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LVwG 52.28-1073/2023•LVwG ST LVwG 52.28-1073/2023
LVwG 52.28-1073/2023Tribunal Administrativo Regional7 de jun. de 2023
Befristete Rodungsbewilligung, Antrag auf Fristverlängerung, keine Antragslegitimation, Forstgesetz 1975, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über die Beschwerde von
alle vertreten durch Mag. Dr. I J, Rechtsanwältin, Egasse, G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 07.03.2023, GZ: ABT10-17636/2014-491,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2021/109 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2021/109 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführer vom 27.06.2022 auf Verlängerung der befristeten Rodungsbewilligung zum Zweck der Errichtung und des Betriebes des Kraftwerkes „A B“ um drei Jahre (bis 15.07.2025) sowie auf Verlängerung der Frist zur punktuellen Wiederbewaldung der befristeten Rodungsfläche bis 30.11.2025 gemäß § 17 ff ForstG als unzulässig zurückgewiesen. Der Begründung dieser Entscheidung ist zu entnehmen, dass mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28.02.2019, GZ: ABT10-17636/2014-362, gemäß der §§ 17 bis 19 ForstG dem Antrag der Beschwerdeführer vom 23.02.2015 in der Fassung der Änderungsanträge vom 11.07.2017 und 15.05.2018 sowie 20.11.2018 auf Bewilligung einer teils befristeten, teils unbefristeten Rodung näher genannter Grundstücke zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes des Kraftwerkes A B in den Katastralgemeinden G, Gberg und Schberg im Gesamtausmaß von insgesamt 5,2496 ha, davon 4,9154 ha befristet und 0,3342 ha unbefristet Folge gegeben und die Rodungsbewilligung unter Anführung von 30 Grundeigentümern sowie unter Bezugnahme auf integrale Rodungskatasterpläne und Vorschreibung angeführter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt wurde. Festgelegt sei, dass die Rodungsbewilligung erlösche, wenn mit dem Rodungszweck nicht innerhalb von zwei Jahren ab Rechtskraft dieses Rodungsbewilligungsbescheides begonnen werde und die befristete Rodung innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft des Rodungsbewilligungsbescheides abgeschlossen ist. Unter dem Spruchpunkt Auflagen sei die Wiederbewaldung in näher genannter Art und Weise aufgetragen. Näher begründet führt die belangte Behörde aus, dass diese Rodungsbewilligung am 15.07.2019 in Rechtskraft erwachsen sei. Das Ende der Rechtswirksamkeit der Bewilligung zur befristeten Rodung sei daher mit Ablauf des Zeitraumes von drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des Rodungsbewilligungsbescheides daher mit 15.07.2022 festzusetzen. Eine Verlängerung der Befristung einer Rodungsbewilligung käme lediglich in Anwendung von § 68 Abs 2 AVG im Wege einer amtswegigen Abänderung des Rodungsbescheides durch die bescheiderlassende Behörde in Betracht. Eine solche Verlängerung einer forstrechtlichen Bewilligung sei nur während laufender Frist und damit noch aufrechter Rodungsbewilligung in einem Einparteienverfahren zwischen Behörde und dem Bewilligungswerber zulässig. Anderes gelte aber, wenn in der Sache eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes ergangen sei. § 68 AVG finde keine Anwendung auf bzw. nach Entscheidung der Verwaltungsgerichte. Zudem stünde der Anwendung des § 68 Abs 2 AVG die Tatsache entgegen, dass es sich beim Rodungsverfahren um ein Mehrparteienverfahren handle. Zur Verlängerung der Frist für die Erfüllung der Auflage der Wiederbewaldung ist ausgeführt, dass diese als Auflage in einem Konnex mit der aus der Rodungsbewilligung resultierenden Berechtigung zur faktischen Vornahme der Rodung stehe. Aufgrund des akzessorischen Charakters der Auflage mit der befristeten Rodungsbewilligung erübrige sich eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage der Möglichkeit zur Verlängerung der Frist für die Wiederbewaldung und komme auch diesfalls eine Anwendung von § 68 Abs 2 AVG nicht in Betracht. Daher sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Weiters findet sich in der Begründung der angefochtenen Entscheidung der Hinweis, dass lediglich ein neuerlicher Antrag auf Bewilligung einer (befristeten) Rodung gemäß der §§ 17 ff ForstG gestellt werden könne.