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LVwG 41.16-113/2023; LVwG 41.16-209/2023•LVwG ST LVwG 41.16-113/2023; LVwG 41.16-209/2023
LVwG 41.16-113/2023; LVwG 41.16-209/2023Tribunal Administrativo Regional3 de jul. de 2023
Frage, Volksbefragung, Klarheit, Eindeutigkeit, Zusammenhang mit Problemstellung, Gebot klarer Fragestellungen, Prinzip der Reinheit demokratischer Verfahren, wahre Wille der Wählerschaft, Klarheitsgebot, Wissen der Bürgerinnen und Bürger, Teil der Frage, Hoheitliche Tätigkeit, Privatwirtschaftsverwaltung, Irrtum, Zuständigkeit desselben Organs
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am *****, P d M, B a d M, als Zustellbevollmächtigter des Antrages von Gemeindebürgern auf Durchführung einer Volksbefragung gemäß § 155 Stmk. Volksrechtegesetz, sowie des Herrn C D, geb. am ****, O Straße-Fsiedlung, B a d M, als stellvertretender Zustellbevollmächtigter, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadt Bruck an der Mur vom 09.12.2022, GZ: RECHT/BRVO-2022/011-2,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde wird mit der Maßgabe
a b g e w i e s e n,
als dass der Spruch des bekämpften Bescheides wie folgt zu lauten hat:
„Der Antrag wird abgewiesen“.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.12.2022 wurde der Antrag vom 03.11.2022 von Herrn A B als Zustellbevollmächtigter sowie Herrn C D als stellvertretender Zustellbevollmächtigter auf Durchführung einer Volksbefragung gemäß § 155 ff Stmk. Volksrechtegesetz als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Gegenstand einer Volksbefragung als Frage möglichst kurz und eindeutig zu formulieren sei. Eine Gliederung der Frage in mehrere Unterfragen sei zwar zulässig, jedoch müsse eine etwaige Fragestellung dem Bestimmtheitsgebot des § 156 Abs 2 1. Satz Stmk. Volksrechtegesetz entsprechen. Im vorliegenden Antrag seien unterschiedliche zeitliche Aspekte vermengt, was ein eindeutiger Hinweis dafür sei, dass es sich um Teilfragen handle. Außerdem müsse sich die Fragestellung auf die Erforschung künftiger, die Gemeinde betreffende politische Entscheidungen und Planungen sowie auf die Frage der Vollziehung aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde abzielen. Durch die Vermengung beider Teilfragen, noch dazu mit unterschiedlichen zeitlichen Komponenten, unterschiedlichen Zuständigkeiten hinsichtlich der entscheidungsbefugten Organe gemäß Stmk. Gemeindeordnung und darüber hinaus mit unterschiedlichen finanziellen Auswirkungen für den städtischen Haushalt seien die Bestimmungen des § 156 Abs 2 Stmk. Volksrechtegesetz nicht erfüllt. Da die geforderten Voraussetzungen nicht gegeben seien, habe der Gemeinderat in seiner ordentlichen und nicht öffentlichen Sitzung am 01.12.2022 den Beschluss gefasst den Antrag wie im Spruch ersichtlich als unzulässig zurückzuweisen.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde von den Beschwerdeführern eingewandt, dass die Initiative über 3.600 Unterschriften einsammeln habe können. Nach Filterung der im Stadtgebiet wahlberechtigten Bürger seien rund 1.900 Unterschriften eingereicht worden. Ein dementsprechender Antrag sei eingebracht worden und damit das Administrativverfahren eingeleitet worden. Es habe der Gemeinderat der Stadt Bruck an der Mur einen Bescheid mit unrichtiger rechtlicher Beurteilung erlassen und seien auch Verletzungen des Verfahrensrechts begangen worden. Die Behörde habe es unterlassen einen Mängelbehebungsauftrag im Sinne des § 13 Abs 3 AVG zu erteilen. Darüber hinaus sei der Zweck des Ermittlungsverfahrens nach § 37 AVG nicht erfüllt worden, da nicht alle Antragsvoraussetzungen – als maßgebender Sachverhalt - überprüft worden seien. Die arbeitsintensive Auswertung der eingereichten Stimmen sei unterlassen worden.
