LVwG ST LVwG 61.11-891/2023

LVwG 61.11-891/2023Tribunal Administrativo Regional11 de jul. de 2023

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Regest

Abgabepflichtiger, Einhebungspflichtiger, Inhaber, Abgabepflicht, Stellvertreter, Einhebungspflichtiger, handelsrechtlicher Geschäftsführer

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 61.11-891/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.61.11.891.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Dr. Wittmann über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am *****, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. C D, Bgasse, G, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 31.05.2022, GZ: A8/2-U-2601127116-2022,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (im Folgenden BAO) wird die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 31.05.2022, GZ: A8/2-U- 2601127116-2022, wurde A B persönlich für den im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 entstandenen Nächtigungsabgabenrückstand im Ausmaß von EUR 8.381,12 zuzüglich Säumniszuschlag und Mahngebühren i.H.v. EUR 199,17, gesamt also EUR 8.580,29, als ehemaliger handelsrechtlicher Geschäftsführer der infolge Eröffnung eines Konkursverfahrens aufgelösten E F GmbH mit dem Sitz in G, H-B-Gasse, haftbar gemacht und zur Zahlung herangezogen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Herr A B als ehemaliger handelsrechtlicher Geschäftsführer der infolge Eröffnung eines Konkursverfahrens aufgelösten E F GmbH nicht als Abgabenschuldner, sondern als Haftungspflichtiger heranzuziehen sei. § 4 Abs 3 StNFWAG sehe nämlich eine persönliche Haftung des Einhebungspflichtigen im Sinne des § 7 Abs 1 BAO vor, welche durch Erlassung eines Haftungsbescheides geltend zu machen sei. Herr A B sei seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Nächtigungsabgabe für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 nicht nachgekommen. Die Nächtigungsabgabe sei eine Abgabe, die für jede Nächtigung in einer Gaststätte oder einem Hotel, Campingplatz oder in einer Schutzhütte an die Stadt Graz zu entrichten sei. Diese Abgabe sei vom Gast zu bezahlen, jedoch vom Unterkunftsgeber abzuführen. Herr A B sei im Firmenbuch für den Haftungszeitraum als handelsrechtlicher Geschäftsführer eingetragen gewesen und habe diese selbstständig vertreten. Somit habe er als Vertreter des Unternehmens für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten, zu sorgen und die Verpflichtung zur rechtzeitigen und vollständigen Abfuhr der Abgaben. Die Verpflichtung eines Vertreters die Nächtigungsabgabe zu leisten gehe über das Gebot der gleichmäßigen Behandlung aller Schuldner (aller Gläubiger) hinaus. Aus den Bestimmungen des StNFWAG gehe hervor, dass die geschuldete Nächtigungsabgabe zur Gänze zu entrichten sei. Somit liege eine objektive Verletzung der den Geschäftsführer treffenden abgabenrechtlichen Pflichten vor, wenn die geschuldeten Abgaben nicht spätestens zum Fälligkeitstag abgegeben werden. Die Geltendmachung der Haftung sei die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches. Da die betreffende Abgabe bei der Primärschuldnerin uneinbringlich sei, sei es ermessenskonform die Abgabenschuld beim Haftenden einzufordern. Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO sei innerhalb der Grenzen des Gesetzgebers unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände vorzunehmen. Wesentliches Ermessenskriterium sei die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalls, daher sei die Inanspruchnahme zur Haftung ermessenskonform.

