LVwG ST LVwG 70.35-992/2023

LVwG 70.35-992/2023Tribunal Administrativo Regional6 de jun. de 2023

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Regest

Schulsprengel, sprengelangehörig, Wohnen im Schulsprengel zum Zweck des Schulbesuches, Nebenwohnsitz, regelmäßiger Aufenthalt tagsüber und nachts, Nächtigung

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 70.35-992/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.70.35.992.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schönegger über die Beschwerde der AB, H, K, vertreten durch CD Rechtsanwälte GmbH, S, G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde S vom 21.11.2022, GZ: 900/AS-044/212000-2022, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

zurückverwiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Bescheid vom 21.11.2022, GZ: 900/AS-044/212000-2022, hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde S (im Folgenden: belangte Behörde) der AB für die SchülerInnen der Mittelschule S für das Schuljahr 2022/2023 Gastschulbeiträge gemäß § 35 Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz (StPEG) in Höhe von € 55.888,00 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass laut Meldung der Direktion der Mittelschule (MS) S im Schuljahr 2022/2023 insgesamt 136 SchülerInnen diese Schule besuchen würden, wobei der ordentliche Schulsachaufwand € 271.500,00 bzw. pro SchülerIn € 1.996,00 betrage. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass 28 SchülerInnen, welche ihren Hauptwohnsitz in der AB haben, die MS S besuchen und die gemäß § 35 Abs 1 Z 1 und Z 2 StPEG notwendigen Voraussetzungen für die Vorschreibung erfüllt seien.

Diesem Bescheid war ein einseitiger Auszug aus dem „Untervoranschlag 2023“ des Voranschlagsansatzes „Mittelschule S“, datiert mit 21.11.2022, angeschlossen, aus dem die genannten Beträge von € 271.500,00 (ordentl. Gesamtaufwand), die Schüleranzahl von 136 und die Kopfquote je Schüler in Höhe von € 1.996,00 ablesbar sind.

II. Gegen diesen Bescheid wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung der AB fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde erhoben, wobei der Bescheid zur Gänze angefochten werden solle und die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert wurden. Unter Verweis auf § 8 Abs. 2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz sowie auf § 35 Abs. 1 StPEG sei grundsätzlich die Vorschreibung von Umlagen bzw. Schulerhaltungsbeiträgen, sowie in concreto von Gastschulbeiträgen nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zulässig: § 35 Abs. 1 StPEG sehe dies im Falle des sprengelfremden Schulbesuchs mit Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule, im Falle des Wohnens von Schulpflichtigen innerhalb des Schulsprengels lediglich zum Schulbesuch sowie im Falle des Wohnens innerhalb des Schulsprengels aufgrund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt vor.

Für den vorliegenden Fall sei festzuhalten, dass das Gemeindegebiet der AB nicht in den Schulsprengel der MS S falle und der Bürgermeister von AB lediglich den sprengelfremden Schulbesuch für den Schüler EF mit Bescheid vom 14.01.2021 genehmigt habe; weitere Genehmigungen seien nicht erteilt worden. Die Voraussetzungen des § 35 Abs 1 Z 2 StPEG seien in keinem Fall erfüllt, da dies nur der Fall sei, wenn Schüler in Internaten oder Heimen wohnen würden. Dies sei hier nicht vorliegend, wobei die meisten Schüler, für die gegenständlich ein Gastschulbeitrag vorgeschrieben wurde, über einen Nebenwohnsitz im Schulsprengel der Stadtgemeinde S verfügen würden; ein allfälliger Nebenwohnsitz sei jedenfalls nicht ausschließlich zum Zweck des Schulbesuchs begründet worden und würden die Schüler auch unter der Woche nicht im Schulsprengel, sondern an ihrem Hauptwohnsitz wohnen. Für eine eKplizit genannte Schülerin sei ein Antrag auf Bewilligung eines sprengelfremden Schulbesuches vom Bürgermeister der AB mit Bescheid vom 23.10.2020 abgewiesen worden und sei für diese Schülerin nur wenige Tage danach ein Nebenwohnsitz in Spielfeld angemeldet worden, wobei die Schülerin nun seit September 2021 die MS S besuche.