Es handle sich bei der formulierten Fragestellung nicht um drei Teilfragen sondern um eine Frage, Parkraumkonzept samt Unterfrage (gratis Parkstunde Tiefgarage). Hierbei handle es sich um ein und dieselbe Thematik, nämlich das Parken. Der Klammerbegriff sei eine Anmerkung zum Parkraumkonzept gewesen und keine eigenständige Frage. Dies ergebe sich aus dem Wort „sowie“ in der Fragestellung.
Weiters werde fälschlicherweise angeführt, dass auch der zeitliche Aspekt der Fragestellung betreffend die Begrifflichkeit „künftig“ nicht erfüllt sei, da das Parkraumkonzept bereits im Gemeinderat beschlossen sei. Es sei das Parkraumkonzept jedoch seit Beginn an einem dynamischen Bildungsprozess im Gemeinderat unterworfen, ansonsten wären nicht in den letzten Gemeinderatsitzungen ständig Adaptierungen in Form von Beschlüssen zum Parkraumkonzept vorgenommen worden. Es wurde der Antrag gestellt eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben oder den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung gemäß § 155 Steiermärkisches Volksrechtegesetz stattgegeben werde.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde am 12.06.2023 eine öffentlich mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht durchgeführt im Zuge der die Parteien gehört wurden.
Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen sowie dem Ergebnis der öffentlich mündlichen Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht Steiermark folgender Sachverhalt festgestellt:
Am 03.11.2022 wurden von Herrn A B, P d M, B a d M sowie C D, O Straße – Fsiedlung, B a d M 261 Seiten mit 1.938 Unterschriften an Stadtamtsdirektor Mag. (FH) E F und Fachbereichsleiterin G H übergeben, die einen Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung gemäß § 155 Volksrechtegesetz enthielten. Im Übernahmeprotokoll der Unterschriftenliste, das ihnen vom Stadtamtsdirektor vorgelegt wurde, wurden entsprechend dem Vordruck beide Beschwerdeführer als Zustellbevollmächtigte angegeben.
Am 21.11.2022 wurde zur **. Sitzung des Gemeinderates der Stadt B a d M per Datum ***** geladen und sollte unter Tagesordnungspunkt * über den Antrag gemäß § 158 Stmk. Volksrechtegesetz vom 03.11.2022 beraten und Beschluss gefasst werden.
In der Vorlage bezüglich Beratung und Beschlussfassung wurde als eine Begründung für die Ablehnung angegeben, dass zwei Zustellbevollmächtigte aufscheinen würden. Diesbezüglich wurde von Herrn A B die Klarstellung verlangt, dass dies nur deshalb passiert sei, weil in dem Formular, das ihnen vorgelegt worden sei zwei Zustellbevollmächtigte gleichrangig angeführt worden waren.
Es erfolgte in der Folge die Klarstellung, dass A B gegenständlich einziger Zustellbevollmächtigter ist und wurde Herr C D als Stellvertreter ergänzt.
Der Antrag lautete wie folgt:
„Gem. § 156 des Gesetzes vom 09. Juli 1986 über die Rechte der Bürger in Gesetzgebung und Vollziehung des Landes und über die Rechte der Bürger in der Gemeinde (Steiermärkisches Volksrechtegesetz)
An den Gemeinderat der Stadtgemeinde B a d M.
Die Unterzeichnenden verlangen in nachstehender Angelegenheit die Abhaltung einer Volksbefragung im Gemeindegebiet der Stadt B a d M.
