten, wenn etwa ihr Betrieb gemäß § 32 Abs. 1 Z. 4 behördlich geschlossen worden ist. Da dies im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall war und auch sonst kein Grund des § 32 vorliegt, war der Antrag auf Entschädigung des Verdienstentganges abzuweisen.“

Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Verfahrensaktes und den am 20.07.2022 an das Landesverwaltungsgericht Steiermark übermittelten Unterlagen. Die Absonderung und deren Zeitraum ergeben sich aus dem Absonderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 13.04.2021, BHGU-137984/2021-4, und dem Aufhebungsbescheid vom 24.04.2021, GZ: BHGU-137984/2021-5.

Dass es sich bei Herrn B C um den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin handelt und es sich bei der H GmbH um die einzige Gesellschafterin der Beschwerdeführerin handelt (100 % Beteiligung), ergibt sich aus dem eingeholten Firmenbuchauszug und wird dies auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Dass Herr B C wiederrum geschäftsführender Alleingesellschafter der H GmbH ist und dabei 50 % der Geschäftsanteile treuhändig hält, ergibt sich aus der vorgelegten Ergänzung vom 18.06.2020 zum Syndikatsvertrag vom 17.09.2015, aus der sich auch ergibt, dass die übrigen Bestimmungen des Syndikatsvertrags vom 17.09.2015 unberührt bleiben.

Ferner ergibt sich aus dem Gehaltsnachweis April 2021 der regelmäßige Geschäftsführerbezug und die Pflichtversicherung nach dem GSVG, sowie die Auszahlung der Bezüge brutto für netto. Dass der Antrag vom 27.05.2021 im Namen der A GmbH eingebracht wurde, ergibt sich gleichfalls eindeutig aus dem „Erhebungsformular zum Antrag des Arbeitgebers auf Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz“, in welchem die A GmbH als Antragstellerin, und Herr B C als Dienstnehmer ausgewiesen wird. Vielmehr wird in der Beschwerde bestätigt, dass die Beschwerdeführerin den Antrag eines Dienstgebers einbrachte.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Diese Voraussetzungen für den Entfall einer mündlichen Verhandlung liegen vor. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind ausschließlich Rechtsfragen (Bestehen eines Vergütungsanspruches der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Geschäftsführer, gestützt auf § 32 Abs 1 iVm Abs 3 EpiG), die vom Landesverwaltungsgericht auf Grundlage des unstrittigen Sachverhaltes ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantworten waren.

Rechtliche Beurteilung

Die für das Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl Nr. 186/1950 idF BGBl I Nr. 195/2022, lauten:

„Absonderung Kranker.

§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet. […]“

„Vergütung für den Verdienstentgang

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2.

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(1a) …“

„Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges

§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.“

„Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(1a) […]“

Zur Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags und der behaupteten Widersprüchlichkeit des bekämpften Bescheides:

Gemäß § 32 Abs 1 Z 1 EpiG ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind. Dabei normiert § 32 EpiG zwei Entschädigungsansprüche, welche rechtlich voneinander unabhängig und damit trennbare Ansprüche sind (vgl. VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0301). Während § 32 Abs 3 EpiG die Vergütung von Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen normiert, regelt § 32 Abs 4 EpiG den Entschädigungsanspruch von selbstständig erwerbstätigen Personen.

§ 32 Abs 3 EpiG regelt die Vergütung von Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und welche durch eine in § 32 Abs 1 Z 1 bis Z 7 EpiG taxativ aufgezählte behördliche Maßnahme in ihrem Erwerb behindert wurden und denen durch diese Erwerbsbehinderung ein Vermögensnachteil bzw. ein Verdienstentgang eingetreten ist. Dabei normiert § 32 Abs 3 EpiG keinen originären Vergütungsanspruch des Dienstgebers, weil diesem aufgrund einer behördlichen Maßnahme iSd § 32 Abs 1 EpiG keine Dienstleistung des Dienstnehmers zu Gute kommt. Vielmehr regelt § 32 Abs 1 iVm Abs 3 EpiG einen Vergütungsanspruch des von der behördlichen Maßnahme betroffenen Dienstnehmers. Bei dem dem Dienstnehmer zustehenden Vergütungsbetrag handelt es sich sohin um eine auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruhende Entschädigung (Vergütung) des Bundes, für welchen der Dienstgeber in Vorlage zu treten hat. Durch die vorschussweise Auszahlung der Entschädigung an den Dienstnehmer, geht der Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund auf den Dienstgeber über.