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid ist zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass die zugrundeliegende Rodungsbewilligung frühestens mit dem verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis vom 11.07.2019, GZ: LVwG 52.6-948/2019-6, zugestellt am 15.07.2019, rechtskräftig wurde. Im Weiteren ist dargestellt, aus welchen Gründen es den Beschwerdeführern nicht möglich war, die Rodungsarbeiten für das Kraftwerk „A B“ rechtzeitig innerhalb der bewilligten Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des Bewilligungsbescheides bis zum 14.07.2022 abzuschließen und die Auflage zur Wiederbewaldung der befristeten Rodungsflächen bis zum 30.11.2022 umzusetzen. Diese Situation sei nicht von den Beschwerdeführern zu vertreten. Aus für sie unvorhergesehenen Umständen und von ihnen unverschuldeten Gründen (zahlreiche Anrufungen der Höchstgerichte durch die Gegnerschaft sowie nachträgliche Geltendmachung einer Parteistellung von Umweltorganisationen im Wasserrechtsverfahren und der Berufung auf die Aarhuskonvention, Aufhebungsentscheidung des VwGH zur wasserrechtlichen Bewilligung im Zusammenhang mit der Parteistellung) seien die festgelegten Fristen zum Abschluss der befristeten Rodung und zur Wiederbewaldung nicht mehr einhaltbar gewesen. Daher sei auch die von ihnen fristgerecht vor ihrem Ablauf beantragte Verlängerung der Dauer für die befristete Rodung beim Kraftwerk „A B“ begründet und gerechtfertigt. Im „Anlagenregime“ seien Bewilligungsfristen immer aus wichtigen Gründen zu verlängern, wenn vor Ablauf der Frist um die Verlängerung angesucht werde. Die Verlängerungsmöglichkeiten sei ein den Anlagengenehmigungen innewohnender Grundsatz und gelte auch im forstrechtlichen Verfahren. Dementsprechend sehe auch § 17 Abs 6 UVP-G als konzentrierte Verfahrensbestimmung für das „Anlagenregime“ vor, das eben (immer) die Möglichkeit zur Beantragung der behördlich festgesetzten Inbetriebnahme- oder Vollendungsfristen aus wichtigem Grund vor Ablauf der Frist bestehe. Eine Verlängerung nach § 17 Abs 6 UVP-G umfasse dann auch die Verlängerung der Rodungsbewilligung, weil es eben (auch) nach dem Forstgesetz als Materiengesetz eine grundsätzliche Verlängerungsmöglichkeit gebe. Würde dieser allgemeine Grundsatz der Verlängerungsmöglichkeit aus wichtigem Grund nicht auch materiell dem Forstgesetz innewohnen, dann könnte auch im UVP-Verfahrensregime keine (inkludierte) Verlängerung einer Rodungsbewilligung stattfinden bzw. erteilt werden. Das LVwG-Steiermark habe in seiner Entscheidung vom 05.07.2019, GZ: LVwG 52.6-379/2019, bereits erkannt, dass die Verlängerung einer forstrechtlichen Rodungsbewilligung bei Beantragung während laufender Frist und damit noch aufrechter Rodungsbewilligung in einem Einparteienverfahren zwischen Behörde und Bewilligungswerber zulässig sei. Der bekämpfte Bescheid sei rechtswidrig, weil die Behörde den fristgerecht gestellten Verlängerungsantrag als unzulässig zurückgewiesen habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre der beantragten Verlängerung der Frist für den Abschluss der befristeten Rodung um drei Jahre zu entsprechen sowie die damit in akzessorischen Zusammenhang stehende Vorschreibung (Frist) zur punktuellen Wiederbewaldung der befristeten Rodungsfläche bis längstens 30.11.2025 anzupassen gewesen. Beantragt wurde, das Verwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass die beantragte Fristverlängerung erteilt und die Frist zur Vorschreibung zur Wiederbewaldung dementsprechend angepasst werde, in eventu den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.