Da in diesem Fall wie auch in allen weiteren Fällen weder eine Bewilligung vorliege, noch die weiteren Voraussetzungen erfüllt seien, werde die Verpflichtung zur Leistung eines Gastschulbeitrages ausschließlich für den genannten Schüler EF, der über eine entsprechende Bewilligung für einen sprengelfremden Schulbesuch verfügt, anerkannt. Die Aufnahme der weiteren 27 Schüler ohne Vorliegen einer Bewilligung bzw. ohne Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen falle in die Sphäre der schulerhaltenden Stadtgemeinde S und sei diesbezüglich ihr die Kostentragung zuzurechnen – eine Vorschreibung von Gastschulbeiträgen für diese Schüler an die Beschwerdeführerin könne jedenfalls nicht erfolgen.

Zudem sei der festgesetzte Gastschulbeitrag auch der Höhe nach nicht nachvollziehbar - so sei im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt worden, wie sich der ermittelte ordentliche Schulsachaufwand von € 271.500,00 errechne. Dem mit dem Bescheid übermittelten Untervoranschlag, der im Bescheid nicht einmal erwähnt werde, sei nur zu entnehmen, dass die Ausgaben € 275.500,00 und die Einnahmen € 4.000 betragen würden, woraus sich der genannte umzulegende Aufwand ergeben würde. Die Ausgaben seien nicht einzeln aufgeschlüsselt und es sei daher unklar, um welche Ausgaben es sich überhaupt handle und ob diese korrekterweise dem ordentlichen und nicht möglicherweise dem außerordentlichen Schulsachaufwand zuzuordnen seien.

Moniert wurde zudem im Hinblick auf die Formulierung des Bescheides eine mangelhafte und der Judikatur des VwGH widersprechende Bescheidbegründung - es sei weder klar, weshalb die Voraussetzungen für die Vorschreibung von Gastschulbeiträgen als gegeben erachtet worden seien, noch wie sich die Höhe des festgesetzten Betrages im Einzelnen errechne. Sämtliche diesbezüglichen Ermittlungen seien von der Behörde unterlassen worden, obwohl sie aufgrund des Offizialprinzips die Verpflichtung treffe, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erheben und festzustellen. Ausdrücklich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu welcher die Eltern der betroffenen Schüler als Zeugen zu laden seien, beantragt und möge der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und ein niedriger Gastschulbeitrag vorgeschrieben, in eventu die Sache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen werden.

III. Mit Vorlageschreiben der belangten Behörde vom 24.03.2023 ist die Beschwerde- und Aktenvorlage an das Verwaltungsgericht erfolgt; in diesem Schreiben wurde zur Beschwerde ausgeführt, dass nach Rechtsauslegung der Bildungsdirektion Steiermark bzw. des Landes Steiermark, Abteilung 6, sowie aus melderechtlichen Gesichtspunkten bei Vorliegen eines Nebenwohnsitzes und Schulbesuch im Sprengel des Nebenwohnsitzes ein Gastschulbeitrag an die Hauptwohnsitzgemeinde zur Vorschreibung zu bringen sei.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Nach Einlangen der Beschwerde und des Akteninhaltes am Verwaltungsgericht haben die Beschwerdeführerin am 20.04.2023 und die belangte Behörde am 27.04.2023 ergänzende Vorbringen erstattet, wobei die belangte Behörde unter anderem eine Liste der Schülerinnen und Schüler, die die genannte Schule im Schuljahr 2022/2023 besuchen, übermittelt hat. Hinsichtlich des gerichtlichen Auftrages zur Darlegung, auf welche Bestimmungen die gegenständliche Vorschreibung für die einzelnen Schulkinder gestützt werde und zur Darstellung der diesbezüglich behördlicherseits gesetzten Ermittlungsschritte sowie zur Vorlage der entsprechenden Ermittlungsergebnisse hat die Behörde neben der durchgeführten Vorlage von Unterlagen zur Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches des EF lediglich auf eine Rechtsauskunft der Bildungsdirektion Steiermark vom 22.11.2022 zur Sprengelangehörigkeit bei (Neben-)Wohnsitzen verwiesen.