§ 32 Abs 3 EpiG normiert sohin die Eigenschaft des originären Anspruchsberechtigten als „Person, die in einem Arbeitsverhältnis steht“ (neben dem Vorliegen einer behördlichen Maßnahme und einem dadurch eingetretenen Verdienstentgang im Sinne des § 32 Abs 1 EpiG) als eine materielle Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs nach § 32 Abs 3 EpiG (vgl. so auch LVwG Oberösterreich vom 03.01.2023, LVwG-752827/3/MZ/NIF). Mangels Vorliegen dieser Voraussetzung steht einer Person auch kein Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 3 EpiG zu und kann ein solcher in weiterer Folge auch nicht auf die auszahlende Stelle (juristische oder natürliche Person; vermeintlicher Dienstgeber) übergehen. Eine Entscheidung über die Dienstnehmereigenschaft einer Person stellt sohin immer eine Entscheidung über die „Sachlegitimation“ dar, da nur bei Vorliegen dieser der Anspruch der Person besteht und in weiterer Folge durch Auszahlung auf den Dienstgeber übergehen kann. Somit handelt es sich im gegenständlichen Fall um eine Entscheidung über den Vergütungsanspruch dem Grunde nach und sind Anträge nach § 32 Abs 3 EpiG mangels Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses daher abzuweisen und nicht zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 29.06.2023, Ra 2023/07/0017, VwGH vom 25.05.2023, Ra 2023/09/0040, und VwGH vom 21.03.2022, Ra 2021/09/0235, in welchen das Bestehen eines Vergütungsanspruchs mangels Dienstgebereigenschaft verneint wird sowie VwGH vom 27.08.2002, 2002/10/0061, zum Entschädigungsanspruch des Wiener Nationalparkgesetzes, in welcher der VwGH davon ausgeht, dass die Eigenschaft des Entschädigungswerbers als „Eigentümer oder sonstiger Vergütungsberechtigten“ eine materielle Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch nach § 12 Abs 1 Wr NationalparkG darstellt).

Der Behauptung der Beschwerdeführerin, es liege ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung vor, ist Folgendes entgegenzuhalten:

Eine Auslegung des Spruchs eines Bescheides nach dessen Begründung kommt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offenlässt. Dagegen kommt eine Umdeutung (oder auch Ausweitung) eines klar gefassten Spruches anhand der Begründung des Bescheides nicht in Betracht (VwGH vom 2. Dezember 2008, 2007/18/0327). Ist somit der Spruch des Bescheides eindeutig, dann kommt der Begründung eine den Inhalt des Bescheides modifizierende Wirkung nicht zu. Selbst ein Widerspruch der Begründung zum Spruch ist unerheblich, wenn nach dem Wortlaut des Spruchs eines Bescheides über dessen Inhalt kein Zweifel herrschen kann. Eine über den formalen Spruchinhalt hinausgehende Gesamtbetrachtung von Spruch und Begründung findet somit ihre Grenze dann, wenn der formale Spruchinhalt durch Ausführungen im Begründungsteil nicht ergänzt bzw. komplettiert wird, sondern mit diesem in Widerspruch gerät (VwGH vom 13. Mai 2005, 2004/02/0354, VwGH vom 06.09.2020, Ra 2020/10/0016). Besteht ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung, bei dem es sich bloß um eine terminologische Abweichung, deren Wirkung sich im Sprachlichen erschöpft, handelt, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides (vgl. VwGH vom 3.2.2021, Ra 2019/17/0105).

Der Spruch des bekämpften Bescheides lautet auf Abweisung des „Antrages auf Vergütung für den Verdienstentgang der A GmbH vom 27.05.2021 auf Grund der behördlichen Absonderung ihres Geschäftsführers B C […]“, sodass aus dem Spruch eindeutig hervorgeht, dass der verfahrensgegenständliche Antrag abgewiesen wurde. Zwar führt die belangte Behörde im gegenständlichen Bescheid aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 32 EpiG nicht antragslegitimiert sei. Allerdings führte die belangte Behörde in der Begründung ebenfalls aus, dass der Geschäftsführer nicht als Dienstnehmer zu qualifizieren sei und dieser somit im eigenen Namen und als selbstständig erwerbstätige Person einen Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang stellen müsste. In Zusammenschau mit eben diesen Ausführungen und dem eindeutigen Spruchinhalt, kann der Bescheid objektiv nur dahingehend verstanden werden, dass über den Antrag der Beschwerdeführerin als behauptete Dienstgeberin mangels Vorliegen einer Dienstnehmereigenschaft eine inhaltliche Entscheidung getroffen wurde. Die Verwendung des Begriffes „antragslegitimiert“ kann unter Berücksichtigung der übrigen Ausführungen nur dahingehend verstanden werden, dass die belangte Behörde damit nicht etwa die Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit der Antragstellung verneinte, sondern die in der Person des Geschäftsführers bzw. der Beschwerdeführerin gelegene Umstände – mangelnde Dienstnehmer- bzw. Dienstgebereigenschaft – als Gründe ansah, aus denen dem Antrag nicht stattzugeben war und sich lediglich im Ausdruck vergriffen hat.