Über verwaltungsgerichtliche Aufforderung gaben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.04.2023 bekannt, dass sie mit den bewilligten Rodungen für das Kraftwerk „A B“ am 02.07.2021 begonnen hätten und damit die Rodungsbewilligung jedenfalls ordnungsgemäß innerhalb von zwei Jahren ab Rechtskraft des Bewilligungsbescheides konsumiert hätten. Sie hätten sowohl auf der unbefristeten Rodungsfläche als auch auf der befristeten Rodungsfläche Rodungsmaßnahmen gesetzt. Weiters ist in diesem Schriftsatz dargestellt, welche Arbeiten auf den Rodungsflächen von ihnen durchgeführt worden seien. Bedauerlicherweise sei es ihnen in weiterer Folge aber nicht mehr möglich gewesen, die Rodungen und Bauarbeiten wie geplant im Herbst 2021 fortzusetzen und die Druckrohrleitungen für das Wasserkraftwerk zu verlegen, weil der Verwaltungsgerichtshof aufgrund nachträglicher Beschwerden von Umweltorganisationen im Wasserrechtsverfahren für das Kraftwerk „A B“ mit Entscheidung vom 14.09.2021, Ra2020/07/0056 das Erkenntnis des LVwG-Steiermark vom 12.03.2020 über die Abweisung der nachträglichen Umweltbeschwerden behoben und die Fortsetzung des Verfahrens zu Fragen der nachträglichen Parteistellung der Umweltorganisationen beim LVwG angeordnet habe. Dieses fortgesetzte Verfahren beim LVwG sei erst jetzt mit Erkenntnis vom 20.04.2023 erledigt worden. Die unzulässigen bzw. unberechtigten Beschwerden der Umweltorganisationen seien zurück- bzw. abgewiesen worden. Sie dürften erst jetzt wieder bauen. Bis dahin habe die Entscheidung des VwGH vom 14.09.2021 aber einen Baustopp für sie bedeutet. Sie hätten die Bauarbeiten für die Errichtung des Kraftwerkes „A B“ nicht durchführen, die Leitungen nicht verlegen und die befristete Rodung nicht abschließen können. Diese Situation war bzw. sei nicht von ihnen zu vertreten. Die Nichteinhaltung der Befristung beruhe auf für sie unvorhergesehene Umstände bzw. von ihnen unverschuldete Gründe, nämlich zahlreiche Anrufungen der Verwaltungs- und Höchstgerichte, nachträgliche Geltend-machung einer Parteistellung von Umweltorganisationen im Wasserrechtsverfahren und der nachträglichen Berufung auf die Aarhuskonvention und die Aufhebungsentscheidung des VwGH zur wasserrechtlichen Bewilligung in Zusammenhang mit der Parteistellung. Daher war bzw. sei auch die von ihnen fristgerecht vor ihrem Ablauf beantragte Verlängerung der Dauer für die befristete Rodung beim Kraftwerk „A B“ begründet und gerechtfertigt.
II.Rechtslage:
Gemäß § 18 Abs 4 Forstgesetz, BGBl 1975/440 idF BGBl I 2016/56 (ForstG) ist im Bewilligungsbescheid die beantragte Verwendung ausdrücklich als vorübergehend zu erklären und entsprechend zu befristen (befristete Rodung), wenn aus dem Antrag hervorgeht, dass der beabsichtigte Zweck der Rodung nicht von unbegrenzter Dauer sein soll. Ferner ist die Auflage zu erteilen, dass die befristete Rodungsfläche nach Ablauf der festgesetzten Frist wieder zu bewalden ist.
