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LVwG 20.33-7264/2022•LVwG ST LVwG 20.33-7264/2022
LVwG 20.33-7264/2022Tribunal Administrativo Regional13 de abr. de 2023
Zwangsmaßnahme, Amtshandlung, Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, Hauptwohnsitz, Bundesgebiet, Unionsbürger, Kennzeichen, Zulassungsschein
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. P. Maier über die Beschwerde der AB, geb. am XXXX, vertreten durch CD Rechtsanwalts GmbH, H, W, wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch ein Organ der Landespolizeidirektion Steiermark (belangte Behörde), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde wegen Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin
F o l g e g e g e b e n
und festgestellt, dass die der belangten Behörde zurechenbare, am 26.08.2022 stattgefundene Maßnahme (Abnahme der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheins) rechtswidrig war.
II. Der Rechtsträger der belangten Behörde hat der Beschwerdeführerin gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (im Folgenden VwG-AufwErsV) € 1.659,60 an Aufwandersatz zu leisten.
III.Gegen das Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Zu I.:
A.Beschwerde – Gegenschrift:
A.1.Mit Note vom 06.10.2022 brachte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin eine Maßnahmenbeschwerde ein, zumal sich diese durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, nämlich durch die Abnahme Ihrer Kennzeichentafeln am 26.08.2022 durch ein Organ der belangten Behörde, in ihren Rechten verletzt fühlt.
Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst Folgendes ausgeführt:
Die Beschwerdeführerin sei am 26.08.2022 mit ihrem PKW mit dem ungarischen Kennzeichen der XXXX in der MStraße in G stadtauswärts unterwegs gewesen, als sie von einem Polizeibeamten angehalten worden sei. Sie sei vom Polizisten in aufgebrachtem Ton gefragt worden, was sie hier mache und warum sie ein ungarisches Kennzeichen habe. Der Polizist habe gegenüber der Beschwerdeführerin angegeben, dass sie eine Schwerpunktaktion in G gegen Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen haben würden. Die Beschwerdeführerin habe gegenüber dem Polizisten angegeben, jemanden zu besuchen und habe erklärt, dass sie ihren Hauptwohnsitz in Ungarn habe, aber als Pendlerin in der Sommersaison zu Arbeitszwecken in Österreich sei. Hier werde ihr von ihrem Dienstgeber ein Quartier zur Verfügung gestellt, an diesem sei die Beschwerdeführerin mit Nebenwohnsitz gemeldet. Sie verbringe ihre Freizeit hauptsächlich in Ungarn, darüber hinaus auch den gesamten Winter. Der Polizist habe der Beschwerdeführerin dann unmittelbar ihre KFZ-Kennzeichen abgenommen. Er habe fälschlich angegeben, dass sie nicht länger als 30 Tage mit ihren Kennzeichen in Österreich fahren dürfe und habe der Beschwerdeführerin unterstellt, dass sie ihren Lebensmittelpunkt in Österreich habe. Die Beschwerdeführerin habe der Unterstellung des Lebensmittelpunktes und der Sicherstellung der Kennzeichen ausdrücklich widersprochen.
Die Beschwerdeführerin hätte zudem während der Amtshandlung ihren anwaltlichen Vertreter telefonisch kontaktiert und das Telefon an den Polizisten übergeben. Der Rechtsanwalt habe daraufhin den Polizisten darüber aufgeklärt, dass kein Rechtsgrund für die Abnahme der Kennzeichen vorliege, weil der Mittelpunkt der Beschwerdeführerin in Ungarn gelegen sei und damit der Sachverhalt einer Kennzeichenabnahme diametral entgegenstehen. Der Polizist habe entgegnet, dass er auf Anweisung seines Vorgesetzten handle und die Kennzeichen in jedem Fall abnehmen werde.
Die Beschwerdeführerin habe ihren Lebensmittelpunkt in Ungarn. Sie bewohne dort ein eigenes Stockwerk im Haus ihrer Eltern in der Stadt S. Sowohl die Familie als auch der Freundeskreis der Beschwerdeführerin befänden sich an ihrem Hauptwohnsitz, ebenso ihr Hausarzt, Gynäkologe, ihr Zahnarzt, ihr Hautarzt sowie ihre Friseurin. Darüber hinaus befände sich das persönliche Eigentum der Beschwerdeführerin mit ganzer Robe an ihrem Hauptwohnsitz. Für das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug liege daher kein dauernder Standort in Österreich vor.