Gegen diesen Haftungsbescheid hat A B fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und dieses im Wesentlichen damit begründet, dass die Behörde einerseits ein unzureichendes Beweis- und Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, und andererseits vor der Bescheiderlassung die Ergebnisse des Ermittlungs- und Beweisverfahrens dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen seien, um ihm die Möglichkeit einer abschließenden Stellungnahme einzuräumen. Die belangte Behörde habe somit das Parteiengehör missachtet und kein gesetzmäßiges Ermittlungsverfahren vorgenommen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass gemäß § 28 Abs 2 VwGVG der maßgebliche Sachverhalt für die Entscheidung festgestellt worden sei. Weiters seien die Feststellungen der Behörde sehr vage und unvollständig, sodass ein allfälliges schuldhaftes Verhalten nicht abgeleitet werden könne. Die belangte Behörde habe es unterlassen Feststellungen zu wesentlichen Tatbestandsmerkmalen zu treffen. Durch ein mangelfreies Ermittlungsverfahren sei feststellbar, dass zum Zeitpunkt der Abgabe der Jahreserklärung keine Gläubigerinteressen beeinträchtigt worden seien und aufgrund der coronabedingten schlechten wirtschaftlichen Situation ein fristgerechter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der E F gestellt worden sei. Weiters habe die Behörde ihr eingeräumtes Ermessen nicht richtig ausgeübt. Aufgrund fehlender Begründung sei die Ermessensentscheidung nicht überprüfbar. Auch die Höhe der Abgabenforderung sei unschlüssig, da nicht eruiert werden könne, nach welchen Sätzen sich die verrechneten Gebühren und Kosten ergeben.

Hierauf wurde von der belangten Behörde die Beschwerdevorentscheidung vom 06.02.2023, GZ: A8/2-EU-2601127116-2022 erlassen, in welcher die fristgerecht eingebrachte Beschwerde gemäß § 263 BAO als unbegründet abgewiesen und im Wesentlichen damit begründet wurde, dass grundsätzlich zwischen dem Abgabepflichtigen und Einhebungspflichtigen zu unterscheiden sei. Abgabepflichtig seien jene Personen, die in der Steiermark in einem gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieb, auf einem Campingplatz oder in einer Privatunterkunft gegen Entgelt Unterkunft nehmen, ohne in dieser Gemeinde ihren Hauptwohnsitz zu begründen. Einhebungspflichtig seien die Inhaber des gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetriebes bzw. bei einer Beherbergung in Privatunterkünften der Unterkunftsgeber. Der Begriff des „Stellvertreters“ im Sinne des § 4 Abs 2 StNFWAG beziehe sich auf die Einhebungspflichtigen und die Inhaber von diversen Unterkünften, somit sei nicht nur der Gewerbetreibende oder der Pächter, sondern auch deren Stellvertreter „Inhaber“ und daher auch Einhebungspflichtiger. Inhaber sei nicht nur der Eigentümer der Unterkunft, sondern auch derjenige, der die Unterkunft in seiner tatsächlichen Macht oder in seinem Gewahrsam hat, somit auch ein handelsrechtlicher Geschäftsführer. Nach der Systematik des anzuwendenden Gesetzes sei die Einhebungspflichtige nicht Abgabenschuldnerin, sondern Haftungspflichtige im Sinne des § 4 Abs 3 StNFWAG. Die Einhebungspflichtige hafte für die Nächtigungsabgabeverbindlichkeiten der Abgabepflichtigen als Gesamtschuldnerin im Sinne des § 7 Abs 1 BAO. Daher sei die Haftung durch die Erlassung eines Haftungsbescheides geltend zu machen und Herr A B müsse als ehemaliger Geschäftsführer der E F- GmbH zur persönlichen Haftung durch Erlassung eines Haftungsbescheides herangezogen werden. Voraussetzungen für die persönliche Haftung eines Geschäftsführers der GmbH seien das Bestehen einer Abgabenschuld, die Uneinbringlichkeit dieser, die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Geschäftsführer, das diesbezügliche Verschulden des Geschäftsführers und die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung durch den Geschäftsführer und der Uneinbringlichkeit der Abgabe. Eine Pflichtverletzung würde insbesondere bei einer Nichtentrichtung der Abgaben oder der nicht zeitgerechten Abgabenerklärung vorliegen. Die geschuldete Nächtigungsabgabe sei nach dem Gesetz zur Gänze zu entrichten. Eine verspätete Abgabe durch den Geschäftsführer als Vertreter der Gesellschaft stelle eine Pflichtverletzung dar. Die Nächtigungsabgabe werde mit der Rechnung mitverrechnet. Somit sei der Einhebungspflichtige für die gesetzeskonforme Einhebung verantwortlich und hafte für die ordnungsgemäße Abfuhr der Abgabe. Durch die Nichtabgabe der eingehobenen Abgaben falle dem Vertreter im Sinn der §§ 80 ff BAO das Verschulden zur Last. Die Verpflichtung eines Vertreters hinsichtlich der Nächtigungsabgabe gehe über das Gebot der gleichmäßigen Behandlung aller Schuldner hinaus. Durch die Unterschrift des Beschwerdeführers sei die Richtigkeit der Jahreserklärung bestätigt worden. Die G H Rechtsanwälte GmbH als ehemalige Masseverwalterin habe bestätigt, dass bei Insolvenzeröffnung keinerlei offene Forderungen der E F-GmbH bestanden hätten. Ein Ermittlungsverfahren zur Feststellung weiterer Beweise sei nicht notwendig, da das Abgabengesetz dezidiert die Erlassung eines Haftungsbescheides gegen den Einhebungspflichtigen bei Nächtigungsabgabenrückständen vorsehe. Alle Tatsachen für die Erlassung eines Haftungsbescheides seien vorgelegen. Der Verwaltungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass ungeachtet wirtschaftlicher Schwierigkeiten von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen sei, wenn die eingehaltene Abgabe nicht zur Gänze an die Abgabenbehörde abgeführt werde. Ein Fehlen liquider Mittel entschuldige nicht das Unterlassen der Abfuhr. Bei einer persönlichen Haftung habe der Haftungspflichtige für die Abgabenschulden eines anderen einzustehen. Dabei liege es im Ermessen der Abgabenbehörde zu entscheiden, ob sie den persönlich Haftenden in Anspruch nehme. Das Ermessen der Behörde müsse innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen gemäß § 20 BAO durchgeführt werden. Der Zweck der Haftungsbestimmung sei dabei besonders zu berücksichtigen. Die Geltendmachung der Haftung sei in der Regel ermessenskonform, wenn die betreffende Abgabe bei der Primärschuldnerin uneinbringlich sei. Da die gegenständliche Nächtigungsabgabe aufgrund der Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegen die Primärschuldnerin und die darauf erfolgte Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch uneinbringlich sei, sei die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers rechtskonform.

