LVwG ST LVwG 42.10-8585/2022

LVwG 42.10-8585/2022Tribunal Administrativo Regional26 de abr. de 2023

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Regest

Keine Zustellung der Führerschein-Scheckkarte, vorläufiger Führerschein, Bestehen der Lenkberechtigung, kein Lenken ohne Lenkberechtigung, Führerscheingesetz

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 42.10-8585/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.42.10.8585.2022.

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin HR Dr. Clement über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am *****, Hstraße, T, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 24.10.2022, GZ: 11.1-647/2022,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde

Folge gegeben

und der angefochtene Bescheid behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2022 wurde die erteilte Lenkberechtigung vom 25.08.2022 für die Klassen C, CE, C1 und C1E ab Zustellung des Bescheides für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung gemäß § 24 Abs 4 iVm § 25 Abs 2 FSG entzogen. Gemäß § 13 Abs 6 FSG sei der Führerschein zwecks Eintragung der entzogenen Klassen zur Neuausstellung innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft vorzulegen. Die Lenkberechtigung bleibe hinsichtlich der Klassen AM, B und F weiter gültig. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde im Interesse des öffentlichen Wohles ausgeschlossen.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die vorgeschriebene ärztliche Führerscheinuntersuchung für die Gruppe 2 ordnungsgemäß bei Dr. Altenaichinger am 25.11.2021 durchgeführt worden sei. Im ärztlichen Befund sei die Einäugigkeit angeführt. Dieser Befund sei im Zuge der Anmeldung bei der auszubildenden Fahrschule abzugeben gewesen. Die theoretische und praktische Ausbildung sowie alle erforderlichen Prüfungen seien positiv absolviert worden (unter anderem auch jene für Berufskraftfahrer C95 beim Land Steiermark am 02.09.2022). Durch den Entzug entstünden neben dem finanziellen Schaden (Ausbildungskosten der Fahrschule, zusätzlich finanzierte Ausbildungsfahrten, Gebühren, Urlaubstage, Fahrtkosten für die Prüfung usw.) aufgrund der ohnehin schon belastenden Gesamtsituation ein massiver psychischer Leidensdruck. Kurios sei, dass laut Bescheid die Klasse F mit Anhänger (mehrere Tonnen) weiterhin zulässig wäre. Es wird die Aufhebung der Sperre Führerscheingruppe 2 begehrt und die Erteilung der Führerscheingruppe 2 (C1 für die Feuerwehr) mit Sondergenehmigung bzw. jährlicher Überprüfungsfahrt auf Eigenkosten.

Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde ein ärztliches Gutachten hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken der verfahrensgegenständlichen Klassen der Gruppe 2 eingeholt, insbesondere zur Frage, ob eine Änderung des Gesundheitszustandes seit Erteilung der Lenkberechtigung eingetreten ist.

Am 17.03.2023 erstattete die Amtssachverständige Dr. C D mit der Ergänzung am 07.04.2023 folgendes Gutachten:

„Amtsärztliches Gutachten

Befund

Es galt Befund und Gutachten zur Frage zu erstatten, ob der Beschwerdeführer derzeit gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheinklassen C, CE, C1 und C1E uneingeschränkt geeignet ist.

Aktenlage

2019:

Führerscheinantrag L17

04/2019:

ärztliche Untersuchung nach § 8 FSG, Dr. E F, Einäugigkeit, Zuweisung zum Amtsarzt.

05/2019:

augenärztlicher Befund Dr. G H, FA für Augenheilkunde und Optometrie,

Optikushypoplasie links, schlechte Sehleistung, rechts 100 % Sehleistung, keine progrediente Augenerkrankung, für Gruppe 1 geeignet.

05/2019:

amtsärztliches Gutachten, bedingte Eignung für einen Zeitraum von 5 Jahren, augenfachärztliche Stellungnahme in 5 Jahren wegen Hyperopie, Astigmatismus, Optikushypoplasie links, funktionelle Einäugigkeit links, Strabismus.