Daher möge der hohe Gemeinderat beschließen:
„Es ist im Gebiet der Stadt B a d M eine Volksbefragung gem. § 156 des Stmk. Volksrechtegesetzes über folgende Frage ehest möglich durchzuführen:
Sind Sie für die Aufhebung des Parkraumbewirtschaftungskonzeptes (Einführung Grüne Zone und Ausweitung Blaue Zone) im Stadtgebiet von B a d M sowie den Erhalt der Ersten Stunde Gratis Parken in der Hplatz Tiefgarage:
O JaO Nein
Begründung:
Österreich befindet sich in einer Teuerungswelle. Das tägliche Leben ist für viele Bürgerinnen und Bürger nicht mehr leistbar. Auch zahlreiche Betriebe sind von der Teuerung vor große Probleme gestellt. Das neue Parkraumkonzept, welches am 18.11.2021 im B Gemeinderat beschlossen wurde, führt zu einer weiteren massiven Belastung sowohl der B Bevölkerung als auch unserer Betriebe sowie der Pendlerinnen und Pendler und den Kundinnen und Kunden, die unsere Stadt besuchen wollen. Auch die Abschaffung der Aktion „Erste Stunde Gratis Parken" in der Hplatz-Tiefgarage wäre ein weiteres falsches Signal in finanziell schwierigen Zeiten. Wir fordern daher die Abschaffung der Grünen Zone, die Rücknahme der Ausweitung der Blauen Zone sowie den Erhalt der „Erste Stunden Gratis Parken"-Aktion in der Hplatz-Tiefgarage.“
Am 09.12.2022 erging der gegenständliche Bescheid, mit dem der Antrag des Herrn A B als Zustellbevollmächtigter sowie des Herrn C D als stellvertretender Zustellbevollmächtigter als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Die Zustellverfügung, wie auch der Spruch des Bescheides richteten sich sowohl an Herrn A B als auch an Herrn C D; beide erhoben am 23.12.2022 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und fochten den Bescheid zur Gänze an.
Die Parkgebührenverordnung der Stadt B a d M wurde mit Beschluss des Gemeinderates vom 31.03.2022 beschlossen und trat am 01.10.2022 in Kraft, eine Änderung der Verordnung wurde am 19.10.2022 beschlossen und trat mit 04.11.2022 in Kraft.
Die Tiefgarage am Hplatz von B a d M wird von der I J GmbH betrieben. Dabei handelt es sich um eine GmbH, deren Anteile zu 51% von der K L GmbH, zu 49% von der Stadt B a d M gehalten wird. Die gratis Stunde wird von der GmbH der Stadt B a d M verrechnet und stellt einen Leistungszukauf dar.
Die Übertragungsverordnung des Gemeinderates B a d M vom 14.02.2019, in Kraft ab 06.03.2019, sieht vor, dass die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Rahmen des Voranschlages, wenn die Kosten (bei regelmäßig wiederkehrenden Vergaben die jährlichen Kosten) zwei Prozent der Gesamteinnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages des laufenden Haushaltsjahres nicht übersteigen, aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis dem Stadtrat übertragen wird.
Die Kosten für die gratis Stunde in der Tiefgarage belaufen sich auf ca. 280.000,- Euro pro Jahr und wurde diese gemäß der Übertragungsverordnung vom Stadtrat beschlossen.
Beweiswürdigung:
Der gegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde, den Beschwerdevorbringen, der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vom 12.06.2023 sowie ergänzenden Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichts; der Sachverhalt ist geklärt.
Rechtliche Beurteilung:
§ 117 BV-G lautet:
„(1) Als Organe der Gemeinde sind jedenfalls vorzusehen:
a) der Gemeinderat, das ist ein von den Wahlberechtigten der Gemeinde zu wählender allgemeiner Vertretungskörper;
b) der Gemeindevorstand (Stadtrat), bei Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat;
c) der Bürgermeister.
(2) Der Gemeinderat wird auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der männlichen und weiblichen Staatsbürger, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Die Wahlordnung kann jedoch vorsehen, dass auch Staatsbürger, die in der Gemeinde einen Wohnsitz, nicht aber den Hauptwohnsitz haben, wahlberechtigt sind. Die Wahlordnung darf die Bedingungen des Wahlrechtes und der Wählbarkeit nicht enger ziehen als die Landtagswahlordnung; es kann jedoch bestimmt werden, dass Personen, die sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhalten, dann nicht wahlberechtigt und wählbar sind, wenn ihr Aufenthalt in der Gemeinde offensichtlich nur vorübergehend ist. Unter den in der Wahlordnung festzulegenden Bedingungen sind auch Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union wahlberechtigt und wählbar. Die Wahlordnung kann bestimmen, dass die Wähler ihr Wahlrecht in Wahlkreisen ausüben, von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muss. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig. Art. 26 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden. Für den Fall, dass keine Wahlvorschläge eingebracht werden, kann in der Wahlordnung bestimmt werden, dass Personen als gewählt gelten, deren Namen auf den Stimmzetteln am häufigsten genannt werden.