Das BMF habe in seinem Erlass vom 18.10.2011 ausgeführt, dass bei Tages-, Wochen-, und Monatspendlern sowie Saisonarbeitern als Mittelpunkt der Lebensinteressen und somit als dauernder Standort des KFZ nach wie vor der Familienwohnsitz zu betrachten sei.
Der Haupt- und Familienwohnsitz liege bei der Beschwerdeführerin nach wie vor in Ungarn. Eine Zulassung nach dem KFG und eine hieraus abgeleiteten NOVA-Pflicht bestehe daher nicht.
Die verfahrensgegenständliche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sei rechtwidrig und verstoße sowohl gegen§ 82 Abs 8 KFG, als auch gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Art. 1 1. ZPEMRK und Art. 17 der Grundrechte-Charta der EU.
Diese Ausübung sei rechtswidrig gewesen, da eine Abnahme des Kennzeichens gemäß § 82 Abs 8 KFG nur dann erfolgen dürfe, wenn bei der Anhaltung eine zweifelsfreie Verletzung festgestellt werden konnte. Dies sei gegenständlich aber nicht der Fall gewesen: Die Beschwerdeführerin sei ungarische Staatsbürgerin und habe ihren Lebensmittelpunkt in Ungarn. Dort habe sie auch ihren Hauptwohnsitz während der Sommersaison als Saisonarbeiterin zu Arbeitszwecken in Österreich (Hotelbetrieb), verbringe aber die Winter- und ihre Freizeit vorrangig an ihrem Hauptwohnsitz in Ungarn. In Österreich werde der Beschwerdeführerin lediglich ein Quartier von ihrem Dienstgeber zur Verfügung gestellt, an dem die Beschwerdeführerin einen Nebenwohnsitz gemeldet habe. Aus einem Personalquartier sei ein Mittelpunkt der Lebensinteressen nach der ständigen Rechtsprechung nicht ableitbar. Die Beschwerdeführerin sei zwar durchgehend bei ihrem Dienstgeber gemeldet, jedoch würden außerhalb der Saison aufgebaute Überstunden und Urlaubsansprüche abgebaut werden, weshalb die Beschwerdeführerin klar eine Saisonarbeitskraft sei. Darüber hinaus sei der Hotelbetrieb im Winter geschlossen.
Die Angaben der Beschwerdeführerin seien vom Polizisten offensichtlich nicht überprüft worden. Im Zuge einer solchen Überprüfung hätte sich aber herausgestellt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin richtig seien und keinesfalls zweifelsfrei die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs 8 KFG vorliege. Im Gegenteil: Durch die Angaben der Beschwerdeführerin wäre die gesetzliche Vermutung klar widerlegt gewesen.
Die Maßnahme sei daher bereits aufgrund eines Verstoßes gegen das KFG rechtswidrig.
Die Abnahme eines Kennzeichens stelle einen gravierenden und unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums Art. 1 1. ZPEMRK und Art. 17 der Grundrechte-Charta der EU.
Die Maßnahme sei nicht nachvollziehbar, die Beschwerdeführerin habe sich ausweisen können und sei in Österreich gemeldet gewesen. Es habe daher auch keine wie immer geartete Gefahr in Verzug vorgelegen, die einen solchen Eingriff rechtfertigen würde. Zudem habe es aufgrund ihrer Angaben keine Veranlassung gegeben, von einem zweifelsfreien Vorliegen des § 82 Abs. 8 KFG auszugehen.
Der Beschwerdeführerin sei durch den Eingriff die Möglichkeit genommen worden, über ihr Auto zu verfügen sowie nach Hause, zur Familie, zu fahren. Nur durch das notwendige Einschreiten der Rechtsvertretung habe die Herausgabe des Kennzeichens nach 13 Tagen erwirkt werden können. Während dieser Zeit habe sich die Beschwerdeführerin nur sehr stark eingeschränkt bewegen können.
Die Abnahme des Kennzeichens sei nur nicht rechtswidrig gewesen, sondern sei es auch ein eklatanter Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerin.
Es wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären. Ein Antrag auf Kostenersatz wurde gestellt.