11/2021:

Ärztliche Untersuchung nach §8 FSG, angeborene Einäugigkeit links, geeignet

12/2021:

Führerscheinantrag für die Führerscheinklassen C, CE, BE, C1, C1E, F

08/2022:

positive Absolvierung der Fahrprüfung

10/2022:

amtsärztliche Untersuchung

09/2022:

augenfachärztlicher Befund, Dr. G H, FA für Augenheilkunde und Optometrie,

10/2022:

augenfachärztlicher Befund: Dr. G H, FA für Augenheilkunde und Optometrie, rechts Sehleistung 100 %, links Visus Handbewegungen

10/2022:

Amtsärztliches Gutachten nach § 8 FSG, für Gruppe 2 nicht geeignet, für Gruppe1geeignet.

Verkehrsanamnese

Herr A B fährt jeden Tag mit dem PKW 120 km zur Arbeit, zusätzliche Fahrten in der Freizeit, bisher keine Verkehrsauffälligkeiten, er sei bereits mit einem LKW nach dem Erwerb der Lenkberechtigung für 3 Monate ohne Auffälligkeiten gefahren.

Sozialanamnese

Der Beschwerdeführer ist Produktentwickler für feuerfeste Produkte, hat eine Lehre im Bereich Maschinenbau abgeschlossen. Freizeit: Feuerwehr, Musik, Trachtenverein.

Medizinische Anamnese

Seit Geburt bestehende Optikushypoplasie links.

Ha. Untersuchungsbefund

Medikamente

0

Allergie

keine bekannt

Alkohol

negiert

Drogen

negiert

Nikotin

negiert

Operationen

negiert

20-jähriger Mann in gutem Allgemeinzustand und gutem Ernährungszustand, 173 cm, 80 kg.

Haut/Schleimhäute

gut durchblutet, unauffällig

Kopf/Hals

grob klinisch unauffällig

Augen/Sehvermögen

siehe Augenfacharztbefund

Hörvermögen

bds. uneingeschränkt

Herz/Lunge

grob klinisch unauffällig

Bewegungs- und Stützapparat

die Gelenke altersentsprechend aktiv und passiv frei beweglich

neurologischer Status

kein Tremor, keine Koordinationsstörungen, keine neurologischen Defizite oder Sensibilitätsstörungen erhebbar

Psyche

der Beschwerdeführer ist allseits orientiert, situativ angepasst, im

Untersuchungsgang kooperativ, einsichtig bezüglich der angeborenen

Augenerkrankung, jedoch Unverständnis gegenüber dem Vorgehen

der Behörde.

Eingesehene Befund

Augenärztlicher Befund, Dr. G H, FA für Augenheilkunde und Optometrie, 4.10.2022

Zusammenfassung und Procedere: Die Gesichtsfelduntersuchung war unauffällig. Herr A B ist bei mir seit Jahren in Kontrolle. Links besteht seit Jahren, seit Geburt, eine Sehschwäche, rechts ist das Auge völlig gesund und eine Verschlechterung ist nicht zu erwarten. Derzeit ist die Sehleistung rechts 100 %, gleich wie immer bisher.

Visus s.c.: rechts: Visus 1.0; linkes Auge: Visus Handbewegungen.

Tension: 14/14 mmHg

Diagnosen: Hyperopie, Astigmatismus, Optikushypoplasie, funktionelle Einäugigkeit, Strabismus, De Morsier Syndrom.

Augenärztlicher Befund, Dr. G H, FA für Augenheilkunde und Optometrie, 26.09.2022

Zusammenfassung und Procedere: Herr A B ist bei mir seit Jahren in Kontrolle. Links besteht seit Jahren, seit Geburt, eine Sehschwäche, rechts ist das Auge völlig gesund und eine Verschlechterung ist nicht zu erwarten. Derzeit ist die Sehleistung rechts 100 %, gleich wie immer bisher.

Visus s.c.: rechts: Visus 1.0; linkes Auge: Visus Handbewegungen.

