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LVwG 42.15-1067/2023•LVwG ST LVwG 42.15-1067/2023
LVwG 42.15-1067/2023Tribunal Administrativo Regional18 de abr. de 2023
Anordnung einer Nachschulung, schwerer Verstoß, Nichtbekämpfung der Verwaltungsstrafe, Rechtsunkenntnis über die Rechtsfolgen für die Lenkberechtigung, Rechtskraft, Führerscheingesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin HR Dr. Merl über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ****, Bgasse, H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 23.02.2023, GZ: BHHF-11.1-82/2023-2,
z u R e c h t e r k a n n t:
I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet
a b g e w i e s e n,
dass die viermonatige Frist zur Absolvierung der Nachschulung ab der Zustellung dieser Entscheidung zu laufen beginnt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer als Besitzer eines Probeführerscheins für die Klassen AM, A1, B, und F gemäß § 4 Abs 3 FSG dazu verpflichtet, sich innerhalb von vier Monaten einer Nachschulung zu unterziehen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass sich dadurch die Probezeit bis 27.10.2025 verlängert. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichtbefolgung dieser Anordnung binnen vier Monaten bzw. im Falle der Unterlassung der Mitarbeit bei der Nachschulung die Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs 3 FSG bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen sei.
Als schweren Verstoß im Sinne des § 4 Abs 3 FSG wertete die belangte Behörde dabei eine Übertretung des § 102 Abs 3 fünfter Satz Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), das ist das Hantieren mit dem Mobiltelefon während des Lenkens eines PKW mit dem Kennzeichen ***** am 03.02.2023 in Hdorf, B 54, für welches der Beschwerdeführer mit einem an Ort und Stelle ausgestellten Organmandat rechtskräftig bestraft worden sei.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde in welcher der bekämpfte Bescheid auch mit der bezughabenden Geschäftszahl bezeichnet wurde, wird der Vorfall vom 03.02.2023 bestritten und ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sein Mobiltelefon damals seit Beginn der Fahrt fertig eingestellt als Navigationsgerät in seiner Handyhalterung befestigt verwendet, wobei das Ziel zum Zeitpunkt der Anhaltung durch die Polizeibeamten schon eingegeben war. Er habe bloß unmittelbar bevor er von den Polizisten aufgehalten wurde eine Hand an der Handyhalterung gehabt um auf die aktuelle Route zu schauen. Er habe sich im Zeitpunkt der Beanstandung eingeschüchtert gefühlt und nur aus diesem Grund an Ort und Stelle das Organmandat bezahlt. Er beantrage daher die Anzeige fallen zu lassen.
Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes ist von nachstehendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:
Der Beschwerdeführer, geb. am ****, hat die Lenkberechtigung für die Klasse B im Rahmen einer vorgezogenen Lenkberechtigung (L 17) erworben, wobei er zum Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung am 02.11.2020 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (18. Geburtstag am 27.10.2021). Da in diesen Fällen die Probezeit jedenfalls bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres dauert, belief sich die ursprüngliche Probezeit bis 27.10.2024.
Am 03.02.2023, 10.55 Uhr, wurde der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen ***** auf der B 54-W Straße bei StrKm ***** im Zuge einer Nachfahrt angehalten, da er nach Wahrnehmung der beiden Polizeibeamten zuvor während der Fahrt mit seinem Handy hantierte und dieses in der rechten Hand hielt. Das an Ort und Stelle ausgestellte Organmandat in Höhe von € 50,00 wegen Übertretung des § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG, wurde vom Beschwerdeführer bezahlt und in weiterer Folge eine Mitteilung gemäß § 4 Abs 3 und § 4 Abs 7 FSG an die belangte Behörde erstattet. Diese erließ daraufhin ohne weitere Erhebungen den nunmehr bekämpften Bescheid vom 23.02.2023.
