LVwG ST LVwG 41.14-8568/2022

LVwG 41.14-8568/2022Tribunal Administrativo Regional6 de jun. de 2023

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Regest

Vergütung; Verdienstentgang; Lehrling; geplanter Besuch der Berufsschule im Absonderungszeitraum; Berufsschulzeit als Teil der Erwerbstätigkeit; Erwerbsbehinderung

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.14-8568/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.41.14.8568.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin HR Dr. Merli über die Beschwerde der A B Gesellschaft m.b.H., Rstraße, G, vertreten durch C D Rechtsanwaltspartnerschaft, C-v-H-Straße, G, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 09.11.2022, GZ: A7-114529/2021/0002,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde

teilweise Folge gegeben,

und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass für den Zeitraum von 21.09.2021 bis 08.10.2021 eine Vergütung für den Verdienstentgang in der Höhe von € 1.197,41 gewährt wird.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz (im Folgenden belangte Behörde) vom 09.11.2022, GZ: A7-114529/2021/0002, wurde der Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang der A B Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden Beschwerdeführerin), eingebracht am 27.10.2021, als Dienstgeberin von Herrn E F, geb. am *****, für den Zeitraum von 21.09.2021 bis 08.10.2021 in Höhe von € 1.253,81, in Folge des Absonderungsbescheides des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 09.10.2021, GZ: A7-74055/2020-0108829, abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, der Dienstnehmer sei zwar von 21.09.2021 bis 08.10.2021 behördliche abgesondert gewesen. Allerdings handle es sich bei dem Dienstnehmer um einen Lehrling und hätte der Dienstnehmer im Zeitraum der Absonderung eigentlich in der Berufsschule ausgebildet werden sollen. Der Dienstnehmer hätte daher für die nunmehrige Beschwerdeführerin auch dann keine Arbeitsleistung erbringen können, wenn er nicht abgesondert worden wäre. Die Behinderung des Erwerbes im beantragten Vergütungszeitraum sei daher keine Folge der behördlich angeordneten Absonderung, sodass dadurch auch kein Verdienstentgang im Sinne des § 32 Abs 1 EpiG eintreten konnte. Für die Beschwerdeführerin sei daher durch die Absonderung des Dienstnehmers kein Vermögensnachteil entstanden, weshalb der Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Abs 1 Z 1 EpiG dem Grunde nach nicht entstanden sei. Als Rechtsgrundlagen werden § 32 Abs 1, § 36 Abs 1 lit i und Abs 2, sowie § 49 Epidemiegesetz 1950 (im Folgenden EpiG) angeführt.

Gegen diesen Bescheid erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. Die Feststellung der belangten Behörde, dass der Dienstnehmer im Absonderungszeitraum in der Berufsschule gewesen wäre, sei zwar richtig. Allerdings hätte der Dienstnehmer den Schulaufenthalt nachholen müssen und sei dieser daher von der Landesberufsschule G *, H-B-Gasse, G, für den Zeitraum von 14.10.2021 bis 19.11.2021 erneut einberufen worden, um den versäumten Unterricht nachzuholen. Als Beweis werde die Schulbesuchsbestätigung der Landesberufsschule G *, H-B-Gasse, G, vorgelegt. Demnach stehe der Beschwerdeführerin sehr wohl ein Verdienstentgang zu, zumal sie durch die Absonderung das Entgelt zweimal (1 x Absonderung und 1 x Schulbesuch) tragen musste.

Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts am 16.12.2022 vor.

Nach vorangegangenem gerichtlichem Auftrag übermittelte die Beschwerdeführerin am 25.04.2023 das Jahreslohnkonto 2021 des Dienstnehmers.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Sachverhalt:

Herr E F, geb. am *****, war als Dienstnehmer im Jahr 2021 durchgehend bei der Beschwerdeführerin als Lehrling beschäftigt (Abrechnungszeitraum für Sonderzahlungen daher 365 Tage). Auf das Lehrverhältnis ist der Kollektivvertrag Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2021 (im Folgenden KV), anzuwenden.