(3) Zu einem Beschluss des Gemeinderates ist die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder desselben erforderlich; es können jedoch für bestimmte Angelegenheiten andere Beschlusserfordernisse vorgesehen werden. Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz zulässig; zu einem solchen Beschluss ist die einfache Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates erforderlich, wenn jedoch für die betreffende Angelegenheit strengere Mehrheitserfordernisse vorgesehen sind, deren Einhaltung.
(4) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich, es können jedoch Ausnahmen vorgesehen werden. Wenn der Gemeindevoranschlag oder der Gemeinderechnungsabschluss behandelt wird, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
(5) Im Gemeinderat vertretene Wahlparteien haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand.
(6) Der Bürgermeister wird vom Gemeinderat gewählt. In der Landesverfassung kann vorgesehen werden, dass die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten den Bürgermeister wählen. In diesem Fall ist Art. 26 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden.
(7) Die Geschäfte der Gemeinden werden durch das Gemeindeamt (Stadtamt), jene der Städte mit eigenem Statut durch den Magistrat besorgt. Zum Leiter des inneren Dienstes des Magistrates ist ein rechtskundiger Bediensteter des Magistrates als Magistratsdirektor zu bestellen.
(8) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann die Landesgesetzgebung die unmittelbare Teilnahme und Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten vorsehen.“
Art. 78 Landesverfassungsgesetz 2010 lautet:
„(1) Das Initiativrecht umfasst das Verlangen auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verordnungen und sonstigen Maßnahmen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Wird eine Initiative von mindestens 10% oder 10.000 der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten unterstützt, ist sie von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister unverzüglich dem zuständigen Organ der Gemeinde zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Dieses Organ hat innerhalb eines Jahres darüber zu entscheiden.
(2) Ist eine Initiative von mindestens 25% der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten gestellt worden und fasst das zuständige Organ der Gemeinde innerhalb eines Jahres keine der Initiative entsprechende Entscheidung, ist die Initiative einer Volksabstimmung (Abs. 3) zu unterziehen, wenn es die/der Zustellungsbevollmächtigte der Initiative innerhalb von drei Wochen verlangt. Wurde die Initiative durch Volksabstimmung angenommen, ist sie einer Entscheidung des zuständigen Organs der Gemeinde gleichzuhalten.
(3) Einer Volksabstimmung ist jeder Beschluss des Gemeinderates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu unterziehen, wenn dies der Gemeinderat beschließt. Das Ergebnis einer Volksabstimmung ist einem entsprechenden Beschluss des Gemeinderates gleichzuhalten. In der Volksabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(4) Volksbefragungen dienen der Erforschung des Willens der Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger hinsichtlich künftiger, die Gemeinde betreffende politische Entscheidungen und Planungen sowie Fragen der Vollziehung aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn sie von mindestens 10 % oder 10.000 der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten oder vom Gemeinderat verlangt wird.
(5) Gemeindeversammlungen dienen der Information und Kommunikation zwischen Gemeindeverwaltung und Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürgern. Gemeindeversammlungen sind mindestens jährlich und jedenfalls auf Antrag von 5 % der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten abzuhalten.
(6) Initiativen, Volksbefragungen und Gemeindeversammlungen können auch für Teile von Gemeinden (Ortschaften, Stadtbezirke) durchgeführt werden.
(7) Initiativen, Initiativen mit nachfolgender Volksabstimmung, Volksabstimmungen und Volksbefragungen über konkrete Personalfragen, Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, sind ausgeschlossen.