Tension: 14/14 mmHg

Fundus: zentraler Fundus (Makula und Sehnerv) unauffällig, zentraler Fundus und mittlere Peripherie unauffällig, Makula unauffällig, N.opicus: C7D-Ratio 0,3 beidseits

Diagnosen: Opticushypoplasie links, funktionelle Einäugigkeit

Amtsärztliches Gutachten

Es galt Befund und Gutachten zu erstatten, ob der Beschwerdeführer derzeit gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheinklassen C, CE, C1 und C1E uneingeschränkt geeignet ist.

Aus dem Akt ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 einen Führerscheinantrag für die Führerscheinklasse B stellte. Das ärztliche Gutachten nach §8 FSG deckte eine Einäugigkeit auf und es erfolgte in weiterer Folge die Zuweisung zum Amtsarzt. Unter Berücksichtigung des amtsärztlichen Gutachtens vom 8.5.2019 wurde mit der Niederschrift der BH Liezen vom 8.5.2019 die Lenkberechtigung für einen Zeitraum von 5 Jahren befristet erteilt unter der Auflage, im Rahmen der Nachuntersuchung eine augenfachärztliche Stellungnahme vorzulegen. Dies wurde im Wesentlichen mit einer Weitsichtigkeit, einer Hornhautverkrümmung, einer angeborenen Unterentwicklung des Sehnervs und damit verbundener funktioneller Einäugigkeit begründet.

Im Dezember 2021 stellt der Beschwerdeführer einen Antrag für die Ausdehnung auf die Führerscheinklassen C1, C, BE, C1E, CE und F.

Die ärztliche Untersuchung nach § 8 FSG wurde am 25.11.2021 vom sachverständigen Arzt durchgeführt. Die funktionelle Einäugigkeit wurde im Untersuchungsblatt dokumentiert. Eine Zuweisung zum Amtsarzt erfolgte nicht. In weiterer Folge besuchte Herr A B die Fahrschule und legte die Fahrprüfung erfolgreich ab. Im August 2022 wurde ein vorläufiger Führerschein ausgestellt. Im Rahmen der Ausstellung fiel die zeitliche Befristung der Lenkberechtigung für die Führerscheinklasse B auf, woraufhin der Beschwerdeführer sich einer neuerlichen amtsärztlichen Untersuchung unterzog. Diese erfolgte im Oktober 2022 und mit dem Gutachten nach § 8 FSG vom 13.10.2022 wurde dem Beschwerdeführer keine gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ der Führerscheingruppe 2 attestiert. Mit dem Bescheid der BH Liezen vom 24.10.2022 wurde daraufhin die Lenkberechtigung für die Führerscheinklassen C, CE, C1 und C1E für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen.

Bei der ha. durchgeführten Untersuchung konnte bis auf die bereits bekannte funktionelle Einäugigkeit, hervorgerufen durch eine Unterentwicklung des Sehnervs im Bereich des linken Auges keine weiteren körperlichen oder geistigen Leiden festgestellt werden. Der zur Gutachtenerstellung vorliegende Augenfacharztbefund attestiert dem Beschwerdeführer eine 100%-ige Sehleistung im Bereich des rechten Auges. Dem linken Auge kommt hinsichtlich der Sehfähigkeit eine sehr eingeschränkte Funktion zu. Es werden nur Handbewegungen wahrgenommen.

Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass aus ha. Sicht Herr A B, geb. am *****, derzeit gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheinklassen C, CE, C1 und C1E nicht geeignet ist.

Begründung

Der Beschwerdeführer erreicht die, für das Lenken von KFZ der Gruppe 2 erforderliche Sehschärfe, nicht. Eine Besserung durch das Tragen eines Sehbehelfs ist nicht möglich.“

„Ergänzend zum ha. Gutachten vom 17.03.2023 kann festgehalten werden, dass die Sehbeeinträchtigung des linken Auges bei Herrn A B seit Kindheit besteht und auch bei der ärztlichen Untersuchung nach dem Führerscheingesetz am 25.11.2021 vom untersuchenden Arzt so dokumentiert wurde.