Von Jänner bis einschließlich Juli 2021 erhielt der Dienstnehmer monatlich eine Lehrlingsentschädigung in Höhe von € 1.164,65 (vgl. KV IX 6. Punkt 3. Lehrjahr). Ab August 2021 wurde die monatliche Lehrlingsentschädigung auf € 1.549,40 (4. Lehrjahr) erhöht. Der Dienstnehmer hatte im Jahr 2021 Anspruch auf einen Urlaubszuschuss sowie einer Weihnachtsremuneration jeweils in Höhe eines Monatsverdienstes (vgl. KV XVII und XVIII). Für das gesamte Kalenderjahr 2021 erhielt der Dienstnehmer daher im Juni einen Urlaubszuschuss in Höhe von € 1.164,65 und im November eine Weihnachtsremuneration in Höhe von € 1.549,40, wobei die betragsmäßig höhere Weihnachtsremuneration auf die Erhöhung der Lehrlingsentschädigung zurückzuführen ist. Trotz Erhöhung der Lehrlingsentschädigung im laufenden Kalenderjahr 2021 erfolgte keine nachträgliche Mischberechnung bzw. Neuberechnung des Urlauszuschusses und kam es somit auch nicht zu einer zusätzlichen nachträglichen Auszahlung. Der Dienstgeberanteil zu gesetzlichen Sozialversicherung für Lehrlinge betrug im Jahr 2021 14,23 % (Krankenversicherung: 1,68 %, Unfallversicherung: 0,00 %, Pensionsversicherung: 12,55 %).

Über den Dienstnehmer wurde im Zeitraum von 21.09.2021 bis 08.10.2021 eine behördliche Absonderung verfügt. Der Dienstnehmer war von 13.09.2021 bis 13.10.2021 in die Berufsschule einberufen und konnte diese im Absonderungszeitraum nicht besuchen. Es bestand keine Möglichkeit für den Dienstnehmer die Berufsschule in Form von Homeschooling zu besuchen und musste dieser die versäumte Schulzeit im Zeitraum von 14.10.2021 bis 19.11.2021 nachholen.

Mit fristgerechtem Antrag vom 27.10.2021 beantragte die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin von Herrn E F, die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 EpiG im Ausmaß von 18 Tagen (21.09.2021 bis 08.10.2021) in Höhe von € 1.253,81. Diesem waren die amtlichen Formulare „Verdienstentgang bei Quarantänebescheid nach Epidemiegesetz (Antrag)“ und „Berechnungsblatt Verdienstentgang Nichtselbständige Erwerbstätige 2020“ sowie der Absonderungsbescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 09.10.2021, GZ: A7-74055/2020-0108829, angeschlossen.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des Behördenakts sowie aus dem am 25.04.2023 ergänzend übermittelten Jahreslohnkonto 2021. Die Absonderung und deren Zeitraum ergeben sich aus dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 09.10.2021, GZ: A7-74055/2020-0108829. Der Absonderungszeitraum wird weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde bestritten und ist auch unstrittig, dass der Dienstnehmer während der gesamten Absonderungszeit am Besuch der Berufsschule verhindert war.

Dass es sich bei dem Dienstnehmer um einen Lehrling handelt, ergibt sich einerseits aus dem Jahreslohnkonto (vgl. „Beruf: Karosseriebautechniker LEH“) andererseits aus den Angaben der Beschwerdeführerin. Die Feststellung, dass der Dienstnehmer im Absonderungszeitraum eigentlich in die Berufsschule einberufen war, ergibt sich aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin vom 07.11.2022 und 08.11.2022 und wird dies im Beschwerdeverfahren auch nicht bestritten. Aus der vorgelegten Schulbesuchsbestätigung der Landesberufsschule G *, H-B-Gasse, G, ergibt sich wiederum, dass der Dienstnehmer den absonderungsbedingt versäumten Berufsschulbesuch im Zeitraum von 14.10.2021 bis 19.11.2021 nachholen musste.