Mit der Eingabe vom 13.02.2023 hat der Beschwerdeführer binnen offener Frist den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gestellt und darin ausgeführt, dass die mit der Beschwerde vom 29.06.2022 gestellten Anträge aufrecht erhalten bleiben und wiederholt werden.

Eingelangt per 22.03.2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark den Abgabeakt samt Vorlagebericht zur Entscheidung vor.

Am 05.07.2023 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie zwei Vertreter der belangten Abgabenbehörde teilnahmen.

Sachverhalt

Am 26.06.2019 wurde die E F GmbH mit der Geschäftsanschrift H-B-Straße, G, und dem Geschäftszweig Ausübung des Gastronomiegewerbes in jeder möglichen Betriebsform sowie der Betrieb eines Hotels, Errichtung, Kauf, Verkauf, Vermietung und Verpachtung von Immobilien und Handel mit Waren aller Art in das Firmenbuch eingetragen. Mit Eintragung in das Firmenbuch am 12.07.2019 wurde die Firmenadresse auf H-B-Straße, G geändert. Der Beschwerdeführer war seit 26.06.2019 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft.

Die belangte Behörde hat den E F GmbH mit E-Mail vom 22.01.2021 das Formular der Jahreserklärung der Nächtigungsabgabe für das Jahr 2020 zukommen lassen. Mit Schreiben vom 03.05.2021 wurde die E F GmbH aufgefordert das Formular für die Nächtigungsabgabeerklärung 2020 ausgefüllt binnen einer Frist von 8 Tagen zuzusenden, da der Einhebungspflichtige die Abgabenerklärung bis 31. März jeden Jahres für das abgelaufene Jahr vorzulegen hat. Mit E-Mail vom 13.05.2021 hat A B die Nächtigungsabgabenerklärung 2020 für die E F GmbH an die belangte Behörde zugesandt. In der beiliegenden Nächtigungsabgabenerklärung ist für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 eine Nächtigungsanzahl von 5639 angegeben.