Es werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 21.11.2022 hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde S der AB für das Schuljahr 2022/2023 Gastschulbeiträge betreffend die MS S in Höhe von insgesamt € 55.888,00 vorgeschrieben, wobei dies für 28 Schulkinder ausgehend vom ordentlichen Schulsachaufwand von insgesamt € 271.500,00 ein Betrag von € 1.996,00 pro Schulkind sei.

Laut einer von der belangten Behörde übermittelten Liste der betreffenden Schulkinder handelt es sich dabei um Kinder, die aktuell ihren Hauptwohnsitz in K haben. Bei einer Vielzahl dieser Kinder ist zumindest ein, teilweise sind auch mehrere Nebenwohnsitze, größtenteils in S, angeführt.

Für den Schüler EF, geboren am KKKK, hat der Bürgermeister der AB mit Bescheid vom 14.01.2021 die Genehmigung zum sprengelfremden Schulbesuch an der MS S gemäß § 23 Abs. 2 StPEG erteilt.

Weitere Genehmigungen zum sprengelfremden Schulbesuch der MS S für andere Kinder sind im Akteninhalt nicht aufliegend und besteht auch keinerlei Hinweis darauf, dass solche erteilt worden wären bzw. dass Fälle vorliegen würden, wonach die Zustimmung zu einem sprengelfremden Schulbesuch gemäß § 23 Abs. 4 StPEG entfällt.

Es liegen keinerlei Ermittlungsergebnisse dahingehend vor, dass manche dieser Kinder - und bejahendenfalls welche - tatsächlich an einem gemeldeten Nebenwohnsitz in S wohnen und von dort aus die Schule besuchen; es liegen auch keine Hinweise darauf vor, dass für einzelne dieser Kinder Maßnahmen der Jugendwohlfahrt gesetzt worden wären.

Hinsichtlich des von der Stadtgemeinde S für die MS S zugrunde gelegten ordentlichen Gesamtaufwandes, welcher sich bei Ausgaben von € 275.500,00 und bei Einnahmen von € 4.000,00 auf einen Betrag von € 271.500,00 belaufen soll, liegen im übermittelten Akteninhalt keine näheren Ausführungen oder Erläuterungen vor, aus denen abschließend nachvollzogen werden kann, welche einzelnen Posten und Ausgabenkategorien davon umfasst sind.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der zugrunde gelegte Sachverhalt aus dem übermittelten behördlichen Akteninhalt und dem Beschwerdevorbringen ergibt und sich mit den ergänzenden Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark deckt.

Auf Basis des bisher ermittelten Sachverhaltes ist eine eindeutige, vollständige und gesetzeskonforme Beantwortung der Frage, inwiefern der AB von Seiten der Gemeinde S Gastschulbeiträge für welche Kinder in welcher Höhe ausgehend von welchem Betrag des ordentlichen Schulsachaufwandes für die MS S für das Schuljahr 2022/2023 tatsächlich vorzuschreiben sind, nicht möglich. Es liegt lediglich für ein Kind ein genehmigter sprengelfremder Schulbesuch vor und kann darüber hinaus die Frage, für welches der weiteren 27 der im Bescheid insgesamt genannten 28 Kinder welche der erforderlichen Voraussetzungen für eine Beitragsvorschreibung durch welche tatsächlichen Lebensumstände als erfüllt zu betrachten sind, auf Basis des bisherigen Ermittlungsstandes überhaupt nicht beantwortet werden. Auch der zugrundezulegende ordentliche Schulsachaufwand ist nicht gänzlich geklärt.

Rechtliche Beurteilung:

Nach Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG entscheiden Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 VwGVG durch Beschluss.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Hat die Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht gemäß Abs 3 leg cit den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. § 28 Abs 5 VwGVG normiert, dass die Behörden im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet sind, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (vgl. Anm. 11 zu § 28 VwGVG, Fister/Fuchs/Sachs, „Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren“). Als zentrale Voraussetzung für eine reformatorische Entscheidung hat das Verwaltungsgericht zunächst also zu überprüfen, ob der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder ob noch Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind. Ist der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig oder erlaubt eine eigene Sachverhaltsermittlung die raschere Verfahrenserledigung oder trägt sie erheblich zur Kostenersparnis bei, hat das Verwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt selbst festzustellen. Die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen können dabei in oder außerhalb einer mündlichen Verhandlung stattfinden (Erläuterungen RV 1618, Blg. Nr. 24.GP 14).

