LVwG ST LVwG 47.5-382/2023

LVwG 47.5-382/2023Tribunal Administrativo Regional1 de jun. de 2023

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Regest

Pflege- und Betreuungsbedarf, eigene Mittel, Übergabsvertrag nichtig, Leibrente, Geschäftsfähigkeit, Eigenleistung, Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 47.5-382/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.47.5.382.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker über die Beschwerde der Frau A, geb. am ****, vertreten durch Erwachsenenvertreter B, C-Straße [...], A-Ort, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 24.01.2023, GZ: A5-72206/2022-1, Ref. 1 B,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde

stattgegeben

und Frau A, geb. am ****, aufgrund ihres Antrages vom 16.03.2022 Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gemäß §§ 4, 5, 7, 9 und 13 Steiermärkische Sozialhilfegesetz, LGBl Nr. 29/1998 idgF (im Folgenden SHG), durch Übernahme der durch Ersatz- oder Beitragsleistungen nicht gedeckten Kosten ihrer Unterbringung im D, E-Straße [...], C-Ort, für den Zeitraum 13.03.2022 bis 30.11.2022 und ab 01.01.2023 für die Dauer der Pflegeheimunterbringung und unveränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse gewährt, wobei für den Zeitraum 16.03.2022 bis 30.06.2023 € 3.174,96 als Eigenmittel heranzuziehen sind. Für den Zeitraum ab 01.07.2023 errechnet sich die Eigenleistung aus 80 % der Pension und 80 % des Pflegegeldes.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die Bürgermeisterin der Stadt Graz (im Folgenden belangte Behörde) den Antrag von Frau A (im Folgenden Beschwerdeführerin) auf Zuzahlung aus Sozialhilfemitteln zu den Kosten für die Pflege und Betreuung ab 16.03.2022 gemäß §§ 1, 4, 5 Abs 1, 7 und 9 SHG abgewiesen.

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin laut Übergabsvertrag vom 27.05.2019 eine lebenslängliche Rente von € 1.000,00 erhalte. Diese Leibrente sei als Einkommen heranzuziehen, wodurch die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung dieser Leibrente, der Pension von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau sowie des Pflegegeldes der Stufe 5 möglich sei, die Kosten der Unterbringung ohne Gefährdung des Pflege- und Betreuungsbedarfes selbst zu decken.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihren Erwachsenenvertreter fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass sie diese Leibrente nie erhalten, sondern vielmehr im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleiches darauf verzichtet und hierfür eine Schadenersatzleistung in Höhe von € 400.000,00 erhalten habe.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Am 22.05.2023 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt zu der der Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin sowie ein Vertreter der belangten Behörde erschienen sind.

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

In einem Übergabsvertrag vom 27.05.2019, abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn G, wurde die Übergabe der Wohnung der Beschwerdeführerin in der H-Straße [...], B-Ort, an Herrn G vereinbart und hierfür eine einmalige Zahlung von € 20.000,00 und eine Leibrente von € 1.000,00 monatlich sowie das Wohnungsrecht festgelegt. Diese vereinbarte Zahlung hat die Beschwerdeführerin niemals erhalten und wurde in der Folge beim Landesgericht für Zivilrechtssachen eine Löschungsklage ihres rechtsfreundlichen Vertreters eingebracht.

Im Zuge dieses Gerichtsverfahrens stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Alzheimererkrankung nicht mehr handlungsfähig war und auch keine rechtswirksame Vollmacht mehr erstellen konnte, weshalb ihr rechtsfreundlicher Vertreter auch als Erwachsenenvertreter installiert wurde.

Im Rahmen dieses Verfahrens wurden auch zwei Gutachten hinsichtlich der Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, einerseits von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, I, am 19.12.2021, andererseits vom Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, J, am 09.05.2022 erstellt, wobei in beiden Gutachten ausgeführt wurde, dass aufgrund der Alzheimererkrankung der Beschwerdeführerin davon auszugehen sei, dass bei dieser bereits zum Zeitpunkt der Erstellung des Übergabsvertrages am 27.05.2019 mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Geschäftsfähigkeit gegeben war. Die Beschwerdeführerin war somit bei Abschluss des Übergabsvertrages vom 27.05.2019 nicht geschäftsfähig, wodurch dieser als absolut nichtig zu betrachten ist.