Aus den vorgelegten Unterlagen lässt sich zum einen zweifelsfrei der regelmäßige monatliche Bruttobezug sowie die Höhe der an den Dienstnehmer ausbezahlten Sonderzahlungen (vgl. Lohnart „Sonderzahlungen“) ablesen. Ferner ergibt sich aus dem Jahreslohnkonto 2021, dass trotz der im laufenden Kalenderjahr 2021 erfolgten Erhöhung der Lehrlingsentschädigung keine Neuberechnung bzw. Mischberechnung der Sonderzahlungen und somit auch keine Nachzahlung erfolgte.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 VwGVG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden, zumal der wesentliche Sachverhalt eindeutig feststeht, einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen und eine mündliche Verhandlung von keiner der beiden Parteien beantragt worden ist.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Die für das Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl Nr. 186/1950 idF BGBl I Nr. 195/2022, lauten:

„Absonderung Kranker.

§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet. […]“

„Vergütung für den Verdienstentgang

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.

„Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges

§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.“

„Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(1a) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARSCoV2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.

(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.

(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.

(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.“

Die für das Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes (im Folgenden BAG), idgF lauten:

„Pflichten des Lehrberechtigten

§ 9. (1) Der Lehrberechtigte hat für die Ausbildung des Lehrlings zu sorgen und ihn unter Bedachtnahme auf die Ausbildungsvorschriften des Lehrberufes selbst zu unterweisen oder durch geeignete Personen unterweisen zu lassen.

(2) Der Lehrberechtigte hat den Lehrling nur zu solchen Tätigkeiten heranzuziehen, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind. Dem Lehrling dürfen keine Aufgaben zugewiesen werden, die seine Kräfte übersteigen.

[…]

(5) Der Lehrberechtigte hat dem Lehrling, der zum Besuch der Berufsschule verpflichtet ist, die zum Schulbesuch erforderliche Zeit freizugeben und ihn zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten sowie auf den Stand der Ausbildung in der Berufsschule nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen. Die Lehrberechtigten haben die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, die durch den Aufenthalt der Lehrlinge in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen (Internatskosten), zu tragen. Bei Unterbringung in einem anderen Quartier sind ebenso die bei Unterbringung in einem Schülerheim entstehenden Kosten zu tragen. Der Lehrberechtigte kann einen Ersatz dieser Kosten bei der für ihn zuständigen Lehrlingsstelle beantragen. Der Kostenersatz gilt nicht für Lehrberechtigte beim Bund, bei einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband.

(6) Wenn an ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen einzelne Unterrichtsstunden an einem Schultag entfallen oder wenn an lehrgangsmäßigen Berufsschulen während des Lehrganges der Unterricht an bis zu zwei aufeinanderfolgenden Werktagen entfällt und es in jedem dieser Fälle wegen des Verhältnisses zwischen der im Betrieb zu verbringenden Zeit und der Wegzeit nicht zumutbar ist, daß der Lehrling während dieser unterrichtsfreien Zeit den Betrieb aufsucht, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling diese Zeit unter Fortzahlung des Lehrlingseinkommens frei zu geben.

[…]“

„Pflichten des Lehrlings

§ 10. (1) Der Lehrling hat sich zu bemühen, die für die Erlernung des Lehrberufes erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben; er hat die ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen und durch sein Verhalten im Betrieb der Eigenart des Betriebes Rechnung zu tragen. Er hat Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren und mit den ihm anvertrauten Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten sorgsam umzugehen.

(2) Der Lehrling hat im Falle einer Erkrankung oder sonstiger Verhinderung den Lehrberechtigten oder den Ausbilder ohne Verzug zu verständigen oder verständigen zu lassen.

(3) Der Lehrling hat dem Lehrberechtigten unverzüglich nach Erhalt das Zeugnis der Berufsschule und auf Verlangen des Lehrberechtigten die Hefte und sonstigen Unterlagen der Berufsschule, insbesondere auch die Schularbeiten, vorzulegen.“

„Lehrlingseinkommen

§ 17. (1) Dem Lehrling gebührt ein Lehrlingseinkommen, zu dessen Bezahlung der Lehrberechtigte verpflichtet ist.