(8) Das Nähere ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über Volksabstimmung, Initiative und Volksbefragung auf Landesebene durch Landesgesetz zu regeln.“
§ 1 Stmk. Volksrechtegesetz lautet:
„Dieses Gesetz regelt die Ausübung folgender im Steiermärkischen Landes-Verfassungsgesetz 2010 vorgesehener Rechte der Bürger (Volksrechte).
Volksrechte in Gesetzgebung und Vollziehung des Landes:
I. Begutachtung von Gesetzesvorschlägen und Verordnungsentwürfen (Art. 68 L-VG) – § 2
II. Volksbegehren und Initiativrecht der Landesbürger (Art. 69 und 73 L-VG) – §§ 14 bis 39
III. Volksbegehren mit nachfolgender Volksabstimmung (Art. 70 L-VG) – §§ 40 bis 45
IV. Gemeindeinitiative (Art. 71 L-VG) – §§ 46 bis 51
V. Volksabstimmung (Art. 72 L-VG) – §§ 52 bis 81
VI. Volksbefragung (Art. 74 L-VG) – §§ 82 bis 109
VII. Petitions-, Auskunfts- und Beschwerderecht (Art. 76 und 77 L-VG) – §§ 110 bis 115 Volksrechte in der Gemeinde:
VIII. Initiativrecht (Art. 78 Abs. 1 L-VG) – §§ 116 bis 123
IX. Initiative mit nachfolgender Volksabstimmung (Art. 78 Abs. 2 L-VG) – §§ 124 bis 129
X. Volksabstimmung (Art. 78 Abs. 3 L-VG) – §§ 130 bis 154
XI. Volksbefragung (Art. 78 Abs. 4 L-VG) – §§ 155 bis 176
XII. Gemeindeversammlung (Art. 78 Abs. 5 L-VG) – §§ 177 bis 180
XIII. Petitions-, Auskunfts- und Beschwerderecht (Art. 79 L-VG) – §§ 181 bis 186“
§ 155 Stmk. Volksrechtegesetz lautet:
„(1) Volksbefragungen dienen der Erforschung des Willens der Gemeindebürger hinsichtlich künftiger, die Gemeinde betreffende politische Entscheidungen und Planungen sowie Fragen der Vollziehung aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(2) Volksbefragungen können für die gesamte Gemeinde oder für Teile der Gemeinde (Ortschaften, Stadtbezirke) durchgeführt werden.
(3) Volksbefragungen über konkrete Personalfragen, Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, sind ausgeschlossen.
(4) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn sie
a) von mindestens 10 v.H. oder 10.000 der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten,
b) für einen Teil der Gemeinde von mindestens 10 v.H., jedoch nicht weniger als 30 der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten, die im betroffenen Teil der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben,
c) vom Gemeinderat“
§ 156 Stmk. Volksrechtegesetz lautet:
„(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung hat den Gegenstand der Volksbefragung zu bezeichnen und eine Begründung zu enthalten.
(2) Der Gegenstand der Volksbefragung ist als Frage möglichst kurz und eindeutig zu formulieren. Eine Gliederung der Frage in mehrere Unterfragen ist zulässig. Die Fragen müssen mit ja oder nein oder durch Zustimmung zu einer von mehreren Entscheidungsmöglichkeiten beantwortet werden können.
(3) Der Antrag ist an den Gemeinderat zu richten.
(4) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung muß von mindestens 10 v.H. oder 10.000 der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten unterzeichnet sein.
(5) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung für einen Teil der Gemeinde hat den Teil der Gemeinde zu bezeichnen. Er muß von mindestens 10 v.H., jedoch nicht weniger als 30 der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten, die im betroffenen Teil der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, unterzeichnet sein.
(5a) (Anm.: entfallen)
(6) Im Antrag sind ein Stimmberechtigter als Zustellungsbevollmächtigter, der die Unterzeichner des Antrages vertritt, und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen.“
§ 157 Stmk. Volksrechtegesetz lautet:
„(1) Die Antragsteller haben in die Antragslisten ihre eigenhändige Unterschrift und ihren Vor- und Familiennamen, ihr Geburtsdatum und die Adresse ihres Hauptwohnsitzes in leserlicher Schrift einzutragen.