Der Beschwerde beigelegt waren:
Meldebestätigung Hauptwohnsitz Ungarn (Beilage ./1)
Dienstgeberbestätigung Pendlerin (Beilage ./2)
Eidesstattliche Erklärung EF (Beilage ./3)
Eidesstattliche Erklärung GH (Beilage ./4)
A.2.Die belangte Behörde legte eine Gegenschrift vor, in der sie die Vorwürfe bestritt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst wird darin - die Beschwerdevorbringen betreffend - ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in G, MStraße, von einem Polizeibeamten der Verkehrsinspektion 3 des Stadtpolizeikommandos Graz (Insp. IJ) in einem Personenkraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX (Ungarn) zum Zwecke einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten worden sei. Die Beschwerdeführerin habe sich mit ihrem ungarischen Führerschein ausgewiesen. Nach der Begutachtung der Personalien und des technischen Zustandes des Fahrzeuges sei sie zu der Verwendung der ausländischen Kennzeichen in Österreich befragt worden. Bei der Befragung habe sie mitgeteilt, das Fahrzeug seit dessen Zulassung durch sie am 13.08.2019 in Österreich zu verwenden. Weiters habe sie angegeben, seit 01.10.2012 durchgehend verschiedene Nebenwohnsitze in Österreich zu haben und seit etwa drei Monaten bei ihrem Lebensgefährten in G, E-Straße, zu wohnen. Als ihre derzeitige Arbeitsstätte sei von der Beschwerdeführerin das Golfhotel M mit der Anschrift A, F angegeben worden. Nach einer getätigten Anfrage im "Zentralen Melderegister" habe der Polizeibeamte feststellen können, dass die Beschwerdeführerin unter der Anschrift A, F mit Nebenwohnsitz gemeldet sei.
Somit habe für den einschreitenden Polizeibeamten festgestanden, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt im Inland gehabt hätte. Ein weiteres Indiz hierfür habe auch die Tatsache geliefert, dass die Beschwerdeführerin angegeben hätte, nur alle paar Wochen ihre Familie in Ungarn zu besuchen.
Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin, das Fahrzeug bereits kurz nach dessen Zulassung (erstmalige Zulassung am 01.12.2015, Zulassung durch AB am 13.08.2019) nach Österreich eingebracht und dauerhaft verwendet zu haben, seien die Kennzeichen XXXX (Ungarn) und der Zulassungsschein gemäß § 102 Abs 12 lit a Kraftfahrgesetz 1967 iVm § 82 Abs 8 Kraftfahrgesetz 1967 (im Folgenden KFG 1967) vorläufig abgenommen und der Beschwerdeführerin die Weiterfahrt untersagt worden.
Kurz darauf sei KL, welcher von der Beschwerdeführerin im Zuge der Lenker- und Fahrzeugkontrolle verständigt sowie von dieser als Lebensgefährte angegeben worden sei, an der Örtlichkeit eingetroffen und sei dieser zum gegenständlichen Sachverhalt befragt worden. Der Meldungsleger sei dem Vorschlag der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten (KL), das Fahrzeug in der EStraße auf Höhe Nummer X abzustellen, nachgekommen. Die Beschwerdeführerin habe nach ihren eigenen Angaben die letzten Monate stets dort geparkt.
Die Beschwerdeführerin, welche sich vor Ort zunächst einsichtig und schuldbewusst gezeigt habe, habe nach Intervention ihres Lebensgefährten in die Amtshandlung, umgestimmt gewirkt. Es sei dann auch der Rechtsbeistand kontaktiert worden, mit welchem der Polizeibeamten dann auch telefonisch kurz gesprochen habe. Aufgrund der unangepassten Ausdrucksweise des angeblichen Rechtsbeistandes und der Tatsache, dass dem Polizeibeamten immer wieder amtsmissbräuchliches Verhalten unterstellt worden sei, habe der Beamte das Gespräch vorzeitig beendet.
Vor Abschluss der Amtshandlung sei die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit eines Gegenbeweises im Sinne des § 82 Abs 3 KFG 1967 bei der zuständigen Verwaltungsbehörde sowie die Möglichkeit einer Maßnahmenbeschwerde informiert worden.
Nach Darlegung der rechtlichen Grundlagen und Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst aus:
Für die Beurteilung nach § 82 Abs 8 KFG 1967 sei nicht ausschlaggebend, wer der Zulassungsbesitzer des betreffenden Fahrzeuges ist oder wer es ins Bundesgebiet eingebracht hat, sondern lediglich, wer das Fahrzeug im Inland verwendet und ob diese Person den Hauptwohnsitz in Österreich hat.