Es war daher zunächst zu prüfen, ob die belangte Behörde im Zuge des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens den maßgeblichen Sachverhalt festgestellt hat und damit dem allgemeinen Grundsatz des § 37 AVG Rechnung getragen wurde und ist dies, wie schon aus den Ausführungen im Rahmen der Feststellungen und der Beweiswürdigung hervorgeht, im vorliegenden Fall aus folgenden Erwägungen zu verneinen:

Die einschlägige Bestimmung ist § 35 Stmk. Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004, LGBl. Nr. 71/2004 idF LGBl. Nr. 49/2022 (StPEG), welche in Ausführung zu § 8 Abs. 2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz ergangen ist, und wie folgt lautet:

§ 35 StPEG:

(1) Für Schülerinnen und Schüler, die außerhalb des Schulsprengels ihren Hauptwohnsitz haben (Gastschülerinnen/Gastschüler), hat der Erhalter der aufnehmenden Schule der Hauptwohnsitzgemeinde Beiträge vorzuschreiben, wenn

(2) Die Vorschreibung und Entrichtung von Gastschulbeiträgen entfällt, sofern mit der Hauptwohnsitzgemeinde eine Vereinbarung gemäß § 30 Abs. 5 abgeschlossen ist.

(3) Gastschulbeiträge pro Schulpflichtige/Schulpflichtigen werden ermittelt, indem die Gesamtsumme des ordentlichen Schulsachaufwandes durch die Gesamtzahl der Schülerinnen/Schüler (einschließlich der Gastschülerinnen/Gastschüler) geteilt wird.

(4) Für eine Gastschülerin/einen Gastschüler gemäß § 23 Abs. 4 Z 3 hat die Hauptwohnsitzgemeinde für den Besuch der Tagesbetreuung einen Beitrag zu entrichten, und zwar in Höhe der Differenz des ermäßigten Betreuungsbeitrages für diese Gastschülerin/diesen Gastschüler zum Betreuungsbeitrag, der von der Schulerhaltergemeinde für Elternbeiträge festgelegt wird. Eine Vereinbarung gemäß § 30 Abs. 5 ist möglich.“

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde der AB Gastschulbeiträge für 28 Schulkinder vorgeschrieben und dies damit begründet, dass die „gemäß § 35 Abs 1 Z 1 und 2 StPEG 2004 notwendigen Voraussetzungen für die Vorschreibung erfüllt“ seien. In einer auf entsprechenden gerichtlichen Auftrag erteilten Stellungnahme wurde betreffend 27 Kindern lediglich auf eine Rechtsauskunft des Stmk. Landesregierung bzw. der Bildungsdirektion Steiermark zu Nebenwohnsitzen verwiesen.

Insgesamt hat sich für das Landesverwaltungsgericht der Eindruck ergeben, dass die belangte Behörde ihre Beitragsvorschreibung für die überwiegende Mehrzahl der Kinder auf Z 2 des § 35 Abs 1 leg. cit. stützen möchte, wonach „Schulpflichtige lediglich zum Schulbesuch innerhalb des Schulsprengels wohnen“. Welche Kinder bei einem bestehenden Hauptwohnsitz in K aber tatsächlich zum Schulbesuch innerhalb des Schulsprengels wohnen, steht auf Basis des Akteninhalts nicht fest und wurde von der belangten Behörde offenbar auch überhaupt nicht ermittelt und in ihre Entscheidung einbezogen.

Neben der Bestimmung des § 35 StPEG ist diesbezüglich auch § 21 Abs 1 StPEG beachtlich, welcher besagt, dass sprengelangehörig jene Schulpflichtigen sind, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen.

Daraus ist Folgendes abzuleiten: Ganz grundsätzlich muss in rechtlicher Hinsicht festgehalten werden, dass im österreichischen Schulsystem das Institut der Schulsprengel eingerichtet ist. Demnach hat für jede Pflichtschule ein Schulsprengel zu bestehen. Der Schulsprengel stellt also das Einzugsgebiet einer Pflichtschule dar und soll damit eine geordnete und möglichst gleichmäßige Zuweisung der schulpflichtigen Kinder an die einzelnen Pflichtschulen ermöglicht und sichergestellt werden.

