LVwG ST LVwG 30.11-786/2023

LVwG 30.11-786/2023Tribunal Administrativo Regional7 de jul. de 2023

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Regest

Schnupftabak, Aufkleber, Warnhinweis, Etikett, Lösbarkeit, Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.11-786/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.30.11.786.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Dr. Wittmann über die Beschwerde der Frau A B, geb. am ****, vertreten durch C D GmbH, F, W, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 09.02.2023, GZ: GRAZ/601220006905/2022,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde

F o l g e g e g e b e n,

das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz (im Folgenden VStG) eingestellt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 09.02.2023, GZ: GRAZ/601220006905/2022, wurde Frau A B (im Folgende Beschwerdeführerin) folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:02.09.2021, 09:30 Uhr

Ort:G, Gstraße

Frau A B, geb. ****, hat es als Einzelunternehmerin und als Gewerbeinhaberin des Handelsgeschäftes in Form einer Trafik am Standort in G, Gstraße, zu verantworten, dass das bei einer Kontrolle beim Betrieb durch eigens geschulte Kontrollorgane der I J (Xxx) für das Bundesministerium am 02.09.2021 um 09:30 Uhr im Expedit beprobte Tabakerzeugnis iSd § 1 Z 1i TNRSG mit der Bezeichnung "XXX" XXX, welches von ihr durch Bereithalten zum Verkauf in Verkehr gebracht wurde, laut dem Gutachten der I J (Auftragsnr.: ****) nicht dem § 6 Abs 4 TNRSG entsprochen hat, da auf der Packung des gegenständlichen Tabakerzeugnisses (quaderförmige Kunststoffdose mit abgerundeten Ecken) der gesundheitsbezogene Warnhinweis mittels Klebeetikett angebracht war, welches jedoch ablösbar war, obwohl die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf einer Packung oder Außenverpackung unablösbar, unverwischbar und vollständig sichtbar sein müssen und sie weder vollständig noch teilweise durch Steuerzeichen, Preisaufkleber, Sicherheitsmerkmale, Hüllen, Taschen, Schachteln oder sonstige Gegenstände verdeckt oder getrennt werden dürfen und weiters die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf Verpackungen von Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen in Beuteln mittels Aufklebern aufgebracht werden dürfen, sofern diese nicht entfernt werden können, wobei sie beim Öffnen der Packung intakt bleiben müssen, außer bei Packungen mit Klappdeckel (Flip-Top-Deckel), bei denen die Warnhinweise beim Öffnen der Packung getrennt werden, allerdings nur in einer Weise, die die grafische Integrität und die Sichtbarkeit des Textes, der Fotografien und der Angaben zur Raucherentwöhnung gewährleistet und nach § 2 Abs 1 Z 1 leg. cit. das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen, die den §§ 4 bis 10e TNRSG oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, verboten ist.“

Dadurch habe die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung gemäß § 14 Abs 1 Z 1, § 2 Abs 1 Z 1 und § 6 Abs 4 Tabak- und Nichtraucherinnen bzw. Nichtraucherschutzgesetz (im Folgenden TNRSG) begangen und verhängte die Verwaltungsbehörde über die Beschwerdeführerin gemäß § 14 Abs 1 TNRSG eine Geldstrafe von € 200,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe).

Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und brachte im Wesentlichen vor, dass das Produkt XXX von der seit **** tätigen, mit Abstand führenden Schnupftabakherstellerin, nämlich der E F GmbH Co KG, im xxx Raum, insbesondere auch im xxx Raum hergestellt und seit Jahrzehnten beanstandungslos europaweit vertrieben werde. Es handle sich um ein echtes „Traditionsprodukt“ am xxx Markt. Es sei zudem nicht richtig, dass die zulässigen Aufkleber aufgrund ihrer grundsätzlichen Ablösbarkeit „leicht zu entfernen“ gewesen wären. Aus den eingesehenen Originalfotos der I J sei an der Ecke des untersuchten Produktes ersichtlich, dass hier durchaus „gekratzt“ worden sei und auch an einer weiteren Stelle, etwa auf der Höhe des Hinweises auf die Großhändlerin „K L“ ein weißer Streifen zu sehen sei, der möglicherweise dadurch entstanden sein könnte, dass sich das zulässige Etikett, hier nicht weiter ohne Beschädigung und/oder Rückstände etc. ablösen habe lassen. Bei Schnupftabak handle es sich um ein Nischenprodukt. Die Beschwerdeführerin habe gemäß der im amtlichen Kontroll- und Untersuchungszeugnis enthaltenen Rechnung insgesamt nur 5 Schnupftabakdosen à 10 g, davon 3 des inkriminierten Produktes, am 21.08.2021 geliefert bekommen. Ansonsten sei im amtlichen Kontroll- und Untersuchungszeugnis ausdrücklich festgehalten, dass es keinerlei Beanstandungen im Betrieb der Beschwerdeführerin gegeben habe. Keine einsichtigen und besonnenen Trafikantinnen würden auf die Idee kommen, an Etiketten zu kratzen und zu versuchen diese (vorsichtig) abzulösen, noch dazu weil dadurch zumindest ein Drittel der ihnen gelieferten Ware zerstört bzw. jedenfalls unverkäuflich gemacht werden könnte. Bei rechtsrichtiger Betrachtung und Auslegung von § 6 Abs 4 TNRSG sei die Beschwerdeführerin daher nicht zu bestrafen.