Im Anschluss an das Konkursverfahren gegen die E F-GmbH und der damit verbundenen Uneinbringlichkeit der noch offenen Nächtigungsabgabe wurde gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer das Haftungsverfahren eingeleitet.

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 31.05.2022, GZ: A8/2-U- 2601127116-2022, wurde A B persönlich für den im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 entstandenen Nächtigungsabgabenrückstand im Ausmaß von EUR 8.580,29 persönlich haftbar gemacht und zur Zahlung herangezogen. Der Betrag errechnet sich durch die Angabe der Anzahl der Nächtigungen in der Jahreserklärung 2020 für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 von 5.639. Die Abgabe pro Nächtigung beträgt EUR 1,50, dies ergibt einen Rückstand von EUR 8.458,50. Zuzüglich des Säumniszuschlages von 2 % (EUR 169,17), der Mahngebühr (EUR 30,00), der Gerichtskosten (EUR 179,40) und der Bearbeitungsgebühr (EUR 20,00) beläuft sich der Betrag auf EUR 8.857,07. Abzüglich der Quotenzahlung in Höhe von 3,125 % vom 20.04.2022 ergibt sich der herangezogene Betrag von EUR 8.580,29.

Aufgrund der dagegen eingebrachten Beschwerde vom 29.06.2022 wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 06.02.2023, GZ: A8/2-U2601127116-2022, erlassen, welche die Beschwerde als unbegründet abweist und den Bescheid vom 31.05.2022, GZ: A8/2-U- 2601127116-2022 bestätigt.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus dem dem Landesverwaltungsgericht Steiermark übermittelten behördlichen Abgabeakt, dem Vorbringen in der Bescheidbeschwerde, dem Vorbringen der Beschwerdevorentscheidung sowie aus dem Vorlagebericht der belangten Behörde.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art 131 Abs 1 B-VG erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus Abs 2 und 3 leg cit. nichts anderes ergibt.

Gemäß Art 131 Abs 3 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von Abgabe- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Gemäß Art 131 Abs 4 Z 1 B-VG kann durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: u.a. in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Abs 3 leg cit.

Gemäß § 2a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 279 Abs 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz - im folgenden StNFWAG – LGBl Nr. 54/1980 i.d.F. LGBl Nr. 55/2018 lauten wie folgt:

§ 2 StNFWAG:

(1)Abgabepflichtig ist, wer in einer Gemeinde des Landes Steiermark

a)in einem gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieb,

b)auf einem Camping-, Wohnwagen- bzw. Mobilheimplatz oder

c)in einer Privatunterkunft gegen Entgelt Unterkunft nimmt, ohne in dieser Gemeinde seinen Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991) zu begründen. Es ist gleichgültig, ob das Entgelt vom Unterkunftsnehmer oder durch Dritte für diesen geleistet wird.

[…]

§ 4 StNFWAG:

(1)Die Nächtigungsabgabe beträgt pro Person und Nächtigung in Schutzhäusern und Schutzhütten 1 Euro, in allen sonstigen Beherbergungsbetrieben 1,50 Euro und auf Campingplätzen 1,20 Euro.

(2)Einhebungspflichtig ist bei der Beherbergung in gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieben sowie in Schutzhäusern, Schutzhütten und Campingplätzen der Inhaber (Gewerbebetreibende, Pächter, Stellvertreter), bei einer Beherbergung in Privatunterkünften der Unterkunftgeber.

(3)Die Abgabe ist gleichzeitig mit der Begleichung der Rechnung für die Unterkunft zu entrichten und einzuheben. Die Einhebungspflichtigen haften für die richtige Abfuhr der Abgabe insoweit, als ihre eigene Rechnung vom Gast beglichen wurde.

[…]

§ 5 StNFWAG:

Die Einhebungspflichtigen haben für die Abgabeermittlung geeignete Aufzeichnungen über alle eingehobenen und entrichteten Nächtigungsabgaben zu führen, für jedes Kalendervierteljahr jeweils bis zum 15. der Monate Jänner, April, Juli und Oktober eines jeden Jahres bei der Gemeinde die eingehobenen Abgabenbeträge einzuzahlen und bis 31. März jedes Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr der Gemeinde eine Abgabenerklärung vorzulegen.