Gemäß § 21 Abs 1 StPEG sind jene Schulpflichtigen sprengelangehörig, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen. Gemäß § 23 Abs 1 StPEG ist jeder Schulpflichtige in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört (Sprengelschule), aufzunehmen.

In § 23 Abs 2 StPEG ist dazu eine Ausnahmebestimmung zur Ermöglichung eines sprengelfremden Schulbesuches normiert: Gemäß dieser Bestimmung kann über Antrag der Erziehungsberechtigten die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen genehmigt werden. Über diesen Antrag entscheidet der Bürgermeister der Gemeinde des Wohnsitzes nach Anhörung des Schulerhalters der Sprengelschule und der Bildungsdirektion. Wird die entsprechende Bewilligung erteilt, ist das betreffende Schulkind zum Besuch der gewünschten sprengelfremden Schule berechtigt und kann in weiterer Folge eine Vorschreibung von Gastschulbeiträgen an die Hauptwohnsitzgemeinde gemäß § 35 Abs 1 Z 1 StPEG erfolgen; verneinendenfalls ist dies nicht zulässig.

Jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen, sind im Gegensatz dazu gemäß § 21 Abs 1 StPEG nunmehr schon grundsätzlich sprengelangehörig, in diesen Fällen ist das oben genannte Verfahren gemäß § 23 Abs. 2 daher nicht durchzuführen, da es sich gar nicht um einen sprengelfremden Schulbesuch handelt. Es ist hier aber genau zu prüfen, ob tatsächlich die Voraussetzung des „Wohnens innerhalb des Schulsprengels“ erfüllt ist.

Diese Bestimmung ist wortident mit § 13 Abs 7 erster Satz Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, idgF.: „Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen.“ In den Materialien zu § 13 Abs. 7 (567 der Beilagen zu den stenograph. Protokollen des Nationalrates VII. GP., RV) wird Folgendes ausgeführt: „Maßgebend für die Sprengelangehörigkeit eines Schulpflichtigen soll im Sinne des Territorialitätsprinzips der Wohnort des Schulpflichtigen im Zeitpunkt des Schulbesuches sein und zwar auch dann, wenn der Schulpflichtige nur zum Zwecke des Schulbesuches außerhalb des Elternhauses Wohnung nimmt, was ihm im Hinblick auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Freizügigkeit nicht verwehrt werden kann. In diesem Falle hat er aber zufolge seiner Schulpflicht wie jeder andere ohne weiteres den Anspruch, in die Sprengelschule seines tatsächlichen Wohnortes aufgenommen zu werden.“

Der Begriff des „Wohnens“ wird in diesem Sinne auch in der Fachliteratur als „regelmäßiger Aufenthalt einschließlich der Nächtigung während des Schuljahres“ definiert (vgl. u.a Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Komm zu § 13 Abs 7 Pflichtschulerhaltungs-GrundsatzG, S. 447).

Im Falle der Gründung eines Nebenwohnsitzes neben einem bestehenden Hauptwohnsitz ist somit für eine Sprengelzugehörigkeit (und auch für eine rechtskonforme Vorschreibung gemäß § 35 Abs 1 Z 2 StPEG) ganz grundsätzlich vorauszusetzen, dass der betreffende Schüler sich tatsächlich tagsüber und nachts am Nebenwohnsitz aufhält und vom Nebenwohnsitz aus regelmäßig die Pflichtschule besucht.

Auch der Verfassungsgerichtshof hat dazu in seinem Erkenntnis vom 29.06.2001, G 86/99 in diesem Zusammenhang auszugsweise Folgendes ausgeführt:

„…Die Ausnahmen in lit. a) und b) betreffen die Fälle, in denen die Sprengelzugehörigkeit eines Schulpflichtigen durch die Bestimmung des § 13 Abs 7 erster Satz (‚Sprengelangehörige sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches wohnen‘) bedingt ist. Unter dem Begriff des „Wohnens“ ist hier der regelmäßige Aufenthalt, einschließlich der Nächtigung während des Schuljahres zu verstehen.“