Seit der damaligen Untersuchung bis zur ha. Untersuchung ist keine Verschlechterung des Sehvermögens eingetreten.“

Das Gutachten wurde den Parteien zum Parteiengehör übermittelt.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der öffentlichen, mündlichen Verhandlung vom 24.04.2023, wird nachfolgender Sachverhalt festgestellt:

Beim Beschwerdeführer besteht seit Geburt eine Opticushypoplasie. Es besteht somit eine funktionelle Einäugigkeit. Am rechten Auge ist eine Sehleistung von 100 Prozent unverändert vorhanden. Im Jahr 2019 beantragte der Beschwerdeführer eine Lenkberechtigung der Klasse B. Aufgrund der ärztlichen Untersuchung und der Zuweisung zum Amtsarzt durch Dr. E F attestierte die Amtsärztin Dr. I J am 08.05.2019 eine bedingte Eignung auf einen Zeitraum von fünf Jahren zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse AM und B, unter der Auflage einer augenfachärztlichen Stellungnahme/Kontrolluntersuchung alle fünf Jahre.

Am 13.12.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausdehnung der Lenkberechtigung auf die Klassen C1, C, BE, C1E, CE, F. Eine Zuweisung zum Amtsarzt erfolgte anlässlich der ärztlichen Untersuchung nach § 8 FSG durch den Distriktsarzt MR Dr. K L diesmal nicht, obwohl als Auffälligkeit die angeborene Einäugigkeit links im Formular angeführt ist. Der Beschwerdeführer absolvierte die Ausbildung und hat die praktische Fahrprüfung am 04.08.2022 bzw. 25.08.2022 bestanden. Dem Beschwerdeführer wurde daher vom Fahrprüfer die vorläufige Lenkberechtigung am 04.08.2022 und 25.08.2022 für die beantragten Klassen ausgehändigt. Am 02.9.2022 absolvierte der Beschwerdeführer noch die Prüfung für C95. Bei der Behörde wollte er im September 2022 gleichzeitig, um Kosten für die Neuausstellung eines Führerscheins zu vermeiden, den Führerschein für die Klasse B unbefristet. Deshalb wurde er vom Bürgerservice zum Amtsarzt geschickt, wo er am 13.10.2022 war und wurde die Nichteignung für Gruppe 2 attestiert.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich nachvollziehbar und schlüssig aus dem eingeholten Gutachten der ärztlichen Sachverständigen Dr. C D. Diese stützt sich auf die im Akt erliegenden augenärztlichen Fachbefunde Dr. G H, vom 04.10.2022 und 26.09.2022, sowie auch der ärztlichen Untersuchung aufgrund des Führerscheinantrages für die Lenkberechtigung der Klasse B im Jahr 2019. Aus dem Schreiben vom 09.11.2022 der Bezirkshauptmannschaft Liezen ergibt sich weiters schlüssig, dass der Beschwerdeführer die theoretische und praktische Prüfung im August 2022 absolviert hat und ein vorläufiger Führerschein ausgestellt worden ist. Erst danach wurde im Bürgerservice festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht zum Amtsarzt geschickt worden ist und ist erst am 13.10.2022 durch die Amtsärztin die Nichteignung festgestellt worden, somit nach Erteilung des vorläufigen Führerscheins im August 2022. Dies deckt sich auch mit den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes und der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung lauten wie folgt:

§ 13 FSG:

