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LVwG 70.16-249/2023; LVwG 40.16-287/2023•LVwG ST LVwG 70.16-249/2023; LVwG 40.16-287/2023
LVwG 70.16-249/2023; LVwG 40.16-287/2023Tribunal Administrativo Regional19 de jun. de 2023
Vorstellung, Beschwerde, zuständige Behörde, Erscheinungsbild des Rechtsmittels
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schnabl über die Vorstellung vom 12.01.2023 des Herrn A B, geb. am ****, vertreten durch Dr. C D, Rechtsanwalt, Rstraße, G, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 29.11.2022, GZ: WG-WA/0459/20122, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Vorstellung als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n.
II. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wird abgewiesen.
III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 29.11.2022, GZ: WG-WA/0459/20122, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs 1 des Waffengesetzes 1996 der Besitz von Waffen und Munition verboten. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde im Interesse der öffentlichen Sicherheit gemäß § 64 Abs 2 AVG in der derzeit gültigen Fassung ausgeschlossen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde bei der Verhängung eines Waffenverbotes eine Prognoseentscheidung anzustellen habe. Der angeführte Sachverhalt zeuge von der Gewaltbereitschaft und bestehe Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer zukünftig Waffen gesetz- oder zweckmäßig, also missbräuchlich verwenden könne und dadurch Leben, Gesundheit und Freiheit von Menschen gefährden werde, weshalb der Besitz von Waffen und Munition verboten werde.
Mit Eingabe vom 12.01.2023 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, Vorstellung gegen den Bescheid und beantragte den Bescheid aufzuheben und das ordentliche Verfahren einzuleiten. Da kein Tatverdacht gegeben sei und das Betretungs- und Annäherungsverbot abgelaufen sei, seien die Beschuldigungen nicht richtig. Das Waffenverbot wäre nicht zu erlassen gewesen. Die Vorstellung sei begründet; es wurden die Anträge gestellt, die zuständige Behörde möge den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark beheben, in eventu den Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Vorbringen in der Vorstellung wird nachstehender Sachverhalt festgestellt:
Mit Schreiben vom 07.11.2022 wurde der Beschwerdeführer verständigt, dass beabsichtigt sei ein Waffenverbot gemäß § 19 Waffengesetz zu erlassen. Aufgrund eines Vorfalles im Oktober 2022, des am 14.05.2022 verhängten Betretungsverbotes sowie eines im Strafregister der Republik Österreich aufscheinenden Gewaltdeliktes, weswegen der Beschwerdeführer verurteilt wurde, sei beabsichtigt den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten.
Dem Beschwerdeführer wurde ermöglicht binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung schriftlich Stellung zu nehmen.
Mit Bescheid vom 29.11.2022 wurde gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition verboten und unter einem die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde im Interesse der öffentlichen Sicherheit gemäß § 64 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (im Folgenden AVG) ausgeschlossen.
In der Rechtsmittelbelehrung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben ist.
An keiner Stelle des Bescheides wurde ein Hinweis auf § 57 Abs 1 und 2 AVG aufgenommen.
Mit Schriftsatz vom 12.01.2023 brachte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten, im Hinblick auf den Bescheid vom 29.11.2022 eine Vorstellung ein.
Der Schriftsatz wurde sowohl im Rubrum als auch in der textlichen Ausführung ausdrücklich als Vorstellung bezeichnet.
Darüber hinaus wurde im Schriftsatz ausgeführt, dass das ordentliche Verfahren einzuleiten sei und wurde der Antrag gestellt die zuständige Behörde möge den Bescheid beheben.
Auch wurde festgehalten: „Die Vorstellung ist begründet.“
Die Vorstellung wurde dem Landesverwaltungsgericht von Seiten der belangten Behörde vorgelegt.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt sowie den Ausführungen in der Vorstellung.
Da keine Partei die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung beantragt hat, konnte eine öffentlich mündliche Verhandlung entfallen, zumal sich der wesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und im Übrigen die Vorstellung zurückzuweisen ist.
Rechtsgrundlage und rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lauten wie folgt:
§ 57 Abs 1 AVG lautet:
„(1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.“
§ 56 AVG stellt den Grundsatz auf, dass der Erlassung eines Bescheides die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes in einem Ermittlungsverfahren voranzugehen hat.