(2) Jeder Antragsteller darf sich nur einmal in die Antragslisten eintragen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.
(3) Die Antragslisten haben vor der ersten Eintragung
a) den als Frage formulierten Gegenstand der Volksbefragung,
b) die Erklärung, daß über den Gegenstand die Durchführung einer Volksbefragung verlangt wird,
c) eine Begründung
zu enthalten. Auf den weiteren angeschlossenen Blättern genügt der Hinweis auf den Gegenstand der Volksbefragung. Die Antragslisten sind fortlaufend zu numerieren.
(4) Auf Verlangen hat die Gemeinde geeignete Formulare für Antragslisten kostenlos zur Verfügung zu stellen.“
§ 158 Stmk. Volksrechtegesetz lautet:
„(1) Der Gemeinderat hat mit Bescheid innerhalb von vier Wochen zu entscheiden, ob der Antrag den Voraussetzungen der §§ 155 Abs.1 und 3, 156 und 157 entspricht.
(2) Die Entscheidung des Gemeinderates ist dem Zustellungsbevollmächtigten nachweislich zuzustellen. Überdies ist die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren.
(3) Einleitungsanträge, denen aus formalen Gründen nicht genügend Unterstützungserklärungen zugrundeliegen, können durch weitere Unterstützungen ergänzt und vom Zustellungsbevollmächtigten innerhalb von sechs Wochen nochmals eingebracht werden.“
§ 188 Stmk. Volksrechtegesetz lautet:
„Die in diesem Gesetz im Teil über die Volksrechte in der Gemeinde geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.“
Art 117 Abs 8 B-VG sieht vor, dass der Landesgesetzgeber in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde die unmittelbare Teilnahme und Mitwirkung der zum Gemeinderat (GR) Wahlberechtigten vorsehen kann. Vom eigenen Wirkungsbereich umfasst sind gem Art 118 Abs 2 B-VG – neben der Privatwirtschaftsverwaltung – alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinde innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Anders als Gemeindevolksbegehren und Gemeindevolksabstimmung – die je nach ihrer Ausgestaltung bindende Rechtswirkungen entfalten – kommt dem Ergebnis einer Volksbefragung ausschließlich informativer Gehalt zu.
Die Durchführung von Gemeindevolksbefragungen ist in der Steiermark im Stmk. Volksrechtegesetz (VRG) geregelt.
Hinsichtlich der Fragestellung, insbesondere der Klarheit und Eindeutigkeit der Fragen, ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hohe Anforderungen an die Klarheit der Fragestellung gestellt werden (VfSlg 15816).
Gemäß § 156 Abs 2 Stmk. Volksrechtegesetz ist „der Gegenstand der Volksbefragung als Frage möglichst kurz und eindeutig zu formulieren und eine Gliederung der Frage in mehrere Unterfragen zulässig“. Weiters müssen die Fragen mit ja oder nein oder durch Zustimmung zu einer oder mehreren Entscheidungsmöglichkeiten beantwortet werden können.
Einrichtungen der Demokratie erfordern, dass das Substrat dessen, was den Wahlberechtigten zur Entscheidung vorgelegt wird, klar und eindeutig ist, damit Manipulationen hintangehalten und Missverständnisse soweit wie möglich ausgeschlossen werden können.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung VfSlg 15.816/2000 bei der Prüfung einer Volksbefragung in der Stadt Graz den Zweck der „Erforschung des Willens der Gemeindebürger“ für die Auslegung der Fragestellung in den Mittelpunkt gestellt. Dabei hat er allgemein festgehalten, dass das „Substrat dessen, was den Wahlberechtigten zur Entscheidung vorgelegt wird (sei es nun ein Gesetzesantrag, ein Gesetzesbeschluss oder eine Frage) klar und eindeutig“ sein müsse. Ob eine Fragestellung den gesetzlichen Anforderungen entspricht und geeignet ist, der Erforschung des Willens der Gemeindebürger zu dienen, könne „nur im Zusammenhang mit einer konkreten Problemstellung und der dazu formulierten Frage beurteilt werden“.