Nach dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut ist dieses „Wohnen innerhalb des Schulsprengels“ nicht auf Internate, Heime, oder Ähnliches beschränkt, sondern kann auch bei Verwandten und dergleichen mehr erfolgen, sofern es sich eben nur tatsächlich um ein „echtes“ Wohnen handelt. Wohnt beispielsweise ein bisher grundsätzlich in Graz mit Hauptwohnsitz gemeldetes und wohnhaftes Kind zur Ermöglichung eines Besuches der Ski-MS Schladming während der Schulzeit tatsächlich bei einer in Schladming wohnhaften Großmutter, so ist es ein im Schulsprengel der Ski-MS Schladming - wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuchs - wohnhaftes und dort sprengelangehöriges Schulkind im Sinne von § 21 Abs. 1 StPEG. In diesem Fall wäre folglich von Seiten der Stadtgemeinde Schladming auch eine Vorschreibung von Gastschulbeiträgen an die Hauptwohnsitzgemeinde Graz gemäß § 35 Abs 1 Z 2 StPEG zulässig.

Auch nachfolgende gesetzliche Änderungen des StPEG bieten keinen Anlass, von einer derartigen Begriffsdefinition des Wohnens, wie sie hier aufgestellt wurde, abzugehen, zumal dies auch der langjährigen allgemeinen höchstgerichtlichen Rechtsprechung entspricht, wonach zwar grundsätzlich die Meldung ein wichtiges Indiz ist bzw. sein kann, nicht aber notwendige Voraussetzung; eine polizeiliche Meldung ist häufig ein Indiz, sie hat aber zumeist keine konstitutive Wirkung (zB VwGH 18.01.2000, Zl. 99/18/0249). Es sind demnach regelmäßig die tatsächlichen Verhältnisse und nicht polizeiliche Meldungen, die nicht den tatsächlichen Umständen entsprechen, maßgeblich.

Für den gegenständlichen Fall ist aus diesen Ausführungen abzuleiten, dass ein Schulbesuch der MS S zum einen ausschließlich für schulpflichtige Kinder zulässig ist, die über eine Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch (§ 23 Abs 2) oder über eine Aufnahmeberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 und Abs. 4 leg. ohne Durchführung eines derartigen Verfahrens verfügen. Alternativ ist ein Besuch der MS S, abgesehen von einer Maßnahmensetzung der Jugendwohlfahrt, noch für jene schulpflichtigen Kinder zulässig, die - wenn auch nur zum Zweck des Schulbesuchs - tatsächlich im Schulsprengel dieser Schule wohnen.

Ausdrücklich ist dazu fest zu halten, dass in jenem Falle, dass ein Kind tatsächlich in K wohnt und in S lediglich ein Nebenwohnsitz angemeldet wurde, ohne dass das Schulkind an diesem Nebenwohnsitz auch tatsächlich wohnt, eine Sprengelangehörigkeit gemäß § 21 Abs 1 StPEG durch diese formale Nebenwohnsitzmeldung nicht begründet wird. Besucht dieses Kind nun dennoch die MS S, ist dies ein Besuch einer sprengelfremden Schule, ohne dass hierfür eine Genehmigung des Bürgermeisters der Wohnsitzgemeinde vorliegt.

Es ist der Beschwerdeführerin aus diesem Grund darin Recht zu geben, wenn sie vorbringt, dass in all diesen Fällen ein dennoch (in unzulässiger Weise) stattfindender Schulbesuch in die Sphäre der schulerhaltenden Gemeinde fällt.

Dies hat in weiterer Folge auch Auswirkungen auf die hier zu beurteilende Vorschreibung von Gastschulbeiträgen, hat doch, wie oben bereits ausgeführt, der Erhalter der aufnehmenden Schule der Hauptwohnsitzgemeinde gemäß § 35 Abs 1 Z 1 bis 3 StPEG in den drei genannten Fällen Beiträge vorzuschreiben.

Im gegenständlichen Fall steht lediglich bei einem Schulkind, nämlich bei EF, fest, dass er seinen Hauptwohnsitz in K hat und über eine Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch der MS S verfügt - für ihn kann also rechtskonform eine Vorschreibung von Gastschulbeiträgen an die AB erfolgen. In welcher Höhe dies zu geschehen hat, kann auf Basis des bisherigen Akteninhaltes jedoch nicht abschließend beurteilt werden, da die Gesamtsumme des ordentlichen Schulsachaufwandes im Sinne von § 35 Abs. 3 StPEG auf Basis des bisherigen Akteninhaltes nicht eindeutig feststeht.