Auch werden die rechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin betreffend den letzten Absatz der Bescheidbegründung nicht geteilt. In Zusammenschau mit den Ausführungen betreffend die fehlende Dienstnehmereigenschaft des Geschäftsführers sowie den Ausführungen, dass der Geschäftsführer einen Antrag im eigenen Namen und nach Maßgabe der EpG 1950-Berechnungs-Verordnung hätte einbringen müssen, können die Ausführungen zu § 32 Abs 1 Z 4 EpiG objektiv nur dahingehend verstanden werden, dass abermals verdeutlicht wurde, dass die Beschwerdeführerin als juristische Person aufgrund der behördlichen Absonderung eines als selbstständig erwerbstätige Person geltenden Geschäftsführers keinen Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 3 EpiG gegenüber dem Bund hat, sondern selbst einen Vergütungsanspruch nur geltend machen könnte, wenn eine Betriebsschließung nach § 32 Abs 1 Z 4 EpiG vorliegen würde. Zwar sind diese Ausführungen überflüssig, da die Behörde gegenständlich nur den beantragten Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 3 EpiG zu prüfen gehabt hat. Jedoch lassen sich diese Ausführungen in Zusammenschau mit der restlichen Begründung und dem Spruch nicht dahingehend verstehen, dass die Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin einen falschen Inhalt unterstellt hat und stattdessen inhaltlich einen Antrag der Beschwerdeführerin nach § 32 Abs 4 EpiG geprüft hat.

Zusammengefasst kann daher festgehalten werden, dass kein unlösbarer oder unzulässiger Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des bekämpften Bescheides vorliegt und die belangte Behörde zu Recht eine Entscheidung in der Sache getroffen hat. Auch den Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend den Verbesserungsauftrag ist nicht zu folgen, da die belangte Behörde nicht dazu verpflichtet ist, einen Antrag mangels Erfüllung eines ergangenen Verbesserungsauftrages zurückzuweisen, sondern es ihr vielmehr freisteht trotzdem eine inhaltliche Entscheidung zu treffen und ist sie auch nicht an die rechtliche Beurteilung des Verbesserungsauftrages gebunden. Des Weiteren stützt sich der gegenständliche Bescheid auch nicht auf den ergangenen Verbesserungsauftrag und erwähnt diesen auch nicht, sodass dahingestellt bleiben kann, ob dieser überhaupt rechtmäßig ergangen ist. Darüber hinaus kann der ergangene Verbesserungsauftrag auch nicht für die Auslegung des gegenständlichen Bescheides herangezogen werden, zumal Bescheide rein nach ihrem objektiven Wortlaut auszulegen sind und es für die Bedeutung einer spruchgemäßen Aussage weder darauf ankommt, wie sie die Behörde verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstand (vgl. VwGH 28.06.2017, Ra 2017/07/0012 mwN).

Zum Vergütungsanspruch:

Die Beschwerdeführerin stützt ihren Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges ausdrücklich auf § 32 Abs 3 EpiG. Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob der Vergütungsanspruch der beschwerdeführenden GmbH nach § 32 Abs 3 EpiG zu Recht besteht, sodass vorweg zu beurteilen ist, ob Herr B C als „Person, die in einem Arbeitsverhältnis steht“ im Sinne des § 32 Abs 3 EpiG qualifiziert werden kann.

Als Arbeitsverhältnis wird ein Rechtsverhältnis bezeichnet, dass jemand zur Arbeitsleistung für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Die wesentlichen Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind die Weisungsgebundenheit des zur Erbringung der Arbeitsleistung Verpflichteten (Arbeitnehmer) - insbesondere hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenem Verhalten -; ferner seine persönliche, auf Zeit abgestellte Arbeitspflicht, die Fremdbestimmung der Arbeit (der wirtschaftliche Erfolg kommt dem Arbeitgeber zugute), die persönliche Fürsorgepflicht und Treuepflicht sowie die organisatorische Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Arbeitgebers, einschließlich der Kontrollunterworfenheit (vgl. ua OGH vom 14.09.2022, 1Ob 130/22g mwN).

Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes wird die Arbeitnehmereigenschaft eines Geschäftsführers, der gleichzeitig Gesellschafter der GmbH ist, durch das Ausmaß der persönlichen Abhängigkeit bestimmt, die vom Umfang der Beteiligung an der Gesellschaft abhängig ist. Zu prüfen ist, inwieweit die Anteile des geschäftsführenden Gesellschafters einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung ermöglichen. Ein derartiger Einfluss ist nicht nur dann zu bejahen, wenn der geschäftsführende Gesellschafter über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile verfügt, sondern auch wenn die Beteiligung zwar geringer als 50% ist, dem Geschäftsführer aber auf Grund des Gesellschaftsvertrages eine Sperrminorität zusteht, die ihn befähigt, Beschlüsse der Generalversammlung in den für seine persönliche Abhängigkeit wesentlichen Angelegenheiten zu verhindern. Die Tatsache, dass der geschäftsführende Gesellschafter beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft hat, schließt seine Qualifikation als Arbeitnehmer aus (OGH 17.10.2002, 8 ObA 68/02m). Ist ein Geschäftsführer einer GmbH beherrschender Gesellschafter jener GmbH, die ihrerseits Gesellschafterin der erstgenannten GmbH ist, muss er, auch wegen des weitgehend personalistischen Konzeptes der GmbH, als geschäftsführender Gesellschafter mit beherrschenden Einfluss der erstgenannten angesehen werden (OGH vom 17.11.2010, 6 Ob 212/10k; OGH vom 26.04.1988, 3 Ob 549/86).

Die H GmbH ist Alleingesellschafterin der Beschwerdeführerin. Entscheidungswesentlich ist im gegenständlichen Verfahren damit, ob Herr B C beherrschender Gesellschafter der H GmbH ist und somit auch als geschäftsführender Gesellschafter der Beschwerdeführerin gilt.

Herr B C ist als geschäftsführender Gesellschafter im Ausmaß von 50 % an der H GmbH beteiligt und hält die übrigen 50 % im Rahmen eines Treuhandvertrags für den Treugeber Herrn I J. Legt man der Beurteilung lediglich jenen Geschäftsanteil zu Grunde, welchen Herr B C ohne treuhändische Bindung innehat (50 %) und lässt man den Syndikatsvertrag vorerst außer Acht, ist - vor dem Hintergrund, dass die Beschlussfassung der Generalversammlung (grundsätzlich) einer einfachen Mehrheit bedarf, und Herr B C damit in der Lage ist, Beschlüsse der Generalversammlung in den für seine persönliche Abhängigkeit wesentlichen Angelegenheiten zu verhindern - von einem wesentlichen Einfluss des geschäftsführenden Gesellschafters auf die H GmbH auszugehen. Dies umso mehr, als zur Beschlussfassung der Generalsversammlung nur gesellschaftsrechtliche Gesellschafter befugt sind (vgl. OGH vom 26.08.1999, 2 Ob 46/97x, wonach Syndikatsverträge nicht unmittelbar in die gesellschaftliche Organisation eingreifen und bindungswidrig abgegebene Stimmen grundsätzlich wirksam sind, sodass auf solche Art zustande gekommene Beschlüsse prinzipiell nicht angefochten werden können). Ferner hat der Oberste Gerichtshof in Zusammenhang mit dem Ausschlusstatbestand des § 1 Abs 6 Z 2 IESG bereits außerhalb des Gesellschaftsvertrags liegende Einschränkungen der Einflussmöglichkeiten von Gesellschaftern (z.B. Stimmbindungsverträge) für die Beurteilung eines beherrschenden Einflusses eines Gesellschafters als unbeachtlich erachtet (vgl. OGH vom 05.04.2013, 8 ObS 1/13z mwN).

Jedoch ändert sich, selbst wenn man davon ausgeht, dass dem gegenständlichen Syndikatsvertrag bei der Beurteilung des Bestehens eines beherrschenden Einflusses des geschäftsführenden Gesellschafters Bedeutung zukommt, an der Beurteilung des Vorliegens eines solchen nichts: Zwar darf der geschäftsführende Gesellschafter generell sein Stimmrecht in der Generalversammlung der H GmbH nur in Entsprechung der Beschlüsse der Syndikatsversammlung ausüben und ist hinsichtlich der treuhändig gehaltenen Geschäftsanteile (50 %) bei der Stimmausübung an die Weisungen des Treugebers gebunden. Allerdings verfügt der geschäftsführende Gesellschafter auch in der Syndikatsversammlung über ein Stimmrecht im Ausmaß von 50 % und erfordert die Beschlussfassung der Syndikatsversammlung ebenfalls (grundsätzlich) der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sodass Herr B C auch einen beherrschenden Einfluss auf die Beschlüsse der Syndikatsversammlung und in weiterer Folge auf sein Stimmrecht in der Generalversammlung der H GmbH ausübt.