„(1) Mit der erfolgreichen Absolvierung der praktischen Fahrprüfung gilt die Lenkberechtigung unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7, des § 18 Abs. 2 fünfter Satz, der § 18a Abs. 1 und 2 jeweils vorletzter Satz und des § 20 Abs. 1 letzter Satz unter den gemäß § 5 Abs. 5 jeweils festgesetzten Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen als erteilt. Nach der Fahrprüfung hat der Fahrprüfer dem Kandidaten den vorläufigen Führerschein für die Klasse(n) auszuhändigen, für die er die praktische Fahrprüfung bestanden hat oder die er bereits besitzt. Für den Fall, dass der Kandidat zur praktischen Fahrprüfung für die Klasse B mit einem Fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung antritt ohne dass dies der Behörde vorher mitgeteilt wurde, ist der vorläufige Führerschein nicht vom Fahrprüfer sondern von der Behörde auszuhändigen. Wurde die Lenkberechtigung unter einer Befristung, Beschränkung oder Auflage erteilt, kann der Kandidat binnen zwei Wochen nach Ablegung der praktischen Fahrprüfung beantragen, dass ein Feststellungsbescheid über die Erteilung der Lenkberechtigung erlassen wird. Dieser Antrag sowie die Erlassung des Feststellungsbescheides sind von Gebühren und Abgaben befreit.

(2) Der vorläufige Führerschein gilt bis zur Zustellung des Führerscheines, unbeschadet der Bestimmung des § 15 Abs. 1 jedoch längstens für die Dauer von vier Wochen ab Aushändigung und berechtigt zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die jeweilige Klasse innerhalb Österreichs. Die vierwöchige Frist kann nicht verlängert werden. Der vorläufige Führerschein ist nur in Verbindung mit einem gültigen, amtlichen Lichtbildausweis gültig.

(3) Der Fahrprüfer hat die Prüfungsergebnisse unverzüglich nach der Beendigung seiner täglichen Prüfertätigkeit, spätestens aber am nächsten Arbeitstag im Führerscheinregister einzutragen.

(4) Sobald der Führerscheinwerber sämtliche auf dem Kostenblatt angeführten Gebühren ordnungsgemäß entrichtet hat, hat die Behörde die Herstellung eines Führerscheines zu veranlassen. Gegen Bezahlung der zusätzlichen Kosten kann eine bevorzugte Produktion des Führerscheines veranlasst werden. In den Führerschein sind die Daten zur Person des Führerscheinbesitzers, die erteilten Lenkberechtigungsklassen oder sonstige Berechtigungen, etwaige Befristungen, Einschränkungen der Lenkberechtigung, Auflagen sowie sonstige administrative Angaben einzutragen. Der Produzent des Führerscheines hat diesen an die vom Antragsteller angegebene Adresse zu senden. Im Fall der Ausdehnung auf andere Klassen und der Erteilung der Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 ist der Führerschein an die die Lenkberechtigung erteilende Behörde zu senden, es sei denn, der bisherige Führerschein wurde bis zum Zeitpunkt der Erteilung des Produktionsauftrages bei der Behörde abgeliefert. Erfolgt die Zustellung an die Behörde, ist der Führerschein gegen die Ablieferung des bisherigen Führerscheines auszuhändigen. Weitere Führerscheine für die gemäß Abs. 1 zweiter Satz erteilte Lenkberechtigung dürfen nur in den in § 15 genannten Fällen ausgestellt werden.

(5) In den vorläufigen Führerschein ist jede gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 oder 3 oder aus anderen Gründen ausgesprochene Befristung, Beschränkung der Lenkberechtigung sowie die Vorschreibung etwaiger Auflagen einzutragen. Bei Erteilung der Lenkberechtigung für eine weitere Fahrzeugklasse (Ausdehnung der Lenkberechtigung) oder bei Eintragung nachträglich ausgesprochener Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen ist der Führerschein der Behörde zwecks Neuausstellung abzuliefern. Für die Durchführung weiterer Ergänzungen, wie etwa Änderung des Namens oder des Wohnsitzes, ist von der Behörde auf Antrag unter Vorlage der erforderlichen Dokumente die Herstellung eines neuen Führerscheines zu veranlassen.

