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LVwG 52.27-894/2023-4•LVwG ST LVwG 52.27-894/2023-4
LVwG 52.27-894/2023-4Tribunal Administrativo Regional13 de abr. de 2023
erstmalige Einziehung der Jagdkarte, Einziehungsdauer, wiederholte Übertretung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Marschall über die Beschwerde des Mag. A B, geb. ****, vertreten durch C D Rechtsanwälte GmbH, Hplatz, R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming, vom 16.02.2023, GZ: BHLI-22467/2016-64,
z u R e c h t e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
stattgegeben
und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als die Dauer der Einziehung mit zwölf Monaten festgelegt wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit angefochtenem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen, politische Expositur Gröbming, vom 16.02.2023, GZ: BHLI-22467/2016-64, wurde gemäß § 42 i.V.m. § 41 Abs. 1 lit. h des Steiermärkischen Jagdgesetzes (im Folgenden StJagdG) die Landesjagdkarte des nunmehrigen Beschwerdeführers, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Liezen (Duplikat ausgestellt am 07.10.2011) mit der Jagdkarten-Nummer *****, für die Dauer von drei Jahren und drei Monaten, beginnend mit Rechtskraft des Bescheides, eingezogen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 17.08.2022 gemäß § 77 i.V.m. § 50 Abs. 8 StJagdG, mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 17.08.2022 gemäß § 77 StJagdG i.V.m. § 2 Abs. 4 der Steiermärkischen Schwarzwildverordnung, mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 28.07.2021 gemäß § 77 i.V.m. § 50 Abs. 5 des StJagdG sowie mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 28.07.2021 gemäß § 77 i.V.m. § 50 Abs. 7 des StJagdG verurteilt worden wäre. Es lägen gegen den Beschwerdeführer sohin vier rechtskräftige Übertretungen nach dem StJagdG vor, wobei der Beschwerdeführer wiederholt gegen die Bestimmungen des StJagdG verstoßen habe. Unter näheren Ausführungen zu den einzelnen Übertretungen kam die belangte Behörde im Anschluss zur Beurteilung, dass angesichts der wiederholten Verstöße gegen die jagdrechtlich relevanten Schutzinteressen die verhängte Entziehungsdauer im Ausmaß von drei Jahren und drei Monaten angemessen sei.
In seiner rechtzeitigen Beschwerde führte der Beschwerdeführer vertreten auf das hier Wesentliche reduziert aus, dass richtig sei, „dass mittlerweile vier rechtskräftige Straferkenntnisse vorliegen, und zwar ein Straferkenntnis, rechtskräftig am 17.08.2022 mit zwei Übertretungen und ein weiteres Straferkenntnis, rechtskräftig am 28.07.2021 mit ebenfalls zwei Übertretungen“. Aus Sicht des Beschwerdeführers läge jeweils ein geringes Maß an Fehlverhalten vor, was unter näheren Ausführungen erläutert wurde. Überdies sei das Straferkenntnis zur GZ: BHLI-612200000433/2020, am 28.07.2021 rechtskräftig geworden und sei sohin betreffend dieser Übertretungen Verfolgungsverjährung eingetreten, sodass diese keinesfalls mehr dem Beschwerdeführer angelastet werden könnten. Zudem habe die belangte Behörde was die Höhe der verhängten Strafe anlangt, nachweislich das Gesetz falsch angewendet. Die zugrunde gelegte Bestimmung des § 41 Abs. 1 lit. h StJagdG erfordere eine wiederholte Übertretung für die erstmalige Einziehung der Jagdkarte; erst bei einer neuerlichen Übertretung, sohin nur dann, wenn die Jagdkarte bereits einmal eingezogen worden ist, könne eine Einziehung in dem in leg. cit. angegebenen Rahmen von zwei bis fünf Jahren erfolgen. Die belangte Behörde habe insofern fälschlicherweise das erhöhte Strafmaß herangezogen, weil dem Beschwerdeführer noch niemals die Jagdkarte eingezogen worden wäre. Überdies sei vor dem Hintergrund des geringen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die Einziehungsdauer unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer habe eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von € 1.023,00 bezahlt und sei diese Strafe bei weitem ausreichend. Unter näheren Ausführungen erläuterte der Beschwerdeführer sodann, weshalb gegenständlich ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vorliege; die beiden begangenen Taten seien bereits verwaltungsstrafrechtlich erledigt, es wären dementsprechend Strafen ausgesprochen worden. Eine neuerliche Bestrafung sei daher unzulässig. Darüber hinaus seien zwei Verwaltungsdelikte als verfolgungsverjährt anzusehen. Überdies entspräche die verhängte Einziehungsdauer in keiner Weise der von der belangten Behörde praktizierten Rechtsprechung, in welchem Zusammenhang der Beschwerdeführer exemplarisch ein geschwärztes Straferkenntnis vorlegte, in welchem vor dem Hintergrund von neun Übertretungen die Einziehung der Jagdkarte lediglich ein Jahr umfasst habe. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu die Einziehung der Jagdkarte auf die Dauer von maximal zwei Monaten zu reduzieren.
Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 26.11.2021, GZ: BHLI/612200059783/2020, wurden über den Beschwerdeführer wegen Verletzung des § 77 i.V.m. § 50 Abs. 8 StJagdG eine Geldstrafe in Höhe von € 300,00 sowie wegen Verletzung des § 77 StJagdG i.V.m. § 2 Abs. 4 der Steiermärkischen Schwarzwildverordnung ebenfalls eine Geldstrafe in Höhe von € 300,00 verhängt. Der Beschwerdeführer hat als Jagdberechtigter im Jagdrevier „Eigenjagd Stal – S“, Reviernummer *** ***, nicht dafür gesorgt, dass die Bestimmungen des StJagdG eingehalten werden, weil am 12.11.2020 festgestellt wurde, dass auf dem Grundstück Nummer ****, KG ***** Mberg, eine Kirrstelle für Schwarzwild angelegt wurde, welche nicht dem Bezirksjägermeister mittels Lageplan angemeldet wurde, sowie dass die Bestimmungen der Steiermärkischen Schwarzwildverordnung eingehalten werden, weil auf vorgenanntem Grundstück am 12.11.2020 festgestellt wurde, dass eine Kirrstelle für Schwarzwild angelegt war, welche nicht so gestaltet wurde, dass das Kirrmittel von anderen Schalenwildarten nicht aufgenommen werden kann. Vorgelegt wurden Körnermais, Obsttrester und Luzerneheu und waren diese für jegliches Schalenwild frei zugänglich.
Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 18.03.2021, GZ: BHLI/6122000000433/2020, wurden über den Beschwerdeführer wegen Verletzung des § 77 i.V.m. § 50 Abs. 5 StJagdG eine Geldstrafe in Höhe von € 300,00 sowie wegen Verletzung § 77 i.V.m. § 50 Abs. 7 StJagdG ebenfalls eine Geldstrafe in Höhe von € 300,00 verhängt. Der Beschwerdeführer hat als Jagdberechtigter im Jagdrevier „Eigenjagd Stal – S“, Reviernummer *** ***, nicht dafür gesorgt, dass die Bestimmungen des StJagdG eingehalten werden, weil am 21.11.2019 festgestellt wurde, dass auf dem Grundstück Nummer ****, KG ***** P, außerhalb von genehmigten Rehwildfütterungsanlagen eine unerlaubte Vorlage von Futtermitteln durchgeführt wurde (vorgelegt wurden Obsttrester, Körnermais und Luzerneheu, obwohl außerhalb genehmigter Fütterungen, außerhalb der genehmigten Fütterungszeiten und außerhalb von Rehwildfütterungen und Schwarzwildkirrungen Futtermittel und eingebrachte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die geeignet sind, Schalenwild anzulocken, von niemandem diesem zugänglich gemacht werden dürfen), sowie eine auf diesem Grundstück befindliche Rehwildfütterung (ein mit Kraftfutter gefüllter Futterautomat) nicht rotwildsicher eingezäunt war (obwohl Rehwildfütterungen, wo erforderlich, rotwildsicher einzuzäunen und zu halten sind und innerhalb der Einzäunung die Futtermittelvorlage so zu erfolgen hat, dass Rotwild nicht zu den Futtermitteln gelangen kann; der Futterautomat hat sich an der Zauninnenseite befunden, sodass auch Rotwild, ohne die eingezäunte Fläche zu betreten, das Futter annehmen konnte).
II.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt dem vorgelegten Akt der belangten Behörde sowie der Beschwerde.
III.Rechtsgrundlagen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23/1986 in der anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 74/2022 lauten:
(1) Die Ausstellung einer Jagdkarte ist zu verweigern:
(2) Außerdem kann die Ausstellung einer Jagdkarte an Personen verweigert werden, die schon einmal wegen Verstoß gegen die Jagdvorschriften mit Entzug der Jagdkarte oder Ausschluß aus der Steirischen Landesjägerschaft bestraft worden sind und deshalb keine Gewähr für eine ordnungsmäßige und weidgerechte Ausübung der Jagd bieten. Diese Bestimmung gilt auch für Personen, gegen die in einem anderen Bundesland gleichartige Maßnahmen verhängt worden sind.“
Die Jagdkarte ist ohne Rückstellung der hiefür erlegten Gebühr einzuziehen, wenn nach der Ausstellung bezüglich der Person des Inhabers einer der obigen Ausschließungsgründe (§ 41) eintritt oder bekannt wird.“
IV.Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 42 StJagdG ist die Jagdkarte einzuziehen, wenn nach der Ausstellung bezüglich der Person des Inhabers einer der Ausschließungsgründe des § 41 leg. cit. eintritt oder bekannt wird.