II.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt. Aus der im ersten Absatz der Beschwerde angegebenen Geschäftszahl ergibt sich eindeutig, dass sich die Beschwerde gegen den im FSG Verfahren erlassenen Bescheid richtet, auch wenn aus der Begründung hervorgeht, dass der Beschwerdeführer offenbar möchte, dass die zugrundeliegende Bestrafung wegen seines Verstoßes gegen das Handyverbot rückgängig gemacht wird. Dies wird vom Gericht dahingehend interpretiert, dass der Beschwerdeführer mit seinem Antrag, “die Anzeige fallen zu lassen“ offenbar meint, dass ein Wegfall der Bestrafung auch die nachfolgenden Konsequenzen für den Probeführerschein beseitigen könnte.
Da in der Beschwerde die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde und die Entscheidung im Übrigen, wie im Folgenden unter III ausgeführt, lediglich von der Beurteilung von Rechtsfragen abhängig ist, konnte von der Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht abgesehen werden.
III.Rechtliche Beurteilung:
Die einschlägigen Bestimmungen des FSG lauten wie folgt (Hervorhebungen durch das Landesverwaltungsgericht):
§ 4 Abs 1 FSG:
„Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)
Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von drei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.“
§ 4 Abs 3 FSG:
„Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)
Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Abs. 6 Z 2a kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.“
§ 4 Abs 6 Z 2a FSG:
„Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)
Als schwerer Verstoß gemäß Abs 3 gelten
Übertretungen des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967.“
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den Verstoß gegen das Kraftfahrgesetz (Telefonieren mit dem Handy während der Fahrt) am 03.02.2023 und somit noch während der Probezeit begangen, wobei bei diesem Tatbestand eine Nachschulung auch angeordnet werden darf wenn, wie im vorliegenden Fall, nur ein Organmandat ausgestellt wurde. Auf die Gründe, warum der Beschwerdeführer damals am 03.02.2023 das Organmandat bezahlt hat, obwohl er sich, wie nunmehr in der Beschwerde behauptet, unschuldig fühlt, kommt es im gegebenen Zusammenhang nicht an. Ebenfalls irrelevant ist, ob Personen, welche einen schweren Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen im Sinne von § 4 Abs 6 FSG begangen haben, die jeweilige Verwaltungsstrafe - wie in der Praxis häufig vorkommend und vermutlich auch im Falle des Beschwerdeführers so geschehen - aus Rechtsunkenntnis hinsichtlich der Rechtsfolgen für die Lenkberechtigung nicht weiter bekämpft haben. Entscheidend ist ausschließlich, ob die zugrundeliegende Bestrafung rechtskräftig ist. Ist dies der Fall, weil gegen eine Organstrafverfügung gar kein Rechtsmittel mehr zulässig ist (§ 50 Abs 6 VStG), kann eine nachträgliche Bestreitung des zugrundeliegenden Vorfalls im anschließenden Führerscheinverfahren nicht mehr aufgegriffen werden.
Liegt somit ein rechtskräftiger „schwerer Verstoß“ gegen eine der in § 4 Abs 6 FSG genannten Bestimmungen vor, ist die Behörde und in weiterer Folge auch das Verwaltungsgericht verpflichtet („ist“), eine Nachschulung anzuordnen bzw. diese Anordnung im Beschwerdeverfahren zu bestätigen und kann daher von dieser Maßnahme auch nicht im Toleranzweg abgesehen werden. Gleiches gilt für die weitere Konsequenz, nämlich für die Verlängerung der Probezeit um ein weiteres Jahr. Auch hier folgt diese Konsequenz unmittelbar aus dem oben fett gedruckten Gesetzestext des § 4 Abs 3 FSG, ohne dass den Behörden bzw. Verwaltungsgerichten hier ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre.
Da zum Zeitpunkt der Anordnung der Nachschulung mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 23.02.2023 die ursprünglich bis 27.10.2024 laufende Probezeit noch nicht abgelaufen war, hat die belangte Behörde zu Recht diese Probezeit nunmehr um ein weiteres Jahr, nämlich bis 27.10.2025, verlängert.
Die von der belangten Behörde mit vier Monaten bemessene Frist zur Absolvierung der Nachschulung erscheint angemessen. Da jedoch im bekämpften Bescheid nicht näher ausgeführt wurde, ab wann die viermonatige Frist zu laufen beginnt, wurde nunmehr unter Berücksichtigung der Dauer des Beschwerdeverfahrens klargestellt, dass dies ab der Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes gilt.
Aus den dargestellten Gründen war daher der angefochtene Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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