Abschließend wurde beantragt gemäß § 44 VwGVG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchzuführen sowie das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu lediglich eine Ermahnung gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG auszusprechen, in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.

Am 23.05.2023 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertreterin teilnahmen und in deren Verlauf neben der Beschwerdeführerin die Zeugin DI G H von der I J GmbH (im Folgenden I J) einvernommen wurde. Eine Vertreterin der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin betreibt seit xx Jahren eine Tabaktrafik in der Gstraße, G.

Der Schnupftabak „XXX“ wird von der Firma E F GmbH, G in D hergestellt. Am 03.08.2021 bezog die Beschwerdeführerin vom Großhändler, der K L GesmbH, E, H, 3 Dosen des Schnupftabaks „XXX“ aus der XXX. Auf der Dose ist der Warnhinweis „Dieses Tabakerzeugnis schädigt ihre Gesundheit und macht süchtig.“ aufgeklebt.

Am 02.09.2021 um 09:30 Uhr fand eine Kontrolle durch das Xxx in der Tabaktrafik der Beschwerdeführerin statt. Dabei wurde eine Dose Schnupftabaks „XXX“, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Tabaktrafik zum Kauf angeboten hatte, als Probe gezogen und der I J zur Untersuchung übermittelt. Bei der Überprüfung stellte sich heraus, dass der Warnhinweis nicht auf der Packung aufgedruckt war, sondern mittels Klebeetikett auf der Packung angebracht war. Das Etikett mit den gesundheitsbezogenen Angaben war leicht ablösbar.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt basiert im Wesentlichen auf dem Protokoll der Probenahme in der Tabaktrafik der Beschwerdeführerin vom 02.09.2021, sowie dem amtlichen Kontroll- und Untersuchungszeugnis der I J mit der Auftragsnummer **** vom 16.04.2022, dem auch Fotoausdrucke der verfahrensgegenständlichen Dose des Schnupftabaks „XXX“ angeschlossen waren. Die Beschwerdeführerin führte bei ihrer Einvernahme dazu aus, dass sie nicht gewusst habe, dass das Etikett bezüglich des Warnhinweises ablösbar gewesen sei und sie auch nie versucht habe das Etikett herunterzulösen.

Rechtliche Beurteilung:

Die für das Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und der Nichtraucherinnen– bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnern- bzw. Nichtrauchschutzgesetz – TNRSG) BGBl Nr. 431/1995 idF BGBl I Nr. 66/2019 lauten:

Begriffsbestimmungen

§ 1 im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

1i. „Schnupftabak“ ein rauchloses Tabakerzeugnis, das über die Nase konsumiert werden kann,

2. „Inverkehrbringen“ die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Produkten – unabhängig von Ort ihrer Herstellung – für Verbraucherinnen bzw. Verbraucher,

Verbot des Inverkehrbringens

§ 2 (1) Das Inverkehrbringen von

1. Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den §§ 4 bis 10e oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oder

ist verboten.

Allgemeine Bestimmungen

§ 6 (1) Jede Packung eines Tabakerzeugnisses und jede Außenverpackung haben gesundheitsbezogene Warnhinweise gemäß der §§ 5 bis 5c in deutscher Sprache zu tragen.

(3) Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf einer Packung oder Außenverpackung müssen unablösbar aufgedruckt, unverwischbar und vollständig sichtbar sein. Sie dürfen weder vollständig noch teilweise durch Steuerzeichen, Preisaufkleber, Sicherheitsmerkmale, Hüllen, Taschen, Schachteln oder sonstige Gegenstände verdeckt oder getrennt werden.