Der Hauptwohnsitz einer Person sei gemäß Art. 6 Abs. 3 B-VG und § 1 Abs 7 Meldegesetz (im Folgenden MeldeG) an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind insbesondere Kriterien wie Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte sowie Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte etc. maßgeblich.
Nach Wiedergabe von Judikatur zur Thematik hinsichtlich Annahme eines Hauptwohnsitzes führte die belangte Behörde weiters aus:
Die Beschwerdeführerin habe im Zuge der Amtshandlung angegeben, dass sie seit dem Jahr 2012 durchgehend unterschiedliche Nebenwohnsitze in Österreich habe und seit zirka drei Monaten bei ihrem Lebensgefährten KL unter der Anschrift EStraße in G wohnen würde. Weiters habe sie mitgeteilt, dass ihre derzeitige Arbeitsstätte das Golfhotel M (A, F) sei und sie ihre Familie in Ungarn nur alle paar Wochen besuchen würde.
In der Gesamtbetrachtung der „ex ante" vorliegenden Informationen (Arbeitsplatz und Wohnsitz zusammen mit ihrem Lebensgefährten in Österreich, keine Erwähnung eines Wohnsitzes in Ungarn, Verwendung des Fahrzeuges in Österreich seit der Zulassung am 13.08.2019) habe der Beamte somit zweifelsfrei davon ausgehen können, dass die Beschwerdeführerin ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt („Hauptwohnsitz") - unabhängig von einer (nicht ausschlaggebenden) Meldung - im Inland hat.
Hiezu sei es unbeachtlich, ob die Beschwerdeführerin subjektiv den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in ihrem Heimatland zu sehen vermeint. Vielmehr sei auf die objektiven Kriterien des überwiegenden Aufenthalts abzustellen.
Die gegenständliche Vorgehensweise könne im Sinne der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.05.1996, 95/11/0378 und vom 18.06.1986, 86/11/0017, auf §§ 102 Abs 12 lit a iVm 36 lit a KFG 1967 gestützt werden, da die Berechtigung zur Verwendung eines Kraftfahrzeuges gemäß § 82 KFG 1967 bereits geendet hat und die Aufzählung der Zwangsmaßnahmen im § 102 Abs 12 leg cit eine demonstrative sei.
Unter Berücksichtigung der oben genannten Ausführungen habe der Beamte "ex ante" betrachtet eindeutig davon ausgehen können, dass gegenständlich ein Verstoß gegen § 82 Abs 8 KFG 1967 und somit eine missbräuchliche Verwendung des Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Bundesgebiet vorgelegen hatte.
Die Beschwerdeführerin moniere in der Beschwerdeschrift zudem, dass ihr ohne rechtliche Beurteilung der zuständigen Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, sowie ohne weitere Ermittlungen zum Sachverhalt die Kennzeichen XXXX (Ungarn) sowie der Zulassungsschein abgenommen worden seien. Die Beschwerdeführerin verkenne hierbei das Wesen einer Maßnahme zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Eine solche liege nämlich dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - das heißt ohne vorangehendes Verwaltungsverfahren - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen.
Zusammenfassend werde festgehalten, dass die Abnahme der Kennzeichen und des Zulassungsscheines im vorliegenden Fall nach dem Dafürhalten der belangten Behörde im Einklang mit der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur sowie den gesetzlichen Voraussetzungen des §§ 82 Abs 8 iVm 102 Abs 12 lit a KFG 1967 erfolgt sei.
Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei im Anlassfall gewahrt worden, da nach dem Wissenstand zum Kontrollzeitpunkt die Monatsfrist des § 82 Abs 8 KFG bereits erheblich überschritten gewesen wäre und die Beschwerdeführerin während der Amtshandlung keine Gründe, die sie an einer fristgerechten Zulassung des betreffenden Fahrzeuges in Österreich innerhalb der Monatsfrist gehindert hätte, vorgebracht habe, weshalb das Fahrzeug über keine Zulassung zum Verkehr iSd § 36 lit a KFG verfügt habe und daher die Abnahme der Kennzeichen und des Zulassungsscheines gemäß § 102 Abs 1 lit a KFG als verhältnismäßig zu werten sei.