Hiervon normiert § 57 AVG ausdrücklich zwei Ausnahmen. Danach kann die Behörde, unabhängig davon, ob der Sachverhalt in jeder Hinsicht im Sinne des § 56 AVG bereits klar gegeben ist, in einem abgekürzten (Mandats-) Verfahren einen sogenannten Mandatsbescheid erlassen, wenn es sich entweder um die Vorschreibung bestimmter Geldleistungen oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt.
Hiervon hat die Behörde gegenständlich keinen Gebrauch gemacht.
Der gegenständliche Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2022 stützt sich nicht auf die Rechtsvorschriften des § 57 Abs 1 und 2 AVG, sodass es sich nicht um einen Mandatsbescheid handelt.
Für die Beurteilung, ob ein Mandatsbescheid vorliegt, ist allein maßgebend, ob sich der Bescheid sich unmissverständlich auf diese Gesetzesstelle gestützt hat (VwGH 23.10.2015, Ra 2015/02/0029 mit weiteren Nachweisen).
§ 57 Abs 2 AVG sieht – im Unterschied zu sonstigen Bescheiden – als ordentliches Rechtsmittel gegen Mandatsbescheide die Vorstellung vor. Gegenständlich richtet sich das als Vorstellung bezeichnete Rechtsmittel vom 12.01.2023 ausdrücklich gegen den Bescheid vom 29.11.2022, welcher nicht im Mandatswege ergangen ist.
Vorfrage im gegenständlichen Verfahren ist demnach die Frage, ob mit der Eingabe vom 12.01.2023 rechtzeitig ein zulässiges Rechtsmittel erhoben wurde.
Dies ist, wie im Folgenden aufgezeigt wird, zu verneinen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schadet zum Schutz rechtsunkundiger Parteien die falsche Bezeichnung eines Schriftsatzes nicht. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist daher nicht die Bezeichnung, sondern vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt und die Art des in ihm gestellten Begehrens maßgebend (VwGH 29.04.2014, Fr 2014/16/0001 m.w.N.). Es kommt demnach nicht auf die zufälligen Formulierungen, sondern den Inhalt und das erkennbare sowie zu erschließende Ziel eines Parteienanbringens an. Dies setzt allerdings voraus, dass das Anbringen einen klaren und genügend bestimmten Inhalt hat (vgl. VwGH 30.01.2003, 99/21/0263).
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteierklärungen grundsätzlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Maßgeblich ist also der Wortlaut des Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage, wie das Erklärte objektiv verstanden werden muss.
Bei einem eindeutigen Inhalt des Anbringens ist es der Behörde jedoch verwehrt, diesem eine abweichende, eigene Deutung zu geben, selbst wenn das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vorne herein aussichtslos oder gar unzulässig wäre (VwGH 23.11.2011, 2011/12/0005; 05.09.2008, 2005/12/0068). In diesem Sinne wäre es daher jedenfalls als rechtswidrig anzusehen, dem Begehren einer Partei entgegen ihrem erklärten Willen eine Deutung zu geben, die aus dessen Wortlaut nicht erschlossen werden kann.
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erhob ausdrücklich „Vorstellung“ (wobei diese Bezeichnung mehrfach verwendet wird) gegen den Bescheid der belangten Behörde.
Auch wird mit keinem Wort das Landesverwaltungsgericht genannt, vielmehr soll das ordentliche Verfahren durchgeführt werden (vgl. auch VwGH 12.11.1998, 94/18/0964).
Auch handelt es sich, was sich insbesondere aus den mehrfach gewählten Formulierungen und dem gestellten Antrag eindeutig ergibt, nicht um ein bloß zu vernachlässigendes Versehen.
Lässt sich aus dem Begehren nichts Anderes schließen, als dass ausschließlich eine Vorstellung erhoben wird, ist eine andere Deutung des Rechtsmittels ausgeschlossen (vgl. VwGH 12.11.1998, 94/18/0964; 23.10.2015, Ra 2015/02/0029 m.w.N.).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Beurteilung der Rechtsnatur des erhobenen Rechtsmittels zudem auch dem Umstand, dass dieses von einem Rechtsanwalt verfasst wurde, wesentliche Bedeutung zu (VwGH 21.03.1997, 97/02/0037), wobei an einen Rechtsanwalt ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an eine unvertretene Partei (vgl. auch VwGH 12.11.1998, 94/18/0964, wonach die Kenntnis des § 57 Abs. 3 AVG bei einem rechtsfreundlich vertretenen Rechtsmittelwerber vorausgesetzt werden kann).