(4) Auf Verpackungen von Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen in Beuteln dürfen die gesundheitsbezogenen Warnhinweise mittels Aufklebern aufgebracht werden, sofern diese nicht entfernt werden können. Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise müssen beim Öffnen der Packung intakt bleiben, außer bei Packungen mit Klappdeckel (Flip-Top-Deckel), bei denen die Warnhinweise beim Öffnen der Packung getrennt werden, allerdings nur in einer Weise, die die grafische Integrität und die Sichtbarkeit des Textes, der Fotografien und der Angaben zur Raucherentwöhnung gewährleistet.

Strafbestimmungen

§ 14 (1) Wer

1. Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,

begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

Am Schnupftabak „XXX“, welcher von der Beschwerdeführerin in ihrer Tabaktrafik zum Verkauf angeboten wurde, war der Warnhinweis mittels eines Klebeetiketts angebracht. Dieser ließ sich leicht ablösen, wie auch die Zeugin DI G H in der Verhandlung vom 23.05.2023 demonstrierte, als sie bei einer von der Vertreterin der Beschwerdeführerin mitgebrachten Probe des Klebetikett bezüglich des Warnhinweises leicht ablösen konnte. Somit ist der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs 1 Z 1 iVm § 6 Abs 4 TNRSG erfüllt.

Zur subjektiven Tatseite:

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die Beschwerdeführer verantwortete sich dahingehend, dass sie nicht gewusst habe, dass das Etikett bezüglich des Warnhinweises leicht ablösbar gewesen sei und sie auch nie versucht habe das Etikett herunterzulösen. Im Zuge der Verhandlung vom 23.05.2023 legte die Vertreterin der Beschwerdeführerin ein Protokoll der Herstellerin, der Firma E F GmbH vor, worin es aufgrund der Beanstandungen in Österreich um eine Optimierung des Etikettes geht. Darin ist die Rede davon, dass seit der Beanstandung durch die österreichischen Behörden hinsichtlich der Etikettenhaftung der Schnupftabak-Dosen unter anderem XXX (Etikettenmaterial: Polyprophylen mit Acrylatklebstoff) mit Hochdruck an einer Lösung dieser Thematik gearbeitet werde. Bei zwei anderen beanstandeten Snuff-Produkten sei bereits von Kunststoff auf Papier – Etiketten umgestellt worden sowie von Acrylat auf Hotmelt-Klebstoff. Diese Materialkombination habe in internen Versuchsreihen gezeigt, dass beim Versuch sie abzulösen sehr viel Kraftaufwand notwendig sei und außerdem die Etiketten sofort einreißen bzw. deutliche Kleberückstände zurückbleiben.

Die Beschwerdeführerin hat nur eine geringe Anzahl des Schnupftabaks „XXX“, nämlich drei Dosen beim Großhändler K L GmbH bestellt. Von außen ist nicht ersichtlich, ob sich das Klebeetikett leicht, schwer oder überhaupt nicht ablösen lässt. Hätte die Firma E F GmbH bereits auf Papier-Etiketten und den Hotmelt-Klebestoff umgestellt, dann wäre beim Versuch das Klebeetikett zu entfernen, dieses sofort eingerissen bzw. würden deutliche Kleberückstände zurückbleiben. Dies bedeutet zugleich, dass die Beschwerdeführerin diese Dose nicht mehr verkaufen hätte können. Als Letzte in der Lieferkette (nach Hersteller und Großhändler) wäre die Beschwerdeführerin nur dann verpflichtet gewesen, die Haltbarkeit der Klebeetikette zu überprüfen, wenn optisch zu erkennen gewesen wäre, dass sich zum Beispiel am Rand bereits ein Teil des Etiketts abgelöst hätte. Dafür gab es aber keinen Hinweis.

Die belangte Behörde führt zum Verschulden unter anderem aus, dass die Beschwerdeführerin zumindest stichprobenartig zu prüfen gehabt hätte, ob die Anforderungen nach dem TNRSG erfüllt werden, zumal die gegenständliche Verwaltungsübertretung leicht selbst durch das mögliche Ablösen des Aufklebers von der Verpackung feststellbar sei. Dabei lässt die belangte Behörde aber außer Acht, dass bei einer derartigen Überprüfung die Gefahr besteht, dass das Klebeetikett mit dem Warnhinweis einreißt bzw. Kleberückstände zurückbleiben, die den weiteren Verkauf der Ware unmöglich machen. Für eine stichprobenartige Kontrolle wäre die Beschwerdeführerin nur dann verpflichtet gewesen, wenn sich aus dem Erscheinungsbild der Klebeetikette Hinweise ergeben hätten, dass diese nicht ordentlich haftet.

Da somit der Beschwerdeführerin kein Verschulden im Sinne des § 5 VStG angelastet werden kann, und sie somit die Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war ihrer Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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