(2) Liegt keine Regelung des Lehrlingseinkommens durch kollektive Rechtsgestaltung vor, so richtet sich die Höhe des Lehrlingseinkommens nach der Vereinbarung im Lehrvertrag. Bei Fehlen einer kollektiven Regelung gebührt jedenfalls das für gleiche, verwandte oder ähnliche Lehrberufe geltende Lehrlingseinkommen, im Zweifelsfalle ist auf den Ortsgebrauch Bedacht zu nehmen.

(3) Das Lehrlingseinkommen ist für die Dauer der Unterrichtszeit in der Berufsschule unter Ausschluß der Mittagspause sowie für die Dauer der Lehrabschlußprüfung und der in den Ausbildungsvorschriften vorgesehenen Teilprüfungen weiterzuzahlen.

(4) Wird der Lehrling vom Lehrberechtigten zu einer ausländischen berufsorientierten Ausbildung im Sinne des § 27c Berufsausbildungsgesetz entsandt, dann ist der Lehrberechtigte für die Zeit der Teilnahme an dieser Ausbildung zur Bezahlung des Lehrlingseinkommens verpflichtet.“

„Arbeitsverhinderung

§ 17a. (1) Im Falle der Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) hat der Lehrberechtigte bis zur Dauer von acht Wochen das volle Lehrlingseinkommen und bis zur Dauer von weiteren vier Wochen ein Teilentgelt in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem vollen Lehrlingseinkommen und dem aus der gesetzlichen Krankenversicherung gebührenden Krankengeld zu gewähren.

[…].“

Die für das Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (in der Folge KJBG) idgF lauten:

„Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von

1. Kindern mit Arbeiten jeder Art und

2. Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die in einem Dienstverhältnis, einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen.

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 2 gelten für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

1. § 14 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß für die Berechnung des Grundlohnes und des Überstundenzuschlages der niedrigste im Betrieb vereinbarte Facharbeiterlohn bzw. Angestelltengehalt heranzuziehen ist;

2. § 11 Abs. 4, 5, 6 Z 1 und 3, Abs. 7 und 8, § 21 und § 25 Abs. 1 und 2 sinngemäß.“

Arbeitszeit

§ 11. (1) Die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen darf acht Stunden, ihre Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.

[…]

(4) Den Jugendlichen ist die zur Erfüllung der gesetzlichen Berufsschulpflicht erforderliche Zeit freizugeben. Für die Unterrichtszeit ist der Lohn (Lehrlingsentschädigung) weiterzuzahlen.

(5) Die Unterrichtszeit in der Berufsschule, zu deren Besuch der Jugendliche gesetzlich verpflichtet ist, ist auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen.

(6) In die Unterrichtszeit im Sinne der Abs. 4 und 5 sind einzurechnen:

1. die Pausen in der Berufsschule, mit Ausnahme der Mittagspause;

2. der Besuch von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen im Ausmaß von höchstens zwei Unterrichtsstunden, Förderunterricht und Schulveranstaltungen in der Berufsschule im Sinne der §§ 12 und 13 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986;

3. an ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen einzelne an einem Schultag entfallene Unterrichtsstunden oder an lehrgangsmäßigen Berufsschulen der bis zu zwei aufeinanderfolgenden Werktagen entfallene Unterricht, wenn es in jedem dieser Fälle wegen des Verhältnisses zwischen der im Betrieb zu verbringenden Zeit und der Wegzeit nicht zumutbar ist, daß der Jugendliche während dieser unterrichtsfreien Zeit den Betrieb aufsucht;

4. Förderkurse im Sinne des Art. II § 2 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975.

(7) Beträgt die Unterrichtszeit an einem Schultag mindestens acht Stunden, so ist eine Beschäftigung im Betrieb nicht mehr zulässig. Beträgt die Unterrichtszeit weniger als acht Stunden, so ist eine Beschäftigung nur insoweit zulässig, als die Unterrichtszeit, die notwendige Wegzeit zwischen Betrieb und Schule und die im Betrieb zu verbringende Zeit die gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreitet.

(8) Besucht ein Jugendlicher eine lehrgangsmäßige oder saisonmäßige Berufsschule, darf er während des tatsächlichen Besuchs des Lehrganges bzw. der saisonmäßigen Berufsschule nicht im Betrieb beschäftigt werden.