In der Folge wurde hinsichtlich der Löschungsklage vor dem Zivilgericht Ruhen vereinbart und ein außergerichtlicher Vergleich abgeschlossen, wonach Herr G der Beschwerdeführerin einen Einmalbetrag von € 400.000,00 aus dem Titel des Schadenersatzes zu leisten hatte und diese im Gegenzug auf alle ihr im Übergabsvertrag vom 27.05.2019 eingeräumten Rechte, insbesondere auf die Bezahlung einer lebenslangen Rente von monatlich € 1.000,00 und auf die Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechtes verzichtete. Der vereinbarte Schadenersatzbetrag wurde der Beschwerdeführerin als objektivierter Verkehrswert der Wohnung iHv € 400.000,00 am 14.12.2022 überwiesen, wobei vom Erwachsenenvertreter € 135.000,00 in Form von Wertpapieren, € 135.000,00 auf einem Sparbuch und der Rest auf ein Girokonto angelegt wurden. Die gesamte Vorgangsweise wurde letztendlich auch vom Pflegschaftsgericht geprüft und genehmigt.

Am 16.03.2022 wurde die Beschwerdeführerin im D zur Pflege und Betreuung untergebracht und gleichzeitig von ihrem Erwachsenenvertreter ein Antrag bei der belangten Behörde auf Übernahme der Restkosten eingebracht. Dieser Antrag wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin bezieht eine Pension von der Versicherungsanstalt für öffentlich Bedienstete, Eisenbahnen und Bergbau in Höhe von € 2.817,95 sowie ein Pflegegeld der Stufe 5 in Höhe von € 968,10. Die durchschnittlichen monatlichen Kosten für die Unterbringung im D belaufen sich auf € 4.447,52.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde, insbesondere jedoch auf die vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz übermittelten Aktenunterlagen hinsichtlich der Löschungsklage betreffend den Übergabsvertrag vom 27.05.2019 sowie auf die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 22.05.2023.

Dass eine Geschäftsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei Erstellung des Übergabsvertrages am 27.05.2019 mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr gegeben war, ergibt sich aus den beiden Gutachten, die im zivilgerichtlichen Verfahren hinsichtlich der Löschungsklage gegen diesen Übergabsvertrag erstellt wurden. Im Gutachten von I, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 19.12.2021 ist zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an Alzheimer mit mittelschwere Ausprägung leidet und davon auszugehen ist, dass sie bereits am 27.05.2019 – also bei Erstellung des Übergabsvertrages – nicht mehr geschäftsfähig war. Auch das Gutachten von J, Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, vom 09.05.2022 kommt zu dem Ergebnis, dass zum Zeitpunkt der Erstellung des Übergabsvertrages mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Geschäftsfähigkeit mehr gegeben war. Aufgrund dieser beiden Gutachten, die sich als vollständig schlüssig und nachvollziehbar erweisen, wurde der Beschwerdeführerin letztendlich auch ein Erwachsenenvertreter beigegeben.

Die Feststellungen im Hinblick auf das Einkommen der Beschwerdeführerin sowie die Höhe des Pflegegeldes wurden den im Akt der Behörde befindlichen Einkommensnachweisen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau entnommen.

Die Pflegeheimkosten stützen sich auf die von der belangten Behörde ermittelten monatlichen Durchschnittskosten, die – wie auch die Berechnung der Sozialhilfeunterstützung für die Beschwerdeführerin – von der Behörde im Anschluss an die mündliche Verhandlung dem Landesverwaltungsgericht übermittelt wurden.

Weder die Höhe des Einkommens noch die Kosten der stationären Unterbringung sind im gegenständlichen Verfahren strittig.

Rechtliche Beurteilung:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu Spruchpunkt I.

Die maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr. 29/1998, zuletzt geändert durch das LGBl Nr. 1/2022 (im Folgenden SHG) und der Stmk. Sozialhilfegesetz-Durchführungsverordnung, LGBl Nr. 18/2012, zuletzt geändert durch das LGBl Nr. 81/2014 (im Folgenden StSHG-DVO) lauten wie folgt:

§ 4 StSHG:

„Voraussetzung der Hilfe

(1) Personen, die sich in der Steiermark aufhalten und ihren Pflege- und Betreuungsbedarf oder Bedarf bei Krankheit nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten, haben einen Anspruch auf Hilfe zur Sicherung dieser Bedarfe.

(2) Keinen Anspruch auf Leistungen nach Abs. 1 haben Personen, die zur Zielgruppe von Leistungen nach dem Stmk. Grundversorgungsgesetz zählen.“

§ 5 StSHG:

„Einsatz der eigenen Mittel

(1) Hilfeleistungen gemäß § 13 sind nur soweit zu gewähren, als das Einkommen der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers nicht ausreicht, um die erforderliche Pflege und Betreuung zu sichern. Hilfeleistungen gemäß § 9 Abs. 2 lit. a und c sind nur soweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um die erforderliche Pflege und Betreuung zu sichern.