(6) Anlässlich jeder erforderlichen Änderung der Eintragungen des Führerscheines ist ein neuer Führerschein auszustellen. Der Führerscheinbesitzer hat zu erklären:

1. dass er den bisherigen Führerschein vorerst behalten möchte; diesfalls ist ein vorläufiger Führerschein nicht auszustellen, der neue Führerschein an die Behörde zuzustellen und gegen Ablieferung des bisherigen Führerscheines auszufolgen oder

2. dass er die Zustellung des Führerscheines an die von ihm angegebene Adresse wünscht; diesfalls ist dem Führerscheinbesitzer ein vorläufiger Führerschein auszustellen und er hat spätestens bis zur Erteilung des Produktionsauftrages des neuen Führerscheines seinen bisherigen Führerschein bei der Behörde abzuliefern.

Liegt die vom Führerscheinbesitzer angegebene Adresse nicht in Österreich, so ist der Führerschein der Behörde zuzusenden. Diese hat auf geeignete Art und Weise, etwa im Wege der ausländischen Vertretung des jeweiligen Staates, dafür zu sorgen, dass der Antragsteller in den Besitz des Führerscheines kommt.

(7) Bei Lehrlingen für den Beruf „Berufskraftfahrer“, die gemäß § 6 Abs. 5 Z 3 die praktische Fahrprüfung für die Klasse C vor dem vollendeten 18. Lebensjahr ablegen, gilt die Lenkberechtigung nicht mit bestandener Fahrprüfung als erteilt, sondern darf erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres erteilt werden. Diesfalls hat der Führerscheinwerber den Führerschein bei der Behörde abzuholen.

(8) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung festzusetzen:

1. die Form und den Inhalt des Führerscheines und des vorläufigen Führerscheines,

2. die Zahlencodes für Eintragungen betreffend den Umfang und die Gültigkeit der Lenkberechtigung,

3. allenfalls in den Führerschein und den vorläufigen Führerschein einzutragende zusätzliche Angaben,

4. die Fälschungssicherheitsmerkmale des Führerscheines und

5. die Vorgangsweise bei der Ausstellung des Führerscheines und des vorläufigen Führerscheines.“

§ 24 FSG:

„(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

(2) Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E) zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

1a. wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(3a) …

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(5) ...“

§ 8 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung:

„(1) Wird der in § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a geforderte Visus von Lenkern von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nur mit Korrektur erreicht, so ist die Verwendung eines entsprechenden Sehbehelfes beim Lenken eines Kraftfahrzeuges vorzuschreiben. Lochbrillen (stenopäische Brillen) dürfen nicht verwendet werden und Zylindergläser dürfen nicht kreisrund sein.

(2) Wird der in § 7 Abs. 2 Z 1 lit. b geforderte Visus von Lenkern von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 nur mit Korrektur erreicht, so gilt die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen als gegeben, wenn auf Grund der bisherigen Verwendung von Sehbehelfen keine Bedenken bestehen und

1. die Gläserstärke nicht mehr als +8 oder -8 Dioptrien sphärisches Äquivalent und ± 2 Dioptrien zylindrisch beträgt und die Korrekturdifferenz nicht mehr als 2 Dioptrien sphärisches Äquivalent zwischen den beiden Augen beträgt oder

2. eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme vorliegt, die den für das Lenken von Kraftfahrzeugen notwendigen Visus bestätigt oder

3. der erforderliche Visus mittels Kontaktlinsen erreicht wird.

Lochbrillen (stenopäische Brillen) dürfen nicht verwendet werden und Zylindergläser dürfen nicht kreisrund sein.