[…]

Die für das Verfahren maßgebliche Bestimmung des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), BGBl Nr. 399/1974 idF BGBl I Nr. 100/2018, lautet:

„Höhe des fortzuzahlenden Entgelts

§ 3. (1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.

(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.

(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.

(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.

(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.“

Vorab ist allgemein festzuhalten, dass die Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs 2 iVm Abs 3 EpiG für jeden Tag, der von einer behördlichen Absonderung nach § 32 Abs 1 EpiG umfasst ist, zu leisten ist und der Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 3 EpiG für Personen konzipiert wurde, welche in einem Arbeitsverhältnis stehen. Für den Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 EpiG ist zum einen erforderlich, dass ein regelmäßiges Entgelt iSd § 3 Abs 2 EFZG vorliegt und zum anderen, dass der Vergütungsbetrag nach § 32 Abs 3 EpiG (vgl. VwGH 21.03.2022, Ra 2021/09/0235) vom Dienstgeber auch tatsächlich an den Dienstnehmer ausbezahlt wurde und der Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund somit bereits auf den Dienstgeber übergegangen ist.

Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der belangten Behörde normiert § 32 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 EpiG eben keinen originären Vergütungsanspruch des Dienstgebers, weil diesem aufgrund der behördlichen Absonderung keine Dienstleistung des Dienstnehmers zu Gute kommt. Vielmehr regelt § 32 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 EpiG einen Vergütungsanspruch des von der behördlichen Absonderung betroffenen Dienstnehmers. Bei dem dem Dienstnehmer zustehenden Vergütungsbetrag handelt es sich sohin um eine auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruhende Entschädigung (Vergütung) des Bundes, für welchen der Dienstgeber in Vorlage zu treten hat. Durch die vorschussweise Auszahlung der Entschädigung an den Dienstnehmer, geht der Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund auf den Dienstgeber über. Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch gemäß § 32 Abs 3 EpiG ist, dass auf Ebene des Dienstnehmers aufgrund einer behördlichen Maßnahme iSd § 32 Abs 1 EpiG eine Behinderung des Erwerbs und daran anschließend ein Vermögensnachteil eingetreten ist.

Strittig ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, ob die Beschwerdeführerin trotz des geplanten Besuchs der Berufsschule im Absonderungszeitraum einen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges iSd § 32 Abs 3 EpiG hat.

Die behördliche Absonderung muss sowohl kausal für die eingetretene Behinderung des Erwerbs des Dienstnehmers als auch für den Eintritt des daraus resultierenden Verdienstentganges bzw. Vermögensnachteiles sein. Zu klären ist daher zunächst, ob die Zeit während dem Besuch der Berufsschule zum Erwerb bzw. zur Erwerbstätigkeit des Dienstnehmers gehört.

Das EpiG selbst verwendet im Zusammenhang mit der Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 EpiG die Begriffe „Erwerb“ (§ 32 Abs 1 leg cit) und „Erwerbsbehinderung“ (§ 32 Abs 3 leg cit). Eine Definition was unter diesen Begriffen zu verstehen ist, findet sich im Gesetz nicht.

Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter „Erwerb“ sowohl der Erwerb des Lebensunterhalts als auch eine bezahlte Tätigkeit und eine berufliche Arbeit zu verstehen, wobei der Begriff „Erwerb“ auch ein Synonym für die Worte „Arbeit“, „Beschäftigung“ sowie „Berufstätigkeit“ darstellt (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Erwerb). Unter Erwerbstätigkeit wird dahingehend eine Tätigkeit verstanden, die auf den wirtschaftlichen Erwerb ausgerichtet ist. Dabei zählen Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, als unselbstständige erwerbstätige Personen (Definition der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO)). Ferner definiert die auf Anträge nach § 32 Abs 3 EpiG nicht anzuwendenden EpiG-Berechnungsverordnung BGBl. II Nr. 329/2020, idF BGBl. II Nr. 151/2022, eine Erwerbsbehinderung als jede Behinderung des Erwerbs durch eine behördliche Maßnahme gemäß § 32 Abs 1 EpiG.