Zur Abgabepflicht:

Nach der Systematik der gesetzlichen Regelungen ist bei der Nächtigungsabgabe zwischen dem Abgabepflichtigen und Einhebungspflichtigen zu unterscheiden. Nach § 4 Abs 2 StNFWAG ist der Inhaber (Gewerbetreibender, Pächter, Stellvertreter) bei der Beherbergung in gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetriegeben sowie in Schutzhäusern, Schutzhütten und Campingplätzen einhebungspflichtig. Die Abgabe ist gemäß § 4 Abs 3 StNFWAG gleichzeitig mit der Begleichung der Rechnung für die Unterkunft zu entrichten und einzuheben. Die Einhebungspflichtigen haften für die richtige Abfuhr der Abgabe insoweit, als ihre eigene Rechnung vom Gast beglichen wurde. Sohin legt der Gesetzgeber nach dem Wortlaut fest, dass die Gäste des Beherbergungsbetriebes abgabepflichtig sind und der Inhaber des Beherbergungsbetriebs einhebungspflichtig ist.

Der Begriff „Stellvertreter“ in § 4 Abs 2 StNFWAG bezieht sich auf die Einhebungspflichtigen und die Inhaber von diversen Unterkünften. Sohin können nicht nur der Gewerbetreibende oder Pächter, sondern auch deren Stellvertreter Inhaber sein. Daher kann auch ein handelsrechtlicher Geschäftsführer unter einem einhebungspflichtigen Inhaber bzw. Stellvertreter iSd § 4 Abs 2 StNFWAG subsumiert werden.

Zur Haftung:

Gemäß § 7 Abs 1 BAO werden Personen, die nach den Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, durch die Geltendmachung dieser Haftung (§ 224 Abs 1 BAO) zu Gesamtschuldnern.

Gemäß § 9 Abs 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 224 Abs 1 BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.

Gemäß § 18 Abs 1 GmbH-G wird die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Wie im Sachverhalt festgestellt, war der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der E F GmbH. Der Beschwerdeführer war seit 26.06.2019 gemäß § 80 Abs 1 BAO iVm § 18 GmbH-G sohin zur Vertretung der E F GmbH berufen. In dieser Funktion hatte er auch alle Pflichten zu erfüllen, die der E F GmbH oblagen und war befugt, die dieser zustehenden Rechte wahrzunehmen. Der Beschwerdeführer hatte sohin die Funktion dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die er verwaltetet, entrichtet werden.

Die Einhebungspflichtigen haben gemäß § 5 StNFWAG für jedes Kalendervierteljahr jeweils bis zum 15. der Monate Jänner, April, Juli und Oktober eines jeden Jahres bei der Gemeinde die eingehobenen Abgabenbeträge einzuzahlen und bis 31. März jedes Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr der Gemeinde eine Abgabenerklärung vorzulegen. Da die Nächtigungsabgabe für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 zur Gänze nicht am Fälligkeitstag durch die Primärschuldnerin entrichtet und mit 30.07.2021 gegenüber der E F GmbH das Konkursverfahren eröffnet wurde, wurde die Nächtigungsabgabenschuld von der belangten Abgabenbehörde letztlich im Konkursverfahren der E F GmbH angemeldet. Das Konkursverfahren endete mit einer Quote von 3,125%. Spätestens im Zeitpunkt der Erlassung des Beschlusses war der noch offene Betrag der Nächtigungsabgabe gegenüber der Primärschuldnerin objektiv uneinbringlich.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist es Sache des Vertreters und sohin des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037). Er hat also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die eingehobenen Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtenverletzung angenommen werden darf (VwGH 09.07.1997, 94/13/0281). Der Beschwerdeführer hat in seinen Ausführungen keine derartigen Gründe dargelegt, die eine rechtzeitige Entrichtung der eingehobenen Abgaben begründet hätten.