(1a) Nähere Bestimmungen zum Einkommensbegriff und zum Nachweis des Einkommens hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.

(1b) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, durch die Bedarfe gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 nicht ausreichend gesichert werden, sind nicht zu berücksichtigen.

(1c) Das Pflegegeld ist bei Zuerkennung von Hilfeleistungen gemäß § 9 Abs. 2 lit. a und b und § 13 zu berücksichtigen.

(2) Hilfeempfänger haben Ansprüche gegenüber Dritten zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar oder mit einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko verbunden ist. Keine Rechtsverfolgungspflicht besteht bei Ansprüchen gemäß § 947 ABGB, bei Schmerzengeldansprüchen sowie bei nichttitulierten Unterhaltsansprüchen des Hilfeempfängers.

(3) Zum verwertbaren Vermögen gehören nicht jene Sachen, die zur persönlichen Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Befriedigung allgemein anerkannter kultureller Bedürfnisse dienen.

(4) Hat der Hilfeempfänger Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder zumutbar ist, kann im Zuerkennungsbescheid oder in einem getrennten Verfahren die Sicherstellung des Ersatzanspruches verfügt werden.“

§ 13 StSHG

„Unterbringung in stationären Einrichtungen

(1) Pflegebedürftige Personen, die ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung. Bei Personen, die zumindest Pflegegeld der Stufe 4 beziehen, ist das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen anzunehmen. Bei Personen, die nach den pflegegeldrechtlichen Bestimmungen ein Pflegegeld der Stufe 1 bis 3 oder von einem anderen Staat beziehen oder bei denen das Verfahren der Pflegegeldeinstufung noch nicht abgeschlossen ist, ist die tatsächliche Notwendigkeit der Unterbringung sowie der Pflege- und Betreuungserfordernisse durch ein amtsärztliches und/oder pflegerisches und/oder sozialarbeiterisches Gutachten zu bestätigen.

(2) Hilfeempfänger dürfen nur Einrichtungen in Anspruch nehmen, die von der Landesregierung gemäß § 13a anerkannt sind.

(3) Wird einer Hilfeempfängerin/einem Hilfeempfänger, die/der über kein eigenes Einkommen verfügt, Hilfe gemäß Abs. 1 gewährt, so gebührt ihr/ihm, insbesondere zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse, ein Taschengeld in Höhe von € 115,80. Das Taschengeld gebührt in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe.

(4) Wird einem Hilfeempfänger, der über eigenes Einkommen verfügt, Hilfe gemäß Abs. 1 gewährt, so haben ihm 20 % des eigenen Einkommens und Sonderzahlungen, die mit einem Pensionsbezug im Zusammenhang stehen, als Taschengeld zu verbleiben.

(5) Die dem Hilfeempfänger zuerkannten Kosten/Restkosten sind vom Sozialhilfeträger direkt mit der Einrichtung zu verrechnen.

(6) Ist zum Zeitpunkt des Todes der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers ein Verfahren auf Gewährung von Leistungen gemäß Abs. 1 noch nicht abgeschlossen, so ist der Rechtsträger der stationären Einrichtung, in der die Hilfeempfängerin/der Hilfeempfänger untergebracht war, auf Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Der Antrag ist binnen drei Monaten nach dem Tod der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers zu stellen.“

§ 1 StSHG-DVO:

„Einkommen

Zum Einkommen zählen insbesondere:

1. Folgende Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 1988/400, in der Fassung BGBl. I Nr. 2010/111 (im Folgenden: Einkommensteuergesetz):

a)Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft;

b)Einkünfte aus selbständiger Arbeit;

c)Einkünfte aus Gewerbebetrieb;

d)Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit;

e)Einkünfte aus Kapitalvermögen;

f)Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung;

g)Sonstige Einkünfte gemäß § 29 Einkommensteuergesetz;

2. Wochengeld;

3. Kinderbetreuungsgeld;

4. Arbeitslosengeld;

5. Notstandshilfe;

6. Pensionsvorschuss;

7. erhaltene Unterhaltszahlungen;

8. Sonderzahlungen;

9. Wohnbeihilfe.“

§ 2 StSHG-DVO:

„Einkommensermittlung

(1) Vom Einkommen gemäß § 1 sind die auf die Einkünfte gemäß § 1 Z 1 entfallende Einkommensteuer gemäß § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz – bereinigt durch die steuerrechtlichen Begünstigungen (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge nach §§ 104 und 105 Einkommensteuergesetz) vor Abzug der Absetzbeträge (allgemeiner Absetzbetrag, Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Arbeitnehmer- und Grenzgängerabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag) – sowie die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.