§ 41 Abs. 1 lit. h StJagdG knüpft die Verweigerung einer Jagdkarte (unter anderem) an die wiederholte Bestrafung wegen „sonstiger Übertretungen dieses Gesetzes“, womit schon Bestrafungen wegen zweier selbständig zu beurteilender Straftaten nach dem StJagdG ausreichen, um den Verweigerungs- bzw. den Entzugstatbestand nach § 42 i.V.m. § 41 Abs. 1 lit. h StJagdG zu verwirklichen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Bestrafungen wegen desselben Deliktes oder wegen verschiedener Delikte erfolgen, die Delikte und ihre Bestrafungen zeitlich eng beieinander liegen oder nicht und die Bestrafungen verfahrenstechnisch in einem Straferkenntnis oder in zwei getrennten Entscheidungen vorgenommen wurden (VwGH 20.01.2022, Ra 2021/03/0320; 30.06.2015, Ra 2015/03/0020; 29.04.2015, Ra 2015/03/0015).
Angesichts des Wortes „bestraft“ stellt § 41 Abs. 1 lit. h StJagdG nicht lediglich auf die Begehung einer Tat oder die Verletzung einer Bestimmung des StJagdG durch ein eine Verwaltungsübertretung bildendes Verhalten (vgl. § 44a Z. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, im Folgenden VStG) ab, sondern verlangt, dass die betreffende Person bestraft sein muss, was bedeutet, dass die von der Behörde auszusprechende Rechtsfolge der Einziehung der Jagdkarte die Verhängung einer Strafe i.S.d. § 44a Z. 3 VStG – wie gegenständlich erfolgt – voraussetzt (vgl. VwGH 26.04.2011, 2010/03/0042).
Im Entziehungsverfahren ist die Behörde (und das Verwaltungsgericht) an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht; es ist dem Verwaltungsgericht damit verwehrt, die Richtigkeit der verwaltungsstrafrechtlichen Entscheidung zu überprüfen (vgl. VwGH 20.01.2022, Ra 2021/03/0320; 29.04.2015, Ra 2015/03/0015).
Die nach § 42 StJagdG verhängte Einziehungsdauer darf im Hinblick auf das Fehlverhalten des Betroffenen unter Berücksichtigung der Art des verletzten Schutzinteresses jedenfalls nicht als unangemessen einzustufen sein (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0020, m.w.N.).
Gegenständlich hat belangte Behörde im Spruch gestützt auf die Norm des § 41 Abs. 1 lit. h StJagdG die Jagdkarte des Beschwerdeführers für die Dauer von drei Jahren und drei Monaten, beginnend mit Rechtskraft des angefochtenen Bescheides, eingezogen. Die belangte Behörde hat im Hinblick auf die Einziehungsdauer erkennbar den letzten Halbsatz der vorangeführten Norm, sohin den Tatbestand der neuerlichen Übertretung zugrunde gelegt, dies allerdings wie vom Beschwerdeführer zutreffend ausgeführt zu Unrecht. Eine wiederholte Übertretung des StJagdG, einer hiezu erlassenen Verordnung oder einer zum Schutze von Tierarten erlassenen Vorschrift, welche beim Beschwerdeführer wie festgestellt vorliegt, ist entsprechend dem Wortlaut des § 41 Abs. 1 lit. h i.V.m. § 42 StJagdG Voraussetzung für die (erstmalige) Einziehung der Jagdkarte. Erst wenn nach einer derartigen, erfolgten Einziehung eine neuerliche Übertretung erfolgt, kann entsprechend dem letzten Halbsatz des § 41 Abs. 1 lit. h StJagdG eine Einziehung für die Dauer von zwei bis fünf Jahren erfolgen; für die erstmalige Einziehung ist demgegenüber eine Dauer von bis zu zwei Jahren vorgesehen. Insofern ist eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids erkennbar.
§ 41 Abs. 1 lit. h StJagdG knüpft nicht gänzlich undifferenziert an wiederholte Übertretungen des StJagdG an, vielmehr ist der Unrechtsgehalt des gesetzlich verpönten Verhaltens bei einer administrativrechtlichen Folge von Verwaltungsübertretungen maßgeblich. So hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass auch administrative Maßnahmen, die als Folge von Verwaltungsübertretungen gesetzt wurden, Art und Schwere der zugrundeliegenden Verwaltungsübertretungen berücksichtigen müssen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0020, m.w.N.).