Das bloße Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Feststellungen der belangten Behörde sehr vage und unvollständig seien, sodass sich ein allfälliges schuldhaftes Verhalten nicht ableiten lasse, ist nicht geeignet, dem Beschwerdeführer von seiner Haftungsinanspruchnahme zu befreien. Der Beschwerdeführer muss selbst die Gründe für die Verhinderung der rechtzeitigen Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten darlegen.

Die Bestimmung des § 4 Abs 3 StNAG sieht vor, dass die Einhebungspflichtigen für die richtige Abfuhr der Abgabe insoweit haften, als ihre eigene Rechnung vom Gast beglichen wurde. Die belangte Abgabenbehörde hat beim ehemaligen Masseverwalter der E F GmbH nachgefragt, ob das Unternehmen noch offene Forderungen im Konkursverfahren gehabt habe. Dies wurde verneint. Damit steht aber fest, dass die Gäste des von der E F GmbH betriebenen Hotels die Nächtigungsabgabe im Jahr 2020 jeweils ordnungsgemäß entrichtet haben. Die E F GmbH wäre daher bereits zu den Fälligkeitsterminen für die Entrichtung der Nächtigungsabgabe am 15.04.2020, 15.07.2020, 15.10.2020 und 15.01.2021 verpflichtet gewesen, die von ihr eingehobene Nächtigungsabgabe an die Abgabenbehörde abzuliefern. Der Beschwerdeführer hat auch die Nächtigungsabgabeerklärung für 2020 nicht fristgerecht erstattet, sondern erst nach Aufforderung der Abgabenbehörde am 13.05.2021. Zudem wurde über die E F GmbH erst am 30.10.2021 das Konkursverfahren eröffnet.

Die belangte Abgabenbehörde führt in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 06.02.2023 zu Recht aus, dass der Einhebungspflichtige der Nächtigungsabgabe und somit in weiterer Folge der handelsrechtliche Geschäftsführer verpflichtet ist die Nächtigungsabgabe einerseits einzubehalten und andererseits, ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten und des Gleichbehandlungsgebotes, zur Gänze der Abgabenbehörde abzuführen. Daher war es von vornherein nicht erforderlich zu prüfen, ob es zu einer Gläubigerungleichbehandlung gekommen ist und sind die in der Beschwerde zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Verfahren ergangen, wo es um Abgabenpflichtige selbst gegangen ist, wärend im gegenständlichen Fall die E F GmbH bzw. in weiterer Folge der Beschwerdeführer als handelsrechtlich Geschäftsführer Einhebungspflichtige der Nächtigungsabgabe waren.

Zur Nachvollziehbarkeit der Berechnung:

Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass die Höhe der Abgabenforderung unschlüssig sei, da nicht eruiert werden könne, nach welchen Sätzen sich die verrechneten Gebühren und Kosten ergeben hätten, so kann entgegnet werden, dass sich aus seiner eigenen, unterschriebenen Nächtigungsabgabenerklärung 2020 vom 03.05.2021 ergibt, dass es im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 5639 Nächtigungen gegeben hat. Nach § 4 StNFWAG idF LGBl. Nr. 56/20164 betrug die Nächtigungsabgabe im Jahr 2020 pro Person und Nächtigung in allen sonstigen Beherbergungsbetrieben EUR 1,50. Dies ergibt eine Restschuld von EUR 8.458,50. Zuzüglich des 2-prozentigen Säumniszuschlages i.H.v. EUR 169,17, der Mahngebühr i.H.v. EUR 30,00, den Gerichtskosten i.H.v.EUR 179,40 und der Bearbeitungsgebühr i.H.v. EUR 20 ergibt dies eine Gesamtsumme von EUR 8.857,07. Abzüglich der 3,125 prozentigen Quotenzahlung vom 20.04.2022 i.H.v. EUR 276,78 ergibt dies einen Haftungsbetrag von insgesamt EUR 8.580,29.

Im Übrigen erklärte der Vertreter des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 05.07.2023, dass die Höhe des Haftungsbetrages nicht bestritten werde.

Die Berechnung ist daher nachvollziehbar und schlüssig.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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