(3) Werden die Anforderungen an das Gesichtsfeld nicht erfüllt, darf eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 in Ausnahmefällen aufgrund einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren erteilt oder belassen werden. Erforderlichenfalls muss durch eine Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit und/oder eine Beobachtungsfahrt festgestellt werden, ob das mangelhafte Sehvermögen ausreichend kompensiert werden kann. Ergibt die fachärztliche Untersuchung ein Gesichtsfeld eines Auges, das in dem in § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a angeführten Bereich Defekte aufweist, so sind (zusätzlich zur fünfjährigen Befristung der Lenkberechtigung) die Bestimmungen des Abs. 4 über das Fehlen eines Auges und die funktionelle Einäugigkeit anzuwenden. Ergibt die fachärztliche Untersuchung nicht überlappende Defekte der Gesichtsfelder beider Augen in dem in § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a angeführten Bereich, so gelten (zusätzlich zur fünfjährigen Befristung der Lenkberechtigung) die in Abs. 4 angeführten Voraussetzungen mit Ausnahme der Bestimmungen über das Gesichtsfeld (§ 7 Abs. 2 Z 2) für beide Augen. Weisen die Gesichtsfelder beider Augen überlappende Defekte auf, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 darf in keinem Fall einer Gesichtsfeldeinschränkung erteilt oder belassen werden.

(4) Fehlt ein Auge oder ist eine funktionelle Einäugigkeit gegeben, so kann eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden, wenn durch eine fachärztliche Stellungnahme bestätigt wird, dass beim normal sehenden Auge kein im § 7 Abs. 2 Z 2, 3 und 4 angeführtes mangelhaftes Sehvermögen und der in § 7 Abs. 2 Z 1 genannte Visus ohne oder mit Korrektur vorhanden ist. Eine Lenkberechtigung für die Gruppe 2 darf jedenfalls nur erteilt oder belassen werden, wenn der in § 7 Abs. 2 Z 1 lit. b genannte Visus auf beiden Augen erreicht wird. Eventuelle Anzeichen bei beginnender Erkrankung des sehenden Auges müssen dahingehend beurteilt werden, in welchem Zeitraum eine augenärztliche Kontrolluntersuchung erforderlich ist; die Eignung kann nur für diesen Zeitraum angenommen werden. Bei der Festsetzung des Zeitraumes ist auch auf die Ursache und den Zeitpunkt des Verlustes oder der Blindheit des einen Auges Bedacht zu nehmen. Erforderlichenfalls muss durch eine Beobachtungsfahrt oder eine Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit festgestellt werden, ob der Verlust eines Auges ausreichend kompensiert werden kann. Für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Eintritt der Einäugigkeit darf jedenfalls keine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden. Beim Lenken von Kraftfahrzeugen ohne Windschutzscheiben oder mit Windschutzscheiben, deren oberer Rand nicht höher liegt als die Augen des Lenkers, ist ein Augenschutz zu verwenden.

(5) Im Falle des Doppeltsehens ist die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme gegeben, unter der Auflage der Verwendung einer entsprechenden optischen Vorrichtung wie schwarzes Glas, Mattglas usw., die die Sicht eines Auges ausschaltet. Die Lenkberechtigung für die Gruppe 1 darf für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren erteilt werden und überdies sind in diesem Fall die Bestimmungen des Abs. 4 über das Fehlen eines Auges und die funktionelle Einäugigkeit anzuwenden. Eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 darf weder erteilt noch belassen werden.

(6) Personen mit einer fortschreitenden Augenkrankheit kann eine Lenkberechtigung befristet und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen erteilt oder belassen werden. Die Auflage kann aufgehoben werden, sobald sich die Erkrankung oder Behinderung stabilisiert hat.

(7) Ergibt die fachärztliche Untersuchung einen Verdacht auf andere Augenerkrankungen, die das sichere Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken würden, so kann in Ausnahmefällen auf Grund einer erfolgreichen Beobachtungsfahrt eine befristete Lenkberechtigung erteilt werden.

(8) Bei Vorliegen von Augenzittern (Nystagmus) ist auch bei Erbringen der geforderten Sehschärfe eine fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 bestätigt. Eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 darf weder erteilt noch belassen werden.“

Gemäß § 13 Abs 1 FSG gilt mit der erfolgreichen Absolvierung der praktischen Fahrprüfung die Lenkberechtigung als erteilt.