Eine unklare Frage ist nach dieser Entscheidung unzulässig und verstößt gegen § 156 Abs 2 Stmk. Volksrechtegesetz. In dieser Entscheidung kommt somit klar zum Ausdruck, dass allein die Frage im Fall der positiven Entscheidung gemäß § 158 Stmk. Volksrechtegesetz über den Antrag (ohne die Begründung des Antrags) dem stimmberechtigten Bürger vorgelegt wird (§ 156 Abs 2 – Frage als „Gegenstand der Volksbefragung“ in Verbindung mit § 159 Abs 2 lit. a Stmk. Volksrechtegesetz).
Daraus folgt, dass die Frage klar und eindeutig sein und in Zusammenhang mit einer konkreten Problemstellung stehen muss [vgl. auch Kolonowits, Problem der zulässigen Fragestellung bei Volksbefragungen – am Beispiel der geforderten Volksbefragung zur Ausweitung des „Parkpickerls“ in Wien, in FS Berka (2013) 505 (510ff)].
Das Gebot klarer Fragestellungen ergibt sich auch aus dem verfassungsrechtlichen Prinzip der Reinheit demokratischer Verfahren. Danach soll in direkt-demokratischen Verfahren der wahre Wille der Wählerschaft zum Ausdruck kommen, sodass Unklarheiten bei der Fragestellung einer Volksbefragung nicht vorkommen dürfen [Merli in Korinek/Holoubek (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht (Loseblatt), Art. 49 b B-VG, RZ 24].
Im gegenständlichen Fall wurde faktisch nicht eine Frage gestellt, sondern in eine Frage zwei Fragestellungen „verpackt“, die zwar grundsätzlich demselben Thema zuzuordnen sind (Parken in B a d M), aber auf verschiedene Maßnahmen abzielen und vor allem verschiedene Gemeindeorgane betreffen. Wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt wurde, sollte der Teil der Frage, der die gratis Stunde in der Tiefgarage betrifft, als Unterfrage gestellt werden.
Dies lässt sich der Fragestellung nicht entnehmen.
Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wurde, entspricht die Fragestellung nicht dem Klarheitsgebot, welches sich aus § 156 Abs 2 Stmk. Volksrechtegesetz und der Bundesverfassung ergibt, weil sich der Gegenstand nicht in der geforderten Klarheit erkennen lässt.
Insbesondere wird für die Unterzeichnenden nicht klargestellt und kann das Wissen auf Seiten der Bürgerinnen und Bürger nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden, dass sich ein Teil der Frage auf eine hoheitliche Tätigkeit der Gemeinde – Parkraumbewirtschaftung - bezieht, der zweite Teil der Frage jedoch ein Thema der Privatwirtschaftsverwaltung – Leistungszukauf - darstellt.
Die Tiefgarage in B a d M wird von einer GmbH bewirtschaftet, die gratis Stunde in der Tiefgarage wird von der Stadt nach einer Vorgabe des Rechnungshofes in Form eines Leistungszukaufs von der GmbH gekauft.
Die konkrete Fragestellung lässt offen, um welche Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches es sich bei der Fragestellung handelt (VfSlg 19648).
Die vorliegende Frage befasst sich einerseits mit der Aufhebung des Parkraumbewirtschaftungskonzepts, welches eine Verordnung des Gemeinderates – somit hoheitliches Handeln - darstellt und wurde durch den Klammerbegriff eine Präzisierung vorgenommen.
Der zweite Teil der Frage, welcher nach Auskunft der Zustellbevollmächtigten in der öffentlich mündlichen Verhandlung lediglich eine Unterfrage darstellen sollte, behandelt den Erhalt der ersten Stunde gratis Parken in der Tiefgarage am Hplatz.