(2) Bei regelmäßig anfallendem Einkommen ist das Jahresnettoeinkommen zu ermitteln. Dieses ist – unter Berücksichtigung allfälliger Sonderzahlungen – durch 12 zu dividieren, um das monatliche Nettoeinkommen zu berechnen. Bei einem nicht regelmäßig anfallenden Einkommen ist das tatsächlich zufließende Einkommen heranzuziehen.“

§ 3 StSHG-DVO:

„Nachweise

(1) Nachweise über Einkünfte aus der Vergangenheit sind bei der Ermittlung des Einkommens nur dann heranzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass diese Einkünfte auch in Zukunft anfallen.

(2) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1, die regelmäßig anfallen, ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, grundsätzlich der Einkommensteuerbescheid des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen. Bei allen Einkünften gemäß § 1 Z 2 bis 9 sind die entsprechenden Nachweise bzw. Bestätigungen der letzten drei Kalendermonate vorzulegen.

(3) Bei Einkünften gemäß § 1 Z 1 lit. a ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen. Hiefür ist der Einkommensteuerbescheid vorzulegen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen (§ 17 Einkommensteuergesetz) ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist. Liegt ein Einkommensteuerbescheid nicht vor, ist vom letztgültigen Einheitswertbescheid auszugehen. Als Einkünfte sind 45 % des Einheitswertes anzusetzen. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft gepachtet, so wird der jährliche Pachtzins in Abzug gebracht. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft verpachtet, so sind die erhaltenen Pachtzinse einkommenserhöhend zu berücksichtigen. EU-Förderungen sind den sonstigen Einkünften zuzurechnen.

(4) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 lit. b, c und f ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen. Hiefür ist der Einkommensteuerbescheid vorzulegen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen (§ 17 Einkommensteuergesetz) ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist.

(5) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 lit. d sind die Lohnzettel bzw. die Pensionsnachweise der letzten drei Kalendermonate vorzulegen.

(6) Ist gemäß § 2 Abs. 2 das tatsächlich zufließende Einkommen zu berücksichtigen oder kann glaubhaft gemacht werden, dass der Einkommensteuerbescheid unverschuldet nicht vorgelegt werden kann, sind alle Unterlagen vorzulegen, die geeignet sind, dieses Einkommen nachzuweisen.“

Im gegenständlichen Verfahren war die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführerin ihren Pflege- und Betreuungsbedarf ausreichend aus eigenen Mitteln beschaffen kann, wobei insbesondere auf die (mangelnde) Rechtswirksamkeit der mit Übergabsvertrag vom 27.05.2019 vereinbarten Leibrente einzugehen war.

Aufgrund des vereinbarten Ruhens des Verfahrens hinsichtlich der Löschungsklage gegen den Übergabsvertrag, war vom Landesverwaltungsgericht als Vorfrage zu beurteilen, ob dieser Übergabsvertrag rechtswirksam zustande gekommen ist oder nicht. Durch die beiden oben erwähnten Gutachten im zivilgerichtlichen Verfahren ist für das Landesverwaltungsgericht zweifelsfrei festgestellt, dass zum Zeitpunkt des Übergabsvertrages keine Geschäftsfähigkeit der Beschwerdeführerin gegeben war, wodurch dieser Übergabsvertrag absolut nichtig ist. Bei der Berechnung der Eigenleistung der Beschwerdeführerin ist somit nur die Pension von der Versicherungsanstalt für öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau sowie das Pflegegeld der Stufe 5 heranzuziehen und hat die mit dem nichtigen Übergabsvertrag vereinbarte Leibrente in Höhe von € 1000,00 außer Betracht zu bleiben.

Für die Eigenleistung sind nun 80 % der Pension iHv € 2.254,36 sowie der Pflegegeldanteil iHv € 920,60 heranzuziehen, wodurch sich ein Betrag von € 3.174,96 (insgesamt zwölfmal jährlich) errechnet. Dieser Betrag ist den Kosten für die Unterbringung im D gegenüberzustellen und ergibt sich somit eine erforderliche Leistung des Sozialhilfeträgers ab 16.03.2022 iHv € 1.272,56.

Für den Zeitraum 01.12.2022 bis 31.12.2022 ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin am 14.12.2022 den Verkehrswert Ihrer Wohnung iHv € 400.000,00 von Herrn G erhalten hat und dieser Betrag somit der Beschwerdeführerin im Monat Dezember zugeflossen und dadurch als Einkommen zu betrachten ist, weshalb eine Hilfsbedürftigkeit im Dezember 2022 nicht gegeben ist.

Aus den genannten Gründen war der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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