Aufgrund der eben beschriebenen Beteiligungsverhältnisse sowie der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages, kann selbst unter Bedachtnahme der Einschränkungen aus dem Treuhand- und Syndikatsvertrag keine einem Arbeitsverhältnis entsprechende Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität eines Dienstgebers im Sinne einer organisatorischen Gebundenheit im Sinne der oben zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofes angenommen werden.

Zusammengefasst ist durch den beherrschenden Einfluss des geschäftsführenden Gesellschafters auf die H GmbH auch von dessen beherrschenden Einfluss auf die beschwerdeführende GmbH auszugehen, sodass eine Qualifikation des Geschäftsführers als Dienstnehmer ausgeschlossen ist (vgl. für die diesbezüglich einheitliche Rechtsprechung der Landesverwaltungsgerichte: LVwG Tirol vom 24.11.2022, LVwG-2022/20/2390-1; LVwG Niederösterreich vom 22.12.2022, LVwG-AV-918/001-2022; LVwG Oberösterreich vom 23.08.2022, LVwG-752567/2/KHa). Ferner ist der in Rede stehende Geschäftsführer als selbstständig Erwerbstätiger gemäß dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz sozialversichert und erzielt aus steuerrechtlicher Sicht Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Diese sozialversicherungsrechtliche sowie steuerliche Einordnung weist ebenso auf eine selbständige Tätigkeit hin, da ihm selbst seine Sozialversicherung sowie die Versteuerung seines Einkommens obliegt. In diesem Sinne erfolgt die Auszahlung des Geschäftsführerbezuges auch brutto für netto. Damit ist Herr B C als Geschäftsführer der beschwerdeführenden GmbH nicht als Dienstnehmer, sondern als selbständig erwerbstätige Person anzusehen.

Insofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf die Auskunft des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz an die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer verweist, so kann zunächst festgehalten werden, dass diese für das Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht bindend ist. Ferner vermag diese Ansicht seitens des Landesverwaltungsgerichts Steiermark – insbesondere vor dem Hintergrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts, welcher als Entschädigungsvoraussetzung eindeutig das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses normiert – nicht nachvollzogen werden, zumal die für die konkrete Beurteilung maßgeblichen Faktoren nicht detailliert geschildert sind (Arbeitsverhältnis) und im Übrigen anschließend auf Seite 8 f hinsichtlich der Absonderung eines geschäftsführenden Gesellschafters darauf hingewiesen wird, dass der Umstand, dass der geschäftsführende Gesellschafter die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung selbst abführt, für die Selbständigkeit der Tätigkeit spricht und ein geschäftsführender Gesellschafter mit einer Beteiligung von mehr als 25 % einen Antrag auf Verdienstentgang nach § 32 Abs 4 EpiG stellen kann.

Darüber hinaus bleibt für die von der Beschwerdeführerin begehrte Auslegung des § 32 Abs 3 EpiG zur Gleichstellung von Geschäftsführern, die keine typische Dienstnehmereigenschaft aufweisen, im Hinblick auf den ausdrücklichen Gesetzeswortlaut und den tatsächlichen Zweck des Gesetzes, einen gesonderten Fortzahlungsanspruch für wirtschaftlich von ihrem Dienstgeber abhängige Dienstnehmer – und nicht für dem Unternehmensrisiko unterliegende Unternehmer – zu schaffen, kein Raum (vgl. ErläutRV 977 BlgNR XIII GP; ErläutRV 1205 BlgNR XIII GP). Für selbstständig erwerbstätige Personen wurde vielmehr ein eigener Entschädigungsanspruch in § 32 Abs 1 iVm Abs 4 EpiG geschaffen. Der Geschäftsführer hätte somit – bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen – zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Vergütung seines absonderungsbedingten Verdienstentganges, jedoch muss der Anspruch im eigenen Namen der selbstständig erwerbstätigen Person geltend gemacht werden. Im Übrigen sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass dem Gesetzgeber in der Frage der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. VfGH vom 14.07.2020, G 202/2020 ua).

Im Ergebnis hat die Beschwerdeführerin mangels Dienstnehmereigenschaft des Geschäftsführers bzw. Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf eine Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs 3 EpiG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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