Die Erlassung eines Bescheides gemäß § 62 AVG setzt voraus, dass die betreffende Erledigung der Partei entweder mündlich verkündet oder zugestellt wird. Ein Bescheid gilt daher nur dann als erlassen, wenn er in der vorgeschriebenen Weise nach außen mitgeteilt wird. Diesbezüglich findet sich im Führerscheingesetz in § 13 eine spezielle Vorschrift. Der Fahrprüfer als sogenannter verlängerter Arm der Behörde händigt dem Kandidaten den vorläufigen Führerschein aus. Sobald der Führerscheinwerber sämtliche auf dem Kostenblatt angeführten Gebühren entrichtet hat, hat die Behörde die Herstellung des Führerscheins zu veranlassen. Die Wirksamkeit der Lenkberechtigung tritt somit sofort ein. Der Beschwerdeführer war somit zum Zeitpunkt der erfolgreichen Absolvierung seiner praktischen Fahrprüfung am 25.08.2022 im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung der von ihm beantragten Klassen.

Gemäß § 13 Abs 2 FSG gilt der vorläufige Führerschein bis zur Zustellung des Führerscheins, längstens für die Dauer von vier Wochen ab Aushändigung. Da die Lenkberechtigung weiterhin besteht, liegt kein Lenken ohne Lenkberechtigung vor (Anm. 2 Art zu § 13 Abs 2 FSG, Nedbal-Bures/Pürstel, 7. Aufl.). Im Erlass BMVIT 171.304/0002-IV/ST1/2015 ist zu § 13 Abs 2 FSG folgendes ausgeführt: „Im Fall des Lenkens eines Kraftfahrzeuges mit abgelaufenem vorläufigen Führerschein ist keine Bestrafung gemäß § 1 Abs 3 FSG vorzunehmen, sondern bloß gemäß § 14 Abs 1 FSG. Durch das Ablaufen des vorläufigen Führerscheines bleibt die Lenkberechtigung aufrecht.“

Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, diese von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen. Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung setzt somit die Änderung von für die Beurteilung der geistigen oder körperlichen Eignung des Inhabers einer Lenkberechtigung entscheidenden Umständen seit Erteilung der Lenkberechtigung voraus (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes 20.04.2004, 2003/11/0189, 16.04.2009, 2009/11/0020 u.a.). So ist auch ein Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs 4 FSG nur dann zulässig, wenn Grund zur Annahme besteht, dass seit der Erteilung der Lenkberechtigung eine der für die Erteilung maßgeblichen Eignungsvoraussetzungen weggefallen ist. Umstände hingegen, die vor dem Zeitpunkt der Erteilung der Lenkberechtigung lagen, sind nicht geeignet, begründete Bedenken im Sinne des § 24 Abs 4 FSG hervorzurufen (VwGH 27.01.2015, 2013/11/0152 und VwGH 17.10.2006, 2003/11/0302).

Im vorliegenden Fall liegt die Einäugigkeit des Beschwerdeführers unverändert seit seiner Geburt vor und war dies auch zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins der Klasse B, bei welcher die Behörde bereits Kenntnis von der Einäugigkeit des Beschwerdeführers hatte, der Fall. An diesen körperlichen Voraussetzungen des Beschwerdeführers hat sich auch seit Antrag auf Erweiterung der Führerscheinklassen vom 13.12.2021 nichts geändert und liegt der Gesundheitszustand unverändert bis dato vor.

Das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung war mit Aushändigung des vorläufigen Führerscheins vom 25.08.2022 abgeschlossen. Es folgt daher aus der Rechtskraft der Erteilung der Lenkberechtigung, dass nur als Folge einer Wiederaufnahme des Erteilungsverfahrens diese allenfalls entzogen und eingeschränkt werden könnte (VwGH 17.12.2002, 2001/11/0051 u.a.). Die Entziehung der am 25.08.2022 unter GZ: ****** erteilten Lenkberechtigung für die Klassen C, CE, C1 und C1E für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung ist daher auf Grundlage des § 24 FSG als rechtswidrig zu beurteilen und war daher der angefochtene Bescheid zu beheben.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.

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