Nach dem österreichischen Arbeitsrecht handelt es sich beim Lehrverhältnis um ein Arbeitsverhältnis, welches von einem Ausbildungszweck geprägt ist. Damit ist nicht nur die Anspruchsvoraussetzung des § 32 Abs 3 Satz 1 EpiG erfüllt, wonach die Vergütung für Personen zusteht, welche in einem Arbeitsverhältnis stehen, sondern ist somit auch offenkundig, dass es sich bei einem Lehrverhältnis um eine (unselbstständige) Erwerbstätigkeit bzw. um den Erwerb des Dienstnehmers im Sinne des eben ausgeführten Begriffsverständnisses handelt.

Das Lehrverhältnis ist einerseits geprägt von der fachlichen Ausbildung und Verwendung im Betrieb des Lehrberechtigten, andererseits durch den Besuch der Berufsschule, in welcher das theoretische Wissen für den Beruf erworben wird.

Der Besuch der Berufsschule ist Teil der Erfüllung des Lehrvertrages. Der Lehrberechtigte ist dazu verpflichtet, dem Lehrling die zum Besuch der Berufsschule erforderliche Zeit freizugeben und ihn zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten (§ 9 Abs 5 BAG). Die Unterrichtszeit in der Berufsschule ist auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen (§ 11 Abs 5 KJBG). Unterrichtsfreie Zeiträume (Semesterferien, Direktorstag) sind nicht freizugeben (OGH 4 Ob 135/67). Unter einem hat der Lehrberechtigte dem Lehrling gemäß § 17 Abs 3 BAG für die Dauer der Unterrichtszeit die Lehrlingsentschädigung fortzuzahlen. Demgegenüber trifft dem Lehrling die Pflicht, die Berufsschule zu besuchen. Eine dem Lehrling subjektiv vorwerfbare Verletzung der Pflicht, die Berufsschule zu besuchen und sich dort die zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung notwendigen Kenntnisse anzueignen (OGH 9 ObA 167/89, DRdA 1990, 369 = Arb 10.792), verstößt daher gegen § 10 Abs 1 Satz 1 BAG und kann unter Umständen auch zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses und gegebenenfalls zum Verlust des Anspruchs auf Fortzahlung der Lehrlingsentschädigung führen (vgl. Preiss/Spitzl in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 10 BAG Rz 5 sowie § 17 Rz 15). Denn ebenso wie der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber (nur) eine auf Zeit abgestellte Arbeitsleistung und nicht einen bestimmten Arbeitserfolg schuldet, aber verpflichtet ist, seine geistigen und körperlichen Fähigkeiten aufzubieten und die Arbeit so zu leisten, wie er sie ohne Schädigung seiner Gesundheit auf die Dauer nach seinem individuellen Leistungsvermögen erbringen kann, ist auch der Lehrling im Rahmen des Lehrverhältnisses verpflichtet, seine geistigen und körperlichen Fähigkeiten zur Erlernung des Lehrberufes sowohl in der Berufsschule als auch am Lehrplatz aufzubieten (vgl. OGH 28.06.1989, 9 ObA 167/89). Ferner hat der Lehrling im Falle eine Krankheits- oder Unglückfalls während der Berufsschulzeit Anspruch auf Fortzahlung der Lehrlingsentschädigung, sofern er dadurch an der Teilnahme am Berufsschulunterricht verhindert ist (§ 17a BAG; vgl. Preiss/Spitzl in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 17a BAG Rz 6).

Die Verpflichtung des Lehrlings, im Rahmen des Lehrverhältnisses die Berufsschule zu besuchen, der Anspruch auf Weiterzahlung der Lehrlingsentschädigung während des Berufsschulbesuchs sowie der Umstand, dass die Unterrichtszeit eine vom Lehrberechtigten bezahlte Arbeitszeit darstellt und auf die wöchentliche Arbeitszeit anzurechnen ist, sprechen dafür, dass auch die Berufsschulzeit zur Erwerbstätigkeit und zum Erwerb des Dienstnehmers gehören. Dies umso mehr, als der Besuch der Berufsschule eine konkrete („Leistungs-“)Pflicht des Dienstnehmers darstellt, welche zur Erfüllung des Arbeitsverhältnisses bzw. des Lehrverhältnisses und den daraus resultierenden und vom Dienstnehmer übernommenen (Arbeits-)Pflichten erforderlich ist und eine solche Pflichtverletzung unter Umständen zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses führen kann.