Es wurde der Antrag gestellt, die Beschwerde unter Zuerkennung des vorgesehenen Kostenersatzes als unbegründet abzuweisen.
Der Gegenschrift beigelegt war die VStV-Anzeige des Polizeibeamten vom 14.10.2022.
A.3.In einer ergänzenden Stellungnahme vom 19.12.2022 dementierte die Beschwerdeführerin die Sachverhaltsdarstellung der belangten Behörde in mehreren Punkten und führte in rechtlicher Hinsicht – den gegenständlichen Beschwerdegrund betreffend - ergänzend aus:
Für die Beurteilung der beschwerdegegenständlichen Maßnahme komme es auf die Handlungen von Insp. IJ bei der Anhaltung und die zweifelsfreie Kenntnis der Erfüllung des Tatbestands des § 82 Abs 8 KFG an.
Gerade bei gravierenden Einschnitten in die Grundrechte von Personen ohne jegliche Gefährdung von anderen sei bei der Beurteilung ein besonders hoher Maßstab anzusetzen. Der handelnde Inspektor hätte alternativ auch einfach nur die Anzeige schreiben können und den Sachverhalt von der dafür zuständigen Behörde rechtlich prüfen lassen können.
Die Beschwerdeführerin sei vom Beamten in unangebrachter aggressiver Weise befragt worden und seien ihre Aussagen immer wieder verdreht und ihr Worte in den Mund gelegt worden. Die Aussagen, auf die sich der Beamte berufe, seien von der Beschwerdeführerin nie getätigt worden.
Die Beschwerdeführerin habe nie beim Zeugen KL gelebt. Es sei völlig lebensfremd, dass sie bei der Anhaltung plötzlich eine solche Angabe machen würde, da sie überhaupt keinen Grund für eine solche falsche Aussage gehabt hätte.
Da der Zeuge Herr KL ohnedies vor Ort gewesen wäre, hätte der Beamte zur zweifelsfreien Feststellung auch diesen gleich befragen müssen, ob die Beschwerdeführerin bei ihm wohnt und wenn ja wie lange. Das hätte er aber nicht gemacht. Vielmehr habe Herr KL vor Ort bestätigt, dass die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz eben nicht in Österreich hätte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe nicht mehr von einer zweifelsfreien Kenntnis des Sachverhalts gesprochen werden können, der die gesetzte gravierende Maßnahme rechtfertige. Hinzu komme, dass der Anwalt der Beschwerdeführerin den Beamten klar und deutlich erklärt habe, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt in Ungarn hätte.
Die zitierten Erkenntnisse des VwGH vom 27.01.2010, 2009/16/0107 und 21.05.1996, 95/11/0378 würden bei der Beurteilung auf den Hauptwohnsitz jener Person abstellen, die das Fahrzeug im Inland verwendet. Die Beschwerdeführerin habe ihren Hauptwohnsitz nicht im Inland, somit sei § 82 Abs 8 KFG nicht verletzt worden.
Nur dann, wenn zweifelsfrei eine Verletzung des § 82 Abs 8 KFG vorliegt, dürfe als zulässige Zwangsmaßnahme das Kennzeichen abgenommen werden.
Es wäre mehr als bedenklich, wenn Fahrzeuge von Unionsbürgern bei bloßem Verdacht eines Verstoßes gegen Art 82 Abs 8 KFG ohne jegliche Verhältnismäßigkeit das Kennzeichen abgenommen werden könnte.
Die beschwerdegegenständliche Maßnahme widerspreche dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und sei somit rechtswidrig.
B. Sachverhalt - Beweiswürdigung:
B.1.Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Beschwerde, der Gegenschrift und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 01.03.2023, in welcher die Beschwerdeführerin befragt und die Zeugen einvernommen wurden, geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Rahmen der freien Beweiswürdigung von folgendem Sacherhalt aus:
Frau AB (im Folgenden Beschwerdeführerin) ist ungarische Staatbürgerin und in RStraße, S, gemeldet, wo sie ein eigenes Stockwerk im Haus ihrer Eltern bewohnt. Während der Sommersaison ist sie zu Arbeitszwecken als Saisonarbeiterin in Österreich (Hotelbetriebe). Die Winter verbringt sie vorrangig in Ungarn. Auch ihre freien Tage verbringt sie großteils in Ungarn, wobei sie mit ihrem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX (Ungarn) pendelt.
Zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Anhaltung arbeitete sie im Golfhotel M, A, wo ihr ein Personalquartier (Zimmer) zur Verfügung gestellt wurde und sie auch mit Nebenwohnsitz gemeldet war bzw. noch immer ist. Die Fahrzeit vom Arbeitsplatz (Personalquartier) zur Wohnadresse in Ungarn beträgt knapp 2 Stunden.
Am 26.08.2022, um 19.15 Uhr, wurde die Beschwerdeführerin von einem Polizeibeamten der Verkehrsinspektion 3 des Stadtpolizeikommandos Graz, als Lenkerin des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX (Ungarn), zum Zwecke einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle, angehalten.
Die Beschwerdeführerin wies sich mit ihrem ungarischen Führerschein aus. Nach der Begutachtung der Personalien wurde die Beschwerdeführerin zur Verwendung der ausländischen Kennzeichen in Österreich befragt.
Bei der Befragung teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie das Fahrzeug bereits seit der Zulassung auch in Österreich verwenden würde. Befragt zur aktuellen Meldeadresse gab sie an, dass sie in A im Golfhotel M nebenwohnsitzlich gemeldet ist. Sie habe dort ein Zimmer und würde sie dort auch ihre Arbeit verrichten. Auch teilte sie mit, dass sie Saisonarbeiterin ist und ihren Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt in Ungarn hat. Sie versuchte mehrmals darzulegen, dass ihr Lebensmittelpunkt in Ungarn ist, wo sie auch die freien Tage nach Möglichkeit verbringt. Auch gab sie an, dass sie gerade unterwegs zu ihrem Freund (dem Zeugen KL) sei.
Der telefonisch von der Beschwerdeführerin und in unmittelbarer Nähe wohnhafte Zeuge KL kam dann zum Anhalteort und versuchte den Beamten zu überzeugen, dass die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt in Ungarn hat. Er bestritt von Anfang an in einer Lebensgemeinschaft mit der Beschwerdeführerin zu stehen.
Im Rahmen der Diskussion wurde auch der Rechtsbeistand angerufen, welcher den Beamten rechtlich „zu belehren“ versuchte.
Nach einer getätigten Anfrage im "Zentralen Melderegister" konnte der Polizeibeamte feststellen, dass die Beschwerdeführerin unter der Anschrift A, F mit Nebenwohnsitz gemeldet ist.
Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin angab, dass sie „zu ihrem Freund“ fahren würde sowie dem Wissen von seinem Vorgesetzten, dass das Fahrzeug der Beschwerdeführerin vor dem Wohnhaus des Zeugen KL öfter abgestellt war, schloss der Meldungsleger, dass es sich beim Zeugen KL um den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin handelte.
Von der Beschwerdeführerin wurde – entgegen der Ausführungen in der Anzeige – nie angegeben, dass sie „seit drei Monaten bei ihrem Lebensgefährten wohnen würde“.
Der Zeuge KL ist ein Arbeitskollege und Freund der Beschwerdeführerin – eine Lebensgemeinschaft bestand nicht.
Weitere Befragungen oder Erhebungen vor Ort wurden durch den Beamten nicht durchgeführt.
Da der Polizeibeamte – nach dessen eigenen Angaben - davon ausgegangen war, dass es sich beim Zeugen KL um den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin handelte, aufgrund dessen er den Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin in Österreich annahm, wurden die Kennzeichen XXXX (Ungarn) und der Zulassungsschein gemäß § 102 Abs 12 lit a KFG iVm § 82 Abs 8 KFG vorläufig abgenommen und der Beschwerdeführerin die Weiterfahrt untersagt.
B.2.Beweiswürdigung
Der Sachverhalt gründet sich auf den vorliegenden Akt, insbesondere den Ausführungen in der Beschwerde und der im Rahmen des Parteiengehörs der Beschwerdeführerin übermittelten Gegenschrift der belangten Behörde samt Beilagen sowie den Einvernahmen im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
Dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Zeuge KL dem Polizeibeamten mehrmals zu erklären versucht haben, dass Herr KL nicht der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin ist, wurde vom Meldungsleger nicht bestritten. Dass die Beschwerdeführerin – entgegen der Ausführungen in der Anzeige – nie angab, dass zwischen ihr und Herrn KL eine Lebensgemeinschaft bestehe, hat der Meldungsleger im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst bestätigt. Ebenso dass er aufgrund der Aussage „Freund“ sowie der Mitteilung seines Vorgesetzten, wonach das Fahrzeug vor der Wohnung öfter abgestellt war, von einer Lebensgemeinschaft mit dem Zeugen KL und damit einem Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin in Österreich ausgegangen ist, keine weiteren Befragungen erfolgten und auf Basis dessen die Kennzeichentafeln und der Zulassungsschein abgenommen wurden.
Dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Zeuge mehrmals dargelegt haben, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Saisonarbeiterin mit Hauptwohnsitz in Ungarn handelt, und diese ihre freien Tage nach Möglichkeit zu Hause verbringt, ergibt sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung aus den glaubwürdigen Zeugenaussagen, ebenso wie die Tatsache, dass tatsächlich keine Lebensgemeinschaft mit dem Zeugen bestand. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Zeuge schilderten glaubwürdig und übereinstimmend, dass beide versucht haben, dem Beamten den Sachverhalt (Keine Lebensgemeinschaft, Saisonarbeiterin, Lebensmittelpunkt in Ungarn, Winter in Ungarn …) versucht haben zu erläutern. Dass der Beamte den Sachverhalt nicht eruiert bzw. die Anwesenden nicht näher befragt hat, sondern dieser von einer Lebensgemeinschaft und damit Lebensmittelpunkt in Österreich ausgegangen ist, wurde von diesem selbst bestätigt.
C. Rechtliche Beurteilung:
C.1.Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
Die Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 13.10.2022 innerhalb der sechswöchigen Frist gemäß § 7 Abs 3 VwGVG rechtzeitig eingebracht.
Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark gemäß § 3 Abs 2 Z 2 VwGVG gegeben, da die Amtshandlung durch Organe der belangten Behörde im Sprengel des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (Stadtgebiet Leoben) vorgenommen wurde.
C.2.Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde insbesondere geltend, dass er durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Festnahme gem. § 35 Z 1 VStG) in seinen verfassungsrechtlich garantierten subjektivem Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden sei.
In der Beschwerde wird auch auf die Richtlinienverordnung (RLV) Bezug genommen. Hiezu wird festgehalten, dass dieser dem Prüfungsumfang des Gerichtes im Rahmen der ausdrücklich eingebrachten Maßnahmenbeschwerde nicht umfasst ist. Der unmissverständliche Antrag des Beschwerdeführers, den angefochtenen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären, beinhaltet keine Richtlinienbeschwerde gemäß § 89 SPG.
C.3. Die für die verfahrensgegenständliche Beschwerde maßgeblichen Bestimmungen in der geltenden Fassung lauten auszugweise wie folgt:
Die für den Gegenstandsfall maßgeblichen Bestimmungen idgF lauten auszugsweise wie folgt:
§ 82 Abs 8 KFG
Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
§ 102 Abs 12 lit. a KFG
(12) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch begehen oder begehen würden eine Übertretung
a) des § 36 lit. a oder des § 82 Abs. 1 bis 3,
…
Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges oder der Beladung Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges, Anbringen von technischen Sperren und dergleichen, anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist, im Falle der lit. d, h, i, j oder k auch, wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken. Im Falle der lit. g sind bei Gewichtsüberschreitungen oder Achslastüberschreitungen die Zwangsmaßnahmen aufzuheben, wenn die Überlast ab- oder auf ein anderes Fahrzeug umgeladen wird. Ist das Ab- oder Umladen an Ort und Stelle nicht möglich, so kann der Transport unter Begleitung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht mit geringer Geschwindigkeit bis zu einer nahe gelegenen geeigneten Stelle, wo ein sicheres Ab- oder Umladen möglich ist, weitergeführt werden. Die durch eine Begleitung anfallenden Kosten sind vom Zulassungsbesitzer zu ersetzen; der Lenker des Kraftfahrzeuges gilt als Vertreter des Zulassungsbesitzers, falls dieser nicht selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter anwesend ist.
§ 1 Abs 7 Meldegesetz
Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.
Art. 6 Abs 3 B-VG
(3) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat.
C.4.Rechtliche Würdigung:
Die Beschwerdeführerin sieht sich in ihren subjektiven Rechten dahingehend verletzt, als am 26.08.2022 von einem Organ der belangten Behörde die Kennzeichentafeln XXXX und der bezughabende Zulassungsschein in rechtswidriger Weise abgenommen worden seien.