III.Erwägungen:
Die belangte Behörde stützt die Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführer auf „Fristverlängerung“ einer nach § 18 Abs 4 ForstG erteilten Rodungsbewilligung darauf, dass das Forstgesetz einen solchen Antrag nicht vorsieht. Dies trifft zu.
Auf die Möglichkeit einer Behörde von sich aus einen von ihr erlassenen Bescheid oder durch ihre Aufsichtsbehörde nach § 68 Abs 2 AVG abzuändern, hat niemand einen (durchsetzbaren) Rechtsanspruch (VwGH 22.01.2021, Ra2019/01/0360). Die rechtskräftig gewordene Rodungsbewilligung wurde jedoch nicht von der angerufenen Behörde, sondern vom Verwaltungsgericht erlassen, sodass ihr schon aus diesem Grund auch die Anwendung des § 68 Abs 2 AVG verwehrt war.
§ 33 Abs 4 AVG ordnet an, dass durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, nicht geändert werden können. Daraus den Schluss zu ziehen, dass, wie von den Beschwerdeführern behauptet, ein allgemeiner Grundsatz bestehe, behördlich festgelegte Fristen dürften aus wichtigem Grund ohne ausdrückliche Anordnung im Gesetz verlängert werden, ist allerdings verfehlt. Dies zeigt nicht nur die erwähnte Bestimmung des UVP-G, die die Verlängerung von Fristen nur in Verfahren nach diesem Gesetz vorsieht, sondern beispielsweise auch § 38 Abs 4 VwGG oder § 29 Abs 2 Steiermärkisches Naturschutzgesetz, LGBl 2017/71 idF LGBl 2022/70 und weitere. Eine Verlängerung der durch die Behörde festgelegten Fristen greift in die Rechtkraftwirkung des Bescheides, nämlich die Unabänderlichkeit ein und bedarf immer einer gesetzlichen Ermächtigung (vgl VwGH 24.02.2022, Ro2020/05/0018).
Die Zurückweisung des Antrages vom 27.06.2022 durch die belangte Behörde erfolgte mangels Antragsberechtigung der Beschwerdeführer zu Recht; die dagegen erhobene Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.
Auf die Durchführung der beantragten mündlichen öffentlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 erster Fall VwGVG verzichtet werden.
IV.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage berührt ist, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes fehlt. Unter Verweis auf die Entscheidung VwGH 18.03.1985, 84/12/0128 ist anerkannt, dass auch im forstrechtlichen Rodungsverfahren, wenn die gesetzte Frist nicht einhaltbar ist, zB wegen Verzögerung der nach anderen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, und eine Fristverlängerung geboten ist, dies nach einem Einparteienverfahren amtswegig nach § 68 Abs 2 AVG in Betracht kommt (sonst nur ein neuerliches Rodungsverfahren mit neuem Bewilligungsbescheid). Zutreffend verweist die belangte Behörde darauf, dass mit Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit im Falle einer inhaltlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes diese an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt. Das Verwaltungsgericht darf aufgrund der Anordnung des § 17 VwGVG, anders als zuvor die Berufungsbehörde § 68 Abs 2 AVG nicht anwenden. Aus der aktuell geltenden Rechtslage ist nicht erkennbar, ob mit der Einführung der zweistufigen Verwaltungs-gerichtsbarkeit diese in höchstgerichtlicher Rechtsprechung entwickelte Möglichkeit der Verlängerung der Befristung einer Rodungsbewilligung gestützt auf § 68 Abs 2 AVG vernichtet werden sollte. Insofern liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil sonst das Ersuchen um/die Anregung der Fristverlängerung analog zur Berufungsbehörde an das Verwaltungsgericht, dessen Erkenntnis in Rechtskraft erwuchs, gestellt werden dürfte bzw. hier die belangte Behörde nach § 6 Abs 1 AVG vorzugehen gehabt hätte.
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