Es ergibt sich aus dem Wortlaut der Fragestellung in keinster Weise, dass es sich beim zweiten Teil der Frage lediglich um eine Unterfrage handelt, sondern scheinen dies zwei gleichwertige Fragestellungen mit unterschiedlicher Zielrichtung zu sein (arg „sowie“).
Wie erwähnt betrifft die Frage des Parkraumbewirtschaftungskonzeptes die Zuständigkeit des Gemeinderates im Rahmen des eigenen Vollziehungsbereichs der Gemeinde, die Frage der ersten Stunde gratis Parken in der Hplatz Tiefgarage betrifft jedoch eine Frage der Privatwirtschaftsverwaltung, diese ist mit der Übertragungsverordnung vom 14.02.2019 der Zuständigkeit des Stadtrates übertragen worden.
Die Fragestellung lässt gegenständlich nicht erkennen, um welche Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches sich handelt, noch wer zuständig dafür ist bzw dass verschiedene Gemeindeorgane zuständig sind.
Die Fragestellung könnte daher zum Irrtum führen, dass für beide Teile der Fragestellung dasselbe Organ zuständig wäre, was gegenständlich gerade nicht der Fall ist.
Eine Teilung der Frage in Unterfragen ergibt sich aus der vorgelegten Formulierung nicht und führt das Wort „sowie“ gerade nicht dazu, dass der zweite Teil der Frage als Unterfrage erkannt wird.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16.06.2000, VfSlg 15.816/2000 ganz klar festgehalten, dass gerade Einrichtungen der direkten Demokratie es erfordern, dass das Substrat dessen, was dem Wahlberechtigten zur Entscheidung vorgelegt wird, klar und eindeutig ist.
Diese Ratio verkennen die Beschwerdeführer, wenn sie der Auffassung anhängen, dass an die Klarheit der einer Volksbefragung zu unterziehenden Fragen keine strengen Maßstäbe angelegt werden dürften. Vielmehr ist nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bei Volksbefragungen die Klarheit der Fragestellung essentiell und zwar unabhängig davon, wie intensiv eine Frage vor einer Volksbefragung diskutiert wurde. Nach der ständigen Judikatur des VfGH sind Formalvorschriften der Wahlordnungen strikt nach ihrem Wortlaut auszulegen und gilt dies auch für Vorschriften, die Instrumente der direkten Demokratie betreffen (VfSlg 15816).
Es ist daher für die Beschwerdeführer auch nichts zu gewinnen, wenn sie auf eine andere Volksbefragung der Stadt Bruck verweisen, die einen unklaren Wortlaut gehabt hätte, weil diese nicht verfahrensgegenständlich ist. Auch die Tatsache, dass die vorliegende Volksbefragung von zahlreichen Bürgerinnen und Bürgern unterzeichnet wurde, lässt nicht erkennen, ob für diese der Wortlaut klar, eindeutig und frei von Missverständnissen war.
Der Gemeinderat hatte ausschließlich zu beurteilen, ob die konkret gewählte Fragestellung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Dies wurde zu Recht verneint. Denn nach § 155 Abs 1 Stmk. Volksrechtegesetz haben im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes Volksbefragungen der Erforschung des Willens der Gemeindebürger zu dienen und es besteht kein Zweifel daran, dass jede Verfälschung und Manipulation diesem Ziel entgegensteht.
Fragestellungen wie die konkret gewählte, entsprechen den Anforderungen jedenfalls nicht.
Gegenständlich ist daher festzuhalten, dass es sich bei der Fragestellung nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark daher insgesamt um keine eindeutige Fragestellung handelt. Da die Beschwerden schon aus diesem Grund abzuweisen waren, braucht auf die weiteren Beschwerdeausführungen nicht weiter eingegangen werden.
Dem Antrag wurde daher zu Recht keine Folge gegeben, da die Voraussetzungen des § 156 Abs 2 Stmk. Volksrechtegesetz nicht erfüllt werden.
Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Volksbefragung wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 156 Abs 2 Stmk. Volksrechtegesetz abzuweisen ist, weshalb die Spruchkorrektur zu erfolgen hatte (vgl. VwGH 24.10.2013, 2013/01/0126)
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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