Da im Ergebnis die unmissverständliche Gestaltung des Schriftsatzes eine Deutung dahingehend, dass der Beschwerdeführer beabsichtigte, das Rechtsmittel der Beschwerde zu erheben, ausscheidet, ergibt sich aus dem Gesamtbild des durch den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers eingebrachten Schriftsatzes unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer ausschließlich eine Vorstellung erhoben hat. Ein Umdeuten des Schriftsatzes kommt nicht in Betracht.
Eine Vorstellung gegen einen Nicht-Mandatsbescheid ist jedoch nach der geltenden Rechtsordnung nicht vorgesehen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ermöglicht zwar § 13 Abs. 3 AVG die Verbesserung inhaltlicher Mängel von Eingaben, bewirkt jedoch nicht, dass eine ursprünglich einem bestimmten Rechtsmitteltypus entsprechende eindeutige Prozesserklärung im Wege der Verbesserung nachträglich zu einer Erklärung eines anderen Typus werden könnte. Es lag daher aufgrund des unzweifelhaften Inhalts des Rechtsmittelantrages kein nach § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähiges Gebrechen vor (vgl. VwGH 20.11.2007, 2007/16/0145; 26.02.2003, 2002/17/0279). Ein erhobenes Rechtsmittel, das nicht bloß falsch bezeichnet wurde, sondern unzulässig ist, ist zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 23.10.2015, Ra 2015/02/0029).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 21.03.1997, 97/02/0037 festgehalten hat, ist bei Erlassung eines Bescheides, der keinen Mandatsbescheid darstellt, nur die Einbringung einer Beschwerde zulässig; wurde nicht das Rechtsmittel falsch bezeichnet, sondern ein falsches Rechtsmittel erhoben, so ist dieses zurückzuweisen.
Im Beschwerdefall hat die Behörde erster Instanz ihr in keinster Weise auf § 57 AVG als Rechtsgrundlage für einen Mandatsbescheid hingewiesen.
Überdies enthielt die Rechtsmittelbelehrung den unmissverständlichen Hinweis, dass gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben werden könne.
Es handelt sich bei der vom Beschwerdeführer gewählten Bezeichnung, des in Rede stehenden Rechtsmittels nicht um ein bloßes – zu vernachlässigendes – Versehen.
Wenngleich das Rechtsmittel zufällig zutreffend an die Behörde adressiert wurde, kann daraus kein weiterer Schluss gezogen werden. Dagegen brachte der Beschwerdeführer durch mehrfache, über die bloße Bezeichnung des Rechtsmittels in der Überschrift hinausgehende Verwendung des Begriffs Vorstellung sowie die Stellung sowie die Forderung das ordentliche Verfahren einzuleiten – ohne irgendeinen Anhaltspunkt, für eine davon abweichende Willenserklärung in Hinsicht auf eine Beschwerde zu bieten – unmissverständlich zum Ausdruck, dass er (auch entgegen der erteilten klaren Rechtsmittelbelehrung) das Rechtsmittel – wie von ihm selbst so bezeichnet den „Rechtsbehelf“ – der Vorstellung eingebracht hat.
Bei der vom Landesverwaltungsgericht in diese Richtung gewertete Rechtsnatur des Rechtsmittels kommt dem Umstand wesentliche Bedeutung zu, dass das Rechtsmittel von einem Rechtsanwalt verfasst wurde, an dessen eindeutige Rechtsmittelerklärung zu Recht ein strenger Maßstab zu legen ist. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit dem in Rede stehenden Rechtsmittel nach seinem erklärten Willen ganz klar ein Begehren nach einer Vorstellungsentscheidung durch die Behörde gestellt hat (VwGH 21.03.1997, 97/02/0037).
Im gesamten Rechtsmittel findet sich weder der Begriff Beschwerde, noch ist als zuständiges Organ das Landesverwaltungsgericht genannt.
Ein erhobenes Rechtsmittel, das nicht bloß falsch bezeichnet wurde, sondern wie im gegenständlichen Fall unzulässig ist, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.10.2015, Ra 2015/02/0029) zurückzuweisen ist.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Spruchpunkt II.:
Nachdem die Vorstellung vom 12.01.2023 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion als unzulässig zurückzuweisen war, folgt daraus, dass auch der Antrag auf aufschiebende Wirkung vom Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht mehr behandelt werden kann, weshalb dieser Antrag abzuweisen war.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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