Für die weiteren 27 Schulkinder, für die die belangte Behörde ebenfalls eine Vorschreibung durchführen wollte, steht aber nicht fest, ob tatsächlich die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. So ist nicht nachgewiesen, ob überhaupt eine der in § 35 Abs. 1 leg. cit. genannten drei Voraussetzungen durch welche Umstände erfüllt ist - insbesondere wurden keine Ermittlungen dazu geführt, wo die Schulkinder tatsächlich wohnen, wo sie also nächtigen und von welchem Ort aus sie tatsächlich die MS S besuchen. Diese Umstände müssen aber für jedes einzelne Schulkind, das von einer Vorschreibung gemäß § 35 StPEG umfasst sein soll, zur Gänze und eindeutig feststehen.

Im vorliegenden Fall entspricht der bekämpfte Bescheid nicht den gesetzlichen Vorgaben und ist insbesondere die Begründung, wonach das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass 28 SchülerInnen mit Hauptwohnsitz in K die Mittelschule S besuchen und die gemäß § 35 Abs 1 Z 1 und 2 StPEG 2004 notwendigen Voraussetzungen für die Vorschreibung erfüllt seien, als vollkommen unzureichend zu qualifizieren. Der für eine rechtskonforme Entscheidung betreffend Vorschreibung von Gastschulbeiträgen gemäß § 35 leg. cit. auf Basis des ordentlichen Schulsachaufwandes maßgebliche Sachverhalt steht aus diesen Gründen auf Basis des bisherigen Akteninhaltes und der bisherigen Ermittlungen nicht fest.

Die dafür notwendige Ermittlungstätigkeit kann von der belangten Behörde selbst, die auch Schulerhalterin der MS S und Nebenwohnsitzgemeinde zahlreicher Schulkinder ist, deutlich unkomplizierter und effizienter durchgeführt werden: Zum einen sind in ihrem Umfeld diverse Unterlagen und Dokumente ohnehin vorhanden bzw. können sie mit äußerst geringem Aufwand beigeschafft werden, zum anderen kann von der Stadtgemeinde S vor allem auch eine Einvernahme der betreffenden Schulkinder bzw. ihrer Eltern zur Frage des tatsächlichen Wohnsitzes der einzelnen Schulkinder deutlich unkomplizierter und unbürokratischer bewerkstelligt werden.

Das Verwaltungsgericht müsste im Gegensatz dazu diverse Ermittlungstätigkeiten im Wege über die belangte Behörde durchführen bzw. mündliche Verhandlungen am Verwaltungsgericht im Beisein jeweils eines Vertreters der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin durchführen, im Zuge welcher die zeugenschaftlichen Einvernahmen der Eltern bzw. Schulkinder zur Frage des tatsächlichen Wohnsitzes der Kinder durchzuführen wären.

Aus diesem Grund war der bekämpfte Bescheid zu beheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden, dabei bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben war.

Es wird der belangten Behörde aufgetragen, die Beschwerdeführerin im weiteren Verfahren im Rahmen des Parteiengehörs von ihren Ermittlungsergebnissen in Kenntnis zu setzen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, insbesondere wird ihr bekanntzugeben sein, für wie viele Schulkinder die Voraussetzungen zur Vorschreibung als erfüllt betrachtet werden. In diesem Rahmen wird auch eine Darlegung der einzelnen Posten des ordentlichen Schulsachaufwandes durch die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin bei allfälliger Einsichtsgewährung in weitere Budget-Unterlagen durchzuführen sein, um ihre Zuordnung zu einer der in § 33 StPEG genannten Kategorien zu ermöglichen (vgl dazu u.a LVwG Stmk vom 11.06.2019, LVwG 70.35-685/2019; LVwG Stmk vom 17.12.2018 LVwG 70.5-3411/2017 uam.).

In dem in weiterer Folge zu erlassenden Bescheid wird die Stadtgemeinde S die maßgeblichen Entscheidungsgründe übersichtlich und nachvollziehbar gemäß den Anordnungen des AVG und den Vorgaben des StPEG darzustellen haben.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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