Ob der Dienstnehmer aufgrund der behördlichen Absonderung ohnehin Anspruch auf Fortzahlung der Lehrlingsentschädigung nach § 17a BAG gehabt hätte, war nicht näher zu prüfen, da der Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs 3 EpiG ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge besteht und ein solcher Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts gemäß § 32 Abs 5 EpiG auch nicht auf den gebührenden Vergütungsbetrag anzurechnen ist.

Zusammengefasst geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin dem Grunde nach jedenfalls zu Recht besteht.

Zur Höhe des Vergütungsanspruchs:

Die Bemessung des für jeden Tag der Absonderung zu leistenden Vergütungsbetrages ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) vorzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Grundsatzerkenntnis vom 24.06.2021, Ra 2021/09/0094, bereits klargestellt, dass bei der Bemessung der Verdienstvergütung auf den weiten arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff abzustellen ist, wodurch bei der Bemessung des „regelmäßigen Entgelts“ im Sinne des § 3 Abs 2 EFZG das „Ausfallsprinzip“ zur Anwendung gelangt. Nach dem „Ausfallsprinzip“ soll der Arbeitnehmer während der Nichtarbeitszeiten so gestellt werden, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, wodurch er weder einen wirtschaftlichen Nachteil, noch einen Vorteil erfahren soll. Im Übrigen ist der in diesem Zusammenhang heranzuziehende Entgeltbegriff weit auszulegen. Unter ihm ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl. OGH 17.03.2004, Ra 9 ObA 101/03y; OGH 28.02.2011, 9 ObA 121/10z, mwN; Drs in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 3 EFZG Rz 2 ff).

Im Gegenstandsfall wurde der Dienstnehmer im Zeitraum von 21.09.2021 bis 08.10.2021 behördlich abgesondert und ist der Absonderungsbescheid bereits in Rechtskraft erwachsen, sodass von einer Bindung sowohl des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark als auch der belangten Behörde betreffend den Zeitraum des Vergütungsanspruches an diesen Absonderungsbescheid auszugehen ist (vgl. VwGH 10.02.2022, Ro 2022/03/0002). Da die faktische Absonderungsdauer mit dem verfügten Absonderungszeitraum übereinstimmt, ist der Berechnung der Vergütung für den Verdienstentgang auch der Zeitraum von 21.09.2021 bis 08.10.2021 zu Grunde zu legen.

Somit kommt man zu folgender Berechnung des Verdienstentganges:

Lehrlingsentschädigung September und Oktober 2021€ 3.098,80

aliquote Sonderzahlungen ((€ 2.714,05/365)*61)€ 453,58

Zwischensumme:€ 3.552,38

Dienstgeberanteil Sozialversicherung14,23%€ 505,50

Zwischensumme€ 4.057,88

Verdienstvergütung für 18 Tage(€ 4.057,88/61)*18€ 1.197,41

Für die Berechnung des vergütungsfähigen Dienstgeberanteils zur Sozialversicherung ist gemäß § 51 und § 54 ASVG für Lehrlinge ein Betragswert in Höhe von 14,23 % heranzuziehen (Krankenversicherung 1,68 %; Pensionsversicherung 12,55 %; Unfallversicherung 0,00 %).

Der berechnete Vergütungsbetrag liegt rund € 56,40 unter dem ursprünglich beantragten. Dieser Unterschiedsbetrag ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin einen zu hohen Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung beantragte. Ferner entsprechen auch die von der Beschwerdeführerin beantragten aliquoten Sonderzahlungen in Höhe von € 516,47 nicht der Höhe der tatsächlich im Kalenderjahr 2021 ausbezahlten Sonderzahlungen und somit auch nicht den auf den Absonderungszeitraum entfallenden aliquoten Sonderzahlungen.

Somit kann nur der vom Landesverwaltungsgericht ermittelte Vergütungsbetrag in Höhe von € 1.197,41 gewährt werden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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