Die Abnahme der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines stellt eine Maßnahme des sofortigen Polizeizwanges dar und hat nach den Vorschriften des KFG zu erfolgen (VfSlg 10664/1985; VfSlg 12270/1919). Die Lenkerin ist beschwerdelegimitiert, da sie das KFZ durch die Abnahme der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines nicht nutzen konnte. Es liegt somit ein Eingriff in die subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin vor.
Die belangte Behörde verweist zutreffend auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hin, wonach die polizeiliche Meldung zwar ein wichtiges Indiz für das Bestehen eines inländischen Hauptwohnsitzes ist, nicht aber notwendige Voraussetzung (VwGH 18.01.2000, Zl. 99/18/0249).
Im Hinblick auf die Angaben der Beschwerdeführerin sowie den Mitteilungen des Zeugen und des Rechtsanwaltes vor Ort, konnte das Sicherheitsorgan jedoch bei einer ex ante Betrachtung nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin den Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte. Vielmehr mussten ihm aufgrund der Aussagen, insbesondere des Zeugen KL sowie des Rechtsanwaltes am Telefon, Zweifel kommen und hätte er die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre vom Organ angenommene Lebensgemeinschaft mit dem Zeugen KL, die Saisonarbeit, den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen und auch zu den Pendelzeiten jedenfalls näher befragen müssen. Dies hat er aber – trotz eindeutiger Hinweise - unterlassen und stattdessen – nach eigenen Angaben - den Lebensmittelpunkt in Österreich aufgrund einer von ihm selbst angenommenen Lebensgemeinschaft mit dem Zeugen KL (aufgrund der Aussage „Freund“ und dem Hinweis des Vorgesetzten, wonach das Fahrzeug vor Ort öfters abgestellt gewesen sei) angenommen.
Auf Basis der vagen Informationen des Beamten in Verbindung mit den Hinweisen auf die Saisonarbeit und den Lebensmittelpunkt in Ungarn, konnte der Beamte vor Orte jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz (berufliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Lebensbeziehungen) tatsächlich im Bundesgebiet hatte.
Aber nur dann, wenn vom Beamten vor Ort zum Zeitpunkt der Amtshandlung mit der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des § 82 Abs 8 KFG angenommen werden kann, ist die Anwendung von Zwangsmaßnahmen (Abnahme Kennzeichen und Zulassungsschein) gerechtfertigt. Den Beschwerdeausführungen ist dahingehend zuzustimmen, dass es mehr als bedenklich wäre, wenn Fahrzeugen von Unionsbürgern bei bloßem Verdacht eines Verstoßes gegen § 82 Abs 8 KFG die Kennzeichen und Zulassungsschein abgenommen werden könnten.
Aufgrund der festgestellten Umstände und der Tatsache, dass keine Gefahr in Verzug vorlag in Verbindung mit dem Saisonarbeitsplatz und der Meldeadresse (Nebenwohnsitz der Beschwerdeführerin in Österreich) hätte – bei festgestelltem Sachverhalt - nach Ansicht des Gerichtes mit der Anzeigenlegung und darauffolgenden Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens, in dem die Behauptungen der Beschwerdeführerin und Zeugen überprüft werden, das Auslangen gefunden werden können.
Bei festgestelltem Sachverhalt und der für Maßnahmenbeschwerden erforderlichen ex-ante Betrachtung widerspricht die verfahrensgegenständliche Maßnahme dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Die Abnahme der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines beim Wissensstand des Beamten zum Zeitpunkt der Zwangsmaßnahme ohne weitere Befragungen und Feststellungen war unverhältnismäßig und damit rechtswidrig.
Zu II:
Im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs 1 Z 2 B-VG) hat gemäß § 35 Abs 1 VwGVG die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird, dann gilt der Beschwerdeführer als obsiegende und die Behörde als unterlegene Partei, und zwar bereits dann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt in wenigstens einem Punkt für rechtswidrig erklärt wird.
Nach der VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) beträgt der Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60 sowie der Ersatz des Verhandlungsaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,00. Daraus ergibt sich der unter Spruch II festgesetzte Aufwandersatz in der Höhe von € 1.659,60.
Zu III:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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