Sowohl bei der Nichtanmeldung an den Bezirksjägermeister mittels Lageplan einer Kirrstelle für Schwarzwild (§ 50 Abs. 8 StJagdG) als auch beim Verstoß gegen das Verbot der freien Zugänglichkeit von Futtermitteln bei Saukirrungen für andere Schalenwildarten (§ 2 Abs. 4 Steiermärkische Schwarzwildverordnung; beides rechtskräftiges Straferkenntnis vom 26.11.2021) als auch bei der unerlaubten Vorlage von Futtermitteln, die geeignet sind, Schalenwild anzulocken (§ 50 Abs. 5 StJagdG) und der entgegen dem Erfordernis nicht rotwildsicheren Einzäunung einer Rehwildfütterung (§ 50 Abs. 7 StJagdG; beides rechtskräftiges Straferkenntnis vom 18.03.2021) handelt es sich – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – jeweils um schwerwiegende Vergehen gegen das aus § 1 Abs. 3 StJagdG hervorgehende Ziel des Jagdrechtes der Erhaltung und Entwicklung eines den Verhältnissen des Lebensraumes angepassten, artenreichen und gesunden Wildbestandes, wobei den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes im Widerstreit mit jagdlichen Interessen der Vorrang zukommt. Die oben angeführten Vergehen haben ungünstige Auswirkungen auf den Lebensraum von Schalenwild und bergen die Gefahr von Wildschäden (vgl. § 50 Abs. 3 letzter Satz StJagdG, wonach bei der Auflösung genehmigter Fütterungsanlagen durch Vorschreibung von Begleitmaßnahmen sicherzustellen ist, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wildstand und natürlichen Nahrungsangebot wiederhergestellt wird). Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen jagdrechtlichen Verwaltungsübertretungen sind daher den öffentlichen jagdlichen und den landwirtschaftlichen Interessen eklatant zu wider laufend. Auch ging von den Futtermitteln für Schalenwild eine Lockwirkung aus und kann es in Folge zu Auswirkungen auf die Schalenwildpopulation im gesamten Hegegebiet kommen, welche bei Zunahme zu Folgewirkungen für den Wald (z.B. Schälschäden) führen kann. Es handelt sich demnach um gravierende Eingriffe in jagdrechtlich geschützte Interessen. Gerade von einem Jagdaufsichtsorgan wie dem Beschwerdeführer muss erwartet werden, dass dieses die einschlägigen Bestimmungen des StJagdG kennt und auch auf deren Einhaltung persönlich Bedacht nimmt.
Die jagdrechtliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers, sohin die Gewähr für eine ordnungsgemäße und weidgerechte Ausübung der Jagd, ist – wie schon von der belangten Behörde zutreffend beurteilt – nicht mehr gegeben. Allerdings ist diese, wie bereits ausgeführt, unzutreffend von einer neuerlichen Übertretung im Sinne des § 41 Abs. 1 lit. h StJagdG ausgegangen, sodass angesichts der vorstehenden Ausführungen zur Art und zur Schwere der Eingriffe im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe der Einziehung bis zu zwei Jahren eine Einziehungsdauer von zwölf Monaten als angemessen zu beurteilen ist und die Entziehungsdauer derart auf Basis der von der belangten Behörde zutreffend herangezogenen Normen festzulegen war.
Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Wertung trägt die Entziehung der Jagdkarte im Übrigen keinen strafrechtlichen Charakter, sondern stellt – wie schon erwähnt – eine administrativrechtliche Maßnahme dar, die bezüglich der in § 41 StJagdG genannten Voraussetzung insbesondere sicherstellen soll, dass eine Person, die über eine Jagdkarte verfügt, die für die Jagdausübung maßgeblichen Rechtsvorschriften und die darauf gegründeten Verhaltensweisen beachtet (vgl. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0040). Auf das Beschwerdevorbringen im Hinblick auf das Doppelbestrafungsverbot und die Verfolgungsverjährung war daher nicht weiter einzugehen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von einer Verhandlung – die im Übrigen auch von keiner Partei beantragt wurde – abgesehen werden, weil das Beschwerdevorbringen und der Verwaltungsakt erkennen lassen, das die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen (vgl. VwGH 29.03.2007, 2005/16/0258). Im vorliegenden Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt und wirft die Beschwerde keine Fragen der Beweiswürdigung auf (vgl. VwSlg 19.038 A/2015; VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066; 29.01.2016, Ra 2015/06/0124). Zur Lösung von Rechtsfragen ist eine Verhandlung nicht erforderlich (VwGH 30.12.2020, Ra 2018/07/0385 bis 0407; 29.01.2018, Ra 2017/04/0153 m.w.N.; 29.06.2017, Ra 2017/04/0036; 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; EGMR 18.07.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein; 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä).
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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